Abtei lung II I
C-1833/2008/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richter Vito Valenti,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ueli Kieser,
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
BVG-Sammelstiftung Swiss Life, Vorsorgewerk der
X._______ AG, General-Guisan-Quai 40, Postfach 4338,
8022 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Aufsicht Berufliche Vorsorge, Effingerstrasse 20,
3003 Bern,
Vorinstanz.
BVG, Teilliquidation, Verteilung freier Mittel.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1833/2008
Sachverhalt:
A.
A._______ war ab dem 1. März 1966 bei der B._______ AG, Zürich,
tätig gewesen. Deren Telekommunikationsteil – die B._______
C_______ AG – wurde per 1. Februar 1996 im Rahmen einer
Umstrukturierung von der X._______ AG, Zürich, (nachfolgend:
X._______ AG [am 4. Oktober 2007 im Handelsregister gelöscht])
übernommen. A._______ arbeitete anschliessend bis zu seiner
vorzeitigen Pensionierung am 1. Mai 1998 für die X._______ AG.
A.a Die X._______ AG war für die Durchführung der beruflichen
Vorsorge ihrer Mitarbeitenden ab 1. Februar 1996 der BVG-
Sammelstiftung der Rentenanstalt (heute Swiss Life) in Zürich
(nachfolgend: Sammelstiftung) angeschlossen. Gemäss
Anschlussvertrag bestand ein Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag
zwischen der Sammelstiftung und der Schweizerischen
Lebensversicherungs- und Rentenanstalt / Swiss Life, Zürich
(nachfolgend: Rentenanstalt [Akt. 30/2]). Gemäss der am 13. Januar
1998 abgeschlossenen "Swiss Life Integral"-Vereinbarung
(nachfolgend: Integral Vereinbarung) führte die Rentenanstalt rückwir-
kend ab 1. Februar 1996 für einen Teil des im Rahmen des Kollektiv-
Lebensversicherungsvertrages geäufneten Deckungskapitals der Ver-
sicherten die notwendigen Kapitalanlagen in einem vom übrigen Porte-
feuille getrennten Depot durch.
A.b In der Folge fanden mehrere Teilliquidationen des Vorsorgewerks
– von welchen die Aufsichtsbehörde jeweils erst im Nachhinein
erfahren hat – statt: Eine erste Teilliquidation erfolgte per 30. Juni 1997
aufgrund einer Umstrukturierung des Unternehmens. Die freien Mittel
wurden den aus dem Vorsorgewerk ausgeschiedenen Versicherten
individuell zugewiesen (Akt. 30/6). Nicht im Rahmen einer Teilliqui-
dation wurden per 1. Januar 2000 freie Mittel (1 Mio. Fr.) an die per
31. Oktober 1998 aktiven Versicherten (insgesamt 39 Personen)
verteilt; nicht berücksichtigt wurden bei dieser Verteilung die Rentner
(Akt. 30/9 ff., Akt. 30/51). Eine weitere Teilliquidationen erfolgte per
31. Juli 2000, bei welcher freie Mittel wiederum an die austretenden
Versicherten (26 Austritte, vorwiegend Übertritte zu D._______)
verteilt wurden (vgl. Akt. 30/13, 30/14b und 30/54). Auf Beschluss der
Verwaltungskommission vom 9. November 2001 wurde per 1. Oktober
2001 eine dritte Teilliquidation durchgeführt. Dabei wurden freie Mittel
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an diejenigen Personen, welche die X._______ AG zwischen dem
1. Oktober 2001 und dem 31. März 2002 verliessen, verteilt
(Akt. 30/15 und 30/54). Die jeweiligen Verteilungspläne wurden der
Aufsichtsbehörde nicht zur Genehmigung vorgelegt.
A.c Am 4. Februar 2002 beschloss die Verwaltungskommission, die
"Integral Vereinbarung" per 31. März 2002 aufzulösen, die freien Mittel
total zu liquidieren und den Erlös an die Mitglieder des Vorsorge-
werkes zu verteilen. Der dem Bundesamt für Sozialversicherungen
(nachfolgend: Aufsichtsbehörde oder BSV) unterbreitete Verteilschlüs-
sel sah eine Zuteilung nach Deckungskapital und Dienstjahren im
Verhältnis 50:50 vor, wobei die Rentner 20 % ihres so berechneten
Anspruchs erhalten sollten (Akt. 30/16 f.). Mit Verfügung vom 22. Mai
2003 (Akt. 30/30) genehmigte die Aufsichtsbehörde den Verteilschlüs-
sel des Planes vom 25. September 2002 betreffend Verteilung von
freien Mitteln (Ziff. 1). Weiter wurde die Sammelstiftung angewiesen,
diesen Plan sowie den Verteilungsplan vom 1. Januar 2000 auf die
Vollständigkeit des Destinatärkreises hin zu überprüfen und darüber
Bericht zu erstatten, einen Verteilplan betreffend die freien Stiftungs-
mittel per 1. Januar 2002 sowie einen Bericht über die Finanzierung
von vorzeitigen Pensionierungen zu erstellen (Ziff. 2-5).
A.d Gegen diese Verfügung reichte A._______ bei der Eidgenös-
sischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenvorsorge (nachfolgend Beschwerdekommission)
Beschwerde ein. Er machte im Wesentlichen eine Verletzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes geltend und beantragte (ergänzt durch
Replik) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung
der Sache an die Sammelstiftung zur Vornahme weiterer Abklärungen
und Neubeurteilung der Verteilungspläne der Jahre 2000 und 2002,
verbunden mit der Auflage, die aktiven Versicherten und die Rentner
gleich zu behandeln sowie den Beschluss der Verwaltungskommission
vom 13. Januar 1998 zu berücksichtigen.
A.e Die Beschwerdekommission hiess die Beschwerde mit Urteil vom
22. Juni 2005 in dem Sinne teilweise gut, dass Ziff. 1 der angefochte-
nen Verfügung vom 22. Mai 2003 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wurde, damit diese im Sinn der Erwägung
4 e verfahre und anschliessend über die Genehmigung der Teilliqui-
dation des Vorsorgewerks der X._______ AG bei der BVG-
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Sammelstiftung der Rentenanstalt neu verfüge. Im Übrigen wies sie
die Beschwerde ab, soweit auf darauf einzutreten war.
Die Beschwerdekommission stellte zunächst fest, dass per 1. Januar
2002 nicht eine freiwillige Verteilung von freien Mitteln erfolgte,
sondern der Tatbestand einer Teilliquidation erfüllt war. Daher hätte zur
Bestimmung der in der Vorsorgeeinrichtung vorhandenen freien Mittel
eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen vor-
liegen müssen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich
hervorgehe. Da eine revidierte Liquidationsbilanz fehle, könne nicht
beurteilt werden, welcher Verteilschlüssel sachgerecht sei. Die Geneh-
migung eines Verteilschlüssels, der eine Ungleichbehandlung der
Destinatäre in erster Linie mit der Herkunft der freien Mittel begründe,
sei jedenfalls nicht zulässig, solange die freien Mittel und deren
Herkunft nicht ordnungsgemäss bestimmt seien.
Nicht eingetreten ist die Beschwerdekommission auf die Beschwerde,
soweit sie sich gegen die weiteren Anordnungen (gemäss Ziff. 2 bis 5
des Dispositivs der Verfügung vom 22. Mai 2003) richtete. Es handle
sich dabei lediglich um Anweisungen an die Sammelstiftung betreffend
Überprüfung der Verteilungspläne vom 25. September 2002 und vom
1. Januar 2000 auf die Vollständigkeit des Destinatärkreises sowie
betreffend Erstellung eines Verteilungsplanes der freien Stiftungsmittel
per 1. Januar 2002 und eines Berichts über die Finanzierung von vor-
zeitigen Pensionierungen mit freien Stiftungsmitteln, von denen der
Beschwerdeführer allesamt nicht direkt betroffen sei und durch deren
Vollzug er auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleide.
B.
Gestützt auf das Urteil der Beschwerdekommission holte die Auf-
sichtsbehörde bei der Stiftung verschiedene Unterlagen ein, zunächst
die Listen der Versicherten für die Jahre 1999 bis 2006 sowie eine
geprüfte Liquidationsbilanz per 31. März 2002. Der Bestand der
aktiven Versicherten hatte sich zwischen 2000 und 2006 von 53 auf
zwei reduziert. Im Schreiben vom 6. April 2006 an die Stiftung erwog
das BSV, angesichts des massiven Personalabbaus bis 2005 erweise
sich der 31. Dezember 2005 als korrekter Stichtag, und holte eine
weitere Liquidationsbilanz per 31. Dezember 2005 ein (Akt. 30/43).
Darin werden freie Mittel in der Höhe von Fr. 1'504'884.- ausgewiesen
(Akt. 11/6). Im Verlauf der Abklärungen stellte die Aufsichtsbehörde
zudem fest, dass per 31. Juli 2000 (insbesondere Übertritte zu
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D._______) und per 1. Oktober 2001 (Reduktion der Beschäftigten
zwischen 1. Oktober 2001 und 31. März 2002) weitere Teilliquidationen
durchgeführt worden waren.
Nach Einsicht in die entsprechenden Unterlagen (insbesondere Vertei-
lungspläne und Kontoauszüge) teilte die Aufsichtsbehörde der Stiftung
am 7. Juni 2007 mit, die per 1. Januar 2000 erfolgte (freiwillige)
Verteilung freier Mittel und die per 31. Juli 2000 vorgenommene
Teilliquidation (D._______) mit Verteilung freier Mittel an die
ausgetretenen Versicherten seien „i.O.“ (Akt. 30/54). Zur Teilliquidation
per 1. Oktober 2001 stellte sie fest, dass der Grundsatz der Gleich-
behandlung der Destinatäre nicht hinreichend beachtet worden sei, da
lediglich die Neurentner, nicht aber die bisherigen Rentner, berück-
sichtigt worden seien. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass
gemäss Beschluss der Verwaltungskommission die bei der Teilli-
quidation per 1. Oktober 2001 berücksichtigten Destinatäre an der
folgenden Teilliquidation per 1. Januar 2002 nicht mehr hätten
partizipieren sollen, dieser Beschluss aber nicht (korrekt) umgesetzt
wurde, erarbeitete die Stiftung in Absprache mit der Aufsichtsbehörde
einen neuen Verteilungsplan für die Teilliquidation per 1. Januar 2002
(bzw. mit Stichtag 31. Dezember 2005), bei welcher die per 1. Oktober
2001 verteilten Mittel angerechnet wurden. Dadurch erhöhten sich die
zu verteilenden freien Mittel um Fr. 309'758.- auf 1'814'642.- Die
Verteilung sollte nach den Kriterien Deckungskapital und Dienstjahre
(Gewichtung zu je 50 %) an die per 1. Januar 2002 aktiven
Versicherten und die Rentenbezüger erfolgen, ohne zwischen aktiven
Versicherten und Rentnern zu differenzieren (Akt. 30/55, Akt. 30/57b).
Bei den Destinatären, die bereits an der Verteilung per 1. Oktober
2001 teilgenommen hatten, wurde der errechnete Anteil entsprechend
dem bereits ausgerichteten Betrag gekürzt.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2008 genehmigte die Aufsichtsbehörde
den von der Verwaltungskommission am 5. Oktober 2007 unterzeich-
neten Verteilungsplan des Vorsorgewerks der X._______ AG. Zur
Begründung führte sie aus, der Verteilungsplan sei angemessen, nicht
willkürlich und damit rechtmässig. Aktive und Rentenbezüger würden
gleichbehandelt (Akt. 11/2).
C.
Gegen diese Verfügung liess A._______, zunächst vertreten durch
Rechtsanwalt Daniel Staffelbach, am 17. März 2008 beim Bundes-
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verwaltungsgericht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbe-
gehren stellen:
"1.Der Gesamtbetrag der frei zu verteilenden Mittel sei auf CHF
2'814'642.00 festzulegen und dem Beschwerdeführer seien CHF
283'321.85 aus den freien Mitteln zuzusprechen.“
"2.Dem Beschwerdeführer sei ein Zins nach Art. 7 FZV mit Beginn per
1. Januar 2002 (Stichtag für die Festlegung des Destinatärkreises)
zuzusprechen;
- unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner -.“
Der Beschwerdeführer rügte im Wesentlichen, die Aufsichtsbehörde
habe die Verteilung freier Mittel per 1. Januar 2000 an die damals
aktiven Versicherten – unter Ausschluss der damaligen Rentenbezüger
– zu Unrecht genehmigt. Der Betrag der freien Mittel sei deshalb um
1 Mio Fr. zu erhöhen und die damals erfolgten Auszahlungen an die
aktiven Mitarbeitenden an deren heutige Ansprüche anzurechnen
(Akt. 1).
D.
Nach Eingang des mit Zwischenverfügung vom 7. April 2008 auf
Fr. 3'000.- festgesetzten Kostenvorschusses (Akt. 3 und 6), reichte die
Vorinstanz mit Datum vom 7. Juli 2008 ihre Vernehmlassung ein und
beantragte die Abweisung der Beschwerde (Akt. 11). Zur Begründung
führte sie unter anderem aus, bei der Verteilung freier Mittel per
1. Januar 2000 habe es sich nicht um eine Teilliquidation gehandelt,
weshalb dieser Verteilungsplan nicht von der Aufsichtsbehörde zu
genehmigen sei. Daher liege auch keine eigentliche Genehmigung der
Aufsichtsbehörde bezüglich der per 1. Januar 2000 durchgeführten
Verteilung vor.
E.
Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli
2008 folgenden Antrag: „Es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten;
soweit auf sie eingetreten würde, sei sie vollumfänglich abzuweisen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwer-
deführers.“ Den Antrag auf Nichteintreten begründete sie im
Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer zur Hauptsache die
Genehmigung der Verteilung freier Mittel per 1. Januar 2000 rüge.
Diese Verteilung bilde jedoch nicht Streitgegenstand des vorliegenden
Verfahrens. Schon im Rückweisungsurteil vom 22. Juni 2005 sei die
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Beschwerdekommission auf die Rügen betreffend Ziff. 2 bis 5 der
Verfügung des BSV vom 22. Mai 2003 nicht eingetreten. Im Hinblick
auf Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung vom 22. Mai 2003 sei die
Beschwerde daher nur teilweise gutgeheissen worden. Hinsichtlich der
abgewiesenen Anträge des Beschwerdeführers sei das Urteil vom
22. Juni 2005 somit in Rechtskraft erwachsen. Gegen eine erneute
Beurteilung von bereits abgewiesenen Begehren erhebe sie daher die
Einrede der res iudicata (Akt. 12).
F.
Mit Replik vom 11. November 2008 liess der Beschwerdeführer, nun
vertreten durch Rechtsanwalt Ueli Kieser, seine Rechtsbegehren wie
folgt präzisieren (Akt. 19):
„Es seien dem Beschwerdeführer per 1. Januar 2002 mindestens
Fr. 283'321.85 aus den freien Mitteln des beschwerdegegnerischen
Vorsorgewerks zuzusprechen. Die ausstehenden Leistungen seien ab
1. Januar 2002 gemäss Art. 7 FZV zu verzinsen.“
In der Replik wird unter anderem vorgebracht, die Bestätigung der
Aufsichtsbehörde vom 7. Juni 2007, wonach die Verteilung per
1. Januar 2000 „i.O.“ sei, belege, dass rückwirkend vom Tatbestand
der Teilliquidation ausgegangen worden sei. Weiter wird darauf hinge-
wiesen, dass die nicht berücksichtigten Rentner über die vorgenom-
mene Verteilung nie informiert worden seien. Im Übrigen verstosse die
angefochtene Verfügung bereits deshalb gegen den Grundsatz der
Gleichbehandlung, weil die Verteilung auf zwei Stichdaten (Ende 2005
für die Verteilung der freien Mittel und Anfang 2002 für den
Verteilschlüssel und den Destinatärkreis) beruhe. Sodann seien die
per 1. Oktober 2001 an vereinzelte Versicherte ausgerichteten Zahlun-
gen keinem Ausgleichszins bis Ende 2005 unterworfen worden. Weiter
wird gerügt, aufgrund der – dem Beschwerdeführer bekannten –
Unterlagen sei nicht klar, ob die von der Beschwerdegegnerin
ausgewiesenen freien Mittel tatsächlich richtig und vollständig erhoben
worden seien.
G.
In ihrer Duplik vom 23. Januar 2009 beantragte die Vorinstanz, auf das
Begehren des Beschwerdeführers, an der per 1. Januar 2000
durchgeführten Verteilung zu partizipieren, sei nicht einzutreten, im
Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Diese Verteilung sei nicht
Gegenstand der Verfügung vom 13. Februar 2008. Die per 1. Januar
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2000 durchgeführte Verteilung, bei der die Rentenbezüger und mithin
der Beschwerdeführer nicht einbezogen wurden, spiele aber für die
per 31. Dezember 2005 durchzuführende Verteilung unter folgendem
Aspekt eine Rolle: Die Vorsorgekommission habe ursprünglich
beschlossen, die Rentenbezüger gegenüber den aktiven Versicherten
schlechter zu stellen, mit der Begründung, die Rentenbezüger hätten
bereits an mehreren Teilliquidationen teilgenommen. Dieses Argument
habe beispielsweise auf den Beschwerdeführer nicht zugetroffen.
Deshalb habe die Vorsorgekommission schliesslich von einer
Ungleichbehandlung von Rentenbezügern und aktiven Versicherten
abgesehen, weshalb im jetzigen Verteilungsplan auf alle Destinatäre
der gleiche Verteilschlüssel angewendet werde, entsprechend dem
Begehren, das der Beschwerdeführer in der vorangegangenen Be-
schwerde stellte. Die Zuweisung eines höheren als des im Ver-
teilungsplan festgelegten Anteils an den Beschwerdeführer würde ihn
in ungerechtfertigter Weise bevorzugen.
H.
Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 5. Januar
2009 an ihren Anträgen auf Nichteintreten bzw. Abweisung der
Beschwerde fest (Akt. 23).
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 6. Oktober 2009 wurde die Vorinstanz
aufgefordert, die gesamten Akten betreffend Aufsicht über das Vor-
sorgewerk der X._______ AG einzureichen (Akt. 28). Dieser
Aufforderung kam sie mit Eingabe vom 26. Oktober 2009 nach
(Akt. 30).
J.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist die Verfügung des Bundesamtes für Sozialversiche-
rungen (BSV) vom 13. Februar 2008, mit welcher der Verteilungsplan
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des Vorsorgewerks der X._______ AG vom 5. Oktober 2007
genehmigt wurde.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das BSV
ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Eine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 liegt nicht vor. Die Zuständigkeit des Bundes-
verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfü-
gungen der Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vorsorge
ist zudem in Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982
über die beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(BVG, SR 831.40) ausdrücklich vorgesehen.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men. Als Destinatär der Stiftung bzw. als ehemaliger Arbeitnehmer der
X._______ AG ist er vom Genehmigungsentscheid der Aufsichtsbe-
hörde besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist
daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerde wurde frist-
und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG). Nachdem
auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist grundsätzlich
auf die Beschwerde einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine
kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.
Nach der seit 1. Januar 2005 (Inkrafttreten der 1. BVG-Revision) gel-
tenden Rechtslage, könnte eine Teilliquidation nur noch gestützt auf
ein von der Aufsichtsbehörde genehmigtes Teilliquidationsreglement
durchgeführt werden (vgl. Art. 53b und Art. 53d BVG). Eine Über-
gangsbestimmung dazu hat der Gesetzgeber nicht erlassen. Wie das
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Bundesverwaltungsgericht im Urteil C-2483/2006 vom 12. August
2009 unter Hinweis auf die Materialien und die Literatur erwogen hat,
wäre es nicht sachgerecht, auf bereits rechtshängige Verfahren mit
Stichtag bis 31. Dezember 2004 bereits die neuen Bestimmungen zur
Teilliquidation anzuwenden (E. 4.3).
Die Vorinstanz hat – unter Hinweis auf die Erwägungen der Beschwer-
dekommission – festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Teil-
liquidation bereits im Jahr 2002 erfüllt waren. Sie hat ihrer Beurteilung
grundsätzlich (vgl. aber nachfolgende E. 4.2) richtigerweise das bis
Ende 2004 gültige Recht zu Grunde gelegt. Im Folgenden werden
daher – soweit nicht anders vermerkt – die bis Ende Dezember 2004
gültigen Bestimmungen des BVG, des Freizügigkeitsgesetzes vom
17. Dezember 1993 (FZG, SR 831.42) und der Freizügigkeitsver-
ordnung vom 3. Oktober 1994 (FZV, SR 831.425) zitiert.
2.1 Die Aufsichtsbehörde hat gemäss Art. 62 BVG in Verbindung mit
Art. 84 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. De-
zember 1907 (ZGB, SR 210) darüber zu wachen, dass die Vorsorge-
einrichtung die gesetzlichen und statutarischen Vorschriften einhält
und dass das Stiftungsvermögen seinem Zweck gemäss verwendet
wird, indem sie insbesondere die Übereinstimmung der reglemen-
tarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft
(Bst. a), von den Vorsorgeeinrichtungen periodisch Berichterstattung
fordert, namentlich über die Geschäftstätigkeit (Bst. b), Einsicht in die
Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge
nimmt (Bst. c) sowie die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft
(Bst. d). Seit April 2004 beurteilt sie zudem Streitigkeiten betreffend
das Recht der versicherten Person auf Information (Bst. e).
2.2 Für Vorsorgeeinrichtungen mit nationalem und internationalem
Charakter ist das BSV die zuständige Aufsichtsbehörde (Art. 61 Abs. 2
BVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Bst. a BVV 1).
2.3 Die Aufsichtsbehörde entscheidet darüber, ob die Vorausset-
zungen für eine Teil- oder Gesamtliquidation erfüllt sind (Art. 23 Abs. 1
Satz 2 FZG). Laut Art. 23 Abs. 4 FZG sind die Voraussetzungen für
eine Teilliquidation vermutungsweise erfüllt, wenn eine erhebliche
Verminderung der Belegschaft erfolgt (Bst. a), eine Unternehmung
restrukturiert wird (Bst. b), der Anschlussvertrag aufgelöst wird
(Bst. c).
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2.4 Gemäss Art. 23 Abs. 1 FZG besteht bei einer Teil- oder Gesamt-
liquidation der Vorsorgeeinrichtung neben dem Anspruch auf Alters-
leistung ein individueller oder ein kollektiver Anspruch auf freie Mittel
(Satz 1). Sind bei einer Teilliquidation freiwillige Mittel vorhanden, hat
der Stiftungsrat bzw. das paritätisch zusammengesetzte Organ der
Vorsorgeeinrichtung (vgl. Art. 51 Abs. 1 BVG) einen Verteilungsplan zu
erstellen (vgl. auch BGE 135 V 113 E. 2.1.4 und 2.1.5 in fine). Dieser
muss von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden (Art. 23 Abs. 1
Satz 3 FZG).
2.5 Die freien Mittel sind aufgrund des Vermögens, das zu Veräus-
serungswerten einzusetzen ist, zu berechnen (Art. 23 Abs. 2 FZG).
Für die Berechnung muss sich die Vorsorgeeinrichtung auf eine
kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen abstützen,
aus denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich hervorgeht (Art. 9
FZV).
2.6 Die Aufsichtstätigkeit ist als eine Rechtskontrolle ausgestaltet
(Urteil BVGer C-2418/2006 vom 30. April 2009 E. 5.1 mit Hinweisen).
In Ermessensfragen kann die Aufsichtsbehörde nur bei Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens eingreifen; sie darf ihr Ermessen
nicht an die Stelle des Ermessens des paritätischen Organs setzen
(ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Berufliche Vorsorge, Kommentar, Zürich
2009 Art. 62 N. 3; vgl. auch BGE 128 II 394 E. 3.3 mit Hinweis).
3.
In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Verteilung freier Mittel per
1. Januar 2000 im vorliegenden Verfahren zum Streitgegenstand
gehört.
3.1 Mit der Verfügung vom 22. Mai 2003, deren Dispositiv-Ziff. 1 mit
dem Urteil der Beschwerdekommission aufgehoben wurde, traf die
Aufsichtsbehörde betreffend die Verteilung freier Mittel per 1. Januar
2000 ausschliesslich die folgende Anordnung (Dispositiv-Ziff. 3): „Die
BVG-Sammelstiftung wird angewiesen, den Verteilplan vom 1.1.2000
auf die Vollständigkeit des Destinatärkreises zu überprüfen und dem
BSV den entsprechenden Bericht zu geben. Sie hat diesen bis zum
15. Juli 2003 vorzulegen.“ Die Beschwerdekommission ist auf die
Beschwerde, soweit sie sich gegen diese Anordnung richtete, mit der
Begründung nicht eingetreten, dass es sich dabei lediglich um eine
Anweisung an die Sammelstiftung handle, von welcher der Beschwer-
deführer nicht direkt betroffen sei und durch deren Vollzug er auch
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keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleide. Soweit die
Beschwerdegegnerin daraus ableiten will, ein allfälliger Anspruch auf
Teilhabe an den per 1. Januar 2000 verteilten freien Mitteln sei bereits
gerichtlich beurteilt, entbehrt dies jeder Grundlage.
3.2 Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist die Genehmigung
des Verteilungsplanes vom 5. Oktober 2007 betreffend Teilliquidation
(per 1. Januar 2002 bzw. 31. Dezember 2005). Steitgegenstand bildet
daher einzig dieser Genehmigungsentscheid, wogegen früher erfolgte
Verteilungen freier Mittel grundsätzlich nicht mehr zu beurteilen sind
(vgl. Urteil BGer 2A.749/2006 vom 9. August 2007 E. 1.4). Mit seinem
Antrag, der Betrag der im Rahmen der Teilliquidation zu verteilenden
freien Mittel sei um die bereits per 1. Januar 2000 verteilte Summe
(1 Mio Fr.) zu erhöhen, beantragt der Beschwerdeführer eine Ausdeh-
nung des Streitgegenstandes.
3.2.1 Nach der Rechtsprechung kann das Verfahren aus prozess-
ökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegen-
standes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechts-
verhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn
diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammen-
hängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden
kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens
in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501 E. 1.2
mit Hinweis). Voraussetzung für eine Ausdehnung des Streitgegen-
standes ist selbstverständlich, dass das befasste Gericht auch für die
Beurteilung der zusätzlichen Streitfrage, auf welche das Verfahren
ausgedehnt werden soll, zuständig ist.
3.2.2 Im Bereich der beruflichen Vorsorge sind die beiden Rechtswege
nach Art. 73 und Art. 74 BVG zu unterscheiden. Gemäss Art. 73 BVG
bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das
über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgeben-
den und Anspruchsberechtigten entscheidet (Abs. 1 Satz 1). Das
kantonale Gericht ist in erster Linie für die Beurteilung von
Ansprüchen auf Versicherungsleistungen und Beitragsstreitigkeiten
zuständig (VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 73 N 7). Unter dem Titel
„Besonderheiten der Rechtspflege“ bestimmt Art. 74 Abs. 1 BVG, dass
Verfügungen der Aufsichtsbehörden mit Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht angefochten werden können. Bis zum Inkrafttreten
der neuen Bundesrechtspflege am 1. Januar 2007 waren Entscheide
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der kantonalen Gerichte beim Eidgenössischen Versicherungsgericht
(EVG), Entscheide der Beschwerdekommission beim Bundesgericht
anfechtbar (Art. 73 Abs. 4 und Art. 74 Abs. 4 BVG [in der bis
31. Dezember 2006 gültigen Fassung]).
Voraussetzung für den Rechtsweg nach Art. 73 BVG ist, dass eine
Streitigkeit aus beruflicher Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn
vorliegt. Zudem darf die streitige berufsvorsorgerechtliche Angele-
genheit nicht in den Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörden
gemäss Art. 61 ff. BVG fallen (in BGE 130 V 80 nicht publizierte E. 2.1
mit Hinweisen [Urteil B 34/02 vom 31. Dezember 2003, veröffentlicht in
SVR 2004 BVG Nr. 21]).
Grundsätzlich ist das Gericht gemäss Art. 73 BVG zuständig, sofern es
um Leistungen aus dem Vorsorgeverhältnis – einschliesslich allfälliger
Belange, die vorfrageweise zu klären sind – geht. Selbst wenn Zweifel
bestehen, ob das kantonale Gericht auf eine Klage eintritt, ist in
diesen Fällen zunächst der Rechtsweg nach Art. 73 BVG einzu-
schlagen, weil die Aufsichtsbehörde lediglich subsidiär zuständig ist
(vgl. BGE 128 II 386 E. 2.2 und 2.3.1).
3.2.3 Die beiden Rechtswege – Klageverfahren nach Art. 73 BVG
einerseits und Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichts-
behörde (Art. 74 BVG) andererseits – sind nach der Rechtsprechung
in dem Sinne strikte getrennt, als die Zuständigkeit des Gerichts (bzw.
der Gerichte) nach Art. 73 BVG diejenige der Aufsichtsbehörde aus-
schliesst und umgekehrt (Urteil EVG B 114/05 vom 14. November
2006 E. 7.2, Urteil EVG B 68/01 vom 30. November 2001 E. 2c, je mit
Hinweisen; Urteil BGer 2A.735/2005 vom 19. Juni 2006 E. 2.1).
Dennoch ist vorstellbar, dass im Rahmen eines vorsorgerechtlichen
Vorganges, wie etwa der Gesamt- oder Teilliquidation einer Vorsor-
geeinrichtung oder der Fusion mehrerer Vorsorgeeinrichtungen, für
einen Teil der Regelungspunkte die Aufsichtsbehörde zuständig und
für einen anderen Teil das Berufsvorsorgegericht anzurufen ist. So hat
das EVG (zu Art. 23 FZG in der bis 31. Dezember 2004 gültigen
Fassung) entschieden, dass die Frage, ob eine Person im Rahmen der
Teil- oder Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung die im von der
Aufsichtsbehörde rechtskräftig genehmigten Verteilungsplan aufge-
führten Kriterien für die Beteiligung an den freien Mitteln erfüllt, auf
dem Klageweg nach Art. 73 BVG zu prüfen ist (Urteil EVG B 41/03
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vom 14. November 2003 E. 6.4, veröffentlicht in SVR 2005 BVG
Nr. 19).
3.2.4 Bei der Verteilung freier Mittel ist der vom zuständigen Organ
beschlossene Verteilungsplan nur dann der Aufsichtsbehörde zur
Genehmigung vorzulegen, wenn die freien Mittel im Rahmen einer Teil-
oder Gesamtliquidation verteilt werden. Ist hingegen der Tatbestand
der Teilliquidation nicht erfüllt, kann zwar bei der Aufsichtsbehörde
gerügt werden, ein Entscheid der Verwaltungskommission betreffend
Verwendung freier Mittel verstosse gegen gesetzliche oder reglemen-
tarische Bestimmungen (vgl. BGE 128 II 24; Urteil EVG B 59/02 vom
27. Februar 2004 E. 3.2). Grundsätzlich ist aber nicht die Aufsichts-
behörde, sondern das kantonale Gericht zuständig, wenn zu beurteilen
ist, ob die versicherte Person einen Anteil an freien Mitteln verlangen
kann (Urteil EVG B 59/02 vom 27. Februar 2004 E. 3.3 und 3.5
[zusammengefasst in: Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 74
des BSV, Rz. 443], vgl. auch Urteil EVG B 3/02 vom 8. Januar 2003
E. 3, Urteil BGer B 133/06 vom 16. Mai 2007 E. 2).
3.2.5 Die vom Beschwerdeführer beanstandete Verteilung freier Mittel
erfolgte auf Beschluss der Verwaltungskommission vom 21. Mai 1999
(Akt. 30/8). Der Verteilungsplan, welcher eine Verteilung freier Mittel an
die per 31. Oktober 1998 aktiven Versicherten vorsah, wurde am
29. Februar 2000 verabschiedet (Akt. 30/11). Zu diesem Zeitpunkt war
noch kein Tatbestand erfüllt, welcher gemäss Art. 23 Abs. 4 FZG die
Vermutung einer Teilliquidation begründet. Wie die Vorinstanz zu Recht
feststellte, handelte es sich demnach um eine freiwillige Verteilung
freier Mittel. Erst per 31. Juli 2000 wurden infolge Restrukturierung in
wesentlichem Umfang Arbeitsplätze abgebaut, was zu einer Teilliqui-
dation führte. Somit bedurfte der Verteilungsplan vom 29. Februar
2000 keiner Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
Zu bemerken ist allerdings, dass die Feststellung der Aufsichtsbehörde
hinsichtlich der freiwilligen Verteilung per 1. Januar 2000 und der
Verteilung im Rahmen der Teilliquidation per 31. Juli 2000 genau
gleich lautet: „Feststellung: Diese Verteilung ist i.O.“ Daraus könnte
tatsächlich der (unzutreffende) Schluss gezogen werden, es handle
sich um analoge Tatbestände, die von der Aufsichtsbehörde in gleicher
Weise zu prüfen und zu genehmigen sei. Die etwas verwirrende
Formulierung dürfte indessen dadurch begründet sein, dass die
Beschwerdegegnerin die im Rahmen einer Teilliquidation erstellten
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Verteilungspläne – mit Ausnahme des vorliegend streitigen – nie der
Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt hat (vgl. nachfolgende
E. 4.3.1).
3.3 Angesichts der dargelegten Zuständigkeitsabgrenzung zwischen
kantonalem Gericht einerseits und Aufsichtsbehörde bzw. Bundes-
verwaltungsgericht andererseits erscheint fraglich, ob im vorliegenden
Fall eine Ausdehnung des Streitgegenstandes auf die freiwillige Ver-
teilung freier Mittel per 1. Januar 2000 überhaupt zulässig wäre. Die
Frage kann offen bleiben, weil diese Streitfrage ohnehin nicht
spruchreif ist. Der Beschwerdeführer begründet nämlich seinen
Anspruch im Wesentlichen mit der Herkunft der freien Mittel bzw. dem
Grundsatz, dass die freien Mittel soweit möglich für diejenigen Versi-
cherten verwendet werden sollen, die an deren Äufnung beteiligt
waren (vgl. BGE 133 V 607 E. 4.2.1, BGE 128 II 394 E. 3.2). Da die
Herkunft der freien Mittel aus den Akten nicht hervorgeht, sind für die
Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs weitere Abklärungen
erforderlich.
Auf die Begehren betreffend die per 1. Januar 2000 verteilten freien
Mittel hat das Bundesverwaltungsgericht daher nicht einzutreten.
Diese Streitsache ist gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG an das (primär)
zuständige kantonale Gericht zu überweisen. Da die Stiftung ihren Sitz
in Zürich hat, ist das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
örtlich zuständig (vgl. Art. 73 Abs. 3 BVG).
4.
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist daher einzig der
im Rahmen der Teilliquidation erstellte Verteilungsplan vom 5. Oktober
2007, der von der Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Februar 2008
genehmigt wurde.
4.1 Das paritätisch besetzte Organ legt bei Teilliquidationen den
genauen Zeitpunkt, die zu verteilenden Mittel und den Verteilungsplan
fest. Im Verteilungsplan sind primär der Umfang der zu verteilenden
Mittel, der Kreis der begünstigten Personen und die Verteilkriterien zu
regeln. Im Rahmen der Schranken, welche sich aus Verfassung,
Gesetz und Reglement ergeben, übt das zuständige Organ sein Er-
messen frei aus (BGE 131 II 514 E. 5). Grenzen gesetzt werden ihm
dabei durch den Stiftungszweck, die Grundsätze der Verhältnis-
mässigkeit, der Gleichbehandlung und des guten Glaubens, zudem ist
auch dem Fortführungsinteresse der verbleibenden Destinatäre wie
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den Interessen der ausgetretenen Mitglieder Rechnung zu tragen (zum
Ganzen siehe Urteil BVGer C-2393/2006 vom 2. Juli 2009 E. 4.4 mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 131 II 514 E. 5.3 sowie den seit 1. Januar
2005 in Kraft stehenden Art. 53d Abs. 1 und 4 BVG).
4.2 Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, dass die freien Mittel
per Ende 2005 berechnet wurden, die Verteilung dieser Mittel sich
aber an der Personalsituation sowie dem Deckungskapital und den
Dienstjahren per 1. Januar 2002 orientierten (Akt. 19 S. 3).
4.2.1 Der Stichtag für die Teilliquidation und damit die Festlegung der
damit zusammenhängenden freien Mittel bestimmt sich nach dem die
Teilliquidation auslösenden Ereignis (Urteil BGer 2A.749/2006 vom
9. August 2007 E. 4.2). In der Praxis wird als Stichtag oft der Zeitpunkt
gewählt, in welchem die Mitarbeitenden über die Restrukturierung bzw.
den Stellenabbau informiert werden (vgl. CARL HELBLING, Zum Verfahren
der Teil- und Gesamtliquidation von Personalvorsorgeeinrichtungen, in:
Hans Schmid [Hrsg.], Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen,
Bern/Stuttgart/Wien 2000, S. 85). Erfolgt der Personalabbau
schleichend oder schubweise, kann der Stichtag für die Teilliquidation
aber auch innerhalb einer Zeitperiode, in welcher der Personalabbau
erfolgte, festgelegt werden (vgl. bspw. Urteil BVGer C-2483/2006 vom
12. August 2009 E. 5.2). In diesen Fällen bestimmt sich jedoch der
Kreis der Destinatäre nicht nach dem Stichtag für die Teilliquidation,
sondern nach dem Zeitpunkt, in welchem der Personalabbau be-
gonnen hat.
4.2.2 Gemäss dem ursprünglichen Beschluss der Verwaltungskommis-
sion vom 4. Februar 2002 hätte die Teilliquidation des Vorsorgewerks
per 31. März 2002 durchgeführt werden sollen. Begründet wurde dies
damit, dass auf diesen Zeitpunkt die „Integral-Vereinbarung“ aufgelöst
wurde und der Wechsel vom Leistungsprimat zum Beitragsprimat
erfolgte (Akt. 30/16). Nachdem die Aufsichtsbehörde festgestellt hatte,
dass der massive Personalabbau (seit dem Jahr 2000) bis Ende 2005
andauerte, erachtete sie den 31. Dezember 2005 als korrekten
Stichtag (Akt. 30/43). Mit Schreiben vom 2. August 2006 bestätigte sie
gegenüber der Stiftung das telefonisch vereinbarte weitere Vorgehen.
Betreffend das anwendbare Recht wird ausgeführt, es sei – nach
Einschätzung der Aufsichtsbehörde – angezeigt, die Teilliquidation
nach altem Recht durchzuführen und nicht nach dem nun geltenden
Teilliquidationsreglement der Sammelstiftung (Akt. 30/45). In der
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zusammenfassenden Beurteilung der verschiedenen Teilliquidationen
und Verteilungen freier Mittel vom 7. Juni 2007 wird die hier streitige
Teilliquidation unter dem Titel 1. Januar 2002 angeführt, wobei als
Grund der Planwechsel per 31. März 2002 und eine Verminderung der
Belegschaft angegeben wird. Zum Destinatärkreis gehörten alle am
1. Januar 2002 versicherten Personen (aktive und Rentner). Als
Stichtag für die Verteilung freier Mittel wird der 31. Dezember 2005
angegeben (Akt. 30/54). Schliesslich beruht auch der von der Vorsor-
gekommission genehmigte Verteilungsplan auf der per 31. Dezember
2005 erstellten Liquidationsbilanz.
4.2.3 Der Vorinstanz ist zwar darin zuzustimmen, dass vorliegend die
Durchführung der Teilliquidation nach altem Recht sachgerecht
erscheint. Dies setzt aber voraus, dass der Stichtag vor Ende 2004
liegt. Soll die Teilliquidation jedoch erst per 31. Dezember 2005
erfolgen, sind die seit dem 1. Januar 2005 geltenden Bestimmungen
zur Teilliquidation anwendbar. Der von der Aufsichtsbehörde geneh-
migte Verteilungsplan verstösst daher gegen Bundesrecht.
Im Übrigen erscheint die Zeitperiode von etwa sechs Jahren (vgl. auch
nachfolgende E. 4.3.3) zwischen dem die Teilliquidation auslösenden
Ereignis und dem Stichtag für die Realisierung tatsächlich sehr lange.
Zwar ist nach der Rechtsprechung bei Totalliquidationen von Vorsor-
geeinrichtungen oder bei einer Kündigung des Anschlussvertrages der
Vorgang der schrittweisen Entlassung für den Verteilungsplan mög-
lichst als Einheit zu betrachten (BGE 128 II 394 E. 6.4), weshalb die in
den letzten drei bis fünf Jahren Entlassenen in den Verteilungsplan
einzubeziehen sind. Dadurch soll aber gewährleistet werden, dass
durch die Bestimmung des Liquidationszeitpunktes keine willkürliche
Beeinflussung des Destinatärkreises erfolgt und auch die früher
entlassenen Angestellten im Verteilungsplan angemessen berück-
sichtigt werden (vgl. BGE 128 II 394 E. 6.4 mit Hinweisen auf die
Literatur). Daraus kann aber nicht geschlossen werden, eine Teilli-
quidation könne erst dann vorgenommen werden, wenn der Personal-
abbau weitgehend abgeschlossen ist.
Die Beschwerdegegnerin wird deshalb – in Zusammenarbeit mit der
Aufsichtbehörde – zu prüfen haben, welcher Stichtag sachgerecht ist
und die Teilliquidation nach dem zu diesem Zeitpunkt in Kraft stehen-
den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen durchführen.
Dabei wird sie auch die nachfolgenden Erwägungen berücksichtigen.
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4.3 Obwohl vorliegend lediglich die letzte Teilliquidation (mit Stichtag
31. Dezember 2005) zum Streitgegenstand gehört, gilt es Folgendes
zu beachten:
4.3.1 Die Aufsichtsbehörde erkannte erst im Verlaufe der zusätzlichen
Abklärungen, die sie nach dem Rückweisungsurteil der Beschwerde-
kommission vornahm, dass bereits früher Teilliquidationen durchge-
führt worden waren, von denen Sie keine Kenntnis hatte. Demnach
waren ihr die entsprechenden Verteilungspläne auch nicht zur Geneh-
migung vorgelegt worden. Nachdem die Aufsichtsbehörde von der per
1. Juli 2000 und per 1. Oktober 2001 erfolgten Teilliquidation Kenntnis
erhalten hatte, verlangte sie von der Stiftung die entsprechenden
Unterlagen und unterzog diese einer Prüfung. Anschliessend geneh-
migte sie – im Nachhinein – den Verteilungsplan betreffend die per
1. Juli 2000 durchgeführte Teilliquidation (vgl. Akt. 30/54). Hingegen
stellte sie fest, dass bei der per 1. Oktober 2001 durchgeführten
Teilliquidation der Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre
insofern verletzt worden sei, als lediglich die Neurentner – nicht aber
die vor dem 1. Oktober 2001 pensionierten Versicherten – bei der
Verteilung berücksichtigt wurden. Sie verlangte deshalb eine Korrektur
dieser Verteilung (Akt. 30/54).
4.3.2 Bei der Teilliquidation per 1. Oktober 2001 wurde gemäss
Beschluss der Vorsorgekommission vom 9. November 2001 an dieje-
nigen Personen, die das Unternehmen zwischen dem 1. Oktober 2001
und dem 31. März 2002 verliessen, freie Mittel verteilt. Die von dieser
Teilliquidation erfassten Destinatäre sollten an einer nächsten –
innerhalb von sechs Monaten durchgeführten – Teilliquidation nicht
mehr teilnehmen (Akt. 30/15). Dieser Beschluss wurde bei der auf den
31. März 2002 geplanten Teilliquidation bzw. bei der Erstellung des
ersten Verteilplanes der vorliegend streitigen Teilliquidation (welcher
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor der Beschwerdekommis-
sion bildete) jedoch nicht berücksichtigt (vgl. Akt. 30/55). Da sich der
Destinatärkreis der beiden Teilliquidationen teilweise überschneidet,
hätten einige Versicherte an beiden Verteilungen teilnehmen können.
Dies betraf einerseits Mitarbeitende, die das Unternehmen zwischen
dem 1. Januar 2002 und dem 31. März 2002 verliessen, weil bei der
per 31. März 2002 geplanten Teilliquidation alle am 1. Januar 2002
versicherten Personen (aktive und Rentner) zum Destinatärkreis
gehörten. Ebenfalls zweimal erfasst wurden diejenigen Versicherten,
die zwischen dem 1. Oktober 2001 und dem 31. März 2002 pensio-
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niert wurden und anschliessend eine Rente bezogen. Bei Baraus-
zahlung der Freizügigkeitsleistung war hingegen entscheidend, ob der
Austritt vor oder nach dem 1. Januar 2002 erfolgte (vgl. Akt. 30/15,
30/54 ff. und 11/9).
Aufgrund dieser Umstände erwog die Vorinstanz am 20. August 2007,
es sei zum aktuellen Zeitpunkt sehr schwierig, die fälschlicherweise
per 2002 nochmals berücksichtigten Destinatäre nachträglich völlig
auszuschliessen. Daher sollten für die Verteilung zwei Destinatär-
gruppen gebildet werden (wobei massgebend sei, ob die Destinatäre
an der Verteilung per 1. Oktober 2001 teilgenommen hätten). Nicht
gerechtfertigt sei eine Differenzierung zwischen aktiven Versicherten
und Rentenbezügern (Akt. 30/55). In Umsetzung dieser Vorgaben
erstellte die Beschwerdegegnerin den Verteilungsplan, dem die
Vorsorgekommission am 5. Oktober 2007 zustimmte und der von der
Vorinstanz mit der vorliegend angefochtenen Verfügung genehmigt
wurde.
4.3.3 In ihrem Schreiben vom 20. August 2007 an die Stiftung wies die
Aufsichtsbehörde zudem darauf hin, dass auch der am 31. Dezember
2001 aus dem Vorsorgewerk ausgetretene X.Y. in den Verteilungsplan
einzubeziehen sei. Gemäss den Angaben der Stiftung trat X.Y. am
31. Dezember 2001 aus der Firma aus. Weil der Dienstaustritt aber
erst nach dem 1. Januar 2002 vollzogen wurde, sei er noch auf der
Liste der Versicherten per 1. Januar 2002 aufgeführt worden (Akt. 30/
51). Indem die Aufsichtsbehörde und die Stiftung entschieden haben,
den am 31. Dezember 2001 ausgetretenen Versicherten X.Y. im
Verteilungsplan aufzunehmen, haben sie das für die Bestimmung des
Destinatärkreises massgebende Datum um einen Tag vorverschoben,
ohne dies zu begründen bzw. das entsprechende Datum im Vertei-
lungsplan entsprechend anzupassen. Gemäss dem von der Vorinstanz
genehmigten Verteilungsplan sollen die freien Stiftungsmittel 'an die
per 1. Januar 2002 aktiven Versicherten inkl. X.Y.' verteilt werden
(obwohl die Aufsichtsbehörde mehrmals darauf hinwies, geht aus der
Umschreibung des Destinatärkreises nicht hervor, dass auch die
Pensionierten begünstigt werden).
4.3.4 Angesichts der Tatsache, dass sich die letzten beiden Teilliqui-
dationen wesentlich überschneiden, fragt sich daher, ob es nicht
sachgerechter gewesen wäre, lediglich eine Teilliquidation mit Stichtag
31. März 2002 (wie ursprünglich vorgesehen) durchzuführen, den
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Kreis der Destinatäre aber aufgrund der am 1. Oktober 2001 ver-
sicherten Personen zu bestimmen. Damit würde die – ohnehin nie
genehmigte – Teilliquidation vom 1. Oktober 2001 in die nun formell
durchzuführende Teilliquidation integriert. Soll sich der Destinatärkreis
wie vorgesehen auf die am 1. Januar 2002 (oder am 31. Dezember
2001) versicherten Personen beschränken, müsste begründet werden,
weshalb es mit dem Gleichbehandlungsgebot im Einklang steht, dass
die bis drei Monate vor diesem Datum aus dem Vorsorgewerk Ausge-
tretenen einen erheblich geringeren Anteil an freien Mitteln erhalten
sollen als die übrigen Versicherten.
4.4 Der von der Vorinstanz verlangte Ausgleich der Ungleichbehand-
lung zwischen Neurentnern und bisherigen Rentnern ist – wie der
Beschwerdeführer zu Recht vorbringt – nicht bereits dadurch erfolgt,
dass der Betrag, welcher einzelnen Versicherten bei der Teilliquidation
per 1. Oktober 2001 bereits verteilt wurde, nun angerechnet wird. Zwar
besteht kein Anspruch auf Verzugszins, solange sich eine Anwart-
schaft auf freie Mittel nicht in einen individualisierbaren Rechtsan-
spruch gewandelt hat, was eine rechtskräftige Genehmigung eines
Verteilungsplanes voraussetzt (Urteil BGer 9C_98/2009 vom 30. Juni
2009, publiziert in SVR 2009 BVG Nr. 33, E. 4.3). Dies bedeutet
jedoch nicht, dass in einem Fall wie dem vorliegenden nicht zu berück-
sichtigen wäre, dass die an einzelne Destinatäre bereits vor Jahren
ausgerichteten freien Mittel zinstragend angelegt werden konnten. Die
Forderung nach einem Ausgleichzins wäre daher zu prüfen gewesen.
4.5 Wie die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin zu Recht vor-
bringen, können nur diejenigen freien Mittel verteilt werden, die tat-
sächlich vorhanden sind. Nicht zu beanstanden ist grundsätzlich, dass
sich die Vorinstanz bei ihrer Überprüfung auf die von der Kontrollstelle
geprüften Liquidationsbilanz gestützt hat (vgl. BGE 135 V 113
E. 2.3.2), zumal sie auch die Kontoauszüge verlangte und überprüfte.
Da aber ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf Partizi-
pation an der freiwilligen Verteilung freier Mittel noch nicht gerichtlich
beurteilt ist (vgl. E. 3 hiervor), muss für diese Streitigkeit eine ent-
sprechende Rückstellung vorgenommen werden.
4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vertei-
lungsplan vom 5. Oktober 2007 zu Unrecht genehmigt hat, weshalb
die Verfügung vom 13. Februar 2008 aufzuheben ist. Die Beschwerde-
gegnerin wird daher – in Absprache mit der Vorinstanz – den Stichtag
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für die Teilliquidation unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen
neu festlegen. Wird der Stichtag auf einen Zeitpunkt vor Ende
Dezember 2004 gelegt, ist die Teilliquidation nach altem Recht
durchzuführen und der neue Verteilungsplan der Aufsichtsbehörde zur
Genehmigung vorzulegen. Dem Grundsatz der Gleichbehandlung der
Destinatäre ist dabei besondere Beachtung zu schenken.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf ein-
zutreten ist.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63
Abs. 2 VwVG).
Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen gilt (vgl. BGE 132 V
215 E. 6, Urteil BGer B 49/06 vom 7. Mai 2007 E. 5), hat die Be-
schwerdegegnerin die Verfahrenskosten zu tragen. Dem Beschwerde-
führer wird der geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet. Unter
Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache
(vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) sind die Verfahrenskosten vorliegend auf
Fr. 3'000.- festzusetzen.
5.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 ff. VGKE Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Die Beschwerdegegnerin hat sich mit selbständigen Begehren am
Verfahren beteiligt, weshalb ihr die Parteientschädigung aufzuerlegen
ist (vgl. Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG). Da keine Kostennote eingereicht
wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl.
Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und ak-
tenkundigen Aufwandes erscheint eine Entschädigung von Fr. 3'500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) angemessen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne
gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird.
2.
Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägung 3.3 an das Sozial-
versicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater
Post.
Dem Beschwerdeführer wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- zurück-
erstattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren eine Partei-
entschädigung von Fr. 3'500.- zugesprochen. Diese Entschädigung ist
von der Beschwerdegegnerin zu leisten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
- das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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