Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C1833/2009
U r t e i l v om 2 4 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien H._______,
vertreten durch lic. iur. Peter Wicki, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.
C1833/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1989, kosovarischer Staatsangehöriger),
reiste am 15. Juni 1990 im Alter von rund zehn Monaten zusammen mit
seiner Mutter in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des
Familiennachzuges per 13. September 1990 eine Aufenthaltsbewilligung.
Diese wurde von der kantonalen Migrationsbehörde regelmässig
verlängert, letztmals bis 31. August 2007. Er absolvierte hier die
obligatorischen Schulen und das 10. Schuljahr.
B.
Am 9. Juli 2001 wurde der Beschwerdeführer wegen Nichtgewährung des
Vortritts mit Fahrrad gegenüber einer Fussgängerin auf dem
Fussgängerstreifen von der Jugendanwaltschaft Luzern verurteilt, was die
Anordnung einer Verkehrserziehung nach sich zog. Am 6. Februar 2004
wurde er wegen Mittäterschaft bei Diebstahl und Sachbeschädigung zu
einem Tag Arbeitsleistung verurteilt. Am 14. Juli 2006 sprach ihn das
Amtsgericht des Kantons Luzern der eventualvorsätzlichen Tötung, der
mehrfachen eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung, der
mehrfachen Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch, des
mehrfachen Führens eines entwendeten Personenwagens, des
mehrfachen Führens eines Personenwagens ohne den erforderlichen
Führerausweis und des mehrfachen Mitfahrens in einem entwendeten
Personenwagen schuldig und wies ihn für eine Mindestdauer von zwei
Jahren in ein Erziehungsheim ein.
Vom 3. Februar 2006 bis 31. Juli 2008 befand sich der Beschwerdeführer
im Rahmen der angeordneten Massnahme im Jugenddorf S._______, wo
er in der Zeit vom 1. August 2006 bis 31. Juli 2008 die Attestausbildung
als Schreinerpraktiker absolvierte und mit Erfolg abschloss.
C.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2008 lehnte das Amt für Migration des
Kantons Luzern das Gesuch des Beschwerdeführers vom 17. November
2006 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und ordnete die
Wegweisung aus dem Kanton bzw. aus der Schweiz auf Ablauf der
Massnahme oder bei vorzeitiger Beendigung der Massnahme bis
spätestens 7. August 2008 an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, aus seinem Verhalten müsse geschlossen werden, dass er
nicht gewillt oder nicht fähig sei, sich in die im Gaststaat geltende
Ordnung einzufügen, wobei sein Verschulden schwer wiege. Obwohl der
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Beschwerdeführer heute Reue zeige, lasse das Verhalten in den letzten
Jahren keinen anderen fremdenpolizeilichen Entscheid zu, als eine
Wegweisung auszusprechen. Diese sei angemessen und lediglich
Konsequenz seines Verhaltens, für das er selber verantwortlich sei.
D.
Mit Urteil vom 25. September 2008 hiess das Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern die gegen die kantonale Verfügung erhobene
Beschwerde gut und wies die kantonale Migrationsbehörde an, die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Dabei kam
das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die privaten Interessen des
Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz angesichts der zurzeit
günstigen Prognose und seines hiesigen familiären und persönlichen
Beziehungsnetzes insgesamt höher zu werten seien als das öffentliche
Interesse an seiner Entfernung. Er sei faktisch ein Ausländer der zweiten
Generation, bei dem von einer Wegweisung bzw. Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nur mit Zurückhaltung und insofern nur bei
gewichtigen Gründen Gebrauch zu machen sei.
E.
Am 5. November 2008 übermittelte die kantonale Migrationsbehörde dem
BFM die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers zur Zustimmung. Mit Schreiben vom 24. November
2008 teilte das BFM diesem mit, es beabsichtige, die Zustimmung zur
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und seine
Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen. Gleichzeitig gab es ihm
Gelegenheit, sich dazu zu äussern, wovon der Beschwerdeführer am 11.
Dezember 2008 Gebrauch machte.
F.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2009 verweigerte die Vorinstanz die
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wies den
Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist
an.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. März 2009 beantragt der
Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung (inkl. Partei und Zeugenbefragungen). In seiner
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Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz wäre
verpflichtet gewesen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Luzern beim Bundesgericht anzufechten. Indem sie dies unterlassen und
den Weg über das Zustimmungsverfahren gewählt habe, liege ein
Verstoss gegen Treu und Glauben und damit gegen Art. 9 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) vor. Darüber hinaus verstosse dieser
Verfahrensablauf gegen die Grundprinzipien eines fairen Verfahrens
gemäss Art. 29 BV (Beschleunigungsgebot, Verfahrensfairness) sowie
gegen die Rechtsweggarantie. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer
einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz, da seine hier gelebten
Beziehungen in den kombinierten Schutzbereich des Privat und
Familienlebens gemäss Art. 13 BV bzw. Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) fallen würden. Weil das persönliche
Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz das
öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit deutlich überwiege, sei
die Massnahme der Vorinstanz unverhältnismässig.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2009 wies das
Bundesverwaltungsgericht die Beweisanträge des Beschwerdeführers auf
Durchführung einer öffentlichen bzw. mündlichen Verhandlung (inkl.
Partei und Zeugenbefragungen) ab und räumte ihm die Möglichkeit ein,
schriftliche Stellungnahmen der betreffenden Personen nachzureichen,
wovon er mit Eingabe vom 16. Mai 2009 Gebrauch machte.
I.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2009 auf
Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Replik vom 31. August 2009 hält der Beschwerdeführer an seinen
Begehren und deren Begründung vollumfänglich fest.
K.
Nachdem der Beschwerdeführer beim BFM ein Gesuch um Einsicht in die
vorinstanzlichen Akten eingereicht hatte, stellte ihm die Vorinstanz ihre
Akten am 21. Oktober 2009 zu, wobei sie ihm zwei als intern bezeichnete
Aktenstücke (Nr. A7 und A8) vorenthielt.
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Seite 5
L.
In der dagegen erhobenen Rechtsmitteleingabe vom 23. November 2009
(C7316/2009) beantragte der Beschwerdeführer die Einsicht in sämtliche
Akten, insbesondere in die Aktenstücke A7 und A8, und ersuchte
gleichzeitig um Sistierung des Hauptverfahrens (C1833/2009) bis zum
Entscheid über die Akteneinsicht.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2009 gab das
Bundesverwaltungsgericht dem Sistierungsantrag des
Beschwerdeführers statt und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur
Einreichung einer Vernehmlassung, wovon diese mit Eingabe vom 2.
Dezember 2009 Gebrauch machte und die Abweisung der Beschwerde
beantragte.
N.
Am 15. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht die betreffende
Beschwerde teilweise gut und gewährte dem Beschwerdeführer Einsicht
in das Aktenstück A8 (Aktennotiz der Vorinstanz über eine telefonisch
durchgeführte Abklärung). Im Übrigen wies es die Einsicht in das
Aktenstück A7 (verwaltungsinternes Aktenstück ohne Beweischarakter)
ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Februar 2010
nicht ein, weil die (teilweise) Verweigerung der Akteneinsicht zusammen
mit der Hauptsache zu rügen sei (kein nicht wiedergutzumachender
Nachteil).
O.
Mit einer weiteren Eingabe vom 17. April 2010 hält der Beschwerdeführer
auch im Hauptverfahren an seiner Rüge der Gehörsverletzung im
Zusammenhang mit der verweigerten Einsicht in das Aktenstück A7 fest.
P.
Auf die weiteren Vorbringen, die im Verfahren eingereichten Beweismittel,
die am 21. April 2011 beigezogenen Akten des Amts für Migration des
Kantons Luzern und die am 2. Mai 2011 eingereichte Kostennote des
Beschwerdeführers wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht (BVGer), unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des
BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung. Sofern kein Anspruch auf
Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht und
insoweit als die Verfügung die Wegweisung anordnet, entscheidet das
BVGer endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und Ziff. 4 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem BVGer nach
dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde ans BVGer kann die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215
teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Mit Inkrafttreten des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG,
SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1
121) aufgehoben (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang 2 AuG). Da das
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der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Gesuch um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vor Inkrafttreten des AuG
eingeleitet wurde, ist gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige Recht,
d.h. das ANAG und die darauf abgestützten, per 1. Januar 2008 ebenfalls
aufgehobenen Verordnungen, anwendbar (vgl. Art. 91 der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
[VZAE, SR 142.201]). Einschlägig sind die Vollziehungsverordnung vom
1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAV, AS 1949 228) und die Verordnung vom 20. April 1983
über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (nachfolgend:
Zustimmungsverordnung, AS 1983 535).
Das Verfahren selbst folgt grundsätzlich dem neuen Verfahrens und
Organisationsrecht (Art. 126 Abs. 2 AuG).
4.
4.1. Der Entscheid über die Erteilung und Verlängerung von
Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der
Kantone (Art. 15 Abs. 1 und 2 ANAG). Vorbehalten bleibt die Zustimmung
des BFM, wenn das Ausländerrecht eine solche für notwendig erklärt (Art.
18 ANAG). Die Zustimmungsbedürftigkeit des kantonalen Entscheids
ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 1 Abs. 1
Zustimmungsverordnung in Verbindung mit den Weisungen und
Erläuterungen des BFM über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt
(ANAGWeisungen, 3. Aufl., Bern, Mai 2006, einsehbar unter:
/contentbfm/de/home/dokumentation/rechts
grundlagen/weisungen und kreisschreiben/archiv weisungen und html.
Letztere sehen unter Ziff. 132.4 Bst. b und d vor, dass die Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern dem BFM
zu unterbreiten ist, wenn das BFM die Unterbreitung im Einzelfall verlangt
oder wenn die ausländische Person schwerwiegend straffällig geworden
ist. Gemäss Art. 19 Abs. 5 ANAV darf eine entsprechende kantonale
Bewilligung sodann erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des
BFM vorliegt; sie gilt ansonsten als ungültig. Die Kompetenz des BFM ist
folglich gegeben (zum Ganzen vgl. BGE 130 II 49 E. 2.1 S. 51, BGE 127
II 49 E. 3 S. 51 ff. und BGE 120 Ib 6 E. 3a S. 9 ff.; Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 69.76 E. 12, 70.23 E 10).
4.2. In casu ist der Beschwerdeführer zweifellos in schwerwiegender
Weise straffällig geworden, was denn von ihm auch nicht bestritten wird
(vgl. Ziff. 3.5 der Rechtsmitteleingabe vom 20. März 2009). Im Übrigen ist
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Seite 8
es unerheblich, ob die kantonale Migrationsbehörde die Angelegenheit
von sich aus überwiesen oder das BFM die Unterbreitung des Falles
vorgängig verlangt hat. Indem die Vorinstanz mit der angefochtenen
Verfügung die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
verweigerte, hat sie (zumindest konkludent) von ihrer Befugnis Gebrauch
gemacht, die Unterbreitung zur Zustimmung im Einzelfall zu verlangen
(vgl. BGE 127 II 49 E. 3 S. 54). Entgegen den Vorbringen des
Beschwerdeführers hat das BFM diese Kompetenz auch, wenn ein
kantonales Gericht einen Rechtsanspruch auf Erteilung oder
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bejaht hat. Denn der Umstand,
dass durch die Verweigerung der Zustimmung möglicherweise ein
weiterer Instanzenzug durchschritten werden muss, ist die
unvermeidliche Konsequenz des von der Rechtsordnung vorgesehenen
Ineinandergreifens von kantonalen und eidgenössischen Kompetenzen
in diesem Bereich (vgl. BGE 120 Ib 6 E. 3 S. 11 f., bestätigt in BGE 127 II
49 E. 3 S. 54 f.). Von einem Verstoss gegen Treu und Glauben, gegen
die Grundprinzipien eines fairen Verfahrens oder gegen die
Rechtsweggarantie kann daher keine Rede sein. Obwohl das BFM
gemäss Art. 89 Abs. 2 Bst. a BGG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 der
Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das
Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (OVEJPD, SR
172.213.1) zur Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
berechtigt ist, macht es im Übrigen durchaus Sinn, das
Zustimmungsverfahren auch dann anzuwenden, wenn das kantonale
Gericht aus Sicht des BFM zu Unrecht von einem bundesrechtlichen
Bewilligungsanspruch ausgeht. Da gemäss Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG die
Beschwerde gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts
unzulässig ist, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen
Anspruch einräumt, wäre das BFM, das den Anspruch ja bestreitet, sonst
gezwungen, ans Bundegericht zu gelangen, obwohl das Gesetz bei
fehlendem Anspruch von der Unzulässigkeit der Beschwerde ausgeht.
5.
5.1. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer auch nach der
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar
2010 und dem Urteil des Bundesgerichts vom 18. Februar 2010
(Nichteintreten), dass durch die Verweigerung der Einsicht in das
Aktenstück A7 das rechtliche Gehör verletzt worden sei, weshalb es aus
den Akten zu entfernen bzw. vom Bundesverwaltungsgericht nicht zur
Kenntnis genommen werden dürfe. Wie bereits in der erwähnten
Zwischenverfügung ausgeführt, handelt es sich bei diesem Aktenstück
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Seite 9
um einen Vorschlag des Sachbearbeiters zu Handen des Sektionschefs
des BFM in Bezug auf die rechtliche Beurteilung der betreffenden
Angelegenheit. Diesem Vorschlag kommt daher für die Behandlung des
Falles kein Beweischarakter zu und er dient ausschliesslich der
verwaltungsinternen Willensbildung. Nach ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung bleiben derartige verwaltungsinternen Akten (Anträge,
Mitberichte, Entscheidentwürfe usw.) sowohl vom gesetzlichen als auch
vom verfassungsmässigen Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen (vgl.
BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 26 N 63, mit Hinweisen zur
Rechtsprechung des Bundesgerichts und des
Bundesverwaltungsgerichts). Ein Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt
demnach nicht vor.
5.2.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die während des
Rechtsmittelverfahrens gestellten Beweisanträge (Durchführung einer
öffentlichen bzw. mündlichen Verhandlung inkl. Partei und
Zeugenbefragungen) mit Zwischenverfügung vom 27. März 2009
abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhielt aber Gelegenheit, schriftliche
Äusserungen der betreffenden Personen nachzureichen, was geschah
(zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG, BGE 131 I
153 E. 3 S. 157 f. mit Hinweisen oder des Bundesgerichts 1C_460/2008
vom 3. Februar 2009 E. 3.1, zur Subsidiarität der Zeugeneinvernahme:
Urteil des Bundesgerichts 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 3.2 mit
Verweisen). Der entscheidwesentliche Sachverhalt ergibt sich denn, wie
nachfolgend aufzuzeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten.
6.
6.1. Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde, im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem
Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und
Niederlassung. Auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung besteht grundsätzlich kein Anspruch, es sei denn,
der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen können
sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages
berufen (BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189, 131 II 339 E. 1 S. 342 f. mit
Hinweisen).
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Seite 10
6.2. Als Anspruchsnormen kommen Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie der
inhaltlich damit übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 BV in Betracht, die
beide das Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens
gewährleisten. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens liegt
– wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und das
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern im Urteil vom 25. September
2008 zutreffend festhielten – im Fall des Beschwerdeführers nicht vor.
Einerseits verfügen seine hier lebenden Familienangehörigen (Eltern und
Geschwister) nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer
Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung oder eine auf einem festen
Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung; vgl. BGE 126 II 377
E. 2b S. 382 mit Hinweisen). Andererseits besteht zwischen dem
volljährigen Beschwerdeführer und seinen Eltern oder einem seiner
Brüder kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, das ihm ausserhalb der
Kernfamilie einen Anspruch auf Aufenthalt gestützt auf den
Familienschutz hätte entstehen lassen können. Zwar litt der
Beschwerdeführer nach seiner Straftat vom Oktober 2005 an einer
posttraumatischen Belastungsstörung und war deshalb in einer
ambulanten psychotherapeutischen Behandlung. Gemäss Bericht des
Kinder und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons Luzern (KJPD)
vom 29. März 2009 konnte diese Behandlung am 9. Januar 2009
aufgrund des günstigen Krankheitsverlaufs beendet werden. Zudem
arbeitet er seit dem 1. März 2009 zu 100% als Hilfsbodenleger bei
seinem Bruder und erzielt ein monatliches Einkommen von Fr. 3'600.
brutto (vgl. Arbeitsvertrag vom 20. April 2009, Arbeitszeugnis vom 3.
November 2009 und Lohnabrechnungen der Monate Februar und März
2010). Darüber hinaus ist nicht bekannt, dass der Beschwerdeführer
anderweitig von der Betreuung und Fürsorge seines Bruders abhängig
sein soll. Auch wenn er gemäss Bericht des KJPD nach wie vor auf ein
tragfähiges soziales Netz angewiesen ist, kann aufgrund der seither
erfolgten Entwicklung demnach nicht von einem relevanten
Abhängigkeitsverhältnis gesprochen werden, wie es unabhängig vom
Alter namentlich bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und
schwerwiegenden Krankheiten vorkommen kann (vgl. BGE 120 Ib 257 E.
1e S. 261 mit Hinweis).
6.3. Der Beschwerdeführer beruft sich auf das ebenfalls von Art. 8 Abs. 1
EMRK umfasste Recht auf Achtung des Privatlebens. In seiner
Rechtsprechung geht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in
Fällen von Ausweisungen erwachsener Ausländer der "zweiten
Generation" von einem kombinierten Schutzbereich von Privat und
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Seite 11
Familienleben aus (Hinweise finden sich in BGE 122 II 433 E. 3b/aa S.
440 f.; vgl. ferner LUZIUS WILDHABER, The Right to Respect for Private and
Family Life, in: The Modern World of Human Rights, Essay in honour of
Thomas Buergenthal, San José / Costa Rica 1996, S. 103 ff., S. 121 ff.).
Dem Recht auf Achtung des Privatlebens kann in ausländerrechtlichen
Fällen aber grundsätzlich auch eine (selbständige) Auffangfunktion
gegenüber dem engeren Schutzbereich des Rechts auf Achtung des
Familienlebens zukommen, wenn qualifizierte Familienbande nicht oder
nicht mehr bestehen (vgl. BGE 126 II 377 E. 2c/aa S. 384 f. und BGE 120
Ib 16 E. 3b S. 21 f.; STEPHAN BREITENMOSER, Das Recht auf Achtung des
Privat und Familienlebens in der Schweizerischen Rechtsprechung zum
Ausländerecht, in EuGRZ 1993 S. 537 ff., S. 542). Das Bundesgericht hat
diesbezüglich allerdings festgehalten, aus dem Recht auf Achtung des
Privatlebens geradezu ein Anwesenheitsrecht abzuleiten, bedürfe
"besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender
privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw.
entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären
bzw. ausserhäuslichen Bereich" (Urteil des Bundesgerichts 2C_425/2007
vom 13. November 2007 E. 2.1.2, BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286). Das
Bundesgericht hat es auch abgelehnt, von einer bestimmten
Aufenthaltsdauer an schematisierend eine solche besondere
Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen anzunehmen (BGE 130 II
281 E. 3.2.1 S. 286 f. mit Hinweis). Differenziert behandelte das Gericht
indessen jene Situationen, in denen von einem kombinierten
Schutzbereich von Privat und Familienleben auszugehen bzw. im
Rahmen der Interessenabwägung zusätzlich konkreten, gefestigten
partnerschaftlichen Beziehungen Rechnung zu tragen war. So hat es
insbesondere die Möglichkeit der Ausweisung von hier strafffällig
gewordenen (erwachsenen) Ausländern der zweiten Generation mit Blick
auf ihre "familiären, sozialen und kulturellen Beziehungen und (…)
Wurzeln" beschränkt und bejaht, dass die Garantie des Privat und
Familienlebens betroffen sei (BGE 130 II 281 E. 3.2.2 S. 287 f. mit
Hinweisen). In der Praxis wird ein Anspruch aus der kombinierten
Garantie des Privat und Familienlebens angenommen bei in der Schweiz
geborenen und aufgewachsenen (erwachsenen) Ausländern der "zweiten
Generation", wenn eine Ausweisung oder Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung die Trennung von hier lebenden Eltern und
Geschwistern bedeutet (BERTSCHI/GÄCHTER, Der Anwesenheitsanspruch
aufgrund der Garantie des Privat und Familienlebens, in ZBl 2003 S. 231
f.).
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Seite 12
6.4. Der Beschwerdeführer kam im Alter von zehn Monaten in die
Schweiz, ist hier aufgewachsen, hat hier alle Schulen besucht und nach
erfolgreicher Ausbildung zum Schreinerpraktiker bis heute als
Hilfsbodenleger gearbeitet. Er hat sozusagen sein ganzes bisheriges
Leben (über 21 Jahre) hier verbracht. Seine Eltern, sämtliche
Geschwister und Bekannten leben in der Schweiz bzw. in Westeuropa.
Seine ursprüngliche Heimat kennt er nur von wenigen Ferienaufenthalten
(zuletzt im Sommer 2003 und Sommer 2006). Seit dem Tod der
Grossmutter hat er überhaupt keine Bezugsperson mehr im Kosovo. Im
Übrigen soll seine Familie dort nur noch ein Stück Wiesland ohne
jeglichen Wert besitzen. Wie bereits das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern zutreffend festhielt, ist der Beschwerdeführer daher ohne weiteres
als Ausländer der zweiten Generation zu betrachten. Unabhängig davon,
dass er mittlerweile mündig ist und – wie oben ausgeführt – eine
rechtsrelevante Abhängigkeit von seinen Familienangehörigen nicht
besteht, verfügt er aufgrund der langen legalen Aufenthaltsdauer und
angesichts des Fehlens einer namhaften Beziehung zu irgendeinem
anderen Staat über eine hinreichend gefestigte Anwesenheit, welche den
kombinierten Schutzbereich des Privat und Familienlebens von Art. 8
Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berührt und die Schweiz
grundsätzlich verpflichtet, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern,
womit der Entscheid hierüber nicht mehr allein im freien Ermessen der
Fremdenpolizeibehörde gemäss Art. 4 ANAG liegt (vgl. BGE 130 II 281 E.
