B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1850/2010
U r t e i l v o m 1 2 . J a n u a r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einmalige Abfindung, Einspracheentscheid vom 31. August
2009.
C-1850/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am _______ 1943 geborene X._______ (nachfolgend: Versicherter
oder Beschwerdeführer) ist serbischer Staatsangehöriger und lebt in Ser-
bien. In den Jahren 1980 bis 1990 (mit Unterbrüchen) arbeitete der Versi-
cherte während insgesamt 34 Monaten in der Schweiz und zahlte Beiträ-
ge an die obligatorische Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
rung (act. 36, 37, 38, 44, 48).
Mit Anmeldeformular vom 28. November 2008 (eingegangen bei der
Schweizerischen Ausgleichskasse SAK am 22. Dezember 2008) bean-
tragte der Versicherte die Ausrichtung einer Altersrente (act. 14-17).
B.
Mit Verfügung vom 28. April 2009 sprach die SAK dem Versicherten ab
1. Juli 2008 gestützt auf eine anrechenbare Beitragsdauer von 2 Jahren
und 10 Monaten sowie einem massgebenden durchschnittlichen Jahres-
einkommen von Fr. 43'758.- eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr.
15'132.- zu (act. 46).
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 18. Mai 2009 Einspra-
che und beantragte die Erhöhung der einmaligen Abfindung (act. 54).
C.
Mit Einspracheentscheid vom 31. August 2009 legte die SAK ausführlich
die Grundsätze der Berechnung der einmaligen Abfindung dar und bestä-
tigte den mit der Verfügung vom 28. April 2009 zugesprochenen Betrag
von Fr. 15'132.- (act. 57-61).
D.
In der an das Bundesverwaltungsgericht adressierten Eingabe vom
25. September 2009 erklärte der Beschwerdeführer, er sei einverstanden
mit dem Vorschlag der SAK, dass ihm ein Betrag von Fr. 28'676.- ausbe-
zahlt werde (act. 73, 74). Diese Eingabe wurde am 8. Oktober 2009 zu-
ständigkeitshalber der SAK zur weiteren Veranlassung übermittelt (act.
75).
Mit Schreiben vom 15. Januar 2010 machte die SAK den Beschwerdefüh-
rer darauf aufmerksam, dass die einmalige Abfindung Fr. 15'132.- und
nicht Fr. 28'676.- betrage. Wenn er damit nicht einverstanden und seine
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Eingabe vom 25. September 2009 als Beschwerde zu verstehen sei, solle
er das innert 30 Tagen mitteilen (act. 78).
E.
Mit undatierter Eingabe (eingegangen bei der SAK am 10. Februar 2010,
beim Bundesverwaltungsgericht am 24. März 2010) beantragte der Be-
schwerdeführer erneut eine Erhöhung der einmaligen Abfindung (BVGer
act. 1).
F.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts ein Zustellungsdomizil
innert 30 Tagen bekanntzugeben, erklärte der Beschwerdeführer am
23. April 2010, er verfüge über kein Zustellungsdomizil in der Schweiz
(BVGer act. 3, 6).
G.
Die Vorinstanz hat mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2010 die Abweisung
der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung bean-
tragt. Zur Begründung legte sie die Berechnung der einmaligen Abfindung
erneut ausführlich dar (BVGer act. 7).
H.
In der am 9. Juni 2010 im Bundesblatt notifizierten Verfügung vom
28. Mai 2010 wurde bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer die
Vernehmlassung am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts in Bern einse-
hen und eine Replik innert 30 Tagen einreichen könne (BVGer act. 8).
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2010 teilte der Beschwerdeführer ein Zu-
stellungsdomizil in der Schweiz mit (BVGer act. 13).
I.
Der Beschwerdeführer liess sich innert der gesetzten Frist nicht verneh-
men. Mit Verfügung vom 10. Januar 2011 wurde der Schriftenwechsel
abgeschlossen.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgeset-
zes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden ge-
gen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist ei-
ne Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]) und eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.1. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG).
Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.2. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Ver-
fügung oder des Einspracheentscheides einzureichen (Art. 60 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So-
zialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], vgl. auch Art. 50 Abs. 1
VwVG).
Die angefochtene Einspracheverfügung, datiert vom 31. August 2009,
wurde dem Beschwerdeführer mit normaler Post zugestellt. Die der serbi-
schen Post am 25. September 2009 übergebene Eingabe, beim Bundes-
verwaltungsgericht am 2. Oktober 2009 eingegangen, ist als Beschwerde
gegen die Einspracheverfügung entgegen zu nehmen und somit fristge-
recht eingereicht. Da die Beschwerde im Übrigen auch formgerecht ein-
gereicht wurde (Art. 52 VwVG), ist auf sie einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
2.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massge-
bend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
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(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Über-
gangsbestimmungen.
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine An-
wendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist.
Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, so-
weit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorse-
hen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwend-
bar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG
vorsieht.
2.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
vorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E.
2.3).
3.
Die Schweiz handelt zurzeit mit Serbien ein Sozialversicherungsabkom-
men aus, wobei hinsichtlich des Inkrafttretens noch keine Angaben mög-
lich sind (vgl. > International > Abkommen über sozia-
le Sicherheit mit jeweils einem Partnerstaat > So-
zialversicherungsabkommen > Liste der Sozialversicherungsabkom-
men). Bis zum Inkrafttreten dieses neuen Abkommens ist weiterhin das
bisherige Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung
vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Abkommen) an-
wendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen).
Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Ver-
tragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten
Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich,
soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der
Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Altersrente und
der anwendbaren Verfahrensbestimmungen von dem in Art. 2 des Ab-
kommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden
sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-
jugoslawischen Vereinbarungen.
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Seite 6
4.
Vorliegend ist streitig und daher im Folgenden zu prüfen, ob die Vo-
rinstanz die einmalige Abfindung korrekt berechnet hat.
4.1. Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden die ordentlichen Renten nach
Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen
dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahr und dem 31. Dezem-
ber vor Eintritt des Versicherungsfalls berechnet. Die Beitragsdauer einer
versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ih-
ren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG).
Gemäss den Ermittlungen der SAK sind dem Beschwerdeführer 34 Mo-
nate Beitragsdauer anzurechnen (vgl. IK-Auszug, act. 36-38). Die Versi-
cherungsjahre des Jahrgangs des Beschwerdeführers (1943) liegen im
Zeitpunkt des Rentenfalls bei 44 Beitragsjahren (vgl. Rententabellen
2007, S. 7). Gemäss Rententabelle kommt bei einer Beitragsperiode von
zwei vollen Versicherungsjahren im Verhältnis zur Beitragsperiode von 44
Jahren für Personen des Jahrgangs 1943 die Rentenskala 2 zur Anwen-
dung (vgl. Rententabelle 2007, S. 10).
4.1.1. Gemäss Art. 29quater AHVG wird die Rente nach Massgabe des
durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zu-
sammen aus: a den Erwerbseinkommen, b. den Erziehungsgutschriften
und c. den Betreuungsgutschriften.
Gemäss IK-Auszug – vom Beschwerdeführer unbestritten – beträgt das
während den 34 Beitragsmonate erzielte Erwerbseinkommen Fr. 75'933.-.
Dieses Einkommen hat die Vorinstanz mit dem Aufwertungsfaktor 1,070
multipliziert, woraus ein aufgewertetes Erwerbseinkommen von Fr. 81'249
resultiert (75'933 x 1,070; vgl. Art. 30 Abs. 1 AHVG, Rententabellen 2009,
S. 15). Diese Summe wurde sodann durch die Zahl der Beitragsmonate
dividiert (Art. 30 Abs. 2 AHVG), was ein nicht zu beanstandendes durch-
schnittliches Jahreseinkommen von Fr. 28'676.- (aufgerundet) ergibt.
4.1.2. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer zu Recht keine Er-
ziehungsgutschriften gewährt, da sein im Jahr 1962 geborenes Kind im
Jahr 1980 (Beginn der AHV-Versicherung) bereits 18 Jahre alt war.
Hingegen wurde dem seit 1988 verwitweten Beschwerdeführer zwei
Übergangsgutschriften gewährt (vgl. Bst. c Abs. 2 und 3 der Schlussbe-
stimmungen der Änderung vom 10. Oktober 1994 [10. AHV-Revision]).
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Die Vorinstanz ermittelte sodann Übergangsgutschriften in der Höhe von
Fr. 14'040. Die Addierung der Übergangsgutschriften von Fr. 14'040.- mit
dem durchschnittlichen Erwerbseinkommen von Fr. 28'676.- ergibt ein
massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 42'716.-
(Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung, Rz. 5102). Gemäss der Renten-
tabelle beträgt das nächsthöhere massgebende Jahreseinkommen
Fr. 43'758.-, was eine Altersrente von Fr. 95.- ergibt (vgl. Rententabellen
2007, S. 102).
4.2. Gemäss Art. 7 Bst. a des Abkommens wird einem Staatsangehörigen
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawiens, der sich nicht in
der Schweiz aufhält und Anspruch auf eine ordentliche Teilrente hat, die
höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt,
an Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der ge-
schuldeten Rente gewährt. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein
Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen
Vollrente, so kann dieser Staatsangehörige, sofern er sich nicht in der
Schweiz aufhält oder diese endgültig verlässt, zwischen der Ausrichtung
der Rente oder einer Abfindung wählen.
4.2.1. Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, würde die ordentliche
Vollrente bei einem durchschnittlichen massgebenden Jahreseinkommen
von Fr. 43'758.- und der Rentenskala 44 Fr. 2'079.- betragen. Die ermit-
telte Teilrente von Fr. 95.- ist somit weniger als 10% einer Vollrente, wes-
halb dem Beschwerdeführer zu Recht eine einmalige Abfindung zuge-
sprochen wurde.
4.2.2. Die Vorinstanz berechnete die entsprechende einmalige Abfindung
gestützt auf die "Barwerttabellen Abfindungen geschuldeter Renten" des
Bundesamtes für Sozialversicherungen. Daraus hat sie die richtige Be-
rechnungsformel (aktueller Barwert einer Altersrente für Männer [B1x]
multipliziert mit dem Betrag der Altersrente [RH1] multipliziert mit zwölf
ergibt den Kapitalwert der Rente [KW], vgl. Barwerttabellen, S. 10) und
die richtigen Werte für den im Jahr 2008 eingetretenen Versicherungsfall
des damals 65-jährigen Beschwerdeführers entnommen und korrekt eine
Abfindungssumme von aufgerundet Fr. 15'132.- (13,273 x 95 x 12 ꞊
15'131,28) errechnet.
5.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die SAK die Abfindung für
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den Beschwerdeführer korrekt festgelegt hat und sich die Beschwerde als
offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im einzelrichterlichen Ver-
fahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG).
6.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb keine Verfahrens-
kosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
6.1. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Par-
teientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi-
gung entrichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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