B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1873/2013
U r t e i l v o m 9 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Staatenlosigkeit.
C-1873/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 1967) ist Kurdin syrischer Herkunft. Sie
reiste, zusammen mit ihrem Ehemann und ihren damals 5 Kindern, am
12. November 2007 in die Schweiz ein. Die von der Familie gleichentags
eingereichten Asylgesuche wurden abgewiesen ([…]). Aufgrund der am
9. Dezember 2010 eingereichten zweiten Asylgesuche wurde der Ehe-
mann mit Verfügung vom 20. Februar 2012 wegen des Vorliegens subjek-
tiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anerkannt. Gestützt darauf wurden
alle Familienmitglieder als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
B.
Mit Eingabe vom 15. November 2010 ersuchte der damalige Rechtsver-
treter die Vorinstanz um verbindliche Feststellung der im Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts angenommenen Staatenlosigkeit der Beschwer-
deführerin.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2012 teilte die Vorinstanz dem Rechtsver-
treter mit, dass es syrischen Kurden, die den Status Ajanib (Ausländer)
hätten, aufgrund des Dekrets Nr. 49 des syrischen Präsidenten vom
7. April 2011 möglich sei, die syrische Staatsangehörigkeit zu erhalten.
Sie setzte Frist bis zum 9. März 2012 zur Erklärung, ob die Beschwerde-
führerin an ihrem Gesuch festhalte.
Am 9. März 2012 und 21. Februar 2013 bestätigte der neu beauftragte
Rechtsvertreter, dass die Beschwerdeführerin an ihrem Gesuch festhalte.
C.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2013 wies die Vorinstanz das Gesuch um
Anerkennung der Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin ab. Zur Be-
gründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anerkennung vor
dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte und unter Berücksichtigung
der Definition der Staatenlosigkeit nicht zu rechtfertigen sei. Zudem habe
der Erlass des Dekrets Nr. 49 vom 7. April 2011, durch das den Ajanib die
syrische Staatsangehörigkeit verliehen worden sei, dem Gesuch den Bo-
den entzogen.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. April 2013 beantragt der Rechtsvertreter
namens seiner Mandantin die Aufhebung der Verfügung und die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Eventualiter sei
C-1873/2013
Seite 3
die Verfügung aufzuheben und die Beschwerdeführerin als Staatenlose
anzuerkennen.
In der Begründung beruft er sich zunächst auf die Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör. Indem die Vorinstanz seine Eingabe vom
21. Februar 2013 weder ausdrücklich erwähnt noch sich mit deren Inhalt
auseinandergesetzt habe, habe sie diesen Anspruch verletzt.
Sodann wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe Art. 1 des Überein-
kommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staaten-
losen (SR. 0.142.40; nachfolgend: StÜ bzw. Staatenlosen-Übereinkom-
men) nicht richtig ausgelegt. Die Beschwerdeführerin besitze die syrische
Staatsangehörigkeit nicht und sei deshalb de iure staatenlos. Zwar be-
stehe aufgrund der neuen syrischen Gesetzgebung für Ajanib die Mög-
lichkeit, die syrische Staatsangehörigkeit zu beantragen. Allerdings müss-
te die Beschwerdeführerin persönlich bei den syrischen Behörden ihres
Heimatortes vorsprechen. Ihrem Bruder sei es nicht gelungen, für sie eine
syrische Identitätskarte zu beschaffen, wie aus der Erklärung des Bruders
hervorgehe (Beilagen 2 und 3). Eine Reise nach Syrien dürfe von der Be-
schwerdeführerin, die in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenom-
men sei, wegen des Verbots des Refoulements nicht verlangt werden.
E.
E.a Mit Verfügung vom 18. April 2013 wurde die Vorinstanz eingeladen
zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Sie wurde insbesondere ersucht,
sich sowohl zum Verfahren zu äussern, das die Beschwerdeführerin
durchlaufen müsste, um die syrische Staatsangehörigkeit zu erlangen, als
auch zur Frage, ob dieses Verfahren mit ihrem Status als vorläufig aufge-
nommener Flüchtling vereinbar sei.
E.b In ihrer Vernehmlassung vom 28. Mai 2013 bekräftigt die Vorinstanz
ihre Auffassung, wonach die Beschwerdeführerin nicht staatenlos im Sin-
ne des Staatenlosen-Übereinkommens sei, da sie als Ajnabiyya aus der
Provinz Al-Hasaka Anspruch auf die syrische Staatsangehörigkeit habe.
Zudem habe sie bereits durch ihre Anerkennung als Flüchtling in der
Schweiz ausreichend Schutz gefunden. Das Staatenlosen-Übereinkom-
men bezwecke die Gleichstellung der Staatenlosen mit den anerkannten
Flüchtlingen und könne nicht dazu dienen, der Beschwerdeführerin zu ei-
ner fremdenpolizeilichen Aufenthaltsregelung zu verhelfen. Der Status der
Staatenlosigkeit verlöre seinen Grundgehalt, würde er zur Sache der per-
sönlichen Präferenz.
C-1873/2013
Seite 4
F.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2013 wurde die Beschwerdeführerin
aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten. Daraufhin ersuchte sie
mit Eingabe vom 12. Juni 2013 um Befreiung von der Pflicht zur Bezah-
lung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses. Diesem Ge-
such wurde mit Verfügung vom 17. Juni 2013 stattgegeben.
G.
In seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2013 hält der Rechtsvertreter an sei-
nen Anträgen und der Begründung fest.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im
Sinne von Art. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), so-
fern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten
die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das
mit der Ablehnung des Gesuchs um Anerkennung der Staatenlosigkeit ei-
ne Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfech-
tungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfah-
rensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be-
stimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit
zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Voraussetzungen gemäss
Bst. a und b sind bei der Beschwerdeführerin ohne Weiteres erfüllt. Hin-
gegen macht die Vorinstanz sinngemäss geltend, es fehle am schutzwür-
digen Interesse gemäss Bst. c. Wie zu zeigen ist, trifft diese Auffassung
C-1873/2013
Seite 5
nicht zu (vgl. E. 9). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist demnach einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist
auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (ZIBUNG/HOFSTET-
TER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
2009, Art. 49 N 7 f.), zu dem das hier in Frage stehende Staatenlosen-
Übereinkommen zu zählen ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss
Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden
und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die
tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2012/21 E. 5.1, 2011/43 E. 6.1 und 2011/1 E. 2).
3.
3.1 Vorweg ist die Rüge zu prüfen, die Vorinstanz habe den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 Bun-
desverfassung (BV, SR 101) verletzt. In dieser Hinsicht macht die Be-
schwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe nicht
sämtliche relevanten Sachverhaltselemente berücksichtigt, da ihre Ein-
gabe vom 21. Februar 2013 weder ausdrücklich erwähnt noch in der Be-
gründung auf die dort erhobenen Einwände – es dürfe von einem aner-
kannten Flüchtling nicht verlangt werden, dass er in den Verfolgerstaat
reise, um sich dort einbürgern zu lassen – eingegangen worden sei (vgl.
Beschwerdeschrift Art. 2, 4, 9, 13 und 14).
3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz des Anspruchs auf
rechtliches Gehör wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfah-
ren statuiert und präzisiert (vgl. WALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Weis-
senberger, a.a.O., Art. 29 N 6). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs
dient einerseits der Sachaufklärung und andererseits stellt er ein persön-
lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (vgl. WALDMANN/BICKEL, a.a.O.,
Art. 29 N 21 ff; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 214). Vorliegend wird eine
C-1873/2013
Seite 6
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in seiner Funktion als
Mittel zur Sachaufklärung geltend gemacht. Dieser Anspruch betrifft aller-
dings nur die entscheidrelevanten Parteivorbringen. Nicht erforderlich ist,
dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen widerlegt (vgl. BGE 134 I 83
E. 4.1 mit Hinweisen).
3.3 Die Vorinstanz hat sich im Wesentlichen auf den Standpunkt gestellt,
das Staatenlosen-Übereinkommen sei auf die Beschwerdeführerin nicht
anwendbar, da sie bereits den Schutz der Flüchtlingskonvention genies-
se. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass sie sich nicht mit
den weiteren Voraussetzungen für eine Anerkennung – zu denen auch
die Frage der Möglichkeit des Erwerbs einer Staatsangehörigkeit und
dessen Voraussetzungen gehören (vgl. unten E. 4.3) – auseinanderge-
setzt hat. Angesichts dessen ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu
beanstanden. Ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, das
Staatenlosen-Übereinkommen sei vorliegend nicht anwendbar, ist eine
Frage der materiellen Beurteilung. Vor diesem Hintergrund ist demzufolge
keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erkennbar.
4.
4.1 Art. 1 Abs. 1 StÜ hält fest, dass im Sinne des Übereinkommens eine
Person dann staatenlos ist, wenn kein Staat sie auf Grund seiner Ge-
setzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: "under the
operation of its law", "par application de sa législation") als seinen Ange-
hörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsum-
schreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat
(sog. "de iure"-Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht
auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen,
deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de fac-
to"-Staatenlose; vgl. YVONNE BURCKHARDT-ERNE, Die Rechtsstellung der
Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977,
S. 1 ff. mit Hinweisen; BGE 115 V 4 E. 2b; Urteil des BVGer C-7134/2010
vom 9. Juni 2011 E. 3.1. mit Hinweisen).
4.2 Personen, die unter die Definition von Art. 1 Abs. 1 StÜ fallen, haben
grundsätzlich Anrecht auf eine Behandlung gemäss den Standards des
Übereinkommens. Ausgenommen sind jedoch Personen, welche die in
Art. 1 Abs. 2 StÜ genannten Voraussetzungen erfüllen. Demnach ist das
Übereinkommen nicht anwendbar:
C-1873/2013
Seite 7
"i) auf Personen, die zurzeit durch eine andere Organisation oder Institution
der Vereinten Nationen als den Hochkommissar der Vereinten Nationen
für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten, solange sie diesen Schutz
oder diese Hilfe geniessen;
ii) auf Personen, welche nach Auffassung der zuständigen Behörden des
Aufenthaltslandes im Besitze der Rechte und Pflichten der Staatsange-
hörigen des Landes stehen;
iii) auf Personen, für die ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen:
a) dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen
oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internati-
onalen Vertragswerke begangen haben, die ausgearbeitet worden
sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen;
b) dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb
des Aufenthaltslandes begangen haben, bevor sie in diesem aufge-
nommen worden sind;
c) dass sie sich Handlungen zuschulden kommen liessen, die gegen die
Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen gerichtet sind."
4.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Person nur
dann als staatenlos angesehen werden, wenn sich das Fehlen der
Staatsangehörigkeit nicht zurechnen lassen muss. Dies ist der Fall, wenn
sie noch nie über eine Staatsangehörigkeit verfügt bzw. eine frühere ohne
ihr Zutun verloren hat oder wenn es ihr nicht möglich ist, eine Staatsan-
gehörigkeit zu erwerben bzw. wiederzuerwerben. Wird eine Staatsange-
hörigkeit freiwillig abgelegt oder unterlässt es die betreffende Person oh-
ne triftigen Grund, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, verdient
dieses Verhalten keinen Schutz (vgl. statt vieler: Urteile des BGer
2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1, 2C_621/2011 vom 6. Dezember
2011 E. 4.2, 2A.78/2000 vom 23. Mai 2000 E. 2b und 2c sowie
2A.65/1996 vom 3. Oktober 1996 E. 3c, auszugsweise publiziert in:
VPB 61.74, je mit Hinweisen). Damit wird verhindert, dass der Status der
Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und
Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz
wird. Es kann nicht Sinn und Zweck des Staatenlosen-Übereinkommens
sein, die Staatenlosen gegenüber den Flüchtlingen, deren Status sich
nicht nach dem Willen der Betroffenen richtet, besser zu stellen, zumal
die Völkergemeinschaft seit langem versucht, die Zahl der Staatenlosen
zu reduzieren. Das Staatenlosen-Übereinkommen wurde nicht geschaf-
fen, damit Einzelne nach Belieben eine privilegierte Rechtsstellung erwir-
ken können. Es dient in erster Linie der Hilfe gegenüber Menschen, die
ohne ihr Zutun in eine Notlage geraten (vgl. Urteil des BGer 2C_763/2008
vom 26. März 2009 E. 3.2 mit Hinweisen).
C-1873/2013
Seite 8
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin gehört der Ethnie der Kurden an und verfügt
in Syrien über den Status einer registrierten Ausländerin (Ajnabiyya).
5.2 Die Kurden in Syrien sind als grösste nicht-arabische Minderheit ge-
nerell Diskriminierungen ausgesetzt. Aufgrund einer Volkszählung 1962
wurden viele von ihnen faktisch ausgebürgert und damit staatenlos. Die
syrischen Kurden werden aufgrund ihres Rechtsstatus in drei Gruppen
eingeteilt: Diejenigen mit syrischer Staatsangehörigkeit; die als "Auslän-
der" (Ajanib) bezeichneten, die im entsprechenden Personenstandsregis-
ter ihres Heimatortes eingetragen sind und über einen orangefarbenen
Ausländerausweis verfügen; schliesslich die sog. Maktumin, die über kei-
nerlei offiziellen Status verfügen. Den Ajanib werden, verglichen mit den
syrischen Staatsangehörigen, zahlreiche Rechte verwehrt. Sie können
nicht an Wahlen teilnehmen oder Land besitzen. Sie können nicht in den
Staatsdienst treten und haben nur schwer Zugang zu Universitäten. Als
Staatenlosen fehlt es ihnen aber insbesondere an Identitätspapieren.
