Abtei lung II I
C-1860/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Vito Valenti,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Witwenrente (einmalige Abfindung); Verfügung der SAK
vom 14. Februar 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1860/2008
Sachverhalt:
A. B._______ (Ehemann von A._______; nachfolgend: der verstor-
bene Ehemann), geboren _______ 1954, arbeitete 1978 bis 1980 und
1991 bis 1996 als Saisonier in der Schweiz und zahlte in dieser Zeit
Beiträge in die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung ein. Er verstarb am _______ 2006 und
hinterliess seine Ehefrau (A._______, nachfolgend: die Beschwerde-
führerin) und vier Kinder (vgl. SAK/6, SAK/8, SAK/10, SAK/21-22 und
SAK/25-26 sowie SAK-Ergänzungsdossier/1-7).
B.
B.a Am 30. August 2007 stellte die im Kosovo wohnhafte
Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausrichtung einer Hinterlasse-
nenrente, welcher am 4. Oktober 2007 bei der Schweizerischen
Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) eintraf (vgl. SAK/1-5).
B.b Die SAK holte weitere Unterlagen ein und verfügte am 13.
Dezember 2007 die Ausrichtung einer Witwenrente von Fr. 276.- vom
1. November bis 31. Dezember 2006 sowie von Fr. 283.- ab 1. Januar
2007 (vgl. SAK/31-34).
B.c Mit Schreiben vom 19. Januar 2008 erhob die Beschwerdeführerin
Einsprache und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Abfin-
dung an Stelle der Auszahlung monatlicher Renten (SAK/35-36).
B.d Mit Entscheid vom 14. Februar 2008 wies die SAK die Einsprache
ab (SAK/37-39). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass
gemäss dem anwendbaren Sozialversicherungsabkommen zwischen
der Schweiz und der früheren Föderativen Republik Jugoslawien die
Ausrichtung einer Abfindung an Stelle einer AHV-Teilrente unter
anderem nur dann möglich sei, wenn die Teilrente nicht mehr als einen
Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente betrage. Vorliegend
sei die ordentliche Teilrente aber höher als dieser Fünftel, weshalb die
Ausrichtung einer Abfindung ausgeschlossen sei und stattdessen die
Rente ausgerichtet werde.
C.
C.a Mit Schreiben vom 8. März 2008 (Poststempel: 12. März 2008;
Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 19. März 2008) erhob die
Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Einspracheentscheid und
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beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Abfindung an Stelle der
Auszahlung monatlicher Renten. Sie begründete dies sinngemäss
damit, dass sie im Kosovo wohne, nicht vor habe, in die Schweiz
zurück zu kommen und im Gegenzug zur Abfindung auf Renten-
ansprüche verzichte.
C.b Vom Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert, bezeichnete
die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. März 2008 eine
Schweizer Zustellungsadresse (act. 4).
C.c Mit Schreiben vom 30. Juni 2008 nahm die SAK Stellung zur
Beschwerde. Wie schon in ihrem Einspracheentscheid führte sie aus,
dass die ordentliche Teilrente im vorliegenden Fall höher als ein
Fünftel der ordentlichen Vollrente sei, weshalb gemäss dem anwend-
baren Sozialversicherungsabkommen keine Abfindung, sondern nur
eine Witwenrente ausgerichtet werden könne. Ohne dies ausdrücklich
zu formulieren, beantragte die SAK somit die Abweisung der
Beschwerde betreffend die Ausrichtung einer Abfindung. Die SAK
führte weiter aus, dass sie bei der Rentenberechnung die Kinder des
Ehepaares (Familienname der Beschwerdeführerin und ihres
Ehemannes) nicht berücksichtigt habe. Sie bat daher um Zustellung
des Dossiers, um dieses zu ergänzen und eine Neuberechnung der
Witwenrente vorzunehmen.
C.d Mit Verfügung vom 8. Juli 2008 lud das Bundesverwaltungsgericht
die Beschwerdeführerin dazu ein, bis am 20. August 2008 eine Replik
einzureichen, was die Beschwerdeführerin nicht tat.
C.e Am 22. August 2008 erliess die SAK eine neue
Einspracheverfügung, mit welcher sie der Beschwerdeführerin - unter
Berücksichtigung von Erziehungsgutschriften - eine Witwenrente in der
Höhe von Fr. 352.- (vom 1. November bis 31. Dezember 2006) bzw.
von Fr. 362.- (ab 1. Januar 2007) zusprach. Diese Verfügung liess sie
mit Schreiben vom 27. August 2008 dem Bundesverwaltungsgericht
zukommen, wobei sie ausführte, dass diese Verfügung im Rahmen
einer Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ergangen sei.
C.f Am 3. September 2008 forderte das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerdeführerin dazu auf, sich zur Eingabe der SAK vom 27.
August 2008 und zur Verfügung vom 22. August 2008 zu äussern,
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insbesondere dazu, ob sie die Beschwerde vom 12. März 2008
aufrecht erhalte oder mit Blick auf die neue Verfügung zurück ziehe.
C.g Mit Schreiben vom 23. September 2008 erklärte die Beschwerde-
führerin, dass sie an ihrem Begehren um Ausrichtung einer Abfindung
festhalte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG;
SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sowie Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG; SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG kei-
ne Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG
anwendbar ist.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49
VwVG).
1.4 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid ist die Beschwer-
deführerin besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48
VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.5 Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 52 VwVG).
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1.6 Fraglich ist indes, ob die am 12. März 2008 im Kosovo postalisch
aufgegebene und am 19. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht
eingetroffene Beschwerde fristgerecht innert 30 Tagen ab Erhalt des
Einspracheentscheids vom 14. Februar 2008 eingereicht wurde (vgl.
Art. 60 ATSG). Die Parteien haben sich zur Frage der Rechtzeitigkeit
nicht geäussert und aus den Akten ist kein Beleg bezüglich des
Zustellungszeitpunkts des Einspracheentscheids ersichtlich. Es ist
allerdings davon auszugehen, dass der Einspracheentscheid vom
Donnerstag, 14. Februar 2008, nicht vor Montag, 18. Februar 2008, im
Kosovo zugestellt wurde. Damit begann die Beschwerdefrist frühes-
tens am 19. Februar 2008 zu laufen und endete frühestens am 19.
März 2008. Da die Beschwerde am 19. März 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht eingegangen ist, erachtet dieses die Beschwerde als
fristgerecht eingereicht.
1.7 Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig und tritt darauf ein.
2.
Vorweg ist zu prüfen, welche Bedeutung der Verfügung der SAK vom
22. August 2008 zukommt, insbesondere, ob sie das Beschwerde-
verfahren gegenstandslos macht.
2.1
2.1.1 Wurde gegen eine Verfügung (z.B. eine Einspracheverfügung)
Beschwerde erhoben, kann die Verwaltung gemäss Art. 58 Abs. 1
VwVG bis zu ihrer Vernehmlassung an die Beschwerdeinstanz die
angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen (vgl. analog Art.
53 Abs. 3 ATSG). Eine nach der Vernehmlassung zur Beschwerde
erlassene "Wiedererwägungsverfügung" wird in der bundesgericht-
lichen Rechtsprechung als nichtig erachtet, da die Verwaltung in
diesem Verfahrensstadium auf Grund der absoluten Geltung des Devo-
lutiveffekts der Beschwerde funktionell nicht mehr zuständig ist und
daher keine Verfügungsgewalt mehr hat (vgl. Art. 54 VwVG). Art. 58
VwVG bewirkt (nur), dass die Wirkung des Devolutiveffekts bis zur
Einreichung der vorinstanzlichen Vernehmlassung hinausgeschoben
wird. Eine danach ergangene "Wiedererwägungsverfügung" hat
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allein den Charakter
eines Antrags an das Gericht (vgl. zum Ganzen: Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts P 66/01 vom 17. Januar 2003 E. 3 mit
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weiteren Hinweisen, insbesondere auf BGE 109 V 236 E.2 und RKUV
1989 Nr. U. 80 S. 379, je mit weiteren Hinweisen).
2.1.2 Nimmt die Vorinstanz im Sinne von Art. 58 Abs. 1 VwVG hinge-
gen eine Wiedererwägung vor, bevor sie zur Beschwerde Stellung
nimmt, beendet diese neue Verfügung den vor der Beschwerdeinstanz
hängigen Streit (nur) insoweit, als sie den Anträgen der Beschwerde
führenden Partei entspricht. Soweit diesen nicht entsprochen wird, be-
steht der Rechtsstreit weiter. In diesem Fall muss die Beschwerde-
instanz auf die Sache eintreten, ohne dass der Beschwerdeführer die
zweite Verfügung anzufechten braucht (vgl. Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts P 66/01 vom 17. Januar 2003 E. 3 mit
weiteren Hinweisen, insbesondere auf BGE 113 V 237 und 107 V 250
und ZAK 1992 S. 118, je mit weiteren Hinweisen).
2.2 Die Frage der Ausrichtung einer Abfindung an die Witwe kann
nicht unabhängig von der Frage der Ausrichtung einer Hinterblie-
benenrente beurteilt werden. Denn die rechtskräftig beschlossene
Ausrichtung einer Rente schliesst die Ausrichtung einer Abfindung aus
und umgekehrt. Ausserdem hängt die Frage, ob eine Abfindung an
Stelle der Rente ausgefällt werden darf oder muss von der Höhe des
entsprechendes Rentenanspruchs ab (vgl. unten E. 6.1). Wird die
Beschwerdeinstanz in Bezug auf die Ausrichtung einer Rente und/oder
einer Abfindung angerufen, ist sie zur Beurteilung beider, zusammen-
hängender Punkte zuständig.
Die SAK nahm am 30. Juni 2008 Stellung zur vorliegenden
Beschwerde. Ihre Einspracheverfügung (nachfolgend: die "Wieder-
erwägungsverfügung") datiert vom 22. August 2008. Sie erging somit
erst, nachdem die SAK zur Beschwerde Stellung genommen hatte und
nachdem das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin eine
Frist zur Einreichung einer Replik eingeräumt hatte und nachdem
diese Frist abgelaufen war. Die zweite Verfügung erging somit zu
einem Zeitpunkt, in welchem die gesamte Verfügungsmacht betreffend
Witwenrente bzw. entsprechender Abfindung auf das Bundes-
verwaltungsgericht übergegangen war. Die "Wiedererwägungs-
verfügung" ist daher als nichtig und nur als Antrag an das Bundes-
verwaltungsgericht zu betrachten und bewirkt keine Gegenstandslosig-
keit des Beschwerdeverfahrens (vgl. oben E. 2.1.1).
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3.
Als Nächstes ist das für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache -
die Beschwerdeführerin war serbische Staatsangehörige und lebt im
Gebiet des heutigen Kosovo - wesentliche Recht zu erörtern.
Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugosla-
wien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1;
nachfolgend: das Abkommen) für alle Staatsangehörigen des
ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b mit
weiteren Hinweisen). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolge-
staaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedo-
nien), nicht aber mit Serbien oder dem jüngst als Staat anerkannten
Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen.
Vorliegend findet demnach weiterhin das Abkommen Anwendung.
Nach Art. 2 des Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Ver-
tragsstaaten unter anderem in ihren Rechten und Pflichten aus der
schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung, einander gleich, soweit nichts anderes
bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des
Anspruchs auf eine schweizerische Altersrente sowie der anwend-
baren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens auf-
gestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder
im Abkommen selbst noch in anderen zwischenstaatlichen Verträgen.
