Abtei lung II I
C-1835/2008/str
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Johannes
Frölicher, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Z._______,
vertreten durch Advokat lic. iur. David Schweizer,
Wartenbergstrasse 36, 4127 Birsfelden,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV (Rente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1835/2008
Sachverhalt:
A.
Der 1949 geborene, aus Grossbritannien stammende Z._______ (im
Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) absolvierte nach der
obligatorischen Schulzeit erfolgreich eine Lehre als Gitarrenbauer. In
der Folge bildete er sich in diversen berufsfremden Bereichen weiter
und war unter anderem als Projektleiter und Geschäftsführer tätig. Ab
1. März 1988 ging er einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach und
am a._______ 1999 wurde die von ihm gegründete Einzelfirma
Y._______, die mitunter Unternehmensführung auf Mandatsbasis be-
zweckte, ins Handelsregister eingetragen. Der während mehrerer Jahr-
zehnte in der Schweiz wohnhaft, erwerbstätig und obligatorisch bei der
schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(im Folgenden: AHV resp. IV) versichert gewesene Versicherte melde-
te sich per Ende Dezember 2005 nach Frankreich ab. Nach erneuter
Wohnsitzbegründung ab 1. Mai 2006 in der Schweiz meldete er sich
am 13. Juni 2006 bei der IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt (im Fol-
genden: IV-Stelle BS) erstmals zum Bezug von IV-Leistungen in Form
von Berufsberatung und Arbeitsvermittlung an (act. 1, 4, 5, 7, 8 und
42).
B.
Nach Durchführung von Abklärungen insbesondere in medizinischer
Hinsicht (act. 11, 13, 15, 16 und 22) beauftragte die IV-Stelle BS am
13. Juli 2007 Dr. med. X._______, FMH Psychiatrie und Psychothera-
pie, mit einer psychiatrischen Abklärung (act. 23). Nachdem der Versi-
cherte seinen Wohnsitz per 31. Juli 2007 erneut nach Frankreich ver-
legt hatte (act. 32) und am 17. August 2007 der Abklärungsbericht
"Selbständigerwerbende" verfasst worden war (act. 25), erstellte der
Experte Dr. med. X._______ am 5. September 2007 das psychiatri-
sche Gutachten bzw. präzisierte dieses am 15. Oktober 2007 (act. 26
bis 28). Dr. med. X._______ hielt dafür, dass der Versicherte zwar ab
April 2006 sowohl in der angestammten als auch in einer leidensadap-
tierten Verweistätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit aufweise, diesem
jedoch ab Austrittsdatum aus den W._______ (26. Juni 2007) eine an-
gepasste Tätigkeit wieder voll zumutbar sei. Gestützt auf diese Beur-
teilung stellte die IV-Stelle BS dem Versicherten mit Vorbescheid vom
19. Oktober 2007 mit Wirkung ab 1. April 2007 bis Ende Juni 2007
eine befristete ganze IV-Rente in Aussicht (act. 29).
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C-1835/2008
C.
Nachdem der Versicherte am 23. Oktober 2007 über die Gewährung
von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche informiert wor-
den war (act. 31) und Dr. med. V._______, Allgemeine Medizin FMH,
am 7. November 2007 eine Stellungnahme verfasst hatte (act. 40),
wurde am 16. November 2007 die Arbeitsvermittlung abgeschlossen;
der Versicherte selbst war der Ansicht, es sei der IV nicht möglich, ihn
bei der Arbeitsvermittlung zu unterstützen (act. 44). Ebenfalls am
16. November 2007 liess der Versicherte, vertreten durch Advokat
lic. iur. David Schweizer, seine Einwendungen gegen den Vorbescheid
vom 19. Oktober 2007 vorbringen und beantragen, es seien zusätzli-
che ärztliche Abklärungen vorzunehmen und es sei ihm auch über den
30. Juni 2007 hinaus eine IV-Rente zuzusprechen (act. 35, 36 und 46).
Nachdem der Versicherte mit Eingabe vom 6. Februar 2008 eine Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht hatte
(act. 48), erliess die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgen-
den: IVSTA oder Vorinstanz) am 26. Februar 2008 eine dem Vorbe-
scheid vom 19. Oktober 2007 im Ergebnis entsprechende Verfügung
(act. 49).
D.