3.3 S. 289).
6.5. Der Verlängerungsanspruch erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund
vorliegt. So kann der betroffene Ausländer nach Art. 10 Abs. 1 ANAG aus
der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens
oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (Bst. a), oder wenn sein
Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen
lassen, dass er nicht gewillt oder fähig ist, sich in die im Gaststaat
geltende Ordnung einzufügen (Bst. b). Die Ausweisung soll jedoch nur
verfügt werden, wenn die nach Art. 11 Abs. 3 ANAG bzw. Art. 8 Abs. 2
EMRK gebotene Interessenabwägung diese Massnahme als
angemessen, d.h. verhältnismässig erscheinen lässt (vgl. BGE 125 II 521
E. 2a S. 523). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens des
Ausländers, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und
seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Art. 16 Abs.
3 ANAV). Wurde nicht eine Ausweisung angeordnet, sondern – wie hier –
die Verlängerung bzw. Zustimmung zur Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung verweigert, so ist ebenfalls eine
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Seite 13
Verhältnismässigkeitsprüfung nach den Kriterien von Art. 11 Abs. 3
ANAG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 ANAV vorzunehmen (Urteile des
Bundesgerichts 2A.539/2006 vom 25. Januar 2007 E. 2.3 und
2A.473/2001 vom 4. März 2001 E. 2 mit Hinweisen). Zu beachten ist
dabei, dass die Bewilligungsverweigerung eine etwas weniger
eingreifende Massnahme darstellt als die Ausweisung, wird doch der
betroffenen ausländischen Person nur im letzten Fall das Betreten der
Schweiz vollständig untersagt (Art. 11 Abs. 4 ANAG).
6.5.1. Ausgangspunkt und Massstab sowohl für die Schwere des
Verschuldens als auch für die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung
ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (vgl. 129 II 114 E. 3.1 und 3.2 S.
216 f. mit Hinweisen) bzw. die an ihre Stelle tretende Massnahme (vgl.
BGE 125 II 521 E. 3 S. 524 ff.). Dem Resozialisierungsgedanken des
Strafrechts ist im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen
Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen (BGE 122 II 433 E.
2b S. 435 f.). Insbesondere bei Gewalt, Sexual oder
Betäubungsmitteldelikten oder bei wiederholter Delinquenz verfolgt das
Bundesgericht bei der Frage der Angemessenheit einer Ausweisung eine
strenge Praxis (BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 mit Hinweisen).
Zurückhaltung drängt sich jedoch dann auf, wenn es sich beim
Betroffenen um eine Person handelt, die ausgesprochen lange hier gelebt
hat. Solche Ausländer dürfen in der Regel nicht schon wegen einer
einzelnen Straftat ausgewiesen werden, selbst wenn diese ernsthafter
Natur ist. Vielmehr ist eine Ausweisung grundsätzlich erst bei
wiederholten Straftaten von einigem Gewicht angebracht. Unter
Berücksichtigung aller entscheidenden Umstände kann zwar auch eine
einzelne Verurteilung wegen einer besonders schwerwiegenden Straftat
zur Ausweisung führen, doch ist diese bei sehr langer Anwesenheit in der
Regel erst anzuordnen, wenn eine sich zusehends verschlechternde
Situation vorliegt, d.h. wenn der Ausländer, statt sich zu bessern, mit der
deliktischen Tätigkeit fortfährt und sich namentlich immer schwerere
Straftaten zuschulden kommen lässt (Urteil des Bundesgerichts
2A.571/2005 vom 17. Januar 2006 E. 2.2 mit Hinweisen). Erst recht ist
auch bei Ausländern der zweiten Generation von einer Ausweisung
zurückhaltend, mithin nur aus gewichtigen Gründen Gebrauch zu
machen. Indessen ist auch bei einem Ausländer, der hier geboren ist und
sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat, eine
Ausweisung bzw. Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nicht
ausgeschlossen.
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6.5.2. Das strafrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers, welches
mit Urteil vom 14. Juli 2006 geahndet wurde (Einweisung in ein
Erziehungsheim für mindestens zwei Jahre) wiegt schwer. Er verursachte
am 15. Oktober 2005 einen Verkehrsunfall, der zum Tod einer Mitfahrerin
und zu schweren Körperverletzungen der beiden weiteren Mitfahrerinnen
führte. Das Jugendgericht qualifizierte die gravierende
Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers als
eventualvorsätzliches Handeln. Aufgrund der schon früher über längere
Zeit unternommenen Strolchenfahrten mit zuvor planmässig entwendeten
Fahrzeugen seien ihm die möglichen Folgen einer riskanten Fahrweise
mit überhöhter Geschwindigkeit zumindest in den Grundzügen bewusst
gewesen. Daher habe sich ihm die Unfallgefahr mit den möglichen
Folgen als so wahrscheinlich aufdrängen müssen, dass seine
Bereitschaft, dieses Risiko einzugehen, eventualvorsätzliches Handeln
darstelle. Unter Hinweis auf seine zahlreichen schulischen Probleme und
die Erfolglosigkeit der Bestrafung der beiden früheren Gesetzesverstösse
wurde die Fremdplatzierung in einem Erziehungsheim im Interesse einer
nachhaltigen Resozialisierung angeordnet. Zu Lasten des
Beschwerdeführers fällt sodann ins Gewicht, dass ihm die Bestrafung der
beiden früheren Gesetzesverstösse offenbar zu wenig Eindruck machte,
als dass er sich inskünftig wohl verhalten hätte. Dabei scheint das
Nichtgewähren des Vortritts mit Fahrrad im Jahr 2001 angesichts seines
jugendlichen Alters von elf Jahren noch vernachlässigbar zu sein. Knapp
drei Jahre später musste er aber als Mittäter bei einem Einbruchdiebstahl
(Kasse einer Badeanstalt) zur Rechenschaft gezogen werden, was – wie
auch die vor dem tragischen Unfall bereits unternommenen
Strolchenfahrten mit entwendeten Personenwagen – auf eine gewisse,
damals bestehende Uneinsichtigkeit schliessen lässt. Dennoch kann –
wie das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern zutreffend festhielt – von
einer sich stetig verschlechternden Situation oder gar einer eigentlichen
Deliktskarriere nicht gesprochen werden.
6.5.3. Dem öffentlichen Interesse, den Beschwerdeführer wegen seiner
Straftaten von der Schweiz fernzuhalten, steht sein privates Interesse am
Verbleib in der Schweiz gegenüber. Entscheidend ins Gewicht fällt dabei,
dass er bereits mit zehn Monaten in die Schweiz gekommen, hier
aufgewachsen ist und sämtliche Schulen hier besucht hat. Wie oben
ausgeführt, gilt er damit als Ausländer der zweiten Generation, bei
welchen eine Ausweisung bzw. eine Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nur zurückhaltend anzuordnen ist. Sein gesamtes
soziales Netz, seine engsten Bezugspersonen und Vertrauten, darunter
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die nächsten Verwandten, befinden sich in der Schweiz. Zu seinem
Heimatland bestehen gemäss Aktenlage nach dem Tod seiner
Grossmutter keine engeren Bindungen mehr und er könnte dort auch
nicht auf ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen. Hier hat
er Ende Juli 2008 mit Erfolg seine Berufsausbildung absolviert
(Gesamtnote 4.7), wobei ihm ein positives Lehrzeugnis ausgestellt wurde
(pflichtbewusst, freundlich und hilfsbereit). Seit über zwei Jahren ist er
beim selben Arbeitgeber tätig, der ihn als wertvollen Mitarbeiter
bezeichnet (vgl. Zeugnis vom 3. November 2009). Berufsbegleitend bildet
er sich an der Handelsschule Luzern weiter (vgl. Anmeldungsbestätigung
vom 3. März 2010). Zwar hat er wegen des tragischen Verkehrsunfalls
hohe Schulden, die ihn auch inskünftig finanziell schwer belasten werden.
Er bemüht sich aber aktiv, diese Schulden im Rahmen seiner
Möglichkeiten zu begleichen. So hat er mit der Haftpflichtversicherung
eine Vereinbarung getroffen und bezahlt auch in regelmässigen Raten die
Verfahrenskosten zurück. Für eine allfällige fortgesetzte
Fürsorgeabhängigkeit bestehen keine Anhaltspunkte. Ebenfalls
massgeblich zu berücksichtigen ist sein jugendliches Alter (16 Jahre) im
Zeitpunkt der Tat. Die Strolchenfahrt vom Oktober 2005 fällt in die
Kategorie der Jugenddelinquenz und ist insofern zu relativieren (vgl.
Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Nr.