Gemäss Art. 4 des Abkommens ist grundsätzlich die Gesetzgebung
desjenigen Vertragsstaates anwendbar, auf dessen Gebiet die für die
Versicherung massgebende Beschäftigung ausgeübt wird (bzw.
ausgeübt wurde). Vorliegend bestimmen sich Verfahren und die
Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen AHV-
Rente oder einer entsprechenden Abfindung nach dem internen
schweizerischen Recht, insbesondere dem AHVG und der Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober
1947 (AHVV, SR 831.101), soweit das Abkommen und weitere
zwischenstaatliche Verträge keine Abweichungen davon vorsehen.
4.
Vorliegend ist in der Hauptsache strittig und zu prüfen, ob die SAK es
zu Recht abgelehnt hat, der Beschwerdeführerin an Stelle der
zugesprochenen Witwenrente eine Abfindung auszurichten. Ange-
sichts des sinngemässen Antrags der SAK auf Festlegung einer
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höheren Witwenrente im Sinne der "Wiedererwägungsverfügung" vom
22. August 2008 ist ausserdem die Höhe der Witwenrente zu
bestimmen, sofern eine solche auszurichten ist.
5.
Die Frage, ob eine Abfindung auszurichten ist, ist von der Höhe der
Witwenrente abhängig, auf welche die Bescherdeführerin - unter
Vorbehalt der Ausrichtung einer entsprechenden Abfindung - Anspruch
hat (vgl. unten E. 6.1). Daher prüft das Bundesverwaltungsgericht
zuerst den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Witwenrente. Angesichts des im Sozialversicherungsrecht geltenden
Untersuchungsgrundsatzes (vgl. BGE 125 V 195 E.2 mit weiteren
Hinweisen), kann nicht von einer solchen Prüfung abgesehen werden,
weil die Beschwerdeführerin die von der SAK vorgenommenen
Rentenberechnungen inhaltlich nicht angefochten hat.
5.1 Unter der Voraussetzung, dass dem verstorbenen Ehegatten für
mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungs-
gutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG),
haben Witwen Anspruch auf eine ordentliche Witwenrente, wenn sie
im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG) oder
das 45. Alterjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheira-
tet gewesen sind (Art. 24 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Witwen-
rente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes folgenden
Monats (Art. 23 Abs. 3 AHVG).
5.2 Es ist unbestritten und zutreffend, dass die Beschwerdeführerin
diese Voraussetzungen für eine Witwenrente erfüllt. Insbesondere war
sie im Zeitpunkt der Verwitwung 51 Jahre alt und seit 32 Jahren mit
ihrem verstorbenen Ehemann verheiratet (vgl. SAK/9-10). Sie hat
somit grundsätzlich Anspruch auf eine schweizerische Witwenrente ab
dem 1. November 2006.
5.3
5.3.1 Für die Berechnung der ordentlichen Witwenrente sind die
Beitragsdauer und das aufgrund der ungeteilten Erwerbseinkommen
der verstorbenen Person sowie ihrer Erziehungs- oder Betreuungs-
gutschriften ermittelte durchschnittliche Jahresgesamteinkommen
massgebend (Art. 33 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29bis Abs. 1
und Art. 29quater AHVG ).
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Die Renten gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Voll-
renten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von
Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Aus-
richtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente
(Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwi-
schen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres
Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsan-
sätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt
die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem
1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. De-
zember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist
wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29bis
Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicher-
ten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Kon-
ten (Art. 30ter AHVG).
5.3.2 Bei erwerbstätigen Personen werden (nur) die Erwerbseinkom-
men berücksichtig, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quinquies
Abs. 1 AHVG). Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend
dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG in Verbindung mit Art. 30
Abs. 1 AHVG aufgewertet.
