B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1855/2012, C-2690/2012
U r t e i l v o m 1 6 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
Klinik A._______,
vertreten durch Daniel Staffelbach, Rechtsanwalt,
Walder Wyss AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Departement des Innern des Kantons Schwyz,
Vorinstanz.
Gegenstand
Provisorische Festsetzung der Referenztarife für die
(ausserkantonale) Behandlung akutsomatischer und
psychischer Erkrankungen sowie Rehabilitation;
Verfügungen des Departements des Innern des Kantons
Schwyz vom 5. März 2012 (Nr. B._______) und 13. April
2012 (Nr. C._______).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Departement des Innern des Kantons Schwyz (nachfolgend
Departement bzw. Vorinstanz) mit Verfügung Nr. B._______ vom 5. März
2012 rückwirkend ab 1. Januar 2012 provisorisch geltende "Referenztari-
fe für ausserkantonale Hospitalisationen gemäss Art. 41 Abs. 1bis KVG"
betreffend die Behandlung akutsomatischer und psychischer Erkrankun-
gen sowie Rehabilitation festsetzte (nachfolgend Referenztarife),
dass die Vorinstanz sich vorbehielt, bei wesentlichen Änderungen von Ta-
rifen, insbesondere bei definitiv genehmigten oder festgesetzten Tarifen,
die Referenztarife anzupassen, und befand, dass die rückwirkende Gel-
tendmachung allfälliger Tarifdifferenzen durch die Spitäler bzw. Versiche-
rer und Kanton vorbehalten bleibe, wenn im Endentscheid endgültige Ta-
rife genehmigt oder festgesetzt würden, die von den vorsorglich festge-
setzten Referenztarifen abwichen,
dass die Vorinstanz erklärte, dass gegen diese Verfügung innert 10 Tagen
bei ihr Einsprache erhoben werden könne, und dannzumal ein beschwer-
defähiger Einspracheentscheid ergehe, wobei eine allfällige Einsprache
keine aufschiebende Wirkung habe, weshalb die Anordnungen sofort
vollstreckbar und die Referenztarife sofort anwendbar seien,
dass die Klinik A._______ am 16. März 2012 beim Departement des In-
nern des Kantons Schwyz Einsprache erhob und beantragte, es sei die
Nichtigkeit der Verfügung vom 5. März 2012 festzustellen, eventualiter sei
diese Verfügung aufzuheben und es sei die aufschiebende Wirkung der
Einsprache festzustellen – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Vorinstanz,
dass die Klinik A._______ (nachfolgend Klinik bzw. Beschwerdeführerin)
dieselbe Verfügung vom 5. März 2012 (nachfolgend Verfügung 1) mit Be-
schwerde vom 5. April 2012 vor Bundesverwaltungsgericht anfocht (nach-
folgend Beschwerde 1, Beschwerdeverfahren C-1855/2012) und bean-
tragte, es sei die Nichtigkeit der Verfügung 1 festzustellen, eventualiter
sei die Verfügung aufzuheben, und es sei die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde mittels vorsorglicher Massnahme wiederherzustellen, alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. April 2012 (nachfolgend Ver-
fügung 2) die gegen die Verfügung 1 erhobene Einsprache abwies, so-
weit darauf eingetreten werden könne,
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dass die Vorinstanz erklärte, die Verfügung 2 könne mit Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, und einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung entzog,
dass die Beschwerdeführerin am 23. April 2012 den ihr im Beschwerde-
verfahren C-1855/2012 auferlegten Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 1'500.- fristgerecht leistete (act. 6),
dass die Vorinstanz, vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdever-
fahren C-1855/2012 dazu aufgefordert, am 16. Mai 2012 zum Antrag der
Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
mittels vorsorglicher Massnahme Stellung nahm und beantragte, der An-
trag sei abzuweisen, soweit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten
werden könne – unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin,
dass die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2012 die vorinstanzliche Verfü-
gung 2 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht (Beschwerde 2, Be-
schwerdeverfahren C-2690/2012) und beantragte, die Verfügung 2 sei
aufzuheben, es sei die Nichtigkeit der Verfügung 1 festzustellen, eventua-
liter sei die Verfügung 1 aufzuheben, die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde sei mittels vorsorglicher Massnahmen wiederherzustellen, und
es seien die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen, alles unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz,
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerden 1 und 2 im Wesentlichen
damit begründet, dass es keine gesetzliche Basis für Referenztarife gebe,
wie sie von der Vorinstanz – provisorisch – festgesetzt worden seien, und
wenn überhaupt nicht der Departementsvorsteher, sondern – nach dem
Scheitern von Tarifverhandlungen – die Kantonsregierung die Festset-
zung von Referenztarifen vorzunehmen habe, womit eine sachliche Zu-
ständigkeit der Vorinstanz zum Erlass der angefochtenen Verfügungen
fehle und die Verfügung 1 nichtig und die Verfügung 2 widerrechtlich sei,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem eine rechtswidrige, willkürliche
und intransparente Festlegung der Referenztarife und eine Verletzung
des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs rügt,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 1. Juni 2012 die
Beschwerdeverfahren C-1855/2012 und C-2690/2012 unter der Ge-
schäftsnummer C-1855/2012 vereinigte, und der Beschwerdeführerin un-
ter Bezugnahme auf die Rechtsprechung betreffend die Anfechtbarkeit
von Verfügungen betreffend provisorische KVG-Tarife Gelegenheit gab,
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eine Stellungnahme und Beweismittel einzureichen oder allenfalls die Be-
schwerde zurückzuziehen,
dass das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) beurteilt, welche von kantonalen
Instanzen erlassen werden, soweit ein Bundesgesetz gegen diese Verfü-
gungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht (vgl.
Art. 31, 33 Bst. i des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]),
dass nach Art. 53 Abs. 1 bzw. Art. 90a Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) das
Bundesverwaltungsgericht zuständig ist zur Beurteilung von Beschwer-
den gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39, 45,
46 Abs. 4, 47, 48 Abs. 1-3, 51, 54, 55 und 55a KVG,
dass sich das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 53
Abs. 2 KVG unter Vorbehalt der darin aufgeführten Ausnahmebestim-
mungen nach dem VwVG richtet,
dass die Beschwerdeführerin Adressatin der angefochtenen Verfügungen
und durch die verfügten Tarife besonders berührt ist, soweit diese Leis-
tungen betreffen, für welche die Beschwerdeführerin als zugelassene
Leistungserbringerin zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversi-
cherung abrechnen kann, und die Beschwerdeführerin ein schützenswer-
tes Interesse an deren Anfechtung hat (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin somit grundsätzlich zur Anfechtung der Ver-
fügungen 1 und 2 legitimiert ist,
dass es sich bei den angefochtenen Verfügungen um selbständig eröffne-
te Zwischenverfügungen handelt, mit welchen im Sinne vorsorglicher
Massnahmen provisorisch anwendbare Tarife festgesetzt (bzw. in Verfü-
gung 2 bestätigt) wurden, welche Regelung mit einem Entscheid in der
Hauptsache betreffend die definitive Festsetzung von Referenztarifen da-
hinfallen wird,
dass in Bezug auf die Anfechtbarkeit selbständig eröffneter Zwischenver-
fügungen Art. 45 und 46 VwVG massgebend sind,
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dass nach Art. 45 Abs. 1 VwVG gegen selbständig eröffnete Zwischenver-
fügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren Be-
schwerde geführt werden kann,
dass andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen gemäss Art. 46
Abs. 1 VwVG nur anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wieder gutzuma-
chenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder wenn die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweis-
verfahren ersparen würde (Bst. b), dass andernfalls Zwischenverfügun-
gen erst mit Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden
können (vgl. Art. 46 Abs. 2 VwVG),
dass die beschränkte Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen verhin-
dern soll, dass die Beschwerdeinstanz Zwischenentscheide überprüfen
muss, die durch einen günstigen Endentscheid für die betroffene Person
jeden Nachteil verlieren, sowie dass die Rechtsmittelinstanz sich in der
Regel nur einmal mit einer Streitsache befassen und sich überdies nicht
bereits in einem frühen Verfahrensstadium ohne genügend umfassende
Sachverhaltskenntnis teilweise materiell festlegen müssen soll (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-124/2012 vom 23. April 2012 E. 3.2.1),
dass die Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen nicht im Sinne
von Art. 45 Abs. 1 VwVG über ihre Zuständigkeit in der Hauptsache be-
funden hat, und die Beschwerdeführerin die Zuständigkeit der Vorinstanz
gegebenenfalls mit einer gegen den Entscheid in der Hauptsache gerich-
teten Beschwerde anfechten kann (vgl. Art. 45 Abs. 2 VwVG e contrario),
dass von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von
Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG dann auszugehen ist, wenn dieser auch durch
einen späteren, für die Beschwerdeführerin günstigen Entscheid in der
Hauptsache nicht mehr behoben werden könnte, wobei dieser Nachteil im
Anwendungsbereich des Art. 46 VwVG nicht rechtlicher Natur sein muss,
die Beschwerdeführenden aber substantiiert darlegen müssen, inwiefern
ihnen im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-124/2012 vom 23. April
2012 E. 3.5 m.w.H., Urteil des Bundesgerichts 9C_171/2012 vom 23. Mai
2012 E. 3.3),
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, die provisorische Festset-
zung der Referenztarife habe eine Rechtsunsicherheit bzw. eine "uner-
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träglich unklare und widersprüchliche Situation" geschaffen, welche für
sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstelle,
dass die Beschwerdeführerin diese Behauptung nicht substantiiert,
dass auch aus dem Argument der Beschwerdeführerin, dass es sich bei
den umstrittenen Referenztarifen um "Fantasietarife" ohne gesetzliche
Basis handeln soll, kein (mit dem Endentscheid) nicht wieder gutzuma-
chender Nachteil ersichtlich wird,
dass die Beschwerdeführerin keine andere Gründe dafür darlegt, dass
die von der Vorinstanz erlassene vorsorgliche Massnahme einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte, und solche Gründe –
als offensichtlich in die Augen springend (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-175/2012 E. 2.3. m.w.H.) – auch nicht vorliegen,
dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht und nicht ersichtlich ist,
dass die Gutheissung der Beschwerden im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst.
b VwVG sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeu-
tenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde,
dass die Unzuständigkeit zum Erlass der angefochtenen Zwischenverfü-
gungen nur gerügt werden kann, wenn die Beschwerde im Sinne von
Art. 45 f. VwVG zulässig ist, was vorliegend nicht zutrifft,
dass somit nicht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zum Erlass der ange-
fochtenen Verfügungen zuständig war, und falls nein, ob der entspre-
chende Mangel die Nichtigkeit der Verfügungen begründen würde,
dass aber darauf hinzuweisen ist, dass die kantonalen Zuständigkeits-
ordnungen eine Delegation der den Kantonsregierungen im KVG einge-
räumten Tarifgenehmigungs- oder Festsetzungskompetenzen an ein kan-
tonales Departement vorsehen können (vgl. BGE 134 V 45 E. 1.3),
dass gemäss § 23 Abs. 1 f. der Verordnung des Kantons Schwyz über die
Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974 (VRP, SRSZ 234.110) und §
22 Abs. 1 der Verordnung des Kantons Schwyz über die Organisation des
Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 28. November 1986
(SRSZ 143.110) die Abklärung des Sachverhaltes und die Leitung des
Verfahrens bis zum Entscheid des Regierungsrates dem zuständigen
Departementsvorsteher übertragen werden kann und dieser insbesonde-
re vorsorgliche Massnahmen anordnen kann,
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dass die Beschwerden demnach offensichtlich unzulässig sind, weshalb
darauf im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG) nicht
einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens offengelassen werden kann, ob
die Beschwerdeführerin in zulässiger Weise und entgegen Ziffer 5 des
Dispositivs der Verfügung 1 (Rechtsmittelbelehrung) direkt mit Beschwer-
de an das Bundesverwaltungsgericht gelangt ist (Verfahren C-
1855/2012),
dass die Anträge der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerden mit dem vorliegenden Urteil ge-
genstandslos werden und abzuschreiben sind,
dass bei diesem Ergebnis die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten
der vereinigten Beschwerdeverfahren zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG), welche vorliegend insgesamt auf Fr. 1'500.- festzusetzen und mit
dem von der Beschwerdeführerin in derselben Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss zu verrechnen sind (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerden gegen die vorinstanzlichen Verfügungen vom
5. März 2012 (Nr. B._______) und 13. April 2012 (Nr. C._______) wird
nicht eingetreten.
2.
Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerden werden als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem im Verfahren C-1855/2012 geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 1'500.- verrechnet.
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4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. B._______ und C._______; Gerichtsurkunde;
Beilage: Doppel der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom
29. Juni 2012 [ohne Beilagen])
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
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