Abtei lung II I
C-1853/2008/mes/wam
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV, Erziehungsgutschriften, Verfügung vom
22. Februar 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1853/2008
Sachverhalt:
A.
Der am _______1942 geborene, in Deutschland wohnhafte Schweizer
Bürger X._______(im Folgenden: Beschwerdeführer) meldete sich am
15. Oktober 2007 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im
Folgenden: SAK) zum Bezug einer Altersrente an (act. 10). Mit Verfüg-
ung vom 18. Dezember 2007 wurde ihm rückwirkend ab dem 1.
November 2007 eine ordentliche Altersrente der Schweizerischen
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) in der Höhe von Fr.
1'171.- pro Monat zugesprochen. Ihrer Rentenberechnung legte die
SAK ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 26'520.- und
eine anrechenbare Beitragsdauer von 36 Jahren und 10 Monaten
zugrunde und wandte die Rentenskala 37 an (act. 14).
B.
Am 15. Januar 2008 erhob der Beschwerdeführer bei der SAK Ein-
sprache. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom
18. Dezember 2007 sowie die Zusprache einer höheren Rente, da ihm
im Rahmen der Rentenberechnung sowohl für seinen am
_______1973 geborenen Sohn A._______ als auch für seine am
_______1985 geborene Tochter B._______ volle
Erziehungsgutschriften anzurechnen seien (act. 15).
C.
Mit Entscheid vom 22. Februar 2008 wies die SAK die Einsprache ab.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die am 13. November
1943 geborene Schweizer Bürgerin D._______, mit welcher der
Beschwerdeführer vom _______1972 bis _______1982 verheiratet
gewesen und der mit Scheidungsurteil vom 22. September 1982 des
Amtsgerichtes Düsseldorf die elterliche Sorge für den gemeinsamen
Sohn A._______ übertragen worden sei (act. 2 S. 2 und 7), habe für
die Jahre 1979 bis 1982 einen eigenen Rentenanspruch erworben.
Diesem Umstand sei im Rahmen der Berechnung der Rente des
Beschwerdeführers (act. 13) durch Einkommenssplitting und hälftiger
Anrechnung der Erziehungsgutschriften Rechnung getragen worden.
Indessen hätten weder der Beschwerdeführer noch die in ihrer Heimat
Deutschland wohnhafte, am 23. Mai 1955 geborene Mutter seiner
Tochter B._______, C._______, Anspruch auf Erziehungsgutschriften
für ihre gemeinsame aussereheliche Tochter B._______ (act. 8 und 19
S. 1). Zum einen weise C._______ keine Versicherungszeiten der
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schweizerischen AHV auf; zum anderen habe nur diejenige Person
Anspruch auf Erziehungsgutschriften, welcher die elterliche Sorge für
B._______ zugestanden habe (act. 21 S. 2 und 19 S. 2; vgl. auch act.
16).
D.
In seiner Beschwerde vom 10. März 2008 beantragte der Beschwerde-
führer unter Beilage einer B._______ betreffenden
Geburtseintragsabschrift vom 25. Oktober 2007 des Standesamtes
Düsseldorf sowie einer C._______ betreffenden Aufenthalts-
bescheinigung vom 29. Oktober 2007 des Einwohneramtes Düsseldorf
sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2008 sei auf-
zuheben und es sei ihm eine höhere Altersrente auszurichten. Zur
Begründung dieser Anträge führte er im Wesentlichen aus, er und
C._______ hätten ihre gemeinsame Tochter B._______ seit ihrer
Geburt am 19. Dezember 1985 bis im Jahre 2003 im gemeinsamen
Haushalt in Deutschland aufgezogen. Deshalb habe er Anspruch auf
Erziehungsgutschriften für B._______.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2008 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefoch-
tenen Einspracheentscheids. Zur Begründung führte sie im Wesent-
lichen aus, Anspruch auf Erziehungsgutschriften habe bei unverhei-
rateten Eltern nur jener Elternteil, dem das Sorgerecht für das Kind
zugestanden habe. Der Beschwerdeführer sei mit der Mutter von
B._______ nie verheiratet gewesen. Es existierten keine Belege dafür,
dass dem Beschwerdeführer die elterliche Sorge über B._______
zustand und wo sich der gemeinsame Wohnsitz in den Jahren 1985
bis 2003 befunden habe. Daher sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erziehungsgutschriften für
B._______ habe.
