Abtei lung II I
C-1872/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Zustimmung und Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1872/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1977) ist Staatsangehöriger der Republik
Südafrika. Im Dezember 2001 gelangte er in die Schweiz und heiratete
am 4. Oktober 2002 eine Schweizer Bürgerin. Gestützt auf den Ehe-
schluss erhielt er im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthalts-
bewilligung im Kanton Basel-Stadt, die letztmals mit Wirkung bis zum
3. Oktober 2006 verlängert wurde. Das kinderlos gebliebene Ehepaar
trennte sich im Mai 2005, und seit dem 18. Oktober 2006 ist die Ehe
geschieden.
B.
Nachdem der Versuch des Beschwerdeführers gescheitert war, die Be-
willigung für einen Wechsel in den Kanton Aargau zu erwirken, ersuch-
te er im September 2006 im Kanton Basel-Stadt um eine Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung. Die zuständige kantonale Migrationsbe-
hörde erklärte sich dazu bereit und übermittelte die Angelegenheit der
Vorinstanz mit dem Antrag auf Zustimmung.
C.
Am 20. Dezember 2006 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der kanto-
nalen Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, und räumte ihm Gelegen-
heit zur Stellungnahme ein. Davon machte der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 17. Januar 2007 Gebrauch.
D.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2007 verweigerte die Vorinstanz ihre Zu-
stimmung zur Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung und
wies den Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis
zum 7. Mai 2007 aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen aus, der ursprüngliche, privilegierte Zulassungsgrund
sei weggefallen und eine besondere Härte, die unter diesen Umstän-
den eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen würde,
liege nicht vor.
E.
Mit Beschwerde vom 6. März 2007 gelangt der Beschwerdeführer an
das Bundesverwaltungsgericht und beantragt dem Sinne nach, die
vorgenannte Verfügung sei aufzuheben, und die Zustimmung zur Ver-
Seite 2
C-1872/2007
längerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung sei zu erteilen. Even-
tualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei
die Ausreisefrist angemessen zu verlängern.
F.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2007
auf Abweisung der Beschwerde.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1998 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungs-
gerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) keine abweichen-
den Bestimmungen aufstellt (Art. 37 VGG).
1.2 Verfügungen des BFM betr. Zustimmung zur Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung und betr. Wegweisung aus der Schweiz unter-
liegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). An-
ders verhält es sich mit der Ansetzung einer Ausreisefrist. Mit ihr wird
dem Betroffenen im Sinne von Art. 41 Abs. 2 VwVG Gelegenheit zur
freiwilligen Erfüllung seiner Ausreiseverpflichtung eingeräumt, bevor
polizeiliche Zwangsmassnahmen ergriffen werden. Ohne rechtsgestal-
tende Wirkung in der Person des Adressaten regelt sie nur noch die
Art und Weise des Vollzugs. Die Ansetzung einer Ausreisefrist gilt des-
halb nicht als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG (BBl 1965 II 1369,
Entscheid des Bundesrates vom 14. Juni 2002, E. 3, in: Verwaltungs-
praxis der Bundesbehörden [VPB] 67.1) und kann demzufolge auch
nicht zum Gegenstand einer Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht gemacht werden (Art. 31 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfü-
gung zur Beschwerdeführung legitimiert und sein Rechtsmittel wurde
frist- und formgerecht eingereicht (48 ff. VwVG). Auf die Beschwerde
ist deshalb einzutreten, soweit sie sich gegen die Verweigerung der
Seite 3
C-1872/2007
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegwei-
sung aus der Schweiz richtet. Soweit sie dagegen die Ausreisefristan-
setzung durch die Vorinstanz zum Gegenstand hat, kann darauf nach
dem Gesagten nicht eingetreten werden.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen fällt
grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone. Vorbehalten bleibt die
Zustimmung des BFM, wenn das Ausländerrecht eine solche für not-
wendig erklärt (Art. 18 ANAG). Gemäss Artikel 1 Absatz 1 der Verord-
nung vom 20. April 1983 über das Zustimmungsverfahren im Auslän-
derrecht (Zustimmungsverordnung, SR 142.202) ist die Zustimmung
erforderlich, wenn bestimmte Gruppen von Ausländern im Interesse
der Koordination der Praxis auf Weisungsebene der Zustimmungs-
pflicht unterstellt werden (Bst. a), wenn der Ausländer keine gültigen
und anerkannten heimatlichen Ausweispapiere besitzt und in der
Schweiz weder als Flüchtling noch als Staatenloser anerkannt ist (Bst.
b) oder wenn das BFM die Unterbreitung zur Zustimmung im Einzelfall
verlangt (Bst. c). Über die Erteilung oder Verweigerung der Zustim-
mung entscheidet das BFM im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
und der Verträge mit dem Ausland nach pflichtgemässem Ermessen
(Art. 4 ANAG). Eine Bindung an die kantonale Beurteilung besteht
nicht. Das Gesagte gilt selbst dann, wenn auf kantonaler Ebene ein
Gericht auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung er-
kannt hat (vgl. grundlegend BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff; ferner Ent-
scheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 15.
April 2005, E. 12, in: VPB 69.76).
Seite 4
C-1872/2007
3.2 Im vorliegenden Fall geht es um die Verlängerung der Aufenthalts-
bewilligung eines südafrikanischen Staatsangehörigen, nachdem des-
sen Ehe mit einer Schweizer Bürgerin als ursprünglicher Zulassungs-
grund durch Scheidung aufgelöst worden war. Die Zustimmungsbe-
dürftigkeit des kantonalen Verlängerungsentscheids ergibt sich des-
halb aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a Zustimmungsverordnung in Verbindung
mit den Weisungen und Erläuterungen des BFM über Einreise, Aufent-
halt und Arbeitsmarkt (ANAG-Weisungen; die ANAG-Weisungen sehen
in Ziff. 132.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung eines Ausländers oder einer Ausländerin nach Scheidung vom
schweizerischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zu-
stimmung zu unterbreiten ist, falls der Ausländer oder die Ausländerin
nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt). Der Ent-
scheid über die Zustimmung liegt im pflichtgemässen Ermessen der
Behörde, denn die Ehe ist geschieden worden, bevor dem Beschwer-
deführer gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG ein vom Bestand der
Ehe unabhängiger Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewil-
ligung erwachsen konnte (vgl. BGE 130 II 49 E. 3.2.3 S. 54 f., 128 II
145 E. 1.1.4 und 1.1.5 S. 149 f. mit Hinweisen), und eine andere An-
spruchsgrundlage des Landes- und Völkerrechts besteht nicht.
4.
Der Begriff der "pflichtgemässen Ermessensausübung" impliziert die
Beachtung rechtlicher Schranken bei der Ausfüllung der Ermessens-
spielräume. Vorliegend steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
von Verwaltungsakten im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt
der Verhältnismässigkeit ist eine wertende Abwägung vorzunehmen
zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung der Zustim-
mung einerseits und den durch die Verweigerung beeinträchtigten pri-
vaten Interessen des Betroffenen andererseits (vgl. statt vieler ULRICH
HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, S.127 f.).
4.1 Die Schweiz verfolgt zur Verwirklichung der in Art. 1 der Verord-
nung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Auslän-
der [Begrenzungsverordnung, BVO, SR 823.21] formulierten Ziele eine
restriktive Einwanderungspolitik gegenüber erwerbstätigen ausländi-
schen Personen aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (in der Folge: Dritt-
staatsangehörige). Diese Politik findet ihren Ausdruck insbesondere in
den strengen regulatorischen Zulassungsbeschränkungen der Be-
grenzungsverordnung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige na-
Seite 5
C-1872/2007
mentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifika-
tion (Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 BVO) unterworfen
sind. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der
Durchsetzung des restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Dritt-
staatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in die-
sem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeutung erlangen, wenn die
Betroffenheit des Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden per-
sönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO überschreitet. Nach
der Auflösung der Ehe, die sie von restriktiven qualitativen und quanti-
tativen Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverordnung aus-
nehmen, muss die ausländische Person dieses öffentliche Interesse
grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen (auch wenn sie nach
Massgabe von Art. 12 Abs. 2 BVO den Höchstzahlen der Begren-
zungsverordnung nach wie vor nicht untersteht). Es ist deshalb ein ver-
gleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen
gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private Interessen be-
stehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der Durchset-
zung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat. Dement-
sprechend geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz da-
von aus, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflö-
sung der Ehe in erster Linie ein Instrument zur Vermeidung von Härte-
fällen darstellt (vgl. Ziff. 654 ANAG-Weisungen).
4.2 Bei der Prüfung der Frage, ob die auf dem Spiele stehenden priva-
ten Interessen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtferti-
gen, ist zu untersuchen, inwieweit es der ausländischen Person in per-
sönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zugemutet werden
kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zu-
rückzukehren und dort zu leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige
Situation im Ausland den persönlichen Verhältnissen in der Schweiz
gegenüberzustellen. Darüber ist nach Massgabe der gesamten Um-
stände des Einzelfalles zu befinden. Dazu gehören allgemeine, von
der Ehe unabhängige Elemente, wie die Dauer des Aufenthaltes in der
Schweiz, der Grad der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die
hiesigen Verhältnisse, das Alter und der gesundheitliche Zustand, das
Alter und die schulische Integration von Kindern sowie die Unterkunft
und die Reintegrationsmöglichkeiten in der Heimat, ferner ehespezifi-
sche Elemente, wie die Dauer der Ehe und die Umstände ihrer Auflö-
sung. Dabei ist besonders in Rechnung zu stellen, wenn der ausländi-
schen Person eine Weiterführung der ehelichen Beziehung nicht län-
Seite 6
C-1872/2007
ger zugemutet werden konnte, namentlich weil sie Opfer von Miss-
handlungen geworden war (vgl. Ziff. 654 ANAG-Weisungen).
4.3 Die notwendige Schwere der Betroffenheit in den persönlichen
Verhältnissen ist mit Blick auf die Regelung des Art. 7 Abs. 1 ANAG zu
beurteilen, der ausländischen Ehegatten nach fünf Jahren Ehe auf
schweizerischem Territorium einen vom weiteren Bestand der Ehe un-
abhängigen Anspruch auf Aufenthalt vermittelt. Vor dem Erreichen die-
ser zeitlichen Grenze kommt es entscheidend darauf an, welche Be-
deutung den ehespezifischen Elementen im konkreten Einzelfall zu-
kommt, das heisst der Ehedauer in der Schweiz, den Umständen der
Auflösung der Ehe und danach, ob namentlich der ausländische Ehe-
gatte ehelicher Gewalt ausgesetzt war. Je mehr diese Elemente ins
Gewicht fallen, um so eher wird man von einer hinreichend schweren
Betroffenheit ausgehen können. Umgekehrt rechtfertigt sich ein um so
strengerer Massstab, als die Härte nicht gerade in der Dauer der Ehe
in der Schweiz und den Umständen ihrer Auflösung erblickt werden
kann (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2A.212/2004 vom 10. De-
zember 2004 E. 4.4; ferner Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartements vom 15. April 2005, E. 15.2, in: VPB 69.76, im Zu-
sammenhang mit der Auflösung der Ehe durch Tod des schweizeri-
schen Ehegatten; vgl. ferner de lege ferenda die abgestufte Regelung
in Art. 50 des neuen, noch nicht in Kraft gesetzten Bundesgesetzes
über Ausländerinnen und Ausländer [BBl 2005 7365]).
4.4 Die Ehe des Beschwerdeführers hatte vier Jahre Bestand, bevor
sie im Oktober 2006 geschieden wurde. Faktisch wurde die eheliche
Gemeinschaft indessen bereits nach 2 ½ Jahren endgültig aufgege-
ben, und die Ehe blieb kinderlos. Die kurze Dauer der ehelichen Ge-
meinschaft verbunden mit der Abwesenheit besonderer Gründe, die
zur Auflösung der Ehe geführt haben, rechtfertigt einen vergleichswei-
se strengen Massstab bei der Gewichtung der betroffenen privaten In-
teressen. Auf dieser Grundlage ist festzustellen, dass sich der Be-
schwerdeführer erst seit Dezember 2001 ununterbrochen in der
Schweiz aufhält. Seine Integration ist zwar gut, besonders enge Bezie-
hungen zur Schweiz werden jedoch weder geltend gemacht, noch er-
geben sie sich aus den Akten. Dass die Lebensplanung des Be-
schwerdeführers einen Bruch erfährt und er in seinen mehr oder weni-
ger berechtigten Erwartungen über seinen künftigen Lebensmittel-
punkt enttäuscht wird, beruht auf der Entscheidung des Gesetzgebers,
erst nach fünfjähriger Ehe auf Schweizer Boden den weiteren Aufent-
Seite 7
C-1872/2007
halt vom Schicksal der Ehe zu lösen. Daraus kann der Beschwerde-
führer nichts Entscheidendes für sich ableiten. Es tritt hinzu, dass der
30-jährige Beschwerdeführer, der den grössten Teil seines bisherigen
Lebens in Südafrika verbracht hat und der dortigen weissen Bevölke-
rungsminderheit angehört, auf Grund seiner Herkunft, seines Alters,
seiner Ausbildung und seiner verwandtschaftlichen und sozialen Ban-
de über intakte persönliche, berufliche und soziale Lebensperspekti-
ven in seiner Heimat verfügen dürfte. Eine zusätzliche (Dritt-)Ausbil-
dung zum Sanitätsmonteur, die der Beschwerdeführer in der Schweiz
in Angriff nehmen will, um den seiner Darstellung nach widrigen Ver-
hältnissen in Südafrika begegnen zu können, bedarf es hierzu nicht.
Die anderslautenden Behauptungen des Beschwerdeführers sind ohne
Substanz und überzeugen nicht. Es kann namentlich nicht davon aus-
gegangen werden, dass es für einen weissen Man im Alter zwischen
20 und 40 Jahren als Folge der staatlich vorgeschriebenen Bevorzu-
gung von Farbigen und Frauen nahezu unmöglich sein sollte, eine An-
stellung zu finden. Tatsache ist, dass die schwarze Bevölkerungsmehr-
heit mit einer Arbeitslosenquote von 30.5 % eine massiv höhere Ar-
beitslosigkeit zu beklagen hat als die weisse Bevölkerungsminderheit
mit einer Arbeitlosenquote von 4.5 %, während zwischen weissen
Männern und Frauen mit 4.6 % gegenüber 4.4 % kein signifikanter Un-
terschied besteht (Stand September 2006 gemäss: Statistical release
P0210 – Labour Force Survey [LFS] September 2006, Statistics South
Africa, Pretoria).
4.5 Das private Interesse des Beschwerdeführers an der weiteren
fremdenpolizeilichen Regelung seines Aufenthalts in der Schweiz
muss unter den gegebenen Umständen gegenüber dem öffentlichen
Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik gegen-
über Personen aus dem Nicht-EFTA/EU-Raum zurückstehen. Die Ver-
weigerung der Zustimmung durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstan-
den.
5. Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt, dass
die Vorinstanz den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 13 Abs. 3
ANAG aus der Schweiz wegweisen durfte. Nachfolgend bleibt zu prü-
fen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hinderungsgründe im Sinne von
Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG entgegenstehen und das BFM deshalb in
Anwendung von Art. 14a Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme hätte
verfügen müssen.
Seite 8
C-1872/2007
5.1 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer gel-
tend, wegen eines im Januar 2007 erlittenen Fussbruchs stehe er ge-
genwärtig in ärztlicher Behandlung, die sich kompliziert gestalte. Eine
Rückkehr sei zur Zeit mangels Reisefähigkeit nicht möglich. Eine
Rückkehr zum gegenwärtigen Zeitpunkt würde zudem die Kontinuität
der medizinischen Behandlung gefährden und ihn – mangels einer
Versicherung – über seine finanziellen Möglichkeiten hinaus belasten.
Der Beschwerdeführer hält dafür, dass der Vollzug seiner Wegweisung
auf Grund der inzwischen aufgetretenen gesundheitlichen Probleme
im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG nicht zumutbar sei. Deshalb sei
die vorläufige Aufnahme anzuordnen oder es sei zumindest die Weg-
weisung zeitlich so zu gestalten, dass eine Heilung in der Schweiz er-
möglicht werde.
5.2 Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt wer-
den. Die vorläufige Aufnahme will den Aufenthalt von Personen recht-
lich absichern, die ihrer Ausreiseverpflichtung aus einem der in Art.
14a Abs. 2 bis 4 ANAG genannten Gründe auf längere Sicht bzw. auf
unabsehbare Zeit nicht nachkommen können (vgl. dazu etwa EMARK
1996 Nr. 37 E. 5a, 1995 Nr. 14 E. 8d). Mit der Berufung auf die Folgen
seines Unfalls macht der Beschwerdeführer keine solchen Hinde-
rungsgründe geltend. Mit Recht weist die Vorinstanz in ihrer Vernehm-
lassung darauf hin, dass ein medizinisch indizierter Heilungsprozess in
der Schweiz durch entsprechende Gestaltung der Ausreisefrist sicher-
gestellt werden kann. Zu allfälligen Folgebeschwerden nach der Rück-
kehr des Beschwerdeführers ist zu bemerken, dass die Anforderung
von Art. 14a Abs. 4 ANAG an die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs aus medizinischen Gründen hoch sind. So wird der Vollzug
nicht schon dann als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG
betrachtet, wenn die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht
dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen. Anders ver-
hält es sich erst dann, wenn die ungenügende Möglichkeit der medizi-
nischen Weiterbehandlung existenzbedrohende Folgen für die Ge-
sundheit der ausländischen Person hätte (vgl. EMARK 2003 Nr. 18 E.
8c). Dass Folgebeschwerden des Fussbruchs solche Auswirkungen
hätten, sofern sie aus welchen Gründen auch immer nicht adäquat be-
handelt werden könnten, wird nicht dargetan und ist zu bezweifeln.
Hauptsächlich aber ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass
Südafrika über ein gut ausgebautes Gesundheitssystem verfügt, so-
dass einer angemessenen Behandlung allfälliger Folgebeschwerden
ohnehin nichts im Wege steht. Dass der Beschwerdeführer nicht in der
Seite 9
C-1872/2007
Lage wäre, die Behandlungskosten in Südafrika finanziell zu tragen,
kann auf der Grundlage seiner unsubstantiierten Ausführungen nicht
angenommen werden.
5.3 Daraus ergibt sich, dass dem Vollzug der Wegweisung keine Hin-
dernisse im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG entgegenstehen.
Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 14a Abs. 2 und 3 ANAG wurden
weder geltend gemacht, noch ergeben sich solche aus den Akten.
Eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers fällt deshalb nicht in
Betracht.
6.
Abschliessend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
8.
Das vorliegende Urteil ist mangels eines Anspruchs auf fremdenpoli-
zeiliche Regelung endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des Bundesgerichts-
gesetzes [SR 173.110]).
Dispositiv S. 11
Seite 10
C-1872/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 700.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer
- die Vorinstanz
Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
Versand:
Seite 11