42034/04 vom 22. Mai 2008 i.S. Emre c. Schweiz). Mit Blick auf sein
jugendliches Alter im Tatzeitpunkt ist der vorliegende Fall auch nicht
vergleichbar mit dem Sachverhalt, wie er dem Urteil des Bundesgerichts
2A.591/2005 zugrunde lag, wo eine Beschwerde gegen die verfügte
Ausweisung abgewiesen wurde, der betreffende Ausländer zur Tatzeit
aber bereits volljährig gewesen war. Abgesehen davon lag der erwähnte
Entscheid auch insofern anders, als es sich bei jenem Ausländer nicht
wie in casu um einen der zweiten Generation gehandelt hatte. Weiter gilt
es zu beachten, dass der Beschwerdeführer mit dem Umstand, für den
Tod eines jungen Menschen verantwortlich zu sein, selber eine
lebenslängliche, schwere Last zu tragen und zu verarbeiten hat. Er litt bis
Mai 2007 denn auch an chronischen Depressionen und bedurfte
intensiver psychotherapeutischer Betreuung. Zu seinen Gunsten ist zu
berücksichtigen, dass er sich nach Einschätzung seines behandelnden
Therapeuten vom KJPD seit dem Unfall von seinen Gewohnheiten in der
Vergangenheit klar distanziert habe, seine Schuldhaftigkeit einsehe und
Reue zeige. In den jeweiligen Stellungnahmen des KJPD vom 24. August
und 21. November 2007 ist ihm denn auch eine günstige Prognose
attestiert worden, die mit einer Verlängerungsverweigerung jedoch
gefährdet wäre. Ebenfalls eine günstige Prognose abgegeben haben das
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Erziehungsheim (vgl. Stellungnahme des Jugenddorfs S._______ vom
22. August 2007) und der zuständige Sozialarbeiter der
Jugendanwaltschaft (vgl. Bericht vom 21. August 2007).
6.5.4. Nach dem Gesagten sind zur Zeit keine Anhaltspunkte ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer nicht gewillt oder fähig wäre, sich in die hier
geltende Ordnung einzufügen und sich inskünftig wohl zu verhalten. Auch
wenn relativierend einzuräumen ist, dass die positive Entwicklung des
Beschwerdeführers zunächst im Massnahmenvollzug und somit in einem
geschützten Umfeld und unter geordneten Strukturen zustande kam (vgl.
dazu Urteil des Bundesgerichts 2A.16/2007 vom 10. Mai 2007 E. 3.1.2).
Gerade die Entwicklung seit März 2009 in einem stabilen sozialen und
familiären Umfeld (Aufnahme einer regelmässigen Arbeitstätigkeit,
Bemühungen zur Begleichung seiner Schulden) haben gezeigt, dass er
einen Reifungsprozess durchlaufen hat, der ihn offenbar
verantwortungsvoller, reifer, selbständiger und auch selbstbewusster
gemacht hat. Die damals abgegebenen günstigen Prognosen haben sich
demnach bis jetzt bestätigt.
6.6. In umfassender Abwägung aller relevanten Interessen kommt das
Bundesverwaltungsgericht – wie schon das Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern – daher zum Schluss, dass die privaten Interessen des
Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz angesichts der günstigen
Prognose und seines hiesigen familiären und persönlichen
Beziehungsnetzes insgesamt höher du werten sind als das öffentliche
Interesse an seiner Entfernung. Allerdings handelt es sich vorliegend um
einen Grenzfall. Sollte der Beschwerdeführer trotz günstiger Prognose
wiederum straffällig werden, könnte eine Ausweisung oder eine
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung immer noch verfügt
werden.
7.
Die von der Vorinstanz verfügte Verweigerung der Zustimmung zur
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegeisung erweist sich
daher als unverhältnismässig und verletzt Bundesrecht (vgl. Art. 49 Bst. a
VwVG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und der Verlängerung der kantonalen
Aufenthaltsbewilligung zuzustimmen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
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Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der geleistete
Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Der obsiegende
Beschwerdeführer, der anwaltlich vertreten ist, hat Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihm erwachsenen und notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Entgegen der von ihm
am 2. Mai 2011 eingereichten Kostennote (Fr. 4'895. zuzüglich Auslagen
von Fr. 230. und MwSt. von Fr. 410. total Fr. 5'535.) ist die
Parteientschädigung in Berücksichtigung der Streitsache, deren
rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeit, der Notwendigkeit der
Eingaben (insbesondere der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im
Nebenverfahren um Akteinsicht [C7316/2009] nur teilweise
durchgedrungen ist) sowie der Bandbreite der bislang ausgerichteten
Entschädigungen für vergleichbare Fälle nach Massgabe des
pflichtgemässen richterlichen Ermessens auf Fr. 2'800. (inkl. Auslagen
und MwSt.) festzusetzen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und der Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung wird die Zustimmung erteilt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 3. April 2009
bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800. wird zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'800. (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
entschädigen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
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– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten RefNr. […]
zurück)
– das Amt für Migration des Kantons Luzern (ad […])
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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