Abtei lung II I
C-1839/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1839/2009
Sachverhalt:
A.
Die 1973 geborene thailändische Staatsangehörige B._______ (im
Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 16. Dezember 2008 bei
der Schweizerischen Vertretung in Bangkok ein Visum für einen
zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (im Folgenden:
Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) im Kanton Aargau. Die Schweizer
Vertretung weigerte sich, ein Visum in eigener Kompetenz zu erteilen,
und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vor-
instanz weiter.
B.
Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Aargau
beim Gastgeber ergänzende Auskünfte ein und leitete diese an die
Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 25. Feb-
ruar 2009 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im We-
sentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesi-
chert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus
der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse ein
anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Besondere
Gewähr für eine Wiederausreise könnten auch die persönlichen Ver-
hältnisse, in denen sich die Gesuchstellerin befinde, nicht bieten. Sie
sei ledig, habe keine Kinder und offenbar auch keine beruflichen Ver-
pflichtungen. In ihrem Visumsantrag habe sie sich als arbeitslos be-
zeichnet. Im Widerspruch dazu habe der Gastgeber in seinen Auskünf-
ten gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde zwar behauptet, die
Eingeladene arbeite als Zimmermädchen in einem Hotel. Belege dafür
habe er aber keine geliefert.
C.
Mit Beschwerde vom 15. März 2009 beantragt der Gastgeber beim
Bundesverwaltungsgericht implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben und das Visum für einen Besuchsaufenthalt sei zu ertei-
len. Zur Begründung bringt er sinngemäss vor, die Vorinstanz gehe zu
Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise nach einem Besuchsauf-
enthalt nicht gesichert wäre. Die Gesuchstellerin habe „weitreichende
familiäre Bindungen“ in Thailand. Zudem arbeite sie seit Februar 2006
beim gleichen Arbeitgeber und könne nach ihrer Rückkehr dort auch
weiter arbeiten. Er selbst habe sich in den vergangenen Jahren wie-
Seite 2
C-1839/2009
derholt ferienhalber in Thailand aufgehalten und sei dabei von der Fa-
milie der Gesuchstellerin stets herzlich aufgenommen worden. Nun
möchte er der Gesuchstellerin im Gegenzug einmal die Verhältnisse in
der Schweiz zeigen. Eine fristgerechte Wiederausreise seines Gastes
sei auch in seinem Interesse, da seine finanzielle Situation einen län-
geren Aufenthalt hier nicht zuliesse.
Zum Beleg seiner Einwände reichte der Beschwerdeführer die Kopie
einer undatierten Arbeitsbestätigung, die Gesuchstellerin betreffend,
zu den Akten.
D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2009 an der
angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Be-
schwerde. Vom Bestehen familiärer Verpflichtungen könne nicht aus-
gegangen werden. Die im Beschwerdeverfahren edierte Bestätigung
über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses erscheine „zweifelhaft“,
nachdem die Gesuchstellerin in ihrem persönlichen Visumsantrag ver-
merkt habe, sie sei arbeitslos.
E.
Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Recht auf
Replik keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Vi-
sums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie urteilt das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
Seite 3
C-1839/2009
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtun-
gen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
4.1 Zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten benötigen sogenannte Drittstaatsangehörige,
d.h. Bürger eines nicht zu diesem Raum gehörigen Staates (vgl. zu
den Schengen-Assoziierungsabkommen Anhang 1 Ziffer 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.2]), gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl.
Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a
und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschafts-
Seite 4
C-1839/2009
kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfol-
gend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006,
S. 1-32]; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG). Im Weiteren müssen sie
den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts bele-
gen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG). Sie dürfen zu-
dem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreisever-
weigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche
Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die in-
ternationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5
Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG).
4.2 Ist nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen, verlangt Art. 5
Abs. 2 AuG, dass die Wiederausreise gesichert ist. Damit wird keine
zusätzliche, lediglich im nationalen Recht verankerte Einreisevoraus-
setzung aufgestellt. Vielmehr handelt es sich dabei um dieselbe Frage-
stellung wie bei der nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderlichen Über-
prüfung des Aufenthaltszwecks. Die Angabe des vorübergehenden
Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar,
nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. So verlangt
insbesondere die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplo-
matischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von
Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), im Zusammenhang mit dem Entscheid über
den Visumsantrag eine Einschätzung des Migrationsrisikos (vgl. ABl.
C 326, S. 10). Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Aufent-
haltszwecks kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des Merkmals der gesicherten Wiederausreise angeknüpft
werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/27 E. 5).
5.
In Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) sind diejenigen
Staaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der
Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums
sein müssen. Thailand ist in diesem Anhang aufgeführt, weshalb die
Gesuchstellerin der Visumspflicht unterliegt.
6.
6.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
Seite 5
C-1839/2009
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen
treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Her-
kunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesu-
che von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit poli-
tisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in sol-
chen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht.
6.3 Die Gesuchstellerin stammt aus Thailand. Die Wirtschaft dieses
Landes ist nach Bewältigung der sog. Asienkrise von 1997 zwar wie-
der zu neuem Wachstum gelangt. So betrug im Jahr 2007 das Wirt-
schaftswachstum gute 4.8%. Im Jahr 2008 wurde dagegen, verursacht
insbesondere durch die internationale Finanzkrise, ein Abwärtstrend
spürbar. Das Wirtschaftswachstum belief sich nach einem guten Start
(+ 6% im ersten Quartal) und starken Einbrüchen im vierten Quartal
(- 4.3%) noch auf insgesamt 2.3%. Die gesamthaft dennoch ermuti-
genden wirtschaftlichen Entwicklungen seit der Asienkrise können
aber nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite
Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomi-
schen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoin-
landprodukt pro Kopf der Bevölkerung betrug im Jahr 2008 nur gerade
4'081 USD, im Jahr 2009 lediglich noch 3'845 USD (Quelle: Länder-
und Reiseinformationen auf der Webseite des deutschen Auswärtigen
Amtes: ; Länder, Reisen und Sicherheit >
Thailand > Wirtschaft und Startseite Thailand, Stand: Oktober 2009,
besucht im Februar 2010).
Entsprechend hoch ist der Anteil an vor allem jüngeren Menschen, die
versuchen ins Ausland zu gelangen, um dort unter günstigeren Bedin-
gungen eine wirtschaftliche Existenz aufbauen zu können. Der Ent-
schluss zur Emigration kann erfahrungsgemäss dort noch gefördert
werden, wo sich bereits Verwandte oder Freunde im Ausland aufhalten
und entsprechend ein soziales Beziehungsnetz besteht. Im Falle der
Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung
nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Dabei
wird oftmals versucht, den Aufenthalt zu verlängern oder – beispiels-
Seite 6
C-1839/2009
weise durch Ausbildung oder Heirat – auf eine andere migrationsrecht-
liche Grundlage zu stellen.
6.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuch-
stellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser
Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausrei-
se begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat
keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremden-
polizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu
einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
7.
7.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 36-jährige, unver-
heiratete und kinderlose Frau. Gemäss ihren eigenen Angaben lebt sie
in Phetchabun, einer in der gleichnamigen Provinz gelegenen Stadt im
Norden Thailands. Über ihre familiären Verhältnisse ist nur gerade be-
kannt, dass in Thailand noch Familienangehörige unbekannten Ver-
wandtschaftsgrades leben. Damit dürfte die Gesuchstellerin zwar über
familiäre Bindungen vor Ort verfügen. Eigentliche Verpflichtungen per-
sönlicher oder familiärer Natur, welche die Prognose einer fristgerech-
ten und anstandslosen Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt
begünstigen könnten, sind aber keine erkennbar und wurden auch
nicht geltend gemacht.
7.2 Über die berufliche Situation der Gesuchstellerin liegen wider-
sprüchliche Angaben vor. Sie selbst vermerkte dazu in ihrem persönli-
chen Visumsantrag unter der Rubrik derzeitige berufliche Tätigkeit "un-
employed". Auch die Schweizer Vertretung in Bangkok hielt in ihrem
Begleitformular zum Visumsantrag fest, die Gesuchstellerin sei arbeits-
los. Demgegenüber behauptete der Gastgeber und spätere Beschwer-
deführer schon im erstinstanzlichen Verfahren, sein Gast arbeite als
Reinigungsangestellte in einem Hotel, und werde dies auch nach der
Rückkehr aus der Schweiz tun (schriftliche Auskünfte vom 1. Februar
2009 an die Adresse des Migrationsamts des Kantons Aargau). Auf
Beschwerdeebene reichte er dann eine entsprechende (undatierte) Ar-
beitsbestätigung ein. Darin wird der Gesuchstellerin von einer Firma in
Chonburi attestiert, dass sie seit dem 5. Februar 2006 angestellt sei
("housekeeping"). Im Weiteren wird festgehalten, dass die Gesuchstel-
Seite 7
C-1839/2009
lerin während dreier Monate unbezahlten Urlaub beziehen, und da-
nach an ihren Arbeitsplatz zurückkehren könne. Von der Vorinstanz in
deren Vernehmlassung auf die sich daraus ergebenden Widersprüche
aufmerksam gemacht, unterliess es der Beschwerdeführer, replizie-
rend Stellung zu nehmen. Tritt hinzu, dass die von der Gesuchstellerin
angegebene Heimatadresse und der behauptete Arbeitsort mehr als
400 km auseinander liegen. Sonstige Ausführungen, die Rückschlüsse
auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin zuliessen,
wurden zu keiner Zeit getätigt.
7.3 Die Vorinstanz durfte vor dem allgemeinen und persönlichen Hin-
tergrund demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr
für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuch-
stellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht.
8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 9
Seite 8
C-1839/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Aargau ad AG [...]
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
Seite 9