Abtei lung II I
C-1856/2007/kui
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli.
B._______,
vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Thomas Bachner,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Verfügung vom 27. Februar 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1856/2007
Sachverhalt:
A.
Der am _______ 1946 geborene deutsche Staatsangehörige
B._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete laut Angaben
der Vorinstanz (act. 35) vom 1. April 1981 bis zum 31. Juli 2003 als
Maschinenmonteur/-mechaniker in der Schweiz und leistete in dieser
Zeit Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV).
B.
Am 4. Oktober 2005 meldete er sich bei Eidgenössischen Invaliden-
versicherung (IV), IV Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden:
IVSTA oder Vorinstanz) für den Bezug von IV-Leistungen an (act. 4).
Er machte im Wesentlichen geltend, er leide an ausgeprägten Schmer-
zen in fast allen grossen Gelenken. Zudem werde er durch einen Tin-
nitus im rechten Ohr beinträchtigt.
C.
Nach Erlass eines Vorbescheides vom 19. Dezember 2006 (act. 37)
wies die IVSTA mit Verfügung vom 27. Februar 2007 (act. 38) das
Leistungsgesuch mangels anspruchsbegründender Invalidität ab.
Die IVSTA begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass
weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine ausreichende
durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege.
Trotz des Gesundheitsschadens sei eine dem Gesundheitszustand an-
gepasste gewinnbringende Tätigkeit noch immer in rentenausschlies-
sender Weise zumutbar.
D.
Am 7. März 2007 liess der vertretene Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht eine unbegründete Beschwerde ohne Begehren
einreichen.
Der Instruktionsrichter setzte mit Verfügung vom 15. März 2007 Frist
zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung bis zum 16. April
2007. Am 25. April 2007 verlängerte er die Frist auf Gesuch hin nach-
träglich bis zum 18. April 2007.
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In der Beschwerdeverbesserung vom 18. April 2007 führte der Be-
schwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen aus, entgegen der
Ansicht der Vorinstanz liege eine bleibende Erwerbsunfähigkeit, bzw.
Arbeitsunfähigkeit während mindestens eines Jahres vor. Aufgrund
seines Gesundheitszustandes sei keine angepasste gewinnbringende
Tätigkeit in rentenausschliessender Weise möglich. Er erhalte in
Deutschland eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Seine
Leistungsfähigkeit sei stark eingeschränkt. Er leide an Funktions-
störungen aufgrund beidseitiger Fussfehlform und Beschwerden in
beiden Kniegelenken. Schon nach geringer Belastung träten schwere
Funktionsbeeinträchtigungen auf. Die Beweglichkeit im linken Hüft-
gelenk sei stark eingeschränkt. Im rechten Ohr bestehe zudem eine
Hochtonschwerhörigkeit und Tinnitus, welche als austherapiert be-
zeichnet worden seien. Die Gelenksschmerzen und der Tinnitus
verursachten starke Schlafstörungen. Der festgestellte Bluthochdruck
führe zu Nasenbluten; er sei erblich bedingt und führe zur Angst, an
einem Hirnschlag zu sterben, was seine Schlafstörungen noch ver-
stärke. Es seien folgende Leiden ärztlich diagnostiziert worden:
- Chronischer Tinnitus
- Rhinitis sicca,
- Septumdeviation mit gestörter Nasenatmung und gestörter Ventilation des
oberen Respirationstrakts,
- Refluxoesophagitis mit esologisch nachgewiesener mikrofukaler inter-
stinaler Metaplasie,
- Fingerpolyarthrosen,
- Retropatellararthrosen,
- Gonarthrose bds.,
- AC Arthrose bds.,
- Coxarthrose
- Hyperurikämie
- Arthritis urica
- Senkspreizfuss
- Arterieller Hyertonus
Der behandelnde Arzt, Dr. med. R._______, habe in seinem Bericht
vom 12. Juli 2006 festgehalten, aufgrund des gesamten Beschwerde-
und Krankheitsbildes sei zu konstatieren, dass eine Progredienz in
allen Bereichen bestehe, insbesondere sei im Laufe der letzten zwei
bis drei Jahre keine Besserung, sondern vielmehr eine
Verschlechterung eingetreten.
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E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2007
die Abweisung der Beschwerde.
Zur Begründung führte sie aus, sie sei nicht an die Beurteilung der
deutschen Ärzte und Behörden gebunden. Der Beschwerdeführer
habe im Beschwerdeverfahren keine neuen medizinischen Unterlagen
eingereicht. Gemäss dem Gutachten der deutschen Sozialversiche-
rung vom 3. Januar 2006 (act. 34) seien die durch die Funktionsstörun-
gen verursachten Leiden (noch) nicht schwerwiegender Natur, dem-
entsprechend sei er weiterhin in der Lage, seine frühere Tätigkeit als
Maschinenmonteur vollschichtig auszuüben. Der ärztliche Dienst der
IVSTA habe am 11. Dezember 2006 (act. 36) festgehalten, die degene-
rativen Veränderungen seien erst beginnend und führten bislang nicht
zu neurologischen Ausfallerscheinungen. Aufgrund des Gesundheits-
zustandes habe der ärztliche Dienst ab dem 31. Juli 2003 (Zeitpunkt
der Aufgabe der Erwerbstätigkeit) im bisherigen Beruf eine Arbeits-
fähigkeit von 65% und in leichteren Tätigkeiten in wechselnder Körper-
haltung eine volle Arbeitsfähigkeit festgestellt. Es bestehe daher keine
Invalidität in anspruchsbegründendem Ausmass.
F.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2007 gab der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit, sich im Rahmen einer Replik zur Ver-
nehmlassung der Vorinstanz zu äussern und allenfalls entsprechende
Beweismittel vorzulegen. Bei unbenutzter Frist werde der Schriften-
wechsel als abgeschlossen betrachtet. Gleichzeitig wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert einen Kostenvorschuss zu leisten.
G.
Innert gesetzter Frist ging keine Replik ein. Nachdem der Kosten-
vorschusses geleistet worden war, gab der Instruktionsrichter mit
Verfügung vom 17. Oktober 2007 die Zusammensetzung des Spruch-
körpers bekannt. Es gingen keine Ausstandsbegehren ein.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Seite 4
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist die Verfügung der IVSTA vom 27. Februar 2007 mit
welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von Leis-
tungen der Invalidenversicherung abgewiesen worden ist.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden.
Die IVSTA ist als Bundesbehörde eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist
zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorge-
sehen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig.
1.2 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene
Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Änderung (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], SR 830.1).
Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt. Auf die frist- und nach
Einreichung der Beschwerdeverbesserung auch formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60
ATSG, Art. 52 VwVG).
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsge-
setz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben ge-
mäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die Bestimmungen des ATSG.
2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
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unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begrün-
dung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
3.
Im Folgenden sind zunächst die im vorliegenden Verfahren massge-
benden gesetzlichen Grundlagen und von der Rechtsprechung ent-
wickelten Grundsätze darzulegen.
3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohn-
sitz in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer
Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR
0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grund-
lage von Art. 8 FZA erlassenen und Bestandteil des Abkommens bil-
denden (Art. 15 FZA) Anhangs II des FZA ("Koordinierung der Syste-
me der sozialen Sicherheit") in Verbindung mit Abschnitt A dieses
Anhangs wenden die Vertragsparteien insbesondere die Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu-
und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung
Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom
21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71
(SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72) oder
gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die
Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnun-
gen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA).
Die Bemessung des Invaliditätsgrads richtet sich auch nach dem
Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253
E. 2.4). Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom
Träger eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidi-
tät eines Antragstellers, entgegen der Ansicht des Beschwerdführers
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für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich,
wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbe-
standsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als
übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen
Deutschland und der Schweiz (ebenso wie für das Verhältnis zwischen
den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist.
Gemäss Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72 hat der Träger eines Mit-
gliedstaates aber – wie dies die Vorinstanz getan hat – bei der Bemes-
sung des Grades der Erwerbsminderung die von den Trägern der an-
deren Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie
Auskünfte der Verwaltung zu berücksichtigen, soweit sie rechtsgenüg-
lich ins Verfahren eingebracht werden (vgl. Art. 32 VwVG).
3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 27. Februar
2007) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1).
Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist für die
Beurteilung eines Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2004 auf die
bis Ende 2003 gültige Fassung, danach auf die Fassung gemäss den
am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision)
abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die durch die 5. IV-Revision
eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten
sind (AS 2007 5129; vgl. dazu UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 5 zu Art. 82). Im Folgenden werden des-
halb die bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen des IVG und
der IVV zitiert.