5.3.3 Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift
angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder
mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht ha-
ben (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Für die Jahre, in denen sein Ehegatte
nicht in der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung
versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungs-
gutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 4 AHVV). Ist eine Person während
einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalen-
derjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erzie-
hungsgutschrift angerechnet (Art. 52 Abs. 5 AHVV). Die Erziehungs-
gutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen
Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des
Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG).
5.3.4 Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl
Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
5.4 Zur Berechnung des konkret massgebenden Durchschnitts-
erwerbseinkommens: Das im individuellen Konto des verstorbenen
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Ehemannes registrierte Gesamterwerbseinkommen von Fr. 237'678.-
(vgl. SAK/21-22) ist mit dem Aufwertungsfaktor 1,095 zu multiplizieren
(vgl. "Aufwertungsfaktoren 2006": erster Eintrag im individuellen Konto
im Jahre 1978; Eintritt des Versicherungsfalles im Jahre 2006 durch
den Tod des Ehemannes verursacht). Das resultierende Einkommen
von Fr. 260'258.- ist durch die Beitragszeit von 6 Jahren und 2
Monaten zu dividieren und mit 12 zu multiplizieren. Dies ergibt ein
durchschnittliches Jahreserwerbseinkommen von Fr. 42'204.-.
5.5 Zur Berechnung der konkret massgebenden Erziehungs-
gutschriften: Der verstorbene Ehemann hatte während seiner gesam-
ten Versicherungszeit von 6 Jahren und 2 Monaten die elterliche
Gewalt über mindestens ein Kind inne (vgl. SAK/10, SAK/20-21 und
SAK-Ergänzungsdossier/1-4). Die Multiplikation von 6 massgebenden
Jahren mit der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente, welche
2006 monatlich Fr. 1'075.- betrug (vgl. Art. 3 der Verordnung 07 über
Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO
vom 22. September 2006; SR 831.108; nachfolgend: Anpassungs-
verordnung) ergibt eine Erziehungsgutschrift von Fr. 38'700.- pro
ganzes Beitragsjahr bzw. - umgerechnet auf die gesamte Versiche-
rungszeit - eine durchschnittliche jährliche Erziehungsgutschrift von
Fr. 37'654.-.
5.6 Aus der Addition des massgebenden durchschnittlichen Erwerbs-
einkommens und den massgebenden Erziehungsgutschriften ergibt
sich das für die Rentenberechnung massgebende durchschnittliche
Jahresgesamteinkommen von Fr. 79'858.-. Da der verstorbene
Ehemann 1954 geboren wurde, der Versicherungsfall 2006 eintrat und
der verstorbene Ehemann 6 ganze Beitragsjahre vorweist, resultiert ab
dem 1. November 2006 gestützt auf die Rententabellen des
Bundesamtes für Sozialversicherungen 2005 (S. 7, 10 und 88; auch
gültig für 2006) eine monatliche Witwenrente von Fr. 352.-. Für die Zeit
ab dem 1. Januar 2007 ist eine Erhöhung des durchschnittlichen
Einkommens um 2,8% vorzunehmen und die Rententabelle des
Bundesamtes für Sozialversicherungen 2007 anzuwenden (vgl. Art. 3
Abs. 2 der Anpassungsverordnung). Daraus ergibt sich ab dem 1.
Januar 2007 eine Witwenrente von Fr. 362.-.
5.7 Die in der "Wiedererwägungsverfügung" der SAK vorgenommene
Berechnung erweist sich somit als korrekt und die Beschwerdeführerin
hat - unter Vorbehalt der Ausrichtung einer entsprechenden Abfindung
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(vgl. unten E. 6.) - Anspruch auf eine Witwenrente von Fr. 352.- (ab 1.
November 2006) bzw. von Fr. 362.-. (ab 1. Januar 2007). Insoweit
sinngemäss die Höhe der Rente umstritten ist, ist die Beschwerde
gutzuheissen.
6.
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin statt der ihr grundsätzlich
zustehenden Witwenrente eine Abfindung verlangen kann.
6.1 Das interne schweizerische Recht kennt keinen Anspruch auf
Ausrichtung einer Abfindung an Stelle einer Witwenrente. Gemäss
dem Abkommen hat ein Staatsangehöriger der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien (bzw. Serbiens oder des Kosovo),
der sich nicht in der Schweiz aufhält und Anspruch auf eine
ordentliche Teilrente hat, keinen Anspruch auf eine Abfindung an
Stelle einer Rente, wenn die ihm zustehende ordentliche Teilrente
mehr als einen Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente
beträgt (Art. 7 lit. a des Abkommens e contrario).
6.2 Die monatliche Teilrente der Beschwerdeführerin beträgt gemäss
Rentenskala 9 ab dem 1. November 2006 Fr. 352.-, ab dem 1. Januar
2007 Fr. 362.-. Die massgebenden ordentlichen Vollrenten gemäss
Rentenskala 44 belaufen sich auf Fr.1'720.- (im Jahr 2006, vgl.
Rententabelle 2005 [auch anwendbar auf 2006] S. 18) bzw. Fr. 1'768.-
(im Jahr 2007, vgl. Rententabelle 2007 S. 18). Die monatliche Teilrente
der Beschwerdeführerin beträgt also 20,47% bzw. 20,48% der
entsprechenden ordentlichen Vollrente und somit mehr als einen
Fünftel (20%) der entsprechenden ordentlichen Vollrente. Damit ist die
Ausrichtung einer Abfindung an Stelle der Witwenrente ausgeschlos-
sen. Das entsprechende Begehren der Beschwerdeführerin ist abzu-
weisen.
7.
Das Begehren der nicht vertretenen Beschwerdeführerin könnte
sinngemäss subsidiär dahingehend verstanden werden, dass sie an
Stelle der Ausrichtung einer Witwenrente eine Rückervergütung der
bezahlten AHV-Beiträge verlangt.
Eine solche Rückvergütung kommt gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG
allerdings nur für Ausländer bzw. deren Hinterlassenen in Frage, mit
deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht. Da
vorliegend eine anwendbare zwischenstaatliche Vereinbarung
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zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat der Beschwerdeführerin
besteht, ergibt sich aus Art. 18 Abs. 3 AHVG kein Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Rückvergütung der Beiträge. Das
Abkommen selbst sieht keine Möglichkeit zur Rückvergütung der Bei-
träge vor.
Somit wäre auch ein Begehren der Beschwerdeführerin um Rück-
vergütung der AHV-Beiträge abzuweisen.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit die Beschwerdeführerin die einmalige Abfindung ihrer Wit-
wenrente und sinngemäss eine Rückvergütung der AHV-Beiträge be-
antragt, jedoch gutzuheissen ist, soweit die Beschwerdeführerin sinn-
gemäss auch die Höhe der Rente anficht und gemäss dem Antrag der
SAK ab dem 1. November 2006 eine monatliche Witwenrente von Fr.
352.- und ab dem 1. Januar 2007 eine solche von Fr. 362.- auszurich-
ten ist.
9.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
10.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten
zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2). Da die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin
vorliegend nicht vertreten ist und ihr aufgrund der Aktenlage auch
keine notwendigen, verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind,
wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen. Als Bundesbehörde
hat die SAK keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
VGKE). Daher ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Höhe der Witwenrente
umstritten ist, jedoch abgewiesen, soweit die einmalige Abfindung der
Witwenrente beziehungsweise Rückvergütung der AHV-Beiträge bean-
tragt wird.
2.
Die Einspracheverfügung der Vorinstanz vom 14. Februar 2008 wird
aufgehoben. Der Beschwerdeführerin ist ab dem 1. November bis
31. Dezember 2006 eine monatliche Witwenrente von Fr. 352.- und ab
dem 1. Januar 2007 eine Witwenrente von Fr. 362.- auszurichten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Seite 13
C-1860/2008
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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