Grundsätzlich können sie weder syrische Reisepässe noch Identitäts-
ausweise oder Geburtsurkunden erhältlich machen. Nur wenige Ausnah-
men sind bisher bekannt geworden, wo Ajanib von den syrischen Behör-
den ein Laissez-Passer oder ein Reisepass mit der Bemerkung, dass der
Inhaber nicht syrischer Staatsangehöriger sei, ausgestellt worden ist. Den
Maktumin werden selbst diese Rechte verwehrt (vgl. UK Border Agency,
Operational Guidance Note Syria vom 15. Januar 2013 Ziff. 3.7, im Inter-
net: > Policy and law > Staff guidance, in-
structions and country information > Country specific asylum policy >
Country Specific Asylum Policy ONGs, abgerufen im November 2013;
ANDREA GEISER, Syrien: Reisedokumente für staatenlose Kurden, Aus-
kunft der SFH-Länderanalyse vom 12. Oktober 2009; Urteil des BVGer
D-6473/2008 vom 7. November 2011 E. 4.5.1 bis E. 4.5.3; zur Entwick-
lung seit 2011 vgl. ALEXANDRA GEISER, Syrien: Staatsbürgerschaft für Aja-
nib, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern, 3. Juli 2013 [nachfolgend:
GEISER 2013], S. 2 sowie E. 11).
5.3 Bei dieser Ausgangslage steht fest – und wird von der Vorinstanz
auch nicht grundsätzlich bestritten –, dass die Beschwerdeführerin als Aj-
nabiyya zur Zeit die syrische Staatsangehörigkeit nicht besitzt. Die Vorin-
stanz vertritt jedoch die Auffassung, dass das Staatenlosen-Überein-
kommen aus verschiedenen Gründen auf die Beschwerdeführerin nicht
anwendbar sei. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen.
C-1873/2013
Seite 9
6.
Die Vorinstanz stützt sich bei ihrer Weigerung, die Beschwerdeführerin
als Staatenlose anzuerkennen auf mehrere Gründe, die allerdings unter-
schiedliche Ebenen der Beurteilung tangieren. Zum Einen vertritt sie die
Auffassung, dass das Staatenlosen-Übereinkommen auf Personen, die
bereits den Schutz der Flüchtlingskonvention geniessen, nicht anwendbar
sei. Zum Anderen sieht geht sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin
nicht staatenlos im Sinne des Übereinkommens sei.
7.
7.1 Grundlegend ist das Argument, mit dem sich die Vorinstanz auf den
Standpunkt stellt, die Beschwerdeführerin sei als Flüchtling anerkannt
und vorläufig aufgenommen worden; damit habe sie in der Schweiz aus-
reichend Schutz gefunden. Sinn und Zweck des Staatenlosen-Überein-
kommens sei es, staatenlose Personen, welche die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllten, gleich zu behandeln wie anerkannte Flüchtlinge,
und nicht, den Zugang zur einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsregelung
zu erleichtern. Andernfalls verlöre das Übereinkommen seinen Auffang-
und Schutzcharakter und würde zu einer Sache der persönlichen Präfe-
renz. Die Beschwerdeführerin macht dagegen in ihrer Replik vom 4. Juli
2013 geltend, diese Argumentation treffe zwar auf Flüchtlinge zu, denen
Asyl gewährt wurde, nicht jedoch auf Flüchtlinge mit vorläufiger Aufnah-
me.
7.2 Historisch gesehen ist das Staatenlosen-Übereinkommen eng mit der
Flüchtlingskonvention verbunden. Zunächst war beabsichtigt, nur eine in-
ternationale Konvention betreffend die Rechtsstellung von Flüchtlingen
und anderen Staatenlosen zu erarbeiten. Bald zeigte sich jedoch, dass
ein solches Vorgehen mit vielerlei Problemen verbunden sein würde.
Schlussendlich wurde am 28. Juli 1951 das Abkommen über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30, nachfolgend: FK bzw. Flüchtlings-
konvention) abgeschlossen; die Regelung der Rechtsstellung derjenigen
Staatenlosen, die nicht zugleich Flüchtlinge sind, wurde auf einen späte-
ren Zeitpunkt verschoben. Die weiteren Beratungen führten dazu, dass
einerseits eine völlig unabhängige zweite internationale Konvention erar-
beitet wurde und dass andererseits – entgegen der ursprünglichen Ab-
sicht – einige Artikel des Staatenlosen-Übereinkommens einen von der
Parallelbestimmung in der Flüchtlingskonvention abweichenden Wortlaut
erhielten (vgl. NEHEMIAH ROBINSON, Convention Relating to the Status of
Stateless Persons, its History and Interpretation, a Commentary, 1955
[Neudruck 1997], S. 3). Gemäss der Botschaft des Bundesrats vom
C-1873/2013
Seite 10
11. August 1971 über die Genehmigung des Übereinkommens über die
Rechtstellung der Staatenlosen (BBl 1971 II 424) bezweckt das Überein-
kommen in vielen Bereichen eine Gleichbehandlung der Staatenlosen mit
den Flüchtlingen, so namentlich in Bezug auf die personenrechtliche Stel-
lung, die Abgabe eines Reiseausweises, die Sozialversicherungen und
die Unterstützung.
7.3
7.3.1 Die auf die Präambel des Staatenlosen-Übereinkommens gestützte
Argumentation der Vorinstanz, dass den Schutz dieses Übereinkommens
nur beanspruchen könne, wer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, fin-
det sich auch in dem vom UNHCR herausgegebenen Handbuch für Par-
lamentarier Nr. 11: Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit, deutsche
und aktualisierte Version 2007 (S. 22). Aufgrund des Wortlauts der Prä-
ambel und des Aufbaus des Staatenlosen-Übereinkommens erscheint
diese Interpretation jedoch nicht zwingend.
7.3.2 Die in der Schweiz gebräuchliche deutsche Übersetzung der Erwä-
gungsgründe 3 und 4 lautet folgendermassen:
"in der Erwägung, dass nur diejenigen Staatenlosen, die gleichzeitig Flücht-
linge sind, durch das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge erfasst werden und dass jenes Abkommen auf zahlreiche
Staatenlose nicht anwendbar ist,
in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, die Stellung der Staatenlosen
durch ein internationales Übereinkommen zu regeln und zu verbessern".
Im englischen bzw. französischen Originaltext lauten die entsprechenden
Absätze wie folgt:
"Considering that only those stateless persons who are also refugees are
covered by the Convention relating to the Status of Refugees of 28 July
1951, and that there are many stateless persons who are not covered by that
Convention,
Considering that it is desirable to regulate and improve the status of stateless
persons by an international agreement";
"Considérant que seuls les apatrides qui sont aussi des réfugiés peuvent bé-
néficier de la convention du 28 juillet 1951 relative au statut des réfugiés et
qu'il existe de nombreux apatrides auxquels ladite Convention n'est pas ap-
plicable,
Considérant qu'il est désirable de régler et d'améliorer la condition des apa-
trides par un accord international".
C-1873/2013
Seite 11
Im ersten Absatz wird die Tatsache festgestellt, dass es zahlreiche Staa-
tenlose gibt, die nicht gleichzeitig Flüchtlinge sind. Der zweite Absatz
bringt zum Ausdruck, dass Sinn und Zweck des Abkommens sei, die
Rechtsstellung der Staatenlosen zu regeln und zu verbessern. Eine Ein-
schränkung auf einen bestimmten Kreis von Staatenlosen, nämlich den-
jenigen, die nicht zugleich die Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen, kann daraus jedoch nicht gelesen werden: Es soll die Stel-
lung der Staatenlosen (d.h. ganz allgemein) geregelt und verbessert wer-
den.
Dass nicht aufgrund der Präambel Flüchtlinge vom Anwendungsbereich
des Staatenlosen-Übereinkommens ausgeschlossen werden sollen, lässt
sich auch daran erkennen, dass in Art. 1 Abs. 2 StÜ ausdrücklich fest-
gehalten ist, auf wen das Abkommen nicht anwendbar sein soll. Diese
Ausschlussgründe enthalten jedoch keinen Hinweis auf die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Flüchtlingskonvention, so dass es nicht ausgeschlos-
sen ist, beide Abkommen auf die gleiche Person anzuwenden (ROBINSON,
a.a.O., S. 5; UNHCR, The Concept of Stateless Persons under Internati-
onal Law, Summary Conclusions [Expertentreffen vom 27./28. Mai 2010
in Prato/Italien; nachfolgend: UNHCR Concept], Ziff. I A 5; UNHCR,
Guidelines on Statelessness no. 3: The Status of Stateless Persons at the
National Level, HCR/GS/12/03 vom 17. Juli 2012 [nachfolgend: Guideli-
nes 3], Ziff. 9; BURCKHARDT-ERNE, a.a.O., S. 21). Dem Umstand, dass im
erwähnten Handbuch für Parlamentarier, das ebenfalls vom UNHCR he-
rausgegeben wurde, die gegenteilige Auffassung vertreten wird, kann an-
gesichts der damit verfolgten Zielsetzung kein Gewicht beigemessen
werden. Das Handbuch bezweckt, Parlamentarier auf das Problem der
Staatenlosigkeit aufmerksam zu machen und ihnen Impulse zu dessen
Entschärfung im Rahmen ihrer parlamentarischen Arbeit zu geben. Im
Gegensatz zu den erwähnten anderen Dokumenten des UNHCR ist es
jedoch nicht als Auslegungshilfe bei die Anwendung des Staatenlosen-
Übereinkommens gedacht. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass
die Formulierung der Präambel als Zielsetzung gedacht ist und nicht als
Ausschlussgrund.
7.3.3 Die Schweiz hat beide Übereinkommen ratifiziert. Ist der Status ei-
ner Person zu klären, welche die Anforderungen sowohl von Art. 1 FK als
auch von Art. 1 StÜ erfüllt, so wird davon ausgegangen, dass die Flücht-
lingskonvention anzuwenden ist. Die Begründung ist darin zu sehen, dass
die Flüchtlingskonvention die vorteilhafteren Bestimmungen enthält (vgl.
ROBINSON, a.a.O., S. 5; UNHCR Concept, Ziff. I A 5; REINHARD MARX,
C-1873/2013
Seite 12
Asylrecht, 5. Aufl., Baden-Baden 1991, S. 1314, BURCKHARD-ERNE,
a.a.O., S. 21 ff.). Eine vergleichende Betrachtung der Bestimmungen der
beiden Übereinkommen bestätigt diese Auffassung. So haben die ver-
tragsschliessenden Staaten bei der Formulierung des Staatenlosen-Über-
einkommens bei gewissen Rechten einen von den entsprechenden Be-
stimmungen der Flüchtlingskonvention abweichenden Wortlaut gewählt
(vgl. Art. 15 [Vereinsrecht], 17 Abs. 1 [Stellenantritt]), was dazu führt, dass
die Rechte gemäss Flüchtlingskonvention günstiger sind als deren Ent-
sprechungen im Staatenlosen-Übereinkommen (vgl. LAURA VAN WAAS,
Nationality Matters, Antwerpen 2008, S. 310 und S. 318). Zudem gewährt
die Flüchtlingskonvention Rechte, die vom Staatenlosen-Übereinkommen
nicht gewährt werden (vgl. Art. 17 Abs. 2 [Ausnahme der Flüchtlinge von
Restriktionen bei der Zulassung zum Arbeitsmarkt], 31 [Flüchtlinge, die
sich unrechtmässig im Aufnahmeland aufhalten] und 33 [Rückschie-
bungsverbot] FK). In diesen Bereichen geniessen Flüchtlinge demnach
umfassendere Rechte als staatenlose Personen (vgl. VAN WAAS, a.a.O.,
S. 248 ff. und S. 310). Ein weiterer Grund, erst über die Flüchtlingseigen-
schaft zu befinden, ist darin zu sehen, dass die Prüfung der Staatenlosig-
keit unter Umständen Kontakt mit dem Herkunftsstaat zur Abklärung der
dortigen Rechtslage bezüglich Staatsangehörigkeitsrecht erfordert und
ein solcher Kontakt die betroffene Person, welche die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt, gefährden könnte (vgl. UNHCR Action to Address State-
lessness, A Strategy Note, März 2010, Ziff. 53).
7.3.4 Hieraus wird deutlich, dass die beiden Übereinkommen die gleich-
zeitige Anwendung auf ein und dieselbe Person nicht ausschliessen. Bei
einer vergleichenden Betrachtung der beiden Abkommen wird zudem
deutlich, dass und warum die Flüchtlingskonvention vorrangig zum Zuge
kommen soll. Das von der Vorinstanz gegen die Anwendung des Staaten-
losen-Übereinkommens auf Personen, die bereits als Flüchtlinge aner-
kannt sind, vorgebrachte Argument, wonach das Übereinkommen seinen
Auffang- und Schutzcharakter verlöre und zu einer Sache der persönli-
chen Präferenz machen würde, ist demnach mit Bezug auf das Verhältnis
der beiden Abkommen zueinander nicht zutreffend. Dieser Einwand be-
trifft vielmehr das Verhältnis zwischen Staatenlosen-Übereinkommen und
der Möglichkeit des Erwerbs einer Staatsangehörigkeit. In dieser Hinsicht
soll es, wie bereits in E. 4.3 ausführlich dargelegt, keine Wahlmöglichkeit
zwischen Erwerb einer Staatsangehörigkeit und Anerkennung gemäss
Staatenlosen-Übereinkommen geben. Die von der Vorinstanz in diesem
Zusammenhang ebenfalls aufgeworfene Frage, ob mit der Anerkennung
gemäss Flüchtlingskonvention der betroffenen Person nicht genügend
C-1873/2013
Seite 13
Schutz gewährt wurde, wäre somit zu bejahen, würde lediglich die Ebene
der beiden Übereinkommen berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin
macht denn auch nicht geltend, ihr würden Rechte verweigert, die ihr auf-
grund der Flüchtlingskonvention eigentlich zustehen würden bzw. das
Staatenlosen-Übereinkommen selbst würde ihr weitergehende Rechte
gewähren. Vielmehr setzt ihre Argumentation beim nationalen Recht an.
Wie es sich damit verhält, soll nachfolgend geprüft werden.
8.
Das Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit ist – anders als das-
jenige zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft – im Schweizer Recht
nicht speziell geregelt worden. Einzig für die Zuständigkeit des BFM zur
Prüfung solcher Gesuche findet sich eine gesetzliche Grundlage (vgl.
Art. 14 Abs. 3 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Jus-
tiz- und Polizeidepartement [OV-EJPD, SR 172.213.1]). Zur Frage nach
den Kriterien, die Personen für eine Anerkennung als Staatenlose zu er-
füllen haben, schweigt das Landesrecht. Es fehlt daher auch an einer
ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für den Ausschluss von aner-
kannten Flüchtlingen von der Anerkennung als Staatenlose. Bei der Beur-
teilung, ob ein Gesuch eines vorläufig aufgenommen Flüchtlings um An-
erkennung der Staatenlosigkeit von den Schweizer Behörden zu prüfen
ist, ist demnach darauf abzustellen, ob im Einzelfall ein schutzwürdiges
Interesse an der Feststellung der Staatenlosigkeit vorhanden ist (vgl.
Art. 25 VwVG). Ein solches ist in der Regel dann zu bejahen, wenn damit
eine vorteilhaftere Rechtsposition erreicht werden kann (vgl. KÖLZ/HÄNER/
BERTSCHI, a.a.O., N 340 mit Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht
hatte bereits Gelegenheit, sich zu dieser Frage zu äussern. In den Urtei-
len C-3124/2011 vom 23. Juli 2012 und C-5461/2008 vom 18. März 2009
wurde das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführenden bejaht und
die Vorinstanz verpflichtet, auf deren Gesuche um Anerkennung der Staa-
tenlosigkeit einzutreten, obwohl die Betroffenen bereits als Flüchtlinge
anerkannt waren. Die Vorinstanz hat dieser Praxis insofern Rechnung ge-
tragen, als sie zwar auf die Gesuche eintritt, dann jedoch das Schutzbe-
dürfnis und damit (sinngemäss) das schutzwürdige Interesse verneint. Es
rechtfertigt sich daher, vorliegend die Frage des schutzwürdigen Interes-
ses eines vorläufig aufgenommenen Flüchtlings an einer zusätzlichen
Anerkennung als Staatenloser vertieft zu prüfen.
9.
9.1 Mit der Einführung von Art. 31 AuG (SR 142.20) wurde die Gleichstel-
lung der Staatenlosen mit den Flüchtlingen im Bereich Aufenthalt beab-
C-1873/2013
Seite 14
sichtigt (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 4. September 2002 zur Ände-
rung des Asylgesetzes […] [BBl 2002 6845, S. 6907], damals noch Art. 6a
ANAG). Diese Absicht war – abgesehen von einem ohne Weiterungen
abgelehnten Antrag auf Streichung der Bestimmung – in den parlamenta-
rischen Beratungen zu den von redaktionellen Anpassungen abgesehen
gleichlautenden Art. 6a ANAG bzw. später Art. 30a AuG völlig unbestritten
(vgl. AB 2004 N 623, 2005 N 1195, 2005 N 1230; AB 2005 S 372, 2005 S
976).
9.2 Wird eine Person von der Schweiz als Flüchtling anerkannt, so wird
ihr in der Regel Asyl gewährt, was u.a. einen Anspruch auf Aufenthalt um-
fasst (vgl. Art. 2, 49 und 60 AsylG [SR 142.31]). Erfolgt die Anerkennung
jedoch aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen, so wird die Person
vorläufig aufgenommen (vgl. Art. 54 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 8 AuG [SR
142.20]). Personen, die von der Schweiz als staatenlos anerkannt wur-
den, haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in dem Kanton, in
dem sie sich rechtmässig aufhalten (Art. 31 Abs. 1 AuG), und nach fünf
Jahren rechtmässigen Aufenthalts haben sie Anspruch auf eine Nieder-
lassungsbewilligung (Art. 31 Abs. 3 AuG).
9.3 Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, gesteht das nationale
Recht einer als staatenlos anerkannten Person bezüglich der Aufenthalts-
regelung eine vorteilhaftere Rechtsstellung zu als einer Person, die als
Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde. Aus diesem Grund erübrigt es
sich, weitere zentrale Bereiche zu prüfen (wie z.B. Familiennachzug oder
Zugang zum Arbeitsmarkt). Ohne Belang ist dabei, ob die gewährten
Rechte dem Minimalstandard des jeweiligen Übereinkommens entspre-
chen oder darüber hinausgehen, da es den Staaten nicht verwehrt ist,
günstigere Bestimmungen zu erlassen (vgl. Art. 5 der jeweiligen Überein-
kommen).
9.4 In Bezug auf den Aufenthalt bedeutet die vorläufige Aufnahme eines
Flüchtlings ein in dem Sinne befristetes Anwesenheitsrecht, als dass die
Voraussetzungen periodisch überprüft und bei Wegfall der Notwendigkeit
des Schutzes die vorläufige Aufnahme aufgehoben wird (Art. 84 Abs. 1
und Abs. 2 AuG). Da der Vollzug der Wegweisung beim vorläufig aufge-
nommenen Flüchtlinge aufgrund des Gebots der Nichtrückschiebung (vgl.
Art. 33 FK bzw. Art. 5 AsylG) völkerrechtlich nicht zulässig ist, würde die
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme allerdings vorab den Verlust der
Flüchtlingseigenschaft (vgl. Art. 63 ff. AsylG) bzw. Gründe nach Art. 5
Abs. 2 AsylG bedingen. Nach mehr als fünf Jahren Aufenthalt in der
C-1873/2013
Seite 15
Schweiz haben vorläufig Aufgenommene einen Anspruch darauf, dass ihr
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vertieft geprüft wird
(vgl. Art. 84 Abs. 5 AuG). Es besteht jedoch kein Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung. Nach einem ordentlichen Aufenthalt von
10 Jahren kann eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden (wobei die
Anwesenheit als vorläufig Aufgenommener nicht als ordentlicher Aufent-
halt gilt, vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. a AuG e contrario; SPESCHA/KER-
LAND/BOLZLI, Handbuch zum Migrationsrecht, 2010, S. 114); unter be-
stimmten Voraussetzungen kann die Niederlassungsbewilligung früher er-
teilt werden, wobei jedoch auch hierauf kein Anspruch besteht (vgl.