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim
Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträ-
ge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)
geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG, in der bis zum 31. Dezember 2007
gültigen Fassung). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben
sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die an-
dere erfüllt ist.
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4.1 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr
als einem Jahr, Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung
der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Inva-
lidenrente erfüllt ist. Zu prüfen bleibt damit, ob und gegebenenfalls ab
wann und in welchem Umfang der Beschwerdeführer invalid im Sinne
des Gesetzes ist.
4.2 Laut Art. 8 Abs. 1 ATSG ist unter dem Begriff der Invalidität die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil-
weise Erwerbsunfähigkeit zu verstehen. Die Invalidität kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Er-
werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut-
barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilwei-
se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG, in der bis Ende 2007
gültigen Fassung). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit beding-
te, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga-
benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch
die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich
berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.3 Seit dem 1. Januar 2004 besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der
bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) Anspruch auf
eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
70%, derjenige auf eine Drei-Viertels-Rente bei einem solchen von
mindestens 60%, derjenige auf eine halbe Rente ab einem Grad der
Invalidität von 50% und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem
solchen von 40%. Bis zum 31. Dezember 2003 bestand der Anspruch
auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens zu
zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur
Hälfte und derjenige auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu
40% invalid war (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003
gültig gewesenen Fassung).
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditäts-
grad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerich-
tet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in
der Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
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stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, son-
dern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264
E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002
für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Ge-
meinschaft. Diesen Personen wird bei einem Invaliditätsgrad ab 40%
eine Rente ausgerichtet, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Gemeinschaft Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und
3.1).
4.4 Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
schreibt Art. 29 Abs. 1 IVG (in der hier anwendbaren, bis zum 31.
Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) vor, dass der Renten-
anspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in
dem die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend erwerbs-
unfähig bzw. bleibend invalid (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, § 52 N. 13) geworden (Dauer-
invalidität; Bst. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch zu mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen ist (labiles
pathologische Geschehen; Bst. b). Für die Annahme einer Dauer-
invalidität ist nach ständiger Rechtsprechung die überwiegende
Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass ein weitgehend stabilisierter, im
Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, welcher die
Erwerbsfähigkeit der versicherten Person voraussichtlich dauernd in
rentenbegründendem Ausmass beeinträchtigen wird. Als relativ stabi-
lisiert kann ein labil gewesenes Leiden nur dann betrachtet werden,
wenn sich sein Charakter deutlich in der Weise geändert hat, dass in
absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr zu
erwarten sind (BGE 119 V 98 E. 4a mit Hinweisen). Diese Recht-
sprechung führt dazu, dass die Annahme bleibender Invalidität im
Rahmen von Art. 29 IVG Seltenheitswert hat; in Betracht fällt sie etwa
bei Amputationen (vgl. ULRICH MEYER-BLASER, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 232 f., mit Hinweisen). Sind
die genannten restriktiven Kriterien nicht erfüllt, so ist die Frage, wann
ein allfälliger Rentenanspruch entsteht und mithin der Versicherungs-
fall eintritt, stets nach Massgabe von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG zu
beurteilen. Mit der in dieser Bestimmung vorgesehenen Wartezeit von
einem Jahr wird eine Abgrenzung zwischen den Aufgaben der
Invalidenversicherung und denjenigen der sozialen Kranken- und
Unfallversicherung bezweckt; letztere haben während der Wartezeit in
erster Linie für den Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall aufzu-
kommen (BGE 111 V 21 E. 3a). Nach Art. 29ter IVV liegt ein wesent-
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licher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1
Bst. b IVG vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 auf-
einanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.
5.
Die IVSTA stützte ihren Einspracheentscheid und die Einschätzung
des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Wesentlichen
auf die medizinische Beurteilung durch Dr. O._______, welcher für den
regionalen ärztlichen Dienst (RAD) Rhone am 11. Dezember 2006
(act. 36) die eingereichten medizinischen Berichte aus Deutschland
begutachtet hatte.
5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wich-
tige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Es
sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im angestammten
Beruf, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen.
Bei der Bemessung der Invalidität ist auf die objektiven wirtschaft-
lichen Folgen der funktionellen Behinderung abzustellen, welche nicht
zwingend mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Ein-
schränkung übereinstimmen müssen (vgl. BGE 110 V 273 E. 4a).
Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversiche-
rungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein
invalider Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im an-
gestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu
suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint
(BGE 113 V 22 E. 4a, 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am behan-
delnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle aus medizinischer
Sicht zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine ver-
bliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese
Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen.
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5.2 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen – auch solche von ausländischen Ärzten –
nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung – wie alle anderen
Beweismittel – frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass alle
Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen
sind und danach zu entscheiden ist, ob die verfügbaren Unterlagen
eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat-
ten. Insbesondere darf das Gericht bei sich widersprechenden medizi-
nischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Be-
weismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf
die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be-
weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125
V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c).
5.3 Dr. med. O._______ hielt in seinem Bericht vom 11. Dezember
2006 fest, der Beschwerdeführer leide an Nacken- und
Rückenbeschwerden, welche in beide oberen und unteren
Extremitäten ausstrahlten. Als Hauptdiagnose mit ICD-Code nannte er
ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei
beginnenden degenerativen Veränderungen (M54.2). Als
Nebendiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt er ein
chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei beginnenden
degenerativen Veränderungen (M54.5) und beginnender Gonarthrose
beidseits (M17.9) fest. Als Nebendiagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit listete er eine arterielle Hypertonie, eine
Hyperuricämie und einen Tinnitus rechts auf.
Dr. O._______ führte im Wesentlichen aus, der sechzigjährige
Beschwerdeführer leide an Nacken-, Rücken- und Kniebeschwerden
sowie Beschwerden in anderen Gelenken, welche durch beginnende
Seite 11
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degenerative Veränderungen bedingt seien. Anhaltspunkte für ein
entzündliches Geschehen oder neurologische Ausfälle fänden sich
nicht. In Anbetracht der Gesamtsituation sei der Beschwerdeführer in
seiner bisherigen Tätigkeit ab dem 31. Juli 2003 zu 35% arbeitsun-
fähig. In einer angepassten wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben
und Tragen von Gewichten über 20kg, ohne längere,
"vornübergeneigte" Körperhaltung, ohne kniende Position bei der
Arbeit, ohne Feuchtigkeits- oder Kälteexposition und ohne Stress sei
ihm die Ausübung einer 100%-igen Verweisungstätigkeit zumutbar. Als
zumutbare Verweisungstätigkeit nannte er leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten, sitzend und/oder mit Positionswechsel, beispielsweise als
nicht qualifizierter Arbeiter/Hilfsarbeiter in einem Werk, einer Fabrik
oder Produktionsstätte, als Concierge, Hausmeister oder Aufseher auf
einer Baustelle, sowie als Magaziner/Lagerist oder allgemeiner
Verkäufer.
5.4 Dr. O._______ hat seiner Beurteilung die eingereichten medizini-
schen Unterlagen aus Deutschland zugrunde gelegt.
5.4.1 Er stützte sich in erster Linie auf das Gutachten von Dr. med.
E._______, Arzt für Orhopädie, Sportmedizin/Chirotherapie, physikali-
sche Therapie, vom 3. Januar 2006 (Formular E 213 der europäischen
Gemeinschaften, act. 34), in dem folgende Diagnosen gestellt werden:
- Polylukuläres, gelenknahes Schmerzsyndrom mit leichtgradiger
Funktionseinschränkung
- Belastungs- und haltungsabhängiges lokales Hals- und Lendenwir-
belsäulensyndrom bei nicht ausreichend stabilisierter Rückenmusku-
latur, leichtsgradige Fehlstatik, beginnende degenerative Verände-
rungen lumbosakral
- Labile Hypertonie
- Tinnitus rechts
- Hyperurikämie
Der Gutachter führte aus, nach Angaben des Beschwerdeführers
stünden zur Zeit Gelenkbeschwerden im Vordergrund – und zwar alle
grossen Gelenke betreffend (ausser der rechten Hüfte und der
Handgelenke). Am meisten betroffem seien die Schultergelenke und
die linke Hüfte. Er könne nachts nicht auf der linken oder rechten
Schulter liegen. Je nach dem, wie viel er jeweils "auf den Beinen sei",
habe er besonders abends Hüftschmerzen rechts. Beim Einparken,
wenn er den Kopf enggradig drehe, habe er Nackenprobleme
Seite 12
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– ausstrahlende Beschwerden seien bisher aber nicht aufgetreten.
Beim Tragen von Lasten habe er seit zwei bis drei Jahren zunehmend
Probleme im unteren Kreuz.
Dr. E.______ kam unter Berücksichtigung der vorliegenden Röntgen-
bilder und in Kenntnis der bisherigen ärztlichen Unterlagen (vgl. unten
E. 5.4.2) bei der Untersuchung des Beschwerdeführers, der in seinem
PKW zur Untersuchung gefahren sei, zu weitgehend unauffälligen,
altersentsprechenden Befunden.
Zusammenfassend hielt er fest, primär auslösend für den Renten-
antrag seien die polytopen Knochenbeschwerden bei Belastung (vor
allem auch bei Ausdauerbelastung) und der therapieresistente Tinnitus
auf der rechten Seite. Auffällig bei der Behandlungsanamnese sei,
dass eine adäquate Therapie allenfalls ambulant, nie jedoch stationär
stattgefunden habe. Eine solche Behandlung sei jedoch zu fordern,
bevor den festgestellten Funktionsstörungen ein erheblicher sozial-
medizinischer Krankheitswert zukommen könne. Als Behandlungsop-
tionen böten sich einerseits eine rumpfstabilisierende heilgymnasti-
sche Übungsbehandlung, andererseits eine adäquate, eventuell spe-
zielle Schmerztherapie an. Betreffend dem Tinnitus werde, wie bereits
durch die HNO-Klinik in Freiburg vorgeschlagen, die Unterbringung in
einer auf Tinnitus spezialisierten Rehaklinik empfohlen.
Der Beschwerdeführer könne noch mittelschwere Tätigkeiten verrich-
ten, jedoch ohne Lärmbelastung. Bildschirmarbeit sei möglich. Seine
letzte Tätigkeit als Butterverpackungsmaschinenmonteur könne er voll-
schichtig verrichten, ebenfalls geeignete angepasste Tätigkeiten.
Durch medizinische Rehabilitationsmassnahmen sei zudem eine Bes-
serung der Leistungsfähigkeit zu erreichen.
5.4.2 Es liegen dem Bundesverwaltungsgericht verschiedene weitere
kurze Untersuchungs- und Verlaufsberichte vor, welche grösstenteils
bereits von Dr. E._______ in seinem Gutachten berücksichtigt wurden:
- Laborberichte vom 2. Januar 2006 (act. 32), 30. August 2005
(act. 31) und vom 28. Dezember 2005 (act. 30);
- Kurzbericht von Prof. Dr. med. C.______, Dr. med. H._______
und Dr. med. N._______ vom 21. September 2005 (act. 29),
die Streifen typisch aufgebauter Antrumschleimhaut
feststellten;
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- Bericht von Dr. med. D._______, Arzt für innere Medizin und
Gastroenterologie vom 20. September 2005, welcher die Diag-
nose eine Refluxösophagitis stellte (act. 28);
- Kurzberichte der Dres. med. L._______ und V._______, ortho-
pädische Gemeinschaftspraxis, vom 12. September 2005, mit
dem Befund einer Gicht (act. 27), sowie vom 29. August 2005
(act. 26, inkl. Röntgenbilder act. 23, 24, 25), in welchem eine
Fingerpolyarthrose, eine Retropatellararthrose bds., eine AC-
Gelenksarthrose rechts sowie eine Coxarthrose rechts
festgestellt wurde;
- Kurzbericht von Dr. med. L._______, Facharzt für Orthopädie
und Rheumatologie, Arzt für Sportmedizin, Chirotherapie und
physikalische Therapie, vom 8. Dezember 2003 (act. 22), mit
dem Befund eines Senk-Spreiz-Fuss beidseits;
- Gutachterliche Äusserung des ärztlichen Dienstes des
Arbeitsamtes Villingen, Dr. med. W._______, Fachärztin für
Arbeitsmedizin, vom 29. Juli 2003 (act. 21), welche als rele-
vante Gesundheitsstörungen einen chronischen Tinnitus, beid-
seitige Hochtoninnenohrschwerhörigkeit und Senk-Spreiz-
Fuss diagnostizierte, und zu Schluss kam, der Beschwerde-
führer könne ohne Lärmbelastung und Nachtschicht, bei maxi-
mal mittelschwerer Arbeit sowie ohne eine einseitige Stehbe-
lastung vollschichtig arbeiten. Sie vertrat die Auffassung, die
Aufgabe der letzten Beschäftigung des Beschwerdeführers sei
gerechtfertigt, seien doch Montagearbeiten künftig nicht mehr
möglich;
- Bericht von Dr. med. U._______, Arzt für Hals-Nasen-Ohren-
Heilkunde, Hypno-systemische Therapie und Beratung, vom
3. Februar 2003 (act. 20), mit den Befunden Tinnitus aurium,
Hyperakusis und diskreter Hochtonabfall beidseits;
- Bericht der Dres. med. S.________ und T._______, Uni-
versitätsklinik für Hals- Nasen- und Ohrenheilkunde, Poliklinik
und Plastische Chirurgie, Freiburg, vom 21. Januar 2003 (act.
19), in welchem die Diagnosen chronischer Tinnitus rechts mit
rezidivierender Exazerbation 11/01 und 1/02 und beidseitige
Hochtoninnenohrschwerhörigkeit um 4kHz gestellt werden;
- Arztzeugnis von Dr. med. R._______ vom 14. Mai 2002 (act.
18), wonach der Beschwerdeführer wegen chronischem
Tinnitus zur Zeit keine Auswärtsmontagen verrichten dürfe;
- Ton- und Sprachaudiogramm vom 31. Januar 2002 (act. 17);
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- Bericht Dr. med. I._______, Praxis für Hals-Nasen-Ohren-Heil-
kunde, der grösstenteils unleserlich ist (act. 16);
- Kurzbericht Dr. med. F._______, Universitätsklinik für Hals-,
Nasen- und Ohrenheilkunde, Poliklinik und Plastische
Chirurgie, Freiburg, vom 21. Februar 2002 (act. 15), in dem
festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer seit vier bis fünf
Jahren an einem chronischen Tinnitus rechts leide. Die
erfolgten Therapien hätten bis jetzt keine Besserung gebracht
und es bestünden infolge die Erkrankung Einschlafstörungen.
Ein Tätigkeit im Lärm könne die Beschwerdesymptomatik ver-
stärken.
5.4.3 Zu den Akten gereicht wurde zusätzlich der Bericht von Dr. med.
R._______ vom 12. September 2007 (act. 33). Dieser listete sämtliche
bereits festgehaltenen Diagnosen auf und führte im Wesentlichen aus,
es bestehe eine jahrelange Chronizität mit Progredienz – vornehmlich
im orthopädischen Bereich mit einer belastungsinduzierbaren Ver-
schlechterung. Es zeige sich eine therapierefraktäre Beschwerde-
symptomatik bei Tinnitus mit chronischer rezidivierender Exadserba-
tion, zum Teil begleitet durch heftigste Symptomatik, beigestellt mit
chronischen Schlafstörungen.
5.5 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts liegen ausreichende
medizinische Berichte und Untersuchungsergebnisse vor, aufgrund
derer sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch den
medizinischen Dienst bis zum massgeblichen Zeitpunkt (27. Februar
2007) abschliessend und rechtsgenüglich beurteilen liess. Für die An-
ordnung weiterer medizinischer Untersuchungen besteht keine Veran-
lassung und der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers ist ab-
zuweisen.
5.5.1 Die medizinische Beurteilung von Dr. med. O._______, RAD
Rhone, erscheint in sich schlüssig. Es ist nachvollziehbar, dass der
Arzt aufgrund des gesamten Krankheitsbildes eine 35%-ige Arbeitsun-
fähigkeit in der bisherigen beruflichen Tätigkeit und eine volle Arbeits-
fähigkeit in geeigneten wechselbelastenden Verweisungstätigkeiten
feststellte. Er hatte sich bei seiner Einschätzung im Wesentlichen auf
das von Dr. med. E._______ verfasste Gutachten gestützt, das auf all-
seitigen Untersuchungen beruht, die relevanten früheren medizini-
schen Berichte berücksichtigt und umfassend erscheint. Es wird nach-
vollziehbar dargelegt, dass die Befunde in den verschiedenen unter-
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suchten Gelenken altersentsprechend sind und noch keine fortge-
schrittenen degenerativen Veränderungen und Funktionseinschränkun-
gen festgestellt werden können.
In Anbetracht des chronischen Tinnitus ist bei der Auswahl der zumut-
baren beruflichen Tätigkeiten zu berücksichtigen, dass der Beschwer-
deführer – wie von Dr. med. E._______ erwähnt – keiner starken Lärm-
belastung ausgesetzt werden soll. Aufgrund der unbestrittenermassen
bestehenden übrigen Beschwerden erscheint dem Bundesverwal-
tungsgericht im Gesamtergebnis – wie von Dr. med. O._______ im
Gegensatz zu Dr. med. E._______ festgestellt – eine Arbeits-
unfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Maschinenmonteur von 35%
als nachvollziehbar. In wechselbelastenden, mittelschweren
Verweisungstätigkeiten ohne Lärm-, Feuchtigkeits- und Kältexposition
erscheint dagegen eine volle Arbeitsfähigkeit als schlüssig.
5.5.2 Dr. med. W._______ war in ihrer gutachterlichen Äusserung (act.
21) ebenfalls zum Schluss gekommen, in einer Verweisungstätigkeit
sei der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsfähig. Allerdings war sie
davon ausgegangen, die weitere Ausübung der bisherigen Tätigkeit sei
dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich – was sie jedoch einzig mit
der Notwendigkeit der Vermeidung von Lärmbelastung, Nachtarbeit
und einseitiger Stehbelastung begründete. Dieser Auffassung kann
nicht gefolgt werden, zumal sowohl Dr. med. E._______ als auch Dr.
med. O._______ diesbezüglich aus überzeugenden Gründen zu einer
anderen Einschätzung gelangt sind. Nach Ansicht des Bundesver-
waltungsgericht wird den von Dr. med. W._______ genannten
Einschränkungen mit einer 35%-igen Arbeitsunfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit ausreichend Rechnung getragen.
5.5.3 Der im Beschwerdeverfahren erneut eingereichte Bericht des
Hausarztes Dr. med. R._______ vom 12. Juli 2006 ist nicht geeignet,
diese Beurteilung in Frage zu stellen. Der Arzt listet lediglich die
bereits bekannten Befunde auf und behauptet, die Leiden hätten sich
in den letzten Jahren verschlechtert – ohne dies näher zu begründen.
Zudem äussert er sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwer-
deführers.
5.6 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die
Pflicht hat, alles Zumutbare zur Schadensminderung und zur Selbst-
eingliederung beizutragen. Er ist insbesondere gehalten, von sich aus
das ihm Zumutbare zur Verbesserung seiner Erwerbsfähigkeit beizu-
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tragen hat. Dazu gehört in erster Linie auch die Ausschöpfung sämtli-
cher medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer Mög-
lichkeiten (BGE 113 V 22 E. 4a). Wie Dr. med. E._______ in seinem
Gutachten zu Recht festgehalten hat, wurde der Beschwerdeführer
bisher nie in adäquater Weise stationär behandelt. Eine solche Thera-
pie ist jedoch nach überzeugender ärztlicher Auffassung erfolgsver-
sprechend und daher zunächst angezeigt.
5.7 Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit
dem 31. Juli 2003 bis zum Erlass der Verfügung vom 27. Februar 2007
in seiner bisherigen Tätigkeit zu 35% arbeitsunfähig, in einer
angepassten Verweisungstätigkeit innerhalb des gleichen Zeitrahmens
dagegen vollumfänglich arbeitsfähig war.
6.
Da der Beschwerdeführer weder zu mindestens 40% bleibend er-
werbsunfähig geworden, noch während eines Jahres ohne wesent-
lichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig
gewesen ist (Art. 29 Abs. 1 IVG, vgl. E. 4.4 hiervor), kann kein Renten-
anspruch gemäss Art. 28 IVG entstanden sein. Unter diesen Um-
ständen erübrigt sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und die Verfügung der
IVSTA vom 27. Februar 2007 zu bestätigen.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrens-
kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 400.- festgesetzt
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.
7.2 Der obsiegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss
von Fr. 400.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreibenmit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Ingrid Künzli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
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schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
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