B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1854/2013
U r t e i l v o m 1 6 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Deutschland,
vertreten durch lic. iur. Karolin Wolfensberger,
Rechtsanwältin, Meier Fingerhuth Fleisch Häberli,
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV-Beiträge 2009.
C-1854/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Nachtragsverfügung vom 13. April 2012 verpflichtete die Ausgleichs-
kasse des Kantons Zürich (im Folgenden: AK ZH oder Vorinstanz) den
1963 geborenen, in seiner Heimat Deutschland wohnhaften A._______
(im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) zur Bezahlung von
persönlichen Sozialversicherungsbeiträgen für das Jahr 2009 in der Höhe
von Fr. 13'777.80 (Akten [im Folgenden: act.] der Vorinstanz 1 und 23).
B.
Hiergegen liess der Versicherte am 18. April 2012 Einsprache erheben
und beantragen, das beitragspflichtige Einkommen für das Jahr 2009 sei
entsprechend den Angaben der Steuererklärung auf null festzusetzen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäss Nachtragsverfügung 2009
werde verkannt, dass sich das Einkommen aus selbstständiger Erwerbs-
tätigkeit im Jahre 2009 aus zwei Teilen zusammensetze; der Gewinn der
deutschen Betriebsstätte sei in Deutschland steuer- und sozialversiche-
rungspflichtig und dürfe in der Schweiz nicht nochmals belastet werden
(act. 24 bis 27).
C.
Mit Entscheid vom 15. Januar 2013 wurde die Einsprache abgewiesen. In
ihrer Begründung führte die Vorinstanz unter anderem aus, das Argu-
ment, der Versicherte habe immer Wohnsitz in Deutschland gehabt, sei
nicht stichhaltig und würde ein venire contra factum proprium darstellen,
zumal dieser vor seiner Anmeldung als selbstständig Erwerbender auch
Arbeitslosentaggelder in der Schweiz bezogen habe (act. 33).
D.
Nachdem der Versicherte hiergegen, vertreten durch lic. iur. Karolin Wol-
fensberger (act. 35 bis 37), mit Eingabe vom 15. Februar 2013 hatte Be-
schwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erheben
lassen (act. 42), trat dieses mit Verfügung vom 28. März 2013 mangels
Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein; die Akten wurden an das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde überwiesen
(act. 45).
E.
In der vorstehend erwähnten, an das Bundesverwaltungsgericht überwie-
senen Beschwerde vom 15. Februar 2013 liess der Versicherte beantra-
gen, es seien die Verfügung vom 13. April 2012 bzw. der
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Einspracheentscheid vom 15. Januar 2013 aufzuheben und es sei fest-
zustellen, dass das in Deutschland erzielte Einkommen des Beschwerde-
führers aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nicht in der Schweiz AHV-
pflichtig sei (Ziffer 1); eventualiter seien die Verfügung vom 13. April 2012
bzw. der Einspracheentscheid vom 15. Januar 2013 aufzuheben und die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks ergänzender Abklärung
des relevanten Sachverhalts zur selbstständigen Erwerbstätigkeit des
Beschwerdeführers, damit anschliessend neu über die Höhe des bei-
tragspflichtigen Einkommens entschieden werde (Ziffer 2; act. im Be-
schwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, gemäss Akten ha-
be der Beschwerdeführer vom 14. März 2008 bis 10. November 2010
Wohnsitz in der Schweiz gehabt. Aufgrund des Verlustes aus der Be-
triebsstätte Schweiz und dem Ausbleiben von Aufträgen habe er seine
freiberufliche Tätigkeit in der Schweiz per 10. November 2010 beendet
(Wegzug bzw. Abmeldung gemäss der Einwohnerkontrolle B._______).
