B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1854/2010
U r t e i l v o m 2 4 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18,
Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenhöhe,
Verfügung vom 4. Dezember 2009.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, im Folgenden auch:
Vorinstanz) dem am 8. Juli 1944 geborenen, verheirateten und in seiner
Heimat wohnhaften slowenischen Staatsangehörigen A._______ (im Fol-
genden: Beschwerdeführer) nach Prüfung seines Gesuchs vom 30. Ok-
tober 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 53% mit Wirkung ab
1. November 1995 eine ordentliche halbe Invalidenrente samt Ehegatten-
und Kinderrente zugesprochen hat (vgl. act. 1-23),
dass die Vorinstanz im Rahmen einer am 7. April 2000 von Amtes wegen
eingeleiteten Revision (vgl. act. 27-29) gestützt auf die Stellungnahme
von Dr. med. R._______ vom 28. Januar 2001 (act. 36) die ordentliche
halbe Rente samt Ehengatten- und Kinderrente mit Mitteilung vom 6.
März 2001 (vgl. Art. 74ter Bst. f i.V.m. Art. 74quater der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) bestä-
tigt hat (vgl. act. 37),
dass mit Verfügungen vom 19. November 2002 (act. 41 f.) aufgrund des
Eintritts des Versicherungsfalles Invalidität bei der Ehefrau des Be-
schwerdeführers die ursprüngliche Verfügung vom 30. März 1998 (act.
23) ersetzt worden ist,
dass auf Gesuch vom 12. Dezember 2002 hin die Vorinstanz eine Revi-
sion durchführt und dem Beschwerdeführer infolge einer Verschlechte-
rung des Gesundheitszustandes mit Verfügungen vom 17. Mai 2004
rückwirkend ab dem 1. Februar 2000 eine ordentliche ganze IV-Rente
samt zugehörigen Ehegatten- und Kinderrente zugesprochen hat (vgl.
act. 51-70),
dass infolge des Erreichens des ordentlichen Rentenalters mit Verfügung
vom 24. Juni 2009 die IV-Rente des Beschwerdeführers mit Wirkung ab
dem 1. August 2009 die bisherige Invalidenrente von einer ordentlichen
Altersrente abgelöst und dabei gestützt auf einer Beitragsdauer von fünf
Jahren und fünf Monaten eine monatliche Altersrente von Fr. 293.- verfügt
wurde (Art. 30 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invali-
denversicherung [IVG, SR 831.20], vgl. act. 81),
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. August 2009 unter
Beilage eines Auszuges aus dem individuellen Konto (IK) vom 3. August
1976 gegen diese Verfügung Einsprache erhoben und diese im Wesentli-
chen damit begründet hat, er habe entgegen den Feststellungen der Vor-
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instanz während insgesamt 7 Jahren Beiträge an die Schweizerische Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet (vgl. act. 83 f.),
dass die Vorinstanz in der Folge gestützt auf vom Beschwerdeführer
nachgereichten Unterlagen Abklärungen durchgeführt und eine Beitrags-
dauer von insgesamt 7 Jahren festgestellt sowie anschliessend den IK-
Auszug berichtigt hat (Art. 141 Abs. 3 der Verordnung vom 31. Oktober
1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR
831.101]; vgl. act. 85-117),
dass die Vorinstanz gestützt auf den berichtigten IK-Auszug die Alters-
rente neu berechnet und dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
4. Dezember 2009 mit Wirkung ab dem 1. August 2009 eine Altersrente
von monatlich Fr. 389.- zugesprochen hat (vgl. act. 121),
dass die Vorinstanz zudem mit Verfügungen vom 4. Dezember 2009
(act. 121 sowie 122) gestützt auf den berichtigten IK-Auszug rückwirkend
für die Zeitabschnitte 1. August 2004 bis 31. Dezember 2004, 1. Januar
2005 bis 31. Dezember 2006, 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008
sowie 1. Januar 2009 bis zum 31. Juli 2009 jeweils eine monatlich auszu-
richtende IV-Rente von Fr. 360.-, Fr. 367.-, Fr. 377.- sowie von Fr. 389.-
und eine entsprechende Kinderrente von Fr. 144.-, Fr. 147.-, Fr. 151.- so-
wie von Fr. 155.- zugesprochen hat,
dass sie deshalb eine Nachzahlung von Fr. 5'504.- und von Fr. 2'155.-
zugesprochen hat (vgl. act. 120 und 122),
dass der Beschwerdeführer durch seine damalige, im Laufe des Be-
schwerdeverfahrens zurückgetretene Vertreterin B._______, am 14. Ja-
nuar 2010 bei der Vorinstanz eine Beschwerde hat einreichen
lassen und diese mit Eingabe vom 24. Februar 2010 ergänzt hat (Be-
schwerde-act. 1), die von der IVSTA zuständigkeitshalber am 22. März
2010 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden ist (vgl. Be-
schwerde-act. 2),
dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentli-
chen beantragt hat, die Verfügungen vom 4. Dezember 2009 seien auf-
zuheben und die Nachzahlung der zustehenden Beträge sei für den ge-
samten Zeitraum ab Eintritt der Invalidität zu leisten,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 2. August 2010 unter
Verweis auf die gesetzliche Verwirkungsregelung die Abweisung der Be-
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schwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung beantragt
hat,
dass der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Eingang am 19. Au-
gust 2010) sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Kostenerlass) gestellt hat,
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 1. September 2010 unter Bei-
lage des ausgefüllten Formulars zur unentgeltlichen Rechtspflege sowie
neuer medizinischer Unterlagen sinngemäss seine Beschwerdeanträge
bestätigt und zusätzlich ausgeführt hat, sein Gesundheitszustand habe
sich weiter verschlechtert,
dass die Vorinstanz mit Duplik vom 20. September 2010 im Wesentlichen
ihre Anträge bestätigte und ergänzend ausführte, die geltend gemachte
wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei angesichts
des seit dem 1. August 2009 bestehenden Anspruchs auf eine Altersrente
ohne Bedeutung,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und keine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) zweifellos beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
worden ist (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), wes-
halb hierauf einzutreten ist,
dass vorliegend die bis Ende März 2012 gültige Fassung des Abkom-
mens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitglieds-
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staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, vgl. namentlich AS 2002
1527, AS 2006 979 und 995, AS 2006 5851, AS 2009 2411 und 2421)
und die dazugehörigen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 sowie deren Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72
des Rates vom 21. März 1972 anwendbar sind, wonach allerdings vorlie-
gend allein die einschlägigen schweizerischen Rechtsvorschriften mass-
geben sind (vgl. Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71),
dass streitig und vom Bundesverwaltungsgericht einzig zu prüfen ist, ob
die Nachzahlung von Rentenleistungen zu Recht rückwirkend ab dem
1. August 2004 verfügt wurde, weil Nachzahlungsansprüche vor diesem
Zeitpunkt verwirkt sind,
dass vorab zur vorinstanzlichen Rentenberechnung festzuhalten ist, dass
– unter Vorbehalt vorliegend irrelevanter Ausnahmen – für die Berech-
nung ordentlicher Invalidenrenten die Bestimmungen des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung (AHVG, SR 831.10) sinngemäss anwendbar sind (vgl. Art. 36
Abs. 2 sowie Art. 37 Abs. 1 IVG; zum Ganzen auch BGE 124 V 159 E. 4a
und 4b sowie Urteile des Bundesgerichts I 78/00 vom 14. Juni 2002 E. 1
und I 295/02 vom 10. Januar 2003 E. 4.1.1, je mit Hinweisen),
dass demnach die Beitragsdauer und das aufgrund des Erwerbseinkom-
mens sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenbe-
rechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Al-
tersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls
(hier: 11. November 1995) ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen
massgebend ist (vgl. Art. 29bis Abs. 1 und Art. 29quater AHVG),
dass für jeden Beitragspflichtigen individuelle Konten geführt werden, in
welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen
Angaben eingetragen werden (vgl. Art. 30ter Abs. 1 erster Satz AHVG),
dass bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragun-
gen im individuellen Konto nur verlangt werden kann, soweit deren Un-
richtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (vgl.
