Abtei lung II I
C-186/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Eduard Achermann (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
P._______,
vertreten durch T._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-186/2007
Sachverhalt:
A.
P._______, geboren am (Geburtsdatum), serbischer
Staatsangehöriger, der von Juni 1979 bis Juli 1993 (Ausreise nach
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung [act. 130]) mit
Unterbrüchen in der Schweiz gearbeitet und hiebei Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
geleistet hat, hat sich am 21. Mai 1989 bei einem Selbstunfall in
alkoholisiertem Zustand linksseitig schwere Handverletzungen
zugezogen. Gemäss einem MEDAS-Gutachten vom 10. Dezember
1991 – welches sich u.a. auf ein spezialärztliches unfallmedizinisches
Gutachten des I._______ vom 31. Januar 1991 stützte (act. 114) –
liessen die Verletzungen nach der Ausheilung mittelschwere Arbeiten
noch zu 100% zu. Aufgrund der eingetretenen depressiven
Entwicklung wurde indes auch für solche Tätigkeiten eine
Arbeitsunfähigkeit von 25% angenommen. Für berufliche
Eingliederungsmassnahmen erwies sich P._______ aufgrund der
getroffenen Abklärungen als nicht geeignet (act. 34).
Mit Verfügung vom 6. Mai 1992 wies die Ausgleichskasse des Kantons
St. Gallen daher das Leistungsbegehren von P._______ vom 15./18.
März 1991 ab (act. 1 sowie act. 25, 25a und 25b). Das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen
erhobene Beschwerde am 19. November 1992 ab (act. 37).
B.
Am 4./7. Oktober 1996 stellte P._______ ein erneutes IV-
Rentengesuch (act. 39). Mit Verfügung vom 25. August 1998 wies die
inzwischen zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland das
erneute Leistungsbegehren ab, weil immer noch keine
rentenbegründende Invalidität vorliege (act. 198). Die IV-Stelle ging
davon aus, dass Arbeiten zumutbar seien, welche nicht volle Handkraft
erforderten, z.B. Arbeiten im Gastgewerbe. Der IV-Stellen-Arzt Dr.
R._______kam in seinen Kurz-Beurteilungen vom 21. Januar, 28. April
und 21. August 1998 (act. 186, 188 u. 197) zum Schluss, dass die
inzwischen eingereichten neuen ärztlichen Berichte solche Arbeiten
nicht ausschlössen. Es handelte sich im Wesentlichen um folgende
ärztlichen Berichte:
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• Bericht des Kantonsspitals S._______ über die neurologische
Untersuchung vom 10. März 1993 (act. 120).
• Bericht der C._______ vom 24. März 1993, wonach an der
linken Hand eine Erwerbsunfähigkeit für schwere Arbeiten von
50% besteht (act. 121).
• Gutachten der C._______ vom 12. Juli 1993 zuhanden des
Unfallversicherers, wonach im bisherigen Tätigkeitsbereich
noch eine Arbeitsfähigkeit von 70% besteht (act. 131). In
leichteren Tätigkeiten (Taxichauffeur) bestünde eine volle
Arbeitsfähigkeit.
• Gutachten der C._______ vom 8. August 1996 wonach
P._______ in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr
arbeitsfähig ist, dagegen in geeigneten nicht belastenden
Tätigkeiten noch eine Erwerbsfähigkeit von 50% besteht (act.
137).
• Bericht der C._______ über Operation vom 2. September 1996
(Versteifung der CMC-Gelenke II/III links und intracarpale
Arthrodese; act. 141).
• Bericht der C._______ vom 12. November 1996, wonach ab 1.
Dezember 1996 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (act.
148).
• Bericht (Korrektur) der C._______ vom 19. Dezember 1996,
wonach ab 1. Dezember 1996 wieder eine Arbeitsfähigkeit von
50% bestehe (act. 150).
• Schreiben der C._______ vom 23. Dezember 1996, wonach ab
Februar 1999 wieder mit einer vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet
werden könne (act. 152).
• Schreiben der C._______ vom 31. Dezember 1996, wonach ab
1. März 1999 wieder mit einer 75%igen Arbeitsfähigkeit
gerechnet werden könne (act. 153).
• Bericht der C._______ vom 26. Februar 1997, welcher die
erwähnten Gutachten zusammenfasst (act. 182).
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• Bericht des Z._______ vom 17. Juni 1997, wonach eine
Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess nicht von der
Handfunktion abhängig sei. Es liege ein psychosoziales
Problem vor (act. 184).
• Arztbericht von Dr. med. S._______ vom 15. Oktober 1997,
wonach P._______ in den ihm noch zumutbaren Tätigkeiten
nach jeweils 2 Stunden eine 20-minütige Pause einlegen
müsse, so dass ihm eine Arbeitsleistung bzw. zeitliche Präsenz
von lediglich 75% - und nicht von 100% zuzumuten sei; in
Handlangerfunktion betrage die Arbeitsfähigkeit dagegen bloss
50% (act. 185).
Der von der IV-Stelle durchgeführte Einkommensvergleich ergab einen
Invaliditätsgrad von 37.4% (act. 190).
C.
Die gegen diese Verfügung von P._______ eingereichte Beschwerde
wurde von der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland
wohnenden Personen (nachfolgend Eidgenössische Rekurskommis-
sion) am 22. November 2001 insoweit gutgeheissen, als festgestellt
wurde, dass P._______ ab 1. Oktober 1995 Anspruch auf eine halbe
IV-Rente hatte (act. 199). Mit Erläuterungsurteil vom 26. März 2002
stellte die Eidgenössische Rekurskommission fest, dass der
Versicherungsfall am 21. Mai 1990 eintrat, was indes auf die
zugesprochene IV-Rente keinen Einfluss hatte (act. 204).
D.
Im Rahmen des 2004 eröffneten Revisionsverfahrens forderte die IV-
Stelle P._______ am 28. Oktober 2004 auf, innert 30 Tagen den
Fragebogen für den Versicherten auszufüllen. Da auch eine am 15.
Dezember 2004 erfolgte Mahnung erfolglos blieb, verfügte die IV-Stelle
am 14. Mai 2005, die Zahlungen für die P._______ bisher
ausgerichtete IV-Rente auf den 1. Juni 2005 einzustellen (act. 209, 210
u. 212).
E.
Nachdem P._______ – der sich zwischenzeitlich längere Zeit in
seinem Haus in Serbien aufgehalten hatte – der IV-Stelle telefonisch
eine neue Adresse in Italien mitgeteilt (act. 212) und der IV-Stelle
einen Kurzbericht der Poliklinik K._______ vom 20. Mai 2005, welcher
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ohne medizinische Dokumentation eine Verschlechterung des
Zustands darlegte, eingereicht hatte (act. 214), leitete die IV-Stelle ein
weiteres Revisionsverfahren ein.
Am 19. Juli 2006 verfügte die IV-Stelle, dass P._______ seit dem 1.
September 2006 keinen Anspruch mehr auf eine IV-Rente hat
(act.240). Die IV-Stelle stützte sich dabei auf folgende Arztberichte:
• Bericht des R._______, Dr. T._______, vom 12. Dezember 2005,
betreffend digitale Rx HWS in vier Ebenen, LWS in vier Ebenen,
beide Ellbogen ap/lat., beide Hände mit Handgelenk ap/lat (act.
228).
• Gutachten von Prof. Dr. G._______, Chirurgie und Orthopädie,
vom 17. Dezember 2005 (act. 228). Diagnose: Status nach
Handverletzungen beidseits mit gutem funktionellem
Behandlungsergebnis. Geblieben ist eine Sensibilitätsstörung im
Bereich des linken Zeigefingers und eine
Bewegungseinschränkung im Endgelenk des linken Kleinfingers
und des linken Handgelenks. Erhebliche degenerative
Veränderungen im Bereich der unteren HWS und leichtere im
Bereich der LWS. Als Hilfsarbeiter im Reinigungsgeschäft noch zu
50% arbeitsfähig. Bei leichteren Tätigkeiten, z.B. Chauffeur, Arbeit
in Magazin oder als Verkäufer besteht noch eine Arbeitsfähigkeit
von 75%.
• Gutachten Dr. H._______, Psychiatrie und Psychotherapie, vom
16. Januar 2006 (act. 229), mit der Diagnose: Anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig zum grossen Teil remittiert
(F33.4). Derzeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Allenfalls Berücksichtigung der körperlichen Einschränkungen.
• Schlussbericht des RAD Rhone vom 7. März 2006 (act. 232),
wonach die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit 50%, in
einer angepassten leichten, wechselbelastender Tätigkeit ohne
Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg, ohne längere
vornübergeneigte Körperhaltung, ohne Arbeiten über Kopfhöhe
und ohne Exposition in Feuchtigkeit und Kälte noch 80% beträgt.
Der am 3. Mai 2006 erstellte Einkommensvergleich errechnete die
Erwerbseinbusse auf 43.58% (act. 234).
Seite 5
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F.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2006 (act. 244) machte P._______
geltend, er habe die Verfügung der IV-Stelle nicht rechtzeitig erhalten:
Die Verfügung vom 19. Juni 2006 sei ihm nicht, wie telefonisch
verlangt, nach Serbien zugestellt worden, und der Rückschein sei in
Italien durch seine Kinder unterzeichnet worden.
Daraufhin erfolgte seitens der IV-Stelle am 23. November 2006 ein
zweiter Versand (act. 245) dieser Verfügung an die der IV-Stelle
gemeldete Adresse in Kucevo (Serbien).
G.
Gegen diese Verfügung erhob P._______ am 11. Dezember 2006
Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission. Er machte
wie bisher geltend, nicht mehr arbeiten zu können, weshalb seine
Unterlagen noch einmal zu prüfen und eine neue Entscheidung zu
treffen sei.
H.
Per 1. Januar 2007 ist das Beschwerdeverfahren vom
Bundesverwaltungsgericht übernommen worden. Dieses hat dem
Beschwerdeführer am 2. und 10. April 2007 (act. 6 und 7) die
Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben und ihm
Gelegenheit zur Geltendmachung von Ausstandsgründen geboten.
Innert der gesetzten Frist sind keine Ausstandsbegehren gestellt
worden. Am 29. Juni 2007 leistete der Beschwerdeführer den von ihm
verlangten Kostenvorschuss von Fr. 300.-.
I.
Mit Vernehmlassung vom 1. Juni 2007 (act. 8) beantragte die IV-Stelle
unter Hinweis auf die der angefochtenen Verfügung zu Grunde
gelegten Akten die Abweisung der Beschwerde. Es lägen keinerlei
neue Erkenntnisse vor. Der Beschwerdeführer hat sich dazu nicht
mehr vernehmen lassen.
Seite 6
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, per 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente noch hängigen Rechtsmittel, wobei die Beurteilung
nach neuem Verfahrensrecht erfolgt (Art. 53 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht [VGG], SR 173.32).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art.
69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte
im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 IVG liegt nicht vor.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung
(Art. 59 des nach Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 3 Bst. dbis VwVG
anwendbaren Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], SR 830.1;
entsprechend: Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde
legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde, ist hierauf einzutreten (Art. 60 ATSG u. Art. 52 VwVG).
Da hinsichtlich des ersten Zustellungsversuchs der Verfügung vom
19. Juli 2007 kein Nachweis einer erfolgreichen Zustellung erbracht
werden konnte, stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die
Verfügung vom 19. Juli 2007 am 23. November 2007 ein zweites Mal
zu. Auch hier ist den Akten kein Zustelldatum zu entnehmen. Die
daraufhin am 15. Dezember in Kucevo zur Post gebrachte und am
28. Dezember 2006 bei der Vorinstanz eingetroffene Beschwerde ist
daher jedenfalls fristgerecht eingereicht worden.
Seite 7
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2.
Einleitend ist darzulegen, welche Rechtsnormen im vorliegenden
Verfahren zur Anwendung gelangen.
2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volks-
republik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR
0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen
Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 Erw. 2b, 122 V 382 Erw. 1,
119 V 101 Erw. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit
Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien,
Mazedonien) neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen,
nicht aber mit Serbien und Montenegro.
Für den Versicherten als Bürger von Serbien findet demnach weiterhin
das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom
8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen
einander die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten
und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu
welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die
Invalidenversicherung gehört, gleich, soweit nichts anderes bestimmt
ist (s. dazu hinten, Ziff. 3.1).
Die Voraussetzungen für die Ausrichtung schweizerischer
Invalidenrenten richten sich im Übrigen unter Berücksichtigung des
erwähnten Anspruchs auf Gleichbehandlung ausschliesslich nach dem
schweizerischen Recht, insbesondere dem IVG sowie der Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR
831.201).
2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestands Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im
Bereich der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles
grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen
Verwaltungsaktes, hier der Verfügung vom 19. Juli 2006, eingetretenen
Sachverhalt abstellen (BGE 130 V 329, BGE 129 V 4 E. 1.2 mit
Hinweisen), sind hier die ab 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen
des ATSG anwendbar. Das Gleiche gilt für das IVG, welches in der
Fassung vom 31. März 2003 [4. IVG-Revision], anwendbar ist (in Kraft
seit 1. Januar 2004); diese finden für die Zeit ab 1. Januar 2004
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Anwendung. Noch keine Anwendung finden die Bestimmungen der 5.
IV-Revision (Änderung des IVG v. 6. Oktober 2006 [AS 2007 1 ff.],
welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind.
2.3 Im soeben zitierten BGE 130 V 343 wurde in Erw. 3.5 ferner
festgestellt, dass der Gesetzgeber das Institut der Revision von
Invalidenrenten gemäss Art. 41 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 in
Kraft gestandenen Fassung) mit Art. 17 Abs. 1 ATSG in Fortführung
der entsprechenden bisherigen Gerichtspraxis (BGE 125 V 369 Erw. 2,
117 V 198 Erw. 3a, je mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit
Hinweisen) beibehalten hat.
3.
3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich,
so wird die Rente gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts (EVG) ist die Invalidenrente nicht nur bei einer
wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar,
sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an
sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert
haben. Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein
Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich
nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der
tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 112 V 390
Erw. 1b, 372 Erw. 2b; ZAK 1987 S. 36 ff.).
Gemäss einer neuesten Präzisierung der Rechtsprechung führen
indes geringfügige Änderungen allgemeiner statistischer Daten, die
ausserhalb des Umfelds der versicherten Person liegen, selbst dann
nicht zu einer Revision von Invalidenrenten, wenn durch solche
Veränderungen der Schwellenwert über- oder unterschritten wird. Dies
gilt gleichermassen für die Begründung oder Erhöhung eines
Rentenanspruchs wie für eine Reduktion oder Aufhebung (vgl. BGE
133 V 548 f.).
3.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer
anspruchserheblichen Änderung bildet gemäss der neuesten
höchstrichterlichen Rechtsprechung die letzte (der versicherten
Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer
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materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den
erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE
133 V 108 E. 5.4, mit Hinweisen).
3.3 Diese letzte umfassende materielle Prüfung erfolgte vorliegend
zwar mit dem Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission vom
22. November 2001, indes bloss in Berücksichtigung der bis am 25.
August 1998 eingetretenen Änderungen des Sachverhaltes. Damit ist
zu prüfen, ob und gegebenenfalls ab wann sich der gesundheitliche
Zustand des Beschwerdeführers seit dem 25. August 1998 bis zum
Erlass der hier streitigen Verfügung (19. Juli 2006) insoweit verändert
hat, dass gestützt darauf die bisher zugesprochene halbe IV-Rente
aufgehoben werden durfte.
3.4 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende
Änderung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem
angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit
dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie
ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate gedauert hat und
voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV).
Gemäss Art. 88bis Abs. 2 Bst. a. IVV erfolgt die Herabsetzung oder
Aufhebung frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der
Verfügung folgenden Monats an.
4.
4.1 Invalidität ist nach schweizerischem Recht die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die
Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein
(Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des
Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere
erreicht hat (Abs. 2).
Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
in der seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung bei einem Grad
der Invalidität von 70%, ein Anspruch auf eine Dreiviertelrente bei
einem Grad der Invalidität von 60%, Anspruch auf eine halbe Rente
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bei einem solchen von 50% und auf eine Viertelsrente bei einem
Invaliditätsgrad von 40%.
Gemäss Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die einem
Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an
Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen
Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht
eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere
Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
Eine Sonderregelung mit Serbien besteht diesbezüglich nicht. Laut Art.
8 Bst. e des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungs-
abkommens werden ordentliche Invalidenrenten für Versicherte, die
weniger als zur Hälfte invalid sind, jugoslawischen Staatsangehörigen
ausdrücklich nur gewährt, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz
haben.
4.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist, vereinfacht ausgedrückt, die durch einen
Gesundheitsschaden verursachte Unfähigkeit, durch zumutbare Arbeit
Geld zu verdienen (ALFRED MAURER, a.a.O., Basel 1993, S. 140).
Der Einkommensvergleich hat in der Regel so zu erfolgen, dass die
beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst
genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt
(vgl. BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E.
2). Erwerbsunfähigkeit ist damit, vereinfacht ausgedrückt, die durch
einen Gesundheitsschaden verursachte Unfähigkeit, durch zumutbare
Arbeit Geld zu verdienen (ALFRED MAURER, a.a.O., S. 140).
4.3 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen
Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen
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zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, 102 V 166) oder sich (z.B. bei
Hausfrauen) im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind
die Erwerbs-bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten
Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern wenn erforderlich auch in
zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Aufgabe des Arztes ist
es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der
Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK
1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen
Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung
der Erwerbsfähigkeit, obliegt dagegen der Verwaltung und im
Beschwerdefall dem Gericht.
4.4 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht sind Versicherte, die nicht
völlig arbeitsunfähig sind, gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit im
angestammten oder einem anderen Berufs-oder Erwerbszweig zu
suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint
(BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am
behandelnden beziehungsweise am begutachtenden Arzt sowie den
Vertrauensärzten der IV-Stellen zu beurteilen, in welchem Ausmass
ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer
Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese Erwerbsmöglichkeit hat sich der
Versicherte anrechnen zu lassen.
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist dabei ein
theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den
Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der
Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst
einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von
und der Nachfrage nach Stellen, andererseits bezeichnet er einen
Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer
verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten
bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat,
ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und sie ein
rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht
(vgl. BGE 110 V 276 E. 4b, ZAK 1991 S. 320 E. 3b, THOMAS LOCHER,
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Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 124 ).
Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf
abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten
Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig
darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich
nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an
Arbeitskräften entsprechen würden (vgl. AHI 1998 s. 291 E. 3b).
4.5 Für das gesamte Verwaltungs-und Beschwerdeverfahren gilt der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei,
d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen.
Für das vorliegende Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen sind. Danach ist zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen
eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs
gestatten, und, wenn dies der Fall ist, aufgrund des als massgeblich
befundenen Ergebnisses zu entscheiden.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind.
Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen. Dabei hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich
die Wahl, ob es die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die
verfügende Instanz zurückweisen oder die erforderlichen Instruktionen
insbesondere durch Anordnung eines Gerichtsgutachtens selber
vornehmen will (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2001 S.
113 Erw. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 Erw. 2a/bb und 1998 Nr. U
313 S. 475 Erw. 2a). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im
Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als
bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind
(MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S.
136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
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sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen: Der
Richter und die Richterin haben jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw.
2, je mit Hinweisen). Kommt das Gericht bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei
als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten
(antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren
in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II
469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw.
3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen
das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S.
28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende
Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit
Hinweis).
5.
5.1 Vorab wird geprüft, ob der Beschwerdeführer aus somatischer
Sicht erwerbsunfähig ist.
5.1.1 Nachdem der Beschwerdeführer den ärztlichen Kurzbericht der
Poliklinik K._______ vom 20. Mai 2005 eingereicht hatte, in welchem
ohne medizinische Dokumentation eine Verschlechterung des
Zustands des Beschwerdeführers diagnostiziert worden war, erachtete
die IV-Stelle eine erneute umfassende medizinische Abklärung, sowohl
aus somatischer wie aus psychiatrischer Sicht, als angezeigt.
5.1.2 Prof. Dr. G._______, Arzt für Chirurgie und Orthopädie, stellte
am 17. Dezember 2005 Status nach Handverletzungen beidseits mit
gutem funktionellem Behandlungsergebnis fest (act. 228). Geblieben
ist eine Sensibilitätsstörung im Bereich des linken Zeigefingers und
eine Bewegungseinschränkung im Endgelenk des linken Kleinfingers
und des linken Handgelenks. Dazu kommen erhebliche degenerative
Veränderungen im Bereich der unteren HWS und leichtere im Bereich
der LWS. Als Hilfsarbeiter im Reinigungsgeschäft, d.h. im bisherigen
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Tätigkeitsfeld, sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Untersuchungen noch zu 50% arbeitsfähig. Bei leichteren Tätigkeiten,
z.B. Chauffeur, Arbeit in Magazin oder als Verkäufer besteht dagegen
noch eine Arbeitsfähigkeit von 75% – 80% (unterschiedliche Angaben
unter ad 5.4 u. ad 7).
5.1.3 Diese Begutachtung ist aus der Sicht des
Bundesverwaltungsgerichts für die streitigen Belange umfassend, sie
beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten
Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden und leuchtet in der Darlegung der Zusammenhänge sowie in
der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Angesichts der
unterschiedlichen Angaben geht das Bundesverwaltungsgericht vom
tieferen Wert einer 75%igen Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht
aus.
5.2 Im Weiteren wird geprüft, ob die geltend gemachte somatoforme
Schmerzstörung und die daraus entstandene Depression eine
Erhöhung der dargelegten Erwerbsunfähigkeit begründen.
5.2.1 In seinem psychiatrischen Gutachten hat Dr. H._______, am 16.
Januar 2006 die Diagnose anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(ICD-10: F45.4), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
grossteils remittiert (F33.4) gestellt und derzeit keine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit festgestellt, wobei allenfalls eine Berücksichtigung
der körperlichen Einschränkungen zu erfolgen habe (act. 229).
5.2.2 Auch diese Begutachtung ist aus der Sicht des
Bundesverwaltungsgerichts für die streitigen Belange umfassend und
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, beruht auf
allseitigen Untersuchungen einschliesslich der geklagten
Beschwerden, und leuchtet in der Darlegung der Zusammenhänge
sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Das
Bundesverwaltungsgericht macht sich daher die Schlussfolgerungen
des Gutachtens Heilinger zu Eigen.
5.3 Damit bleibt es bei der somatisch bedingten Erwerbsfähigkeit von
75% (vgl. Erw. 4.4).
6.
Schliesslich ist zu prüfen, ob damit im Sinne von Art. 17 ATSG ein
Revisionsgrund vorliegt (vgl. vorne, Ziff. 2.3.1).
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6.1 Die Eidgenössische Rekurskommission ist in ihrem
Beschwerdeentscheid vom 22. November 2001 davon ausgegangen,
dass der Beschwerdeführer gemäss dem am 10. Dezember 1991
gutachterlich festgestellten psychischen Leiden in seiner
Arbeitsfähigkeit in leichten bis mittelschweren Verweisungstätigkeiten
zu 25% eingeschränkt ist. Der Einkommensvergleich ergab ein
Invaliditätsgrad von 52.8%, was zur Zusprechung einer halben Rente
führte.
Die Eidgenössische Rekurskommission führte dabei aus, dass dem
Beschwerdeführer in Würdigung der beeinträchtigenden Umstände bei
der Verwertbarkeit der ihm noch verbliebenen Erwerbsfähigkeit auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein (weiterer) Abzug von 10% gewährt
worden ist, so dass ihm auch aufgrund eines Invaliditätsgrades von
59.07% eine halbe Invalidenrente zustehe (vgl. auch Art. 28 Abs. 1
IVG).
6.2 Die Vorinstanz ihrerseits gelangte – ausgehend von einer nunmehr
somatisch bedingten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von 25% –
unter Berücksichtigung eines leidenbedingten Abzugs von 15% zu
einer Erwerbseinbusse von weniger als 50%.
6.3 Vorliegend ist zwar - aus medizinischer Sicht - der Umfang der
Einschränkung der Erwerbsfähigkeit unverändert geblieben, geändert
haben indes der Gesundheitszustand sowie die dem
Beschwerdeführer zumutbaren Möglichkeiten, einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen, das heisst die möglichen Verweisungstätigkeiten, weil
die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr psychiatrischer,
sondern nunmehr somatischer Natur ist. Die Vorinstanz ist daher – bei
gleich bleibendem Grad der Erwerbsfähigkeit – bei ihrem neuen
Einkommensvergleich zu einem tieferen Invaliditätsgrad gelangt.
6.4 Wie dargelegt (s. vorne, Erw. 3.1), ist die Invalidenrente nicht nur
bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands
revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands
erheblich verändert haben. Vorliegend sind diese Voraussetzungen
erfüllt, da sich sowohl der Gesundheitszustand als auch dessen
erwerbliche Auswirkungen verändert haben. Führen diese zu einem
rentenrelevant höheren oder tieferen Invaliditätsgrad, liegt eine
erhebliche Änderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG vor. Dies ist der
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Fall, wenn der Einkommensvergleich – wie von der Vorinstanz
vorgenommen – zu einem Invaliditätsgrad von unter 50% führt.
6.5 Die vorne, Erw. 3.1, erwähnte Präzisierung der Rechtsprechung ist
für den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht einschlägig. Vorliegend
bewirken nicht Veränderungen statistischer Daten die Erhöhung des
Invaliditätsgrads, sondern veränderte gesundheitliche Sachverhalte,
welche bei gleich bleibender prozentualer Einschränkung der
Erwerbsfähigkeit zu veränderten Auswirkungen der dadurch bewirkten
Erwerbseinbusse geführt haben.
6.6
6.6.1 Den gebotenen Einschränkungen hinsichtlich der zumutbaren
Verweisungstätigkeiten hat der RAD Rhone am 7. März 2006 mit
seinen Empfehlungen Rechnung getragen (act. 232), und der am
3. Mai 2006 erstellte Einkommensvergleich – der vom
Beschwerdeführer nicht konkret in Frage gestellt wird – erscheint mit
einer Einschränkung als zutreffend: Entgegen der Vorinstanz geht das
Bundesverwaltungsgericht vom tieferen der beiden geschätzten Grade
der Erwerbsfähigkeit, das heisst von einer Erwerbsfähigkeit von 75
und nicht von 80% aus. Der in Anschlag gebrachte leidensbedingte
Abzug von 15% erscheint angemessen.
6.6.2 Die Berechnung der Erwerbseinbusse durch die Vorinstanz (act.
234) ist daher in Ziffer 3 wie folgt zu ändern:
{(Fr. 5'323.- - Fr. 2'816.-) x 100} : Fr. 5'323.-, was eine
Erwerbseinbusse von 47.09% ausmacht.
7.
7.1 Damit liegt keine rentenbegründende Invalidität mehr vor (vgl.
vorne, Ziff. 4.1), so dass die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer
bislang zugesprochene Rente zu Recht aufgehoben hat.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7.2 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche auf 300
Franken festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet werden.
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Als unterliegender Partei kann dem Beschwerdeführer, dem durch die
Beschwerdeführung keine notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten erwachsen sind, auch keine Parteientschädigung
zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die obsiegende
Vorinstanz hat nach Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keinen Anspruch
auf Parteientschädigung.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von Fr. 300.- zu
tragen, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet werden.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Eduard Achermann Daniel Stufetti
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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