Art. 34 Abs. 3 und 4 AuG).
9.5 Diese Ausführungen zeigen, dass die Anerkennung als Staatenlose
der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Aufenthalt eine vorteilhaftere
Rechtsstellung einräumt als ihr gegenwärtiger Status zu vermitteln ver-
mag. So haben vorläufig aufgenommene Flüchtlinge keinen Anspruch auf
die Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung. Von der
Schweiz anerkannte Staatenlose hingegen haben sowohl einen Anspruch
auf eine Aufenthaltsbewilligung als auch – nach fünf Jahren rechtmässi-
ger Anwesenheit in der Schweiz – auf eine Niederlassungsbewilligung (in
dieser Hinsicht sind anerkannte Staatenlose seit dem 1. Februar 2014
zudem besser gestellt als Flüchtlinge mit Asyl, vgl. Art. 60 Abs. 2 AsylG).
Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
grundsätzlich ein schützenswertes Interesse an der Prüfung ihres Gesu-
ches um Anerkennung der Staatenlosigkeit hat (vgl. E. 1.3). Dass das
vorliegende Verfahren für die Beschwerdeführerin wohl Mittel zur Zweck
ist (nämlich Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung, auf die sie als vorläufig
aufgenommener Flüchtling keinen Anspruch hat), ändert daran nichts.
10.
Es bleibt demnach zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in Anwendung
der in E. 4 dargelegten Grundsätze als staatenlos im Sinne des Staaten-
losen-Übereinkommens anzusehen ist.
10.1 Die Vorinstanz führt in der Begründung der angefochtenen Verfü-
gung in dieser Hinsicht aus, dass die Ajanib in Syrien zwar von zahlrei-
chen Rechten ausgeschlossen seien, ihnen aber auch wesentliche Rech-
te zugestanden würden (angefochtene Verfügung Ziff. 3 - 5). Inwiefern
diese Umstände nach Ansicht der Vorinstanz gegen die Anerkennung der
Beschwerdeführerin als Staatenlose sprechen, wird allerdings weder aus
der Verfügung noch aus der Vernehmlassung deutlich, da eine ausdrück-
C-1873/2013
Seite 16
liche Schlussfolgerung fehlt (wie auch die Beschwerdeführerin in Art. 10
der Beschwerdeschrift festhält). Aufgrund der Ausführungen zur Rechts-
natur der Staatenlosen-Definition (vgl. Ziff. 7 der angefochtenen Verfü-
gung) liegt ein Zusammenhang mit dem Ausschlussgrund von Art. 1
Abs. 2 Ziff. ii StÜ nahe (vgl. E. 4.2 für den Wortlaut), auf den die Vorin-
stanz sich bereits in anderen Fällen mit einer entsprechenden Begrün-
dung ausdrücklich bezogen hat.
10.2
10.2.1 Bei der Frage, ob die Beschwerdeführerin unter die Ausnahme-
klausel von Art. 1 Abs. 2 Ziff. ii StÜ fällt, ist zu untersuchen, was unter
"zuständige Behörden des Aufenthaltslandes" bzw. "im Besitze der Rech-
te und Pflichten der Staatsangehörigen des Landes" zu verstehen ist.
10.2.2 Das Staatenlosen-Übereinkommen richtet sich an die Vertrags-
staaten und regelt die Rechtsstellung von staatenlosen Personen, die
sich im Gebiet des jeweiligen Vertragsstaates aufhalten (vgl. UNHCR,
Guidelines on Statelessness no. 2: Procedures for Determining whether
an Individual is a Stateless Person, HCR/GS/12/02 vom 5. April 2012
[nachfolgend: Guidelines 2], Ziff. 1). Die Ausgestaltung der Verfahren zur
Feststellung der Staatenlosigkeit (Zuständigkeiten, Rechtsmittel, etc.) ist
weitgehend den einzelnen Vertragsstaaten überlassen (Guidelines 2,
Ziff. 10 ff.). Ist der Aufenthaltsstaat zuständig für die Feststellung der
Staatenlosigkeit, so obliegt ihm auch die Anwendung der Ausschlussklau-
seln von Art. 1 Abs. 2 StÜ. Aufgrund der Entstehungsgeschichte ist davon
auszugehen, dass bei der Ausnahmebestimmung von Art. 1 Abs. 2 Ziff. ii
StÜ die Rechtsstellung im Aufenthaltsland zu berücksichtigen ist. Diese
Interpretation wird durch den Wortlaut dieser Bestimmung unterstrichen:
In der in der Schweiz gebräuchlichen deutschen Übersetzung heisst es
"zuständige Behörden des Aufenthaltslandes", in der in Deutschland ge-
bräuchlichen "die zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren
Aufenthalt genommen hat" (vgl. Bundesgesetzblatt 1976 II 473 ff.). Im
englischen und auch im französischen Originaltext wird ebenfalls deutlich,
dass es sich um die Behörden des Staates handelt, in dem die betroffene
Person in der Vergangenheit ihren Aufenthalt begründet hat und dieser
bis in die Gegenwart andauert: "authorities of the country in which they
have taken residence" und "les autorités compétentes du pays dans le-
quel ces personnes ont établi leur résidence". Diese Klausel wurde mit
Blick auf Situationen geschaffen, wo Personen aufgrund politischer Um-
wälzungen ihre Staatsangehörigkeit verloren haben, sei es durch Ausbür-
gerung oder neue Grenzziehung. Als Beispiel werden u.a. die sog. Volks-
C-1873/2013
Seite 17
deutschen genannt. Diese kamen nach dem Zweiten Weltkrieg aus ver-
schiedenen Gründen in die Bundesrepublik Deutschland, wo ihnen sehr
weitgehende Rechte gewährt wurden, obwohl sie nicht deutsche Staats-
angehörige waren. Diese Personen sollten vom Anwendungsbereich des
Staatenlosen-Übereinkommens ausgenommen sein, da sie dessen
Schutz nicht bedurften. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die glei-
chen Personen in einem anderen Land, wo ihnen nicht so weitgehende
Rechte gewährt werden, wiederum unter das Übereinkommen fallen wür-
den (vgl. zum gleichlautenden Art. 1 E FK: RENHARD MARX, in: Zimmer-
mann et al. [Hrsg.], The 1951 Convention Relating to the Status of Refu-
gees and its 1967 Protocol, a Commentary, Oxford 2011 [nachfolgend:
FK-Kommentar] Art. 1 E Ziff. 17 ff. sowie UNHCR Vertretung in Deutsch-
land, Stellungnahme zur Schutzbedürftigkeit von Flüchtlingen armeni-
scher Volkszugehörigkeit aus Aserbaidschan in Deutschland, 2004, S. 3).
