B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1849/2017
Ur t e i l vom 1 6 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Viktoria Helfenstein,
Richterin Michela Bürki Moreni,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (Serbien),
vertreten durch lic. iur. Christina Ammann, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV Invalidenrente;
Verfügung der IVSTA vom 23. Februar 2017.
C-1849/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren
1962, ist serbischer Staatsangehöriger. Er lebt mit dem am (…) 2000 ge-
borenen Sohn in Serbien, während seine von ihm getrennte Frau in der
Schweiz lebt. Er arbeitete in den Jahren 1981 bis 2009 mit Unterbrüchen
in der Schweiz und entrichtete Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hin-
terbliebenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Zuletzt arbeitete er als
Schichtführer (Materialwirtschaft, Verpacken/Palettieren, Beheben von Ma-
schinenstörungen). Per Ende Juli 2009 kündigte er seine Stellung, um die
Schweiz zu verlassen, und kehrte nach Serbien zurück. Eine Krankheit lag
gemäss Angaben der damaligen Arbeitgeberin nicht vor und wird vom Be-
schwerdeführer nicht geltend gemacht. In Serbien war der Beschwerdefüh-
rer bis ca. Februar 2014 als Hobbylandwirt und im Haushalt tätig. Danach
war er nur noch im Haushalt tätig. Am 15. Oktober 2014 wurde er wegen
eines Magenkarzinoms operiert und in der Folge bis April 2015 chemothe-
rapeutisch behandelt (vgl. Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
[IVSTA bzw. Vorinstanz] IV-act. 10, 12 [S. 1-4], 15, 19, 21, 22, 31, 61).
B.
B.a Am 6. April 2015 meldete sich der Beschwerdeführer beim serbischen
Versicherungsträger zum Bezug einer serbischen und einer schweizeri-
schen IV-Rente an. Aufgrund eines Gutachtens vom 7. Juli 2015 sprach
der serbische Versicherungsträger dem Beschwerdeführer am 26. August
2015 rückwirkend ab 7. April 2015 eine ganze Invalidenrente zu (vgl.
IV-act. 10, 28, 31).
B.b Am 14. September 2015 bestätigte der serbische Versicherungsträger
die Richtigkeit eines vom Beschwerdeführer ausgefüllten und auf den
31. Juli 2015 datierten Anmeldeformulars zum Bezug einer schweizeri-
schen IV-Rente und leitete dieses – unter Beilage umfangreicher, v.a. me-
dizinischer Unterlagen – an die IVSTA weiter (vgl. IV-act. 12, 14 f.).
B.c In der Folge wurden von der IVSTA ein Fragebogen für den Versicher-
ten, ein Fragebogen für selbständige Landwirte und ergänzende Angaben
des Beschwerdeführers betreffend seine landwirtschaftliche Tätigkeit, ein
Zusatzfragebogen zur Rentenanmeldung, ein Fragebogen für die im Haus-
halt tätigen Versicherten und ein Fragebogen für den Arbeitgeber zu den
Akten genommen (IV-act. 19-22, 29 f.).
C-1849/2017
Seite 3
B.d In einer ersten Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der
Invalidenversicherung (RAD) B._______ vom 23. Februar 2016 (IV-act. 32;
nachfolgend erste RAD-Stellungnahme) attestierte Dr. C._______(Fach-
arzt für Allgemeine Medizin; nachfolgend erster RAD-Arzt) dem Beschwer-
deführer in seiner bisherigen Tätigkeit (Landwirt) eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 %, für Tätigkeiten im Haushalt eine Arbeitsunfähigkeit von 25 %
und in einer angepassten Tätigkeit – unter Beachtung der angegebenen
funktionellen Einschränkungen – eine Arbeitsunfähigkeit von 0 %.
B.e Mit Vorbescheid vom 7. März 2016 (IV-act. 33) teilte die IVSTA dem
Beschwerdeführer mit, dass aus den Akten im bisherigen Aufgabenbereich
eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % bestehe, welcher Invaliditätsgrad kein
Recht auf eine Rente gebe.
B.f Am 22. März 2016 legitimierte sich Rechtsanwältin lic. iur. Christina
Ammann gegenüber der IVSTA als Vertreterin des Beschwerdeführers. Sie
ersuchte um Akteneinsicht, welche ihr am 31. März 2016 gewährt wurde,
und nahm am 7. April und 9. Mai 2016 und nochmals 9. Mai 2016 (recte
wohl: 23. Mai 2016) Stellung zum Vorbescheid vom 7. März 2016. Sie be-
antragte die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen, namentlich
mittels Einholen eines internistischen/onkologischen Gutachtens, soweit
nicht schon aufgrund der vorliegenden Akten eine Rente zugesprochen
werde (vgl. IV-act. 37, 39, 42, 43, 45, 48, 51).
B.g In der zweiten Stellungnahme des RAD B._______ vom 8. Juni und
14. Juli 2016 (IV-act. 53) attestierte Dr. C._______ dem Beschwerdeführer
in der bisherigen Tätigkeit (Schichtführer/Landwirt) eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 % ab 15. Oktober 2014, für Tätigkeiten im Haushalt eine Arbeits-
unfähigkeit von 30 % ab 7. Juli 2015 und in einer angepassten Tätigkeit
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 15. Oktober 2014. Einzufordern seien
Arztberichte beim behandelnden Internisten/Onkologen und Psychiater,
wobei (namentlich) nach dem klinischen Verlauf seit dem 7. Juli 2015, dem
aktuellem Gesundheitszustand und einer Einschätzung der Arbeitsunfähig-
keit in einer Verweistätigkeit und im Haushalt zu fragen sei.
B.h Mit Schreiben vom 25. Juli 2016 (IV-act. 54) ersuchte die IVSTA den
serbischen Versicherungsträger darum, weitere Untersuchungen bei den
behandelnden Ärzten (Internisten/Onkologen und Psychiater) einzuholen
und ihr zukommen zu lassen. Am 13. Oktober 2016 sandte der serbische
Versicherungsträger der IVSTA ergänzende medizinische Unterlagen
(IV-act. 57 f.).
C-1849/2017
Seite 4
B.i In der dritten RAD-Stellungnahme vom 23. Januar 2017 (IV-act. 64) at-
testierte Dr. D._______ (Allgemeine Medizin, Gutachter SIM; nachfolgend
zweiter RAD-Arzt) dem Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit
(Landwirt) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, für Tätigkeiten im Haushalt
eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % und in einer angepassten Tätigkeit eine
Arbeitsunfähigkeit von 0 %. Die medizinische Aktenlage sei vollständig, die
bisherigen Beurteilungen blieben – gemäss Dr. D._______ – unverändert.
B.j Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 (IV-act. 65 = Beschwerdebei-
lage 2) wies die IVSTA – davon ausgehend, dass der bisherige Aufgaben-
bereich des Beschwerdeführers der Haushalt war und er diesbezüglich
eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % aufwies – das Leistungsbegehren ab.
C.
C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 27. März
2017, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Ammann, Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Zusprache einer Invalidenrente basierend auf
einem IV-Grad von 100 % rückwirkend ab April 2016 – unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zulasten der IV-
STA. Ausserdem beantragte er „mit Nachdruck“ nochmals die Anordnung
einer bidisziplinären Expertise (internistisch/onkologisch und psychiat-
risch).
C.b In der vierten RAD-Stellungnahme vom 23. April 2017 (IV-act. 70) at-
testierte der zweite RAD-Arzt dem Beschwerdeführer in seiner bisherigen
Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, für Tätigkeiten im Haushalt
eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % und in einer angepassten Tätigkeit eine
Arbeitsunfähigkeit von 0 %.
C.c Mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2017 beantragte die IVSTA die Ab-
weisung der Beschwerde bzw. die Bestätigung der angefochtenen Verfü-
gung (Akten des Beschwerdeverfahrens [B-act.] 3).
C.d Am 11. Juli 2017 ging der eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 800.- bei der Gerichtskasse ein (B-act. 4-6).
C.e Mit Schreiben vom 16. August 2017 erklärte der Beschwerdeführer,
dass er auf eine Replik verzichte und an seiner Beschwerdebegründung
und namentlich am gestellten Antrag auf Anordnung eines medizinischen
Gutachtens festhalte (B-act. 7).
C-1849/2017
Seite 5
D.
Mit Verfügung vom 22. August 2017 wurde der Schriftwechsel abgeschlos-
sen.
E.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der IVSTA.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend-
bar ist.
1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und
der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63
Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen
oder den angefochtenen Entscheid auch mit einer von der Vorinstanz ab-
weichenden Begründung (teilweise) bestätigen (vgl. für viele: Urteil des
BVGer C-4166/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 1.6 m.w.H.).
C-1849/2017
Seite 6
2.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien, wo er heute
lebt. Da zwischen der Schweiz und diesem Nachfolgestaat des ehemaligen
Jugoslawiens zwar ein Abkommen über Soziale Sicherheit vereinbart, die-
ses aber noch nicht ratifiziert wurde, bleiben die Bestimmungen des Ab-
kommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Fö-
derativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni
1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend Abkommen) auf den vorliegenden
Fall anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, BGE 122 V 382 E. 1, BGE 119 V
101 E. 3). Demnach bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab
wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung
besteht, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichende Regelung enthält,
allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und
4 des Abkommens). Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch
auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, be-
stimmt sich allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl.
BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI 1996 S. 177 E. 1). Für die Beurteilung eines
Rentenanspruchs sind die Feststellungen des ausländischen Versiche-
rungsträgers mit Bezug auf den Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für
die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl.
BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI 1996 S. 177 E. 1). Vielmehr unterstehen aus-
ländische Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Richters (vgl. BGE
125 V 351 E. 3; BGE 122 V 157 E. 1c mit Hinweisen).
2.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeit-
punkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: Verfügung
vom 23. Februar 2017) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE
130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Nach Verfügungserlass
verfasste ärztliche Berichte können berücksichtigt werden, wenn sie (rück-
wirkend) Bezug auf den – bereits im Zeitpunkt des Erlasses der angefoch-
tenen Verfügung vorliegenden – gesundheitlichen Zustand des Beschwer-
deführers nehmen, somit mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusam-
menhang stehen und allenfalls geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt
des Verfügungserlasses zu beeinflussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b).
2.4
2.4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die
Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein
C-1849/2017
Seite 7
(Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begrün-
dung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und
Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus-
schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück-
sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus ob-
jektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.4.2 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
2.4.3 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt
werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nicht er-
werbstätig einzustufen ist, was Einfluss auf die anzuwendende Methode
der Invaliditätsbemessung hat (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs bei Vollzeiterwerbstätigkeit, gemischte Methode bei Teilerwerbstä-
tigen oder spezifische Methode des Betätigungsvergleichs bei Nichter-
werbstätigen (vgl. Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG, Art 5 Abs. 1 und Art. 28a
IVG). Dabei ist in zeitlicher Hinsicht auf die Verhältnisse bei Entstehen des
hypothetischen Rentenanspruchs abzustellen. Als Aufgabenbereich der im
Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im
Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische
Tätigkeiten (Art. 27 IVV). Die Invalidität wird aufgrund eines Betätigungs-
vergleichs ermittelt, bei welchem die prozentuale Einschränkung in den
einzelnen Teilen des in Frage kommenden Aufgabenbereichs bestimmt
wird, wobei die Summe der Einschränkungen den massgebenden Gesamt-
invaliditätsgrad ergibt (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015,
Rz. 81 zu Art. 16 m.w.H.).
2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine
Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zu-
C-1849/2017
Seite 8
sätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt-
lich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und
auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind (Bst. b und c). Als weitere Anspruchsbedingung muss eine versicherte
Person beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen
Mindestbeitragsdauer von drei (vollen) Jahren (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG) Bei-
träge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung (AHV/IV) geleistet haben. Diese Bedingungen müssen kumulativ
gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die
andere erfüllt ist.
2.6 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben (so auch Art. 8 Bst. e des Sozialversicherungsabkommens). Vorbe-
hältlich einer – hier nicht vorliegenden – abweichenden staatsvertraglichen
Regelung entsteht bei Versicherten im Ausland der Rentenanspruch folg-
lich nur dann, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unter-
bruch durchschnittlich mindestens zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sind
und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 50 % be-
trägt (vgl. BGE 121 V 264 E. 5 und 6; 130 V 253).
3.
3.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen.
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Ge-
richt darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von
ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Ge-
richt seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vor-
sieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fäl-
len. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Be-
weisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr je-
ner Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge-
schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353
C-1849/2017
Seite 9
E. 5b S. 360; BGE 125 V 193 E. 2; je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321
E. 3.2 und 3.3; SVR 2011 UV Nr. 11, Urteil des BGer 8C_693/2010 vom
25. März 2011 E. 10). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweis-
last im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache
des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle)
ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im So-
zialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Be-
weislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Un-
gunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sach-
verhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst
Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs-
grundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermit-
teln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu
entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweisen; Urteil des BGer
8C_663/2009 vom 27. April 2010 E. 2.2; zum Ganzen BGE 138 V 218).
3.2
3.2.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt-
liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheits-
zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für
die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 m.H.). Die – arbeitsmedizi-
nische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äus-
sern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen
Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei
vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im
Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person we-
sentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in
geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tra-
gen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund
der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähig-
keiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht
von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der
Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des EVG I 457/04 vom 26. Ok-
tober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20
E. 2b).
C-1849/2017
Seite 10
3.2.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ-
ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Ex-
perten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit Hinwei-
sen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten
(vgl. dazu Urteil des EVG I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hin-
weis auf BGE 125 V 351 E. 3a).
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurtei-
lung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Ver-
fügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversicherung
nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versi-
cherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben-
bereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1 IVV).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Gutachten im
Sinn von Art. 44 ATSG nicht erfasst werden, weshalb die in dieser Norm
enthaltenen Verfahrensregeln bei der Einholung von RAD-Berichten keine
Wirkung entfalten (BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258 ff.; Urteil des BGer
8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert von
RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist nach der Rechtsprechung mit
jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar,
sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten
(vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson über die
notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1
S. 219 f.). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen
kann bereits bei Vorliegen geringer Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit nicht abgestellt werden (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135
V 465 E. 4.4 S. 469 f.; Urteil 8C_385/2014 E. 4.2.2).
4.
4.1 Angefochten ist eine Verfügung der IVSTA, in welcher der Antrag des
Beschwerdeführers auf eine IV-Rente abgewiesen worden ist.
4.2 Vorweg ist Folgendes festzuhalten: Es ist unbestritten, dass der Be-
schwerdeführer in den Jahren 1981 bis 2009 mit Unterbrüchen in der
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Seite 11
Schweiz gearbeitet und Beiträge an die AHV/IV entrichtet hat und eine Ge-
samtversicherungszeit von weit über drei Jahren in der Schweiz aufweist
(s. oben Sachverhalt Bst. A; vgl. IV-act. 31). Somit erfüllt er die Mindestbei-
tragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 IVG (siehe oben E. 2.6). Es bleibt daher zu
prüfen, ob der Beschwerdeführer in rentenrelevantem Ausmass invalid ist.
4.3 Der Beschwerdeführer macht ab der Operation vom 15. Oktober 2014
eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit geltend
und hat – gemäss Angaben des serbischen Versicherungsträgers, welche
die IVSTA übernommen hat – sein Gesuch um Ausrichtung einer Invaliden-
rente am 6. April 2015 gestellt. Unter Berücksichtigung des Wartejahres
gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (s. oben E. 2.5) und Art. 29 Abs. 1 IVG, wonach
der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Gel-
tendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht,
ist vorliegend das Bestehen eines Rentenanspruchs ab 1. November 2015
zu prüfen.
4.4 Vorweg ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer daraus, dass
ihm in Serbien eine Invalidenrente zugesprochen worden ist, nichts zu sei-
nen Gunsten ableiten kann (s. oben E. 2.3).
4.5 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt in medizinischer Hinsicht ungenügend abgeklärt. Insbeson-
dere habe sie sich einzig auf die erste RAD-Stellungnahme vom 23. Feb-
ruar 2016 abgestützt. Diese sei nicht schlüssig, nur von einem Allgemein-
mediziner ausgestellt worden, sei im Verfügungszeitpunkt rund ein Jahr alt
gewesen und trage neueren gesundheitlichen Entwicklungen und neuen
medizinischen Unterlagen, die der Beschwerdeführer dem serbischen Ver-
sicherungsträger zugestellt habe, die sich aber dennoch nicht in den Akten
der IVSTA fänden, nicht Rechnung. Dass die IVSTA die medizinischen Ak-
ten dem RAD für eine erneute Beurteilung unterbreitet habe, sei dem
Voraktenverzeichnis vom 3. März 2017 nicht zu entnehmen. Unter den ge-
gebenen Umständen hätte die IVSTA – nach Ansicht des Beschwerdefüh-
rers – eine medizinische Begutachtung (internistisch/onkologisch und psy-
chiatrisch) anordnen müssen.
4.6 Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers lagen der IVSTA im
Verfügungszeitpunkt weitere medizinische Unterlagen und zwei weitere
RAD-Stellungnahmen vor (s. unten E. 5 ff.). Insbesondere handelt es sich
bei der Beschwerdebeilage 4 nicht um einen noch nicht aktenkundigen Be-
richt von Dr. E._______ vom 7. Oktober 2016, sondern um dessen bereits
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Seite 12
aktenkundigen Bericht vom 15. September 2016 (IV-act. 62; s. unten
E. 5.5.1). Der Beschwerdeführer dringt mit der Rüge, dass die IVSTA nur
auf die erste RAD-Stellungnahme abgestützt hat, nicht durch. Der vom Be-
schwerdeführer eingereichte Bericht von Dr. E._______ vom 20. Dezem-
ber 2016 (Beschwerdebeilage 5) war zu diesem Zeitpunkt zwar noch nicht
aktenkundig, wurde aber im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dem
RAD für die vierte RAD-Stellungnahme unterbreitet. Insoweit erweisen sich
die Abklärungen der Vorinstanz als vollständig.
4.7 Der Beschwerdeführer ist 2009 nach Serbien zurückgekehrt und war
dort zunächst als Hobby-Landwirt und im Haushalt, dann ab ca. Februar
2014 nur noch im Tätigkeitsbereich „Haushalt“ tätig (vgl. IV-act. 21 S.1-5,
IV-act. 30). Im „Fragebogen für selbständige Landwirte“ strich der Be-
schwerdeführer die Antwortfelder zu den Fragen, ob er wegen seiner Be-
hinderung Betriebsteile habe einschränken oder aufgeben, Familienange-
hörige habe vermehrt zur Mitarbeit heranziehen und/oder fremde Hilfs-
kräfte habe anstellen müssen, durch. Die Frage der IVSTA, wann er die
landwirtschaftliche Tätigkeit aufgegeben habe, beantwortete er – ohne Be-
gründung – mit „ca. Februar 2014“. In der angefochtenen Verfügung ging
die IVSTA davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung ausschliesslich im Haushalt tätig wäre. Dies wurde vom
Beschwerdeführer vor Gericht nicht bestritten. Unter diesen Umständen
geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheit-
liche Beeinträchtigung im Haushalt tätig wäre, ohne landwirtschaftliche Ar-
beiten auszuführen. Dementsprechend ist für die Ermittlung des Invalidi-
tätsgrades gemäss der speziellen Methode des Betätigungsvergleichs vor-
zugehen und zu ermitteln, in welchem Umfang der Beschwerdeführer mit
seinen gesundheitlichen Einschränkungen den Haushalt führen kann (Ar-
beitsfähigkeit im Haushalt).
4.7.1 Um feststellen zu können, in welchem Masse eine versicherte Person
im Haushalt zufolge ihrer gesundheitlichen Beschwerden eingeschränkt
ist, bedarf es im Prinzip einer Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV
BGE 130 V 97 E. 3.3.1 sowie Urteile des BGer 9C_121/2011 vom 31. März
2011 E. 3.1.1 mit Hinweisen und 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008 E. 3.2.1).
Nach der Rechtsprechung stellen die entsprechenden, nach Massgabe der
Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (Kreis-
schreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung
[KSIH]) eingeholten Abklärungsberichte grundsätzlich eine geeignete und
im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haus-
halt dar (vgl. Urteil des BGer I 27/07 vom 24. Januar 2008 E. 6.1; Urteil des
C-1849/2017
Seite 13
EVG I 103/06 vom 6. November 2006 E. 4.1). Für den Beweiswert eines
Abklärungsberichts ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person
verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie
der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigun-
gen und Behinderungen hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychi-
sche Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensver-
richtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur
zulässig, sondern notwendig. Die Angaben der versicherten Person sind
zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Ab-
klärungsbericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begrün-
det und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen
sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen An-
gaben stehen (vgl. für viele: Urteil des BGer 8C_817/2013 vom 28. Mai
2014 E. 5.1, BGE 130 V 61 E. 6.2; vgl. zum Ganzen für mehrere: Urteil des
BVGer C-3961/2014 vom 13. Juli 2016 E. 4.6).
Auch wenn bei den im Ausland wohnenden Versicherten mangels geeig-
neten Abklärungspersonen keine Haushaltabklärung im Sinne einer Abklä-
rung an Ort und Stelle gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV durchgeführt werden
kann, muss die Beurteilung einer Beeinträchtigung im Haushalt nach ana-
logen Grundsätzen erfolgen (vgl. Urteile des BVGer C-4781/2008 vom
28. Juni 2010 E. 4.2 und C-5131/2007 vom 16. März 2009 E. 4.2.5). Zwar
ist es denkbar, dass bei Wohnsitz der versicherten Person im Ausland auf
eine eigentliche Haushaltsabklärung ausnahmsweise verzichtet werden
kann. Der Abklärungsbericht muss dann aber eine fachmedizinische Eva-
luation der Fähigkeiten der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben
zu erfüllen, enthalten. Eine solche Evaluation wird mit Hilfe eines Arztes
durchgeführt, wobei eine detaillierte und eingehende Betrachtung der Ein-
schränkungen der versicherten Person nach deren Anhörung durch den
Arzt notwendig ist (vgl. Urteil des BGer I 733/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.2.2).
Ob eine solche Abklärung im einzelnen Fall genügt, ist anhand der konkre-
ten Umstände und Verhältnisse zu entscheiden (vgl. zum Ganzen: Urteil
C-3961/2014 E. 4.6.4; vgl. auch Urteil des BVGer B-3321/2012 vom
28. März 2014 E. 5.1.2 mit Hinweisen).
4.7.2 Soweit die versicherte Person im Haushalt tätig ist, ist zu beachten,
dass sie in Befolgung der Schadenminderungspflicht Verhaltensweisen zu
entwickeln hat, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirt-
schaftlichen Bereich reduzieren und ihr eine möglichst vollständige und un-
abhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Auszugehen ist
dabei vom Grundsatz, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der
C-1849/2017
Seite 14
Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünf-
tiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Ent-
schädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten be-
deutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die
Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzie-
ren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der
Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer
Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel hö-
herem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit eintei-
len und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in An-
spruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt täti-
gen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, wel-
che nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöh-
nung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewie-
senermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige
Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer im
Haushalt tätigen Person zu berücksichtigende Mithilfe von Familienange-
hörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicher-
weise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Fami-
lienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familien-
gemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu er-
warten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der
Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätig-
keit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmit-
glieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festge-
stellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Famili-
enmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der
entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Im Übrigen ist – wie auch im
Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähig-
keit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist,
unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist –
auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der so-
zialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe
rechtlich durchsetzbar ist (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 m.w.H.; BGE 130 V
97 E. 3.3.3).
5.
Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass sich in den Akten kein im Sinne
der Rechtsprechung voll beweiskräftiges Gutachten (s. oben E. 3.2) befin-
det. Insbesondere wird im serbischen Versicherungsgutachten vom 7. Juli
2015 nicht (ausreichend) dargelegt, inwiefern die erstellten Diagnosen mit
C-1849/2017
Seite 15
funktionellen Einschränkungen verbunden sind und diese die Arbeitsfähig-
keit des Beschwerdeführers reduzieren. Daher orientiert sich das vorlie-
gende Urteil chronologisch an den drei im vorinstanzlichen Verfahren und
die eine im Beschwerdeverfahren abgegebenen Stellungnahmen des RAD
B._______ (s. unten E. 5.2, 5.4, 5.6, 5.8) und den dem RAD jeweils vorlie-
genden (hauptsächlich medizinischen) Akten.
5.1 Im Zeitpunkt der Erstellung der ersten RAD-Stellungnahme (23. Feb-
ruar 2016; IV-32) enthielten die vorinstanzlichen Akten die folgenden, vor-
liegend erheblichen medizinischen Dokumente und Aussagen:
5.1.1 Im Arztbericht von Dr. F._______ (Gastroenterohepathologin; Kran-
kenhaus G._______) vom 3. Oktober 2014 (vgl. IV-act. 12 S. 25 f.; vgl.
auch IV-act. 2) wurden die folgenden Diagnosen gestellt:
Ulceratio ventriculi regio curvaturae minoris K25 (obs. C16)
Pangastritis chr. diffusa erythematosa. Bulbitis chr. K29
Hiatus hernia – sliding K44
Reflux oesophagitis A-B K21
5.1.2 Gemäss dem Entlassungsschreiben mit Epikrise von Dr. H._______
und Prof. Dr. I._______ (Spezialist für Allgemeinchirurgie) des Klinikzent-
rums J._______, Klinik für Chirurgie des Verdauungstrakts vom
29.10.2014 (IV-act. 7, 12 S. 7; nachfolgend Austrittsbericht) wurde der Be-
schwerdeführer für eine chirurgische Behandlung des zuvor pathohistolo-
gisch verifizierten Adenokarzinoms des Magens in die Abteilung aufgenom-
men. Nach diversen Untersuchungen sei am 15. Oktober 2014 die fol-
gende Operation durchgeführt worden:
Laparatomia mediana superior et partim inferior, Gastrectomia totalis. Lym-
phadenectomia D2. Omentectomia. Oesophago-jejuno anastomosis T-L cum
entero-entero T-L anastomosis sec. Roux-en-Y. Jejunostomia nutritiva sec.
Witzel; Drainage spatii subhepatici et spatii subphrenii l. sin.
Der postoperative Verlauf sei ordnungsgemäss. Der Patient werde von der
Abteilung in einem verbesserten Zustand und mit der Empfehlung zur Ein-
haltung eines hygienisch-diätetischen Regimes entlassen. Er müsse regel-
mässig einmal monatlich Vitamin B12, 500 mcg einnehmen. In einem Mo-
nat sei auf der Abteilung eine Kontrolluntersuchung durch den zuständigen
Onkologen vorzunehmen.
C-1849/2017
Seite 16
5.1.3 In ihren Berichten vom 21. November 2014, 19. Dezember 2014,
16. Januar 2015, 13. Februar 2015, 13. März 2015 und 9. April 2015 doku-
mentierten Dr. K._______ (zunächst Fachärztin für Allgemeinmedizin,
dann Onkologin) und Dr. L._______ (Onkologin), beide vom Allgemeinen
Krankenhaus M._______, (…) (nachfolgend: Krankenhaus M._______)
eine chemotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers in sechs
Zyklen, zuletzt vom 6. bis 9. April 2015 (IV-act. 12 S. 11, 34, 36, 38, 40,
42).
5.1.4 Am 21. April 2015 erstellte Dr. E._______ (Neuropsychiater; Kran-
kenhaus M._______, Psychiatrie, ambulante Psychiatrie) im Rahmen einer
Untersuchung für die serbische Invalidenkommission einen Arztbericht (IV-
act. 12 S. 5; IV-act. 13). Darin stellte er die Diagnose F32.1 (mittelgradige
depressive Episode). Der Beschwerdeführer sei seit längerer Zeit ange-
spannt, missgelaunt, lustlos, schlafe schlecht. Er befinde sich in onkologi-
scher Behandlung und werde durch die somatische Erkrankung belastet.
Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit wesentlich vermindert.
Der Beschwerdeführer werde mit 10 mg Lata und 2.5 mg Lorazepam pro
Tag behandelt. Die Kontrolle erfolge in einem Monat, bei Bedarf früher.
5.1.5 Am 7. Juli 2015 wurde durch Dr. N._______, Fachärztin für Physiatrie
ein (durch Dr. O._______, Facharzt für allgemeine Chirurgie, Chef des
Fonds bestätigtes) Gutachten des serbischen Versicherungsträgers (Inva-
lidenkommission) erstellt (IV-act. 10, IV-act. 12 S. 1-4; nachfolgend serbi-
sches Versicherungsgutachten). Darin wurden (unter dem Diagnose-
schlüssel C16 nach ICD-10) die folgenden Diagnosen erstellt:
Neoplasma malignum ventriculi – non specificatum
St post Gastrectomiam totalis. Lymphadenectomiam D2, Omentectomiam,
Oesophago-jejunoanatomosis T-L cum enteroentero T-L anastomosis sec.
St post adj. Haemotherapiam cum 5 FU/LV
Hypertensio arterialis
Cor hypertensivum comp.
MB Lerisch in obs
F32.1
Der Beschwerdeführer werde seit 2012 wegen Bluthochdruck behandelt,
wegen erhöhten Fettwerten im Blut, Verdachts auf MB Lerisch (recte wohl:
Leriche-Syndrom) medikamentös behandelt. Es sei eine Doppler-Sonogra-
fie der Wirbelsäule und unteren Extremitäten durchgeführt worden, welche
auf eine Okklusion der rechten AFS (arteria femoralis superficialis [ober-
flächliche Oberschenkelhauptschlagader]) hingewiesen habe. Der Be-
C-1849/2017
Seite 17
schwerdeführer sei operativ (15.10.2014) und durch postoperative Chemo-
therapie 5fu/Lv, 6 Zyklen, behandelt worden, wegen des diffusen Adeno-
karzinoms des Magens, im Stadium III B. Er befinde sich in psychiatrischer
Kontrolle wegen Willenslosigkeit und Überlastung mit somatischer Krank-
heit. Er klage über gelegentliche Schmerzen im Bauch, Appetitverlust, Ge-
wichtsverlust um ca. 30 kg, gelegentliche Schmerzen und Krämpfe in den
Unterschenkeln. Er betone die soziale Problematik. Der Beschwerdeführer
sei von mittlerer Körpergrösse (182 cm), wiege 79 kg, weise einen guten
Allgemeinzustand, einen schwächeren Ernährungszustand und eine nor-
male Hautfarbe auf. Er sei allseits orientiert und könne sich ohne Hilfe be-
wegen. Gemäss neurologischem Befund sei der Beschwerdeführer grob
neurologisch regelrecht. Der psychische Befund zeige eine herabgesetzte
Stimmung. Seit dem Operationstag bestehe ein Körperschaden wegen
Krankheit in der Höhe von 80 %. Ab dem Tag der Antragstellung und auch
am Untersuchungstag (07.07.2015) bestehe ein voller Verlust der Arbeits-
fähigkeit wegen Erkrankung. Der Invaliditätsgrad betrage 90 %.
5.2
5.2.1 In der ersten RAD-Stellungnahme fasste der erste RAD-Arzt den me-
dizinischen Verlauf wie folgt zusammen: Beim 53jährigen Schichtführer
und seit fünf Jahren Hobby-Landwirt (1‘300 m2) bestehe seit 2010 eine
chronische Gastritis. Am 2. Dezember [recte: Oktober] 2014 sei anlässlich
einer Biopsie eines Ulcus ventriculi an der kleinen Kurvatur ein Magen-
Karzinom diagnostiziert worden. Als Hauptdiagnose führte Dr. C._______
ein Adeno-Karzinom des Magens vom diffusen Typ an der Kleinkurvatur
G3 (ICD-10) C16.0 (ED [Erstdiagnose] 02.10.2014) an. Als Nebendiagno-
sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine chronische, dif-
fuse, erythematöse Pangastritis und chronische Bulbitis (ICD-10) K29 (ED
2010) und eine depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10) F32.1
(ED 21.04.2015) an. Als Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Ar-
beitsfähigkeit nannte er eine gleitende Hiatushernie (ICD-10) K44, eine Re-
fluxösophagitis (ICD-10) K21, eine Hypertonie (ICD-10) I10.0 und eine
kompensierte hypertensive Herzkrankheit.
Seine Beurteilung des Falles fasste er wie folgt zusammen: Nach totaler
Gastrektomie mit Anastomose Y-Roux (am 15.10.2014) und sechs Zyklen
Chemotherapie seien bisher keine Metastasen festgestellt worden. Die Ar-
beitsunfähigkeit [recte: Arbeit] im bisherigen Beruf als Schichtführer und
zuletzt Hobby-Landwirt sei medizinisch nicht mehr zumutbar. Entgegen der
C-1849/2017
Seite 18
Beurteilung des serbischen Versicherungsträgers vom 7. Juli 2015 mit be-
treffend Psyche und Soma nur leichten Einschränkungen sei eine Ver-
weistätigkeit unter den nachfolgenden funktionellen Limitationen weiterhin
vollständig zu fordern: Der Beschwerdeführer könne ganztags in sitzend-
wechselnder Arbeitsposition arbeiten. Er könne keine schweren Arbeiten
verrichten, maximal 10 kg heben, keine Leitern und Gerüste verwenden
und sei nicht stressresistent. Zumutbare angepasste Tätigkeiten seien z.B.:
leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, sitzend und/oder mit Positionswech-
sel in einem Werk oder einer Fabrik/Produktionsstätte; Parkwächter/Muse-
umswächter; leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, sitzend und/oder mit
Positionswechsel als Magaziner/Lagerist oder im Verkauf via Korrespon-
denz/Telefon/Internet (sitzende Tätigkeit); Reparatur von Kleingerä-
ten/Haushaltsartikeln, Kassierer (sitzende Tätigkeit) oder Billettverkäufer
(sitzende Tätigkeit); er könne auch eingesetzt werden zum Registrie-
ren/Klassieren/Archivieren, an Empfang/Rezeption (sitzende Tätigkeit), in
der Telefonvermittlung/als Telefonist (sitzende Tätigkeit) und für Datener-
fassung/Scannage (sitzende Tätigkeit).
Die erste RAD-Stellungnahme umfasst auch eine Tabelle „Versicherte im
Haushalt – Einschätzung der Invalidität“ (nachfolgend Haushaltstabelle)
gemäss KSIH, welche Dr. C._______ wie folgt ausgefüllt hat:
Aktivität Minim
aler
Anteil
Maximaler
Anteil
Gewichtung
(G)
Behinderung
(B)
Invalidität
(= G x B)
Haushaltführung 2 5 5 0 0
Ernährung 10 50 40 0 0
Wohnungspflege 5 20 20 50 10
Einkauf 5 10 10 50 5
Wäsche und
Kleiderpflege
5 20 20 50 10
Kinderbetreuung 0 30 0 0 0
Verschiedenes 0 50 5 0 0
Total 100 25
Die Arbeitsunfähigkeiten in % hat Dr. C._______ wie folgt beurteilt:
in der bisherigen Tätigkeit: 100% ab 15.10.2014 (als Landwirt)
für Tätigkeiten im Haushalt: 25 % ab 06.04.2015 (Antrag)
in einer angepassten Tätigkeit 0 % ab 06.04.2015 (Antrag)
(unter Berücksichtigung der
funktionellen Einschränkungen)
C-1849/2017
Seite 19
5.2.2 Zur Würdigung der ersten RAD-Stellungnahme ist zunächst festzu-
halten, dass, soweit der erste RAD-Arzt in der Fallbeurteilung einen Status
nach totaler Gastrektomie und sechs Zyklen Chemotherapie und als Ne-
bendiagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive
Störung festgestellt hat, dies im Wesentlichen mit den damals vorliegenden
Akten vereinbar ist. Die Überzeugungskraft der Beurteilung wird allerdings
insofern abgeschwächt, als der RAD-Arzt im Gegensatz zu dieser „Fallbe-
urteilung“ in der Zusammenfassung des medizinischen Verlaufs und bei
der Aufzählung der Hauptdiagnosen und der Nebendiagnosen mit Auswir-
kung auf die Arbeitsfähigkeit nur auf den Status vor der Operation vom 15.
Oktober 2014 Bezug genommen hat. Die depressive Störung jedoch, wel-
che erst nach der Operation entstanden ist, hat er unter den Diagnosen
aufgelistet, in der Zusammenfassung und Beurteilung hingegen nicht er-
wähnt/gewürdigt.
Nicht begründet und nicht nachvollziehbar ist, weshalb der RAD-Arzt für
die Feststellung der Einschränkungen von Psyche und Soma auf das ser-
bische Versicherungsgutachten Bezug nimmt bzw. weitgehend abstellt,
diesem in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aber nicht folgt und stattdes-
sen ohne Begründung von leichten Einschränkungen ausgeht und eine
Verweistätigkeit unter den von ihm angeführten Limitationen für zumutbar
hält.
Auch erwähnt der RAD-Arzt die im serbischen Versicherungsgutachten di-
agnostizierte Okklusion der rechten AFS (arteria femoralis superficialis
[oberflächliche Oberschenkelhauptschlagader]) nicht, obwohl diese im ser-
bischen Versicherungsgutachten als eine „angeschlossene Krankheit“, mit
welcher die Bedingungen für den vollen Verlust der Arbeitsfähigkeit erfüllt
würden, bezeichnet wurde und der Beschwerdeführer über gelegentliche
Schmerzen und Krämpfe in den Unterschenkeln klagte.
Ausserdem fehlt eine Begründung für den Inhalt der Haushaltstabelle: We-
der wird dargelegt, auf welchen Unterlagen diese Einschätzung genau be-
ruht, noch wird begründet, wie auf die vorgenommene Gewichtung der ein-
zelnen Tätigkeiten und des Behinderungsgrades pro Tätigkeit geschlossen
wurde.
Die erste RAD-Stellungnahme ist somit in verschiedener Hinsicht mangel-
haft.
C-1849/2017
Seite 20
5.3
5.3.1 Mit Schreiben vom 8. April 2016 (IV-act. 47 S. 3 f.) unterbreitete die
Vertreterin des Beschwerdeführers Dr. P._______ (Facharzt für innere Me-
dizin) einige Fragen und ersuchte um deren Beantwortung und um Ausfül-
len des beigelegten „Zumutbarkeitsprofils“. Am 18. April 2016 beantwortete
Dr. P._______ die ihm unterbreiteten Fragen (vgl. IV-act. 47 S. 5; IV-act. 49
S. 1-2) und füllte am 18. bzw. 27. April 2016 das Formular „Arbeitsbelast-
barkeit: Medizinische Beurteilung“ der SVA Q._______ aus (IV-act. 47
S. 1-2; IV-act. 49 S. 3-5; nachfolgend SVA-Formular).
5.3.2 Im Rahmen der Beantwortung der Fragen der Vertreterin des Be-
schwerdeführers stellte Dr. P._______ die folgenden Diagnosen:
Neoplasia ventriculi adenocarcinoma diffusa C16.0
Hypertensio mitralis I10.0
Depressio F32.1
Er deklarierte, dass eine Hilfsarbeitertätigkeit dem Beschwerdeführer nicht
zugemutet werden könne und ihm wegen vorliegender Körperschäden ein
Arbeitspensum von 0 Std./Tag zugemutet werden könne. Beim Beschwer-
deführer gehe es um den Invaliditätsgrad von 100 %. Dr. P._______
schätzte die Einschränkung des Beschwerdeführers in der Haushaltsfüh-
rung wie folgt ein:
Mahlzeitenzubereitung: 90 %
Abwaschen: 90 %
Putzen: 90 %
Einkauf: 90 %
Waschen/Bügeln: 100 %
Renovieren: 100 %
Gartenarbeit: 100 %
5.3.3 Auf dem SVA-Formular gibt der Arzt unter „Physische Funktionen“
Multiple-Choice-Antworten zur Zumutbarkeit der aufgelisteten Funktionen
ab. Zur Auswahl standen „nie“ (0 %), „selten“ (1-5 %; bis ca. 1/2 Std.),
„manchmal“ (6-33 %; 1/2 bis knapp 3 Std.), „oft“ (34-66 %; 3 bis rund 5 Std.)
und „sehr oft“ (67-100 %; 5 bis 6 Std.). Dr. P._______ erachtete die folgen-
den Funktionen im jeweils angegebenen Umfang als dem Beschwerdefüh-
rer zumutbar:
Heben und Tragen
leicht (bis 9 kg) bis Lendenhöhe: selten
mittel (10-25 kg) bis Lendenhöhe: nie
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Seite 21
schwer (> 25 kg) bis Lendenhöhe: nie
Heben über Brusthöhe: nie
Hantieren mit Werkzeugen
leicht/feinmotorisch: selten
mittel: nie
schwer: nie
Handrotation: selten
Haltung/Beweglichkeit
Arbeiten über Kopfhöhe: nie
Rotation: nie
vorgeneigtes Sitzen: nie
vorgeneigtes Stehen: nie
Knien: nie
Kniebeuge: nie
Längerdauernde Haltung
Sitzen: nie
Stehen: nie
Fortbewegung
Gehen bis 50 m : selten
Gehen > 50 m: nie
Gehen lange Strecken: nie
Gehen auf unebenem Gelände: nie
Treppen steigen/Leitern besteigen: nie
Weiter führte Dr. P._______ aus, dass Einschränkungen betreffend das
Gleichgewicht/Balancieren und das Arbeiten in Nässe, Kälte, Hitze und in
Staubexposition bestünden. Der Beschwerdeführer sei in seiner Beidhän-
digkeit eingeschränkt und weise keine Hörbehinderung, aber eine ein-
schränkende Sehbehinderung (H53) auf. In Bezug auf die psychischen
Funktionen des Beschwerdeführers führte Dr. P._______ aus, dass dessen
Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit
und Belastbarkeit eingeschränkt seien, und begründete dies mit der Diag-
nose F32.1. Aus medizinischer Sicht sei eine berufliche Umstellung nicht
zu prüfen. Sowohl die bisherige Tätigkeit als auch eine angepasste Ver-
weistätigkeit sei nicht (mehr) zumutbar.
5.3.4 In der dritten Stellungnahme zum Vorbescheid vom Mai 2016 führte
die Vertreterin des Beschwerdeführers aus, dass dieser mit seinem im Jahr
2000 geborenen Sohn im eigenen Haus wohne (IV-act. 51 S. 1-2). Aus ge-
sundheitlichen Gründen müsse er alle zwei Stunden essen. Verschiedene
Familienangehörige brächten ihm das Essen rund um die Uhr. Dennoch
C-1849/2017
Seite 22
sei er inzwischen auf ca. 30 kg abgemagert. Bei einer kürzlich durchge-
führten Ultraschalluntersuchung sei ein neues Geschwür im Bereich der
Aorta festgestellt worden.
5.4
5.4.1 In der zweiten RAD-Stellungnahme vom 8. Juni und 14. Juli 2016
(IV-act. 53) wiederholte der erste RAD-Arzt die in der ersten RAD-Stellung-
nahme aufgeführte Zusammenfassung des medizinischen Verlaufs und im
Wesentlichen die Hauptdiagnose sowie die Nebendiagnosen mit bzw. ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
Den ersten Teil seiner „Beurteilung mit Vorschlag“ übernahm der erste
RAD-Arzt aus der ersten Stellungnahme. Allerdings äusserte er sich nicht
zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit, sondern hielt fest, dass auf-
grund des Gutachtens des serbischen Versicherungsträgers vom 7. Juli
2015 mit betreffend Psyche und Soma nur leichten Einschränkungen die
Erledigung des Haushaltes unter Limitationen wieder zumutbar sei. Aus-
serdem führte er aus, dass das neu zugestellte Kurzzeugnis vom 27. April
2016 mit den bereits bekannten Diagnosen und der Bestätigung der Er-
werbsunfähigkeit ohne Verlauf und Befunde gegenüber der Beurteilung in
Serbien am 7. Juli 2015 keine neuen Aspekte bringe. Es seien Arztberichte
beim behandelnden Internisten/Onkologen und Psychiater einzuholen. Die
Ärzte seien namentlich/zusätzlich nach dem klinischen Verlauf seit dem 7.
Juli 2015, dem aktuellen Gesundheitszustand und der Einschätzung der
Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit und im Haushalt zu fragen.
Die Arbeitsunfähigkeiten in % hat Dr. C._______ wie folgt beurteilt:
in der bisherigen Tätigkeit: 100% ab 15.10.2014
(totale Gastrektomie Y Roux)
für Tätigkeiten im Haushalt: 30% ab 07.07.2015
(serbisches Gutachten)
in einer angepassten Tätigkeit 100% ab 15.10.2014
(totale Gastrektomie Y Roux).
Auch die zweite RAD-Stellungnahme beinhaltet eine Haushaltstabelle. Sie
entspricht mit Ausnahme eines Punktes und damit auch im Resultat der
ersten Haushaltstabelle: Neu beurteilt Dr. C._______ die Behinderung in
der Aktivität „Verschiedenes“ als 100 %. In Verbindung mit der unverändert
C-1849/2017
Seite 23
gebliebenen Gewichtung dieses Punktes (5 %) resultiert dafür eine Invali-
dität von neu 5 % (statt 0 %), womit die gesamte Invalidität im Haushalt
neu auf 30 % (statt 25 %) eingeschätzt wird.
5.4.2 Zur Würdigung der zweiten RAD-Stellungnahme ist zunächst festzu-
halten, dass sie die gleichen Mängel aufweist wie die erste RAD-Stellung-
nahme (s. oben E. 5.2.2).
Weiter ändert der RAD-Arzt seine Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit in ei-
ner angepassten Tätigkeit diametral von 0% auf 100%, ohne dies zu be-
gründen. Obwohl diese Beurteilung im Resultat der Beurteilung in den neu
eingereichten Berichten von Dr. P._______ (s. oben E. 5.3.1-5.3.3) ent-
spricht, führt der RAD-Arzt dennoch aus, dass die neu eingereichten me-
dizinischen Unterlagen gegenüber der Beurteilung im serbischen Versiche-
rungsgutachten keine neuen Aspekte erbrächten. Obwohl die neuen Be-
richte von Dr. P._______ nicht begründet sind, enthalten sie detailliert-dif-
ferenzierte Aussagen betreffend die – insbesondere physischen – funktio-
nellen Einschränkungen des Beschwerdeführers und seiner Einschränkun-
gen in der Haushaltstätigkeit. Damit hätte der RAD-Arzt sich auseinander-
setzen müssen.
Auch übergeht der RAD-Arzt die erstmals aktenkundig diagnostizierten
Sehbeschwerden.
Im Bezug auf die neue Haushaltstabelle legt der RAD-Arzt die Grundlagen
der einzelnen Tabellenwerte bzw. deren Herkunft nicht nachvollziehbar dar.
Einer Begründung bedarf ausserdem, wieso der RAD-Arzt in der neuen
Haushaltstabelle die Behinderung in der Tätigkeit „Verschiedenes“ neu
nicht mehr mit 0% sondern mit 100% beurteilte.
Weiter fehlt eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der dritten
Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Vorbescheid, wonach er aus
gesundheitlichen Gründen alle zwei Stunden essen müsse und verschie-
dene Familienangehörige ihm das Essen rund um die Uhr brächten. Dass
nach einer vollständigen Gastrektomie die Ernährung besonderen Vorga-
ben und/oder Einschränkungen Rechnung tragen muss, scheint nicht ab-
wegig (vgl. auch den Hinweis im Spitalaustrittsbericht betreffend die Emp-
fehlung zur Einhaltung eines hygienisch-diätetischen Regimes [IV-act. 7,
IV-act. 12 S. 7]). Dies könnte z.B. die Gewichtung der Ernährung im Rah-
men des Haushaltstätigkeitsbereichs und/oder die Behinderung in dieser
Tätigkeit beeinflussen, wie die Vertreterin des Beschwerdeführers geltend
C-1849/2017
Seite 24
macht. Allerdings indiziert die Aktenlage, dass die dritte Stellungnahme
zum Vorbescheid dem RAD-Arzt gar nicht unterbreitet wurde (vgl. insbe-
sondere IV-act. 50).
Soweit der RAD-Arzt festhält, dass dem Beschwerdeführer die Erledigung
des Haushaltes unter Limitationen wieder zumutbar sei, lässt auch diese
Aussage jegliche Substantiierung vermissen (namentlich, um welche kon-
kreten – funktionellen – Limitationen es sich handeln soll).
Auch die zweite RAD-Stellungnahme ist somit in verschiedener Hinsicht
mangelhaft.
5.5 Auf Ersuchen der IVSTA hin sandte der serbische Versicherungsträger
der IVSTA am 13. Oktober 2016 die nachfolgend angeführten medizini-
schen Unterlagen (IV-act. 57 f.).
5.5.1 In seinem Bericht vom 15. September 2016 beschrieb Dr. E._______,
Neuropsychiater, die allgemeine Anamnese dahingehend, dass der Zu-
stand des Beschwerdeführers weiterhin ohne bedeutende Veränderungen
sei (vgl. IV-act. 62, IV-act. 58 S. 7, Beschwerde-Beilage 4). Seine Stim-
mung sei gedrückt. Er sei lustlos, freudlos, angespannt, an den gewöhnli-
chen häuslichen Aktivitäten nicht interessiert. Er weiche Gesellschaft aus,
schlafe nachts kaum, habe Albträume. Er werde durch die somatische
Krankheit belastet. Seit April 2015 – nach der onkologischen Behandlung
und Operation C16.0 – sei der Beschwerdeführer in regelmässiger psychi-
atrischer Behandlung. Den aktuellen psychischen Zustand beschrieb
Dr. E._______ wie folgt: Der verbale Kontakt werde hergestellt, aber nicht
vertieft. Die Aufmerksamkeit sei auf eigene Anliegen/Beschäftigungen kon-
zentriert. Der Beschwerdeführer sei bewusst und orientierungsfähig. Die
Willens- und Impulsdynamiken seien herabgesetzt. Er verneine Wahrneh-
mungsstörungen, bestätige gelegentliche Selbstmordgedanken. Aus psy-
chiatrischer Perspektive bestehe ein vollständiger Verlust der beruflichen
und hauswirtschaftlichen Arbeitsfähigkeit. Dr. E._______ stellte die Diag-
nosen F32.2 und C16.0. Behandelt werde der Patienten mit Lata à 10 mg
1+1/2+0, Tegretol Cr 400 mg 2x1/4, Sanval 1 Tabl. abends nach Bedarf,
und Kontrolle beim Psychiater in einem Monat oder früher, wenn Bedarf
bestehe.
5.5.2 In seinem Bericht vom 4. Oktober 2016 stellte Dr. P._______ die fol-
genden Diagnosen (vgl. IV-act. 58 S. 5-6, IV-act. 61, Beschwerde-Beilage
6):
C-1849/2017
Seite 25
Neoplasma malignum cardiae C160 [recte: C16.0]
Anmerkung: St post HT [Haemotherapiam] adj. 5FU-LV
[Chemotherapie]
Hypertensio arterialis essentialis (primaria) I10
Anmerkung: St post HT adj. 5FU-LV
Morbus cordis ischaemicus chronicus I25
Morbus cordis hypertensivus I11
Calculus vesicae felleae sine cholecystitide K802 [recte: K80.2]
[Gallenblasenstein ohne Cholezystitis]
Aneurysma aortae abdominalis non ruptum I714 [recte: I71.4]
Medikamentös werde der Beschwerdeführer wie folgt therapiert: Triapin
5/5-1x1; Binevol 5 mg-1x1; Cardiopirin 100 mg-1x1; Nolpaza 20-1x1. Aus-
serdem werde die psychiatrische Diagnose F32.2 therapiert. Es erfolgten
regelmässige internistische, gastroenterologische und onkologische Kon-
trollen.
Es sei eine Mehrschichtcomputertomographie MSCT des Abdomens
durchgeführt worden und ein Aneurysma im Bereich des infrarenalen Teils
der Bauch-Aorta der Dimension 28 mm breit und 75 mm lang mit blauem
Lumen der Breite 17.5 mm und wandnahen Thrombose-Massen der Dicke
9 mm diagnostiziert worden. Die Gallenblase habe Mikrolithen bzw. sei voll
von einer Vielzahl feiner Kalksteinchen, der Pankreas sei lipomatös, der
Befund vom 19. April 2016 finde sich im Anhang. Schlussfolgerung: Seit
dem 7. Juli 2015 habe sich der aktuelle Gesundheitszustand nicht verbes-
sert, da ein Bauchaorta-Aneurysma diagnostiziert worden sei und der Be-
schwerdeführer kleinere körperliche Anstrengungen des Typs alltägliche
Hausarbeiten nicht gut bzw. kaum toleriere z.B. tägliche Hausarbeiten, wie
Staubsaugen, Heben von Lasten über 5 kg, Vorbereiten von Mahlzeiten
u.ä. und zusätzlich die Betreuung/Beaufsichtigung des minderjährigen Kin-
des. Die Arbeitsfähigkeit sei sowohl im unselbständigen Arbeitsverhältnis
als auch im eigenen Haushalt vollständig verloren.
5.5.3 In ihrem Bericht vom 6. Oktober 2016 stellte Dr. L._______ (Onkolo-
gie, Krankenhaus M._______, Ambulanz für Onkologie) die Diagnose Ne-
oplasma malignum cardiae C160 [recte: C16.0] (vgl. IV-act. 58 S. 1,
IV-act. 60, Beschwerde-Beilage 7). Seit Abschluss der speziellen onkologi-
schen Behandlung im April 2015 komme der Beschwerdeführer zu regel-
mässigen Kontrollen (alle drei Monate). Die letzte sei im Juli 2016 gewe-
sen. Die damaligen Gesamt-Blut-Werte sowie die biochemische Analyse
C-1849/2017
Seite 26
hätten sich in den Grenzen der Referenzwerte befunden; Ultraschall des
Bauchs – der Befund deute nicht auf Metaveränderungen. Die Natur der
Grundkrankheit berücksichtigend sowie den Grad der lokoregionalen Ver-
breitung war Dr. L._______ der Meinung, dass die Arbeitsfähigkeit des Pa-
tienten vermindert sei.
5.6
5.6.1 Im Gegensatz zu den ersten beiden RAD-Stellungnahmen wurde die
dritte RAD-Stellungnahme vom 23. Januar 2017 (IV-act. 64) von
Dr. D._______ (Allgemeine Medizin, Gutachter SIM) als zweitem involvier-
ten RAD-Arzt erstellt. Er machte keine Ausführungen zum medizinischen
Verlauf und stellte die folgenden Hauptdiagnosen:
Magen-Carcinom T4 N2 M0 (C16.0) mit/bei:
Status nach totaler Gastrektomie und Magenhochzug vom
15.10.2014
Status nach adjuvanter Chemotherapie
Mittelgradige depressive Episode (F32.1)
Arterielle Hypertonie
Aortenaneurysma abdominal (ca. 25 mm)
Nebendiagnosen führte Dr. D._______ keine an. In seiner Beurteilung des
Falles erklärte er die medizinische Aktenlage als vollständig. Gegenüber
der letzten abschliessenden Stellungnahme seien die folgenden Bemer-
kungen zu machen: Von Seiten der Tumorerkrankung seien keine neuen
Aspekte aufgetaucht. Von der psychischen Seite sei initial von einer mittel-
gradigen depressiven Episode die Rede gewesen; plötzlich erscheine der
Begriff einer schweren Form, aber ohne neue Beweismittel, ohne neue mo-
tivierende klinische Befunde; zudem sei die psychopharmakologische Be-
handlung sehr rudimentär (Tegretol in sehr tiefer Dosierung, ein pflanzli-
ches Schlafmittel, kein eigentliches Antidepressivum). Andere Diagnosen
würden distanzlos angeführt: Aortenaneurysma (mit 25 mm ohne klinische
Bewandtnis und nur kontrollbedürftig), ischämische Herzkrankheit (kein kli-
nisches Korrelat).
Somit gebe es keine neuen Aspekte, die die bisherigen Beurteilungen, ins-
besondere jene vom 22. Februar 2016, abändern könnten. Die bisherigen
Beurteilungen blieben unverändert.
Die Arbeitsunfähigkeiten hat Dr. D._______ wie folgt kategorisiert:
in der bisherigen Tätigkeit: 100 % ab 15.10.2014
C-1849/2017
Seite 27
für Tätigkeiten im Haushalt: 25 % ab 06.04.2015
in einer angepassten Tätigkeit 0 % ab 06.04.2014
Funktionelle Einschränkungen, welche berücksichtigt werden müssten, hat
er keine markiert oder vermerkt. Beispiele für zumutbare angepasste Tä-
tigkeiten und/oder eine Haushaltstabelle hat er nicht beigefügt.
5.6.2 Zur Würdigung der dritten RAD-Stellungnahme ist zunächst festzu-
halten, dass sie keine Begründung enthält, warum einerseits die mittelgra-
dige depressive Episode (F32.1) und die arterielle Hypertonie neu als
Hauptdiagnosen angeführt werden, andererseits aber die bisherigen Beur-
teilungen als unverändert geltend bezeichnet werden. Weshalb die in der
zweiten Stellungnahme angeführten gleitende Hiatushernie, Refluxöso-
phagitis und kompensierte Herzkrankheit – trotz angeblich gleicher Beur-
teilung – nicht mehr aufgeführt werden, wird ebenfalls nicht begründet.
Soweit Dr. D._______ an der Diagnose einer mittelgradigen depressiven
Episode (F32.1) festhält, statt die neu von Dr. E._______ erstellten Diag-
nose F32.2 (= schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome)
zu bestätigen, ist Folgendes festzuhalten: Das dem Beschwerdeführer ver-
schriebene serbische Lata enthält den Wirkstoff Escitalopram (vgl.
, abgerufen am 05.01.2018), welcher als Wirk-
stoff des in der Schweiz vertriebenen Cipralex namentlich auch zur Be-
handlung von Depressionen in der initialen Phase und als Erhaltungsthe-
rapie gegen Rückfälle sowie zur Prophylaxe neuer Episoden einer unipo-
laren Depression verwendet wird. Dafür wird eine Einzeldosis von täglich
10 mg verabreicht. In Abhängigkeit der individuellen Reaktion der Patien-
ten kann die Dosis auf maximal 20 mg einmal täglich erhöht werden (vgl.
Fachinformation des Arzneimittel-Kompendium der Schweiz, Stand März
2017). Der Beschwerdeführer wird somit durchaus mit einem eigentlichen
Antidepressivum behandelt – in einer Dosis, die in der Mitte zwischen der
in der Schweiz üblichen und maximalen Tagesdosis liegt. Ausserdem
wurde der Bericht vom 21. April 2015 nach Abschluss der chemotherapeu-
tischen Behandlung und zu Beginn der psychiatrischen Behandlung er-
stellt, der Bericht vom 15. September 2016 hingegen nach rund 17 Mona-
ten Therapie. Auch ist der Bericht vom 15. September 2016 ausführlicher
als jener vom 21. April 2015. Darin wird auch erstmals erwähnt, dass der
Beschwerdeführer Albträume und gelegentliche suizidale Gedankengänge
habe. Kongruent zu dieser Veränderung der Diagnose von F32.1 zu F32.2
ist, dass die tägliche Lata-Dosis in diesem Zeitraum von 10 mg auf 15 mg
C-1849/2017
Seite 28
erhöht wurde und Dr. E._______ im April 2015 eine Verminderung der Ar-
beitsfähigkeit und im September 2016 einen totalen Verlust der Arbeitsfä-
higkeit attestiert hat (vgl. IV-act. 12 S. 5; IV-act. 13 S. 2). Wieso
Dr. D._______ als Nichtfacharzt des Bereiches Psychiatrie/Psychotherapie
(vgl. dazu Urteil des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1, BGE
135 V 254 E. 3.3.2) unter diesen Umständen auf den Bericht vom 21. April
2015 abgestellt und den Bericht vom 15. September 2016 ausgeblendet
hat, ist nicht nachvollziehbar und bedürfte zumindest einer weitergehenden
Begründung.
Trotz des erweiterten Diagnosenkreises betreffend Herz und Blutdruck im
Bericht von Dr. P._______ vom 4. Oktober 2016 wird in der dritten RAD-
Stellungnahme in Bezug auf Krankheiten des Kreislaufsystems (ICD-10:
I10-I99) lediglich eine arterielle Hypertonie festgestellt, ohne diese nach
ICD-10 zu klassifizieren. Dr. D._______ geht damit namentlich nicht auf die
von Dr. P._______ aufgeführten drei nach ICD-10 differenziert kodierten
Krankheiten des Kreislaufsystems ein, wovon zwei unter die Hypertonie
(I10-I15) und eine unter die Ischämischen Herzkrankheiten (I20-I25) kate-
gorisiert werden. Diese differenzierten Diagnosen sind zu würdigen.
Ohne Begründung überging der RAD-Arzt die von Dr. P._______ in seinem
Bericht vom 4. Oktober 2016 gestellte Diagnose Calculus vesicae felleae
sine cholecystitide K802 [recte: K80.2] (Gallenblasenstein ohne Gallenbla-
senentzündung).
Der Hinweis von Dr. D._______ auf die Weitergeltung der bisherigen Be-
urteilung soll wohl auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt
umfassen, wobei – ohne Begründung – die 25 % aus der ersten RAD-Stel-
lungnahme übernommen werden (und nicht die 30 % aus der zweiten
RAD-Stellungnahme). Spezifischer nimmt der zweite RAD-Arzt nicht auf
die Arbeitsfähigkeit im Haushalt Bezug. Er geht namentlich auch nicht auf
die neu zu den Akten genommenen Berichte von Dr. E._______ vom
15. September 2016 und von Dr. P._______ vom 4. Oktober 2016 ein, ob-
wohl diese ausführen, dass aus psychiatrischer Sicht ein vollständiger Ver-
lust der hauswirtschaftlichen Arbeitsfähigkeit bestehe bzw. die Arbeitsfä-
higkeit auch im eigenen Haushalt vollständig verloren sei. Ebenfalls nicht
geprüft wurde, ob die Angabe im Bericht von Dr. P._______, dass zum Auf-
gabenbereich des Beschwerdeführers auch die Betreuung/Beaufsichti-
gung des minderjährigen Kindes gehöre, zu einer Neugewichtung der
C-1849/2017
Seite 29
Haushaltstätigkeiten führen sollte, zumal der erste RAD-Arzt in den Haus-
haltstabellen für die Kinderbetreuung eine Gewichtung von 0 % eingesetzt
hatte.
Auch die dritte RAD-Stellungnahme ist somit in verschiedener Hinsicht
mangelhaft.
5.7 Als Beschwerdebeilagen reichte der Beschwerdeführer – neben bereits
aktenkundigen Unterlagen – die nachfolgend genannten medizinischen
Dokumente zu den Akten.
5.7.1 In seinem Bericht vom 25. Oktober 2016 führte Dr. R._______ (Angi-
ologe, Facharzt für Orthopädie und Angiologie, S._______ Facharztpraxis)
aus, dass der Beschwerdeführer beim Gehen Schmerzen im Unterschen-
kel habe (vgl. Beschwerdebeilage 3, B-act. 10). Er diagnostizierte eine Di-
latatio aortae abdominalis infrarenalis (Erweiterung der Abdominalaorta un-
terhalb der Niere), links eine Stenose AIC und rechts eine Occlusio AIC
(also eine Verengung der rechten und ein Verschluss der linken Arteria Ili-
aca communis [Hauptstamm der Beckenschlagader]). Er schlussfolgerte,
dass keine bedeutenden Veränderungen der Arterien und der unteren Ext-
remitäten (DE: Donjih Ekstremiteta) vorlägen. Die abdominale Aorta sei er-
weitert und die Beckenarterien seien deutlich chemodynamisch verändert.
Die Venen der unteren Extremitäten wiesen keine Veränderungen auf. Er
riet zu einer Kontrolle beim Gefässchirurgen, einer Beratung bezüglich des
Gangs und einer Kontrolle in sechs Monaten.
5.7.2 In seinem Bericht vom 20. Dezember 2016 wiederholte
Dr. E._______ (Neuropsychiater) die Diagnose F322 [recte: F32.2] und
stellte einen Zustand ohne bedeutende Veränderungen fest (Beschwerde-
Beilage 5). Der Beschwerdeführer nehme seine Therapie (Lata 15 mg/Tag,
Tegretol CR 200 mg/Tag, Sanval Tabl. 1 abends nach Bedarf) regelmässig
ein. Vorgesehen sei eine Kontrolle beim Psychiater in zwei Monaten oder
früher, wenn Bedarf bestehe.
5.7.3 In seinem Bericht vom 8. März 2017 erklärte Prof. Dr. T._______
(Facharzt für Allgemeinchirurgie, Subspezialist für digestive Chirurgie, Ge-
sundheitsheim U._______, Gesundheitseinrichtung), der Beschwerdefüh-
rer komme wegen häufigem wässrigem Stuhl und diagnostizierte einen St.
post gastrectomiam totalis a.a. III. (vgl. Beschwerde-Beilage 8). Gemäss
Berichts von V._______, Institut für Labordiagnostik vom 17. März 2017 lag
der Laborwert für Calprotectin bei 732.5 (vgl. Beschwerde-Beilage 9).
C-1849/2017
Seite 30
5.8
5.8.1 In der vierten RAD-Stellungnahme vom 23. April 2017 (IV-act. 70)
machte Dr. D._______ keine Ausführungen zum medizinischen Verlauf und
wiederholte die Hauptdiagnosen der dritten Stellungnahme. Als zusätzliche
Hauptdiagnosen führte er eine kompensierte periphere arterielle Ver-
schlusskrankheit (PAVK) und eine Cholezystolithiasis an. Nebendiagnosen
führte er erneut keine an. In seiner Beurteilung des Falles erklärte er die
medizinische Aktenlage als vollständig. Neben einigen Ausführungen zur
Beschwerdeschrift führte Dr. D._______ in Bezug auf die neu eingereich-
ten Akten Folgendes aus:
Es bestehe – neben einer leicht dilatierten abdominalen Aorta auf
25-26 cm [recte: mm] (nur kontrollbedürftig; ab 5 cm sei eine prophylak-
tische Operation zu diskutieren, ab 7 cm obligatorisch) – eine periphere
arterielle Verschlusskrankheit mit partiellen Verschlüssen der Arterien
(PAVK) der unteren Extremitäten, die Schmerzen beim Gehen verur-
sachten; die vorliegende leichte Einschränkung durch diese Erkrankung
sei durch die beschriebenen funktionellen Einschränkungen in früheren
RAD-Berichten durchaus abgedeckt.
Die Gallenblasensteine (Cholezystolithiasis) entsprächen einem Zufalls-
befund; der Beschwerdeführer zeige keine entsprechenden Symptome.
Der Beschwerdeführer leide offensichtlich an persistierendem Durchfall
(Messung des Calprotectins im Stuhl), der aber bei Patienten mit Status
nach totaler Gastrektomie oft und üblich sei; dies sei ebenfalls unter den
leichten funktionellen Einschränkungen subsumiert.
Die Berichte über die psychiatrischen Konsultationen brächten auch
keine neuen objektiven Angaben; es bestehe nach wie vor eine höchs-
tens mittelgradige depressive Episode, wenn nicht sogar nur eine
leichte, in Hinblick auf die doch sehr rudimentäre Therapie.
Zusammenfassend änderten die neu eingereichten Unterlagen nichts
an den bisherigen RAD-Beurteilungen; ebenso sei die Beschwerde-
schrift alles andere als stichhaltig.
Die Arbeitsunfähigkeitsgrade in der bisherigen Tätigkeit, in einer angepass-
ten Verweistätigkeit und im Haushalt schätzte Dr. D._______ gleich ein wie
in der dritten RAD-Stellungnahme. Funktionelle Einschränkungen, welche
C-1849/2017
Seite 31
berücksichtigt werden müssten, hat er keine markiert. Beispiele für zumut-
bare angepasste Tätigkeiten und eine Haushaltstabelle hat er der vierten
Stellungnahme nicht beigefügt.
5.8.2 Der RAD-Arzt begründet nicht, wieso er die von ihm diagnostizierte
PAVK als kompensiert bewertet, obwohl er dem Beschwerdeführer – wie
Dr. R._______ in seinem Bericht vom 25. Oktober 2016 – Schmerzen beim
Gehen attestiert und Dr. R._______ zu einer Kontrolle beim Gefässchirur-
gen und einer Beratung bezüglich des Gangs geraten hat.
In Bezug auf die neu attestierten Schmerzen beim Gehen und den persis-
tierenden Durchfall verweist Dr. D._______ auf die in früheren RAD-Be-
richten beschriebenen funktionellen Einschränkungen. Da aber nur die
erste RAD-Stellungnahme funktionelle Einschränkungen umschreibt, dies
nur in Bezug auf eine angepasste Verweistätigkeit, und die RAD-Berichte
des ersten RAD-Arztes keine Würdigung betreffend diese beiden Diagno-
sen enthalten, erweist sich dieser Verweis als mangelhaft.
Auch in der vierten RAD-Stellungnahme führte der RAD-Arzt als Krankheit
des Kreislaufsystems nur eine arterielle Hypertonie (ohne ICD-Code) als
Hauptdiagnose an. Er führte aus, dass es sich bei der von der Vertreterin
des Beschwerdeführers als neue Krankheit angeführten „Herzerkrankung
Morbus cordis hypertensivus“ um den bereits bekannten Bluthochdruck
handle. Gleichzeitig setzte sich der RAD-Arzt mit der differenzierten Diag-
nosestellung im Bericht von Dr. P._______ vom 4. Oktober 2016 nicht aus-
einander.
Der RAD-Arzt listete neu die von Dr. P._______ in seinem Bericht vom
4. Oktober 2016 gestellte Diagnose Calculus vesicae felleae sine chole-
cystitide K802 [recte: K80.2] auf und qualifizierte sie widersprüchlich einer-
seits als eine der Hauptdiagnosen und andererseits als symptomlosen Zu-
fallsbefund.
Auch in der vierten RAD-Stellungnahme finden sich keine substantiierten
Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt.
Auch die vierte RAD-Stellungnahme ist somit in verschiedener Hinsicht
mangelhaft.
C-1849/2017
Seite 32
5.9 Die medizinischen Abklärungen betreffend die Diagnosen des Be-
schwerdeführers, dessen funktionellen Einschränkungen und die basie-
rend darauf erstellten Beurteilungen betreffend die Arbeitsfähigkeit im
Haushalt bedürfen somit weitergehender Abklärungen.
6.
6.1 Weder die RAD-Stellungnahmen noch die übrigen medizinischen Un-
terlagen sind – einzeln oder in Kombination – als fachmedizinische, mit
Hilfe eines Arztes durchgeführte Evaluation der Fähigkeiten des Beschwer-
deführers, seine gewohnten (Haushalts-)Aufgaben zu erfüllen, zu werten.
Vorliegend fehlt es somit an einer rechtsgenüglichen und widerspruchs-
freien Haushaltabklärung im Sinne der dargelegten Rechtsprechung.
(s. oben E. 4.7.1). Wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt, ist die IVSTA
ausserdem beim Verfügungserlass zu Unrecht davon ausgegangen, dass
seine Ehefrau im gleichen Haushalt mit ihm wohne (vgl. IV-act. 15) und ihn
im Rahmen der Schadenminderungspflicht bei der Erledigung der Haus-
haltstätigkeiten unterstützen könnte. Der Vernehmlassung der IVSTA sind
keine Aussagen zu entnehmen, die auf eine Korrektur ihrer diesbezügli-
chen Sichtweise schliessen liessen. Nicht geprüft hat die IVSTA ausser-
dem, inwiefern der fast volljährige, im gleichen Haushalt lebende Sohn des
Beschwerdeführers durch diesen zu betreuen ist und/oder den Beschwer-
deführer bei der Erledigung der Haushaltstätigkeiten unterstützen könnte.
Ebenfalls nicht geprüft hat sie, inwiefern die vom Beschwerdeführer ange-
führte Unterstützung durch Verwandte im Sinne der Rechtsprechung durch
die Schadenminderungspflicht gedeckt ist. Im Übrigen hat die IVSTA nicht
begründet, weshalb sie bei der Beurteilung auf die erste und dritte RAD-
Stellungnahme abgestützt hat (25 % arbeitsunfähig im Haushaltsbereich)
und die zweite RAD-Stellungnahme (30 % arbeitsunfähig im Haushaltsbe-
reich) ausgeblendet hat.
6.2 Die Überprüfung der von der Vorinstanz festgestellten gesundheitsbe-
dingten Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in seinem Aufgabenbe-
reich Haushalt (25 %) beruht somit auf ungenügenden Entscheidgrundla-
gen. Die Einschränkungen des Beschwerdeführers im Haushalt und die
zumutbare Schadenminderung wurden unzureichend abgeklärt. Eine ge-
naue Einschätzung, in welchem Masse und in welchen Tätigkeiten des
Haushaltes der Beschwerdeführer allfälligen Einschränkungen unterliegt
bzw. eine Überprüfung dieser Einschätzung durch das Gericht ist daher
nicht möglich. Dementsprechend ist eine rechtskonforme Haushaltsabklä-
rung nachzuholen, der Beschwerdeführer vom Arzt anzuhören, und eine
C-1849/2017
Seite 33
neue Beurteilung unter Berücksichtigung der zumutbaren Schadenminde-
rung vorzunehmen.
7.
Zu den weiteren Rügen des Beschwerdeführers ist Folgendes auszufüh-
ren.
7.1 Für die Behauptung der Vertreterin des Beschwerdeführers, dessen
Gewicht sei auf 30 kg gesunken (vgl. Beschwerde S. 5), finden sich in den
Akten keine stützenden Indizien. Hingegen wird im serbischen Versiche-
rungsgutachten (s. IV-10 S. 1 f.) ausgeführt, dass sich das Gewicht des
Beschwerdeführers um 30 kg reduziert habe und ein schwächerer Ernäh-
rungszustand vorliege. Gemäss dem serbischen Versicherungsgutachten
wog der 182 cm grosse Beschwerdeführer damals 79 kg. Unter diesen Um-
ständen kann nicht ohne weiteres von einer die Arbeitsfähigkeit beeinträch-
tigende Gewichtabnahme ausgegangen werden.
7.2 Soweit die Vertreterin des Beschwerdeführers geltend macht, dieser
sei neu an einem Neoplasma malignum cardiae C160 erkrankt, verkennt
sie, dass es sich dabei – wie in der vierten RAD-Stellungnahme zutreffend
ausgeführt wird – um das operierte Cardiacarcinom (Magenmundkrebs)
C16.0 handelt.
8.
8.1 Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten, dass es –
namentlich angesichts der vier in verschiedener Hinsicht mangelhaften
RAD-Stellungnahmen und der fehlenden rechtsgenüglichen Haushaltsab-
klärung – nicht möglich ist, aufgrund der Akten mit dem im Sozialversiche-
rungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich-
keit zu beurteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe, in welchem Um-
fang und ab wann der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente
hat.
8.2 Beim Vorliegen solcher Zweifel an der versicherungsinternen medizini-
schen Beurteilung (s. E. 3.2.2) und angesichts der mangelhaften Haus-
haltsabklärungen darf weder aufgrund der versicherungsinternen medizini-
schen Beurteilung noch aufgrund von der versicherten Person aufgelegten
Berichten eine abschliessende Beweiswürdigung vorgenommen werden
(vgl. BGE 135 V 465 E. 4.6). Da im vorinstanzlichen Verfahren bisher voll-
ständig ungeklärt geblieben ist, ob und unter welchen psychischen und kör-
perlichen Beschwerden der Beschwerdeführer tatsächlich leidet, und im
C-1849/2017
Seite 34
Weiteren unklar ist, in welchem Ausmass sich diese Beschwerden auf die
Leistungsfähigkeit im Haushalt auswirken, zieht dies die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zu weiteren medizinischen Abklärungen nach sich
(vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Aufgrund des Ausgeführten ist die Be-
schwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung
vom 23. Februar 2017 aufzuheben und die Sache gemäss Art. 61 Abs. 1
VwVG an die Vorinstanz mit der Anweisung zurückzuweisen ist, nach Ak-
tualisierung der medizinischen Aktenlage (auch betreffend die geltend ge-
machte Sehstörung) unter Berücksichtigung von sämtlichen – auch seit
Verfügungserlass ergangenen – medizinischen Berichten eine medizini-
sche Begutachtung des Beschwerdeführers zu veranlassen. Es ist grund-
sätzlich Sache der beauftragten Sachverständigen, über Art und Umfang
der aufgrund der konkreten Fragestellung erforderlichen Untersuchungen
zu befinden. Denn die beauftragten Sachverständigen sind letztlich verant-
wortlich einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der inter-
disziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, andererseits aber auch für
eine wirtschaftliche Abklärung (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3; vgl zum Ganzen:
Urteil des BVGer C-4634/2014 vom 5. September 2016 E. 7.2).
8.3 Mit Blick auf das soeben Dargelegte liegt es demnach an den Sachver-
ständigen zu entscheiden, ob in casu die Notwendigkeit besteht, nebst den
im Vordergrund liegenden Fachgebieten Onkologie/Innere Medizin, Angio-
logie und Psychiatrie gegebenenfalls auch weitere Fachdisziplinen, wie
z.B. die Ophthalmologie (vgl. dazu den Bericht SVA-Fragebogen von
Dr. P._______ [IV-act. 49 S. 1-2]) in die Begutachtung einzubeziehen. Im
Rahmen der ergänzenden Abklärungen ist auch eine rechtskonforme
Haushaltsabklärung vorzunehmen. Die Begutachtung ist vorliegend in der
Schweiz zu durchzuführen, zumal die Abklärungsstelle mit den Grundsät-
zen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl.
dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteil
des BVGer C-4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6.3) und keine Gründe
ersichtlich sind, welche eine Begutachtung in der Schweiz als unverhält-
nismässig erscheinen liessen. Zudem hat der Beschwerdeführer in der Be-
schwerde und Replik die Anordnung einer medizinischen Expertise bean-
tragt (vgl. zum Ganzen auch analog: Urteil C-4634/2014 E. 7.3). In Bezug
auf die psychiatrische Begutachtung ist darauf hinzuweisen, dass das Bun-
desgericht in seiner neuesten Rechtsprechung (Urteil 8C_841/2016 vom
30. November 2017) zu Diagnosen aus dem Formenkreis der Depression
seine Praxis geändert und festgehalten hat, dass solche Leiden ebenfalls
einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen
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seien. Aufgabe des medizinischen Sachverständigen sei es, nachvollzieh-
bar aufzuzeigen, weshalb trotz lediglich leichter bis mittelschwerer Depres-
sion und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktio-
nelle Leistungseinschränkungen resultierten, die sich auf die Arbeitsfähig-
keit auswirken.
8.4 Die Beschwerde ist somit insofern gutzuheissen, als die angefochtene
Verfügung vom 23. Februar 2017 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen
im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerde-
führers neu verfüge.
9.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und
Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Eine Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung (mit
noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss für die Frage der Auferlegung
der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges
Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.1, BGE 137 V 210 E. 7.1). Den Vorinstanzen
werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Es sind
daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer
am 11. Juli 2017 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist ihm nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm anzugebendes Konto
zurückzuerstatten.
9.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient-
schädigung zu Lasten der Verwaltung. Die Parteientschädigung umfasst
die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei
(Art. 8 Abs. 1 VGKE). Sie ist vorliegend mangels Einreichen einer Kosten-
note – unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands (vorliegend
wurde namentlich auf die Einreichung einer begründeten Replik verzichtet)
– pauschal auf Fr. 2‘000.- inklusive Auslagen und exklusive MWST, welche
nicht geschuldet ist (Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Mehrwertsteuergesetzes
[MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c
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VGKE), festzulegen (vgl. auch Urteil des BVGer C-3623/2015 vom 17. Feb-
ruar 2017 E. 7.2). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschä-
digung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung vom 23. Februar 2017 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der
Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu
verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2‘000.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Rückerstattungs-
formular und Kopie der teilweisen Übersetzung der Beschwerdebeilage
3 [Anhang zu B-act. 10])
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Kopie der teilweisen
Übersetzung der Beschwerdebeilage 3 [Anhang zu B-act. 10])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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