Mit Schreiben vom 4. März 2008 orientierte die IV-Stelle BS den
Rechtsvertreter des Versicherten dahingehend, dass die bis zum Zeit-
punkt des Versands des Vorbescheids zugestellten medizinischen Ak-
ten keine rentenwirksame Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu belegen
vermöchten und sich der Versicherte bei einer gesundheitlichen Ver-
schlechterung erneut anmelden könne (act. 50). Daraufhin liess der
Versicherte mit Eingabe vom 19. März 2008 beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene
Verfügung der IVSTA vom 26. Februar 2008 aufzuheben und es sei die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ihm nach weite-
ren Abklärungen die gesetzlich zustehenden Leistungen zuspreche.
Soweit sich das Bundesverwaltungsgericht dazu in der Lage sehe, sei-
en ihm die IV-Rente nebst Zusatzrente für die Tochter über den
30. Juni 2007 hinaus direkt durch das Gericht zuzusprechen (act. des
Bundesverwaltungsgericht [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung
wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beurteilung von Dr. med.
X._______ hätte sich als zu optimistisch und die Hoffnung auf eine
Wiedereingliederung aufgrund der psychischen Erkrankung als völlig
unrealistisch erwiesen. Dass sich die Befürchtungen von Dr. med.
X._______ hinsichtlich der Möglichkeit des Scheiterns des Eingliede-
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rungsversuchs erfüllt hätten, könnten auch die Dres. med. V._______
und U._______ bestätigen. Wenn Dr. med. X._______ angebe, dass
beim Versicherten rasche, situationsgebundene Stimmungswechsel
bestünden, so lasse dies die Auffassung von Dr. med. V._______,
wonach die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. X._______
als Momentsicht zu werten sei, zusätzlich als glaubhaft erscheinen.
Weiter sei mit Verfügung vom 26. Februar 2008 bis zum Zeitpunkt des
Verfügungserlasses und nicht bloss bis zum Zeitpunkt des
Vorbescheids entschieden worden. Die IV hätte nach Erhalt des Be-
richts von Dr. med. V._______ vom 7. November 2007, spätestens je-
doch nachdem der Versicherte im Vorbescheidsverfahren um die Ein-
holung weiterer medizinischer Berichte bei den behandelnden Ärzten
ersucht habe, die Situation umgehend neu abklären müssen; dies sei
jedoch nicht erfolgt. Würde der Versicherte lediglich eine Neuanmel-
dung vornehmen und auf eine Beschwerde verzichten, würde er jegli-
chem Rentenanspruch in der Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 26. Februar
2008 verlustig gehen. Schliesslich sei zu beanstanden, dass beim In-
valideneinkommen kein behinderungsbedingter Abzug berücksichtigt
worden sei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2008 wurde den Parteien der
Spruchkörper für den vorliegenden Entscheid bekannt gegeben und
der Beschwerdeführer – unter Hinweis auf die massgebliche gesetzli-
che Bestimmung bzw. die Folgen bei Nichtbezahlung – aufgefordert,
einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- zu leisten (B-act. 2).
Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer innerhalb dieser Frist
nach (B-act. 4).
F.
Am 16. Juni 2008 wurde das Bundesverwaltungsgericht von der
Vorinstanz telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Dossier
von der IVSTA an die IV-Stelle BS zur Vernehmlassung weitergeleitet
worden sei (B-act. 5). In der Folge beantragte die Vorinstanz gestützt
auf die von der IV-Stelle BS ausgearbeitete Vernehmlassung vom
24. Juni 2008 am 26. Juni 2008 die Abweisung der Beschwerde und
die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (B-act. 6). In dieser Ver-
nehmlassung wurde die Beurteilung des Dr. med. V._______, Facharzt
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Juni 2006 (act. 51) wiederge-
geben.
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G.
Replicando liess der Beschwerdeführer am 12. August 2008 vollum-
fänglich an seinen beschwerdeweise vorgebrachten Rechtsbegehren,
an deren Begründung sowie an den Beweisanträgen festhalten (B-
act. 8). In ihrer Duplik vom 26. Oktober 2008 stellte die Vorinstanz ge-
stützt auf die Stellungnahme der IV-Stelle BS vom 25. August 2008 die
selben Rechtsbegehren wie in ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni
2008 (B-act. 10).
