Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-1872/2010
Urteil vom 17. Juni 2011
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien 1. A._______,
2. B._______,
beide vertreten durch lic. iur. Adrian Koller, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreisebewilligung.
C-1872/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1936 geborene sri-lankische Staatsangehörige A._______ (im
Folgenden: Gesuchsteller oder Beschwerdeführer) und seine im Jahre
1996 auf die Welt gekommene Enkelin B._______ (im Folgenden:
Gesuchstellerin oder Beschwerdeführerin) beantragten am 9. Dezember
2009 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Schengen-Visum
für einen 45-tägigen Besuch bei ihrem Sohn bzw. Onkel C._______ (im
Folgenden: Gastgeber) und dessen Familie im Kanton Thurgau. Zum
Zweck der Reise vermerkten sie im Antragsformular, ihre Verwandten in
der Schweiz besuchen zu wollen, um gemeinsam den Todestag der
Ehefrau des Beschwerdeführers feiern zu können. Das Gesuch wurde
von der Schweizer Vertretung formlos abgewiesen. Daraufhin wurde um
Erlass eines formellen Entscheids nachgesucht – weshalb die
ausländische Vertretung das Gesuch zuständigkeitshalber an das
Bundesamt für Migration (BFM) weiterleitete. Als Zustelladresse wurde
dabei die Anschrift des Gastgebers angegeben.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Thurgau beim Gastgeber
weitere Informationen eingeholt hatte, wies die Vorinstanz die Gesuche
um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 22. Februar 2010 ab.
Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und
fristgerechte Wiederausreise der Gesuchsteller nach einem
Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden, da sie
aus dem Krisengebiet stammten und ihnen weder in familiärer noch in
beruflicher Hinsicht Verpflichtungen besonderer Art obliegen würden.
Beim Gesuchsteller handle es sich um einen älteren, gesundheitlich
angeschlagenen, verwitweten Mann. Drei seiner sieben Kindern lebten
gemäss Auskunft der schweizerischen Botschaft in Colombo in Europa.
Die Gesuchstellerin, bei der es sich offenbar um die Enkelin des
Gesuchstellers handle, sei hingegen sehr jung und aufgrund ihres Alters
eine noch ledige und kinderlose Person.
C.
Mit Beschwerde vom 24. März 2010 beantragt der Rechtsvertreter beim
Bundesverwaltungsgericht, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben
und die Einreisebewilligungen zu erteilen. Zur Begründung bringt er vor,
die von der Vorinstanz genannten Ablehnungsgründe seien vorliegend
nicht gegeben. Der Aufenthaltszweck bestehe einzig und allein in einem
C-1872/2010
Seite 3
Besuch des Sohnes bzw. des Onkels und gehe hinreichend aus den
Gesuchsunterlagen hervor. Der 74-jährige Beschwerdeführer sei der
Vater des Gastgebers, beziehe eine Rente im Herkunftsstaat, sodass
seine finanzielle Existenz dort gesichert sei. Er lebe mit seiner Tochter in
Sri Lanka, wo er als Oberhaupt der Familie unter gesellschaftlichen und
kulturellen Aspekten enorm wichtig sei.
Seine Enkelin, die Beschwerdeführerin, sei gerade einmal 14 Jahre alt
geworden und lebe mit ihrer Tante und ihrem Grossvater zusammen. Da
sie noch zur Schule gehe, welche weitere vier Jahre dauern werde, sei
sie völlig in die gesellschaftlichen und familiären Strukturen in ihrem
Heimatland eingebettet.
Damit erweise sich die Einschätzung der Vorinstanz sowohl in Bezug auf
die allgemeinen wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse im
Herkunftsland als auch auf die persönlichen Umstände der
Beschwerdeführenden als unzutreffend. Zudem sei darauf hinzuweisen,
dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2004 die Erlaubnis hatte,
seinen Sohn, den Gastgeber, für zwei Monate in der Schweiz zu
besuchen. Anschliessend sei er anstandslos wieder ausgereist.
Schliesslich biete insbesondere die persönliche Situation des Gastgebers
hinreichende Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise.
D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2010 an der
angefochtenen Verfügung fest. Es könne nicht mit genügend grosser
Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden nicht
einen dauerhaften Anschluss an ihre Familie in Europa suchen würden.
Zudem sei mit Blick auf die Altersstruktur der Asylsuchenden (diese
umfasse alle Altersklassen) die Befürchtung durchaus berechtigt, dass
der betagte bzw. die sehr junge Beschwerdeführende nicht mehr in die
Heimat zurückkehren könnten. Schliesslich biete die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer bereits im Jahre 2004 in der Schweiz zu Besuch war
und auch wieder ausgereist sei, keine Gewähr dafür, dass er auch nach
einem erneuten Aufenthalt in der Schweiz in sein Heimatland
zurückkehren werde.
E.
In seiner Replik vom 14. Juli 2010 hält der Rechtsvertreter an seinen
Rechtsbegehren fest. Die familiären Bindungen des Beschwerdeführers
seien in Sri Lanka am stärksten, auch wenn drei seiner Kinder in Europa
C-1872/2010
Seite 4
lebten und seine Ehefrau inzwischen verstorben sei. Zudem besitze er
gemäss beigelegten Eigentumsurkunden zweimal fünf Acres Land. Bei
einer allfälligen Abweisung seines Gesuchs dürfe aber nicht automatisch
dasjenige seiner Enkelin auch abgewiesen werden, weil ihre Situation
nicht die gleiche sei. Da die Vorinstanz zu den persönlichen
Verhältnissen der Gesuchstellerin geschwiegen habe, seien auch keine
Gründe ersichtlich, welche der Erteilung einer Einreisebewilligung
entgegenstehen würden.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a.
Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums
zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
C-1872/2010
Seite 5
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind
grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 und Urteil des BVGer A-2682/2007
vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch -
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
4.
Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die
Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005
[AuG, SR 142.20]).
5.
5.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz
bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG
sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom
13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur
Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens
C-1872/2010
Seite 6
von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den
Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen
Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]).
5.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr.
810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009
über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L
243 vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass
sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragen
Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte
Wiederausreise bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex
sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die
innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG,
Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
5.3. Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den
Schengenraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in
Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt
werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser
Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen,
aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst.
a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
6.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im
Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV).
Da Sri Lanka zu diesen Staaten zählt, unterliegen die
Beschwerdeführenden der Visumspflicht.
7.
Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines Visums an die
C-1872/2010
Seite 7
Beschwerdeführenden mit der Begründung, die fristgerechte
Wiederausreise erscheine nicht gesichert.
7.1. Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein
zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel
keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können
sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder
des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern
aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich
vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten,
dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel
und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
7.2. Die soziokulturelle Situation Sri Lankas ist noch immer durch den –
mit Unterbrechungen – 26 Jahre währenden und erst im Mai 2009
beendeten Bürgerkrieg geprägt. Der tamilische Norden und Osten des
Landes sind in ihrer Entwicklung zurückgeworfen und beim
wirtschaftlichen Wiederaufbau sowohl auf erhebliche Hilfe der eigenen
Regierung als auch auf internationale Unterstützung angewiesen. Von
den rund 300'000 Binnenflüchtlingen, die in den letzten Monaten des
Bürgerkriegs im kontinuierlich schrumpfenden Kampfgebiet
eingeschlossen waren und danach zwangsweise in Lagern untergebracht
wurden, konnten bei weitem noch nicht alle an ihre Heimatorte
zurückkehren. Viele halten sich weiterhin in mittlerweile offenen Lagern
auf, ein grosser Teil auch bei Gastfamilien. Ihre Rücksiedlung in die
Heimatorte gehört zu den vordringlichsten innenpolitischen Aufgaben.
Zudem hat das Ende des Bürgerkriegs die Diskussion um eine politische
Lösung für den ethnischen Konflikt zwischen der singhalesischen
Bevölkerungsmehrheit und der sich diskriminiert fühlenden tamilischen
Minderheit wiederentfacht. Derzeit scheint eine solche Lösung jedoch
noch in weiter Ferne zu liegen, nicht zuletzt auch deshalb, weil der
amtierende Präsident zwar eine Mitsprachemöglichkeit der tamilischen
Bevölkerung in Regierungsfragen in Aussicht gestellt, bis anhin aber nicht
umgesetzt hat (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt,
> Länder, Reise und Sicherheit > Sri
Lanka > Innenpolitik, Stand: April 2010, besucht am 26. Mai 2011; Rainer
Mattern, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Aktuelle Situation,
C-1872/2010
Seite 8
Update vom 1. Dezember 2010, S. 1).
Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich auch in den
schweizerischen Asylstatistiken des BFM wider, in denen Personen aus
Sri Lanka in den Jahren 2009 und 2010 mit 1'415 Gesuchen (+12,1%
gegenüber dem Vorjahr 2008) bzw. 939 (-33,6% gegenüber 2009) jeweils
die drittgrösste Gruppe von Asylsuchenden stellten (vgl. kommentierte
Asylstatistiken des BFM 2009 und 2010, je S. 3 und 10; in Internet unter:
Themen > Statistiken). Dass sich die Lage in diesem Jahr weiter zu
beruhigen scheint – Sri Lanka belegt im ersten Quartal 2011 Rang 8 auf
der Liste der Asylgesuche, welche nach Nationen aufgeteilt ist – ändert
an der grundsätzlich schwierigen Situation nichts.
8.
Angesichts der Lage im Herkunftsland der Beschwerdeführenden ist nicht
zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten
Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte. Bei der Analyse des
Migrationsrisikos sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände
und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller bzw. der
Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand
durchaus die Prognose betreffend die anstandslose Wiederausreise
begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern bzw.
Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen
haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht den
ausländerrechtlichen Bestimmungen konform verhalten, als hoch
eingeschätzt werden.
8.1. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mittlerweile
75-jährigen und verwitweten Mann. Er ist Vater von sieben Kindern und
wohnt zusammen mit einer Tochter und einer Enkelin, der
Beschwerdeführerin, im Distrikt Vavuniya im Norden Sri Lankas. Er ist
Rentner und bezieht seine Pension in seinem Heimatland. Über die
Aufenthaltsorte seiner Kinder im Heimatland sind aus den Akten
widersprüchliche Angaben zu entnehmen. Feststeht, dass ein Sohn, der
Gastgeber, mit seiner Frau und zwei Kindern in der Schweiz lebt. Zudem
halten sich drei weitere Kinder im Ausland auf – eines in Italien, eines in
England und ein weiteres offenbar in Frankreich.
C-1872/2010
Seite 9
Die Beschwerdeführerin ist die 15-jährige Enkelin des
Beschwerdeführers, welche mit ihm zusammen wohnt. Sie besucht das
Gymnasium, welches noch drei Jahre dauern wird.
8.2. Die aufgezeigten Fakten lassen auf einen gewissen Migrationsdruck
schliessen. Weshalb gerade die Beschwerdeführenden, sei dies der
Grossvater oder seine Enkelin, keinen Anlass zur Auswanderung haben
sollten, wo doch ein beachtlicher Teil ihrer Verwandten einen solchen
Schritt unternommen hat, ist weder mit dem Alter, noch mit einer in
jüngster Zeit veränderten Sicherheitslage oder dem Hinweis auf
bestehendes Grundeigentum schlüssig zu begründen. Über die
wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Beschwerdeführenden
befinden, lässt sich anhand der Akten kein schlüssiges Bild gewinnen.
Zwar äussert sich der Rechtsvertreter im Verlaufe des Verfahrens zu
Grundeigentum, das sich im Besitze des Beschwerdeführers befinden
soll. So macht er in der Replik geltend, dieser besitze zweimal fünf Acres
Land (was ungefähr vier Hektaren entspricht). Belegt werden diese
Verhältnisse mit angeblichen Eigentumsurkunden, die allerdings nicht in
eine Amtssprache übersetzt eingereicht wurden. Selbst wenn mit diesen
Urkunden das Eigentum des Beschwerdeführers nachgewiesen sein
sollte, bleibt unklar, welche Erträge dieses offenbar landwirtschaftlich
genutzte Land abwirft und wie viele Personen, insbesondere auch seine
Enkelin, davon leben. Gleiche Unsicherheiten bestehen hinsichtlich der
Rente, die der Beschwerdeführer beziehen soll. Da weder die Höhe noch
deren Bestand nachgewiesen wird, kann bei der gegenwärtigen
Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer
befinde sich in günstigen bzw. existenzsichernden Verhältnissen.
Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführenden bei einem
Sohn bzw. Onkel in der Schweiz leben können, erscheint fraglich, ob sie
ihrer Ausreiseverpflichtung anstandslos nachkommen würden. Dazu
kommt, dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in
einem schlechten Gesundheitszustand befindet, weshalb die Befürchtung
nicht von der Hand zu weisen ist, er könnte unter Umständen gar nicht
mehr in der Lage sein, die Rückreise anzutreten.
8.3. Offensichtlich verfügt die Beschwerdeführerin, welche im Jahre 2009
die achte Stufe ihrer schulischen Ausbildung in X._______ (Provinz
Vavuniya) absolvierte, (noch) über kein eigenes Einkommen – was auf
Beschwerdeebene auch nicht in Abrede gestellt wird. Daher kann unter
Einbezug der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Situation der sri-
lankischen Bevölkerung jedoch nicht davon ausgegangen werden, dies
C-1872/2010
Seite 10
könne sie davon abhalten, zusammen mit ihrem Grossvater den
Entschluss für eine Emigration zu fassen. Oft ist nämlich dieser Entscheid
auch mit dem Wunsch verbunden, in der Schweiz in den Genuss einer
besseren Ausbildung zu gelangen, als es im Ursprungsland je möglich
wäre.
8.4. Schliesslich kann der Meinung des Rechtsvertreters in der Replik
nicht gefolgt werden, das Gesuch der Beschwerdeführerin sei einzeln und
losgelöst von den Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen. Dieser
hatte sich ursprünglich im Visagesuch dahingehend geäussert, dass er
aufgrund einer Sehbinderung für die Reise auf die Hilfe seiner Enkelin
angewiesen sei. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer
nicht einreisen darf, erübrigt sich eine eingehendere Überprüfung der
Vorbringen der Beschwerdeführerin, zumal die Absicht, ihren Onkel und
dessen Kinder zu besuchen, nicht primäres Anliegen waren.
8.5. In Anbetracht insbesondere des Fehlens von Verpflichtungen im
Herkunftsstaat, welche die Wiederausreise der Beschwerdeführenden als
gesichert erscheinen lassen würden, des schlechten gesundheitlichen
Zustandes des Beschwerdeführers, der zu einer längeren
gesundheitlichen Untersuchung in der Schweiz verleiten könnte, sowie
des Bezugs zur Schweiz, mit dem hierzulande wohnhaften Sohn bzw.
Onkel, kann hinsichtlich der fristgerechten Wiederausreise keine günstige
Prognose gestellt werden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu
ändern, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2004 ein Besuchervisum
erhalten hat, in Begleitung seiner Ehefrau in die Schweiz einreiste und
anschliessend wieder zurückkehrte. Wie die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung vom 10. Juni 2010 zurecht ausführte, ist die heutige
Situation mit der damaligen in mehrfacher Hinsicht nicht vergleichbar.
Abgesehen davon, dass ein Zeitraum von beinahe sieben Jahren
dazwischen liegt, ist der Beschwerdeführer mittlerweile verwitwet und hat
– wie bereits erwähnt – mit gesundheitlichen Schwierigkeiten zu kämpfen.
9.
Vor dem aufgezeigten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte
die Vorinstanz somit zu Recht davon ausgehen, es bestehe keine
hinreichende Gewähr für die gesicherte Wiederausreise der
Beschwerdeführenden nach einem Besuchsaufenthalt. Daran ändert
auch nichts, dass der Gastgeber diese mehrfach zugesichert hat, ist doch
eine solche Garantie weder faktisch noch rechtlich durchsetzbar.
Gastgeber können für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit
C-1872/2010
Seite 11
einem Besuchsaufenthalt garantieren, nicht jedoch für ein bestimmtes
Verhalten des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
Damit ist die Einschätzung der Vorinstanz, die für die Ausstellung einer
Einreisebewilligung erforderlichen Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 5)
seien nicht erfüllt, nicht zu beanstanden. Bei dieser Sachlage erübrigen
sich weitere Beweismassnahmen.
10.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden
Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1,
2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv S. 12)
C-1872/2010
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie werden mit dem am 29. April 2010 geleisteten
Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] und […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Thurgau (Ref-Nr. […])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand: