Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-1875/2009
Urteil vom 5. April 2011
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
Parteien A._______,
vertreten durch Dr. iur. Kreso Glavas,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand AHV-Rente / Rückzahlung der Beiträge; Verfügung vom
19. Februar 2009.
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Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (…) 1943, ist Staatsangehöriger der Republik
Bosnien und Herzegowina und arbeitete von April bis November 1980
(act. 10) in der Schweiz. Während dieser Zeit zahlte er die
obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Invaliden- und
Hinterlassenenversicherung. Am 14. November 2008 (act. 1-4) ging bei
der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) eine Anmeldung von
A._______ zum Bezug eine Altersrente ein.
B.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2008 (act. 15-17) wies die SAK das
Rentengesuch ab, weil die Bedingung der einjährigen
Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei. Weiter könnten die einbezahlten
AHV/IV-Beiträge nicht zurückerstattet werden.
C.
Mit Einsprache vom 19. Januar 2009 (act. 24-25) liess der Versicherte
beantragen, es sei ihm die Altersrente auszurichten. Sei dies aufgrund
des Gesetzes nicht möglich, seien ihm die einbezahlten AHV/IV-Beiträge
zurückzuerstatten. Die SAK wies die Einsprache mit Einspracheentscheid
vom 19. Februar 2009 (act. 31-33) unter Verweisung auf die gesetzlichen
Grundlagen und das geltende Sozialversicherungsabkommen ab. Zudem
wies sie den Versicherten darauf hin, sollte er noch ein Arbeitszeugnis
oder einen Lohnausweis (mit den Angaben der Monate) oder andere
Beweise finden, welche belegten, dass er ein Jahr in der Schweiz
gearbeitet habe, solle er diese zusenden.
D.
Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) liess mit Beschwerde
vom 23. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die SAK (nachfolgend:
Vorinstanz) sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die ordentliche
Altersrente auszurichten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die entrichteten
Sozialversicherungsbeiträge zurückzuzahlen, soweit keine
Rentenleistungen geschuldet seien. Im Weiteren sei festzustellen, dass
die "angebliche Verordnung über die Beibehaltung der AHV-Beiträge bei
Verweigerung von Rentenzahlungen nicht Gesetzes-, Verfassungs- und
EMRK-konform sei". Zudem sei dem Beschwerdeführer für das
vorliegende Verfahren und das Vorverfahren die unentgeltliche
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Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Er begründete seine
Anträge im Wesentlichen damit, dass die Position der Vorinstanz sowie
die Verordnung des Bundesrates gegen die elementaren EMRK-
Garantien (Gleichheitsgebot, Willkürverbot, Fairnessgebot,
Gleichbehandlungsgebot, etc.) verstosse, da dem Versicherten keine
Rente entrichtet werde und seine Beiträge einbehalten würden. Es seien
Zivilansprüche betroffen. Weiter seien die Ausgleichs- und
Äquivalenzprinzipien, welche jeder Versicherung und jedem Vertrag
zugrunde lägen, verletzt. Dies sei umso schwerwiegender, als der
Versicherte zu geringe Einnahmen habe, um den Lebensunterhalt zu
bestreiten. Der Beschwerdeführer habe vor einigen Jahren die Vorinstanz
angefragt, ob sie die Beiträge zurückzahle. Die Vorinstanz habe damals
ausgerichtet, dass der Beschwerdeführer bei Eintritt des AHV-Alters die
Rente bekomme und daher die Beiträge nicht zurückgezahlt würden.
Indem die Vorinstanz nun doch keine Rente ausbezahle und auch keine
Beiträge zurückzahle, verstosse sie gegen den Gutglaubensschutz und
die Vertrauensgarantie. Es seien alle Voraussetzungen des
Vertrauensschutzes erfüllt.
E.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2009 die
Abweisung der Beschwerde und wies darauf hin, dass die verbuchten
Einträge im individuellen Konto des Beschwerdeführers weder
offenkundig falsch seien, noch habe der Beschwerdeführer Beweise über
seine schweizerischen Arbeitszeiten erbracht. Sie präzisierte zudem,
dass die in der Einspracheverfügung zur Erinnerung erwähnten
Bedingungen für die Rückvergütung der AHV-Beiträge informativen
Charakter gehabt hätten und nur der Vollständigkeit halber gemacht
worden seien.
F.
Der Beschwerdeführer liess die erstreckte Frist zur Einreichung des
ausgefüllten Formulars für die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung unbenutzt ablaufen. Das Bundesverwaltungsgericht wies
deshalb mit Zwischenverfügung vom 7. September 2009 das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung des Beschwerdeführers ab, soweit es
nicht gegenstandslos war.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32)
in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der
Beschwerde zuständig. Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet keine Anwendung
in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;
SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1
AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte
Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.1. Durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Februar
2009 ist der Beschwerdeführer besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 59
ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde
legitimiert.
1.2. Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl.
auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das ergriffene
Rechtsmittel ist einzutreten.
2.
Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Februar
2009. Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und daher im
Folgenden zu prüfen ist, ob die SAK zu Recht dem Beschwerdeführer
keine Altersrente ausgerichtet und die Rückvergütung von geleisteten
Beiträgen abgelehnt hat.
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2.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen
Übergangsbestimmungen.
In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (19. Februar
2009) in Kraft waren, bzw. die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit
Hinweisen), vorliegend somit die am 19. Februar 2009 gültig gewesenen
Bestimmungen des AHVG sowie der Verordnung vom 31. Oktober 1947
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101).
2.2. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht
(einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.3. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
THOMAS HÄBERLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, Zürich 2009, Art. 62 N 37-41).
2.4. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und
Herzegowina und hat dort seinen Wohnsitz.
Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962
(SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörige des ehemaligen
Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, BGE 122 V 382 E. 1,
BGE 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit mehreren
Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien,
Mazedonien), nicht aber mit Bosnien und Herzegowina, neue Abkommen
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über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als
Bürger von Bosnien und Herzegowina findet demnach weiterhin das
schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen
Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die
Staatsangehörigen der Vertragsstaaten hinsichtlich der in Art. 1
genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische
Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, in ihren
Rechten und Pflichten einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt
ist. Betreffend die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine
schweizerische Invalidenrente sind keine abweichenden Vorschriften
auszumachen.
Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der
schweizerischen Altersversicherung besteht, bestimmt sich demnach
grundsätzlich nach den innerstaatlichen schweizerischen
Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem AHVG sowie AHVV (vgl.
Urteil des Bundesgerichts I 785/04 vom 25. April 2006 E. 1 mit weiteren
Hinweisen und Art. 4 des schweizerisch-jugoslawischen
Sozialversicherungsabkommens).
3.
Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Beschwerde primär die
Ausrichtung einer Altersrente.
3.1. Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente
haben rentenberechtigte Personen, denen für mindestens ein volles Jahr
Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet
werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die
Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach
den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). Ein volles
Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt
länger als elf Monate im Sinn von Art. 1 und 2 versichert war und
während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten
im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist.
3.2. Dem Auszug aus dem individuellen Konto (act. 10) lässt sich
entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1980 über eine
Beitragszeit von 8 Monaten (April-November) verfügt. Diese Beitragszeit
hat der Beschwerdeführer bestätigt und keine zusätzlichen
Beitragsmonate geltend gemacht.
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Das Bundesverwaltungsgericht sieht vorliegend keinen Anlass, weitere
Beweismassnahmen zu treffen, um allfällige zusätzliche Beitragsmonate
zu eruieren. Eine längere als die von der Vorinstanz ermittelte
Beitragsdauer von acht Monaten ist damit nicht nachgewiesen.
3.3. Die Vorinstanz hat demnach das Rentengesuch des
Beschwerdeführers zu Recht mangels einjähriger Beitragszeit
abgewiesen (vgl. BGE 117 V 261 mit Hinweisen, BGE 10 V 89 E. 4a).
4.
Der Beschwerdeführer fordert eventualiter eine Rückvergütung der AHV-
Beiträge, welche er einbezahlt hat.
4.1. Gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG können den Ausländern, die ihren
Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine
zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die gemäss Art. 5, 6, 8, 10 oder
13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die
Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung.
4.2. Die Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung
der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung
bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) regelt den Anspruch,
Umfang und Modalitäten der Rückvergütung von Beiträgen.
Danach können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die der
Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft
während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen
(Art. 1 Abs. 1 RV-AHVG).
4.3. Der Rückerstattungsforderung des Beschwerdeführers steht die
Tatsache entgegen, dass zwischen der Schweiz und der Republik
Bosnien und Herzegowina ein zwischenstaatliches Abkommen besteht
(siehe dazu E. 2.4). Ferner ist auch die Voraussetzung nicht erfüllt,
wonach während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet sein
müssen.
Das Gesuch um Rückvergütung ist daher abzuweisen.
5.
Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, von der Vorinstanz
eine falsche Auskunft erhalten zu haben. Die Vorinstanz habe ihm
damals mitgeteilt, dass er bei Eintritt des AHV-Alters eine Altersrente
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bekomme und daher die Beiträge nicht zurückgezahlt würden. Es liege
daher ein Verstoss gegen den Gutglaubensschutz und die
Vertrauensgarantie vor.
5.1. Die Grundrechtsgarantie, von den staatlichen Organen nach Treu
und Glauben behandelt zu werden, wird durch Art. 9 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV; SR 101) gewährleistet. Der Grundsatz von Treu und Glauben
(Art. 9 BV) umfasst den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in
Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes
Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den
betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht (BGE 130 I 26
E. 8.1 mit Hinweisen, BGE 127 II 49 E. 5a; Entscheid des Bundesgerichts
H 157/04 E. 3.3.1 mit Hinweisen vom 14. Dezember 2004).
Der Grundsatz verlangt unter anderem, dass falsche behördliche Auskünfte bindend sind, wenn folgende
Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: 1.) Die Behörde hat in einer konkreten Situation mit Bezug auf
bestimmte Personen gehandelt; 2.) sie war für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig oder der
Bürger resp. die Bürgerin durfte die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten; 3.) der
Bürger oder die Bürgerin konnte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen; 4.) im
Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft werden Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil
rückgängig gemacht werden können und 5.) die gesetzliche Ordnung hat seit der Auskunftserteilung keine
Änderung erfahren (vgl. BGE 131 V 472 E. 5, BGE 127 I 31 E. 3a; RKUV 2000 KV 126 S. 223 E. 2, KV 133
S. 291 f. E. 2a; zu Art. 4 aBV ergangene, immer noch geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 65 E. 2a mit
Hinweisen).
5.2. Der Beschwerdeführer hat die von der Vorinstanz angeblich
erhaltene Information weder konkretisiert noch in irgendeiner Art
bewiesen. Er hat damit nicht dargetan, dass die zuständige Behörde
(Voraussetzung 2) ihm in seiner konkreten Situation (Voraussetzung 1)
eine falsche Auskunft gegeben und er im Vertrauen darauf Dispositionen
getroffen hat, die er nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann
(Voraussetzung 4).
Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf den Vertrauensschutz berufen.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer macht im Übrigen geltend, die Regelung,
wonach eine Verweigerung der Altersrente bei gleichzeitiger
Nichtrückvergütung der einbezahlten Beiträge möglich sei, verletze die
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Grundrechte bzw. ERMK-Garantien wie das Gleichheitsgebot,
Willkürverbot, Fairnessgebot, etc.
6.2. Sowohl der Rentenanspruch wie auch der Anspruch auf
Rückvergütung der Beiträge richten sich vorliegend einerseits nach dem
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom
8. Juni 1962 und andererseits nach den Vorschriften des AHVG und
seiner Ausführungsverordnungen. Bundesgesetze und Völkerrecht sind
für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich (Art. 190 BV).
6.3. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen nicht dargelegt, inwiefern die
angerufenen EMRK-Garantien im vorliegenden Fall verletzt sein sollten,
weshalb auf deren generelle Anrufung nicht weiter einzugehen ist.
7.
Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im vorangegangenen
Verwaltungsverfahren zu gewähren.
7.1. Der Beschwerdeführer hat mit Einsprache vom 19. Januar 2009
(act. 24 und 25) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung im Verwaltungsverfahren gestellt. Am 12. Februar 2009
(act. 29 und 30) reichte der Vertreter des Beschwerdeführers die von der
Vorinstanz geforderte Originalvollmacht nach. Gemäss den eingereichten
Akten beurteilte die Vorinstanz in der Folge das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung des Beschwerdeführers nicht. Die Mit
Einspracheentscheid vom 19. Februar 2009 hat die Vorinstanz das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung implizit abgewiesen.
7.1.1. Die Vorinstanz hätte die Abweisung des Gesuchs jedoch explizit
und mit einer Begründung verfügen müssen. Denn gemäss Art. 35 Abs. 1
VwVG müssen schriftliche Verfügungen grundsätzlich immer begründet
werden. Bei der Begründungspflicht handelt es sich um einen Teilgehalt
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, Rz. 838).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die
Begründungspflicht verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen
Motiven leiten lässt, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung
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gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur dann möglich,
wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite
des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BGE I 3/05 vom 17. Juni
2005 E. 3.1.3 mit Hinweisen, BGE 124 V 180 E. 1a, BGE 118 V 56
E. 5b).
Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht vorliegend nicht
nachgekommen und hat somit das rechtliche Gehör verletzt.
7.1.2. Nach ständiger Praxis kann eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die Betroffene
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die
sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die
Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE I
193/04 vom 14. Juli 2006, BGE 126 V 130 E. 2b).
7.1.3. Die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im
vorliegenden Beschwerdeverfahren aus prozessökonomischen Gründen
durch das Bundesverwaltungsgericht zu heilen.
7.2. Die unentgeltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren
ist grundsätzlich nur ausnahmsweise zu gewähren, und an die
Voraussetzungen der sachlichen Notwendigkeit ist ein strenger Massstab
anzulegen (Urteil des Bundesgerichts I 746/06 vom 8. November 2006
E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts I 812/05 vom 24. Januar 2006 E. 4.2 mit
Hinweisen). Das vorliegende Verwaltungsverfahren bietet weder
besondere sachverhaltliche noch rechtliche Schwierigkeiten. Die
besonderen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sind im
vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Ferner ist zu prüfen, ob die Begehren des Beschwerdeführers
aussichtslos erscheinen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und
die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 129 I
129 E. 2.3.1, BGE 125 II 265 E. 4b). Die Erfolgschancen der Begehren
des Beschwerdeführers mussten im Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens
als minim eingeschätzt werden. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Verwaltungsverfahren war daher auch wegen
Aussichtslosigkeit der Rügen abzuweisen.
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8.
Aus diesen Gründen erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als
unbegründet. Die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen, und die
Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Es bleibt noch, über die Verfahrenskosten- und die Parteientschädigung
zu bestimmen.
9.1. Vorliegend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 85bis
Abs. 2 AHVG).
9.2. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im
Beschwerdeverfahren wurde von der Instruktionsrichterin mit Verfügung
vom 7. September 2009 abgewiesen. Dem unterliegenden
Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: