B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
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Abteilung III
C-1829/2014
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. David Husmann, Rechtsanwalt,
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung Invalidenrente (Verfügung vom 5. März 2014).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder
Vorinstanz) am 5. März 2014 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher sie
die bisherige Rente der Invalidenversicherung (IV) von A._______ (im
Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) per 1. Mai 2014 aufge-
hoben hat,
dass die Versicherte dagegen, vertreten durch Rechtsanwalt David Hus-
mann, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 4. April 2014 hat
Beschwerde erheben und unter anderem beantragen lassen, die Verfü-
gung vom 5. März 2014 sei aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflich-
ten, ihr weiterhin eine ganze IV-Rente auszurichten; eventualiter sei ein
unabhängiges gerichtliches interdisziplinäres Gutachten zum gesundheit-
lichen Beeinträchtigungszustand einzuholen,
dass mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2014 das Gesuch der Be-
schwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab-
gewiesen worden ist,
dass mit einer weiteren, vom 13. Juni 2014 datierenden Zwischenverfü-
gung das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung des Rechts auf
unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und ihr Rechtsanwalt David
Husmann als amtlicher Anwalt beigeordnet worden ist,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 5. August 2014 die
teilweise Gutheissung und die Rückweisung zur weiteren medizinischen
Abklärung in somatischer Hinsicht und zum anschliessenden Erlass eines
neuen Entscheids beantragt hat,
dass der Rechtsvertreter innert angesetzter Frist keine Replik und ent-
sprechende Beweismittel eingereicht hat,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat
und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist
(vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]),
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dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig ist,
dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf
die Beschwerde vom 4. April 2014 einzutreten ist,
dass Dr. med. C._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und
Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom Regionalen Ärztlichen
Dienst Rhone (RAD) in seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2014 eine Ak-
tenergänzung in somatischer Hinsicht als notwendig erachtet hat,
dass mit Blick auf die in der Vernehmlassung vom 5. August 2014 gestell-
ten Rechtsbegehren hinsichtlich der (impliziten) Aufhebung der Verfügung
vom 5. März 2014 von einer übereinstimmenden Auffassung der Parteien
auszugehen ist,
dass gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG die Beschwerdeinstanz in der Sache
selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisun-
gen an die Vorinstanz zurückweist,
dass die Vorinstanz gestützt auf den Bericht von Dr. med. C._______
vom 29. Juli 2014 weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht zu ver-
anlassen und anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dieses Umstands in der
Sache nicht selbst entscheiden kann,
dass die Beschwerde vom 4. April 2014 demnach insofern gutzuheissen
ist, als die angefochtene Verfügung vom 5. März 2014 aufzuheben ist,
dass die Akten zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz
gehen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die
Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt,
dass der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 2 VwVG),
dass der Beschwerdeführerin mit Blick auf den Verfahrensausgang und
der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ebenfalls keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen sind,
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dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung
mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.
320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung
hat,
dass die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14
Abs. 2 Satz 2 VGKE), da keine Kostennote eingereicht worden ist,
dass unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen
und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbe-
tracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen eine
Parteientschädigung von Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer
[vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6147/2013 vom
16. Mai 2014 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2
VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und
höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen
mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) gerechtfertigt ist,
dass die Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Partei-
entschädigung hat (BGE 127 V 205 E. 4.).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 4. April 2014 wird insoweit gutgeheissen, als dass
die angefochtene Verfügung vom 5. März 2014 aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen
Verfügung zurückgewiesen wird; soweit weitergehend wird die Be-
schwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'800.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
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– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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