[AZA]
C 184/98 Hm
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
Urteil vom 9. Mai 2000
in Sachen
T.________, 1963, Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Regierungsgebäude, Herisau, Beschwerdegegnerin, und Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Trogen Mit Verfügung vom 24. April 1996 lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden das Gesuch um Insolvenzentschädigung des T.________ (geboren 1963) für ausstehende Lohnforderungen in der Höhe von Fr. 61'405.60 gegenüber dem Verein X.________ (nachfolgend: Verein) ab.
Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Appenzell Ausserrhoden bestätigte mit Entscheid vom 4. Juli 1997 die Verfügung der Arbeitslosenkasse.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom
18. März 1998 ab.
In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt T.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Zusprechung von Insolvenzentschädigung sowie die Ausrichtung eines Vorschusses in der Höhe von Fr. 30'000.-- im Sinne einer vorsorglichen Massnahme. Zudem ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.
Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (seit 1. Juli 1999 Staatssekretariat für Wirtschaft) lässt sich nicht vernehmen.
Mit Verfügung vom 15. Februar 1999 wies der Präsident des Eidgenössischen Versicherungsgerichts das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die massgebende Bestimmung über die Voraussetzungen zum Bezug von Insolvenzentschädigung (Art. 51 AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Zu berichtigen ist, dass der von der Vorinstanz als massgeblich erachtete Art. 51 Abs. 2 AVIG, wonach Personen, welche in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, finanziell Beteiligte oder Mitglied des obersten betrieblichen Gremiums die Entscheide des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie deren mitarbeitende Ehegatten vom Entschädigungsanspruch ausgeschlossen sind, erst am 1. Januar 1996 in Kraft getreten und somit im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da sich der anspruchsrelevante Sachverhalt (Beendigung des Arbeitsverhältnisses per
31. Dezember 1995, Eintritt der Insolvenz des Arbeitgebers)
ausschliesslich bis Ende 1995 und damit unter Herrschaft des alten Rechts verwirklicht hat (noch nicht veröffentlichtes Urteil K. vom 31. Januar 2000 [C 337/98]).
2.- a) Verwaltung und Vorinstanz haben den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu Recht abgelehnt, da einerseits der nicht im Handelsregister eingetragene Verein nicht der Konkursbetreibung unterliegt (Art. 39 Abs. 1 Ziff. 11 SchKG) und somit Art. 51 lit. b AVIG nicht anwendbar ist, andererseits der Beschwerdeführer das Pfändungsbegehren gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber erst am
27. September 1996 und somit nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 24. April 1996 gestellt hat, weshalb Art. 51 lit. c AVIG nicht erfüllt ist.
b) Sämtliche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Unbehelflich ist insbesondere der Einwand, dass zwei andere Vereinsangestellte (B.________ und W.________)
Insolvenzentschädigung erhalten haben.
Nach der Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in andern Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt dem Bürger und der Bürgerin grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Das gilt jedoch nur, wenn lediglich in einem einzigen oder in einigen wenigen Fällen eine abweichende Behandlung dargetan ist. Wenn dagegen die Behörden die Aufgabe der in andern Fällen geübten, gesetzwidrigen Praxis ablehnen, können der Bürger oder die Bürgerin verlangen, dass die gesetzwidrige Begünstigung, die Dritten zuteil wird, auch ihnen gewährt werde (BGE 122 II 451 Erw. 4a, 115 Ia 83 Erw. 2, 115 V 238/239, je mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
Vorliegend ist nicht nachgewiesen, dass die Arbeitslosenkasse den genannten Personen zu Unrecht Insolvenzentschädigungen ausgerichtet hätte. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Arbeitslosenkasse eine (angeblich) gesetzwidrige Praxis verfolgt, von der sie nicht abzuweichen gedenkt. Die Voraussetzungen zur Gleichbehandlung im Unrecht sind somit nicht gegeben. Der Versicherte kann deshalb nichts zu seinen Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass B.________ und W.________ Insolvenzentschädigung zugesprochen erhielten.
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
4.- Infolge Kostenlosigkeit des vorliegenden Verfahrens erweist sich das Begehren um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos (Art. 134 OG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen ist (Art. 152 OG; BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Appenzell Ausserrhoden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 9. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: