B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-187/2015
Ur t e i l vom 1 7 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Thomas Lüthy, Rechtsanwalt,
Baur Imkamp & Partner Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision;
Verfügung der IVSTA vom 18. November 2014.
C-187/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend Versicherter/Beschwerdeführer), geboren am (…)
1982, Staatsangehöriger Serbiens, lebte ab 1990 in der Schweiz und war
ab 2000 erwerbstätig. Zuletzt arbeitete er durch Vermittlung der B._______
AG als Bauisoleur (Akten der IV-Stelle C._______ [im Folgenden: C.-act.]
2, 5, 15, 24).
B.
Am (…) 2005 zog sich der Versicherte bei der Arbeit durch eine herabfal-
lende Gerüststange (Stahlrohr) ein Schädelhirntrauma zu (C-act. 5.62-67,
5-77).
B.a Am 29. November 2005 meldete er sich bei der IV-Stelle C._______
(nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an.
B.b Für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall und eine Beein-
trächtigung der Erwerbsfähigkeit von 100% sprach der Unfallversicherer
SUVA dem Versicherten am 30. Juli 2008 ab dem 1. Juni 2008 eine Inva-
lidenrente sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 74‘760.- zufolge ei-
ner Integritätseinbusse von 70% zu (C-act. 26). Mit Verfügungen vom
7. November 2008 und vom 18. Dezember 2008 sprach die IV-Stelle ihm
bei einem Invaliditätsgrad von 100% ab September 2006 eine ordentliche
ganze Invalidenrente zu (C-act. 35-37). Dazu führte sie aus, gestützt auf
die medizinischen Akten und die Akten der SUVA handle es sich bei der
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um reine Unfallfolgen. Bei dieser Sach-
lage koordiniere die IV-Stelle den Entscheid mit der SUVA; der IV-Grad von
100% werde übernommen.
C.
C.a Nachdem der Versicherte die Schweiz per 1. Mai 2010 verlassen hatte,
nahm die IVSTA im August 2013 in Koordination mit der SUVA eine amtli-
che Revision in Aussicht (Akte der Vorinstanz [nachfolgend: IV-act.] 13).
C.b Mit Fragebogen vom 9. September 2013 (IV-act. 15) erklärte der Ver-
sicherte, seit dem Unfall sei keine Arbeitstätigkeit mehr möglich; er habe
seit dem 4. Januar 2006 keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt.
C.c Am 8. Oktober 2013 (IV-act. 17) reichte der Versicherte medizinische
Berichte der Rehaklinik D._______ vom 21. und vom 31. Januar 2008 (IV-
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Seite 3
act. 21-22, vgl. bereits C-act. 20.11-23) sowie des Kantonsspitals
E._______ vom 25. April 2008 und vom 5. August 2008 (IV-act. 19-20) ein.
C.d Am 13. Februar 2014 erstattete die Rehaklinik D._______ (Dr.
F._______, Facharzt Neurologie FMH und Facharzt Psychiatrie und Psy-
chotherapie; Dr. G._______, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie
FMH; lic. phil. H._______, Neuropsychologin, Psychologin FSP;
I._______, dipl. Ergotherapeut FH und J _______, Dipl. Physiotherapeutin
FH) im Auftrag der SUVA und unter Berücksichtigung der Fragen der IVSTA
ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten (neurologisches Gutachten,
psychiatrisches Teilgutachten, neuropsychologischer Bericht, Bericht Stel-
lungnahme Therapie und Pflege) (IV-act. 27). Dieses kam zum Schluss,
dass der Versicherte unter Berücksichtigung der organischen und objekti-
vierbaren Unfallfolgen in Tätigkeiten mit mittelhohen bis hohen Ansprüchen
an die intellektuelle Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sei. Die
ergo- und physiotherapeutischen Befunderhebungen und die klinisch-neu-
rologische Untersuchung vom Oktober 2013 liessen indes keine wesentli-
che Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit erkennen. Somit
bestehe eine zeitlich und leistungsmässig nicht eingeschränkte Arbeitsfä-
higkeit in einer wechselbelasteten leichten bis mittelschweren körperlichen
Tätigkeit. Aus psychiatrischer Sicht ergab sich keine nachweisbare Stö-
rung. Daher bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit im Rahmen dessen, was
aus somatischer Sicht als zumutbar eingestuft werde.
C.e Der medizinische Dienst der IVSTA (Dr. K._______, FMH médecine
générale, FMH médecine physique et réadapation) regte mit Stellung-
nahme vom 7. März 2014 (IV-act. 30) an, das Dossier einem Neurologen
und einem Psychiater vorzulegen. Mit Stellungnahme vom 25. März 2014
(IV-act. 31) führte Dr. L._______ (Neurologin) aus, die für das Gutachten
vorgenommene neurologische Untersuchung zeige im Vergleich zum Jahr
2005 eine eindeutige Verbesserung. Dr. M._______ (FMH Psychiatrie und
Psychotherapie) stellte am 29. Juni 2014 fest (IV-act. 34), den Ausführun-
gen im psychiatrischen Teilgutachten könne vorbehaltlos gefolgt werden;
insgesamt habe sich der Zustand des Versicherten gebessert. Die einst
beschriebenen depressiven Zustände und die Angst seien nicht mehr
nachweisbar, die posttraumatische Belastungsstörung habe wohl kaum je
bestanden.
C.f Nachdem dem Versicherten das rechtliche Gehör zum Gutachten ge-
währt worden war, ersuchte die SUVA die Rehaklinik D._______ um Be-
antwortung von Ergänzungsfragen (IV-act. 33), welcher Bericht am 11. Juli
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2014 erstattet wurde (IV-act. 39). Dieser stellt fest, aus neurologischer und
psychiatrischer Perspektive sei eine deutliche Verbesserung des unfallbe-
dingten Gesundheitszustands des Versicherten im Vergleich zum Zustand
Ende 2007 festzustellen. Die SUVA reduzierte daraufhin mit Verfügung
vom 21. August 2014 die vormals ausgerichtete 100%-Invalidenrente per
1. September 2014 auf eine 20%-Rente (IV-act. 44, C-act. 26).
C.g Nach erneuter, die vorherigen Einschätzungen bestätigender Stellung-
nahme des medizinischen Diensts vom 1. September 2014 (IV-act. 45) er-
öffnete die Vorinstanz dem Versicherten mit Vorbescheid vom 8. Septem-
ber 2014 (IV-act. 47), aus den vorhandenen Unterlagen ergebe sich eine
Verbesserung seines Gesundheitszustands seit dem 22. Oktober 2013
(Datum der neurologischen Untersuchung in D._______). Es bestehe eine
uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für eine an die Funktionseinschränkun-
gen angepasste Tätigkeit, mit einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit
von 17%. Daher bestehe kein Anspruch mehr auf eine Rente.
C.h Mit Einwand vom 9. Oktober 2014 (IV-act. 51) beantragte der Versi-
cherte, es sei ihm weiterhin eine volle Invalidenrente zu gewähren, even-
tualiter sei eine neue neuropsychologische Begutachtung durchzuführen
und es seien Wiedereingliederungsmassnahmen anzuordnen. Zur Begrün-
dung brachte er insbesondere vor, das Gutachten weise gravierende in-
nere Widersprüche und Fehler auf, weshalb es nicht verwertbar sei. Sollte
die IVSTA dennoch zur Ansicht kommen, dass er wieder eine verwertbare
Teilarbeitsfähigkeit aufweise, sei ihm der maximale leidensbedingte Abzug
von 25% zu gewähren.
C.i Mit Verfügung vom 18. November 2014 (IV-act. 56) hob die Vorinstanz
die Rente des Versicherten bei einem festgestellten Invaliditätsgrad von
17% per 1. Januar 2015 auf und entzog einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung.
D.
Gegen die rentenaufhebende Verfügung liess der Versicherte durch seinen
Rechtsvertreter am 9. Januar 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht erheben (act. im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: act.] 1). Er
beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die IVSTA sei
zu verpflichten, ihm weiterhin eine volle, eventualiter (unter Gewährung ei-
nes leidensbedingten Abzugs von 25%) eine halbe Rente auszurichten,
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Seite 5
subeventualiter sei eine neue neuropsychologische Begutachtung durch-
zuführen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die IVSTA zu
verpflichten, bei ihm Eingliederungsmassnahmen durchzuführen.
Zur Begründung bezog er sich im Wesentlichen auf die bereits anlässlich
des Einwands vom 9. Oktober 2014 gemachten Ausführungen. Im Übrigen
teilte er mit, dass er wieder in der Schweiz wohnhaft sei, weshalb die Vo-
raussetzungen für Eingliederungsmassnahmen gegeben seien. Zum Be-
weis seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer neben bereits bei den
Akten liegenden medizinischen Berichten einen Artikel von Max Berger
(„Das Risiko posttraumatischer Spätfolgen nach Hirnverletzung“, erschie-
nen in HAVE – Haftung und Versicherung 1/2007) ins Recht. Am 14. Januar
2015 (act. 2) reichte er zudem eine Meldebestätigung (Schriftenempfangs-
schein) des Einwohneramts N._______ vom 13. Januar 2015 zu den Ak-
ten, wonach er am 12. Januar 2015 zugezogen sei.
E.
Mit ihrer Vernehmlassung vom 5. März 2015 (act. 4) beantragt die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Dazu verwies sie betreffend den Hauptantrag und das Eventualbegehren
3 auf die angefochtene Verfügung und die dieser zugrunde liegende Stel-
lungnahme des Rechtsdienstes vom 11. November 2014 (IV-act. 53). Zum
Antrag auf Eingliederungsmassnahmen führte sie aus, ihr fehle diesbezüg-
lich die Passivlegitimation; sollte der Beschwerdeführer nunmehr durch
Wohnsitznahme in der Schweiz erneut der obligatorischen Invalidenversi-
cherung unterstellt sein, wäre die Prüfung solcher Massnahmen durch die
IV-Stelle des Wohnsitzkantons vorzunehmen.
F.
Mit Verfügung vom 11. März 2015 (act. 5) setzte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschus-
ses an, welcher fristgerecht geleistet wurde (act. 7).
G.
Mit Replik vom 21. April 2015 (act. 6) hielt der Beschwerdeführer an den
mit der Beschwerde gestellten Anträgen 1-3 fest und teilte mit, der Antrag
4 betreffend Durchführung von Eingliederungsmassnahmen erübrige sich,
da die IV-Stelle zwischenzeitlich eine Potenzialabklärung angeordnet
habe. In diesem Zusammenhang reichte er je ein Schreiben der IV-Stelle
betreffend Einladung zum Gespräch vom 15. April 2015 (act. 6/1) sowie der
beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) O._______ vom 16. April 2015 (act.
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Seite 6
6/2) betreffend eine vierwöchige berufliche Abklärung ein, und beantragte
den Beizug der Akten der Abklärungsstätte O._______.
H.
Die Vorinstanz verzichtete am 12. Mai 2015 auf eine materielle Duplik
(act. 9).
I.
Am 14. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer den Schlussbericht der BE-
FAS vom 10. Juli 2015 ein und machte ergänzende Ausführungen (act. 11).
J.
Die Vorinstanz teilte mit Stellungnahme vom 29. Juli 2015 (act. 13) mit, aus
der Eingabe des Beschwerdeführers würden sich keine neuen Elemente
ergeben. Der BEFAS-Bericht bestätige vielmehr, dass für eine angepasste
Tätigkeit keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe.
K.
Mit Verfügung vom 4. August 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer eine Kopie der Stellungnahme der IVSTA zu und
schloss den Schriftenwechsel ab.
L.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]).
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Seite 7
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gestützt auf Art. 3 Bst. dbis VwVG findet dieses Gesetz in Sozialversiche-
rungssachen jedoch keine Anwendung, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG für die
Invalidenversicherung (Art. 1a–26bis und 28–70) zutrifft, soweit das IVG
nicht ausdrücklich davon abweicht.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
i.V.m. Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 sowie 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat
der angefochtenen Verfügung (IV-act. 56) ist der Beschwerdeführer berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
(vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht ge-
leistet wurde, ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind. Den Eventualantrag, die IVSTA sei zu verpflichten, Eingliederungs-
massnahmen durchzuführen, bezeichnet der Beschwerdeführer in seiner
Replik als gegenstandslos. Im Übrigen ist auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft im vorliegenden Verfahren die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des
Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
(Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind die im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen an-
wendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien.
Zwischen 1990 und Ende April 2010 lebte er in der Schweiz. Hernach
kehrte er in seinen Heimatstaat zurück. Erst nach Erlass der angefochte-
nen Verfügung vom 18. November 2014, welche die Aufhebung des Ren-
tenanspruchs ab 1. Januar 2015 zum Inhalt hat, verlegte er seinen Wohn-
sitz am 12. Januar 2015 wieder in die Schweiz.
Auf serbische Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz in Serbien haben,
kommt das im Verhältnis zur Republik Serbien bis heute gültige Abkommen
vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR
C-187/2015
Seite 8
0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) zur An-
wendung (vgl. BGE 139 V 263 E. 3). Nach Art. 2 des Sozialversicherungs-
abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren
Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsbereichen, zu
welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invali-
denversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt
ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizeri-
sche Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht
das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegenden Verfahren rele-
vanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach
beantwortet sich die Frage, ob der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch
auf eine ganze schweizerische Invalidenrente hat, allein aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 4 des Sozialversicherungs-
abkommens).
2.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und
beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer
Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat. Anspruch auf eine Teilrente besteht ab einem Inva-
liditätsgrad von mindestens 40%, wobei bei einem Invaliditätsgrad von we-
niger als 50% Renten nur an Versicherte ausbezahlt werden, die ihren
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben (vgl.
zum Ganzen Art. 28-29 IVG sowie Art. 8 Bst. e des Sozialversicherungs-
abkommens; vgl. etwa das Urteil C-5206/2013 des Bundesverwaltungsge-
richts vom 20. Februar 2015, E. 2.5).
2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren-
tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge-
such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho-
ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 86ter-88bis der Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
2.3.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat-
sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Feststellung einer revisionsbe-
gründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines ver-
gangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises ist so-
mit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den –
den medizinischen Unterlagen zu entnehmenden – Tatsachen. Eine seit
der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist genügend
C-187/2015
Seite 9
untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche
konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der
Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Ein-
schätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben (SVR 2013 IV
Nr. 44 S. 136 [Urteil 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013] E. 6.1.3 m.H.). Liegt
eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung
des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsa-
chenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen
zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11).
2.3.2 Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchser-
heblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist einerseits der Sachverhalt
im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer mate-
riellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht, und anderseits derjenige zur
Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (vgl. BGE 133 V
108 E. 5 S. 110 ff.).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be-
urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden kön-
nen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.).
Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art.
19 VwVG). Dies bedeutet, dass der Sozialversicherungsrichter alle Be-
weismittel objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver-
fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts-
anspruchs gestatten. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt da-
von ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei-
tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück-
sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen be-
gründet sind (BGE 137 V 210 E. 6.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
C-187/2015
Seite 10
Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizi-
nischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung auf-
zustellen. So weicht der Richter bei Gutachten nach der Praxis nicht ohne
zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab,
dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Verwaltung und der Ge-
richtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt
medizinisch zu erfassen. Eine abweichende Beurteilung kann etwa ge-
rechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit
des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung
durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberex-
pertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolge-
rungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 f. m.w.H.). Auch den Berichten
und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern
sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet und in sich wider-
spruchsfrei sind, und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen
(BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 353 f.).
3.
Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Ver-
fügung vom 18. November 2014, mit welcher die Vorinstanz die seit Sep-
tember 2006 ausgerichtete ganze Rente per 1. Januar 2015 aufhob. Strei-
tig und zu prüfen ist primär, ob die Voraussetzungen für eine Rentenrevi-
sion gegeben waren. In Frage steht insbesondere, ob die IVSTA aufgrund
der vorliegenden Arztberichte zu Recht davon ausgegangen ist, dass eine
massgebliche Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten ist, die
dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer der Behinderung angepassten
Tätigkeit im Umfang von 100% zumutbar machte, wodurch gemäss Ein-
kommensvergleich kein Anspruch mehr auf Ausrichtung einer Invaliditäts-
rente besteht.
Die Frage, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Inva-
liditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich durch Ver-
gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur-
teilung (Verfügungen vom 7. November 2008 und vom 18. Dezember 2008)
bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen, angefochtenen Ver-
fügung vom 18. November 2014.
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Seite 11
3.1 Die IV-Stelle koordinierte den rentenzusprechenden Entscheid im Jahr
2008 mit der SUVA, da die Zusprechung der Rente gestützt auf reine Un-
fallfolgen erfolgte (vgl. C-act. 27). Auf die Einholung einer Stellungnahme
des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) wurde bei dieser Sachlage ver-
zichtet (vgl. C-act. 27/3). Den zwischen September 2005 (C-act. 5/65 f.)
und Januar 2008 (C-act. 20/11-21) erstellten medizinischen Berichten sind
für den Verfügungszeitpunkt im Wesentlichen folgende Diagnosen zu ent-
nehmen:
Status nach Unfall vom (…) 2005: Traumatische Hirnverletzung mit mehr-
fragmentärer Impressionsfraktur okzipital, Kompression des Sinus sagitta-
lis und Felsenbeinfraktur rechts, Subduralhämatom links frontoparietal.
Thrombose des Sinus sagittalis superior.
- (…) 2005 Kraniektomie und Evakuation des Subduralhämatoms
- (…) 2006 Reimplantation Knochendeckel
- (…) 2007 Palacos-Plastik nach Knochendeckelnekrose
Mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung mit Einschrän-
kungen der Aufmerksamkeits- und Exekutivfunktionen sowie psychische
Symptomatik (Depressivität, Ängste) im Rahmen eines postkontusionellen
Syndroms (ICD-10: F07.2). Einengung des Denkens auf die körperliche
Befindlichkeit, generalisierte und körperbezogene Ängste, Grübeln über
die Zukunft.
Angstneurotisches und depressives Zustandsbild im Rahmen einer post-
traumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)
Chronisch rezidivierende Kopfschmerzen
Rechtsseitig residuelle Hemianopsie und visueller Neglect
Einschlaf- und Durchschlafstörungen
Ohrgeräusche beidseits
Kribbeln an der Fusssohle links
Fluktuation Stirn links
Zur Fahreignung führte die Rehaklinik D._______ mit Austrittsbericht vom
31. Januar 2008 (C-act. 20/11-13) aus, diese sei entgegen der opthalmo-
logischen Beurteilung vom 28. September 2007 durch Dr. P._______
(Facharzt FMH für Opthalmologie und Ophtalmochiurgie) (C-act. 18/50 f.)
aus neuropsychologischer Sicht nicht gegeben, vor allem wegen der kog-
nitiven Verlangsamung sowie des rechtsseitigen visuellen Neglects. Zur
Arbeitsfähigkeit wurde vermerkt, es liege eine mittelschwere bis schwere
kognitive Leistungsminderung infolge psychischer und neuropsychologi-
scher Funktionsstörung vor, welche Folge einer primär hirnorganischen
Schädigung sei. Die Tätigkeit als Bauarbeiter sei aktuell nicht zumutbar, da
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Seite 12
die Anforderungen zu hoch seien. Es bestehe eine ärztlich attestierte Ar-
beitsunfähigkeit von 100% ab dem 23. Januar 2008. Auch andere berufli-
che Tätigkeiten seien aktuell nicht zumutbar. Zur Tagesstrukturierung
wurde eine angepasste, leichte Arbeit mit verminderten Anforderungen be-
züglich Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit in geschütztem Rah-
men empfohlen.
3.2 Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 18. November 2014 stützt
sich in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten der
Rehaklinik D._______ vom 13. Februar 2014 (IV-act. 27) und der dazu ein-
gereichten Ergänzung vom 11. Juli 2014 (IV-act. 39). Im Übrigen wurden
Stellungnahmen des medizinischen Diensts vom 7. und 25. März 2014,
29. Juni 2014 und 1. September 2014 (IV-act. 30, 31, 34, 45) berücksich-
tigt.
3.2.1 Das Gutachten der Rehaklinik D._______ basiert auf einer neurolo-
gischen, einer psychiatrischen und einer neuropsychologischen klinischen
Untersuchung des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2013 inklusive La-
boranalyse und ergo- und physiotherapeutischer Befunderhebung. Darin
wurden die vorhandenen medizinischen Akten (Arztberichte, Bilddokumen-
tation, Laborbefunde) analysiert, eine Anamnese von dessen Beschwer-
den erhoben, die Befunde dargelegt und eine Würdigung vorgenommen.
3.2.1.1 Aus neurologischer Sicht wird insbesondere festgestellt, in der kli-
nisch-neurologischen Untersuchung seien keine reproduzierbaren oder
objektivierbaren neurologischen Ausfälle erhebbar. Der Versicherte habe
Dysästhesien beziehungsweise leichte Hyperpathien (Schmerzüberemp-
findlichkeiten) im Bereich der Palacos-Plastik und okzipital im Kopfbereich
links angegeben, sowie Kribbelmissempfindungen im Bereich beider
Füsse mit Linksbetonung. Es sei kein klinischer Hinweis auf das Vorliegen
einer Polyneuropathie und kein Hinweis auf eine ataktische Störung, wie
sie bei Schädigungen im Kleinhirnbereich auftreten könne, nachweisbar.
Unter Berücksichtigung der Definition von Kopfschmerzleiden entspre-
chend der Internationalen Kopfschmerzgesellschaft sei beim Versicherten
ein episodischer, leichter bis höchstens mittelschwerer Kopfschmerz vom
Spannungstyp als dauerhafte Folge der Kopfverletzung des Jahres 2005
und der nachfolgend erforderlichen Schädeloperationen anzunehmen (IV-
act. 27/25). Die durchgeführten neuropsychologischen Untersuchungen
hätten Befunde ergeben, die isoliert ausgewertet einen Schweregrad einer
Beeinträchtigung von „mittelschwer“ annehmen liessen. Unter Berücksich-
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tigung der nur knapp unauffälligen Resultate der durchgeführten Symptom-
validierungstests, des ermittelten kognitiven Leistungsprofils und der wi-
dersprüchlichen Ergebnisse in bestimmten Einzeltests sei beim Versicher-
ten jedoch von einer besseren kognitiven Leistungsfähigkeit auszugehen,
als im Rahmen einer „mittelschweren neuropsychologischen Störung“ zu
erwarten wäre (IV-act. 27/25). Die neurologische Integration der klinisch-
neurologischen Untersuchungsbefunde, der Ergebnisse der neuropsycho-
logischen Testungen im Oktober 2013 und der für diese neurologische Be-
gutachtung angeforderten kernspintomografischen Bildgebung des Kopfes
des Versicherten lasse eine mittelschwere oder höhergradige neuropsy-
chologische Störung nach den Kriterien der SUVA-Tabellen zur Integritäts-
entschädigung beim Versicherten nicht begründen (IV-act. 27/26). Die Be-
funde der neuropsychologischen Untersuchung im (…)spital Q._______
vom 7. April 2009 korrelierten am besten mit den lediglich geringfügigen
und eher rindennahen Schädigungszeichen im Bereich der Kleinhirnhemi-
sphären. Auch unter Berücksichtigung neuerer medizinisch-wissenschaft-
licher Erkenntnisse bezüglich der Beteiligung des Kleinhirns und seiner be-
nachbarten Strukturen an der kognitiven Leistungsfähigkeit, seien die
leichtgradigen Strukturauffälligkeiten und wahrscheinlich posttraumati-
schen Vernarbungen im Bereich des Kleinhirns des Versicherten nicht für
höhergradig kognitive oder neuropsychologische Einbussen verantwortlich
einzuschätzen. Die Beobachtung von Inkonsistenzen während der neu-
ropsychologischen Untersuchung korreliere auch mit verschiedenen Inkon-
sistenzen im Verhalten und der Präsentation des Versicherten während der
klinisch-neurologischen Untersuchung (IV-act. 27/26). Die von ihm präsen-
tierten Einschränkungen (Stocken der Sprache, unterschiedliche Angaben
betreffend Lateralisierung der Knochenleitung, rudernde Mitbewegung bei-
der Arme beim Seiltänzergang) seien nicht typisch für in der Neurologie als
Folge von Hirnschädigungen bekannte Störungen. Insgesamt seien trotz
der aufgrund des aktuellen MRIs am ehestens anzunehmenden geringfü-
gigen Kleinhirnschädigung beim Versicherten in der klinisch-neurologi-
schen Untersuchung keine erheblichen Auffälligkeiten feststellbar gewe-
sen, welche auf eine relevante Kleinhirnschädigung hinweisen könnten. In
Bezug auf die Okulomotorik sei kein wesentliches Residuum der früher be-
schriebenen Abduzensparese links mehr feststellbar gewesen (IV-act.
