B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1842/2015
Ur t e i l vom 2 4 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
X._______, Kosovo,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Rückforderung von Beiträgen (Verfügung vom 25. Juni 2015)
C-1842/2015
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Sachverhalt:
A.
Die am […] 1964 geborene, in der Republik Kosovo wohnhafte X._______
(im Folgenden: Beschwerdeführerin) verlangte am 22. Mai 2013 sowie am
23. August 2013 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (im Fol-
genden: SAK oder Vorinstanz) die Rückvergütung der in den Zeiträumen
1981 und 1985 bis 1990 von ihrem am […] 2012 verstorbenen Ehemann
A._______ (im Folgenden: Ehemann) geleisteten Beiträge (Akten der Vo-
rinstanz [im Folgenden: SAK-act.] 3, 7, 9, 11, ) an die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung (AHV). Die entsprechenden Formularanträge gingen
am 3. Juni 2013 resp. 2. September 2013 bei der Vorinstanz ein (SAK-
act. 7, 10). Nach Vorliegen der Berechnungsblätter (SAK-act. 20) erliess
die Vorinstanz am 23. Januar 2014 eine Verfügung, mit welcher sie der Be-
schwerdeführerin einen Rückvergütungsbetrag in Höhe von Fr. 11'729.95
zusprach (SAK-act. 21). Die dagegen am 1. Dezember 2014 erhobene
Einsprache (SAK-act. 24) wurde mit Verfügung vom 19. Januar 2015
(SAK-act. 25) abgewiesen.
B.
Gegen die Verfügung vom 19. Januar 2015 erhob die Beschwerdeführerin
mit Eingabe vom 6. Februar 2015 (act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung.
Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, sie sei mit der Berech-
nung des Rückvergütungsbetrages unzufrieden. Ihr Ehemann habe ein
Einkommen von Fr. 193'642.- generiert. Davon habe die Vorinstanz ledig-
lich 8 % zurückbezahlt. Sie verlange die Auszahlung von 50 % des gesam-
ten Einkommens ihres Ehemannes.
C.
Mit Schreiben vom 1. April, 29. April und 22. Mai 2015 (act. 2, 4 und 7)
wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 11b des Bundesge-
setzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwal-
tungsgerichtsgesetz; VGG; SR 172.32) aufgefordert, dem Bundesverwal-
tungsgericht innert Frist eine schweizerische Korrespondenzadresse be-
kannt zu geben. Dieser Aufforderung kam sie am 16. Juni 2015 nach
(act. 11).
D.
In der Vernehmlassung vom 25. Juni 2015 (act. 12) beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie zusam-
mengefasst aus, im Auszug aus dem individuellen Konto (nachfolgend
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auch: IK) des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin sei ein
Einkommen von Fr. 139'642.- festgehalten. Sowohl der Arbeitgeber- als
auch der Arbeitnehmerbeitrag betrage gemäss den gesetzlichen Bestim-
mungen 4.2 %, also insgesamt 8.4 %. Somit ergebe sich ein Rückvergü-
tungsbetrag von Fr. 11'729.95.
E.
Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Einreichung einer Replik.
F.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 VGG nach dem Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz; VwVG; SR
172.021], soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet auf-
grund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversi-
cherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) an-
wendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10)
sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das AHVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.2 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.3 Als primäre Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids vom
19. Januar 2015 ist die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert (Art. 59
ATSG, vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist – da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt
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sind – einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3 sowie
Art. 50 und Art. 52 VwVG).
2.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist kosovarische Staatsangehörige und lebte
im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in Kosovo (SAK-act. 10). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 139 V 263) ist das Abkommen
vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversi-
cherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen) sowie die Ver-
waltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des
Abkommens (SR 0.831.109.818.12) ab 1. April 2010 nicht weiter auf koso-
varische Staatsangehörige anzuwenden, weshalb die Beschwerdeführerin
als Angehörige eines Nichtvertragsstaates zu gelten hat und sich der An-
spruch auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen allein nach schweizeri-
schem Recht beurteilt.
2.3 Für die Beurteilung eines Gesuchs auf Rückvergütung von Beiträgen
sind die im Zeitpunkt des Gesuchs massgebenden gesetzlichen Bestim-
mungen anwendbar (vgl. BGE 136 V 24 E. 4.4). Somit kommen vorliegend
die im September 2013 gültigen Bestimmungen zur Anwendung, insbeson-
dere diejenigen des AHVG und der Verordnung vom 29. November 1995
über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12).
3.
Im vorliegenden Verfahren ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht
zu prüfen, ob die Höhe von Fr. 11'729.95 des von der Vorinstanz verfügten
Rückforderungsbetrags korrekt festgesetzt worden ist.
4.
4.1 Nach Art. 30ter Abs. 1 und 2 AHVG werden für jeden beitragspflichtigen
Versicherten individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung
der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der
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Bundesrat ordnet die Einzelheiten. Die von einem Arbeitnehmer erzielten
Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Bei-
träge abgezogen hat, werden in das individuelle Konto eingetragen, selbst
wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse
nicht entrichtet hat.
4.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 AHVG wird vom Einkommen aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit ein Beitrag von 4,2 Prozent erhoben. Der Arbeitgeberbei-
trag beträgt 4,2 Prozent der Summe der an beitragspflichtige Personen be-
zahlten massgebenden Löhne (Art. 13 AHVG). Gemäss Art. 1 der Verord-
nung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern
an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-
AHV, SR 831.131.12) können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwi-
schenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen die der
Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfor-
dern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres
geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen (Abs. 1).
Massgebend ist die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Rückforderung
(Abs. 2). Nach Art. 4 Abs. 1 RV-AHV werden nur die tatsächlich bezahlten
Beiträge rückvergütet. Zinsen werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG
keine geleistet.
4.3
4.3.1 Die Beschwerdeführerin ist kosovarische Staatsangehörige und lebt
mit ihren drei Kindern in ihrer Heimat (SAK-act. 11, S. 1 und 3). Ihr Ehe-
mann hatte während 4 Jahren und 9 Monaten Beiträge an die AHV geleistet
(SAK-act. 20, 31). Somit sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung
der AHV-Beiträge erfüllt.
4.3.2 Die Beschwerdeführerin macht mit Verweis auf den IK-Auszug be-
schwerdeweise geltend, der Ehemann habe einen Betrag von Fr. 193'642.-
[recte: Fr. 139'642.-] an die AHV bezahlt; allein im Jahr 1981 seien
Fr. 12'360.- geleistet worden. Sie verlangt die Auszahlung von 50 % des
gesamten Verdienstes.
4.3.3 Die vom Ehemann erzielten Erwerbseinkommen, welche die Grund-
lage für die Berechnung des Rückforderungsbetrages darstellen, sind auf
seinem IK eingetragen. Gemäss diesem Auszug (SAK-act. 20, 31) erzielte
der Ehemann während seiner Arbeitstätigkeit in der Schweiz ein Erwerbs-
einkommen von Fr. 139'642.-, von welchem 8,4 % an die AHV entrichtet
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wurden. Die Beschwerdeführerin hat einen Anspruch auf Rückvergütung
der an die AHV geleisteten Beiträge, welche im vorliegenden Fall
Fr. 11'729.95 betragen. Der errechnete Rückforderungsbetrag entspricht
dem anlässlich des Einspracheverfahrens von der Vorinstanz ermittelten
Betrags.
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass die Vorinstanz die Höhe des Rückforderungsbetrags korrekt er-
mittelt hat. Sie hat jedoch die verspätete Einsprache der Beschwerdefüh-
rerin an die Hand genommen und einen materiellen Einspracheentscheid
erlassen. Dies stellt einen groben Verfahrensfehler dar. Angesichts der kla-
ren Sachlage kann die Frage, ob die Vorinstanz auf die Einsprache vom
1. Dezember 2014 hätte eintreten dürfen, offengelassen werden. Der an-
gefochtene Einspracheentscheid vom 19. Januar 2015 erweist sich ge-
stützt auf die obigen Erwägungen als rechtens, weshalb die Beschwerde
offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss
Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG vollumfänglich
abzuweisen ist.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs.
2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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