Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C1851/2010
U r t e i l v om 2 1 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. Lotti Sigg Bonazzi, Rechtsanwältin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Visum zu Besuchszwecken.
C1851/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1991 geborene kenianische Staatsangehörige B._______ (im
Folgenden: Gesuchsteller) beantragte am 23. November und
7. Dezember 2009 bei der Schweizerischen Botschaft in Nairobi ein
SchengenVisum für einen sechswöchigen Besuchsaufenthalt bei
A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in
C._______ (ZH). Die Schweizer Vertretung lehnte es ab, in eigener
Kompetenz ein Visum zu erteilen, und leitete das Gesuch zur Prüfung
und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter.
B.
Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Zürich beim
Gastgeber ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die Vorinstanz
weiter. Den Auskünften und einem Begleitbrief, datiert vom 27. Januar
2010, kann unter anderem entnommen werden, dass die Freundin des
Gastgebers eine Halbschwester des Gesuchstellers ist. Nebst dieser
leben der Vater, die Stiefmutter und zwei Halbbrüder des Gesuchstellers
in der Schweiz.
C.
Die Vorinstanz lehnte es in einer Verfügung vom 19. Februar 2010 ab,
das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit der
Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des
Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert
betrachtet werden. Der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus
welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht
herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck
festzustellen sei. Bei ihm selbst seien weder familiäre
Verantwortlichkeiten noch berufliche Verpflichtungen oder eine spezielle
Ausbildungssituation erkennbar, die trotz der allgemeinen Verhältnisse
besondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten. Eine
fristgerechte Rückkehr nach Kenia könne im Weiteren auch deshalb nicht
als gewährleistet betrachtet werden, weil schon versucht worden sei, dem
Gesuchsteller im Familiennachzug zu einem dauerhaften Aufenthalt in
der Schweiz zu verhelfen. Es bestehe auch kein Anlass, trotz Fehlens
von Einreisevoraussetzungen aus besonderen, beispielsweise
humanitären Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu
erteilen.
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D.
Mit Beschwerde vom 23. März 2011 lässt der Gastgeber beantragen, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und das gewünschte
Besuchsvisum sei zu erteilen. Zur Begründung wird im Wesentlichen
geltend gemacht, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die
Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt in der
Schweiz nicht gesichert sei. Der Gesuchsteller habe sich in der
Vergangenheit bereits zweimal zu Besuch bei seinen hier lebenden
Angehörigen aufgehalten, und sei jeweils anstandslos wieder in seine
Heimat zurückgekehrt. In Kenia lebe er zusammen mit seiner Schwester,
habe ein Studium begonnen und werde später einmal das Restaurant der
Schwester übernehmen und ein gutes Einkommen erzielen können.
Obwohl der Gesuchsteller in Kenia aufgewachsen sei, habe stets ein
guter Kontakt zwischen ihm und seinen in der Schweiz lebenden
Familienangehörigen bestanden. Der nun gewünschte Besuchsaufenthalt
sei ursprünglich eigentlich als Überraschung für die Adoptivmutter (der
Gesuchsteller sei nach kenianischem Recht von der Schweizer Ehefrau
seines Vaters adoptiert worden) geplant gewesen, weil diese wegen
gesundheitlicher Probleme während einiger Jahre nicht mehr nach Kenia
habe reisen können. Vor diesem Hintergrund wäre in einer Verweigerung
der Einreise möglicherweise sogar ein unzulässiger Eingriff in das durch
Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geschützte
Familienleben zu sehen, da der persönliche Kontakt zwischen dem
Gesuchsteller und seiner Adoptivmutter verunmöglicht würde.
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 18. Mai 2010 auf
Abweisung der Beschwerde. In Berücksichtigung der familiären Situation
und vor dem Hintergrund schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse in
Kenia, fehlender Verpflichtungen des Gesuchstellers in seiner Heimat
und erfolgloser Bemühungen zu einer dauerhaften Übersiedlung in die
Schweiz müsse insgesamt von einem hohen Migrationsrisiko
ausgegangen werden. Aus der anstandslosen Rückkehr des
Gesuchstellers nach Besuchsaufenthalten in den Jahren 2003 und 2004
könne schon deshalb nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, weil er
damals schon aufgrund seines Alters nicht selbstbestimmt über seinen
Aufenthaltsort habe entscheiden können.
F.
In einer Replik vom 12. August 2010 hält der Beschwerdeführer an
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Seite 4
seinem Rechtsbegehren und an dessen Begründung fest. Die von der
Vorinstanz zur Beurteilung des Visumantrags herangezogenen Kriterien
(allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland sowie fehlende familiäre
Verantwortlichkeiten) seien willkürlich bzw. wirkten sich diskriminierend
aus. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller mit
seiner Schwester und deren Familie zusammen lebe. Er helfe im
familieneigenen Restaurationsbetrieb mit und werde bald seinen
Schulabschluss machen. Im Weiteren wird gerügt, die Vorinstanz habe
die Interessen der Beteiligten an einem Besuchsaufenthalt des
Gesuchstellers in der Schweiz unberücksichtigt gelassen. Die Einladung
bezwecke in erster Linie eine Begegnung mit der Adoptivmutter, welche
aus gesundheitlichen Gründen in naher Zukunft keine Möglichkeit habe,
den Gesuchsteller in Kenia zu besuchen. Was das von der Vorinstanz
erwähnte Familiennachzugsbegehren betreffe, so dürfe dieses nicht dazu
führen, dass dem Gesuchsteller nun für alle Zukunft Besuche in der
Schweiz verwehrt würden. Dies vor allem auch deshalb, weil der
ablehnende Entscheid damals von der Familie ohne weiteres akzeptiert
worden sei und der Gesuchsteller nicht versucht habe, auf andere Weise
hierher zu gelangen.
Zusammen mit der Replik liess der Beschwerdeführer die Kopie einer
undatierten Stellungnahme der in der Schweiz lebenden Stief bzw.
Adoptivmutter des Gesuchstellers sowie Kopien von Unfallscheinen
(diese betreffend) zu den Akten reichen.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt und die eingereichten Unterlagen wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a.
Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines SchengenVisums
zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
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Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde berechtigt. Auf die frist und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts und Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweisen).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines kenianischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen sechswöchigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf
die EU/EFTAPersonenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die
vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen
Anwendungsbereich der SchengenAssoziierungsabkommen, mit denen
die Schweiz den SchengenBesitzstand und die dazugehörigen
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das
Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine
Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die
SchengenAssoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen
enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
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Seite 6
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch
– grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die
Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen
handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das SchengenRecht
schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es
einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die
Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern,
wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise
bzw. Visum vermittelt auch das SchengenRecht nicht (a.M. PHILIPP EGLI /
TOBIAS D. MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2. Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
SchengenRaums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraums einreisen, wenn sie im Besitz gültiger
Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner
benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur
Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen,
sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser
Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen
Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind
oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen
(vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr.
562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105
vom 13.04.2006, S. 132], Art. 4 VEV).
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4.3. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2
Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst.
a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
[nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem
Zusammenhang zu belegen, dass sie den SchengenRaum vor Ablauf
des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende
Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1
Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu
PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen
Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des SchengenRaums
fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D.
MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen
Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die
Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu
belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer
nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art.
21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie
sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt
vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE
2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum
Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1
Bst. c SGK).
4.5. Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum
ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten SchengenRaum
geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt
werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus
humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder
aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er
berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen
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Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit
räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex).
Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des
ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen
gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1. Der Gesuchsteller unterliegt als kenianischer Staatsangehöriger der
Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach
Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im
Vordergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im
Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers
anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten
Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche
Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im
Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben.
Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw.
Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen
Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche
Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer
zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. Das Abstützen
auf die Herkunft einer gesuchstellenden Person und die
Inanspruchnahme bestimmter allgemeiner Kriterien bei der Prüfung eines
Gesuchs sind – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – weder
diskriminierend noch willkürlich. Die unterschiedliche Behandlung je nach
Herkunftsland ist schon in der Regelung der Visumspflicht bzw.
Visumsbefreiung angelegt.
5.3. Obwohl Kenia die leistungsfähigste Volkswirtschaft in der
ostafrikanischen Region ausweisen kann, leben trotzdem knapp 60% der
Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Ungefähr 25% der
Bevölkerung müssen mit weniger als 1 USDollar pro Tag auskommen
(Quelle: Webseite des Deutschen Auswärtigen Amtes:
www.auswaertiges > Länder, Reise, Sicherheit > Auswahl Kenia >
Wirtschaftspolitik, Stand: November 2010, besucht im Juli 2011).
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Geschätzte 40% [Stand 2008] der arbeitsfähigen Bevölkerung sind
arbeitslos (Quelle: Webseite der Central Intelligence Agency [CIA]:
> The World Factbook > Auswahl Kenya > Economy,
besucht im Juli 2011). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die
versuchen, nach Westeuropa – unter anderem auch in die Schweiz – zu
gelangen, um sich unter günstigeren Bedingungen eine (bessere)
Existenz aufzubauen. Diese Tendenz zur Auswanderung zeigt sich
erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen
Personen, die bereits über ein minimales soziales Beziehungsnetz im
Ausland (Verwandte oder Freunde) verfügen. Im Falle der Schweiz führt
dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur
Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
5.4. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten
allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche
Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt
einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine
besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer
Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein
ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter
Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
6.
6.1. Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 20jährigen ledigen
Mann. Gemäss den im Zusammenhang mit dem
Familiennachzugsgesuch am 12. November 2006 abgegebenen
schriftlichen Auskünften wurde er ausserehelich geboren. Sein Vater war
schon seit 1983 mit einer Schweizer Bürgerin (der Stief bzw.
Adoptivmutter) verheiratet und lebte hier in der Schweiz. Zu seiner
leiblichen Mutter (einer tansanischen Staatsangehörigen) habe der
Gesuchsteller nie eine Beziehung gehabt. Er sei bei einer Tante und nach
deren Tod bei einem Onkel aufgewachsen. Heute lebt er bei seiner
Schwester und deren Familie in einem gemeinsamen Haushalt in
Mombasa. Damit mag ein minimales familiäres Beziehungsnetz vor Ort
bestehen. Eigentliche Verpflichtungen familiärer Natur, welche die
Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise nach
einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz begünstigen könnten, sind
daraus aber nicht abzuleiten. Im Gegenteil: Der Gesuchsteller, der sich
noch in Ausbildung befindet, dürfte in gewisser Weise von seiner
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Seite 10
Schwester abhängig sein. Dass der Ehemann der Schwester beruflich oft
im Ausland und sie selbst deshalb aus Sicherheitsgründen froh über die
Anwesenheit des Bruders sei (wie die Adoptivmutter in ihrem undatierten,
mit der Replik eingereichten Schreiben ausführt), mag ein Element mit
bindender Wirkung sein, kann aber sicherlich nicht von einer allfälligen
Emigration abhalten. Auf der anderen Seite leben mit dem Vater, der
Stief resp. Adoptivmutter und den drei Halbgeschwistern nahe
Angehörige in der Schweiz, zu denen erklärtermassen seit je her eine
enge Beziehung bestand. Der Besuch dieser Angehörigen steht denn
auch im Vordergrund; dass der Freund der Halbschwester als Gastgeber
und Beschwerdeführer auftritt, hat offensichtlich eher praktische Gründe.
Vor dem aufgezeigten familiären Hintergrund kann tatsächlich nicht
ausgeschlossen werden, dass beim Gesuchsteller auch heute noch der
Wunsch bestehen könnte, mit der Familie in der Schweiz zusammen zu
leben.
6.2. Tritt hinzu, dass die Zukunftspläne und perspektiven des
Gesuchstellers – gemessen an seinem Alter – recht unbestimmt
erscheinen. Im Zeitpunkt des Visumantrags ging er noch zur Schule, so
den Gesuchsakten zu entnehmen. Ob er inzwischen – wie damals
geplant – die Schule erfolgreich beendet und mit einem Studium
begonnen hat, ist nicht bekannt. Im Fragebogen zum Visumsantrag vom
23. November 2009 vermerkte der Gesuchsteller, er werde ein
Ingenieurstudium ergreifen, machte dann aber schon zwei Wochen
später am 8. Dezember 2009 in einer als "appeal against rejection of
visting visa" betitelten schriftlichen Eingabe gegenüber der Schweizer
Vertretung in Nairobi geltend, er strebe eine juristische Karriere in seiner
Heimat an. Die in der Schweiz lebenden Angehörigen gehen
demgegenüber davon aus, dass der Gesuchsteller nach einem allfälligen
Studium den familieneigenen Restaurationsbetrieb übernehmen werde,
welcher heute noch von der Schwester geführt wird (so die Adoptivmutter
in der erwähnten schriftlichen Stellungnahme). Ob der Gesuchsteller das
tatsächlich will und welche wirtschaftlichen Perspektiven dies bieten
könnte, darüber ist allerdings nichts bekannt.
6.3. Der Beschwerdeführer stösst sich daran, dass die Vorinstanz die
seinerzeitigen Bemühungen des Gesuchstellers und seiner hier
ansässigen Angehörigen für eine Aufenthaltsregelung in der Schweiz als
Risiko für eine nicht anstandslose Wiederausreise wertet. Zwar trifft zu,
dass das in Frage stehende Familiennachzugsverfahren schon fast fünf
Jahre zurückliegt, und dem Antrag Veränderungen in den
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Seite 11
Betreuungsverhältnissen in Kenia zugrunde gelegt wurden. Der
Gesuchsteller war damals noch minderjährig, und die Frage einer
Betreuung dürfte sich heute nicht oder zumindest nicht mehr im gleichen
Masse stellen, zumal er ja jetzt bei der Schwerster lebt. Gerade vor dem
Hintergrund der in Kenia vergleichsweise prekären wirtschaftlichen
Verhältnisse und eingeschränkten Berufsperspektiven kann aber nicht
ausgeschlossen werden, dass ein Leben in der Schweiz auch aus
solchen Gründen favorisiert wird. Kommt hinzu, dass die im Oktober 2006
beantragte Aufenthaltsregelung in der Schweiz damals – entgegen der
Darstellung der Adoptivmutter in ihrer schriftlichen Stellungnahme
zuhanden des Beschwerdeverfahrens – nicht als vorübergehende Lösung
präsentiert wurde und die Beteiligten klar zum Ausdruck brachten, dass
es ihnen nicht nur um die Sicherstellung der Betreuung, sondern um die
Zusammenführung von Familienangehörigen ging.
6.4. Nach dem bisher Gesagten durfte die Vorinstanz davon ausgehen,
dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose
Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt
besteht. An dieser Einschätzung vermögen die gegenteiligen
Zusicherungen des Beschwerdeführers und der Stiefmutter (in ihrer
vorerwähnten Stellungnahme) nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer
kann zwar als Gastgeber mit rechtlich verbindlicher Wirkung für
bestimmte finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem
Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen
seines Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2009/27
E. 9).
6.5. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit (vgl. E. 4.5.) sind keine ersichtlich. Insbesondere kann nicht als
erstellt betrachtet werden, dass es der Stiefmutter des Gesuchstellers
aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, diesen in Kenia zu
besuchen. Den eingereichten Unfallscheinen lässt sich lediglich
entnehmen, dass die Stiefmutter im Zeitraum des Visumsverfahrens
arbeitsunfähig war. Die Arbeitsunfähigkeit endete dann per 1. Juni 2010.
Eine allfällige Reiseunfähigkeit nach diesem Zeitpunkt wurde weder
näher erläutert noch belegt. Bereits aus diesem Grunde verfängt
schliesslich auch die Rüge nicht, wonach eine Einreiseverweigerung
einen unzulässigen Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte
Familienleben darstellen würde (vgl. in diesem Zusammenhang die
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C6364/2009 vom 6. Juni 2011 E.
6.3.1. ff. und C7190/2009 vom 17. Juni 2011 E. 8.4.). Sowohl dem
C1851/2010
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Beschwerdeführer wie auch den in der Schweiz lebenden Angehörigen
des Gesuchstellers ist es möglich und auch zumutbar, persönliche
Kontakte durch Besuche in Kenia zu pflegen.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 13
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten RefNr. ZEMIS […])
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (Beilage: Akten ZH […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
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