27/26). Die von neuroradiologischer Seite im MRI des Kopfes beschrie-
bene leichte Erweiterung der äusseren Liquorräume fronto-parietal links
sei nicht im Sinne einer wahrscheinlichen Unfall-Spätfolge zu werten. Die-
ser Befund zeige auch nicht das Ausmass, wie es in der medizinisch-wis-
senschaftlichen Literatur für einen demenziellen Prozess beschrieben
werde. Die beim Versicherten erkennbaren Hyperdensitäten im Bereich der
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Basalganglien seien in der kernspintomographischen Bildgebung nicht in
ausgeprägter Form nachweisbar gewesen, weshalb kein demenzieller Pro-
zess und kein Krankheitsbild wie bei einer Fahr’schen Erkrankung anzu-
nehmen sei. Unter Berücksichtigung der vielfältigen unspezifischen Be-
schwerden (unter anderem Ohrgeräusch, Kopfweh, leichte Erschöpfbar-
keit) erscheine das Beschwerdebild des Versicherten wie ein neurastheni-
sches Störungsbild, das nicht als neurologische Unfallfolge angesehen
werden könne. Die vorliegenden medizinischen Dokumente und die im Ok-
tober 2013 erhobenen Befunde liessen die subjektiven Beschwerden des
Versicherten nicht mit neurologischen organischen Gesundheitsschädi-
gungen erklären (IV-act. 27/27).
Zusammengefasst sei der Versicherte, ausschliesslich unter Berücksichti-
gung der organischen und objektivierbaren Unfallfolgen, in Tätigkeiten mit
mittelhohen bis hohen Ansprüchen an die intellektuelle Leistungsfähigkeit
erheblich beeinträchtigt. Die ergo- und physiotherapeutischen Befunderhe-
bungen liessen hingegen keine wesentliche Einschränkung der körperli-
chen Leistungsfähigkeit des Versicherten erkennen; die erfragte Selbstein-
schätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit habe erheblich niedriger ge-
legen als die in der Abklärung ermittelte Leistungsfähigkeit (IV-act. 27/28;
vgl. auch IV-act. 27/73). Somit sei medizinisch-theoretisch unter Berück-
sichtigung der vorliegenden anamnestischen Angaben und erhobenen Be-
funde eine zeitlich und leistungsmässig nicht eingeschränkte Arbeitsfähig-
keit in einer wechselbelasteten leichten bis mittelschweren körperlichen
Tätigkeit festzustellen.
3.2.1.2 Das psychiatrische Teilgutachten (IV-act. 27/37-58) stellte zum psy-
chopathologischen Zustand des Beschwerdeführers Folgendes fest:
„Wach und allseits orientiert, insbesondere auch recht präzise Erinnerung an De-
tails der Abklärungen anlässlich der Hospitalisation in D._______ 2008, prompte
Auffassung, problemlose sprachliche Verständigung, kognitiv keine Fehlleistun-
gen im Laufe des Gesprächs beobachtbar, keine objektiven Zeichen der Ermü-
dung oder einer speziellen emotionalen Auslenkung, emotional offen wirkend, auf
den Untersucher adäquat bezogen, Grundstimmung ausgeglichen, durchaus ent-
spannt bis streckenweise fast heiter angeregt wirkend, emotionale Schwingungs-
fähigkeit erhalten, Gedankengang formal und inhaltlich unauffällig, stark mit dem
Konzept identifiziert, sich konsequent schonen zu müssen, mit entsprechender
Selbstlimitierung, keine Hinweise auf relevante Ängste im Sinne einer Angststö-
rung, keine Anhaltspunkte für Zwänge, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen.
Sowohl die beobachtbare Psychomotorik wie auch die inhaltlichen Angaben über
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Seite 15
Tagesablauf, Interessen, soziale Kontakte und Sexualität schliessen eine fassbare
depressive Verstimmung aus, auch keinerlei Anhaltspunkte für eine posttraumati-
sche Belastungsstörung oder eine spezifische unfallbezogene Angststörung“ (IV-
act. 27/47 f.).
Aktuell würden sich keine Hinweise auf eine gegenwärtige syndromale psy-
chische Störung finden (IV-act. 27/55). In ausgesprochener Weise bestehe
eine schon lange eingeschliffen wirkende dysfunktionale Bewältigungsstra-
tegie im Sinne einer Selbstlimitierung. Der Versicherte wolle konsequent
Belastungen aus dem Weg gehen und glaube, als Warnsymptome eine
gewisse Missempfindung in der Muskulatur der Oberschenkel mit Aus-
strahlung nach weiter unten zu erkennen (IV-act. 27/56). Insgesamt sei von
einer ausgesprochenen Vermeidungshaltung zu sprechen. Die angegebe-
nen körperlichen Warnzeichen in der Muskulatur der Beine könnten psy-
chiatrisch nicht näher klassifiziert werden. Es würden keine genügenden
Hinweise für das Vorliegen einer somatoformen Störung bestehen. Hin-
sichtlich der Persönlichkeitsstruktur wirke der Versicherte relativ passiv,
zeige wenig Initiative, sei wahrscheinlich generell dazu geneigt, Schwierig-
keiten im Leben durch Ausweichen und Vermeidung zu begegnen. Allen-
falls sei von leicht akzentuierten Charakterzügen zu sprechen (ICD-10:
Z73.1), nicht jedoch von einer Persönlichkeitsstörung (IV-act. 27/56). Dem
Versicherten wäre daher grundsätzlich alles zuzumuten, was ihm aus so-
matischer Sicht zumutbar sei. Er habe sich durch lange Inaktivität und
Selbstlimitierung in seiner Situation eingerichtet, was eine Verhaltensände-
rung de facto nicht einfach machen werde, doch sei ihm eine diesbezügli-
che Willensanstrengung zumutbar (IV-act. 27/57).
3.2.1.3 Dem neuropsychologischen Bericht (IV-act. 27/59-67) ist als Diag-
nose eine unspezifische, bezüglich des Schweregrades nicht valide beur-
teilbare neuropsychologische Störung mit Minderleistungen insbesondere
im Bereich der Aufmerksamkeits- und Exekutivfunktionen infolge einer
Schädigung des Gehirns (ICD-10: F07.8) sowie bei Vorliegen einer wahr-
scheinlichen Aggravation der Beschwerden zu entnehmen (IV-act. 27/67).
Bei den beiden Untersuchungsterminen habe sich eine sehr schwankende
kognitive Leistungsfähigkeit gezeigt. Zeitweise habe der Versicherte im
Verlauf der Testung deutlich schmerzgeplagt gewirkt, zwischenzeitlich
habe er aber auch einen durchaus gelassenen und entspannten Eindruck
gemacht (IV-act. 27/61). Er habe ein deutlich verlangsamtes Arbeitstempo
und eine reduzierte kognitive Belastbarkeit und Ausdauer gezeigt (IV-act.
27/62). Bei der Untersuchung hätten sich deutliche Einschränkungen bei
den Aufmerksamkeitsleistungen sowie bei einzelnen Exekutiv- und visuell-
C-187/2015
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räumlichen Funktionen gezeigt. Leichtere Minderleistungen hätten bei den
verbalen Gedächtnisleistungen bestanden. Im Rahmen der Verhaltensbe-
obachtung seien eine deutlich reduzierte Belastbarkeit und eine subjektive
Schmerzbelastung mit zwischenzeitlich sehr leidender und schmerzge-
plagter Haltung aufgefallen (IV-act. 27/65). Affektiv habe der Versicherte
während den neuropsychologischen Untersuchungen einen insgesamt
stabilen Eindruck gemacht. Hinsichtlich ätiologischer Überlegungen seien
neben der erlittenen traumatischen Hirnverletzung weitere Faktoren zu be-
rücksichtigen. Zum einen sei die deutlich reduzierte kognitive Belastbarkeit
zumindest teilweise durch eine gewisse Dekonditionierung aufgrund der im
Alltag sei Jahren gezeigten ausgeprägten Schonhaltung mit Vermeidung
jeglicher Anstrengung aus Angst vor möglichen Kopfschmerzen mitbedingt.
Schliesslich hätten sich im Rahmen einer standardisierten Symptomvali-
dierung nach Slick et al. (1999) zur Beurteilung kognitiver Dysfunktionen
Hinweise auf wahrscheinliche Aggravationstendenzen ergeben. Bei alleini-
ger Betrachtung der Testergebnisse würde man eine mittelschwere neu-
ropsychologische Störung annehmen. Bei Vorliegen einer Aggravation sei
die Plausibilität beziehungsweise Glaubhaftigkeit des Ausmasses der an-
gegebenen Beschwerden oder der diagnostisch festgestellten Leistungs-
einbussen aber in Frage zu stellen. Das ermittelte kognitive Testprofil be-
sitze hiermit nur geringe Aussagekraft. Der Schweregrad der neuropsycho-
logischen Störung sei entsprechend schwierig einzuschätzen, aber auf je-
den Fall geringer, als es das Testprofil darlege (IV-act. 27/66).
Der Bericht schliesst damit, dass eine valide Einschätzung der beruflichen
Funktionsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht aufgrund der wahr-
scheinlichen Aggravation der Beschwerden nicht erfolgen könne (IV-act.
27/67).
3.2.2 Mit Ergänzung vom 11. Juli 2014 (IV-act. 39) führte die Rehaklinik
D._______ im Wesentlichen aus, aus neurologischer und psychiatrischer
Perspektive sei im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung im Oktober
2013 eine deutliche Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszu-
stands des Versicherten im Vergleich zum Zustand Ende des Jahres 2007
festzustellen gewesen. Eine mögliche Erklärung für diese Verbesserung
sei der Heilungsverlauf nach der neurochirurgischen Operation, zuletzt am
23. April 2007 in Form der Palacos-Plastik links fronto-parietal. In den am
22. Oktober 2013 angeforderten MRIs seien eine Abheilung der nach dem
Unfall beschriebenen Sinusthrombose und der dadurch verursachten Hirn-
parenchymschädigungen im Bereich der Kleinhirnhemisphären und eine
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Seite 17
komplikationslose Abheilung des zuletzt im April 2007 durchgeführten neu-
rochirurgischen Eingriffs festzustellen. Es seien (lediglich noch) geringfü-
gige residuelle Hirnparenchymschädigungen rindennah am okzipitalen Pol
der linken Hirnhemisphäre und geringfügig im Bereich der Kleinhirnhemi-
sphäre nahe dem Vermis feststellbar (IV-act. 39/2). Im neuropsychologi-
schen Befund der Neurologie des [Spitals] Q._______ sei bezüglich der
Untersuchung vom 7. April 2009 eine deutliche Verbesserung der kogniti-
ven Leistungsfähigkeit des Versicherten gegenüber den Befunden aus der
Rehaklinik D._______ vom Dezember 2007 festzustellen. Unter der hypo-
thetischen Annahme, dass der Versicherte im Rahmen der Untersuchung
bei der Begutachtung im Oktober 2013 eine optimale Leistungsbereitschaft
gezeigt hätte, wäre rein aufgrund der Testergebnisse eine kognitive Leis-
tungsverminderung im Ausmass einer mittelschweren Störung zu postulie-
ren. Durch lic. phil. H._______ sei jedoch dargelegt worden, dass unge-
wöhnliche Inkonsistenzen in der Leistungsfähigkeit gefunden worden
seien; eine mittelschwere neuropsychologische Einbusse habe nicht valide
nachgewiesen werden können. Da Hinweise auf eine Aggravation des Ver-
sicherten gefunden worden seien, müsse festgestellt werden, dass das bis-
her beste neurologische Ergebnis des Versicherten im Rahmen der Unter-
suchung im [Spital] Q._______ die bis zum Jahr 2009 verbesserte kogni-
tive Leistungsfähigkeit des Versicherten widerspiegle. Diese Sichtweise
werde bestätigt durch die im MRI des Kopfes nachweisbaren, ausschliess-
lich geringfügigen Hirnparenchymschädigungen, die keine neuropsycholo-
gische beziehungsweise kognitive Einbusse im Ausmass einer gesamthaft
„mittelschweren Störung“ erklären könnten (IV-act. 39/3). Die vom Versi-
cherten angegebenen Gefühlsmissempfindungen und vermehrten
Schmerzempfindlichkeiten im Bereich des Kopfes seien durch die Folgen
der unfallbedingt notwendigen neurochirurgischen Eingriffe erklärbar;
diese subjektiven Beschwerden könnten jedoch keine relevante Beein-
trächtigung der Arbeitsfähigkeit begründen. Die übrigen Beschwerden
seien als unspezifische Symptome einzuordnen, die weder auf eine defi-
nierbare Grunderkankung noch auf objektivierbare Unfallfolgen hinweisen
würden (IV-act. 39/6). Weitere Verbesserungen der unfallbedingten Ge-
sundheitsschäden seien bezüglich der Sehfähigkeit und der Verarbeitungs-
fähigkeit von Seheindrücken, der Gesichtsfeldausfälle, sowie der (nicht
mehr bestehenden) Notwendigkeit der regelmässigen (täglichen) Ein-
nahme von Schmerzmedikamenten gegen Kopfweh und der Einnahme
von Antidepressiva festzustellen (IV-act. 39/4). Die ausgesprochen inkon-
sistente Beschreibung des Kopfwehs weise auf eine nicht hohe Beein-
trächtigung hin. Unter Berücksichtigung der organischen Unfallfolgen im
Bereich des Gehirns müsste der Versicherte in der Lage sein, detaillierte
C-187/2015
Seite 18
Angaben zu Art, Ausmass, Lokalisation, Intensität und Häufigkeit zu ma-
chen (IV-act. 39/6).
3.2.3 Der medizinische Dienst stellte insgesamt fest, die vormaligen kli-
nisch-neurologischen Defizite hätten sich komplett zurückgebildet (IV-act.
30/2). Die für das Gutachten vorgenommene neurologische Untersuchung
zeige im Vergleich zum Jahr 2005 eine eindeutige Verbesserung nach dem
Wegfall der Hemiparese rechts, der Dysdiadochokinese, der Instabilität
beim Gehen, der Diplopie und der Hemianopsie rechts. Aus neurologischer
Sicht gebe es einzig eine Einschränkung bei Tätigkeiten mit hohen intel-
lektuellen Anforderungen. In neuropsychologischer Hinsicht sei 2008 für
die erste Zeit eine Verschlechterung beschrieben worden, die in den Kon-
text von kürzlich erfolgten Operationen gestellt worden sei. Im Gutachten
sei eine Verschlechterung im Vergleich zur Untersuchung im Jahr 2009
festgehalten worden, wobei es sich mitunter nicht um dieselben Tests ge-
handelt habe und die Verschlechterung weder aus klinischer noch radiolo-
gischer Sicht erklärt werden könne. Aus psychiatrischer Sicht bestehe
keine Einschränkung (IV-act. 31/3). Zwar würden im psychiatrischen Be-
reich noch Vermeidungsstrategien bestehen (Selbstlimitierung), insgesamt
habe sich der Zustand des Versicherten aber gebessert. Die einst beschrie-
benen depressiven Zustände und die Angst seien nicht mehr nachweisbar,
die posttraumatische Belastungsstörung habe wohl kaum je bestanden.
Der Versicherte nehme seit Jahren keine psychiatrische Hilfe mehr in An-
spruch (IV-act. 34/3). Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Sturz-
gefahr sei ganztägig möglich (IV-act. 30/2). Mit dem Gutachten und der
ergänzenden Stellungnahme der Rehaklinik D._______ sei die Verbesse-
rung des Gesundheitszustands gut dokumentiert. Verbleiben würden ge-
wisse neuropsychologische Beeinträchtigungen, die die Annahme einer Ar-
beitsunfähigkeit für Aktivitäten mit hohen intellektuellen Anforderungen
rechtfertigen würden (IV-act. 45).
3.3 Die Vorinstanz schloss in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die
genannten Unterlagen auf eine massgebliche Verbesserung des Gesund-
heitszustands des Beschwerdeführers seit dem 22. Oktober 2013. Die
einst beschriebenen depressiven Zustände und die Angst seien nicht mehr
nachweisbar.
Den durch den Versicherten erhobenen Einwendungen entgegnete die IV-
STA, das im Rahmen der Überprüfung des Rentenrechts beigezogene, im
Auftrag der SUVA von der Rehaklinik D._______ im Frühjahr 2014 erstellte
C-187/2015
Seite 19
Gutachten sei eingehend geprüft worden. Es sei von anerkannten Spezial-
ärzten aufgrund eingehender Beobachtung und Untersuchung unter Vor-
nahme einer umfassenden Anamnese erstattet worden, wobei die geklag-
ten Beschwerden berücksichtigt worden seien; zudem seien die Vorakten
vollständig gewürdigt worden. Dem Gutachten komme volle Beweiskraft
zu, so dass den Schlüssen der Gutachter gefolgt werden könne. Eine wei-
tere neuropsychologische Begutachtung werde nicht durchgeführt. Die vor-
getragenen Beschwerden, insbesondere die Elokutions- beziehungsweise
Konzentrationsschwierigkeiten und Kopfschmerzen, seien von den Gut-
achtern berücksichtigt worden. Allerdings könne keine klare Ätiologie für
die behauptete Verschlechterung nachgewiesen werden. Zwar werde nach
wie vor ein neuropsychologischer Gesundheitsschaden anerkannt, wes-
halb intellektuell besonders anspruchsvolle Tätigkeiten als nicht zumutbar
erachtet würden. Allerdings ergebe sich aus dem Gutachten klar, dass sich
der Gesundheitszustand verbessert habe. So sei die Rückbildung der He-
mianopsie klinisch belegt. Die geklagten Beschwerden müssten eher als
Ausdruck der bekanntermassen gegebenen dysfunktionalen Krankheits-
bewältigung im Sinne einer Selbstlimitierung angesehen werden. Aus me-
dizinischer Sicht stehe der Aufnahme einer zumutbaren, leichten bis mittel-
schweren Tätigkeit nichts entgegen.
Die gemachten Feststellungen liessen darauf schliessen, dass noch eine
Gesundheitsbeeinträchtigung bestehe, die zu Funktionseinschränkungen
führe. Es seien dies wechselnde, leichte bis mittelschwere körperliche Ar-
beiten, Heben bis maximal 5kg, keine Arbeiten mit hohen Ansprüchen an
die intellektuelle Leistungsfähigkeit und keine Arbeiten mit Fallgefahr. Die
Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit betrage 100%, jene
in einer den Funktionseinschränkungen angepassten Tätigkeit 0% mit ei-
ner Verminderung der Erwerbsfähigkeit von 17%. Wie im Einkommensver-
gleich vom 17. Juli 2014 ausgeführt, sei kein leidensbedingter Abzug vor-
zunehmen. Dem Versicherten seien alle leichten bis mittelschweren Tätig-
keiten zumutbar, die ohne Sturzgefahr verrichtet werden könnten und kein
hohes intellektuelles Anforderungsprofil aufwiesen. Aus diesem Grund sei
der Invalidenlohn im niedrigsten Anforderungsniveau 4 nach Lohnstruk-
turerhebung (LSE) 2010 bestimmt worden. Der heute 32-jährige Versi-
cherte habe noch 33 Berufsjahre bis zum Erreichen des AHV-Alters vor
sich. Eine berufliche Neuorientierung in diesem Alter sei gängig und ohne
wesentliche Einbusse möglich.
3.4 Der Beschwerdeführer wendet auf Beschwerdeebene ein, das Gutach-
ten weise gravierende innere Widersprüche und Fehler auf und sei nicht
C-187/2015
Seite 20
verwertbar. Insbesondere treffe nicht zu, dass nur geringfügige Hirnpa-
renchymschädigungen rindennah und geringfügig im Bereich der Kleinhirn-
hemisphäre nahe dem Vermis feststellbar sein sollen. Erkennbar sei aus-
serdem eine Verschmächtigung des rechten Sinus transversus gegenüber
links, die auch als Folge der Thrombosierung bezeichnet werde (vgl. S. 15
des Gutachtens). Diese Unfallfolge sei bei der Ergänzung zum Gutachten
gänzlich unterschlagen worden. Die Beurteilung der neuropsychologischen
Untersuchungen habe Befunde ergeben, die einen Schweregrad einer Be-
einträchtigung von mindestens mittelschwer annehmen liessen. Das neu-
ropsychologische Gutachten sei, wie es selber feststelle, unbrauchbar, da
mit der Diagnose „unspezifische, bezüglich des Schweregrades nicht va-
lide beurteilbare neuropsychologische Störung“ eine nicht valide Beurtei-
lung der neuropsychologischen Störung erfolgt sei. Es erstaune, dass aus-
serdem von einer wahrscheinlichen Aggravation gesprochen werde, wäh-
rend in den Beurteilungen zuvor dies als angstneurotisches Verhalten im
Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung beurteilt worden sei,
zumal auch die beschriebene Verlangsamung bei der Handkoordinations-
testung einer Kleinhirnverletzung zuzuordnen sei. Es sei Aufgabe der Vor-
instanz, diesen Bereich des Gutachtens noch einmal abzuklären, andern-
falls der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 43 ATSG verletzt werde.
Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, der gleiche medizini-
sche Sachverhalt werde im aktuellen Gutachten völlig anders beurteilt als
im Austrittsbericht der Rehaklinik D._______ vom 31. Januar 2008 (C-act.
20/11-13; IV-act. 21). Auch damals habe psychopathologisch eine starke
Fixierung auf die körperlichen Symptome bestanden. Im aktuellen Gutach-
ten sei festgestellt worden, dass bei ihm schon nach relativ kurzer Anstren-
gung eine Erschöpfung eintrete, die zu starken Kopfschmerzen, verbunden
mit einem Konzentrationsverlust führe. Darauf sei auch die sehr schwan-
kende kognitive Leistungsfähigkeit zurückzuführen. Gemäss Aussage des
Testers sei er in seinem Arbeitsverhalten bemüht; bei der Testung hätten
indessen ein deutlich verlangsamtes Arbeitstempo und eine reduzierte
kognitive Belastbarkeit und Ausdauer festgestellt werden können. Zudem
seien bei der neuropsychologischen Untersuchung deutliche Einschrän-
kungen bei den Aufmerksamkeitsleistungen sowie bei den einzelnen Exe-
kutiv- und visuell-räumlichen Funktionen erhoben worden und bei der com-
puterisierten Gesichtsfeldprüfung sei es zu Auslassungen im Gesichtsfeld
gekommen. Die vorliegenden Befunde seien vergleichbar mit den Vorbe-
funden vom 21. Januar 2008 (C-act. 20/18-21; IV-act. 22), was im Gutach-
ten auch so festgehalten worden sei. Dass er keine genauen Angaben zum
Schweregrad und zur Häufigkeit des Auftretens von Kopfweh habe machen
C-187/2015
Seite 21
können, sei aufgrund der Schädigung im Kleinhirnbereich, bei der es zu
Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten komme, absolut nachvollzieh-
bar. Da der Wirkstoff Ibuprofen in hoher Konzentration im Blut nachgewie-
sen worden sei, sei klar, dass er sehr häufig unter starkem Kopfweh leide;
es sei nicht nachvollziehbar, dass im Gutachten von nur episodischen,
leichten bis höchstens mittelschweren Kopfschmerzen ausgegangen
werde. Widersprüchlich sei die Aussage der Gutachter, dass die Ibuprofen-
konzentration zu tief sei. Bezüglich der Kopfschmerzen hätte eine genaue
Beurteilung erfolgen müssen. Die ungenaue Beantwortung von Fragen
nach den Kopfschmerzen lasse keinen Rückschluss auf eine nur leichte
schmerzbedingte Beeinträchtigung zu. Im Übrigen sei einer Hirnverletzung
das Risiko einer Spätfolge im Sinne einer hirndegenerativen Veränderung
und sonstiger Spätfolgen inhärent. Die vorliegenden Hirnkontusionen ent-
sprächen dauerhaften Schädigungen. Kontusierte Hirnsubstanz bleibe für
immer zerstört und werde teilweise durch unspezifisches Gewebe in Form
von Narben ersetzt. Verloren gegangene Funktionen des zerstörten Hirn-
teils könnten allerdings von anderen Hirnregionen unter Umständen we-
nigstens teilweise funktionell kompensiert werden. Auf diese Weise könne
ein Hirngeschädigter von seiner Umgebung als funktionierender Mensch
wahrgenommen werden, dem man seine Verletzungen vordergründig nicht
zwingend anmerken müsse. Die Beurteilung, wonach eine zunehmende
Verschlechterung von Testresultaten nicht durch die Hirnverletzung bedingt
sein könne, sei daher falsch. Die angebliche Verbesserung stütze sich auf
die neuropsychologische Untersuchung. Deren Beschwerdevalidierungs-
tests seien „gerade eben noch normwertig“ ausgefallen. Trotz Resultaten,
die für eine mittelschwere neuropsychologische Einbusse sprechen wür-
den, komme die Gutachterin zum Schluss, eine solche liege nicht vor. Dies
sei nicht nachvollziehbar. Nach dem Gesagten sei offensichtlich, dass der
neuropsychologische Gutachtensteil als Beweismittel nicht tauge, weshalb
ein neues neuropsychologisches Gutachten erstellt werden müsse.
Für den Fall einer Bestätigung der Einschätzung der IVSTA durch das Ge-
richt ersucht der Beschwerdeführer eventualiter um Gewährung eines lei-
densbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen von 25%. Dies begrün-
det er damit, dass er als Bauisoleur Schwerarbeit verrichtet habe und durch
die erheblichen Kopfverletzungen kognitiv und physisch eingeschränkt sei.
Versicherten, die in ihrer letzten Tätigkeit solche Arbeit verrichtet hätten
und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nur
beschränkt einsatzfähig seien, wodurch sie in der Regel das entspre-
chende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreich-
ten, sei ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 25% zu gewähren.
C-187/2015
Seite 22
4.
Nach umfassender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsge-
richt zu nachstehenden Schlussfolgerungen:
4.1 Der Beschwerdeführer moniert, dem eingeholten Gutachten, oder je-
denfalls dem neuropsychologischen Teil, komme keine Beweiskraft zu. Da-
mit macht er eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts geltend.
Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Das Gutachten der Rehaklinik
D._______ erfüllt sämtliche Anforderungen, die an den Beweiswert gestellt
werden (vgl. BGE 137 V 210 E. 6.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
Es ist aus neurologischer, neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht
umfassend, beruht auf einer ausführlichen Anamnese und Untersuchung
des Beschwerdeführers und berücksichtigt die Vorakten. Im Gutachten, er-
gänzt durch die Stellungnahme vom 11. Juli 2014, werden unter Bezug-
nahme auf frühere Arztberichte und eine kritische Würdigung derselben
wohlbegründete Diagnosen gestellt. Die Schlüssigkeit des Gutachtens wird
auch durch die erhobenen Einwände nicht in Frage gestellt. Der Beschwer-
deführer legt insbesondere nicht dar, weshalb sich aus der in der Ergän-
zung vom 11. Juli 2014 nicht erwähnten geringfügigen Verschmächtigung
des rechten Sinus transversus gegenüber links anders als im Gutachten
dargestellt eine wesentliche Einschränkung ergeben soll. Im neuropsycho-
logischen Bericht wird sodann nachvollziehbar aufgezeigt, dass anlässlich
der Untersuchung vom 21. Januar 2008 im Gegensatz zur aktuellen Unter-
suchung keine Symptomvalidierung durchgeführt worden ist (IV-act. 27/66)
und das nun ermittelte kognitive Testprofil aufgrund der vorhandenen Ag-
gravationstendenzen nur geringe Aussagekraft besitzt, weshalb aus den
Testergebnissen nicht vorbehaltlos auf eine Diagnose geschlossen werden
darf (vgl. IV-act. 27/65 f.). Die schliesslich gestellte Diagnose der unspezi-
fischen neuropsychologischen Störung wird hinreichend begründet; sie
stützt sich darauf, dass neuropsychologische Beeinträchtigungen beste-
hen, die die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit für Aktivitäten mit hohen in-
tellektuellen Anforderungen begründen, dass sich jedoch gleichzeitig ge-
wisse durch den Beschwerdeführer angegebene Beschwerden mit neuro-
logischen organischen Gesundheitsschädigungen nicht erklären lassen.
Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes der Vorinstanz kann dem-
nach nicht festgestellt werden.
Aus den Akten ergibt sich damit keine Notwendigkeit einer weiteren neu-
ropsychologischen Begutachtung. Die vorgenommene Begutachtung des
C-187/2015
Seite 23
Beschwerdeführers erscheint als sachgerecht und das Gutachten als un-
eingeschränkt beweistauglich, weshalb formell vollumfänglich darauf ab-
gestellt werden kann.
4.2 Nach dem vorliegenden Gutachten hat sich der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers seit Ende 2007 deutlich verbessert. Weiter wird
ausgeführt, dass bereits durch das [Spital] Q._______ am 7. April 2009
eine deutliche Verbesserung der kognitiven Leistungsfähigkeit des Versi-
cherten gegenüber den Befunden aus der Rehaklinik D._______ vom De-
zember 2007 festgestellt worden sei. Bei der aktuellen Begutachtung han-
delt es sich demnach nicht lediglich um eine andere Beurteilung eines
gleichgebliebenen medizinischen Sachverhalts. Das Gutachten zeigt viel-
mehr auf, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im
Vergleich dazu, wie er sich im Zeitpunkt des Erlasses der Erstverfügungen
Ende 2008 präsentierte, erheblich verbessert hat. Hinsichtlich der Kopf-
schmerzproblematik wird im Gutachten ebenfalls klar begründet, dass
auch unter Berücksichtigung der organischen Unfallfolgen im Bereich des
Gehirns vom Beschwerdeführer eine konsistente Beschreibung zu erwar-
ten gewesen wäre, zumal aus der Konzentration von Ibuprofen im Blut al-
lein nicht auf die Häufigkeit und Stärke der Kopfschmerzen geschlossen
werden kann. Die medizinische Untersuchung und die Laborergebnisse
weisen auf einen episodischen, leichten bis höchstens mittelschweren
Kopfschmerz vom Spannungstyp hin. Aus dem eingereichten Artikel in der
HAVE kann der Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges ableiten.
Im Rahmen der Symptomvalidierung (IV-act. 27/64 f.) ergab sich, dass
beim Beschwerdeführer Aggravationstendenzen als wahrscheinlich gelten.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt regelmässig keine
versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschrän-
kung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise
auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns
ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den
geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anam-
nese besteht, intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakteri-
sierung jedoch vage bleibt, keine medizinische Behandlung und Therapie
in Anspruch genommen wird, demonstrativ vorgetragene Klagen auf den
Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder schwere Einschränkungen
im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend
intakt ist (BGE 142 V 342 E. 2.2.1 m.H.a. BGE 131 V 49). Zwar gilt eine
Aggravation vorliegend nicht als gesichert, weshalb kein Ausschlussgrund
im Sinne der Rechtsprechung vorliegt. Die festgestellten Tendenzen sind
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jedoch zu Recht in die medizinische Beurteilung eingeflossen und durch
die Vorinstanz entsprechend berücksichtigt worden.
Unbestritten geblieben sind Verbesserungen in psychiatrischer Hinsicht
(keine depressiven Zustände, keine Angst mehr, kein Hinweis auf posttrau-
matische Belastungsstörung [vgl. C-act. 34]) und auch in (rein) somatischer
Hinsicht (Verbesserung der Sehfähigkeit und der Verarbeitungsfähigkeit
von Seheindrücken, kein Neglect, Verbesserung der Gesichtsfeldausfälle,
Reduktion der Medikation [vgl. IV-act. 39]).
Zusammenfassend ist die Einschätzung der Vorinstanz nicht zu beanstan-
den, wonach für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von
100% vorliegt, der Aufnahme einer ganztägigen leichten bis mittelschwe-
ren Tätigkeit unter Berücksichtigung gewisser Funktionseinschränkungen
(wechselnde Arbeiten, Heben bis maximal 5kg, keine Arbeiten mit hohen
Ansprüchen an die intellektuelle Leistungsfähigkeit und keine Arbeiten mit
Fallgefahr) aber nichts entgegensteht.
4.3 Replikweise beantragte der Beschwerdeführer den Beizug von Akten
der Abklärungsstätte O._______ und reichte am 14. Juli 2015 deren
Schlussbericht vom 10. Juli 2015 ein. Diesem zufolge erbrachte er im Rah-
men der BEFAS-Abklärung vom 18. Mai bis 2. Juni 2015 keine verwertbare
Arbeitsleistung. In der Symptompräsentation zeigte sich eine Verdeutli-
chungstendenz und im Abklärungsteam entstand der Eindruck, dass vor
allem eine Begehrenshaltung vorliege. Aufgrund von zum Teil grossen In-
konsistenzen auch bei vorherigen Abklärungen, kombiniert mit den Erfah-
rungen während der BEFAS-Abklärung, lasse sich gesamthaft die Rehabi-
litationsbereitschaft infrage stellen. Unglücklich daran sei, dass es dem
Team der BEFAS aufgrund der Verdeutlichungstendenz und der Neigung
zur Selbstlimitierung nicht möglich sei, konkrete Aussagen hinsichtlich der
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu machen und es so auch un-
möglich sei, berufliche Perspektiven zu erarbeiten. Nicht auszuschliessen
sei selbstverständlich, dass er sehr wohl an den Folgen seines schweren
Schädelhirntraumas leide. Das Ausmass hiervon lasse sich aber nicht ob-
jektivieren und hinsichtlich der Auswirkung auf die berufliche Leistungsfä-
higkeit substantiieren.
Die Beurteilung des Gesundheitszustands und die Stellungnahme zur
Frage, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten ein Versi-
cherter arbeitsunfähig ist, ist Aufgabe des Arztes. Im Weiteren sind die ärzt-
lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
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welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden kön-
nen (BGE 115 V 134 E. 2; 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen). Dabei obliegt
die Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funk-
tionellen Leistungsfähigkeit den Ärzten, wogegen die von der IV-Stelle ge-
gebenenfalls heranzuziehenden Fachleute der Berufsberatung bestimmen
können, welche ganz konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärzt-
lichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der
versicherten Person in Frage kommen. Die rein wirtschaftlichen und recht-
lichen Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestim-
mung der Erwerbsfähigkeit, obliegt dagegen der Verwaltung und im Be-
schwerdefall dem Gericht (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-965/2016 vom 29. August 2016, E. 2.7 m.w.H.).
Der Bericht ändert an der im Gutachten und durch die Ärzte des medizini-
schen Diensts vorgenommenen fachärztlichen Beurteilung der Leistungs-
fähigkeit nichts. Er bestätigt das Gutachten insofern, als Leistungsinkon-
sistenten und eine Neigung zur Selbstlimitierung konstatiert werden. Zu-
dem wird seitens der BEFAS festgehalten, dass keine verwertbare Arbeits-
leistung erbracht worden sei. Damit wird das medizinisch-theoretisch aus-
gewiesene Leistungspotenzial des Beschwerdeführers jedoch nicht infrage
gestellt wird. Insgesamt ist daher auch unter Berücksichtigung des Berichts
auf die von der Vorinstanz vorgenommene Einschätzung der Erwerbsfä-
higkeit abzustellen.
4.4 Bei einer Rentenrevision ist der Einkommensvergleich auf den Zeit-
punkt hin durchzuführen, auf den die laufende Rente frühestens verändert
werden kann (vgl. Urteil des BGer 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E.
7.2.1). Hier ist der Zeitpunkt des zweiten der Zustellung der Verfügung fol-
genden Monats massgebend (Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV), vorliegend der
1. Januar 2015.
Die Vorinstanz hat die Verminderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwer-
deführers – zu dessen Gunsten – bezogen auf das Jahr 2010 berechnet
(vgl. IV-act. 36). Sie ging von einem hypothetischen monatlichen Validen-
einkommen von Fr. 5‘480.66 (errechnet aus dem auf das Jahr 2010 aufge-
rechneten Jahreseinkommen von Fr. 63‘964.- gemäss Einkommensver-
gleich vom 6. August 2008 [vgl. C-act. 27]) und einem monatlichen Invali-
deneinkommen von Fr. 4‘570.07 (errechnet gemäss den vom Bundesamt
für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen [LSE],
LSE 2010 TA1, Männer, Anforderungsniveau 4, Durchschnitt aus den Wer-
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ten für Tätigkeiten im Grosshandel, Detailhandel, in der Branche wirtschaft-
liche Dienstleistungen für Unternehmen und der Branche Reparatur von
Gebrauchsgütern) aus, und stellte unter Verzicht auf einen leidensbeding-
ten Abzug eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit von 17% fest
([5‘480.66-4‘570.07 x 100] : 5‘480.66). Dass die Vorinstanz angesichts der
funktionellen Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht alle Aktivitä-
ten gemäss Anforderungsniveau 4 berücksichtigt hat, ist nicht zu beanstan-
den und kommt dem Beschwerdeführer entgegen, da sich dadurch ein tie-
ferer Invalidenlohn ergibt. Auf die Berechnung ist daher im Grundsatz ab-
zustellen.
Bezogen auf Ende 2014 ergibt sich ausgehend von einem hypothetischen
monatlichen Valideneinkommen von Fr. 5‘663.76 (errechnet aus dem auf
das Jahr 2014 aufgerechneten Jahreseinkommen von Fr. 63‘964.- gemäss
Einkommensvergleich vom 15. September 2004 [vgl. C-act. 27]) und ei-
nem monatlichen Invalideneinkommen von Fr. 5‘008.81 (errechnet gemäss
LSE 2014 TA1, Männer, Kompetenzniveau 1 [abrufbar unter
], Durch-
schnitt aus den Werten für Tätigkeiten im Grosshandel, Detailhandel und
in der Branche sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen für Unternehmen;
die Branche Reparatur von Gebrauchsgütern wurde aufgrund statistisch
unsicherer Daten nicht berücksichtigt) eine Verminderung der Erwerbsfä-
higkeit von lediglich 11.6% ([5‘663.76-5‘008.81 x 100] : 5‘663.76).
Die Vorinstanz nahm angesichts der persönlichen und beruflichen Um-
stände des Falls, und insbesondere des jungen Alters des Versicherten im
Moment der Zumutbarkeit der Verweistätigkeiten keinen leidensbedingten
Abzug des Invalidenlohns vor. Vorliegend kann offen bleiben, ob eine Kür-
zung des Invalidenlohns angemessen wäre, denn selbst bei Vornahme des
maximalen leidensbedingten Abzugs von 25% (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2)
ergäbe sich ein IV-Grad von lediglich 33.67% (respektive gemäss Berech-
nung der Vorinstanz per 2010 37.5%), der keinen Anspruch auf eine Rente
begründet (vgl. vorne E. 2.2).
Nach dem Gesagten ergibt sich, wie von der Vorinstanz zutreffend festge-
stellt, dass seit dem 1. Januar 2015 kein Anspruch auf Rente besteht.
4.5 Zusammenfassend ist die durch die Vorinstanz revisionsrechtlich vor-
genommene Leistungskorrektur vollumfänglich zu schützen. Die IVSTA hat
zu Recht festgehalten, dass die Voraussetzungen zur Gewährung einer In-
validenrente (derzeit) nicht erfüllt sind. Die Rügen des Beschwerdeführers
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dringen nach dem Gesagten nicht durch, weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Verfahrenskos-
ten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche auf Fr. 400.- festzusetzen
sind (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zur Begleichung dieses Be-
trags wird der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
5.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario). Der obsiegenden Vorinstanz als Bundesbehörde ist ebenfalls
keine Entschädigung auszurichten (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Zu deren Bezahlung wird der in gleicher Höhe geleistete Kostenvor-
schuss verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein Simona Risi
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).