B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-185/2015
Ur t e i l vom 3 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______,
vertreten durch Antonius Falkner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung vom 9. Dezember 2014.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass (…) A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am (…) geboren
wurde und im Fürstentum Liechtenstein wohnhaft ist (Akten der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland [nachfolgend: act.] 22, Seite 1),
dass er (…) als Arbeitnehmer während insgesamt 120 Monaten Beiträge
an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) leistete (act. 29, Seite 2),
(…),
dass er sich am 6. Januar 2010 zum Bezug einer schweizerischen Invali-
denrente anmeldete (act. 22, Seite 8),
dass ihm die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz)
mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 eine befristete halbe Invalidenrente
und zwei Kinderrenten für den Zeitraum vom 1. März 2011 bis zum 31.
August 2012 zusprach (act. 113),
dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Antonius Falk-
ner, dagegen am 12. Januar 2015 (Posteingang) Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht erhob (BVGer act. 1),
dass er eine unbefristete halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Septem-
ber 2012 oder alternativ die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz
zur erneuten Entscheidung beantragte (BVGer act. 1),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 11. März 2015 die Abwei-
sung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung
beantragte (BVGer act. 3),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland als Vorinstanz gemäss Art. 33
Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zustän-
digkeit im Sinne von Art. 32 VGG auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs.
1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi-
cherung [IVG, SR 831.20]),
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dass das Bundesverwaltungsgericht demnach zur Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom
18. Dezember bis und mit dem 2. Januar frist- und formgerecht eingereicht
wurde (Art. 60 ATSG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 und 4 ATSG; Art. 52
VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 30. September 2015 die
vollständigen Akten der liechtensteinischen Invalidenversicherung einholte
(BVGer act. 8),
dass die liechtensteinische Invalidenversicherung gemäss telefonischer
Besprechung vom 2. Juli 2014 die Vorinstanz über das Resultat ihrer Ren-
tenrevision und die Weiterausrichtung der halben Rente orientierte (act.
83),
dass die liechtensteinische Invalidenversicherung den Anspruch des Be-
schwerdeführers auf eine halbe Rente nach einer Überprüfung mit Mittei-
lung vom 17. November 2014 bestätigte (vgl. nicht nummerierte Akten der
liechtensteinischen Invalidenversicherung),
dass Beschwerdeführer und Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Oktober
2015 um eine Stellungnahme zu den aus ihrer Sicht erheblichen Fundstel-
len ersucht wurden (BVGer act. 10),
dass sich namentlich aus dem Beschluss des Fürstlichen Obergerichts
vom 10. Juli 2013 diverse Fragen ergaben (BVGer act. 10),
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 13. November 2015 um eine Frist-
erstreckung ersuchte, nachdem eine Anfrage an den medizinischen Dienst
unbeantwortet geblieben war (BVGer act. 11),
dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung anschliessend unter Hin-
weis auf Art. 53 ATSG in Wiedererwägung zog und dem Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 4. Januar 2016 eine unbefristete halbe Invalidenrente
und zwei Kinderrenten mit Wirkung ab 1. September 2012 gewährte, was
sie dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12. Januar 2016 zur
Kenntnis brachte (BVGer act. 15),
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dass die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde an-
gefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung der Beschwerde auf die Be-
schwerdeinstanz übergeht (Art. 54 VwVG), wobei die formgültige Be-
schwerdeerhebung (zusammen mit der Beschwerdeantwort des Versiche-
rungsträgers) die alleinige Zuständigkeit des Gerichts begründet, über das
in der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis zu entschei-
den (BGE 136 V 2 E. 2.5),
dass der Vorinstanz mit Art. 53 Abs. 3 ATSG und Art. 58 VwVG - trotz des
Devolutiveffekts - die Möglichkeit eingeräumt wird, auf ihre angefochtene
Verfügung zurückkommen zu können,
dass die Vorinstanz nach dem Wortlaut von Art. 53 Abs. 3 ATSG und Art.
58 Abs. 1 VwVG die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung
in Wiedererwägung ziehen kann,
dass der Instruktionsrichter im vorliegenden Fall die nach der Vernehmlas-
sung vom 11. März 2015 (BVGer act. 3) erlassene Verfügung vom 4. Ja-
nuar 2016 mit Verfügung vom 20. Januar 2016, Ziffer 5 (BVGer act. 16),
explizit als Antrag der Vorinstanz an das Bundesverwaltungsgericht unter
Hinweis auf Art. 58 Abs. 1 VwVG und Art. 53 Abs. 3 ATSG zu den Akten
genommen hat, was in der Folge von beiden Parteien unbestritten geblie-
ben ist,
dass der Beschwerdeführer seinerseits mit Stellungnahme vom 19. Feb-
ruar 2016 sinngemäss seine uneingeschränkte Zustimmung zur Verfügung
vom 4. Januar 2016 kundtat (BVGer act. 18),
dass für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in die Akten keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag
der Parteien nicht entsprochen werden sollte,
dass sich die übereinstimmenden Anträge mit dem bereits revisionsweise
überprüften Invaliditätsgrad der liechtensteinischen Invalidenversicherung
decken,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist und dem Beschwerdeführer
mit Wirkung ab 1. September 2012 eine unbefristete halbe Invalidenrente
und zwei Kinderrenten zuzusprechen sind,
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
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dass dem obsiegenden Beschwerdeführer der Kostenvorschuss von Fr.
400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstat-
ten ist (BVGer act. 6),
dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass die Parteientschädigung aufgrund der Akten durch das Bundesver-
waltungsgericht festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), da keine
Kostennote eingereicht worden ist,
dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und
aktenkundigen Aufwands auf Fr. 2'500.- festzusetzen ist (inkl. Auslagen;
exkl. Mehrwertsteuer, vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m.
Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE),
dass die Parteientschädigung von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zu leisten ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Der Beschwerdeführer hat mit Wirkung ab 1. September 2012 Anspruch
auf eine unbefristete halbe Invalidenrente und zwei Kinderrenten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr.
400.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils zurückerstattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu-
gesprochen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Rück-
erstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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