Er habe in der Schweiz im Gegensatz zur deutschen Betriebsstätte kei-
nen Festnetzanschluss gehabt und habe 2009 keinen einzigen Auftrag
akquirieren können. Er habe sich hauptsächlich auf die Beratung und Auf-
tragsakquirierung in Deutschland konzentriert. Aufgrund der tatsächlichen
Verhältnisse und der vorliegenden Unterlagen sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit darauf zu schliessen, dass der Mittelpunkt seiner frei-
beruflichen Tätigkeit in Deutschland und deshalb das dort erzielte Ein-
kommen in der Schweiz nicht beitragspflichtig sei. Somit werde der Be-
schwerdeführer entgegen der Auffassung der Vorinstanz gestützt auf die
Regelung im Abkommen mit der EU einzig dem Sozialversicherungssys-
tem Deutschlands unterstellt. Sämtliche Aufträge im Jahre 2009 habe er
ausschliesslich über die deutsche Betriebsstätte abgewickelt. Der rele-
vante Sachverhalt sei von der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich abgeklärt
worden. Sie verletze dadurch das Offizial- und Untersuchungsprinzip. Sie
habe von Amtes wegen sowohl Gründe für und gegen das Vorliegen ei-
nes Sachumstandes heranzuziehen. Eine solche Abklärung fehle gemäss
Einspracheentscheid vom 15. Januar 2013. Die Grundlage ihres materiel-
len Entscheids betreffend beitragspflichtigem Einkommen und Erhebung
der persönlichen Beiträge für 2009 sei demnach nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit dargetan.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2013 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (B-act. 3).
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Zur Begründung wurde insbesondere auf den Einspracheentscheid vom
15. Januar 2013 verwiesen und ergänzend ausgeführt, der Beschwerde-
führer räume nunmehr selber ein, vom 14. März 2008 bis 10. November
2010 Wohnsitz in der Schweiz gehabt zu haben. Entgegen seiner Ansicht
spiele es keine Rolle, dass er 2009 aus seiner selbstständigen Erwerbs-
tätigkeit in der Schweiz angeblich nur einen Verlust und den Gewinn aus-
schliesslich in Deutschland erzielt habe. Die vom Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang zitierte Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – wie
auch die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 – seien erst mit Wirkung ab
1. April 2012 in Kraft getreten und hätten die Verordnungen (EWG)
Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 ersetzt. Die neuen Bestimmungen seien mit-
hin für das vorliegend interessierende Jahr 2009 nicht anwendbar.
G.
In seiner Replik vom 1. Juli 2013 liess der Beschwerdeführer an den be-
schwerdeweise gestellten Anträgen festhalten (B-act. 7).
Zur Begründung liess er zusammengefasst ausführen, er habe nie bestrit-
ten, im genannten Zeitraum in der Gemeinde B._______ gemeldet gewe-
sen zu sein. Es sei jedoch aktenkundig und werde nochmals geltend ge-
macht, dass sich sein Lebensmittelpunkt in Deutschland befinde, da dort
seine ganze Familie und sein Freundeskreis wohne. Er sei in der fragli-
chen Periode regelmässig an seinen Wohnort in Deutschland gependelt.
Der Beschwerdeführer habe nie die Absicht gehabt, B._______ zum Mit-
telpunkt der Lebensverhältnisse, der persönlichen, wirtschaftlichen, fami-
liären und beruflichen Beziehungen zu machen. Die Vorinstanz stütze
sich in ihrer Begründung trotz Meldebestätigung aus Deutschland und
entsprechender Argumentation des Beschwerdeführers ausschliesslich
auf die Anmeldung in der Gemeinde B._______ und die Aufenthaltsbewil-
ligung B. Die Hinterlegung der Schriften könne jedoch eine Wohnsitz-
nahme nicht beweisen – allenfalls stelle sie einen Hinweis darauf dar.
Halte sich eine Person abwechslungsweise an verschiedenen Orten auf,
so gelte als Wohnsitz der Ort, zu dem die engsten Beziehungen bestün-
den. Dies sei in der Regel der Ort, an dem sich die Familie aufhalte – hier
also C._______/Deutschland. Die von der Vorinstanz mit Verfügung vom
13. April 2012 geltend gemachte AHV-Beitragspflicht sei nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit dargetan.
H.
Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Juli 2013 setzte die Instruktions-
richterin die Parteien darüber in Kenntnis, dass ohne Eingang einer Stel-
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Seite 5
lungnahme der Vorinstanz innert Frist der Schriftenwechsel als abge-
schlossen gelte (B-act. 8). In der Folge liess sich die Vorinstanz nicht
mehr vernehmen.
I.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf die Be-
schwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der AK ZH, welche als kantonale
Instanz eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33
Bst. i VGG; vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Al-
ters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG,
SR 831.10]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu
nicht gegeben (Art. 32 VGG), so dass das Bundesverwaltungsgericht zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (vgl. zur Zustän-
digkeit auch die zutreffenden Erwägungen in der Verfügung des Sozial-
versicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. März 2013 [act. 45]).
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Ge-
mäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) sind die Be-
stimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozi-
alversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversi-
cherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Be-
stimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinter-
C-1854/2013
Seite 6
lassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher
Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätz-
lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiell-
rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften an-
wendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts
Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3).
1.4
1.4.1 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG).
Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4.2 Nachdem der Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom
15. Januar 2013 mit Eingabe vom 15. Februar 2013 hatte Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erheben lassen
(act. 42), dieses mit Verfügung vom 28. März 2013 mangels Zuständigkeit
auf die Beschwerde nicht eingetreten war und die Akten an das Bundes-
verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde überwiesen worden
waren (act. 45), ist im vorliegenden Verfahren ebenfalls davon auszuge-
hen, dass die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG).
1.4.3 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sämtliche Prozessvor-
aussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach auf die Beschwerde grundsätz-
lich einzutreten.
1.5 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 13. April 2012 bestä-
tigende Einspracheentscheid vom 15. Januar 2013, mit welchem das
Verwaltungsverfahren abgeschlossen wurde. Da durch diesen Entscheid
die Verfügung vom 13. April 2012 ersetzt worden ist (vgl. zum Ganzen
BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen), kann auf das Rechtsbegehren des
Beschwerdeführers, es sei diese Verfügung aufzuheben (vgl. Bst. E. hier-
vor), mangels Vorliegens eines Anfechtungsobjekts und somit einer
Sachurteilsvoraussetzung nicht eingetreten werden (vgl. BGE 131 V 164
E. 2.1; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Streitig und zu prüfen ist, ob das
in Deutschland erzielte Einkommen des Beschwerdeführers aus selbst-
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Seite 7
ständiger Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufgrund des Schweizer Wohn-
sitzes AHV-pflichtig ist und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob
die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt
hat.
1.6 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
1.7 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE
2009/65 E. 2.1).
2.
Nachfolgend zu klären, ob der Versicherte seinen zivilrechtlichen Wohn-
sitz zwischenzeitlich in der Schweiz begründet hat und somit, ob er zufol-
ge inländischen Wohnsitzes gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG obligato-
risch versichert war.
2.1
2.1.1 Bis zum 31. März 2012 waren die Verordnungen (EWG) des Rates
Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 574/72 vom
21. März 1972 (SR 0.831.109.268.11) in Kraft. Diese Verordnungen wur-
den durch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG)
des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April
2004 (SR 0.831.109.268.1) sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009
(SR 0.831.109.268.11) abgelöst. Da in der Verfügung vom 13. April 2012
(act. 23), welche durch den angefochtenen, das Verwaltungsverfahren
abschliessenden (vgl. hierzu BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen) Ein-
spracheentscheid vom 15. Januar 2013 (act. 33) ersetzt wurde, die Sozi-
alversicherungsbeiträge für das Jahr 2009 festgesetzt wurden, finden
nicht die neuen, am 1. April 2012 in Kraft getretenen, sondern die bis zu
diesem Zeitpunkt in Kraft gewesenen Verordnungen Anwendung. Titel II
der Verordnung Nr. 1408/71 (Art. 13 bis 17a) enthält allgemeine Kollisi-
onsregeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Da-
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Seite 8
bei legt Art. 13 Abs. 1 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlich-
keit der anwendbaren Rechtsvorschriften nach den Regeln gemäss Art.
13 Abs. 2 bis Art. 17a in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person
die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates massgebend sind. Aus-
nahmen vorbehalten, gilt für Arbeitnehmende das Beschäftigungsland-
prinzip. Dies trifft auch dann zu, wenn sie im Gebiet eines anderen Mit-
gliedstaates wohnen (Grundsatz der lex loci laboris; Art. 13 Abs. 2 Bst. a
der Verordnung Nr. 1408/71; BGE 138 V 533 E. 3.1 und 138 V 258 E.4.2
mit Hinweis). Eine Ausnahme ist unter anderem vorgesehen für eine Per-
son, die in mehreren Mitgliedstaaten selbstständig tätig ist. Handelt es
sich hierbei um eine Person, die nicht als Mitglied des fahrenden oder
fliegenden Personals eines Unternehmens beschäftigt ist, unterliegt sie
den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie wohnt,
wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Staates ausübt (vgl. Art.