Art. 141 Abs. 3 AHVV; zum Beweisgrad des vollen Beweises vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-
ge des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S.105), was vorliegend ohne Zwei-
fel zutrifft, hat doch die Vorinstanz aufgrund seiner eingereichten Unterla-
gen den IK-Auszug nachträglich mit den anfänglich fehlenden Beitrags-
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monaten (6.-12. Monat im Jahre 1969 sowie 1.-12. Monat im Jahre 1970)
berichtigt (vgl. act. 82-119),
dass gemäss Art. 77 AHVV im Falle einer nicht oder zu niedrig bezoge-
nen Rente der zustehende Betrag nachzuzahlen ist, wobei indes die fünf-
jährige Verwirkungsfrist zu beachten ist, wonach der Anspruch auf aus-
stehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen
die Leistung geschuldet war erlischt (vgl. Art. 46 AHVG i.V.m. Art. 24 Abs.
1 ATSG; vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, N 13 zu Art. 24),
dass eine Verwirkung von Amtes wegen zu berücksichtigen ist und der
Anspruch auf eine nicht geleistete IV-Rente bzw. die Nachzahlung zu-
wenig geleisteter IV-Renten mit Ablauf der fünfjährigen Verwirkungsfrist
erloschen ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss den vorinstanzlichen Akten die feh-
lenden Beitragsjahre erstmals mit Einsprache vom 14. August 2009
(act. 84) geltenden gemacht hat, obwohl bereits in der ersten, eine halbe
IV-Rente zusprechenden Verfügung vom 30. März 1998 eine zu kurze
Beitragsdauer ausgewiesen war (vgl. 23; vgl. des Weiteren IK-Auszug
vom 12. Mai 1997, act. 6), so dass auch unter dem Blickwinkel von Treu
und Glauben nichts gegen die Anwendung der Verwirkungsregel spricht,
dass demnach der Anspruch auf die Nachzahlung der zustehenden Be-
träge für den Zeitraum vom 1. November 1995 bis zum 31. Juli 2004 un-
tergegangen und deshalb zu Recht die Nachzahlung lediglich für den
Zeitraum von 5 Jahren, also vom 1. August 2004 bis zum 31. Juli 2009 er-
folgt ist,
dass die Vorinstanz bei einer Beitragsdauer von 7 Jahren für die Berech-
nung der Teilrente zu Recht die Rentenskala 11 gemäss Rententabellen
2009 des Bundesamtes für Sozialversicherungen (abrufbar unter
3, zuletzt besucht am 5. Oktober 2012) angewandt, die Rentenhöhe un-
bestrittenermassen korrekt ermittelt und die – infolge Verwirkung zeitlich
beschränkte – Nachzahlung in der angefochtenen Verfügung ohne Zwei-
fel rechtskonform angeordnet hat,
dass der Umstand, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers seit dem 1. Januar 2000 wesentlich verschlechtert hat vorliegend
ohne Belang ist, bezog er doch seither bis zum 31. Juli 2009 eine ganze
IV-Rente und ab dem 1. August 2009 eine Altersrente der AHV,
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dass sich die Beschwerde aus diesen Gründen als offensichtlich aus-
sichtslos erweist und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art.
69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG),
dass unter diesen Umständen das am 19. August 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eingegangene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1
VwVG),
dass allerdings aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerde-
führers auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, verfügt
er doch bedingt durch seine schweren Leiden lediglich über geringe Ein-
künfte (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 3
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 14. Januar 2010 wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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