B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1834/2008
U r t e i l v o m 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Pass für eine ausländische Person.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die aus Pejë in Kosovo stammende Beschwerdeführerin (geboren
1981) zusammen mit ihrer Mutter und einem Bruder im April 1999 in der
Schweiz um Asyl ersuchte und für die Dauer des Asylverfahrens dem
Kanton Schaffhausen zugewiesen wurde,
dass ihr Vater schon eine Woche zuvor hierher gelangt war und ein Asyl-
gesuch gestellt hatte,
dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Migrationsbehörde des Kan-
tons Schaffhausen in einer Anhörung vom 28. April 1999 geltend machte,
sie habe sich vor ihrer Einreise in die Schweiz während ca. 13 Jahren bei
einem Bruder in Deutschland aufgehalten und dort eine ausländerrechtli-
che Duldung gehabt,
dass sie – bei gleicher Gelegenheit nach persönlichen Ausweisschriften
gefragt – geltend machte, keine solchen zu besitzen,
dass das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin in einer Verfügung vom 31. August 2001
ablehnte,
dass das Bundesamt gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz an-
ordnete, deren Vollzug aber wegen Unzumutbarkeit aufschob und die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführerin verfügte,
dass der Vater der Beschwerdeführerin am 22. März 2003 verstarb und
die kantonale Migrationsbehörde ihr am 25. November 2004 seinen hin-
terlegten Reisepass aushändigte,
dass sich die Beschwerdeführerin am 9. Juni 2006 mit einem Schweizer
Bürger verheiratete und ihr der Kanton Schaffhausen gestützt darauf eine
Aufenthaltsbewilligung erteilte,
dass die Mutter der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Ver-
längerung ihres Ausweises als vorläufig Aufgenommene der Migrations-
behörde des Kantons Schaffhausen im November 2007 eine Kopie aus
einem auf sie ausgestellten nationalen Reisepass zustellte,
dass die Mutter, von der Vorinstanz zur Hinterlegung dieses Reisepasses
aufgefordert, bei der kantonalen Migrationsbehörde am 25. Januar 2008
eine serbische Identiätskarte deponierte,
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dass die Beschwerdeführerin schon zuvor, am 18. September und 3. bzw.
5. Oktober 2007 mit dem Antrag an die kantonale Migrationsbehörde ge-
langte, es sei ihr durch die Vorinstanz ein Reisepass für eine ausländi-
sche Person auszustellen,
dass sie zur Begründung ihres Antrages Schriftenlosigkeit geltend machte
und dabei auf eine gleichzeitig eingereichte Bestätigung des Generalkon-
sulats der Republik Serbien in Zürich vom 24. August 2007 verwies,
dass in besagter Erklärung festgehalten wird, die Beschwerdeführerin
habe (erneut) einen Passantrag gestellt, der aber abgelehnt worden sei,
weil sie keine Urkunde über die serbische Staatsangehörigkeit besitze,
dass ein Geburtenregister, in dem die Gesuchstellerin eingetragen wäre,
nicht existiere und die Betroffene deshalb einen Antrag auf Rekonstrukti-
on stellen müsste, wozu ihr wiederum die notwendigen Dokumente fehl-
ten,
dass die Vorinstanz mit einem Schreiben vom 19. November 2007 an den
Rechtsvertreter gelangte und darin konkrete Wege aufzeigte, um zur (für
eine Passausstellung durch die serbischen Behörde notwendigen) serbi-
schen Staatsangehörigkeitsurkunde gelangen zu können,
dass die Beschwerdeführerin die Vorinstanz in einer Stellungnahme vom
29. November 2007 über die unmittelbar zuvor erfolgte Mandatierung ei-
ner Rechtsanwältin in Serbien informierte,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Februar 2008 das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Ausstellung eines Passes für eine ausländische
Person ablehnte und begründend ausführte, die Antragstellerin könne
nicht als schriftenlos betrachtet werden,
dass sie – einmal im Besitze der serbischen Staatsbürgerschafts- und ei-
ner Geburtsurkunde – über die Vertretung ihres Heimatlandes in der
Schweiz einen nationalen Reisepass beantragen könne,
dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 17. März 2008
beim Bundesverwaltungsgericht beantragen liess, die verweigernde Ver-
fügung sei aufzuheben, ihre Schriftenlosigkeit sei festzustellen und die
Vorinstanz sei anzuweisen, ihr einen Pass für eine ausländische Person
auszustellen, eventualiter sei die Verfügung zu kassieren und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
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dass sie zur Begründung im Wesentlichen rügt, die Vorinstanz habe zu
Unrecht eine Schriftenlosigkeit verneint,
dass sie (die Beschwerdeführerin) sich mit Hilfe einer Anwältin vor Ort
seit vielen Monaten erfolglos bemüht habe, einen Neueintrag in die Ge-
burts- und Staatsangehörigkeitsregister beim zuständigen Zivilstandsamt
zu erwirken,
dass für einen solchen Neueintrag das persönliche Erscheinen von ihr, ih-
ren Eltern und eines Zeugen ihrer Geburt beim zuständigen Zivilstands-
amt in Kragujevac notwendig gewesen wäre, was sich schon aus prakti-
schen Gründen nicht habe verwirklichen lassen,
dass die serbischen Behörden auf dem Gebiete von Kosovo im Übrigen
seit kurzem gar nicht mehr zuständig seien,
dass Kosovo vielmehr als eigenständiger Staat anerkannt worden und zur
Ausstellung von nationalen Reisepapieren auf diesem Gebiet nach wie
vor die United Nations Interim Administration Mission (UNMIK) zuständig
sei,
dass die Ausstellung eines solchen Reisedokumentes durch die UNMIK
eine persönliche Anwesenheit der antragstellenden Person in Kosovo
notwendig mache,
dass die Beschwerdeführerin in einem unaufgefordert eingereichten
Schreiben vom 21. April 2008 unter Bezugnahme auf die kosovarische
Verfassung geltend machte, ihr drohe sogar Staatenlosigkeit, weil sie sich
an dem für die Erteilung der Staatsbürgerschaft entscheidenden Stichtag
nicht im Kosovo aufgehalten habe,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2008 auf Ab-
weisung der Beschwerde schloss,
dass der neue Staat zwar die notwendige Infrastruktur zur Ausstellung
von Reisepapieren erst noch schaffen müsse und dies einige Zeit in An-
spruch nehmen werde, was aber nicht schon zur Annahme einer Schrif-
tenlosigkeit führen könne,
dass im Übrigen die Staatsbürgerschaft des Kosovo gemäss Entwurf zu
einem Staatsbürgerschaftsgesetz nicht nur durch Aufenthalt im Land an
einem bestimmten Stichtag, sondern auch durch Abstammung erworben
werden könne,
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dass die Beschwerdeführerin in einer Replik vom 3. Juli 2008 an ihren
Rechtsbegehren und an deren Begründung festhalten liess und dabei
geltend machte, sie müsse nach wie vor erst einmal ihre Geburt in Koso-
vo nachweisen, was – wenn überhaupt – nur durch eine Reise dorthin zu
bewerkstelligen wäre und ein schweizerisches Ersatzreisepapier notwen-
dig machen würde,
dass eine Einbürgerung durch Abstammung gestützt auf den von der Vor-
instanz erwähnten Gesetzesentwurf im Übrigen an weitere Vorausset-
zungen gebunden sei, die sie offenkundig nicht erfüllen würde,
dass die Vorinstanz dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf
dessen Gesuch hin am 17. Juli 2008 Einsicht in ausgewählte Akten des
Asylverfahrens gewährte,
dass der Beschwerdeführerin – auf ein entsprechendes Gesuch hin – im
Mai 2011 vom Konsulat der Republik Kosovo in Zürich ein "Travel Docu-
ment Issued for a Single Journey" ausgestellt wurde und sie gegenüber
der Vorinstanz in einem Schreiben vom 10. Juni 2011 ihre Absicht äusser-
te, mit diesem Dokument in die Republik Kosovo zu reisen, um dort einen
nationalen Reisepass erhältlich zu machen,
dass das Bundesverwaltungsgericht – auf diese Entwicklung erst im Mai
2012 aufmerksam geworden, die Beschwerdeführerin in einer Zwischen-
verfügung vom 4. Mai 2012 erfolglos dazu aufforderte, ihre seitherigen
Bemühungen um Erhalt eines nationalen Reisepasses offenzulegen,
dass die Zuständigkeit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht liegt (Art. 31 bis 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt,
dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert, und auf das frist- und formgerecht eingereichte
Rechtsmittel einzutreten ist (Art. 50 und 52 VwVG),
dass am 1. März 2010 die neue Verordnung vom 20. Januar 2010 über
die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV,
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SR 143.5) in Kraft getreten ist, welche die gleichnamige Verordnung vom
27. Oktober 2004 (aRDV von 2004, AS 2004 4577) ersetzt,
dass für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Verordnung hängi-
gen Verfahren um Ausstellung eines Reisedokuments das neue Recht gilt
(Art. 25 RDV),
dass allerdings die in der vorliegenden Streitsache einschlägigen Normen
(Art. 4 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 aRDV bzw. Art. 3 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1
RDV) keine Änderungen erfahren haben,
dass grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Urteils des Bundes-
verwaltungsgerichts massgebend ist (vgl. BVGE 2011/1 E. 2),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 RDV in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 Bst. b
und c des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20)
ausländische Personen einen Anspruch auf Ausstellung eines Passes für
eine ausländische Person haben, wenn sie nach dem Übereinkommen
vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen von
der Schweiz als Staatenlose anerkannt sind oder wenn sie schriftenlos
sind und eine Niederlassungsbewilligung haben,
dass einer schriftenlosen ausländischen Person mit Jahresaufenthalts-
bewilligung ein Pass für eine ausländische Person abgegeben werden
kann (Art. 3 Abs. 2 RDV),
dass gemäss Art. 6 Abs. 1 RDV eine ausländische Person als schriftenlos
gilt, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Her-
kunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, sich bei
den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die
Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokumentes zu bemühen
(Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmög-
lich ist (Bst. b),
dass Verzögerungen, die im Zusammenhang mit der Ausstellung eines
Reisedokuments bei den zuständigen Behörden des Heimat- oder Her-
kunftsstaates entstehen, die Schriftenlosigkeit nicht begründen (Art. 6
Abs. 2 RDV),
dass die Schriftenlosigkeit im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das
BFM festgestellt wird (Art. 6 Abs. 4 RDV),
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dass als unmöglich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV die Beschaf-
fung eines Reisepasses grundsätzlich nur dann gilt, wenn sich der aus-
ländische Staatsangehörige bei den Behörden seines Heimatstaates um
einen Reisepass bemühte, diese die Ausstellung aber ohne zureichende
Gründe verweigern,
dass die Beschwerdeführerin nach dem bereits Gesagten die Möglichkeit
hatte, mit einem Laissez-passer nach Kosovo zu reisen und sich dort um
Schaffung der Voraussetzungen für die Erteilung eines nationalen Reise-
passes zu bemühen,
dass sie trotz entsprechender Aufforderung weder über die Reise selbst
noch über das Ergebnis der damit verbundenen Bemühungen Rechen-
schaft ablegte,
dass bei dieser Sachlage nicht von einer Schriftenlosigkeit ausgegangen
werden kann,
dass die Verfügung der Vorinstanz im Ergebnis richtig ist und kein Bun-
desrecht verletzt,
dass – entsprechend dem Ausgang des Verfahrens – die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und die
Verfahrenskosten auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 8
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […])
– die Migrationsbehörde des Kantons Schaffhausen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
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