H.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Par-
teien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen wei-
ter einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde
einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen
und mit freier Kognition (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1.1 Laut Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht seit dem
1. Januar 2007 Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behör-
den. Zu diesen gehört auch die IVSTA, die mit Verfügungen auch über
Rentengesuche von Grenzgängerinnen und Grenzgängern – wie dem
Beschwerdeführer (vgl. auch E. 2. hiernach) – befindet (Art. 33 Bst. d
VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] sowie Art. 40 Abs. 2,
dritter Satz und Art. 40 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961
über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
1.1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversi-
cherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des
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Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten.
1.1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG). Als Adressat des angefochtenen
Entscheides ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
(vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht
geleistet wurde, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Pro-
zessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom
26. Februar 2008. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des
Beschwerdeführers und in diesem Zusammenhang insbesondere die
Frage, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt
und gewürdigt hat.
2.
2.1 Vorliegend steht fest, dass sich der Versicherte per Ende Dezem-
ber 2005 nach Frankreich abgemeldet, ab 1. Januar 2006 eine Grenz-
gängerbewilligung erhalten und im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leis-
tungsbezug bei der IV-Stelle BS (13. Juni 2006) wiederum Wohnsitz in
der Schweiz (ab 1. Mai 2006) gehabt hatte (act. 1). Die IV-Stelle BS
nahm dieses Leistungsgesuch entgegen und klärte den für die Beur-
teilung des Anspruchs auf eine IV-Rente erheblichen Sachverhalt ab.
Nach Erlass des Vorbescheids vom 19. Oktober 2007 (act. 29) und der
Mitteilung betreffs Arbeitsvermittlung vom 23. Oktober 2007 (act. 31)
erfuhr die IV-Stelle BS am 24. Oktober 2007, dass der Versicherte seit
dem 1. August 2007 erneut in Frankreich wohnhaft ist und über eine
Bewilligung als Grenzgänger verfügt (act. 32). Aufgrund dieser Um-
stände sandte die IV-Stelle BS am 29. Oktober 2007 unter anderem
eine Kopie des Vorbescheids an die Schweizerische Ausgleichskasse,
da sie der Auffassung war, dass diese zur Berechnung der IV-Rente
zuständig sei (act. 33 und 34). Nachdem die IV-Stelle BS am 16. No-
vember 2007 die Arbeitsvermittlung abgeschlossen hatte (act. 44) und
gleichentags der Versicherte seine Einwendungen gegen den Vorbe-
scheid vom 19. Oktober 2007 hatte vorbringen lassen (act. 46), erliess
die Vorinstanz am 26. Februar 2008 eine im Sinne des Vorbescheids
lautende Verfügung (act. 49).
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2.2 Der Wechsel der IV-Stelle nach Erlass des Vorbescheids und vor
der Verfügung über den Rentenanspruch widerspricht Art. 40 Abs. 3
IVV. Diese Vorschrift, wonach die einmal begründete Zuständigkeit im
Verlaufe des Verfahrens erhalten bleibt, gilt grundsätzlich auch im Ver-
hältnis kantonale IV-Stellen/IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Vorlie-
gend hätte somit richtigerweise die kantonale IV-Stelle BS verfügen
müssen. Mit anderen Worten ist der Wechsel der IV-Stelle vor der Ver-
fügung über den Rentenanspruch als gesetzwidrig zu bezeichnen.
2.3 Da nach dem Dargelegten die Verfügung vom 26. Februar 2008
von der örtlich unzuständigen Vorinstanz erlassen wurde, stellt sich
die Frage nach deren rechtlichen Schicksal. Die Verfügung einer örtlich
unzuständigen IV-Stelle ist in der Regel nicht nichtig (ZAK 1989 S. 606
Erw. 1b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts I 914/06 vom 3. Oktober
2007, E. 3.2 und BGE 122 I 97 E. 3a/aa). Da vorliegend die fehlende
Zuständigkeit nicht gerügt wurde und aufgrund der gegebenen Akten-
lage in der Sache entschieden werden kann, ist aus prozessökonomi-
schen Gründen von der Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz und
von der Überweisung der Sache an die zuständige IV-Stelle BS abzu-
sehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle BS im
vorliegenden Verfahren auf Ersuchen der Vorinstanz zu den Vorbringen
in der Beschwerde (B-act. 6) und in der Replik (B-act. 10) Stellung ge-
nommen hatte. Ob dadurch der Mangel der örtlichen Unzuständigkeit
der verfügenden IVSTA geheilt wurde, kann vorliegend offen bleiben,
da sich die Sache gemäss nachfolgender materieller Beurteilung
durch das Bundesverwaltungsgericht als nicht spruchreif erweist und
an die IV-Stelle BS zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung zurück-
zuweisen ist (vgl. zum Ganzen Urteil I 232/03 des Eidg. Versicherungs-
gerichts [ab 1. Januar 2007: Bundesgericht] vom 22. Januar 2004,
E. 3.1 und 3.3.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch die seit 1. Januar
2003 gültige Rz 4010 [bis Ende Dezember 2002: Rz 4024] des Kreis-
schreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Grossbritannien
und wohnt zur Zeit in Frankreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf
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der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des
Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt
A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbe-
sondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni
1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeit-
nehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1;
nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwan-
dern (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72),
oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch
die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverord-
nungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).
Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger ei-
nes Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antrag-
stellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann
verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festge-
legten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verord-
nung als übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche anerkannte
Übereinstimmung besteht für das Verhältnis zwischen einzelnen EU-
Mitgliedstaaten und der Schweiz nicht. Der Invaliditätsgrad bestimmt
sich daher auch im Geltungsbereich des FZA nach schweizerischem
Recht ( BGE 130 V 253 E. 2.4).
3.2 Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf
die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar,
wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorse-
hen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali-
denversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell-rechtlicher
Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2).
Seite 8
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In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prü-
fen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren fin-
den demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Ein-
tritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch im Zeitpunkt des Erlas-
ses der Verfügung vom 26. Februar 2008 in Kraft standen; weiter aber
auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft
getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher ent-
standenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem 1. Ja-
nuar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-
Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober
2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden
Fassungen der 4. und 5. IV-Revision).
3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann
(Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheits-
schaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Einglie-
derung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichen-
en Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenber-
eich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente
(vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7):
Ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Ar-
beitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte
oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der
Tätigkeit im Aufgabenbereich).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Ar-
beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut-
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barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilwei-
se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gel-
tenden Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn
die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV_Revision nichts geändert (Art. 28
Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter
IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 geltenden Fassung) bzw. Art. 29
Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die ei-
nem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an
Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufent-
halt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung
des Eidg. Versicherungsgerichts (EVG; ab 1. Januar 2007: Bundesge-
richt) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift,
sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V
275 E. 6c).
Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenanspruch
frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindes-
tens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29
Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 geltenden Fas-
sung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind (lit. b und c).
3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
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stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti-
ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Be-
richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar-
legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen be-
gründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a;
AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
4.
Die Vorinstanz stütze sich im Rahmen der angefochtenen Verfügung
vom 26. Februar 2008 insbesondere auf das Gutachten von Dr. med.
X._______ vom 5. September 2007 (act. 26) und die Stellungnahme
von Dr. med. T._______ vom 24. Juni 2008 (act. 51). Diese sowie wei-
tere medizinische Aktenstücke sind nachfolgend zusammengefasst
wiederzugeben und zu würdigen.
4.1 Der Experte Dr. med. X._______ diagnostizierte rezidivierende de-
pressive Störungen, aktuell leichte Episode (ICD-10: F33.0), sowie als
Differentialdiagnose eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig leich-
te depressive Episode (ICD-10: F31.3). Weiter erwähnte er eine Per-
sönlichkeitsstörung emotional instabilen Typs (ICD-10: F60.30).
Dr. med. X._______ führte aus, der Versicherte werde aufgrund seines
schwer depressiven Zustands seit April 2006 vollständig arbeitsunfä-
hig geschrieben, was nachvollziehbar sei. Mittlerweile habe sich der
Zustand gebessert und es könne an eine Wiederaufnahme der Arbeit
gedacht werden. Zurzeit bestehe eine etwa 40%ige Leistungsein-
schränkung für die bisherige Tätigkeit. Für eine alternative Tätigkeit, in
der der Versicherte keine Eigenverantwortung übernehmen und die er
nicht unter hohem Zeitdruck durchführen müsste, könne ab Austrittda-
Seite 11
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tum aus der Klinik vom 26. Juni 2007 eine volle Arbeitsfähigkeit ange-
nommen werden. Er benötige dringend berufsberaterische Massnah-
men (Hilfe bei der Suche einer Tätigkeit). Zufolge der gesundheitlichen
Beeinträchtigungen in psychischer Hinsicht müsse auch in Zukunft mit
depressiven Dekompensationen gerechnet werden. Am 15. Oktober
2007 präzisierte Dr. med. X._______ seine Angaben dahingehend,
dass der Versicherte ab April 2006 in jeglichen Tätigkeiten voll arbeits-
unfähig sei (act. 28).
Am 7. November 2007 berichtete Dr. med. V._______, Allgemeine Me-
dizin FMH, das Gutachten von Dr. med. X._______ könne lediglich als
"Momentsicht" gewertet werden. Die Depression habe sich auf ein
stärkeres Mass entwickelt. Zwischenzeitlich laufe das Scheidungsver-
fahren weiter, was den Versicherten zusätzlich deprimiere. Er, Dr. med.
V._______, werde ihn deshalb weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig
schreiben. Obwohl es dem Versicherten äusserst gut täte, wieder einer
angepassten Tätigkeit nachzugehen, sei er aufgrund seiner Psychopa-
thologie (Niedergeschlagenheit, Antriebsarmut, Konzentrationsproble-
me) weiterhin nicht integrationsfähig (act. 40).
In seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2006 führte Dr. med. T._______,
Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, im Wesentlichen aus,
Dr. med. X._______ stütze sich nicht nur auf das im September 2007
erhobene psychopathologische Zustandsbild, sondern auch auf ande-
re aktenkundige Berichte, welche in der Beurteilung erwähnt worden
seien. Die rezidivierende depressive Störung bestehe bereits seit vie-
len Jahren und der Versicherte sei – auch wenn schwere depressive
Phasen mit vorübergehender Arbeitsunfähigkeit aufgetreten seien –
die meiste Zeit arbeits- und auch überaus leistungsfähig gewesen. Von
den letzten schweren depressiven Phasen habe sich der Versicherte
erholt und er sei remittiert. Im Bericht von Dr. med. V._______ würden
keine grundsätzlich neuen Symptome aufgeführt, die nicht bereits im
Gutachten von Dr. med. X._______ beschrieben worden seien. Es lies-
sen sich keine Hinweise darauf finden, dass sich der Gesundheitszu-
stand seit der letzten Begutachtung richtunggebend verschlechtert
habe. Bei der Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung seien
Verlaufsschwankungen ein Kriterium der Diagnose, und diese
Schwankungen seien im Gutachten berücksichtigt worden. Zusam-
mengefasst erachte er, Dr. med. T._______, den Versicherten als versi-
cherungsmedizinisch ausführlich und rechtsgenügend abgeklärt. Es
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fänden sich keine Hinweise, die es erlauben würden, das Gutachten
von Dr. med. X._______ grundlegend in Zweifel zu ziehen (act. 51).
4.2 Das Gutachten von Dr. med. X._______ beruht zwar auf allseitigen
Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und
wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Auch ist es in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei-
lung der medizinischen Situation einleuchtend sowie in den Schlussfol-
gerungen begründet, so dass darauf grundsätzlich abgestellt werden
kann. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen lässt sich der psychi-
sche Gesundheitszustand bzw. dessen Auswirkungen auf die Arbeits-
und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gemäss diesem Gut-
achten jedoch erst ab April 2006 bis zum Zeitpunkt der Berichterstat-
tung anfangs September 2007 schlüssig und zuverlässig beurteilen
(vgl. zum Ganzen E. 3.5 hiervor) und der Expertise kommt bloss inso-
fern bzw. für diesen Zeitraum volle Beweiskraft zu (vgl. BGE 125 V 351
E. 3b/bb). Für die Zeit vor April 2006 bzw. ab Herbst 2007 sind gemäss
den nachfolgenden Erwägungen weitere medizinische Abklärungen
unabdingbar.
4.2.1 Es trifft zwar zu, dass Dr. med. V._______ keine grundsätzlich
neuen Symptome aufgeführt hat, die nicht bereits im Gutachten vom
Experten Dr. med. X._______ Berücksichtigung gefunden hätten. Inso-
fern sind die diesbezüglichen Ausführungen von Dr. med. T._______
ohne weiteres nachvollziehbar. Seine Beurteilung, wonach sich der
Gutachter nicht nur auf das im Begutachtungszeitpunkt erhobene psy-
chopathologische Zustandsbild, sondern auch auf die Berichte der
W._______ vom 21. April 2006 (act. 22), von Dr. med. S._______, Psy-
chiatrie und Psychotherapie FMH, vom 17. August 2006 (act. 11 und
13) sowie von Dr. med. R._______, Spezialarzt FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, vom 18. bzw. 21. Oktober 2006 (act. 15 und 16)
gestützt habe, wirft jedoch Fragen auf, die der weiteren Klärung bedür-
fen.
4.2.2 Betreffs die von Dr. med. S._______ in dessen Bericht vom
17. August 2006 gemachten Feststellungen zum Beginn der vollständi-
gen Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit der von der Ehefrau ein-
gegangenen Fremdbeziehung und der von ihr verlangten Trennung ist
festzuhalten, dass diese Angaben auch für den Gutachter Dr. med.
X._______ plausibel erschienen; auch für diesen war die von Dr. med.
S._______ ab 18. April 2006 attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit
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nachvollziehbar. Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus dem Bericht der
W._______ vom 21. April 2006, wo der Versicherte vom 19. bis 20. Ap-
ril 2006 wegen einer schweren Episode der rezidivierenden depressi-
ven Störung stationär hospitalisiert worden war.
4.2.3 Zwar erwähnte Dr. med. X._______ in seiner Beurteilung, dass
der Versicherte seit etwa dem Jahre 2000 kaum mehr Einkommen er-
zielt habe und seit etwa 2003 intermittierend bei verschiedenen Ärzten
in psychiatrischer Behandlung stehe. Er setzte sich jedoch mit diesen
Begebenheiten nicht mit der nötigen Intensität auseinander und ging in
Übereinstimmung mit Dr. med. S._______ – bei welchem der Versi-
cherte erst seit 28. April 2006 in Behandlung ist – erst ab April 2006
von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Aufgrund der Berichte
von Dr. med. R._______ vom 18. bzw. 21. Oktober 2006 ergeben sich
jedoch Hinweise darauf, dass der Versicherte bereits zu einem frühe-
ren Zeitpunkt während einer länger andauernden Periode vollständig
arbeitsunfähig gewesen sein und demnach bereits vor dem 1. April
2007 (Ablauf der einjährigen gesetzlichen Wartefrist) einen Anspruch
auf eine Rente beanspruchen könnte. So erwähnte Dr. med.
R._______, bei dem der Versicherte seit Dezember 2003 in Behand-
lung steht, dass dieser bereits im Herbst 2003 stationär habe behan-
delt werden müssen. Weiter ergab sich im Februar 2004 anlässlich ei-
ner qualitativen und quantitativen Einschätzung von depressiven
Symptomen bei einer Depressionstiefe von 36 eine schwere Depres-
sion.
Obwohl der Versicherte damals noch keine Bereitschaft zu einer Medi-
kation mit Psychopharmaka gezeigt hatte und gemäss höchstrichterli-
cher Rechtsprechung eine Diagnose für sich allein noch keinen
Schluss auf die gesundheitlich bedingte Einschränkung in der Arbeits-
fähigkeit zulässt (vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4), können diese Umstände
nicht unbesehen bleiben und bedürfen weiterer Abklärungen. Dies
auch vor dem Hintergrund, dass der Versicherte gemäss Auszug aus
dem individuellen Konto bereits seit vielen Jahren keine nennenswer-
ten Einkommen mehr erzielt hat (act. 7), was aufgrund der gesamten
Umstände bzw. des Berichts von Dr. med. R._______ vom 18. Oktober
2006 mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht nur auf rein wirtschaftliche
bzw. IV-fremde zurückzuführen sein dürfte. Bei diesem Ergebnis kann
schliesslich auch der Beurteilung von Dr. med. T._______, wonach der
der Versicherte die meiste Zeit arbeits- und überaus leistungsfähig ge-
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wesen sei und sich von den letzten schweren depressiven Phasen er-
holt habe, nicht rechtsgenüglich gefolgt werden.
4.2.4 Mit Blick auf die Ausführungen von Dr. med. V._______ bestehen
weiter Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand auch be-
reits kurz nach dem Zeitpunkt der Erstellung der Expertise im Septem-
ber 2007 in rentenrelevanter Weise verschlechtert haben könnte.