Unter Aufenthalt ("residence", "résidence") ist die Anwesenheit von einer
gewissen Dauer zu verstehen, es darf sich somit nicht um einen blossen
Besuchsaufenthalt handeln (MARX, FK-Kommentar, Art. 1 E Ziff. 11;
UNHCR Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft, 2011 [deutsche Version 2013],
Ziff. 146).
Die Ausnahmeklausel setzt weiter voraus, dass die betreffende staatenlo-
se Person "im Besitze der Rechte und Pflichten der Staatsangehörigen
des Landes" ist ("as having the rights and obligations which are attached
to the possession of the nationality of that country", "comme ayant les
droits et les obligations attachées à la possession de la nationalité de ce
pays"). Hierbei sind nicht die politischen Rechte (Wahlen etc.) gemeint,
die am engsten mit der Staatsangehörigkeit verknüpft sind; vielmehr ge-
nügt eine Gleichstellung in Bezug auf die sozialen und wirtschaftlichen
Rechte, um die Ausnahmeklausel zur Anwendung zu bringen, da in einer
solchen Situation die Anerkennung gemäss Staatenlosen-Übereinkom-
men keine weitergehenden Rechte vermitteln würde (MARX, FK-Kommen-
tar, Art. 1 E Ziff. 12 f.; ROBINSON, a.a.O., S. 13).
10.3 Die Schweizer Behörden haben unter dem Aspekt von Art. 1 Abs. 2
Ziff. ii StÜ somit zu prüfen, in welchem Staat die gesuchstellende Person
ihren Aufenthalt im Sinne der Ausnahmeklausel hat. Im vorliegenden Fall
ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf-
grund ihres Flüchtlingsstatus, der zum Abbruch der Beziehungen zum
verfolgenden Heimatstaat führt, und in Ermangelung einer aktenkundigen
C-1873/2013
Seite 18
Beziehung zu einem Drittstaat ihren relevanten Aufenthalt in der Schweiz
hat. Die Vorinstanz hat somit die Situation der betroffenen Person in der
Schweiz zu prüfen. Deshalb ist der Hinweis der Vorinstanz auf die Rech-
te, welche die Beschwerdeführerin bzw. die Ajanib in Syrien geniessen,
kein Grund für den Ausschluss der Anwendung des Staatenlosen-
Übereinkommens im vorliegenden Fall. Dass die Rechte und Pflichten,
die der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Status als vorläufig aufge-
nommener Flüchtling in der Schweiz zukommen, mit denjenigen der
Schweizer Bürger vergleichbar sind, was zur Anwendung der Aus-
schlussklausel führen würde, kann nach dem oben in E. 9 Ausgeführten
nicht ernsthaft behauptet werden.
11.
11.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Anwendung des Staatenlosen-
Übereinkommens aufgrund der in der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung entwickelten Grundsätze zur Zeit ausgeschlossen ist (vgl. E. 4.3).
Darin wird in Übereinstimmung mit dem übergeordneten Ziel – der Ver-
meidung von Staatenlosigkeit (vgl. Urteil des BGer 2C_36/2012 vom
10. Mai 2012 E. 3.2 mit Hinweisen) – festgehalten, dass u.a. nicht als
staatenlos anerkannt werden kann, wer sich aus unzureichenden Grün-
den weigert, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben.
11.2 Das sehr kurz gehaltene Dekret Nr. 49 vom 7. April 2011 gewährt
denjenigen Ajanib, die in der syrischen Provinz Al-Hasaka registriert sind,
die syrisch-arabischen Staatsangehörigkeit (Art. 1) und beauftragt das In-
nenministerium mit der Umsetzung (Art. 2). Schliesslich regelt Art. 3 das
Inkrafttreten (Quelle: , abgerufen
am 15.04.2012; vgl. auch ZAHRA ALBARAZI, The Stateless Syrians, Tilburg
Law School Legal Studies Research Paper Series No. 011/2013, S. 18;
GEISER 2013, S. 3; UNHCR, Human Rights' Compilation Report – Univer-
sal Periodic Review, May 2011: Syria, S. 3). Es ist somit davon auszuge-
hen, dass Ajanib aus der Provinz Al-Hasaka durch das Dekret grundsätz-
lich Zugang zur syrisch-arabischen Staatsangehörigkeit haben. Nach
welchen Kriterien dies geschehen soll, geht aus dem Dekret nicht hervor
(vgl. ALBARAZI, a.a.O., S. 18). Aus dem Wortlaut des Dekrets wird auch
nicht klar, wie die Betroffenen vorgehen müssen, um von der neuen Re-
gelung profitieren zu können.
11.3 Demnach kann in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung nur die Person syrisch-kurdischer Herkunft aus der Provinz Al-
Hasaka als staatenlos im Sinne von Art. 1 Abs. 1 StÜ angesehen werden,
C-1873/2013
Seite 19
die es aus triftigen Gründen ablehnt, von der Möglichkeit zum Erwerb der
syrischen Staatsangehörigkeit Gebrauch zu machen. Die Beschwerde-
führerin macht in dieser Hinsicht geltend, es könne von ihr als anerkann-
tem Flüchtling nicht verlangt werden, dass sie nach Syrien reise und die-
ses Verfahren durchlaufe. Ob es sich dabei um einen triftigen Grund im
Sinne der Rechtsprechung handelt, ist nachfolgend zu prüfen.
11.4 Als triftig können nur objektive Gründe angesehen werden; eine rein
subjektive Motivation, die Schritte zum (Wieder-)Erwerb der Staatsange-
hörigkeit nicht unternehmen zu wollen, ist dagegen in der Regel als Aus-
druck persönlicher Präferenzen anzusehen und kommt nicht als triftiger
Grund in Betracht (vgl. Urteil des BVGer C-5327/2007 vom 4. August
2009 E. 4.2).
11.4.1 Die Rechtsprechung hat bisher – soweit ersichtlich – noch nie auf
triftige Gründe geschlossen und die Anerkennung der Staatenlosigkeit
vorgenommen. In einem Urteil, in dessen Rahmen das Bundesgericht
vorfrageweise über die Staatenlosigkeit zu befinden hatte, kam es zum
Schluss, die betroffenen Personen seien als Staatenlose anzusehen (vgl.
unveröffentlichtes Urteil des BGer 2P.418/1994 vom 27. Oktober 1995
E. 3c). Neben guten Gründen für den Nichterwerb der Staatsangehörig-
keit (der Heimatstaat hatte die Beschwerdeführer früher verfolgt, wobei es
als unbeachtlich angesehen wurde, dass sich die Verhältnisse seither ge-
ändert hatten) ging das Bundesgericht auch von der Unmöglichkeit des
Erwerbs aus, da jahrelange Bemühungen der Schweizer Behörden nicht
zu einer Zuerkennung einer Staatsangehörigkeit geführt hatten. In einem
weiteren Fall, bei dem es allerdings um Reisedokumente ging, hat es das
Bundesgericht als unzumutbar angesehen, dass sich die Beschwerdefüh-
rerin in ihr Herkunftsland begeben muss, um die Staatsangehörigkeit zu
erwerben, da ihr dort eine mehrjährige Haftstrafe drohte und der Ausgang
des Verfahrens ungewiss schien (Urteil 2A.555/2004 vom 14. Februar
2005 E. 3.1 S. 7). Das Bundesverwaltungsgericht ist im bereits erwähnten
Urteil C-5327/2007 zum Schluss gekommen, dass die psychischen Prob-
leme des Beschwerdeführers als subjektiv und daher nicht als triftig an-
zusehen sind und er daher nicht von der Pflicht zur Kontaktaufnahme mit
der Vertretung des Herkunftslandes in der Schweiz zwecks Wiederein-
bürgerung befreit werden könne.
11.4.2 In den weitaus meisten Fällen war allerdings zu prüfen, ob die
Person sich genügend um den (Wieder-)Erwerb einer Staatsangehörig-
keit bemüht hatte. Die entsprechenden Hürden sind sehr hoch, findet sich
C-1873/2013
Seite 20
doch keine einzige Anerkennung in der im Internet publizierten Recht-
sprechung des Bundesgerichts bzw. des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
zur Praxis des BGer: > Rechtsprechung, bzw. zur Praxis
des BVGer: > Rechtsprechung. Abgerufen am 31. März
2014). Diese restriktive Praxis rechtfertigt sich angesichts des bereits
mehrfach erwähnten übergeordneten Zieles, Staatenlosigkeit möglichst
zu reduzieren. Angesichts der hohen Anforderungen an die Bemühungen,
die eine Person unternommen haben muss, um zu einer Staatsangehö-
rigkeit zu gelangen, ist es gerechtfertigt, auch die Anforderungen an die
triftigen Gründe für den Entscheid, dies nicht zu tun, hoch anzusetzen.
Hingegen vertritt das UNHCR die Auffassung, dass das Verfahren zur Er-
langung der Staatsangehörigkeit einfach und transparent sein und der
(positive) Ausgang von Vornherein feststehen müsse. Verfahren, in denen
der zuständigen Behörde Ermessen zukomme, erfüllten diese Anforde-
rungen nicht, so dass die Gewährung der Rechte aus dem Staatenlosen-
Übereinkommen nicht verwehrt werden dürften (vgl. Guidelines 3 Ziff. 36).
Dieser Auffassung ist nicht zu folgen, steht sie doch in einem gewissen
Widerspruch zum übergeordneten Ziel der Staatengemeinschaft, die
Staatenlosigkeit zu reduzieren.
11.5 Aufgrund von Erfahrungsberichten – so z.B. vom Bruder der Be-
schwerdeführerin – sowie mehreren Bestätigungen, die von der syrischen
Vertretung in der Schweiz ausgestellt wurden und sowohl dem Gericht als
auch der Vorinstanz vorliegen, muss eine im Ausland lebende Person,
welche die syrische Staatsangehörigkeit gemäss dem Dekret beanspru-
chen möchte, in Syrien bei den entsprechenden Behörden persönlich
vorsprechen (vgl. auch ALBARAZI, a.a.O., S. 19; GEISER 2013, S. 3).
11.6 Die Beschwerdeführerin wurde in der Schweiz als Flüchtling vorläu-
fig aufgenommen. Würde sie sich nach Syrien begeben und dort um Er-
teilung der syrischen Staatsangehörigkeit ersuchen, würde sie sich unter
den Schutz desjenigen Staates begeben, vor dessen Verfolgung ihr die
Schweiz Schutz gewährt hat. Damit würde sie vom Anwendungsbereich
der Flüchtlingskonvention ausgeschlossen (vgl. Art. 1 C FK). Angesichts
der Tragweite eines solchen Schritts ist es nachvollziehbar, dass die Be-
schwerdeführerin nicht dazu bereit ist. Die Weigerung ist wegen der ihr
zugrundeliegende Motivation ohne Weiteres als triftiger Grund im Sinne
der dargelegten bundesgerichtlichen Praxis anzusehen. Sollte die Be-
schwerdeführerin dereinst den Schutz gemäss Flüchtlingskonvention
nicht mehr benötigen und ihr die Flüchtlingseigenschaft wieder entzogen
werden (vgl. Art. 63 AsylG), müsste demnach überprüft werden, ob sie
C-1873/2013
Seite 21
nach Wegfall des "triftigen Grundes" immer noch als staatenlos angese-
hen werden kann.
12.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Erfüllung der
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 FK und die entsprechende Aner-
kennung durch die Schweizer Behörden die Anwendung des Staatenlo-
sen-Übereinkommens auf diese Person nicht grundsätzlich ausschlies-
sen. Dies gilt sowohl auf der Ebene des Völkerrechts als auch auf der des
Schweizer Rechts. Überdies besteht ein schutzwürdiges Interesse an der
(zusätzlichen) Anerkennung gemäss Staatenlosen-Übereinkommen, weil
den anerkannten Staatenlosen insbesondere im Bereich Aufenthalt eine
gegenüber den vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen vorteilhaftere
Rechtsstellung eingeräumt wird. Da die Beschwerdeführerin unter keinen
der Ausschlussgründe des Übereinkommens fällt und von ihr auch nicht
verlangt werden kann, sich dem Verfahren zum Erwerb der syrisch-
arabischen Staatsangehörigkeit zu stellen, ist sie als staatenlos anzuer-
kennen. Dass diese Anerkennung im vorliegenden Fall nur möglich ist,
weil die Beschwerdeführerin den Flüchtlingsstatus hat, ist auf die gelten-
de Rechtslage zurückzuführen und in Kauf zu nehmen. An der Begrün-
detheit des Begehrens vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass
die Beschwerdeführerin selbst die Flüchtlingseigeigenschaft nicht erfüllt
und ihre Anerkennung sich aus der Flüchtlingseigenschaft ihres Mannes
ableitet.
13.
Indem die Vorinstanz das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit
abgewiesen hat, hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Beschwerdeführerin als
staatenlos anzuerkennen.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Als obsiegende Partei hat die Be-
schwerdeführerin für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten Anrecht auf eine Parteientschädigung zu Lasten
der Vorinstanz (Vgl. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
und Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die vom Rechtsvertreter eingereichte Kostennote weist ei-
nen Aufwand von 6,35 Stunden à Fr. 230.- sowie Auslagen von Fr. 49.-
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aus. Zuzüglich Mehrwertsteuer ergibt sich somit ein Gesamtbetrag von
Fr. 1'630.25.
(Dispositiv S. 23)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Beschwerdeführerin wird als staatenlos anerkannt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von
Fr. 1'630.25 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. […] zu-
rück)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
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Seite 24
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: