B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1851/2017
Ur t e i l vom 3 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A._______, (Türkei),
vertreten durch lic. iur. Amanda Guyot, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung der IVSTA
vom 28. Februar 2017.
C-1851/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Die am (…) 1979 geborene türkische Staatsangehörige A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 25. März 2004 bei der
IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons B._______ zum Be-
zug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an
(act. 2-1 ff.). Zuletzt war sie bei der C._______ AG als Näherin angestellt
(act. 7-1 ff.). Die IV-Stelle B._______ tätigte in der Folge beruflich-erwerb-
liche Abklärungen (act. 3 ff.). Mit Verfügung vom 17. August 2005 verneinte
sie den Anspruch auf eine Invalidenrente (act. 27-1 f.). Die gegen diese
Verfügung erhobene Einsprache wies die IV-Stelle B._______ mit Ein-
spracheentscheid vom 10. Januar 2006 ab (act. 38-8 ff.).
A.b Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Beschwerdeführerin am
10. Januar 2006 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons
B._______ erheben (act. 39-8 ff.). Mit Entscheid IV 2006/27 vom 20. Feb-
ruar 2007 hiess das Versicherungsgericht des Kantons B._______ die Be-
schwerde gut und sprach der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. April
2004 eine Dreiviertelsrente der IV zu (act. 42-1 ff.). Auf die gegen dieses
Urteil von der IV-Stelle B._______ erhobene Beschwerde trat das Bundes-
gericht mit Urteil vom 9C_171/2007 vom 24. Juli 2007 nicht ein (act. 47-6
ff.).
B.
B.a Die im Jahr 2008 durchgeführte Überprüfung des Rentenanspruchs
schloss die IV-Stelle B._______ am 25. November 2008 mit Mitteilung ei-
nes unveränderten Rentenanspruchs (act. 49-5 f.).
B.b Infolge Wohnsitznahme in der Türkei leitete die IV-Stelle B._______
die IV-Akten der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2010 an die zustän-
dige IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz)
weiter, mit dem Hinweis, dass die nächste Rentenrevision per 1. November
2013 vorgesehen sei (act. 60 f.).
B.c Nach Rückfrage bei IV-Ärztin Dr. med. D._______ (act. 70-1 f.) be-
schloss die Vorinstanz am 31. Juli 2013, eine Überprüfung des Rentenan-
spruchs gestützt auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbe-
stimmungen zur 6. IV-Revision eingeleitet (erstes Massnahmenpaket,
SchlBest. IVG) durchzuführen (act. 71). Am 30. September 2013 wurde der
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Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass eine allgemeinmedizinische, psychiat-
rische und rheumatologische Abklärung in der Schweiz notwendig sei (act.
77-1 f.). Die Beschwerdeführerin wurde am 10. September 2014 im
E._______ untersucht und begutachtet (act. 85-1 ff.). Gestützt auf das Gut-
achten des E._______ vom 23. September 2014 (act. 90-1 ff.), kündigte
die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 2. Februar
2015 an, dass kein Anspruch auf eine Rente mehr bestehe (act. 99-1 ff.).
B.d Gegen diesen Vorbescheid liess die Beschwerdeführerin, vertreten
durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Büchel, am 17. März 2015 Einwand er-
heben (act. 104-1 ff.). Mit Verfügung vom 8. Juni 2015 hielt die Vorinstanz
an ihrem Vorbescheid fest und stellte die Rentenleistungen per 1. August
2015 ein (act. 110-1 ff.).
B.e Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe
vom 10. Juli 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben
(C-4295/2015, BVGer act. 1).
B.f Aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen Urteils des Bundesgerichts
9C_492/2014 vom (publiziert als BGE 140 V 251) betreffend Änderung der
Rechtsprechung im Zusammenhang mit syndromalen Beschwerdebildern,
beantragte die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2015 die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur
Beurteilung des Rentenanspruchs im Lichte der Indikatorenrechtspre-
chung gemäss vorgenanntem bundesgerichtlichen Urteil (C-4295/2014,
BVGer act. 9).
B.g Nachdem sich die Beschwerdeführerin mit der Rückweisung der Sa-
che gemäss Antrag der Vorinstanz einverstanden erklärte, hiess das Bun-
desverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil C-429/2014 vom 20. No-
vember 2015 insoweit gut, als es die Verfügung vom 8. Juni 2015 aufhob
und die Sache an die Vorinstanz zurückwies, damit diese nach erfolgter
ergänzender Abklärungen über den Leistungsanspruch neu verfüge
(C-4295/2014, BVGer act. 14).
C.
C.a In der Folge holte die Vorinstanz aktuelle medizinische Berichte ein
(act. 123-1, 124 ff.). Am 4. Mai 2016 ordnete sie eine interdisziplinäre psy-
chiatrische und rheumatologische Begutachtung in der Schweiz an (act.
130-1 f.). Gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten vom 24. Oktober
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2016 (act. 152-1 ff., 153-1 ff.) kündigte die Vorinstanz der Beschwerdefüh-
rerin mit Vorbescheid vom 28. Dezember 2016 an, dass die Rente zu Recht
ab dem 1. August 2015 aufgehoben worden sei (act. 160-1 ff.).
C.b Gegen diesen Vorbescheid liess die Beschwerdeführerin, vertreten
durch lic. iur. Rechtsanwalt Marco Büchel, am 26. Januar 2017 Einwand
erheben (act. 163-1 ff.). Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 hielt die Vo-
rinstanz an ihrem Vorbescheid fest und bestätigte die Rentenaufhebung ab
dem 1. August 2015 (act. 167-1 ff.).
D.
D.a Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin, nunmehr vertre-
ten durch Rechtsanwältin lic. iur. Amanda Guyot, mit Eingabe vom 27. März
2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben (BVGer act.
1). Die Verfügung vom 28. Februar 2017 sei aufzuheben und es sei der
Beschwerdeführerin weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten, wobei
diese seit der Einstellung per 1. August 2015 nachzuzahlen sei. Eventuali-
ter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Subeventualiter
sei die Vorinstanz zu verpflichten, berufliche Massnahmen zu prüfen und
erforderlichenfalls zu gewähren. Zudem sei der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren.
D.b Nachdem die Beschwerdeführerin am 25. April 2017 das Formular
"Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" samt Beweismitteln nachge-
reicht hatte (BVGer act. 4), wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2017 gutgeheissen und der Be-
schwerdeführerin Rechtsanwältin lic. iur. Amanda Guyot als amtliche be-
stellte Rechtsvertreterin beigeordnet (BVGer act. 5).
D.c Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2017 beantragte die Vorinstanz die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (BVGer act 7).
D.d Nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Mai 2017 auf
die Einreichung einer Replik verzichtet hatte (BVGer act. 9), wurde der
Schriftenwechsel mit Verfügung vom 31. Mai 2017 per 12. Juni 2017 abge-
schlossen (BVGer act 10).
E.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird
– soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegan-
gen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]) und die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der ange-
fochtenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde vom 27. März 2017 einzutreten (Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder
der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige und wohnt in
der Türkei, weshalb das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der
Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR
0.831.109.763.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) Anwen-
dung findet. Nach Art. 2 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen sind die
Staatsangehörigen der einen Vertragspartei in ihren Rechten und Pflichten
aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei – wozu auch die
schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung ge-
hört (vgl. Art. 1 Bst. B Abs. 1 Bst. b Sozialversicherungsabkommen) – ei-
nander gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere
steht türkischen Staatsangehörigen bei anwendbarem Schweizer Recht
ein Anspruch auf ordentliche Invalidenrenten unter den gleichen Voraus-
setzungen wie Schweizer Staatsangehörigen zu (Art. 10 Abs. 1 Sozialver-
sicherungsabkommen). Vorbehalten bleibt die Regelung, dass ordentliche
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Seite 6
Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, türkischen
Staatsangehörigen, welche die Schweiz endgültig verlassen, nicht ausge-
richtet werden können (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Sozialversicherungsabkom-
men). Weitere, im vorliegenden Verfahren relevante Abweichungen vom
Gleichbehandlungsgrundsatz finden sich weder im Abkommen selbst noch
in der dazugehörigen Verwaltungsvereinbarung vom 14. Januar 1970 (SR
0.831.109.763.11). Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob wei-
terhin Anspruch auf IV-Leistungen besteht, allein aufgrund der schweizeri-
schen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 Sozialversicherungsabkom-
men). Ferner besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz
keine Bindung an die Feststellungen und Entscheide ausländischer Versi-
cherungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und An-
spruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 4 und AHI 1996, S. 179; vgl. auch
ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stam-
mende Beweismittel der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (vgl.
BGE 125 V 351 E. 3a).
3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bis-
herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro
rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
4.
Strittig zwischen den Parteien ist der Rentenanspruch der Beschwerdefüh-
rerin. Nachfolgend wird zunächst zu prüfen sein, ob die Vorinstanz die
Rente der Beschwerdeführerin zu Recht gestützt auf Bst. a Abs. 1 der
SchlBest. IVG aufgehoben hat.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, unter Anwendung der Schlussbestimmungen der IV-Re-
vision 6a bestünden keine funktionellen Einschränkungen, welche eine Ar-
beitsunfähigkeit rechtfertigen würden (act. 167-2). Ergänzend führte die
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 18. Mai 2017 aus, dass im Rah-
men des interdisziplinären Gutachtens vom 23. September 2014 (gemeint
ist das Gutachten des E._______) kein klar fassbares somatisches Krank-
heitsbild habe diagnostiziert werden können. Die Depression sei eine nicht
eigenständige, sondern als eine depressive Stimmungslage aufgrund einer
reaktiven Begleiterscheinung somatoformer Schmerzstörungen definiert
worden. Die Rentenrevision gemäss Bst. a Abs. 1 der SchlBest. IVG sei
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daher zu Recht erfolgt. Ferner sei festzuhalten, dass dies im vorangegan-
genen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Frage gestellt worden
sei (BVGer act. 7).
4.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gel-
tend, die Voraussetzungen einer Rentenaufhebung gestützt auf Bst. a Abs.
1 der SchlBest. IVG seien vorliegend nicht erfüllt (BVGer act. 1, S. 10 f.).
Der Beschwerdeführerin sei nicht ausschliesslich gestützt auf ein unklares
syndromales Beschwerdebild eine Rente zugesprochen worden. Es treffe
zwar zu, dass unter anderem die somatoforme Schmerzstörung in Form
eines cervico-spondylogenen Schmerzsyndroms relevant gewesen sei. Al-
lerdings sei die langanhaltende ausgeprägte Depression selbständig be-
rücksichtigt worden. Der Regionalärztliche Dienst (RAD) habe damals die
Auffassung vertreten, dass mit den Berichten von Dr. med. F._______ be-
reits eine genügende psychiatrische Beurteilung vorgelegen habe. Es sei
daher festzuhalten, dass die Rentenzusprache aufgrund des Schmerzsyn-
droms und der langanhaltenden und ausgeprägten Depression als eigen-
ständige Erkrankung erfolgt sei. Somit stehe fest, dass die Rentenrevision
nach Bst. a Abs. 1 der SchlBest. IVG nicht zulässig sei.
5.
Die Rechtslage präsentiert sich wie folgt:
5.1 Nach Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG werden Renten, die bei pathogene-
tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach-
weisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei
Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Vorausset-
zungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt
oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1
ATSG nicht erfüllt sind. Sie findet laut Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG keine
Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ände-
rung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die
Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Inva-
lidenversicherung beziehen. Bst. a Abs. 3 SchlBest. IVG sieht vor, dass bei
Durchführung von Massnahmen nach Art. 8a IVG die Rente bis zum Ab-
schluss dieser Massnahmen weiter ausgerichtet wird, längstens aber wäh-
rend zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung.
5.2 In materieller Hinsicht ergibt sich die Anwendbarkeit von Bst. a Schl-
Best. IVG ausschliesslich aus der Natur des Gesundheitsschadens, auf
dem die Rentenzusprechung beruht (vgl. Urteil des BGer 9C_379/2013
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Seite 8
vom 13. November 2013 E. 3.2.3). Unklare Beschwerdebilder, wie sie in
den SchlBest. IVG vorausgesetzt werden, charakterisieren sich durch den
Umstand, dass mittels klinischer Untersuchungen weder Pathologie noch
Ätiologie nachweisbar oder erklärbar sind (vgl. Urteil des BGer
8C_654/2014 vom 6. März 2015 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 9.4),
wobei es mit Blick auf die Zielsetzung von Bst. a SchlBest. IVG auf die
Natur des Gesundheitsschadens und nicht auf eine präzise Diagnose an-
kommt (vgl. Urteil des BGer 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2)
5.3 Nach BGE 140 V 197 E. 6.2.3 sind vom Anwendungsbereich von Bst.
a Abs. 1 SchlBest. IVG laufende Renten nur auszunehmen, wenn und so-
weit sie auf erklärbaren Beschwerden beruhen. Lassen sich unklare Be-
schwerden von erklärbaren Beschwerden trennen, können die SchlBest.
IVG auf erstere Anwendung finden. Gemäss Urteil des BGer 8C_34/2014
vom 8. Juli 2014 E. 4.2 fällt eine Herabsetzung oder Aufhebung unter dem
Titel von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG lediglich ausser Betracht, wenn un-
klare und erklärbare Beschwerden zwar diagnostisch unterscheidbar sind,
aber bezüglich der darauf zurückführenden Arbeits- und Erwerbsunfähig-
keit keine exakte Abgrenzung erlauben (sogenannter "Mischsachverhalt").
6.
Zunächst ist festzuhalten, dass das vorangegangene Urteil des Bundes-
verwaltungsgericht C-4295/2014 vom 20. November 2015 der Prüfung der
Rechtmässigkeit der Überprüfung des Rentenanspruchs nach Bst. a Abs.
1 SchlBest. IVG nicht entgegensteht, da sich diesbezüglich keine Erwä-
gungen im Urteil finden.
6.1 Zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten ist, dass keiner der
Ausschlussgründe nach Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG gegeben ist. Bei In-
krafttreten von Bst. a Abs. 1 SchlBest. am 1. Januar 2012 war die 1979
geborene Beschwerdeführerin noch nicht 55 Jahre alt. Mit Blick auf den
Zeitraum vom 1. April 2004 (Anspruchsbeginn) bis zur Einleitung der Über-
prüfung im Juli 2013 ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin wäh-
rend dieser Zeit noch nicht während mehr als 15 Jahren eine Rente bezo-
gen hat.
6.2 Die ursprüngliche Zusprache der Dreiviertelsrente erfolgte vorliegend
mit Urteil des Versicherungsgerichts B._______ IV 2006/27 vom 20. Feb-
ruar 2007 (act. 42-1 ff.). Darin wurde in medizinischer Hinsicht im Wesent-
lichen Folgendes festgehalten: Dr. med. F._______ habe eine langanhal-
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Seite 9
tende ausgeprägte Depression und somatoforme Schmerzstörung mit Be-
tonung auf der rechten Körperhälfte und einer kleinen Diskushernie C6/C7
diagnostiziert. Dr. med. G._______ habe eine langanhaltende Depression,
ein Verdacht auf ein Fibromyalgiesyndrom und eine Zervikobrachialgie bei
Diskushernie C6/C7 links diagnostiziert (vgl. act. 42-2 f.). Gestützt auf
diese Berichte kam das Versicherungsgericht B._______ in Übereinstim-
mung mit dem RAD zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer
adaptierten Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig sei (act. 42-3 f., vgl. insbe-
sondere auch 42-7 Ziff. 4). Das Versicherungsgericht des Kantons
B._______ stufte die Beschwerdeführerin als voll Erwerbstätige ein und
ermittelte anhand eines Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von
60 % (vgl. act. 42-7 Ziff. 2 und 4).
Zwar sind damit die unklaren (somatoforme Schmerzstörung, vgl. BGE 130
V 352; Fibromyalgiesyndrom, vgl. BGE 132 V 65) und die erklärbaren
(langanhaltende ausgeprägte Depression; Zervikobrachialgie bei Dis-
kushernie C6/C7) Beschwerden auf diagnostischer Ebene unterscheidbar,
jedoch lässt sich weder dem Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons
B._______ noch den entsprechenden Arztberichten bzw. den Stellungnah-
men des RAD eine exakte Abgrenzung der auf die einzelnen Diagnosen
zurückzuführenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeiten entnehmen. Diese
Einschätzung erscheint vor dem Hintergrund der damaligen Sach- und
Rechtslage (einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der Leistungs-
zusprache) sowie dem Umstand, dass ärztliche Einschätzungen stets eine
Ermessensausübung beinhalten, vertretbar (vgl. auch BGE 125 V 383 E.
3). Die Rentenzusprache erfolgte somit auf einem sogenannten "Misch-
sachverhalt", der einer (voraussetzungslosen) Überprüfung nach Bst. a
Abs. 1 der SchlBest. IVG nicht zugänglich ist (Urteile des BGer
9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6, in: SVR 2014 IV Nr. 39 S.
137; 9C_308/2013 vom 26. August 2013 E. 5.1).
7.
7.1 Die Vorinstanz hat die Rentenaufhebung in ihrer Vernehmlassung vom
18. Mai 2017 (alternativ) mit einer anspruchserheblichen Sachverhaltsver-
änderung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG begründet (BVGer act. 7). Gestützt auf
das interdisziplinäre rheumatologische und psychiatrische Gutachten von
Dr. med. H._______ und Dr. med. I._______ vom 24. Oktober 2016 sei
davon auszugehen, dass aus psychiatrischer Sicht die in den Vorakten
postulierte depressive Episode als remittiert zu erachten sei. Eine relevante
Arbeitsunfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht sei aufgrund der
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Seite 10
anhaltenden Schmerzstörung für keinen Zeitraum begründbar. Zu diesem
Schluss gelange auch der im Anschluss beurteilende IV-Facharzt für Psy-
chiatrie mit Bericht vom 19. Dezember 2016. Danach seien die Standar-
dindikatoren korrekt angewandt worden und hätten keinen eindeutigen,
nachvollziehbaren Schluss zugelassen, wonach funktionelle Einschrän-
kungen bestünden, die eine Arbeitsunfähigkeit begründeten. Auch der
rheumatologische Gutachter sei zur Schlussfolgerung gelangt, dass die
Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Näherin aufgrund
der Leiden nie anhaltend eingeschränkt gewesen sei. Ebenfalls bestehe
keine Einschränkung für leicht bis mittelgradige körperliche Belastungen.
Eine invaliditätsrelevante, langandauernde Arbeitsunfähigkeit in ausser-
häuslichen wie auch in häuslichen Tätigkeiten sei folglich nicht gegeben.
Sodann bestehe kein Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen,
da die Beschwerdeführerin weder obligatorisch noch freiwillig versichert
sei.
7.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Vorinstanz
habe keine Veränderung des Gesundheitszustands mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nachweisen können, sodass auch nicht von einer er-
heblichen Veränderung des Invaliditätsgrades ausgegangen werden
könne. Auch eine ordentliche Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sei daher
nicht zulässig (BVGer act. 1, Rz. 24). Zur Begründung macht sie im We-
sentlichen geltend, die Vorinstanz habe ihre Abklärungspflicht in mehrfa-
cher Hinsicht verletzt. Zunächst habe sie im Rahmen der Begutachtung
durch das E._______ gänzlich darauf verzichtet, Arztberichte der behan-
delnden türkischen Ärzte einzuholen. Der im E._______-Gutachten vom
September 2014 erwähnte letzte Verlaufsbericht datiere vom Oktober 2008
und sei somit im Zeitpunkt der Erstbegutachtung bereits 6 Jahre alt gewe-
sen. Auch der psychiatrische E._______-Gutachter Dr. med. J._______
habe keine aktuellen Arztberichte eingeholt, obwohl die Beschwerdeführe-
rin ausgeführt habe, dass sie regelmässig in psychiatrischer Behandlung
sei und Psychopharmaka einnehme. Auch im Rahmen der zweiten Begut-
achtung im Nachgang zum Rückweisungsentscheid des Bundesverwal-
tungsgerichts habe die
Vorinstanz ihre Abklärungspflicht (erneut) verletzt, indem sie es dem da-
maligen Rechtsvertreter überlassen habe, die relevanten Arztberichte der
behandelnden Ärzte aus der Türkei einzuholen. Nachdem die Berichte der
behandelnden Ärzte Dr. med. K._______ und Dr. med. L._______ vorla-
gen, habe die Vorinstanz darauf verzichtet ergänzende Fragen zu stellen,
was zwingend notwendig gewesen wäre, da es sich bei den Berichten der
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behandelnden Ärzte nur um Kurzberichte gehandelt habe. Aufgrund unvoll-
ständigen Aktenlage seien beide im Recht liegende Gutachten nicht be-
weiskräftig (BVGer act. 1, Rz. 20). Das psychiatrische E._______-Teilgut-
achten von Dr. med. J._______ stelle als Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsunfähigkeit eine leichte bis mittelgradige depressive Episode, wobei
eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % festgestellt worden sei. Auf das
E._______-Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es der neuen
Rechtsprechung zu den Standardindikatoren nicht genüge. Gemäss dem
psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. I._______ vom 24. Oktober
2016 solle die Depression mittlerweile gar remittiert sein. Dies überzeuge
nicht, sei doch bereits anlässlich der Rentenzusprache eine langanhal-
tende Depression bestätigt worden. Es handle sich beim Leiden der Be-
schwerdeführerin nicht um eine blosse Episode, sondern um eine ausge-
prägte, therapieresistente schwere depressive Störung. Die Beschwerde-
führerin befinde sich nach wie vor in psychiatrischer Behandlung und
nehme auch Psychopharmaka ein. Bezüglich der von Dr. med. I._______
festgehaltenen "feindseligen Grundhaltung bei depressiver Verstimmung"
sei festzuhalten, dass es sich dabei nicht um eine Diagnose handle. Selbst
wenn man den Gutachter nicht als befangen einstufe, sei daraus doch eine
mangelhafte Würdigung der Umstände und eine mangelnde Objektivität
ersichtlich (BVGer act. 1, Rz. 21). Ein weiterer schwerwiegender Mangel
im interdisziplinären Gutachten vom 24. Oktober 2016, sei die fehlende
Würdigung des Suizidversuchs. Im psychiatrischen Gutachten werde der
Suizidversuch nicht einmal erwähnt, obwohl dieser zweifelsfrei ein Indiz für
eine schwere depressive Episode darstelle (BVGer act. 1, Rz. 22). Des
Weiteren wären anlässlich einer Aufhebung der IV-Rente absolut zwingend
berufliche Massnahmen zu prüfen und erforderlichenfalls zu gewähren, da
die Beschwerdeführerin keine Ausbildung absolviert habe, in der Türkei nie
und in der Schweiz nur wenige Jahre als ungelernte Näherin gearbeitet
habe. Die Beschwerdeführerin beziehe seit über 10 Jahren eine Rente. Es
sei daher utopisch, dass sie sich selber in den Arbeitsprozess eingliedern
könne. Dabei wäre auch zu prüfen, ob die Restarbeitsfähigkeit überhaupt
verwertbar sei (BVGer act. 1, Rz. 23).
7.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren-
tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge-
such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho-
ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
7.4 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat-
sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
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Seite 12
den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3). Die Invaliden-
rente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge-
sundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerb-
lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli-
chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu-
standes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des
Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343
E. 3.5, 117 V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Liegt eine erhebliche Än-
derung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tat-
sächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für
die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu
und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117
V 198 E. 4b; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).
7.5 Die abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im
Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt indessen
nicht zu einer materiellen Revision (BGE 115 V 308 E. 4a/bb; SVR 2004 IV
Nr. 5 S. 13 E. 2, I 574/02). Bloss auf einer anderen Wertung beruhende,
revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind daher von revisionsbe-
gründenden tatsächlichen Veränderungen abzugrenzen (URS MÜLLER, Die
materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversiche-
rung, 2003, Rz. 490). Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von der früheren
abweicht, obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht ver-
ändert hat, ist meist auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen
Ermessens zurückzuführen (vgl. Urteil des BGer 9C_243/2010 vom 28.
Juni 2011 E. 3.4.2.3). Auch eine Veränderung von versicherungsmedizini-
schen Beurteilungsparametern kann zu einer abweichenden ärztlichen
Schlussfolgerung hinsichtlich eines tatsächlich gleich gebliebenen Zustan-
des führen. Eine neue medizinische Beurteilung etwa, die mit der Entwick-
lung der Rechtspraxis begründet wird, kann weder unter dem Gesichts-
punkt von Art. 17 ATSG noch unter einem anderen Anpassungstitel eine
neue Beurteilung des Anspruchs veranlassen (BGE 135 V 201 und 215;
vgl. aber die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmung a
der Änderung des IVG vom 18. März 2011). Eine zwischenzeitlich verän-
derte Rechtspraxis darf erst im Rahmen einer festgestellten erheblichen
Tatsachenänderung berücksichtigt werden. Sie könnte auch nicht als
Grundlage für eine Wiedererwägung herangezogen werden, weil deren Vo-
raussetzungen vor dem Hintergrund der Rechtspraxis im Zeitpunkt der
rechtskräftigen Leistungszusprechung beurteilt werden.
C-1851/2017
Seite 13
7.6 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper-
ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).
7.7 Im Rahmen einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bildet zeit-
liche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Ände-
rung die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Über-
prüfung des Leistungsanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä-
rung, Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades (bei Anhalts-
punkten für eine Änderung in den Auswirkungen der gesundheitlichen Be-
einträchtigung im erwerblichen oder im Aufgabenbereich) beruht (BGE 133
V 108 E. 5.4 und das Urteil des BGer 9C_889/2011 vom 8. Februar 2012
E. 3.2).
8.
8.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die geänderte Rechtsprechung zu Er-
krankungen aus dem somatoformen und depressiven Formenkreis (vgl.
BGE 141 V 208, BGE 143 V 409 und 143 V 418) für sich allein kein Revi-
sionsgrund darstellt (vgl. BGE 141 V 585 E. 5). Sie darf erst im Rahmen
einer festgestellten erheblichen Tatsachenänderung berücksichtigt werden
(vgl. auch vorstehende E. 6.3.3). Ob sich der Sachverhalt vorliegend an-
spruchserheblich verändert hat, ist nachfolgend zu prüfen. Zeitliche Ver-
gleichsbasis ist die Rentenzusprache mit Urteil des Versicherungsgerichts
des Kantons B._______ IV 2006/27 vom 20. Februar 2007.
8.2 Wie bereits erwähnt, basierte die Rentenzusprache im Wesentlichen
auf den Arztberichten von Dr. med. F._______ vom 22. April 2003 (act. 35-
1 f.), 22. April 2004 (act. 4-5 f.), 12. Mai 2005 (19-1 ff.), und 23. Dezember
2005 (act 19-4). Dr. med. F._______ nannte folgende Diagnosen: langan-
haltende ausgeprägte Depression und somatoforme Schmerzstörung mit
Betonung auf der rechten Körperhälfte bei sozio-kulturellen, familiären Be-
lastungen und ungenügender Integration und einer kleiner Diskushernie
C6/C7 (act. 4-5 f.). Befundmässig wurden rechtsseitig diffuse Schmerzen
C-1851/2017
Seite 14
im Nacken-, Rücken- und Armbereich festgehalten. Die Beschwerdeführe-
rin fühle sich stets müde und ermüde rasch. Sie habe keine Kraft, um ir-
gendetwas zu machen. Sie könne nicht einmal die nötigen Haushaltarbei-
ten erledigen. Die Grundstimmung sei stark gedrückt. Sie sei unsicher, zu-
rückgezogen, antriebsarm, stark pessimistisch, habe deutliche Konzentra-
tionsstörungen, ihre Belastbarkeit und Ausdauer seien reduziert. Die Ar-
beitsversuche seien gescheitert, ihr sei gekündigt worden. Die Arbeitsfä-
higkeit in einer adaptierten Tätigkeit schätzte Dr. med. F._______ auf 50 %
ein. In seinem Bericht vom 23. Dezember 2005 bestätigte Dr. med.
F._______ sodann, dass trotz hochdosierter antidepressiver Behandlung
keine fassbare Änderung am Gesundheitszustand habe festgestellt wer-
den können (act. 36). Es bestünden weiterhin eine stark reduzierte Belast-
barkeit und diffuse, störende Schmerzen. Die Beschwerdeführerin sei apa-
thisch, müde und ermüde rasch.
8.3 Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt
durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zu-
standes. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer ent-
scheidungserheblichen Differenz in den – hier dem medizinischen Gutach-
ten zu entnehmenden – Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesund-
heitlichen Befundes und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Aus-
gangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern
wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied
auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert ei-
nes zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich
davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Än-
derung(en) des Sachverhalts – bezieht (vgl. Urteil des BGer 9C_418/2010
vom 28. August 2011 E. 4.2).
8.4 Im Recht liegen das polydisziplinäre Gutachten des E._______ vom
23. September 2014 sowie das bidisziplinäre Gutachten vom 24. Oktober
2016. Die Rückweisung der Sache im vorangegangenen Beschwerdever-
fahren auf Antrag der Vorinstanz, erfolgte zur Beurteilung des Rentenan-
spruchs im Lichte der neuen Indikatorenrechtsprechung. Mithin wurde das
E._______-Gutachten als nicht ausreichend erachtet, um den Rentenan-
spruch anhand der Indikatorenrechtsprechung zu prüfen. Wie bereits er-
wähnt, kommt diese neue Rechtspraxis im Rahmen einer ordentlichen Re-
vision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG jedoch erst dann zum tragen, wenn eine
anspruchserhebliche Veränderung des Sachverhalts nachgewiesen ist.
Zur Beurteilung der Frage, ob vorliegend ein Revisionsgrund nach Art. 17
Abs. 1 ATSG gegeben ist (insbesondere zur Verlaufsbeurteilung), kann das
C-1851/2017
Seite 15
E._______-Gutachten vom 23. September 2014 indessen berücksichtigt
werden.
C-1851/2017
Seite 16
8.5
8.5.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 10. September 2014 im
E._______ allgemeinmedizinisch, orthopädisch und psychiatrisch unter-
sucht und begutachtet (act. 90-1 ff.). Die Gutachter nannten folgende Di-
agnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (act. 90-17): Leichte bis mittel-
gradige depressive Episode (ICD-10 F32.0/F32.1). Ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen genannt: chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10
F45.41); Chronische Nacken-, Schulter-, Arm- und Handbeschwerden
beidseits ohne fassbare radikuläre Symptomatik (radiologisch bis auf
kleine Diskushernie HWK 6/7 mit möglicher Affektion der Nervenwurzel C7
links unauffälliger Befund [MRI 24.01.2013]); chronische Beschwerden im
linksseitigen Lumbal- und Beckenbereich (ICD-10 M54.5/M79.60; feie Be-
weglichkeit sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte sowie der unteren Extremi-
täten); Senk-, Spreizfuss beidseits und beginnender Hallux valgus rechts
(ICD-10 M21.07). Für die Diskrepanz der subjektiv geklagten (somati-
schen) Beschwerden und den objektivierbaren Befunden verantwortlich sei
eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto-
ren, welche jedoch per se nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
führe. Die aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte leichte bis mittelgradige
depressive Episode führe zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von
20 %. In der interdisziplinären Konsensbesprechung seien die beteiligten
Gutachter zum Schluss gekommen, dass bei der Beschwerdeführerin in
sämtlichen körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne wieder-
holtes Heben und Tragen von Lasten über 25 kg eine 80 %-ige Arbeits- und
Leistungsfähigkeit bestehe. Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt
werden mit reduziertem Rendement (act. 90-18).
8.5.2 Aus somatischer Sicht wurden befundmässig bereits im Zeitpunkt der
Rentenzusprache rechtsseitig diffuse Schmerzen im Nacken-, Rücken-
und Armbereich festgestellt (vgl. vorstehende E. 7.2). Dies war ursächlich
zur Diagnosestellung einer somatoformen Schmerzstörung bzw. zum ge-
äusserten Verdacht auf ein Fibromyalgiesyndrom. Aus orthopädischer
Sicht wurden im E._______-Gutachten unverändert diffuse Beschwerden
beschrieben, die durch die klinischen und radiologischen Befunde nicht ge-
nügend nachvollziehbar und als Hinweise auf eine erhebliche nicht-organi-
sche Komponente der Beschwerden zu werten seien (act. 90-13 ff., 90-18).
Insofern ist aus somatischer Sicht keine anspruchserhebliche Veränderung
des Sachverhalts auszumachen.
C-1851/2017
Seite 17
8.5.3 Im psychiatrischen Teilgutachten des E._______ wurden befundmäs-
sig verminderte Freudeepfindungsfähigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, vermin-
derter Appetit bei konstantem Gewichtsverlauf, Schlafstörungen und nega-
tive Zukunftsperspektiven bezüglich der gesundheitlichen und beruflichen
Situation festgehalten. Die Beschwerdeführerin leide vor allem auch unter
diffusen, ausgeweiteten Schmerzen im Bewegungsapparat, deren Aus-
mass sich durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivieren
liessen, sodass eine psychische Überlagerung, die nicht nur mit einer So-
matisierung im Rahmen der Depression erklärt werden könne, angenom-
men werden müsse (act. 90-10). Diagnostisch handle es sich um eine chro-
nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Deut-
lich schwere psychosoziale oder emotionale Belastungsfaktoren, die als
hauptsächlich für ursächliche Einflüsse der Schmerzen sein könnten, be-
stünden nicht. Es bestünden auch keine lebensgeschichtlich frühen Belas-
tungen, die eine deutliche Relevanz hätten, um sich negativ auf den Ge-
sundheitszustand auszuwirken. Die Diagnose einer anhaltendend somato-
formen Schmerzstörung könne nicht gestellt werden. Es handle sich auch
nicht um eine einfache Schmerzverarbeitungsstörung, da doch auch Be-
lastungsfaktoren neben den somatischen Korrelaten bestünden. Die
Symptomatik sei noch immer ausgeprägt. Der Verlauf sei chronisch (act.
90-11).
Hinsichtlich des Zustands im Zeitpunkt der Rentenzusprache wurde im
psychiatrischen Teilgutachten festgehalten, dass dieser rückwirkend nicht
richtig beurteilt werden könne. Die damalige Rentenzusprache hätte mit
grosser Wahrscheinlichkeit mit den heute geltenden versicherungsmedizi-
nischen Richtlinien nicht begründet werden können (act. 90-12).
8.5.4 Aus dem Gesagten geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin im
Zeitpunkt der Begutachtung durch das E._______ nach wie vor diffuse
Schmerzen im Nacken-, Rücken- und Armbereich vorlagen, welche im Gut-
achten als chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren beurteilt wurden. Aus psychiatrischer Sicht wurde weiter eine
leichte bis mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Eine Verände-
rung des Leidens auf der "Seinsebene" zum Zustand im Zeitpunkt der Ren-
tenzusprache konnte indessen nicht ausreichend dargelegt werden, zumal
sich die erhobenen psychiatrischen Befunde nicht wesentlich von jenen im
Zeitpunkt der Rentenzusprache unterschieden. Sodann führte der psychi-
atrische Gutachter aus, dass der Zustand zur Zeit der Rentenzusprache
rückwirkend nicht richtig beurteilt werden könne. Andererseits wurde die
Symptomatik als ausgeprägt und der Verlauf als chronisch beurteilt, was
C-1851/2017
Seite 18
für einen unveränderten Zustand spricht und zudem die Diagnose lediglich
einer Episode in Frage stellt. Die psychiatrische Begutachtung erscheint
insgesamt überwiegend eine medizinische originäre Neubeurteilung zu
sein. Soweit der psychiatrische Gutachter auf veränderte versicherungs-
medizinische Richtlinien hinweist, ist festzuhalten, dass diese weder unter
dem Gesichtspunkt von Art. 17 ATSG noch unter einem anderen Anpas-
sungstitel zum Anlass für eine neue Beurteilung des Anspruchs genommen
werden kann (vgl. Urteil des BGer 9C_418/2010 E. 4.1).
8.5.5 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass zum Zeit-
punkt der Begutachtung im E._______ am 10. September 2014 mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit keine anspruchserhebliche Änderung des
Sachverhalts eingetreten war und die Einschätzungen der E._______-Gut-
achter als originäre medizinische Neubeurteilung, das heisst, um eine im
Sinn der Rechtsprechung nicht revisionsbegründende abweichende Ein-
schätzung, zu werten sind.
8.6
8.6.1 Im Nachgang zum vorangegangenen Beschwerdeverfahren, wurde
die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2016 rheumatologisch und psychi-
atrische untersucht und begutachtet. Im rheumatologischen Teilgutachten
vom 24. Oktober 2016 (act. 151-1 ff., 153-1 f.) wurden keine Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (act. 151-7). Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende genannt:
– Anhaltende Schmerzstörung
– Chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom
– nicht ausreichend somatisch abstützbar
– krankheitsfremde Faktoren
– primäres Fibromyalgie-Syndrom
– betont im Bereich der oberen im Vergleich zur unteren Körperhälfte
– Panalgie
– nicht dermatobezogene Hyposensibilität für ausschliesslich taktile
Reize der ganzen linken Körperhälfte, inklusive der Stirnregion, bei
allseits normalen Lage- und Vibrationssinn
– diffuse Druckschmerzangabe
– Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke (Panvertebralsyndrom
mit diffuser Ausstrahlung in die angrenzenden Körperabschnitte)
C-1851/2017
Seite 19
– multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Lustlosigkeit,
Schmerzen im Brustkorb und Bauchraum, Zittern im Körper, Schmer-
zen im Gesicht
– Diffuse idiopathische skelettale Hyperostose
– Leichtgradige Senk- und Spreizfüsse
– Übergewicht bei BMI von 28.9 kg/m2
– Gestörte Gluconeogenese
– Anamnestisches Reizmagen-Syndrom
Im psychiatrischen Teilgutachten wurden folgende Diagnosen aufgeführt
(act. 153-14):
– Anhaltende Schmerzstörung (F45.4)
– mit feindseliger und misstrauischer Grundhaltung bei einer depressi-
ven Verstimmung
– mit depressiver Störung (gegenwärtig remittiert, F32.4 / F33.4)
In der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die
somatisch-rheumatologische Komponente als auch die psychosomatisch-
psychiatrische Komponente berücksichtige, kamen die Gutachter zum
Schluss, dass für die in der Schweiz früher ausgeübten beruflichen Tätig-
keiten vollumfänglich auf die Einschätzung aus psychosomatisch-psychi-
atrischer Sicht abgestützt und seit spätestens dem Zeitpunkt der aktuellen
Begutachtung keine Arbeitsunfähigkeit begründet werden könne (act. 151-
14 f., 153-22 f.).
8.6.2 Im rheumatologischen Teilgutachten kam der Gutachter zum
Schluss, dass er die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwer-
den bezüglich Umfang und Intensität höchstens als partiell auf die objekti-
vierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar beurteile (act.
151-13). Diese Situation traf bereits sowohl auf den Zeitpunkt der Renten-
zusprache als auch auf die Begutachtung des E._______ zu. Sodann be-
stand bereits damals zumindest ein Verdacht auf ein Fibromyalgiesyndrom
(vgl. act. 9-5). Aus somatischer Sicht ist daher keine anspruchserhebliche
Veränderung des Sachverhalts auszumachen.
8.6.3 Im psychiatrischen Teilgutachten führt der Gutachter aus, anlässlich
der aktuellen Untersuchung seien die objektivierbaren psychopathologi-
schen Befunde gering ausgeprägt. Es sei aus psychiatrischer-psychothe-
rapeutischer Sicht weiterhin von einer anhaltenden Schmerzstörung (ICD-
10 F45.4) auszugehen. Eine depressive Störung sei remittiert (F32.4/
C-1851/2017
Seite 20
F33.4). Es stehe gegenwärtig eine (v.a. subjektive) Stimmung bei einer
feindseligen und misstrauischen Grundhaltung im Vordergrund des klini-
schen Bildes (act. 153-16).
Der psychiatrische Gutachter geht weiterhin von einer anhaltenden
Schmerzstörung aus. Im Zeitpunkt der Rentenzusprache lautete die dies-
bezügliche Diagnose somatoforme Schmerzstörung. Im E._______-Gut-
achten wurde die Diagnose chronische Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren genannt. Damit lässt sich zwar allenfalls ein Un-
terschied auf diagnostischer Ebene feststellen. Inwiefern sich diese Diag-
nose im Vergleich zum Zeitpunkt geringfügiger auf die Arbeitsfähigkeit aus-
wirken sollte, wird im psychiatrischen Gutachten indessen nicht begründet.
Im E._______-Gutachten wurde die Symptomatik jedenfalls als ausgeprägt
und der Verlauf als chronisch bewertet (act. 90-11).
Eine nähere Schilderung der vom Gutachter nunmehr als gering erachte-
ten psychopathologischen Befunde, welche auf eine Remission der de-
pressiven Störung schliessen lässt, kann dem Gutachten ebenfalls nicht
entnommen werden. Er scheint sich bei seiner Einschätzung insbesondere
auf die Ergebnisse der Beurteilung nach der MADRS Skala zu beziehen.
Dabei handelt es sich um ein Fremdbeurteilungsverfahren, das vom psy-
chiatrischen Beurteiler vorgenommen wird (vgl. die Ausführungen zur
MADRS Skala in act. 153-12). Eine ausführliche Begründung, auf welchen
klinischen Grundlagen die Einschätzungen des Gutachters bei Anwendung
der MADRS Skala fussen, lässt sich im restlichen Gutachten jedoch nicht
finden. Soweit sich der Gutachter beinahe ausschliesslich in technischer
Weise auf Grund in Tests gewonnener Erkenntnisse befasst, ist darauf hin-
zuweisen, dass diese Untersuchungen nur Hilfsmittel sind, die über den
Verlauf, den Schweregrad und die Prognose einer depressiven Störung le-
diglich Beschränktes auszusagen vermögen. Entscheidend bleibt die klini-
sche Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Ver-
haltensbeobachtung (vgl. Entscheide des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts [bzw. Bundesgerichts] I 391/06 vom 9. August 2006 E. 3.2.2,
vom 23. September 2008 9C_458/2008 vom 23. September E. 4.2 und
vom 9C_775/2008 15. September 2009 E. 3.3). Gerade die Darlegung der
klinischen Befunde wäre für den Vergleich mit der Situation im Zeitpunkt
der Rentenzusprache und damit der Beurteilung des im Revisionsverfah-
rens massgebenden Beweisthemas, erhebliche Änderung des Sachver-
halts, jedoch von Bedeutung gewesen. Die Feststellung über eine seit der
Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist nämlich nur dann ge-
nügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen,
C-1851/2017
Seite 21
welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im
Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung
und Einschätzung des Schweregrades der Störung geführt haben (Urteil
des BGer 9C_418/2010 E. 4.3).
Hinsichtlich des psychiatrischen Zustands im Zeitpunkt der Rentenzuspra-
che wird einzig dahingehend Stellung genommen, es sei im Arztbericht von
Dr. med. F._______ zwischen 2003 und 2008 ein chronisches
Schmerzsyndrom (tatsächlich hatte Dr. med. F._______ jedoch eine soma-
toforme Schmerzstörung diagnostiziert, vgl. act. 4-5), bei dem bereits zu
Beginn auf Somatisierung und Symptomausweitung hingewiesen worden
sei, sowie ein depressives Syndrom attestiert worden (tatsächlich hatte Dr.
med. F._______ eine langanhaltende ausgeprägte Depression attestiert,
vgl. act. 4-5). Eine Diagnose mit Bezug zu einem Klassifikationssystem
werde nie genannt. Auch die frei formulierten Diagnosen würden weder dif-
ferenziert beschrieben noch diskutiert. Die objektiven psychopathologi-
schen Befunde seien stets spärlich. Somit blieben die nosologischen Über-
legungen Ausdruck der persönlichen Meinung von Dr. med. F._______ und
seien fachärztlich psychiatrisch-psychotherapeutisch nicht kritisch nach-
vollziehbar (act. 153-15). Hinsichtlich dieser Äusserungen zum psychiatri-
schen Zustand im Zeitpunkt der Rentenzusprache ist darauf hinzuweisen,
dass die IV-Stelle B._______ die Berichte von Dr. med. F._______ und
dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als rechtsgenügliche Grundlage
für die Beurteilung des Rentenanspruchs erachtete und die attestierte Ar-
beitsfähigkeit von 50 % in die Invaliditätsbemessung übernahm (vgl. Stel-
lungnahme des RAD vom 18. Juni 2004 [act. 12], Verfügung vom 17. Au-
gust 2005 [act. 27-2], Einspracheentscheid vom 10. Januar 2006 [act. 29-
18]). Auch das Versicherungsgericht B._______ sah keine Veranlassung,
die Einschätzung von Dr. med. F._______ in Zweifel zu ziehen (act. 42-7).
Vor diesem Hintergrund erscheint die Aussage des psychiatrischen Gut-
achters, dass nie eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, höchst proble-
matisch, handelt es sich dabei doch über eine rückwirkende Beurteilung
über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren, der zudem im Widerspruch
zu den damaligen Akten steht und vom Gutachter auch nicht näher begrün-
det wird.
Die Feststellungen im psychiatrischen Gutachten – und das ist hier allein
entscheidend – zeigen somit nicht auf, dass und inwiefern sich der tatsäch-
liche Zustand seit der Rentenzusprache verändert haben sollte. Mithin fin-
det ein eigentlicher Vergleich des aktuellen Zustandes mit demjenigen im
C-1851/2017
Seite 22
Zeitpunkt der Rentenzusprache nicht statt. Die psychiatrische Begutach-
tung erscheint insgesamt wiederum überwiegend eine medizinische origi-
näre Neubeurteilung zu sein.
8.7
8.7.1 Das interdisziplinäre rheumatologische und psychiatrische Gutach-
ten vom 24. Oktober 2016 vermag jedoch auch aus weiteren Gründen nicht
zu überzeugen.
8.7.2 Gegenüber dem rheumatologischen Gutachter gab die Beschwerde-
führerin an, sie habe in der Türkei einen Selbstmordversuch unternommen,
wobei sie eine Freundin habe retten können (act. 151-2). Die Gutachter
haben es unterlassen, nach den Ursachen, nach einer allfälligen Nachbe-
handlung oder einem stationären Aufenthalt zu fragen, obwohl ein Selbst-
mordversuch ein Hinweis für eine schwerwiegende Problematik darstellt.
Eine vertiefte Auseinandersetzung mit diesem Vorfall findet sich somit im
interdisziplinären Gutachten nicht, obwohl dies für die Erstellung eines
sorgfältigen Gutachtens zu erwarten gewesen wäre. Das Gutachten er-
weist sich in diesem Punkt als unvollständig.
