Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-1849/2010
Urteil vom 12. Mai 2011
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien X._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand IV (Rente).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1946 geborene, verheiratete, deutsche Staatsangehörige
X._______ lebt in Deutschland (IV-act. 1). Er arbeitete von 1965 bis 1972
und von 2001 bis 2002 in der Schweiz als Vertriebsingenieur im
Aussendienst und entrichtete dabei Beiträge an die schweizerische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; IV-act. 7 und
10). Am 12. November 2008 reichte X._______ bei der Deutschen
Rentenversicherung einen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente
ein (IV-act. 1). Dieser Antrag leitete die Deutsche Rentenversicherung der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) im August
2009 weiter (IV-act. 1 bis 5).
B.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2010 wies die IVSTA das
Leistungsbegehren von X._______ mit der Begründung ab, es liege keine
rentenbegründende Invalidität vor.
Die IVSTA zog zur Beurteilung des Gesuchs namentlich folgende
Unterlagen bei: das Gutachten von Dr. med. A._______, Ärztin für
Psychiatrie, Psychotherapie und Sozialmedizin, vom 9. Februar 2009 (IV-
act. 19) sowie die medizinische Stellungnahme von Dr. med. B._______
des medizinischen Dienstes der IVSTA vom 30. November 2009 (IV-
act. 21).
C.
Gegen die Verfügung vom 11. Februar 2010 erhob X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Fax-Eingaben vom 16. und
23. Februar 2010 Beschwerde bei der IVSTA (IV-act. 27). Die IVSTA
leitete diese Eingaben mit Schreiben vom 22. März 2010
zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2010 forderte der
Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, seine Beschwerde insofern
zu verbessern, als er Rechtsbegehren zu stellen, diese zu begründen und
die Beschwerde zu unterzeichnen habe. Dieser Aufforderung kam der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. April 2010 nach. Er beantragte
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und führte zur
Begründung aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass er von der Deutschen
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Rentenversicherung als schwerbehindert eingestuft werde und die IVSTA
ihm nicht einmal eine Invalidität von 40% zuerkenne.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2010 forderte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von
Fr. 400.-- auf. Der einverlangte Kostenvorschuss ist am 3. Mai 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 31. August 2010 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die vor
Verfügungserlass eingeholte medizinische Stellungnahme vom
30. November 2009 (IV-act. 21). Ferner wies die IVSTA darauf hin, dass
der Beschwerdeführer aus der Gewährung einer Rente in Deutschland in
Bezug auf einen allfälligen Anspruch auf eine schweizerische Rente
nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, da die IVSTA nicht an den
Entscheid der Deutschen Rentenversicherung gebunden sei.
G.
Mit Replik vom 8. September 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinem
Rechtsbegehren fest. Er reichte ferner diverse medizinische Unterlagen
ein.
H.
Mit Duplik vom 5. November 2010 hielt die IVSTA ebenfalls an ihrem
Antrag fest. Sie verwies zur Begründung auf die beim medizinischen
Dienst eingeholte Stellungnahme vom 2. November 2010.
I.
Mit Triplik vom 8. Dezember 2010 ergänzte der Beschwerdeführer den
Sachverhalt in Bezug auf die angeführten orthopädischen Probleme und
hielt sinngemäss an seinem Antrag fest.
J.
Unter Hinweis auf die medizinische Stellungnahme vom 6. Februar 2011
hielt die IVSTA mit Eingabe vom 17. Februar 2011 an ihrem
Abweisungsantrag fest.
K.
Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 7. März 2011 bot der
Beschwerdeführer an, sich von der IVSTA persönlich untersuchen zu
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lassen, damit diese sich ein Bild von seinen Einschränkungen machen
könne.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten
Beweismittel ist – sofern für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG,
SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26bis IVG und 28 bis 70 IVG)
anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.3. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert
ist.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss
innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
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Seite 5
2.1. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, sodass
vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II
betreffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit,
anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(Verordnung Nr. 1408/71, SR 0.831.109.268.1) haben die in den
persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem
Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie
die Staatsangehörigen dieses Staates.
2.2. Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage
anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens –
unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der
Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer
schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen
Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich
vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der
Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen
schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201).
Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger
eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines
Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann
verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten
festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser
Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis
zwischen Deutschland und der Schweiz (ebenso wie das Verhältnis
zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall
ist. Gemäss Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März
1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
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Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung Nr. 574/72,
SR 0.831.109.268.11) hat der Träger eines Mitgliedstaates aber bei der
Bemessung des Invaliditätsgrades die von den Trägern der anderen
Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie Auskünfte
der Verwaltung zu berücksichtigen, soweit sie rechtsgenüglich ins
Verfahren eingebracht werden (vgl. Art. 32 VwVG). Jeder Träger behält
jedoch die Möglichkeit, die antragstellende Person durch einen Arzt oder
eine Ärztin seiner Wahl untersuchen zu lassen. Eine Pflicht zur
Durchführung einer solchen Untersuchung besteht allerdings nicht.
3.
3.1. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt
seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Nachfolgend zu
würdigen sind im vorliegenden Verfahren jedoch nebst den ärztlichen
Berichten, welche bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
11. Februar 2010 verfasst wurden, auch die vom Beschwerdeführer im
vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen neueren Datums, da
diese medizinischen Dokumente mit dem Streitgegenstand in einem
engen Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im
Verfügungszeitpunkt zu beeinflussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b,
ZAK 1989 S. 111 E. 3b mit Hinweisen).
3.3. Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1,
131 V 11 E. 1). Daher ist ein allfälliger Leistungsanspruch für die Zeit bis
zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis;
BGE 130 V 445).
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Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts [BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu
normiert wurde dagegen die minimale Beitragsdauer, welche von einem
Jahr auf drei Jahre erhöht wurde (Art. 36 Abs. 1 IVG [in der Fassung der
5. IV-Revision, AS 2007 5129]) und der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der
– sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind –
gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens
sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach
Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Hat das Wartejahr allerdings vor dem
1. Januar 2008 zu laufen begonnen und wurde die Anmeldung bis
spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt das alte Recht
(vgl. auch Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für
Sozialversicherungen [BSV] vom 12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und
Intertemporalrecht] und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-
5509/2008 vom 2. September 2010 E. 2.2).
4.
4.1. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die gemäss der seit 1. Januar
2008 in Kraft stehenden Regelung geltende dreijährige
Mindestbeitragszeit aufgrund der zwischen 1965 und 1972 und zwischen
2001 und 2002 geleisteten Beiträge und somit auch die gemäss der bis
zum 31. Dezember 2007 geltenden Mindestbeitragszeit von einem Jahr
zweifellos erfüllt.
4.2. Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu
mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70
Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision]
respektive Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]). Gemäss Art. 28 Abs. 1ter
IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50
Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen, was für Staaten der EU der Fall ist.
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Seite 8
4.3. Der Rentenanspruch nach Artikel 28 entsteht nach den Vorschriften
der 4. IV-Revision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist
(Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG [4. IV-Revision, AS 2003 3837]) oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b
IVG [4. IV-Revision]). Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision haben
Anspruch auf eine Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern
können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8
ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a bis c IVG [5. IV-Revision]).
4.4.
4.4.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.4.2. Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden
können auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken
(Art. 8 in Verbindung mit Art. 7 ATSG). Gemäss Rechtsprechung setzt die
Annahme einer invalidisierenden (psychischen) Gesundheitsstörung im
Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG
zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem
wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus
(BGE 132 V 65 E. 3.4, 130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4, 130 V 396). Nicht
als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit
invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen
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Seite 9
der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen
guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten,
abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend
objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen, 130 V 352
E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und
inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch
zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten
offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies
für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend
objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 127 V 294 E. 4c, 102 V 165;
AHI 2001 S. 228 E. 2b).
4.5. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es,
den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der
Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62,
E. 4b/cc).
4.5.1. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die
Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es
alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen
und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial
zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht
auf die andere medizinische These abstellt.
4.5.2. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
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in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des
BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf
BGE 125 V 352 E. 3a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in
Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten
aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b;
Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer
Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und
bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen,
bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen
(BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der
behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher
Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen
(BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden
Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer
I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des
BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
4.5.3. Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar
begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen
ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt
in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
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Seite 11
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, in Deutschland sei er als
schwerbehindert eingestuft worden, weshalb es nicht nachvollziehbar sei,
dass er in der Schweiz keinen Anspruch auf eine Rente habe. Der
Beschwerdeführer führte ferner aus, seine Depression sei von einem
akuten Rückenleiden ausgelöst worden; er leide an einem
Bandscheibenvorfall und einem Bandscheibenschiefstand.
5.2. Die IVSTA hält demgegenüber fest, sie sei nicht an den Entscheid
der Deutschen Rentenversicherung gebunden, habe deren Unterlagen
jedoch bei ihrem Entscheid berücksichtigt. Gestützt auf die medizinischen
Unterlagen sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer weder
in psychischer noch in physischer Hinsicht ein
invalidenversicherungsrechtlich relevantes Leiden vorliege.
5.3.
5.3.1. Dem Bericht von Dr. med. C._______, Praxis für Radiologie, vom
30. August 2005 (Replik-Beilage) ist zu entnehmen, dass beim
Beschwerdeführer aufgrund der durchgeführten Kernspintomographie der
Lendenwirbelsäule folgende Diagnosen gestellt werden können: kleiner,
lateraler Diskusprolaps in Höhe L2/3 rechts mit Luxation eines
Sequesters nach cranial/intraforaminal mit dadurch deutlicher
Kompression der Nervenwurzel L2 rechts intraforaminal, übrige Etagen
ohne Anhaltspunkte für Prolaps oder Protrusion, keine fassbare spinale
tumoröse Raumforderung, in sämtlichen Segmenten normal mässige
Spondylolisthese L5 bei Spondylolyse L5 beidseits, Osteochondrose
L5/S1, mässige Spondylose und Spondylarthrose der unteren
Lendenwirbelsäule. Zur Arbeitsfähigkeit enthält der Bericht keine
Angaben.
5.3.2. Dr. med. D._______ und Dr. med. E._______, Orthopäden,
diagnostizieren in ihrem Kurzbericht vom 29. November 2006 (Replik-
Beilage) beim Beschwerdeführer eine Spondylolisthese Meyerding II
(ICD-10 M43.17G). Auch sie machten keine Angaben zur
Arbeitsfähigkeit.
5.3.3. Das Gutachten von Dr. med. A._______, Ärztin für Psychiatrie,
Psychotherapie und Sozialmedizin, vom 9. Februar 2009 (IV-act. 19),
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Seite 12
welches im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung erstellt worden
ist, attestiert dem Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive
Störung mit schweren Episoden ohne psychotische Symptome (ICD-10
F33.2), remittiert, derzeit nicht wesentlich beeinträchtigt sowie eine
medikamentös behandelte Hypertonie. Die Ärztin erachtet den
Beschwerdeführer aufgrund des psychischen Leidens in beruflicher
Hinsicht seit September 2008 als nur noch eingeschränkt belastbar;
insbesondere in seiner früheren, belastenden Tätigkeit im Aussendienst
sei er nicht mehr arbeitsfähig. Für leichte Tätigkeiten ohne wesentliche
Anforderungen an Umstellung- und Konzentrationsfähigkeit, ohne
Leistungs- und Zeitdruck und ohne Nachtarbeit beziffert sie die
Arbeitsfähigkeit auf 100%.
5.3.4. In der medizinischen Stellungnahme vom 30. November 2009 (IV-
act. 21) führt Dr. med. B._______, Arzt für Allgemeinmedizin des
medizinischen Dienstes der IVSTA, aus, die beim Beschwerdeführer
diagnostizierte rezidivierende depressive Episode sei wieder
abgeklungen und auch körperlich seien keine relevanten
Einschränkungen aktenkundig. Es liege somit gemäss dem Gutachten
von Dr. med. A._______ kein invalidisierendes Leiden vor. Im technisch-
administrativen Bereich könne der Beschwerdeführer sicher mehr als
sechs Stunden täglich arbeiten.
5.4. Was die gestellten Diagnosen angeht, sind sich die Ärzte im
Wesentlichen einig, dass beim Beschwerdeführer eine rezidivierende
depressive Störung mit schweren Episoden ohne psychotische
Symptome (ICD-10 F33.2), remittiert, und eine Spondylolisthese
Meyerding II (ICD-10 M43.17G) sowie lumbale Bandscheibenschäden mit
Myelopathie (ICD-10 M51.0+G) vorliegen.
Uneinheitlich beurteilen die Ärzte jedoch die Arbeitsfähigkeit (sofern sie
sich überhaupt dazu äussern). Die Orthopäden, welche den
Beschwerdeführer bereits vor einigen Jahren begutachtet respektive
behandelt hatten, äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit.
Dr. med. A._______ beschrieb die Bewegungen des Beschwerdeführers
beim An- und Auskleiden als fliessend. Ferner gab der Beschwerdeführer
weder beim Beklopfen der Wirbelsäule noch bei Bewegungen der
Lenden- und Halswirbelsäule spontan Schmerzen an. Daraus ist zu
schliessen, das die Ärztin keine orthopädischen Probleme feststellen
konnte. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Probleme des Bewegungsapparates ist daher die Beurteilung von
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Seite 13
Dr. med. B._______ nachvollziehbar, welcher festgehalten hat, es lägen
keine körperlich relevanten Einschränkungen vor, zumal anlässlich der in
neuerer Zeit durchgeführten Untersuchung von Dr. med. A._______ keine
Auffälligkeiten festgestellt worden seien; die letzten orthopädischen
Berichte seien bereits einige Jahre alt und enthielten überdies keine
Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Diesbezüglich ist zudem festzuhalten, dass
die frühere Tätigkeit des Beschwerdeführers ohnehin eine körperlich
leichte Tätigkeit ist (vgl. Arbeitgeberfragebogen IV-act. 17), sodass nicht
davon auszugehen ist, er sei in dieser Tätigkeit aus orthopädischer Sicht
eingeschränkt.
Entgegen der von Dr. med. A._______ geäusserten Ansicht, der
Beschwerdeführer sei für seine frühere Tätigkeit nicht mehr geeignet,
geht Dr. med. B._______ davon aus, dem Beschwerdeführer sei eine
Tätigkeit von "sicher mehr als sechs Stunden pro Tag" zumutbar, zumal
gemäss dem Gutachten von Dr. med. A._______ kein invalidisierendes
Leiden vorliege. Dies trifft allerdings gemäss Wortlaut dieses Gutachtens
nicht zu ("Aufgrund der Schwere der Erkrankung ist davon auszugehen,
dass der Antragsteller in beruflicher Hinsicht noch eingeschränkt
belastbar ist." [S. 12], "Grundsätzlich ist jedoch zu erwarten, dass eine
Tätigkeit im Aussendienst immer eine hohe Anforderung an Umstellungs-
und Konzentrationsfähigkeit, Zeitdruck und Stress beinhaltet, sodass
diese Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann, ohne die
Restgesundheit zu gefährden." [S. 13]). Mit Blick auf die beim
Beschwerdeführer diagnostizierte rezidivierende depressive Störung ist
davon auszugehen, dass ein Psychiater generell geeigneter ist, die
Einflüsse derartiger Krankheiten auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen.
Demzufolge wäre in Bezug auf die psychiatrische Diagnose und deren
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf die Einschätzung der
Psychiaterin Dr. med. A._______ und nicht auf diejenige des
Allgemeinmediziners Dr. med. B._______ abzustellen. Dennoch kann
vorliegend nicht ohne Weiteres auf die Beurteilung von
Dr. med. A._______ abgestellt werden, da ihre Angaben zur
Leistungsfähigkeit nicht nachvollziehbar sind, weil sie einerseits von einer
Leistungsminderung ausgeht, andererseits festhält, die Erwerbsfähigkeit
sei noch nicht gemindert. Diese Begriffe stammen aus dem deutschen
Versicherungsrecht und sind somit für die vorliegende Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit nicht aussagekräftig. Zudem hielt sie fest, gemäss den
Angaben des Beschwerdeführers sei dieser in der Vergangenheit mit
Medikation beschwerdefrei und leistungsfähig gewesen, so dass Zweifel
aufkommen, ob überhaupt eine invalidenversicherungsrechtlich relevante
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Arbeitsunfähigkeit (durchschnittlich mindestens 40% während eines
Jahres) bestand. Diese Frage wäre auch im Hinblick auf die Feststellung
des Beginns des Wartejahrs gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b zu klären, kann
jedoch gestützt auf die vorhandenen Unterlagen nicht beantwortet
werden. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich der Bericht der Klinik
über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers von September
bis Oktober 2008 nicht in den Verfahrensakten befindet und auch unklar
ist, ob dieser Bericht der Gutachterin vorgelegen hat (vgl. die
widersprüchlichen Angaben im Gutachten S. 12). Dieser Bericht sowie
auch allfällige Berichte des Hausarztes oder des behandelnden
Psychiaters Dr. med. F._______ (vgl. Gutachten S. 5) wären in Bezug auf
die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit jedoch wichtige Beweismittel, zumal
diese Ärzte den Beschwerdeführer während längerer Zeit betreut haben
und ihn nicht nur anlässlich einer einzelnen Untersuchung gesehen
haben. Aus den vorliegenden unvollständigen Beurteilungen ist somit
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu schliessen, inwiefern der
Beschwerdeführer in seiner Erwerbsfähigkeit effektiv eingeschränkt ist.
Eine rechtskonforme Beurteilung des Leistungsanspruchs ist daher nicht
möglich. Ebenso wenig ist es – entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers – möglich, auf die Beurteilung der Deutschen
Rentenversicherung abzustellen, da diese den Rentenanspruch nach
anderen Kriterien beurteilt, als dies das schweizerische Recht vorsieht.
Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die angefochtene
Verfügung ist aufzuheben. Die Sache ist an die IVSTA zurückzuweisen,
damit diese den Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht abkläre und die
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ermittle und
den Invaliditätsgrad festlege.
6.
6.1. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als
Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Einer
unterliegenden Vorinstanz sind allerdings gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG
keine Verfahrenskosen aufzuerlegen.
Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 400.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Entscheids auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto
zurückzuerstatten.
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6.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der
Beschwerdeführer war vorliegend nicht vertreten, daher sind ihm nur
verhältnismässig geringe Kosten erwachsen. Im Übrigen hat der
Beschwerdeführer ohnehin keinen Antrag auf Parteientschädigung
gestellt, weshalb auf Zusprechung einer solchen zu verzichten ist.
Der unterliegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung vom 11. Februar 2010 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinn der Erwägung 5.4
den Sachverhalt neu abklärt und über den Rentenanspruch neu verfügt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wir dem Beschwerdeführer
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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