B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1854/2017
Ur t e i l vom 2 4 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
A._______ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Suva, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Unfallversicherung, Zuständigkeit der Suva zur Durchführung
der obligatorischen Unfallversicherung, Einspracheentscheid
der Suva vom 23. Februar 2017.
C-1854/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ GmbH mit Sitz in B._______ (im Folgenden: Beschwerde-
führerin) bezweckt gemäss Handelsregisterauszug vom 29. Juni 2017
(Vorakten 41) Führung und Betrieb des C._______ Shops und der Tank-
stelle der D._______ AG in E._______. Mit Verfügung vom 10. August
2016 (Vorakten 23) wurde sie für die obligatorische Unfallversicherung ab
1. Januar 2017 dem Zuständigkeitsbereich der Schweizerischen Unfallver-
sicherungsanstalt (im Folgenden: Suva oder Vorinstanz) unterstellt und für
die Berufsunfallversicherung (BUV) der Klasse 13D (Landfahrzeuge und
Baumaschinen „Instandhaltung“), Unterklassenteil AK (Kassendienst), so-
wie für die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) der Klasse 13D (Land-
fahrzeuge und Baumaschinen „Instandhaltung“) zugeteilt. Mit Einsprache
vom 8. September 2016 (Vorakten 26) beantragte die Beschwerdeführerin
sinngemäss, von einer Unterstellung sei abzusehen, da sie feuer- und ex-
plosionsgefährliche Stoffe weder herstellen noch verwenden würde. Die
Tankstelle würde der D._______ AG gehören, welche die Wartung, Reini-
gung und allenfalls Reparaturen ausführen würde. Am 28. September 2016
(Vorakten 27) erteilte die Suva der Einsprache aufschiebende Wirkung, be-
schränkte implizit das Verfahren auf die Unterstellungsfrage und wies die
Einsprache vom 8. September 2016 mit Einspracheentscheid vom
23. Februar 2017 (Vorakten 32, BVGer act. 2) ab.
B.
Am 26. März 2017 (BVGer act. 1) reichte die Beschwerdeführerin Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte sinnge-
mäss, der angefochtene Entscheid vom 23. Februar 2017 sei aufzuheben
und es sei festzustellen, dass ihr Betrieb nicht der Suva zu unterstellen sei.
C.
Der mit Zwischenverfügung vom 30. März 2017 (BVGer act. 3) einverlangte
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3‘000.- ging am 2. Mai 2017 (BVGer
act. 4) bei der Gerichtskasse ein.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. November 2010 beantragte die Suva
(BVGer act. 8), die Beschwerde sei abzuweisen, da die Beschwerdeführe-
rin auf die Zweckbeschreibung gemäss Handelsregister zu behaften sei.
C-1854/2017
Seite 3
E.
Mangels Eingang einer Replik wurde der Schriftenwechsel mit Inkstrukti-
onsverfügung vom 12. Juli 2017 geschlossen (BVGer act. 10).
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten
die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im
Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungs-
gerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide
über die Zuständigkeit der Suva zur Versicherung der Arbeitnehmenden
eines Betriebes ist in Art. 109 Bst. a UVG (SR 832.20) ausdrücklich vorge-
sehen.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3
Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). Die
Bestimmungen des ATSG sind gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG auf die Unfall-
versicherung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich eine Abwei-
chung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60
ATSG, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als von der Unterstellung
unter die Suva direkt betroffener Betrieb hat die Beschwerdeführerin ein
schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des ange-
fochtenen Einspracheentscheids (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
1.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
C-1854/2017
Seite 4
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
1.5 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden in for-
mellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl.
BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich die-
jenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfol-
gen führenden Sachverhalts Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3).
Der Einspracheentscheid datiert vom 23. Februar 2017, womit vorliegend
das UVG in der Fassung vom 1. Januar 2017 und die Verordnung über die
Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) in der Fas-
sung vom 1. Januar 2017 anwendbar sind. Das UVG wurde per 1. Sep-
tember 2017 und die UVV per 24. Januar 2018 sowie per 1. April 2018
revidiert, wobei diese Änderungen die hier anwendbaren Bestimmungen
nicht betrafen.
1.6
1.6.1 In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bezeichnet der Streit-
gegenstand jenes Rechtsverhältnis, das vor der Beschwerdeinstanz um-
stritten ist. Der Streitgegenstand wird einerseits durch das Anfechtungsob-
jekt, andererseits durch die Parteibegehren bestimmt; Anfechtungsobjekt
und Streitgegenstand sind folglich nicht automatisch deckungsgleich. An-
fechtungs- und Streitgegenstand sind dann identisch, wenn der Entscheid
der Vorinstanz integral angefochten wird. Im Sinne des Grundsatzes der
Verfahrenseinheit kann sich der Streitgegenstand im Laufe des Verfahrens
verengen (vgl. REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffent-
liches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/Bern/Luzern 2015, Rz. 1279ff. m.H.
auf BGE 136 II 457 E. 4.2).
1.6.2 In Bezug auf die Unterstellungsfrage gilt die Verfügung vom 10. Au-
gust 2016 (Vorakten 23) im Beschwerdeverfahren aufgrund des Devolutiv-
effektes (Art. 54 VwVG) als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142
E. 1.4 m.H.). Anfechtungsgegenstand bildet im vorliegenden Beschwerde-
verfahren jedoch allein der Einspracheentscheid der Vorinstanz, der die
vorangehende Verfügung vom 10. August 2016 ersetzt und an deren Stelle
tritt (vgl. HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens-
gesetz, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), 2. Aufl., Freiburg/St. Gallen
2016, Art. 54 Rz. 16 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1169).
C-1854/2017
Seite 5
1.6.3 Die von der Vorinstanz im Rahmen des Einspracheverfahrens vorge-
nommene Einschränkung des Verfahrensgegenstands auf die Frage der
Unterstellung, unter Ausklammerung der Einreihung in den Prämientarif,
ist gemäss Rechtsprechung zulässig, sofern der Einsprache die aufschie-
bende Wirkung erteilt wird, diese in der Folge auch der Beschwerde zu-
kommt und die Unterstellung erst nach einem rechtskräftigen Entscheid für
die Zukunft vollzogen wird (vgl. Urteil des BGer 8C_889/2010 vom 3. Ja-
nuar 2011 E. 2.1; Urteil des BVGer C-5105/2010 vom 9. November 2011
E. 2 m.H.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
1.6.4 Anfechtungs- und Streitgegenstand sind im hier zu beurteilenden Fall
identisch, so dass einzig die Frage zu untersuchen ist, ob der Betrieb der
Beschwerdeführerin zwingend in den Tätigkeitsbereich der Suva fällt und
demzufolge die in diesem Betrieb Beschäftigten obligatorisch bei der Suva
gegen Unfall zu versichern sind; nicht Thema im vorliegenden Verfahren
ist die Frage der Prämientarifeinreihung.
2.
Zunächst ist zu klären, welchen Betriebszweck die Beschwerdeführerin
verfolgt und welche Tätigkeit sie ausübt.
2.1 Die Vorinstanz brachte vor (BVGer act. 8; Sachverhalt Bst. D hiervor),
die Beschwerdeführerin sei auf die Zweckbeschreibung gemäss Handels-
register zu behaften.
2.2 Die Beschwerdeführerin hielt dagegen (BVGer act. 1), ein Handelsre-
gistereintrag bilde lediglich ein Indiz dafür, dass eine Betriebstätigkeit vor-
liegen könnte, die eine Suva-Unterstellung nach sich ziehe, massgebend
sei allein die konkret ausgeübte Tätigkeit. Ausschlaggebend sei, wer als
Arbeitgeber auftrete, dies sei vorliegend die D._______ AG. Die beiden
Gesellschaften seien auseinanderzuhalten und auch die gesellschafts-
rechtlichen sowie vertraglichen Abmachungen zwischen ihnen zu berück-
sichtigen. Die Beschwerdeführerin habe ein Anrecht darauf, dass sie einzig
in Bezug auf ihre eigenen Tätigkeiten beurteilt werde.
2.3
2.3.1 Hinsichtlich des Betriebszwecks findet sich in den Akten ein Handels-
registerauszug vom 29. Juni 2017 (Vorakten 41), wonach die Beschwerde-
führerin die Führung und den Betrieb des C._______ Shops und der Tank-
stelle der D._______ AG in E._______ bezweckt.
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Seite 6
2.3.2 Weiter liegt eine Betriebsbeschreibung vom 31. Mai 2016 von einem
Suva-Mitarbeiter vor (Vorakten 16), wonach 85 % der Lohnanteile der Tä-
tigkeit „Tankstelle, Waschanlage, Parkhaus selbstbedient, inkl. Tankstel-
lenshop“ und 15 % den Bürotätigkeiten zukommen.