14 Abs. 2 Bst. b Ziff. i; vgl. zum Ganzen BGE 139 V 216).
2.1.2 Gemäss Rz. 1065 der Wegleitung über die Beiträge der Selbststän-
digerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (gültig
ab 1. Januar 2008; Stand 1. Januar 2009; im Folgenden: WSN) ist Ein-
kommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen,
das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit dar-
stellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Gemäss Rz. 1068 WSN haben Beitragspflich-
tige mit Wohnsitz in der Schweiz Beiträge von ihrem gesamten im In- und
Ausland erzielten Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu
entrichten. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen im Abkommen
mit der EU, dem EFTA-Abkommen und in Sozialversicherungsabkommen
(namentlich das Erwerbsortsprinzip) sowie die Rz 1061 bis 1065. Auch
gemäss Anhang 9 der Wegleitung über die Versicherungspflicht in der
AHV/IV (WVP; gültig ab 1. Januar 2009) ist eine Person, die Wohnsitz in
der Schweiz hat und in der Schweiz und in Deutschland einer selbststän-
digen Erwerbstätigkeit nachgeht, in der Schweiz versichert und beitrags-
pflichtig.
2.1.3 Nach Art. 1a Abs. 1 AHVG sind obligatorisch versichert unter ande-
rem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a), die
natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben
(Bst. b) sowie Schweizer Bürger, die im Ausland (Bst. c) im Dienste der
Eidgenossenschaft (1.), im Dienste der internationalen Organisationen,
mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die
als Arbeitgeber im Sinne von Art. 12 gelten (2.) oder im Dienste privater,
vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Art. 11 des
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Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwick-
lungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe tätig sind (3.).
2.1.4 Da der Beschwerdeführer sowohl in der Schweiz als auch in
Deutschland im Jahr 2009 selbstständig erwerbstätig gewesen war, sind
aufgrund der vorstehend erwähnten Rechtsprechung, der massgeblichen
Gesetzesnormen sowie der anwendbaren Verwaltungsverordnungsbe-
stimmungen somit ausschliesslich die Schweizer Rechtsvorschriften an-
wendbar, wenn der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der fraglichen
Zeit in der Schweiz gehabt hatte. Mangels anderslautender staatsvertrag-
licher Vereinbarungen kommt betreffend die Definition des Wohnsitzes
Schweizer Recht zur Anwendung.
2.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Per-
son nach den Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 (SR 210). Art. 23 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass sich
der Wohnsitz einer Person an dem Ort befindet, wo sie sich mit der Ab-
sicht dauernden Verbleibens aufhält. Er setzt demnach objektiv den phy-
sischen Aufenthalt und subjektiv die Absicht des dauernden Verbleibens
voraus; letztere ist nur soweit von Bedeutung, als sie nach aussen er-
kennbar ist (RKUV 2005 KV 344 S. 362 E. 3). Die Absicht dauernden
Verbleibens muss demzufolge aus der Gesamtheit der objektiven Um-
stände hervorgehen; der Wille der Person ist nur soweit von Bedeutung,
als er erkannt und nachgeprüft werden kann. Die Hinterlegung von Aus-
weispapieren, die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung und die Aus-