Nachdem der Versicherte bereits im Rahmen der Einwendungen vom
16. November 2007 gegen den Vorbescheid vom 19. Oktober 2007
eine Verschlechterung geltend gemacht hatte (act. 46), liess er die IV-
Stelle BS am 6. Februar 2008 – und somit rund drei Wochen vor Erlass
der angefochtenen Verfügung – wissen, dass er demnächst erneut von
den W._______ stationär behandelt werden müsse (act. 48).
Unter diesen Umständen kann nicht mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit davon ausgegangen werden, dass sich die Ausgangslage im
massgebenden Zeitpunkt der Verfügung vom 26. Februar 2008 gleich
präsentiert hatte wie zur Zeit der Begutachtung durch Dr. med.
X._______. Dies insbesondere auch deshalb nicht, weil in der Experti-
se von einer eher ungünstigen Prognose die Rede war und Dr. med.
X._______ mit der Möglichkeit einer depressiven Dekompensation ge-
rechnet hatte. Dass diese in der Folge eingetreten sein könnte, ergibt
sich aus dem Bericht von Dr. med. V._______ sowie der offenbar er-
folgten stationären Behandlung. Mit anderen Worten erlaubt das Gut-
achten von Dr. med. X._______ ab dem Zeitpunkt seiner Erstellung bis
zum massgebenden Verfügungserlass am 26. Februar 2008 (BGE 130
V 445 E. 1.2 S. 446 f. mit Hinweisen) kein zuverlässiges und vollständi-
ges Bild der gesundheitlichen Situation des Versicherten und der ihm
zumutbaren Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in
einer leidensadaptierten Verweistätigkeit (Tätigkeit ohne Eigenverant-
wortung und hohem Zeitdruck). Die IV-Stelle BS wäre deshalb gehal-
ten gewesen, entsprechende weitere medizinische Abklärungen vorzu-
nehmen, was sie jedoch unterlassen hatte. Diese Unterlassung stellt
eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 69 Abs. 2 IVV,
Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 130 V 6 E. 5.2.5 S. 68 f.)
und eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
haltes dar, was eine Rechtsverletzung darstellt.
5.
Aufgrund der vorliegenden Akten ergibt sich demnach zusammenfas-
send, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2008 auf ei-
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nem unvollständig ermittelten Sachverhalt beruht und demnach eine
rechtskonforme Beurteilung des Rentenanspruchs vor April 2006 und
ab Herbst 2007 nicht möglich ist. Die Beschwerde vom 19. März 2008
ist demnach insoweit gutzuheissen, als dass die angefochtene
Verfügung vom 26. Februar 2008 aufzuheben und die Sache an die IV-
Stelle BS zurückzuweisen ist; soweit weitergehend ist die Beschwerde
abzuweisen.
Die kantonale IV-Stelle hat – unter Beilage aktueller Verlaufsberichte
der behandelnden Fachärzte sowie des (neuen) Austrittsberichts der
W._______ – ergänzende medizinische Abklärungen in psychiatrischer
Hinsicht durchzuführen. Die neue Begutachtung hat vorzugsweise
erneut bei Dr. med. X._______ stattzufinden, da sich dieser Facharzt
bereits umfassend mit dem Versicherten befasst und Kenntnis von
dessen gesamtheitlicher Situation hat. Im Rahmen dieser
Nachbegutachtung hat sich Dr. med. X._______ nach dem
Dargelegten nochmals bzw. ergänzend zu den Fragen hinsichtlich des
Beginns der (vollständigen) Arbeitsunfähigkeit sowie der Auswirkungen
der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu äussern. Die entspre-
chenden Ergebnisse sind von der IV-Stelle BS im Rahmen der neu zu
erlassenden Verfügung bzw. der Bemessung der Invalidität resp. Be-
stimmung der massgeblichen hypothetischen Vergleichseinkommen zu
berücksichtigen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt ( BGE 132 V 215 E. 6), ist dem Beschwerdeführer
der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- zurückzuer-
statten. Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Ver-
waltung. Vorliegend ist die Entschädigung auf Grund der Akten festzu-
setzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des ge-
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botenen und aktenkundigen Aufwandes erscheint eine Parteientschä-
digung von Fr. 2'000.-- gerechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 19. März 2008 wird in dem Sinn gutgeheissen,
als dass die angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2008 aufgeho-
ben und die Sache im Sinne der Erwägungen zum Erlass einer neuen
Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Soweit weiterge-
hend wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Akten werden an die IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt überwie-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'000.-- zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
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Michael Peterli Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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