Ein von der Beschwerdeführerin ausgefülltes Formular zur Betriebsbe-
schreibung liegt nicht bei den Akten, obwohl die Suva der Beschwerdefüh-
rerin mehrmals die Möglichkeit hierzu gab (Vorakten 1, 7, 8, 9, 20, 21).
Stattdessen machte sie gegenüber der Suva geltend (Vorakten 3), sie sei
Pächterin eines Gemischtwarenhandels und nebst Verkauf der Produkte
des täglichen Gebrauchs, dafür besorgt, dass die Kundschaft beim Tanken
u.a. die nötigen Falthandtücher und Einweggummihandschuhe sowie eine
saubere Tankanlage vorfinden würde, weshalb sie lediglich für einfache
Putzarbeiten besorgt sei, grössere Reinigungsarbeiten würden im Auftrag
der D._______ AG durch Drittunternehmen erledigt. Einspracheweise
(Vorakten 26) erklärte sie, der einzige Bezug zur Tankstelle sei, dass sie
bei ihren Kunden den Betrag einziehe, den die Zapfsäule anzeige. Be-
schwerdeweise umschrieb sie ihre Tätigkeit dahingehend (BVGer act. 1),
die Aufgabe der A._______ GmbH sei es, im Tankstellenshop von den
Tankstellenbenutzern den Kaufpreis für den von diesen bezogenen Treib-
stoff einzufordern, was vom Wesensgehalt her einer reinen Inkassotätigkeit
entspreche.
2.3.3 Einer internen Aktennotiz der Suva ist zu entnehmen, dass die Be-
schwerdeführerin ihr auf Anfrage telefonisch mitteilte, dass sie eine Selbst-
bedienungstankstelle führe (Vorakten 6/2). Dies entspricht den Angaben im
Internet (vgl.
ten/>, besucht am 24. September 2018), wonach es sich beim C._______
Shop in E._______ um einen Tankstellenshop handelt.
Zudem ist unter (besucht am
24. September 2018) ersichtlich, dass Tankstellen mit C._______ Shops
von selbstständigen Unternehmerinnen oder Unternehmern im Franchise-
system geführt werden. Gemäss Homepage der D._______ AG (vgl.
sekonzept/>, besucht am 24. September 2018), handelt es sich beim
C._______-Franchisekonzept um eine enge Zusammenarbeit zwischen
der D._______ AG als Franchisegeberin und dem Franchisepartner als
Franchisenehmer-Gesellschaft. Die Franchisegeberin stellt dem Fran-
chisepartner gegen Entgelt das Recht zur Verfügung, Güter und Dienstleis-
tungen unter der Marke C._______ zu verkaufen. Die D._______ AG als
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Seite 7
Franchisegeberin verleiht ihren Franchisepartnern das persönliche und
nicht übertragbare Recht, im eigenen Namen unter Berücksichtigung aller
betriebswirtschaftlichen Grundsätze einen C._______ Shop mit oder ohne
Tankstelle zu betreiben.
Auf der Homepage der D._______ AG ist ausserdem ein Film aufgeschal-
tet (vgl.
stelle/franchisekonzept/[...]/>, besucht am 24. September 2018), aus dem
hervorgeht, dass die Franchisenehmerin die Tankstelle im Auftrag der
D._______ AG betreut und dafür pro Liter eine Provision erhält.
2.3.4 Aus den genannten Informationen resultiert, dass die Beschwerde-
führerin als Franchisenehmerin einen C._______ Shop führt und eine
Tankstelle betreut. Die effektiv ausgeübte Tätigkeit stimmt folglich mit dem
Betriebszweck im Handelsregister überein. Die Beteiligung der D._______
AG an der A._______ GmbH im Umfang von 10 % (Vorakten 41) ändert
hieran nichts, da die GmbH, wie dies von der Beschwerdeführerin zurecht
vorgebracht wurde, als selbstständige Unternehmung unabhängig von der
AG zu beurteilen ist. Es ist vorliegend davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin, wie es als Franchisenehmerin eines Tankstellenshops
üblich ist (vgl. BGE 134 I 303 E. 3.2), auf eigene Rechnung und Gefahr
handelt und ihre eigenen Angestellten den C._______ Shop führen sowie
die Tankstelle betreuen, und nicht etwa Angestellte der D._______ AG.
3.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin, welche einen
C._______ Shop führt und auf demselben Areal eine Tankstelle betreut,
einen ungegliederten Betrieb aufweist, wie dies von der Suva angenom-
men wurde. Die Beschwerdeführerin äusserte sich hierzu nicht.
3.1
3.1.1 Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorie durch die
Suva oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen be-
triebene Ersatzkasse durchgeführt (Art. 58 UVG). Art. 66 Abs. 1 UVG be-
stimmt im Rahmen einer abschliessenden und zwingenden Auflistung, wel-
che Betriebe von Gesetzes wegen bei der Suva versichert sind (vgl. Urteil
des BVGer C-3181/2006 E. 3.1 m.H.; KASPAR GEHRING, in: Kommentar
KVG/UVG, Kieser/Gehring/Bollinger [Hrsg.], Zürich 2018, Rz. 1 zu Art. 66
UVG). Dabei ist in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
entscheidend, ob es sich bei einem Beschwerde führenden Unternehmen
um einen gegliederten oder ungegliederten Betrieb handelt (vgl. BGE 113
C-1854/2017
Seite 8
V 327 E. 5). Falls ein gegliederter Betrieb vorliegt, ist das Verhältnis der
verschiedenen Betriebsteile zueinander näher zu untersuchen, um das
Ausmass der Unterstellung festzulegen (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a-c UVG
i.V.m. Art. 88 UVV). Liegt hingegen ein ungegliederter Betrieb vor und ist
eines oder mehrere der in Art. 66 Abs. 1 UVG genannten Unterstellungs-
kriterien erfüllt, erfolgt die Unterstellung direkt aufgrund dieses Merkmals
bzw. dieser Merkmale, wobei das Ausmass einzelner für die Unterstellung
ausschlaggebender Tätigkeiten keine Rolle mehr spielt (vgl. Urteil des
BGer 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009 E. 4.2 m.H.; Urteil des BVGer
C-3181/2006 E. 3.1 m.H; KASPAR GEHRING, a.a.O. Rz. 5 zu Art. 66 UVG).
3.1.2 Nach der Rechtsprechung liegt ein ungegliederter Betrieb vor, wenn
sich das Unternehmen im Wesentlichen auf einen einzigen zusammenhän-
genden Tätigkeitsbereich beschränkt, dieses somit einen einheitlichen
oder vorwiegenden Betriebscharakter aufweist und im Wesentlichen nur
Arbeiten ausführt, die in den üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs die-
ser Art fallen (vgl. Urteil des BGer 8C_256/2009 E. 3.2.2 m.H.; Urteil des
BVGer C-3181/2006 E. 3.1.1 m.H.; BGE 113 V 327 E. 5b; BGE 113 V 346
E. 3b; KASPAR GEHRING, a.a.O. Rz. 4 zu Art. 66 UVG).
3.1.3 Nicht entscheidend für die Gliederung im unterstellungsrechtlichen
Sinne ist die organisatorische Struktur einer Unternehmung in – zentral
oder dezentral geführte – Betriebsteile, wenn die verschiedenen Teile dem
gleichen Betriebszweck dienen und somit zum üblichen Tätigkeitsbereich
eines Betriebs dieser Art gehören. Dies bedeutet, dass ein einheitlicher Be-
triebscharakter nicht durch eine organisatorische Gliederung aufgehoben
werden kann. Auch die Diversifikation der Produkte oder Dienstleistungen
macht eine Unternehmung nicht zum gegliederten Betrieb, sofern dies in-
nerhalb des angestammten Tätigkeitsbereichs geschieht (vgl. BGE 113 V
327 E. 5b; KASPAR GEHRING, a.a.O. Rz. 4 und 11 zu Art. 66 UVG).
3.1.4 Ein gegliederter Betrieb liegt vor, wenn eine Unternehmung sich nicht
auf einen einzigen, zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt.
Dies trifft zunächst dann zu, wenn bei einer Unternehmung zwei oder meh-
rere, klar unterscheidbare Schwerpunkte der Geschäftstätigkeit bestehen,
die nicht in den gleichen Tätigkeitsbereich fallen. Unter diesen Vorausset-
zungen fehlt es an der Einheitlichkeit des Betriebscharakters. Ein einheitli-
cher oder vorwiegender Betriebscharakter liegt aber auch dann nicht vor,
wenn die Unternehmung neben dem eigentlichen Schwerpunkt ihrer Ge-
schäftstätigkeit dauernd noch Arbeiten ausführt, die nicht zum normalen
C-1854/2017
Seite 9
Tätigkeitsbereich eines Betriebs mit diesem Charakter gehören. Wesent-
lich ist, dass sich diese Arbeiten vom hauptsächlichen Tätigkeitsbereich der
Unternehmung deutlich abheben (vgl. BGE 113 V 327 E. 5c; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-2949/2008 vom 16. März 2010 E. 3.1.2;
KASPAR GEHRING, a.a.O. Rz. 8 zu Art. 66 UVG).