F.
Mit Replik vom 3. Juni 2008 bestätigte der Beschwerdeführer die
beschwerdeweise gestellten Anträge und hielt sinngemäss an seiner
bisherigen Begründung fest. Unter Beilage einer B._______
betreffenden Meldebescheinigung vom 2. Mai 1997 der
Stadtverwaltung Düsseldorf führte er ergänzend aus, das Sorgerecht
habe, wie in Deutschland bei unverheirateten Eltern üblich, der Mutter
von B._______ zugestanden. Der Zivilstand von Eltern (verheiratet
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oder unverheiratet) könne aber bei der Beurteilung der Frage, ob
Erziehungsgutschriften anzurechnen seien, nicht massgebend sein, da
mit deren Anrechnung erreicht werden solle, den beim
Zusammenleben mit eigenen Kindern anfallenden finanziellen
Belastungen Rechnung zu tragen.
G.
In ihrer Duplik vom 13. Juni 2008 bekräftigte die Vorinstanz die in ihrer
Vernehmlassung gestellten Anträge und hielt im Wesentlichen an ihrer
bisherigen Begründung fest.
H.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2008 wurde der Schriftenwechsel ge-
schlossen.
I.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2008, mit
welchem die Verfügung vom 18. Dezember 2007 der SAK bestätigt
wurde, die dem Beschwerdeführer ab dem 1. November 2007 eine
ordentliche Altersrente der AHV von monatlich Fr. 1'171.- zuge-
sprochen hatte.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Aus-
land gegen Verfügungen der SAK (im Folgenden: Vorinstanz). Da keine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesver-
waltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
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das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen,
soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG
beschwerdelegitimiert ist. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und
formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche materiellrechtlichen Normen im vorliegen-
den Verfahren zur Anwendung gelangen.
2.1 Der in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführer ist Schweizer
Bürger. Sein Anspruch auf eine Rente der AHV bestimmt sich daher
nach dem schweizerischen Recht.
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung hatten. Ferner stellt das Sozialversicherungsge-
richt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 22.
Februar 2008) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweisen). Vorliegend sind somit die bis am 22. Februar 2008 gültig
gewesenen Bestimmungen des AHVG sowie der Verordnung vom
31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV; SR 831.101) anwendbar.
3.
Der am _______1942 geborene und versicherte Beschwerdeführer
hat am _______2007 das 65. Altersjahr vollendet, so dass sein
Anspruch auf eine Altersrente (vorbehältlich eines Vorbezugs) ab
diesem Zeitpunkt entstehen konnte (vgl. Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b
AHVG, Art. 2 Abs. 1 AHVG i.V.m. den Ziff. 1 und 2 der Schluss-
bestimmungen zur Änderung des AHVG vom 23. Juni 2000 [AS 2000
2680]). Ferner ist aktenkundig, dass dem Beschwerdeführer für insge-
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samt mehr als ein Jahr Einkommen und Erziehungsgutschriften ange-
rechnet werden können (act. 13 und 14). Die Vorinstanz hat ihm daher
zu Recht mit Wirkung ab 1. November 2007 eine ordentliche Alters-
rente zugesprochen (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AHVG sowie
Art. 29 Abs. 1 AHVG). Das wird vom Beschwerdeführer auch nicht
beanstandet. Allerdings ist aufgrund seiner Beschwerdebegehren noch
streitig und im Folgenden unter Heranziehung der massgebenden
Bestimmungen zu prüfen, ob bei der Berechnung seiner Altersrente
Erziehungsgutschriften für seine Tochter B._______ anzurechnen
gewesen wären.
3.1 Ordentliche Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, des Erwerbseinkommens sowie der Er-
ziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person
berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von
Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form
von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur
Ausrichtung. Einkommen, welche versicherte Ehegatten während der
Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und
je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Eine Einkommens-
teilung bzw. ein Einkommenssplitting wird vorgenommen, wenn beide
Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person An-
spruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch
Scheidung (vgl. Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG). Der Teilung und gegen-
seitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit
zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und
dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehe-
gatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen
beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind
(Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem
Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind,
werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt
(Art. 50b Abs. 2 AHVV). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung
und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b Abs.