übung politischer Rechte beweisen die Begründung eines Wohnsitzes
nicht, sondern stellen lediglich Indizien dar. Das Gesetz stellt für den
Wohnsitzwechsel keine Vermutung auf; wer sich auf einen solchen
Wechsel beruft, hat dafür den Nachweis zu erbringen. So hat die Recht-
sprechung angenommen, dass sich der Wohnsitz einer Person an dem
Ort befindet, den sie zum Mittelpunkt ihres Lebens und ihrer Beziehungen
gemacht hat. Hat eine Person dauerhafte Beziehungen zu mehreren Or-
ten, so befindet sich ihr Wohnsitz an dem Ort, zu dem sie die engsten
Beziehungen unterhält, den sie zum Mittelpunkt ihres Daseins, ihrer per-
sönlichen Beziehungen, ihrer geistigen und materiellen Interessen, ihres
Lebens und allgemein auch ihrer beruflichen Tätigkeit machen wollte
(BGE 125 V 76 E. 2a; SVR 2000 IV Nr. 14 S. 44 E. 3b; ZAK 1990 S. 248
E. 3b, 1982 S. 179 f. E. 2a mit Hinweisen).
2.3 Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem
sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein be-
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Seite 10
fristet ist (Art. 13 Abs. 2 ATSG). Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet
der Ausdruck "in der Schweiz wohnhaft" sein, dass die versicherte Person
nicht nur zivilrechtlichen Wohnsitz, sondern auch den tatsächlichen Auf-
enthalt in der Schweiz haben muss. Ferner bedarf es des Willens, diesen
aufrecht zu erhalten. Zusätzlich dazu muss der Schwerpunkt aller Bezie-
hungen in der Schweiz bestehen bleiben (BGE 130 V 404 E. 5.2, 111 V
180 E. 4; ZAK 1992 S. 38 E. 2a). Der Begriff des "gewöhnlichen Aufent-
halts" ist in gleicher Weise auszulegen (BGE 119 V 98 E. 6c). Dieser Beg-
riff ist in objektivem Sinne zu verstehen. Mit der wie auch immer begrün-
deten Abreise ins Ausland ist mithin die Anspruchsvoraussetzung des tat-
sächlichen Aufenthaltes in der Schweiz grundsätzlich zu verneinen. Das
Aufenthaltsprinzip lässt allerdings praxisgemäss die beiden Ausnahmen
des voraussichtlich kurzfristigen und des voraussichtlich längerfristigen
Auslandaufenthalts zu. Dabei darf es sich nur um Fälle handeln, in denen
die versicherte Person zum vorneherein bloss eine vorübergehende und
keine endgültige Ausreise aus der Schweiz beabsichtigt hat (BGE 111 V
180 E. 4).
3.
3.1 Mit Blick auf die Akten ist einerseits unbestritten und erstellt, dass der
Beschwerdeführer vom 14. März 2008 bis 10. November 2010 bei der
Gemeinde B._______ gemeldet war sowie über die Aufenthaltsbewilli-
gung B verfügt hat (act. 4, 5 und 32). Andererseits geht aus der Meldebe-
stätigung vom 22. Mai 2012 hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem
27. Oktober 1983 beim Bürgeramt der Stadt C._______ gemeldet ist und
am 27. Juli 1988 an der D._______ eingezogen ist (act. 29). Weiter ergibt
sich aus der zweiten Meldebestätigung vom 24. Mai 2012, dass die Ehe-
frau des Beschwerdeführers an derselben Anschrift gemeldet ist (act. 31;
vgl. auch act. 13 S. 5).
3.2 Der Beschwerdeführer liess beschwerdeweise geltend machen, er
habe in der Schweiz keinen einzigen Auftrag ausgeführt und habe sich
hauptsächlich auf die Beratung und Auftragsakquirierung in Deutschland
konzentriert. Gemäss der Steuererklärung 2009 (act. 25), der Gewinn-
und Verlustrechnung für die Periode vom 1. Januar bis 31. Dezember
2009 (act. 26) sowie der Meldung des Steueramtes des Kantons Zürich
an die AK ZH vom 29. Oktober 2011 (act. 17) wies er aus seiner selbst-
ständigen Nebenerwerbstätigkeit in der Schweiz einen Verlust von
Fr. 2'666.- auf, während er mit seiner selbstständigen Haupterwerbstätig-
keit in Deutschland ein Einkommen in der Höhe von Fr. 143'611.- gene-
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Seite 11
rierte. Aufgrund dieser Meldung ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer sein Einkommen in Deutschland erzielt hat. Entgegen
seiner Auffassung ist jedoch festzuhalten, dass Gewinne und Verluste
nicht generell auf den Wohnsitz schliessen lassen resp. es nicht auszu-
schliessen ist, dass er trotz Generierung des Einkommens resp. Gewinns
in Deutschland seinen zivilrechtlichen Wohnsitz (und damit auch seinen
Lebensmittelpunkt) im Sinne von Art. 13 ATSG in Verbindung mit Art. 23
ZGB im fraglichen Zeitraum in der Schweiz gehabt hat. Diese Frage ist
nachfolgend zu klären.
3.3 Replicando liess der Beschwerdeführer ausführen, sein Lebensmittel-
punkt befinde sich in Deutschland, da dort seine ganze Familie und sein
Freundeskreis wohne. Er sei in der fraglichen Periode regelmässig an
seinen Wohnort in Deutschland gependelt. In diesem Zusammenhang ist
festzuhalten, dass einzig erstellt ist, dass der Beschwerdeführer zusam-
men mit seiner Ehefrau in C._______ wohnt und diese in der Schweiz
nicht gemeldet war (vgl. E. 3.1 hiervor). Weitere Beweise dafür, dass er
seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der fraglichen Zeit nicht in der Schweiz
gehabt hatte, konnte der Beschwerdeführer nicht erbringen. Daran ver-
mag auch der offenbar nicht vorhanden gewesene Festnetzanschluss
nichts zu ändern. So machte der Beschwerdeführer weder konkrete An-
gaben über Grösse, Kosten, Versicherungen, etc. der jeweiligen Miet-
oder Eigentumswohnungen und seines Freundeskreises noch reichte er
hinsichtlich der geltend gemachten Hin- und Rückreisen zwischen
Deutschland und der Schweiz entsprechende Belege in Form von bspw.
Wartungsheft des Personenwagens, Bahn- und/oder Flugtickets, Benzin-
quittungen, etc. weder bei der Vorinstanz noch beim Bundesverwaltungs-
gericht ein. Er kam so der ihm obliegenden objektiven Beweislast nicht
nach (BGE 121 V 204 E. 6a) resp. bestand für die AK ZH kein hinrei-
chender Anlass, zusätzliche Abklärungen vorzunehmen oder zu veranlas-
sen (BGE 117 V 282 E. 4a), zumal der Untersuchungsgrundsatz nicht un-
eingeschränkt gilt, sondern dieser sein Korrelat in den Mitwirkungspflich-
ten der Parteien findet (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a; SVR 2009
IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2).
3.4 Zwar sind die Anmeldung in der Schweiz und eine Aufenthaltsbewilli-
gung bloss als Indizien zur Begründung eines Wohnsitzes in der Schweiz
zu qualifizieren (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
5384/2011 vom 16. Dezember 2013 E. 3.8; vgl. auch E. 2.2 hiervor). Der
Beschwerdeführer konnte diese Indizien nach dem Dargelegten jedoch
nicht durch glaubhafte Gründe widerlegen (vgl. zum Beweisgrad der
C-1854/2013
Seite 12
Glaubhaftmachung SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2), weshalb nicht zu be-
anstanden ist, dass sich die AK ZH im vorliegenden Fall, wo die Beitrags-
pflicht vom Aufenthalt und Wohnsitz abhängt, insbesondere von den Mel-
dungen der Einwohnerkontrolle sowie der Betrachtungsweise der Steuer-
verwaltung ausgegangen war (vgl. hierzu Urteil des Eidg. Versicherungs-
gerichts [seit 1. Januar 2007: BGer] H 177/02 vom 8. Januar 2003). Dass
der Beschwerdeführer seinen zivilrechtlichen Wohnsitz mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit (vgl. zum Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit BGE 138 V 218 E. 6) tatsächlich in der Schweiz gehabt hat-
te, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass er unbestrittenermassen vor
seiner Anmeldung als Selbstständigerwerbender auch Arbeitslosentag-
gelder in der Schweiz bezogen hat (act. 33). Auch für diese Sozialversi-
cherungsleistung ist der zivilrechtliche Wohnsitz in der Schweiz eine An-
spruchsvoraussetzung (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi-
gung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0]). Hinzu kommt schliesslich,
dass auch für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B ein Wohnsitz in
der Schweiz zwingend ist (vgl.
data/bfm/rechtsgrundlagen/weisungen/buergerrecht/hb-bueg-kap4-d.pdf;
zuletzt besucht am 23. Mai 2014).
4.
Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten, dass mit Blick
auf die gesamten Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er-
stellt ist, dass der Beschwerdeführer seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in
der Zeit vom 14. März 2008 bis 10. November 2010 dauernd in der
Schweiz gehabt und somit die Voraussetzungen von Art. 1a Abs. 1 Bst. a
AHVG zur Unterstellung unter die schweizerische AHV erfüllt waren.
Demnach ist die beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit
Eingabe vom 15. Februar 2013 erhobene und von diesem an das Bun-
desverwaltungsgericht übermittelte Beschwerde abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist (vgl. E. 1.5 hiervor).
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb keine Verfah-
renskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
C-1854/2013
Seite 13
5.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfah-
rensausgang gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario in Verbindung mit
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2009 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die obsiegende Vorinstanz als
Bundesbehörde hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung und die Voraussetzungen einer Ausnahme im vorliegenden Fall sind
nicht erfüllt (BGE 126 V 143 E. 4b; Art. 46 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 15. Februar 2013 wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin:
Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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