3.1.5 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte mit Urteil vom
30. Dezember 1998 (vgl. RKUV 1999 Nr. U 338 S. 285 E. 4) einen Fall zu
beurteilen, beim dem die Geschäftstätigkeit des Betriebs sowohl im Ver-
kauf von Waren des allgemeinen Lebensbedarfs, als auch in der Betreuung
der Tankstelle einer anderen Unternehmung bestand, wobei – wie vorlie-
gend – diese beiden Tätigkeiten durch dieselben Personen ausgeübt wur-
den. Es bejahte das Vorliegen eines ungegliederten Betriebes, da bei die-
sem Betriebstyp zwischen Tankstelle und Shop ein enger Zusammenhang
besteht, indem sich die angebotenen Dienstleistungen gegenseitig vervoll-
ständigen.
3.1.6 Ein solch enger sachlicher Zusammenhang ist auch vorliegend ge-
geben, da das Personal der Beschwerdeführerin auf demselben Areal
gleichzeitig den C._______ Shop und die Tankstelle betreut, diese Tätig-
keiten für einen Tankstellenshop nicht untypisch sind, die beiden Tätigkei-
ten zum Betriebszweck gehören und sich das Angebot des C._______
Shops und der Tankstelle vervollständigen. Die Arbeit der Angestellten des
Shops ist konzeptionell wichtig für den Betrieb der Tankstelle, was sich da-
ran zeigt, dass der entsprechende Aufwand auf Provisionsbasis entschä-
digt wird. Die effektiv ausgeführten Arbeiten sind daher als zusammenhän-
gende Tätigkeiten zu betrachten, womit die Beschwerdeführerin einen ein-
heitlichen Betriebscharakter aufweist.
3.1.7 Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist ohne Bedeu-
tung, dass das Verkaufspersonal des Shops nicht selber die technische
Wartung der Tanksäulen durchführt, sondern lediglich das Inkasso für die
Benzinbezüge vornimmt (vgl. Urteil des BVGer C-3181/2006 E. 3.1.2
m.H.).
3.1.8 Aus dem Gesagten erhellt, dass sämtliche Arbeiten der Beschwerde-
führerin einen einzigen, zusammenhängenden Tätigkeitsbereich darstel-
len, so dass die Beschwerdeführerin einen einheitlichen Betriebscharakter
aufweist. Die Annahme der Suva, bei der A._______ GmbH handle es sich
um einen ungegliederten Betrieb, ist daher nicht zu beanstanden.
C-1854/2017
Seite 10
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob ein Unterstellungsmerkmal gemäss Art. 66
Abs. 1 Bst. f UVG i.V.m. Art. 77 Bst. a UVV gegeben ist.
4.1 Im angefochtenen Einsprachenentscheid vom 23. Februar 2017
(Vorakten 32, BVGer act. 2) begründete die Suva ihre Zuständigkeit damit,
wenn ein ungegliederter Betrieb, wie vorliegend die A._______ GmbH eine
Tätigkeit nach Art. 66 Abs. 1 UVG ausübe, sei der gesamte Betrieb obliga-
torisch bei der Suva versichert. Im vorliegenden Fall gehe es um Tätigkei-
ten im Zusammenhang mit dem Tankstellenshop, dessen Betrieb zweifels-
ohne die Haupttätigkeit der Angestellten der A._______ GmbH darstelle.
Eine für einen solchen Tankstellenshop nicht nur übliche, sondern auch
elementar notwendige Tätigkeit liege im Verkauf von Treibstoffen, also von
feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen; dass diese konsequenterweise
auch vor Ort in grosser Menge gelagert werde, sei zweifellos betriebsnot-
wendig. Dies führe zur Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Bst. f UVG. Demge-
mäss sei der gesamte, ungegliederte Betrieb der A._______ GmbH obliga-
torisch bei der Suva versichert. Dabei sei unbeachtlich, ob sie sich selber
als reines Dienstleistungsunternehmen oder als Pächterin eines Gemischt-
warenladens sehe. Ebenso wenig seien die gesellschaftsrechtlichen oder
vertraglichen Verbindungen zur D._______ AG für die Unterstellungsfrage
massgebend. Entscheidend sei einzig, dass die A._______ GmbH unter
anderem Treibstoffe in massgeblicher Menge verkaufe und als ungeglie-
derter Betrieb Arbeiten nach Art. 66 Abs. 1 Bst. f UVG i.V.m. Art. 77 Bst. a
UVV ausführe. Daher seien alle Mitarbeiter der A._______ GmbH obliga-
torisch durch die Suva zu versichern.
In ihrer Vernehmlassung brachte die Suva vor (BVGer act. 8), es sei irrele-
vant in wessen Eigentum die Infrastruktur sei, entscheidend sei einzig,
dass die Beschwerdeführerin als ungegliederter Betrieb unter anderem
Treibstoff verkaufe, diese feuer- und explosionsgefährliche Stoffe im Gros-
sen verwende bzw. lagere und so ein Gefährdungspotenzial für ihr Perso-
nal schaffe. Damit erfülle sie die Unterstellungsvoraussetzungen von Art.
66 Abs. 1 Bst. f UVG i.V.m. Art. 77 Bst. a UVV, weshalb alle ihrer Mitarbei-
tenden obligatorisch durch die Suva zu versichern seien.
4.2 Einspracheweise hielt die Beschwerdeführerin dagegen, von einer Un-
terstellung sei abzusehen, da sie feuer- und explosionsgefährliche Stoffe
weder herstelle noch verwende. Die Tankstelle würde der D._______ AG
gehören, welche die Wartung, Reinigung und allenfalls Reparaturen aus-
führe (Vorakten 26). Weiter hielt sie mit Schreiben vom 27. Oktober 2016
C-1854/2017
Seite 11
(Vorakten 31) fest, ein Tankstellenbetreiber benötige heute kein Personal
mehr in dem Sinne, dass jemand vor Ort die Fahrzeuge betanke oder bei
der Betankung behilflich sei. Es gehe nicht an, die rechtlich selbstständige
Unternehmung, die als Pächterin und auf eigenes Risiko den Tankstellen-
shop betreibe und für die Tankstelleneigentümerin auf Provisionsbasis das
Inkasso erledige, gestützt auf Art. 66 Bst. f UVG der Suva unterstellen zu
wollen, zumal reine Dienstleistungen nicht darunter fallen würden.
Zudem monierte sie beschwerdeweise (BVGer act. 1), es sei unzulässig
bei der Frage nach der Suva-Unterstellung der Beschwerdeführerin die Un-
terstellungsmerkmale im Sinne von Art. 66 Abs. 1 UVG zu berücksichtigen,
welche nicht sie, sondern die D._______ AG erfülle. Es sei nicht massge-
bend, dass die A._______ GmbH für ihre Tätigkeit darauf angewiesen sei,
dass Treibstoffe vor Ort in grossen Mengen gelagert würden. Erfolge die
notwendige Lagerung des Treibstoffes vor Ort durch eine juristische Per-
son, welche nicht mit der A._______ GmbH identisch sei, vermöge diese
Lagerung nicht zu einer Suva-Unterstellung zu führen.
4.3 Gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. f UVG sind unter anderem bei der Suva
Arbeitnehmer von Betrieben obligatorisch versichert, in denen feuer- oder
explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffe, die Berufskrankheiten hervorru-
fen können, erzeugt, im Grossen verwendet oder im Grossen gelagert wer-
den. Art. 77 Bst. a UVV präzisiert, dass als Betrieb im Sinne von Artikel 66
Absatz 1 Buchstabe f UVG Betriebe gelten, die Grund- und Feinchemika-
lien, chemischtechnische Produkte, Lacke und Farben sowie feuer- und
explosionsgefährliche Stoffe herstellen, im Grossen verwenden, lagern
oder transportieren.
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht erwog im Urteil C-3181/2006 E. 3, dass
ein Tankstellenshop als Betrieb im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. f UVG zu
qualifizieren ist, da Treibstoff ein feuer- und explosionsgefährlicher Stoff
darstellt und der Wiederverkauf des Benzins, das sich in grosser Menge
auf dem Tankstellenareal befindet, als Verwendung dieses Stoffes im Sinne
von Art. 66 Abs. 1 Bst. f UVG zu betrachten ist.
4.5 Die Unterstellung der Angestellten eines Tankstellenshops unter die
Suva ist gemäss Eidgenössischem Versicherungsgericht (vgl. RKUV 1999
Nr. U 338 S. 285 E. 4) geboten, da sich aus der bei dieser Betriebsart be-
absichtigten Einheit der Tätigkeit zwangsläufig ergibt, dass das Verkaufs-
personal, wenn auch wegen der Selbstbedienung durch die Kunden nur in
Ausnahmefällen, mit den feuer- und explosionsgefährlichen Treibstoffen in
C-1854/2017
Seite 12
Kontakt kommt. Es ist eine wesentliche Aufgabe des Personals, für einen
reibungslosen Ablauf des Benzinverkaufs besorgt zu sein. Ein Gefähr-
dungspotential ist dieser Arbeit inhärent.
4.6 Aus den genannten Gründen sind entgegen der Ansicht der Beschwer-
deführerin die Eigentumsverhältnisse an der Tankstelle unbeachtlich, ent-
scheidend ist einzig die effektive Tätigkeit der Angestellten der Beschwer-
deführerin und das Gefahrenpotential dem sie ausgesetzt sind. Vorliegend
betreuen dieselben Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin nicht nur den
C._______ Shop, sondern auch die Tankstelle. Es besteht damit ein Be-
trieb, der im Rahmen seiner Tätigkeit mit seinem Personal, wenn auch
bloss in eingeschränkter Art und Weise, mit der Lagerung und dem Verkauf
von Benzin zu tun hat. Dies geht offensichtlich aus ihrem Betriebszweck
sowie aus der Beschäftigung ihres Personals auf dem Areal der Tankstelle
hervor. Da es sich vorliegend um einen ungegliederten Betrieb handelt und
der Betrieb das genannte Unterstellungskriterium im Sinne von Art. 66 Abs.
1 Bst. f UVG i.V.m. Art. 77 Bst. a UVV erfüllt, erfolgt die Unterstellung direkt
aufgrund dieses Merkmals, wobei das Ausmass einzelner für die Unterstel-
lung ausschlaggebender Tätigkeiten nach der Rechtsprechung nicht von
Bedeutung ist (vgl. E. 3.1.1 hiervor).
4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin gestützt
auf Art. 66 Abs. 1 Bst. f UVG i.V.m. Art. 77 Bst. a UVV zurecht dem Versi-
cherungsobligatorium der Suva unterstellt wurde.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich sinngemäss auf den Vertrauens-
schutz, indem sie beschwerdeweise rügte (BVGer act. 1), ihr Versiche-
rungsberater bei der G._______ AG habe sich vor Abschluss des Versiche-
rungsvertrages an den Suva Hauptsitz in Luzern gewandt und dort von
Herrn F._______ die Information erhalten, der Betrieb der Beschwerdefüh-
rerin sei nicht der Suva unterstellt.
5.2 Die Vorinstanz hielt dagegen (BVGer act. 8), die Berufung auf eine Aus-
kunft eines (unzuständigen) Mitarbeiters des zentralen Kundendienstes
der Suva stosse ins Leere. Zum Zeitpunkt der behaupteten Anfrage vom
13. August 2015 habe die Beschwerdeführerin bereits Kenntnis von der
mutmasslichen Pflicht gehabt, sich der Suva unterstellen zu lassen. Die
zuständige Agentur in H._______ habe sich bei ihr bereits mit Schreiben
vom 24. Juli 2015 gemeldet, nachdem diese ihrer Meldepflicht nicht nach-
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gekommen sei. Nicht nur die Familie der Beschwerdeführerin, die bekannt-
lich bereits damals einen Suva-versicherten Tankstellenshop geführt habe,
sondern erst recht der Versicherungsberater der G._______ AG hätte
diese Korrespondenz verstehen können. Am 24. August 2015 habe ein zu-
ständiger Mitarbeiter der Suva in H. _______ mit der Beschwerdeführerin
telefoniert und die Auskunft vom 13. August 2015 entschuldigend korrigiert
(Vorakten 6/2).
5.3 Der grundrechtliche Anspruch auf Vertrauensschutz ist in Art. 9 BV
(SR 101) verankert und leitet sich aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz
von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ab. Er bezweckt, die Privaten in
ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in ande-
res, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden zu
schützen. Das Vertrauensprinzip verbietet insbesondere ein widersprüchli-
ches Verhalten der Verwaltungsbehörden gegenüber den Privaten. Ein sol-
ches liegt dann vor, wenn ein einmal in einer bestimmten Angelegenheit
eingenommener Standpunkt ohne sachlichen Grund gewechselt wird (vgl.
BGE 138 I 49 E. 8.3.1; Urteil des BGer 1C_153/2015 vom 23. April 2015
E. 4; Urteile des BVGer A-2221/2014 vom 27. Januar 2015 E. 1.7 und
A-4990/2013 vom 20. März 2014 E. 3.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 624, 712 f.; ANDREAS KLEY, in: Ehrenzeller/Schindler/Schwei-
zer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler
Kommentar, 3. Aufl. 2014, [nachfolgend BV-Kommentar], Rz. 53 zu Art. 5
BV; CHRISTOPH ROHNER, in: BV-Kommentar, Rz. 40 zu Art. 9 BV). Zum Tra-
gen kommt der Vertrauensschutz resp. das Verbot widersprüchlichen Ver-
haltens insbesondere im Zusammenhang mit behördlichen Auskünften.
Unrichtige individuelle Zusicherungen oder Auskünfte können dann
Rechtswirkungen entfalten, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind.
Zunächst bedarf es einer Vertrauensgrundlage, die beim Betroffenen be-
stimmte Erwartungen weckt. Dies kann durch einen Rechtsakt oder durch
eine Handlung eines staatlichen Organs geschehen, wobei dieses in der
Sache zuständig sein muss und in einer konkreten Situation bezüglich be-
stimmter Personen handelt. Weiter wird verlangt, dass der Betroffene be-
rechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte, d.h. die Unrichtigkeit
der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte und dass er im Ver-
trauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen oder unter-
lassen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht oder nachgeholt
werden können. Schliesslich dürfen der Berufung auf den Vertrauens-
schutz sowie auf das Verbot widersprüchlichen Handelns keine überwie-
genden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Sind die erwähnten Vo-
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raussetzungen erfüllt, bleibt die Behörde an die Vertrauensgrundlage ge-
bunden oder der Vertrauende ist für die erlittenen Nachteile zu entschädi-
gen (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1; Urteile des BVGer A-4990/2013 E. 3.1
m.w.H.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 627ff., 636, 667ff.; ROH-
NER, in: BV-Kommentar, Rz. 47f. zu Art. 9).
5.4
5.4.1 Aus einer Telefonnotiz der Suva (Vorakten 6/2) und den Angaben der
Beschwerdeführerin (vgl. E. 5.1 hiervor) lässt sich schliessen, dass Herr
F._______ gegenüber dem Versicherungsberater der G._______ AG die
falsche Auskunft erteilte, der Betrieb der Beschwerdeführerin sei nicht der
Suva unterstellt. Diese unrichtige Information der Suva wurde somit nicht
direkt gegenüber dem Beschwerdeführer geäussert, sondern gegenüber
ihrem Versicherungsberater, zu welchem im hier zu beurteilenden Fall kein
Vertrauensverhältnis bestand (vgl. zur Voraussetzung des Vertrauensver-
hältnis ROHNER, in: BV-Kommentar, Rz. 47 zu Art. 9 mit Hinweis auf BGE
125 I 267 E. 4).
5.4.2 Weiter war es für die Beschwerdeführerin aufgrund des Schriften-
wechsels mit der Suva in H._______ erkennbar, dass es sich bei der Aus-
sage von Herrn F._______ gegenüber dem Versicherungsberater der
G._______ AG um eine Falschauskunft handeln musste. Schliesslich er-
fuhr die Beschwerdeführerin durch diese falsche Rechtsauskunft keine
Rechtsnachteile, weil sie keine nachteiligen Dispositionen traf bzw. unter-
liess. Da die Suva in H._______ der Einsprache aufschiebende Wirkung
erteilte und diese auch im vorliegenden Verfahren der Beschwerde zu-
kommt, gilt der abgeschlossene Versicherungsvertrag mit der G._______
AG, bis rechtskräftig über die Unterstellung unter die Suva entschieden
sein wird. Ein Nachteil erwächst der Beschwerdeführerin folglich nicht.
5.4.3 Aus den dargelegten Gründen ist eine Verletzung des Vertrauens-
grundsatzes vorliegend nicht auszumachen.
6.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen. Die Beschwerdeführerin ist als Betrieb im Sinne von Art. 66
Abs. 1 Bst. f UVG i.V.m. Art. 77 Bst. a UVV dem Zuständigkeitsbereich der
Suva zu unterstellen.
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7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführe-
rin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden
auf Fr. 3'000.- festgesetzt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe entnommen.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz
hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen
Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE sowie BGE 128
V 124 E. 5b).
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3‘000.- werden der Beschwerde-
führerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […];Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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