3 AHVV).
Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG wird sodann Versicherten für die-
jenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen
die elterliche Sorge über eines oder mehrere Kinder zustand, die das
16. Altersjahr noch nicht erreicht hatten. Dabei werden Eltern, die
gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht kumulativ
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zwei Gutschriften gewährt. Der Bundesrat ist befugt, die Einzelheiten
zu regeln, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift,
wenn (a) Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die
elterliche Sorge zusteht, (b) lediglich ein Elternteil in der schweize-
rischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist, (c) die
Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht
während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden und (d) ge-
schiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche
Sorge zusteht.
3.2 Ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Anrechnung von Erzie-
hungsgutschriften für seine Tochter B._______ hat, hängt somit nebst
seiner – unbestrittenen – Versicherteneigenschaft grundsätzlich auch
davon ab, ob ihm bis zum Erreichens ihres 16. Altersjahres die
elterliche Sorge für B._______ zustand.
3.2.1 Der Begriff der elterlichen Sorge ist im Sinne der schweize-
rischen Rechtsvorschriften zu verstehen; im innerstaatlichen Bereich
also grundsätzlich im Sinne der Art. 296 ff. des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210; vgl. BGE
130 V 241 E. 2.2). Aufgrund der Akten kann allerdings als erstellt
gelten (vgl. zum vorliegend massgebenden Beweisgrad der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 126 V 193
E. 2, je mit Hinweisen), dass der Beschwerdeführer und C._______
seit Jahren in Deutschland wohnen, und dass ihre Tochter B._______
von Geburt an bis zum Erreichen ihres 16. Altersjahres bei ihnen in
Deutschland aufwuchs (vgl. act. 8, 9, 17, 19 und 20 sowie die vom
Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nachgereichten Doku-
mente [vgl. lit. D und F hiervor]). In dieser Hinsicht liegt somit ein
internationaler Sachverhalt zur Beurteilung vor, weshalb zur
Bestimmung des anzuwenden Rechts das Bundesgesetz vom 18.
Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291)
heranzuziehen ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. b IPRG).
Gemäss Art. 82 Abs. 1 IPRG bestimmt sich das Verhältnis zwischen
Eltern und Kind – insbesondere auch bezüglich der elterlichen Sorge –
nach dem Recht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes,
wobei gemäss Art. 84 Abs. 1 IPRG diesbezügliche Entscheidungen
des Aufenthaltsstaates in der Schweiz anerkannt werden (vgl. zum
Begriff des Aufenthalts Art. 20 Abs. 1 Bst. b IPRG). Da es sich beim
Sorgerecht nicht um eine Statusfrage im Sinne von Art. 14 Abs. 2
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IPRG handelt, ist ferner eine im Recht am Ort des gewöhnlichen
Aufenthalts des Kindes statuierte Rückweisung auf schweizerisches
oder Weiterverweisung auf ein anderes ausländisches Recht un-
beachtlich (vgl. zum Ganzen etwa CATHERINE CHRISTEN-WESTENBERG, in:
Honsell/Vogt/Schnyder [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Privatrecht, Internationales Privatrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz.
19 ff. zu Art. 20; IVO SCHWANDER, a.a.O., Rz. 12 ff. und insb. Rz. 18 zu
Art. 82). Da B._______ von Geburt an bis zu ihrem 16. Altersjahr in
Deutschland aufwuchs bzw. sich für gewöhnlich in Deutschland auf-
hielt, sind vorliegend die das Sorgerecht normierenden §1626 bis
§1698b des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anwendbar
(vgl. /bgb, zuletzt besucht am 26. Januar
2010).
3.2.2 Gemäss § 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB und § 1626a Abs. 1 Ziff. 2
BGB steht die elterliche Sorge, welche die Personen- und Vermögens-
sorge (vgl. § 1631 Abs. 1 und § 1638 ff. BGB) sowie die Vertretung des
Kindes (vgl. § 1631 Abs. 1 und § 1629 Abs. 1 i.V.m. § 164 ff. BGB) be-
inhaltet, den Eltern gemeinsam zu, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt
ihres Kindes verheiratet sind oder einander nachher heiraten. Sind sie
nicht miteinander verheiratet, so können die Eltern in einer öffentlich
zu beurkundenden Sorgeerklärung bestimmen, dass sie die elterliche
Sorge gemeinsam übernehmen (vgl. § 1626a Abs. 1 Ziff. 2 und §1626d
Abs. 1 BGB). Ohne öffentlich beurkundete Sorgeerklärung steht alleine
der unverheirateten Mutter die elterliche Sorge über das Kind zu (vgl.
