B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1835/2014
Ur t e i l vom 1 6 . Sep t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Rentenberechnung
(Einspracheentscheid vom 25. März 2014).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 21. März 2011 sprach die Ausgleichskasse Zug dem
niederländischen Staatsangehörigen A._______ (nachfolgend Versicher-
ter oder Beschwerdeführer), geboren am _____ 1946, mit Wirkung ab
1. Mai 2011 eine ordentliche Altersrente der schweizerischen Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV) von monatlich CHF 158.- zu. Der Ren-
tenberechnung wurde ein durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF
315'984.- und eine anrechenbare Beitragsdauer von 3 Jahren bzw. die
Rentenskala 3 zugrunde gelegt (SAK-act. 11). Infolge Wegzug in die USA
übermittelte die Ausgleichskasse Zug die Rentenakten am 16. Mai 2011 an
die neu zuständige Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK; SAK-act. 6
S. 3 f.).
Nachdem die am _______ geborene Ehefrau des Versicherten das ordent-
liche Rentenalter erreicht hatte, nahm die SAK eine Neuberechnung der
Rente vor und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2013 eine
ordentliche Altersrente von CHF 137.- zu (Verfügung vom 3. Juli 2013;
SAK-act. 27). Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. Februar 2014
(sic!) wies die SAK mit Einspracheentscheid vom 25. März 2014 ab (SAK-
act. 30). In ihrer Begründung erläuterte sie die Berechnungsgrundlagen für
den Rentenanspruch bis zum 31. März 2013 sowie für denjenigen ab dem
1. April 2013.
B.
Mit Beschwerde vom 3. April 2014 machte der Versicherte geltend, die Be-
rechnung der Rente sei in dem Sinne nicht korrekt, dass – wie bei seiner
Ehefrau – als Beitragszeit 38 Monate (statt 36 Monate) anzurechnen und
demzufolge die Rentenskala 4 (statt 3) anzuwenden wären (act. 1).
C.
Die Vorinstanz legte in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2014 eingehend
die Berechnung des Rentenanspruchs dar und beantragte die Abweisung
der Beschwerde (act. 3).
D.
Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit, eine Replik einzu-
reichen, keinen Gebrauch.
E.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist
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– soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32
und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Das Verfahren vor Bundesverwaltungs-
gericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (vgl. Art. 37 VGG). Vor-
behalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmun-
gen des ATSG (SR 830.1).
2.
Als Adressat des die Einsprache abweisenden Entscheides ist der Be-
schwerdeführer davon berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerde wurde fristgerecht und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60
ATSG, Art. 52 VwVG) eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
3.
Zunächst sind die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen
darzulegen.
3.1 Bei der schweizerischen AHV sind nach Art. 1a Abs. 1 AHVG unter an-
derem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) und
die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausü-
ben (Bst. b), obligatorisch versichert.
3.2 Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, die das 65. Altersjahr und
Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Der
Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des
gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt (Art. 21 Abs. 2 AHVG).
3.3 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1
AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person
zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Sie gelangen
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nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit voll-
ständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit un-
vollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Als vollständig gilt die Bei-
tragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar
nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Ein-
tritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang
(Art. 29bis Abs. 1 i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die Teilrente entspricht ei-
nem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung
das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu
denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der
Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
3.4 Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in wel-
chen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte
gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag ent-
richtet hat (Bst. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften
angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss
Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im
Sinn von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den
Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinn von Art. 29ter Abs.
2 Bst. b und c AHVG aufweist.
3.5 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge
wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für
jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entspre-
chenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff.
AHVV). Versicherte können die Berichtigung von IK-Eintragungen verlan-
gen, bei Eintritt des Versicherungsfalles allerdings nur, soweit deren Un-
richtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird
(Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern
auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK (BGE 117 V 261
E. 3a). Der geforderte volle Beweis schliesst den Untersuchungsgrundsatz
nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöh-
tes Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Unguns-
ten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b
– d mit Hinweisen; vgl. auch Urteile EVG [heute Bundesgericht] H 41/04
vom 19. Oktober 2004 E. 4 sowie H 141/03 vom 8. Oktober 2003 E. 3.1).
3.6 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der ge-
meinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden
Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen,
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wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person
Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Schei-
dung (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a – c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen
Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember
vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst renten-
berechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweize-
rischen AHV versichert waren (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b
AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide
Ehegatten in der AHV versichert waren, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz).
Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der
gleichen Monate versichert waren, werden die Einkommen während des
ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht
übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im
Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3).
3.7 Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente, darf die Summe
der beiden Renten eines Ehepaars maximal 150 Prozent des Höchstbe-
trags der Altersrente betragen (Art. 35 Abs. 1 Bst. a AHVG; Plafonierung).
Weisen nicht beide Ehegatten eine vollständige Beitragsdauer auf, so ent-
spricht der Höchstbetrag der beiden Renten einem Prozentsatz des maxi-
malen Betrages bei Vollrenten. Dieser wird ermittelt, indem die Summe aus
dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem doppelten Pro-
zentanteil der höheren Rentenskala durch drei geteilt wird (Art. 53bis
AHVV).
4.
Die Vorinstanz hat die einzelnen Schritte zur Berechnung der Rente des
Beschwerdeführers – einschliesslich des Splittings der Einkommen
(Art. 29quinquies Abs. 3 und 4 AHVG) sowie der Plafonierung der Renten für
Ehepaare (Art. 35 AHVG i.V.m. Art. 53bis AHVV) – einlässlich und nachvoll-
ziehbar dargelegt. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Der Be-
schwerdeführer beanstandet die Rentenberechnung nur insoweit, als ihm
nicht wie seiner Ehefrau eine Beitragszeit von 38 Monaten (sondern nur
von 36 Monaten) angerechnet und nicht die Rentenskala 4 (sondern Ren-
tenskala 3) angewendet worden seien.
4.1 Wie im Einspracheentscheid (S. 2) zutreffend dargelegt wird, sind die
vom Beschwerdeführer im Jahr 2011 (d.h. zwischen dem 31. Dezember
vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Renten-
anspruchs) geleisteten 4 Beitragsmonate nicht zu berücksichtigen, weil sie
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nicht zur Füllung von Beitragslücken (vgl. Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m.
Art. 52c AHVV) genügen. Damit ein (zusätzliches) volles Beitragsjahr an-
gerechnet werden könnte, müsste eine Beitragsdauer von mindestens 11
Monaten vorliegen (vgl. Art. 50 AHVV). Der Beschwerdeführer weist laut
Akten 3 volle Beitragsjahre (2008 bis 2010) auf.
4.2 Selbst wenn dem Beschwerdeführer wie beantragt 38 Beitragsmonate
angerechnet würden, käme nicht wie bei seiner Ehefrau die Rentenskala 4
zur Anwendung. Weil das Rentenalter bei Frauen 64, bei Männern hinge-
gen 65 Jahre beträgt, ist die massgebende Beitragsdauer des Jahrgangs
als Vergleichsgrösse (vgl. oben E. 3.3) nicht identisch. Der im Jahr 1946
geborene Beschwerdeführer hätte bei Eintritt des Versicherungsfalls für
eine Vollrente eine Beitragsdauer von 44 Jahren aufweisen müssen, die
1949 geborene Ehefrau hingegen 43 Beitragsjahre (vgl. die vom Bundes-
amt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Rententabellen
2013 [nachfolgend: BSV-Rententabellen], Jahrgangstabelle). Weist die
versicherte Person bei Eintritt des Versicherungsfalls 3 statt 44 Beitrags-
jahre auf, kommt die Rentenskala 3 zur Anwendung. Weist sie hingegen 3
statt 43 Beitragsjahre auf, ist die Rentenskala 4 anwendbar (vgl. BSV-Ren-
tentabellen, Skalenwähler).
4.3 Dass die Vorinstanz im Fall des Beschwerdeführers ihrer Berechnung
die Rentenskala 3 zugrunde legte, ist demnach korrekt. Die übrigen Be-
rechnungselemente werden vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt
und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung nicht
rechtskonform erfolgte.
4.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb
sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG
i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Ver-
fahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bun-
desbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Dem unterlie-
genden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang
ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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