8.7.3 Des Weiteren ist vorliegend nicht nachvollziehbar, dass der psychiat-
rische Gutachter keine ausführliche Fremdanamnese beim behandelnden
Psychiater Dr. med. L._______ eingeholt hat. Dieser diagnostizierte im Be-
richt vom 17. März 2016 eine sonstige rezidivierende Störung und führte
unter Auflistung der Medikation aus, dass die Behandlung in der psychiat-
rischen Klinik weiterhin andauere (ICD-10 F33.8; act. 125-1 f.). Im Gutach-
ten wurde diesbezüglich ausgeführt, in diesem Bericht würden (erneut)
keine weiteren versicherungsmedizinisch relevanten Angaben formuliert
(act. 153-15 f.). Die Notwendigkeit der Einholung einer Fremdanamnese
bei der behandelnden Arztperson ist zwar in erster Linie eine Frage des
medizinischen Ermessens (Urteile des BGer 8C_660/2013 vom 15. Mai
2014 E. 4.2.3, 8C_76/2014 vom 30. April 2014 E. 3.2 und 8C_308/2012
vom 29. Mai 2012 E. 4.3.4); liegt jedoch ein Bericht eines behandelnden
Arztes vor, der relevante Befunde wiedergibt, die jedoch nach Ansicht des
Gutachters nicht ausreichend begründet sind (vgl. diesbezüglich auch die
Aussage im psychiatrischen Teilgutachten, dass für die Zeit zwischen Sep-
tember 2014 und Oktober 2016 keine hinreichenden Dokumente vorlägen,
act. 153-22), erscheint es regelmässig geboten, den Sachverhalt durch
Einholung einer Fremdanamnese zu ergänzen. Dass dies vorliegend un-
terlassen wurde, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Behandlung offenbar
C-1851/2017
Seite 23
in einer psychiatrischen Klinik stattfindet und Aufschluss über den Verlauf
des Gesundheitszustandes hätte geben können.
Angesichts des hohen Stellenwerts, der medizinischen Gutachten im Sozi-
alversicherungsprozess zukommt, sind an deren Qualität entsprechend
hohe Anforderungen zu stellen. Unter dem Aspekt der Vollständigkeit ist
deshalb nicht nur zu verlangen, dass der Gutachter die Anknüpfungstatsa-
chen, d. h. die tatsächlichen Grundlagen des Gutachtens, die er nicht sel-
ber beschafft hat, einzeln und mit ihrem wesentlichen Inhalt rekapituliert
(Urteil des BGer 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 4.5.1 mit Hin-
weis auf Alfred Bühler, Beweismass und Beweiswürdigung bei Gerichtsgut-
achten unter Berücksichtigung der jüngsten Lehre und Rechtsprechung,
Jusletter vom 21. Juni 2010, S.18). Gleichermassen erforderlich ist, dass
das Gutachten in Kenntnis der Vorakten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352)
erstellt wird. Dies bedingt die Kenntnis und Beachtung - wenn auch nicht
sämtlicher - so doch der wesentlichen Vorakten, was aufgrund der vom
psychiatrischen Gutachter als nicht hinreichend erachteten Aktenlage (vgl.
act. 153-22) ebenfalls für die Einholung eines ausführlichen Arztberichts
bei Dr. med. L._______ gesprochen hätte. Das Gutachten erweist sich
auch bezüglich der relevanten medizinischen Vorakten als unvollständig.
8.7.4 Im psychiatrischen Teilgutachten wird hinsichtlich Ressourcen bzw.
der Ausprägung und Schwere der objektiven Befunde ausgeführt, es sei
der Beschwerdeführerin eine Willensanstrengung zur Bewältigung der rein
subjektiven Defizite aus psychiatrisch- psychotherapeutisch Sicht medizi-
nisch zumutbar und tatsächlich möglich (beispielsweise erhaltene bzw.
wiedergewonnene Fähigkeit alltägliche Verrichtungen ausüben zu können,
soziale/familiäre Kontakte zu pflegen, Reisen zu unternehmen (act. 153-
21, 153-23). Diese Ausführungen stehen indessen in klarem Widerspruch
zu den von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben. Diese gab ge-
genüber dem psychiatrischen Gutachter an, sie „mache nichts“ und liege-
viel herum. Sie stehe erst gegen Mittag auf. Ihre persönliche Hygiene be-
sorge sie selbstständig. Sie esse mit ihren Kindern zu Mittag und gehe mit
einem Sohn spazieren. Im Haushalt arbeite sie nicht. Er werde von ihren
Kindern und ihrer Schwester besorgt. Sie sehe TV. Sie gehe ihre Eltern
besuchen. Sie habe mit ihrem Ehemann wenig telefonischen Kontakt. Ab
und zu treffe die Beschwerdeführerin eine Freundin. Die Geschwister des
Ehemanns würden ihr Vorwürfe machen, wenn sie ab und zu auf Besuch
kämen. Sie würden sich aber auch um die Kinder der Beschwerdeführerin
kümmern. Sie gehe um ca. 4 Uhr zu Bett (act. 153-7). Für das Gericht ist
es nicht nachvollziehbar, wie aus diesen Angaben der Beschwerdeführerin
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auf eine erhaltene bzw. wiedergewonnene Fähigkeit, alltägliche Verrichtun-
gen ausüben zu können oder gar Reisen zu unternehmen, geschlossen
werden kann.
8.7.1 Insgesamt erfüllt das interdisziplinäre rheumatologische und psychi-
atrische Gutachten vom 24. Oktober 2016 die Anforderungen an ein voll-
ständiges, nachvollziehbares und schlüssiges Gutachten im Sinn der
Rechtsprechung (vgl. BGE 125 V 351) nicht, zumal angesichts des hohen
Stellenwerts, der medizinischen Gutachten im Sozialversicherungsprozess
zukommt, an deren Qualität entsprechend hohe Anforderungen zu stellen
sind (Urteil des BGer 9C_986/2009 E. 4.5.1).
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Herabsetzung oder Aufhe-
bung der Rente unter dem Titel von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG entgegen
der Auffassung der Vorinstanz ausser Betracht fällt, da die ursprüngliche
Rentenzusprache auf einem sogenannten "Mischsachverhalt" beruhte. So-
dann kann die Rentenaufhebung auch nicht mittels Motivsubstitution ge-
stützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG geschützt werden, da die entsprechenden
Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Eine anspruchserhebliche Verbesse-
rung des Gesundheitszustandes, welche es der Beschwerdeführerin nun-
mehr erlauben würde, ihre Arbeitsfähigkeit um 50 % zu steigern, ist nicht
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Viel-
mehr handelt es sich bei der aktuellen Beurteilung um eine originäre medi-
zinische Neubeurteilung, das heisst, um eine im Sinn der Rechtsprechung
nicht revisionsbegründende abweichende Einschätzung. Hinzu kommt,
dass das das interdisziplinäre rheumatologische und psychiatrische Gut-
achten vom 24. Oktober 2016 auch inhaltliche Mängel aufweist, welche
gegen dessen Beweiswert sprechen. Nach dem Grundsatz der materiellen
Beweislast bleibt es demzufolge beim bisherigen Rechtszustand (vgl. SVR
2010 IV Nr. 30 S. 94, Urteil des BGer 9C_961/2008 vom 30. November
2009 E. 6.3, Urteil 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.1). Damit be-
steht unverändert Anspruch auf eine Dreiviertelrente der Invalidenversiche-
rung. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.
10.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
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10.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der unterliegenden Vorinstanz
werden jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
10.2 Der obsiegende, vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Vorinstanz. Diese ist unter Berücksichtigung des aktenkundigen
Aufwands und des Umstands, dass vorliegend keine Mehrwertsteuer ge-
schuldet ist (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer C-6983/2009 vom 12.
April 2010 E. 3.2), auf Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen) festzulegen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
27. Februar 2017 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat unverändert
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 2'800.- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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