§ 1626a Abs. 2 BGB), es sei denn, sie sei gestorben oder ihr sei die
elterliche Sorge entzogen worden. Diesfalls kann das Familiengericht
die elterliche Sorge dem Vater übertragen (vgl. § 1680 Abs. 2 und 3
BGB).
Es sei nur am Rande vermerkt, dass auch nach Massgabe des
vorliegend nicht anwendbaren ZGB bei unverheirateten Eltern die
elterliche Sorge von Gesetzes wegen ebenfalls alleine der Mutter
zusteht (vgl. Art. 298 Abs. 1 ZGB) und, sofern sie ihr entzogen wurde
oder sie unmündig, entmündigt oder gestorben ist, von der Vormund-
schaftsbehörde auf den Kindsvater übertragen werden kann (vgl. Art.
298 Abs. 2 ZGB). Seit dem Inkrafttreten der Revision des ZGB per
1. Januar 2000 besteht sodann die Möglichkeit, dass die Vormund-
schaftsbehörde unverheirateten Eltern auf ihren Antrag hin die ge-
meinsame elterliche Sorge überträgt (vgl. Art. 298a Abs. 1 ZGB). Die
schweizerische Ordnung stimmt damit in einem vorliegend ent-
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scheidenden Punkt mit der jenigen in Deutschland überein: Der
unverheiratete Vater erwirbt das Sorgerecht nicht "automatisch"
aufgrund seiner Vaterschaft und auch nicht aufgrund tatsächlich
gewährter Obhut und Sorge.
3.2.3 Der Beschwerdeführer war unbestrittenermassen nie mit
C._______, der Mutter der gemeinsamen Tochter B._______, ver-
heiratet. Weder macht er geltend noch wäre aktenkundig, dass ihm
aufgrund einer gemeinsam mit C._______ anbegehrten, in
Deutschland öffentlich beurkundeten Sorgerechtserklärung oder aber
aufgrund eines Urteils eines deutschen Familiengerichts das (gemein-
same) Sorgerecht für B._______ zugekommen wäre. Auch liegt kein
Nachweis für ein allenfalls nach schweizerischem Recht erworbenes
Sorgerecht vor. Damit steht fest, dass dem Beschwerdeführer zu
keinem Zeitpunkt das Sorgerecht für B._______ zustand. Die elterliche
Sorge hatte vielmehr alleine die Mutter von B._______ inne – also
C._______.
3.3 Da der Beschwerdeführer das Sorgerecht für B._______ nie
zustand, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf Anrechnung von Er-
ziehungsgutschriften für seine Tochter (vgl. Art. 29sexies Abs. 1 Satz 1
AHVG). Er weist allerdings darauf hin, B._______ sei unter seiner
Obhut aufgewachsen, und macht sinngemäss geltend, Art. 29sexies Abs.
1 Bst. a AHVG sehe vor, dass der Bundesrat die Anrechnung von
Erziehungsgutschriften für den Fall zu regeln habe, dass Eltern Kinder
unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht.
Der gestützt auf Art. 29sexies Abs. 1 Bst. a AHVG erlassene Art. 52e
AHVV beschränkt sich darauf, einen Anspruch auf Anrechnung von Er-
ziehungsgutschriften auch für Jahre vorzusehen, in denen die Eltern
Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge
zustand. Diese Bestimmung setzt laut bundesgerichtlicher Recht-
sprechung als Anrechnungsvoraussetzung nicht nur die Versicherten-
eigenschaft der Eltern voraus, sondern auch, dass die Eltern das Sor-
gerecht während einer gewissen Zeit inne hatten. Mit Art. 52e AHVV
wird daher keineswegs jenen Versicherten ein Anspruch auf Erzieh-
ungsgutschriften eingeräumt, denen – wie dem Beschwerdeführer –
von Gesetzes wegen nie die elterliche Sorge zustand. Vielmehr regelt
diese Verordnungsbestimmung lediglich diejenigen Fälle, in welchen
den versicherten leiblichen Eltern oder Adoptiveltern die elterliche
Sorge entzogen wurde, die Kinder jedoch zumindest einem Elternteil
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zur Pflege und Erziehung überlassen wurden (vgl. zum Ganzen BGE
130 V 241 E. 2.2 und E. 3.2, mit Hinweisen). Daher vermag der vom
Beschwerdeführer ins Recht gelegte Umstand, dass B._______ unter
seiner väterlichen Obhut aufwuchs, keinen Anspruch auf Anrechnung
von Erziehungsgutschriften für diese Tochter zu begründen.
3.4 Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus dem Um-
stand, dass von Gesetzes wegen C._______ das Sorgerecht für
B._______ zustand, etwas zu seinen Gunsten herzuleiten vermag.
Dabei ist aufgrund der Vorbringen der Parteien und der Akten davon
auszugehen, dass C._______ nie obligatorisch oder freiwillig bei der
schweizerischen AHV versichert gewesen ist (vgl. Art. 1a und Art. 2
AHVG).
3.4.1 Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 Bst. b AHVG hat der Bundesrat die
Einzelheiten über die Anrechnung von Erziehungsgutschriften für den
Fall zu regeln, dass lediglich ein Elternteil in der schweizerischen AHV
versichert ist. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat er Art. 52f
Abs. 4 AHVV erlassen und festgehalten, dass dem versicherten Eltern-
teil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet wird für Jahre, in
denen sein Ehegatte nicht in der schweizerischen AHV versichert war.
Diese Verordnungsbestimmung sieht einzig die Anrechnung unter
Ehegatten vor und stellt eine vom Grundsatz der hälftigen Teilung von
Erziehungsgutschriften Verheirateter abweichende Teilungsbestim-
mung dar (vgl. Art. 29sexies Abs. 3 AHVG; vgl. dazu Urteil des Bun-
desgerichtes H 64/00 vom 29. Dezember 2000 E. 3b). Für eine
abweichende Auslegung, die unverheiratete und verheirateten Paare
gleichstellen würde, besteht angesichts des klaren Wortlauts von Art.
52f Abs. 4 AHVV kein Raum. Da der Beschwerdeführer mit der nicht
versicherten Mutter von B._______ nie verheiratet war, hat er auch
gestützt auf Art. 52f Abs. 4 AHVV keinen Anspruch auf die Anrechnung
von Erziehungsgutschriften.
3.4.2 Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, bei der Beurtei-
lung der Frage, ob Erziehungsgutschriften anzurechnen sind oder
nicht, dürfe nicht darauf abgestellt werden, ob Eltern verheiratet oder
unverheiratet (gewesen) seien. Damit rügt er sinngemäss, Art. 52f Abs.
4 AHVV verletzte das dem Grundsatz der Rechtsgleichheit zuzuord-
nende verfassungsmässige Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]).
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3.4.3 Gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstösst eine Bestimmung,
welche rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger
Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist oder die
Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse auf-
drängen (vgl. hierzu ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 497
und 528). Das Diskriminierungsverbot ist dann verletzt, wenn die Norm
eine Person wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des
Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der reli-
giösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen
einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung benach-
teiligt und damit Angehörigen bestimmter gesellschaftlicher Gruppen
den verfassungsmässig vorgegebenen spezifischen Schutz verweigert
(vgl. BGE 126 II 377 E. 6a).
Zu beachten ist allerdings, dass unselbständigen Verordnungsbestim-
mungen, welche sich auf eine bundesgesetzliche Delegationsnorm
stützen (vgl. Art. 164 Abs. 2 BV), nur dann wegen einer Verletzung der
Bundesverfassung die Anwendung zu versagen ist, wenn die
Verfassungswidrigkeit nicht bereits im Gesetz selbst vorgegeben ist,
sind doch Bestimmungen in Bundesgesetzen – wie etwa dem AHVG –
für rechtsanwendende Behörden massgebend (Art. 190 BV in der am
1. Januar 2007 in Kraft getretenen Fassung). Bei Verordnungsbestim-
mungen die sich – wie Art. 52f Abs. 4 AHVV – auf eine gesetzliche
Delegationsnorm stützen, welche dem Bundesrat einen relativ weiten
Regelungsspielraum einräumt (so insbesondere auch Art. 29sexies Abs.
1 Bst. a und b AHVG), beschränkt sich daher das Bundesverwal-
tungsgericht darauf zu überprüfen, ob sie offensichtlich aus dem
Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen
fallen oder aus anderen Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind
(vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts H 176/03 vom 19. Oktober 2005
E. 3.1.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 83 Rz. 2.177).
3.4.4 Die Versicherteneigenschaft, die Ehe und die elterliche Sorge
werden bereits auf Gesetzesstufe als Anspruchsvoraussetzungen für
die Anrechnung von Erziehungsgutschriften statuiert (vgl. Art. 29sexies
Abs. 1 und 3 AHVG). An diese gesetzliche Vorgabe hatte sich der
Bundesrat im Rahmen seiner Verordnungsgebung zu halten. Er war
insbesondere verpflichtet, diese Anspruchsvoraussetzungen auch in
Art. 52f Abs. 4 AHVV umzusetzen, andernfalls er die ihm zustehende
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Regelungskompetenz überschritten hätte. Die ungleiche Behandlung
verheirateter und unverheirateter Paare bei der Anrechung von Er-
ziehungsgutschriften ist damit vom Gesetzgeber gewollt und in klarer
Weise im AHVG vorgegeben. Allein schon aus diesem Grunde kann
der Beschwerdeführer aus Art. 8 BV nichts für sich ableiten.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass Art. 52f Abs. 4 AHVV nicht dazu
führt, dass unverheiratete leibliche Eltern von der Anrechnung von
Erziehungsgutschriften generell ausgeschlossen wären. Vielmehr
haben sie die Möglichkeit, die gemeinsame elterliche Sorge für ihr
Kind zu erwirken und anschliessend zu vereinbaren, welchem Eltern-
teil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet werden soll. Ohne
eine solche Vereinbarung wird die Erziehungsgutschrift hälftig
aufgeteilt (vgl. Art. 29sexies Abs. 1 Bst. d AHVG i.V.m. Art. 52fbis AHVV).
Im Vergleich zu verheirateten Eltern sind daher unverheiratete Eltern
keineswegs schlechter gestellt, erscheint doch die Erlangung des ge-
meinsamen Sorgerechts im Vergleich zur Eheschliessung keineswegs
als unangemessene formelle Voraussetzung zum Erwerb des
Anspruchs auf Erziehungsgutschriften. Das gesetzlich vorgesehene
System, wonach ein Anspruch auf Erziehungsgutschriften nur einer
sorgeberechtigten Person zusteht (vgl. BGE 130 V 241 E. 3.1), wird
durch die Regelung von Art. 52f Abs. 4 AHVV zivilstandsunabhängig
durchgesetzt.
3.4.5 Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dass Art.
52f Abs. 4 AHVV rechtliche Unterscheidungen träfe, für die ein ver-
nünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich
wäre. Vielmehr erscheint ein Abstellen auf das Sorgerecht und nicht
den Zivilstand der Eltern als durchaus sachgerecht, und ist die daraus
folgende Ungleichbehandlung unverheirateter und verheirateter Eltern
im Lichte von Art. 8 Abs. 2 BV nicht zu beanstanden.
3.5 Im Übrigen wird vom Beschwerdeführer weder gerügt noch be-
stehen aufgrund der Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung
seiner Altersrente aus anderen Gründen unzutreffend wäre bzw. nicht
mit den einschlägigen Bestimmungen des AHVG und der AHVV über-
einstimmen würde. Insbesondere hat die Vorinstanz die massgeben-
den Einkommen und Erziehungsgutschriften unter Vornahme eines
Splittings korrekt festgelegt (vgl. Act. 7 und 13), und es liegt keines-
wegs eine willkürliche Rechtsanwendung bzw. bundesrätliche Verord-
nungsgebung vor.
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4.
Angesichts der vorstehenden Erwägungen erweist sich der ange-
fochtene Einspracheentscheid vom 22. Februar 2008 als rechtens. Die
Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die Vorinstanz
haben einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64
Abs. 1 e contrario VwVG sowie Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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C-1853/2008
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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