B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1875/2012
U r t e i l v o m 11 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch Oliver Borer, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreisesperre.
C-1875/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1971 in Serbien, reiste am 8. Dezember 1999 erst-
mals in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch, welches am 6.
März 2000 unter Anordnung der Wegweisung abgelehnt wurde. Wegen
Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121), began-
gen im Dezember 1999, leitete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen
ihn ein Strafverfahren ein, welches sie mit Beschluss vom 28. Juli 2000
wieder einstellte. Grund für diese Einstellung war die Anklageerhebung
vom 14. Juni 2000 in einem anderen Verfahren und die dort wegen meh-
rerer Gewaltdelikte zu erwartende Strafe. Im Rahmen dieser Ermittlungen
erhielt die Staatsanwaltschaft einen Strafregisterauszug der italienischen
Behörden, in dem zwei Verurteilungen von A._______ verzeichnet waren,
eine vom 20. Januar 1994 wegen wiederholten Diebstahls, Hehlerei und
Vergehen gegen das Waffen- und Sprengstoffgesetz zu einer aufgescho-
benen Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten und eine weitere vom
29. Februar 1996 wegen wiederholten Diebstahls zu einer aufgeschobe-
nen Haftstrafe von 6 Monaten.
Aufgrund der von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 14. Juni 2000
erhobenen Anklage wurde A._______ am 29. November 2000 vom Straf-
gericht Basel-Stadt zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 17
Monaten und 27 Tagen verurteilt, dies unter Anrechnung vorangegange-
ner Untersuchungshaft, die vom 8. April 2000 bis zum 4. September 2000
gedauert hatte. Schuldig erklärt wurde A._______ der versuchten Anstif-
tung zum Raub, der versuchten qualifizierten Erpressung, des Raubes,
der einfachen bzw. teilweise qualifizierten Körperverletzung, der mehrfa-
chen Nötigung und der mehrfachen Freiheitsberaubung. Gleichzeitig
wurde gegen ihn eine Landesverweisung von 10 Jahren ausgesprochen,
dies als Zusatzstrafe zu einem vorangegangenen Urteil vom 24. Mai
2000, mit dem er wegen mehrfacher Widerhandlung gegen eine Aus-
grenzungsverfügung und wegen wiederholter Erwerbstätigkeit ohne Be-
willigung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 3 Tagen und einer Bus-
se von Fr. 500.- verurteilt worden war.
Oben genannte Verurteilung vom 29. November 2000 erfolgte in Abwe-
senheit des Angeklagten. Bereits am 26. September 2000 war A._______
nach Deutschland ausgereist und hatte dort ein Asylgesuch deponiert.
Ein Gesuch des deutschen Bundesgrenzschutzes um Rückübernahme
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hat die Migrationsbehörde des Kantons Basel Stadt am 12. September
2001 abgelehnt.
B.
Aufgrund der Verurteilung vom 29. November 2000 verhängte das BFM
über A._______ mit Verfügung vom 4. August 2005 eine Einreisesperre
auf unbestimmte Dauer. Es begründete diese Massnahme damit, dass
A._______ mit seinem Verhalten zu Klagen Anlass gegeben habe und
seine Anwesenheit deshalb unerwünscht sei. Gelegenheit zur vorherigen
Stellungnahme war A._______ zuvor nicht eingeräumt worden.
C.
Am 6. März 2012 unternahm A._______ den Versuch, von Frankreich aus
in die Schweiz einzureisen. Dabei wurde er durch die Grenzpolizei über
die bestehende Fernhaltemassnahme in Kenntnis gesetzt und erhielt die
Möglichkeit, sich hierzu zu äussern.
D.
Mit dem Antrag auf Aufhebung, eventualiter Befristung der Einreisesperre
auf 5 Jahre, erhob A._______ am 5. April 2012 gegen die Verfügung vom
4. August 2005 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und ersuch-
te in formeller Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeistän-
dung. Er macht geltend, es sei nicht ersichtlich, warum die vom Strafge-
richt Basel-Stadt verhängte Landesverweisung "in eine Einreisesperre auf
unbestimmte Dauer umgewandelt" worden sei. Zu dieser "Ausdehnung"
habe er auch erst mit der Eröffnung der Einreisesperre am 6. März 2012
das "rechtliche Gehör" erhalten. Die von ihm begangenen Delikte recht-
fertigten zwar ein längerfristiges Einreiseverbot; Art. 67 Abs. 3 des Aus-
ländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) begrenze die
Dauer eines Einreiseverbots aber auf höchstens fünf Jahre, es sei denn,
die betroffene Person stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung dar. Von einer solchen schwerwiegenden
Gefahr könne bei ihm aber nicht ausgegangen werden, zumal er lediglich
zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und sich seitdem
weder in der Schweiz noch im Ausland etwas habe zuschulden kommen
lassen. Von seinem künftigen Wohlverhalten könne daher ausgegangen
werden.
E.
Am 10. April 2012 reichte der Beschwerdeführer eine ins Deutsche über-
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Seite 4
setzte Bescheinigung ein, der zufolge er "nach den Angaben der Strafevi-
denz des Polizeiamtes für die Stadt Belgrad nicht verurteilt" worden war.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2012 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde, stellt dem Beschwerdeführer allerdings eine
Überprüfung der Fernhaltemassnahme in Aussicht, sobald dieser einen
aktuellen serbischen Strafregisterauszug im Original, einen Lebenslauf
sowie Belege für eine erfolgreiche Integration einreiche.
G.
Mit darauffolgender Replik vom 7. Juni 2012 führt der Beschwerdeführer
aus, er habe die vom Strafgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 29. Novem-
ber 2000 verhängte Landesverweisung respektiert und die zehnjährige
Frist dazu genutzt, in Serbien wieder Fuss zu fassen. Er habe sich mit
den begangenen Straftaten auseinandergesetzt und sei sich bewusst,
dass er Fehler begangen habe. Seitdem sei er strafrechtlich nicht mehr in
Erscheinung getreten und habe sich beruflich integriert; sein Wohlverhal-
ten sei somit belegt. Zusammen mit seiner Replik hat der Beschwerde-
führer das in serbischer Sprache verfasste Original des bereits am
10. April 2012 übersandten Schriftstücks, eine Arbeitgeberbescheinigung
sowie einen Lebenslauf mitsamt Übersetzung eingereicht. Im Weiteren
hat er seiner Replik das ausgefüllte Formular zum Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege beigefügt.
H.
Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2012 hat die Vor-
instanz am 6. August 2012 Stellung genommen und ausgeführt, der Be-
schwerdeführer habe ihr wichtige Informationen vorenthalten. Sie habe
nunmehr festgestellt, dass dieser am 18. November 2009 im Schengener
Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wor-
den sei. Der von Österreich veranlassten Ausschreibung, gültig bis zum
1. Januar 2016, liege eine rechtkräftige Verurteilung wegen Einbruch-
diebstahls und Fälschung besonders geschützter Urkunden zugrunde.
Damit stehe fest, dass der Beschwerdeführer nach der am 4. August
2005 verfügten Einreisesperre erneut straffällig geworden sei und bei ihm
somit immer noch eine Rückfallgefahr bestehe. Die Beschwerde sei da-
her abzuweisen.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung
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Seite 5
vom 14. August 2012 die Gelegenheit zu einer weiteren Stellungnahme
eingeräumt und ihn aufgefordert, ein Kopie des von der Vorinstanz er-
wähnten österreichischen Strafurteils einzureichen.
J.
In seiner hierauf folgenden Stellungnahme vom 27. September 2012 teilt
der Beschwerdeführer mit, es treffe zu, dass er im Jahr 2009 in Öster-
reich rechtskräftig verurteilt worden sei. Über das entsprechende Strafur-
teil verfüge er jedoch nicht mehr und könne es daher auch nicht einrei-
chen. Trotz seiner Verurteilung sei aber fraglich, ob man ihm immer noch
eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unterstellen
dürfe, zumal seine Verurteilung in Österreich bereits wieder einige Jahre
zurückliege. Zudem befinde er sich in Serbien in einer gefestigten Wohn-
situation und verfüge zusammen mit seiner Mutter über ein regelmässi-
ges Einkommen; auch dieser Umstand lasse den Schluss zu, dass ihm
nichts an der Begehung irgendwelcher Delikte in der Schweiz liege.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vor-
behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen
Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü-
gungen des BFM, welche eine Einreisesperre beinhalten. In diesem Be-
reich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
C-1875/2012
Seite 6
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides. Die angefochtene Verfügung ist somit auch im Lichte der Tatsa-
chen und Beweismittel zu betrachten, die im Verlauf des Beschwerdever-
fahrens dazugekommen sind (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
3.
Am 1. Januar 2008 trat das Ausländergesetz in Kraft und löste das Bun-
desgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer ab (vgl. Art.
125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs 2 zum AuG). Auf Verfahren, die vor
diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige materielle Recht
anwendbar (Art. 126 Abs. 1 AuG; BVGE 2008/1 E. 2).
Da die vorliegend angefochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten des Aus-
ländergesetzes erging, ist für die materielle Beurteilung der am 5. April
2012 eingereichten Beschwerde auf die altrechtlichen Regelungen des
Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer abzu-
stellen.
4.
4.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG kann über unerwünschte Aus-
länder die Einreisesperre verhängt werden. Der Tatbestand der Uner-
wünschtheit wird typischerweise durch die Straffälligkeit der ausländi-
schen Person gesetzt. Eine maximal zulässige Befristung der Einreise-
sperre wird in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG – im Gegensatz zu dessen
Satz 2 – nicht genannt. Die Anordnung einer unbefristeten Einreisesperre
ist damit prinzipiell zulässig und steht auch nicht in Widerspruch zur heu-
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Seite 7
tigen Regelung von Art. 67 Abs. 3 AuG. Diese sieht in Satz 1 eine
Höchstdauer von fünf Jahren vor, erlaubt aber in Satz 2 ausdrücklich eine
"längere Dauer", wenn die betroffene Person eine schwerwiegende bzw.
erwiesene Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (vgl.
auch BGE 139 II 121 E. 6). Alte und neue Regelung werden als miteinan-
der kompatibel erachtet (vgl. Botschaft vom 18. November 2009 über die
Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der
Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der EG-Rückfüh-
rungsrichtline [Richtlinie 2008/115/EG] [Weiterentwicklung des Schengen-
Besitzstands] und über eine Änderung des Bundesgesetzes über die Aus-
länderinnen und Ausländer [Automatisierte Grenzkontrolle, Dokumenten-
beraterinnen und Dokumentenberater, Informationssystem MIDES];
BBl 2009 8881, 8896).
4.2 Die fehlende Befristung einer Fernhaltemassnahme ist somit prinzi-
piell sowohl nach altem wie nach neuem Recht zulässig. Sie bedeutet
nicht, dass diese für den Rest des Lebens Gültigkeit haben soll; vielmehr
besteht ein Anspruch auf Überprüfung der Massnahme im Allgemeinen
etwa 10 Jahre nach Verbüssung der letzten Freiheitstrafe (vgl. BVGE
2008/24 E. 4.3 und E. 6.2 je mit Hinweisen). Gewichtige private Interes-
sen des Betroffenen – insbesondere intakte Beziehungen zu dem in der
Schweiz lebenden Ehegatten und den gemeinsamen Kindern – können
aber dazu führen, dass die Verhängung einer unbefristeten Fernhalte-
massnahme als unverhältnismässig zu betrachten ist (BVGE 2013/4
E. 7.4.5).
5.
Die altrechtliche Einreisesperre und das neurechtliche Einreiseverbot be-
ruhen auf der gleichen gesetzgeberischen Intention. Beide sind nicht ge-
dacht als Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern als Mass-
nahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerin-
nen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002
3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung umfasst unter anderem die
Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Ein-
zelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809; vgl. auch RAINER J. SCHWEI-
ZER/PATRICK SUTTER/NINA WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Si-
cherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008,
Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt ein Verstoss
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor,
wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet
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Seite 8
werden. Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die
Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermu-
tet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760; vgl. auch Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts C-5483/2011 vom 25. März 2013 E. 5 und C-2731/2011
vom 18. November 2011 E. 4.3 mit ausführlichen Hinweisen).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die angefochtene Verfügung zu-
nächst in formeller Hinsicht. Soweit er die Einreisesperre als "Umwand-
lung" der gegen ihn ausgesprochenen Landesverweisung betrachtet, sei
darauf hingewiesen, dass es sich im einen Fall um eine verwaltungsrecht-
liche, im anderen Fall um eine strafrechtliche Massnahme handelt, die
noch bis Ende 2006 in Art. 55 des Strafgesetzbuches (StGB, AS 1951 1)
als Nebenstrafe vorgesehen war; beide haben unterschiedliche Rechts-
grundlagen und verfolgen auch unterschiedliche Zwecke.
6.2 Den weiteren Behauptungen des Beschwerdeführers ist zu entneh-
men, dass ihm vor Erlass der Einreisesperre keine Möglichkeit der Stel-
lungnahme gegeben wurde. Zu einer allfälligen Gehörsverletzung hat sich
die Vorinstanz auch nicht geäussert. Ob ihr eine zeitliche Dringlichkeit
(Art. 30 Abs. Bst. e VwVG) erlaubt hätte, von der vorgängigen Anhörung
des Beschwerdeführers Abstand zu nehmen, bzw. ob ihr im Zeitpunkt des
Erlasses der Einreisesperre überhaupt eine Anschrift des Beschwerde-
führers bekannt war, kann aber angesichts der nachfolgenden Erwägun-
gen dahingestellt bleiben.
6.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Ver-
letzung führt ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwer-
de grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der
Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung
des rechtlichen Gehörs aber ausnahmsweise als geheilt betrachtet wer-
den, wenn sich die betroffene Person nachträglich vor einer Rechtsmit-
telinstanz äussern kann, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage
frei überprüfen kann. Selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs ist von einer Rückweisung der Sache an die Verwal-
tung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti-
schen Leerlauf bzw. zu unnötigen Verzögerungen führen und damit auch
dem Interesse der betroffenen Partei zuwiderlaufen würde (vgl. BGE 133
I 201 E. 2.2 mit Hinweisen).
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Seite 9
6.2.2 Letztgenannte Konstellation ist im Falle des Beschwerdeführers
gegeben. Dieser hat sich im vorliegenden Verfahren eingehend geäussert
und aufgrund der 2005 erlassenen Fernhaltemassnahme bzw. der ihr
zugrunde liegenden strafrechtlichen Verurteilung aus dem Jahr 2000
zweifellos ein Interesse an einem baldigen Entscheid. Zudem hat er – un-
ter Hinweis auf die ihm am 6. März 2012 gewährte Möglichkeit der Stel-
lungnahme – eine eigentliche Gehörsverletzung gar nicht geltend ge-
macht und eingeräumt, dass die von ihm begangenen Delikte ein länger-
fristiges Einreiseverbot rechtfertigten. Von daher ist die im Zeitpunkt des
Verfügungsserlasses gegebene Verletzung des rechtlichen Gehörs als
geheilt zu betrachten.
7.
Die Straffälligkeit eines nicht in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Aus-
länders führt in der Regel zu dessen Unerwünschtheit. Die vom Strafge-
richt Basel-Stadt am 29. November 2000 abgeurteilten Straftaten des Be-
schwerdeführers stellten zweifelsohne auch Verstösse gegen die öffentli-
che Ordnung dar, die ohne Weiteres eine Gefahr entsprechender künfti-
ger Verstösse begründeten (vgl. E. 5). Dass seine Verurteilung ursprüng-
lich einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ANAG darstellte, ist
folglich nicht in Abrede zu stellen. Ob im Zeitpunkt des Verfügungserlas-
ses, am 5. August 2005, immer noch die Gefahr künftiger Verstösse be-
stand und gegebenenfalls auch dann noch eine längerfristige Massnah-
me gerechtfertigt war, ist jedoch fraglich. Möglicherweise rechtfertigt sich
im heutigen Zeitpunkt eine ungünstige Prognose nicht mehr bzw. nicht für
den angeordneten Zeitraum (vgl. MARC SPESCHA/HANSPETER
THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Migrationsrecht, 3. aktualisierte Auf-
lage, Zürich 2012, S. 195).
8.
8.1 Aktuell stellt sich daher die Frage der Verhältnismässigkeit und An-
gemessenheit der am 4. August 2005 verfügten Einreisesperre. Unter
diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwi-
schen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den
von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen
andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter,
die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönli-
chen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangs-
punkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich und St. Gallen 2010, S. 138 f.).
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Seite 10
8.2 Die Straftaten, die zur Verurteilung des Beschwerdeführers am
29. November 2000 führten, insbesondere die aus einem Teil der Delikte
(Raub, Körperverletzung) erkennbare Gewaltbereitschaft, belegen zwei-
felsohne das öffentliche Interesse an seiner längerfristigen Fernhaltung;
auch der Beschwerdeführer hat dies eingeräumt. Seine Verurteilung zu
einer bedingt vollziehbaren Freiheitstrafe von nahezu 18 Monaten unter
Einbezug einer fast 5 Monate dauernden Untersuchungshaft zeigt aber,
dass die ihr zugrunde liegenden Straftaten höchstens als mittelschwer zu
beurteilen sind. Eher als geringfügig zu betrachten sind die am 24. Mai
2000 abgeurteilten Verstösse gegen ausländerrechtliche Bestimmungen,
die in das Urteil vom 29. November 2000 einbezogen wurden und zur Zu-
satzstrafe einer 10-jährigen Landesverweisung führten. Die weiter zurück-
liegenden Verurteilungen des Beschwerdeführers in Italien (1995 und
1996) brauchen an dieser Stelle nicht mehr berücksichtigt zu werden.
Damit lassen die der Verfügung zugrunde liegenden Verurteilungen aber
die Notwendigkeit einer unbefristeten Einreisesperre fraglich erscheinen.
Die Vorinstanz hat diese Notwendigkeit bzw. ein entsprechendes öffentli-
ches Interesse auch nicht näher begründet.
8.2.1 Auf unbefristete Dauer wird eine Fernhaltemassnahme insbesonde-
re dann verfügt, wenn sich die betroffene Person schwerwiegende Straf-
taten hat zuschulden kommen lassen. Gemeint sind damit beispielsweise
gravierende Delikte, die sich gegen das Leben, gegen die körperliche und
sexuelle Unversehrtheit, die Gesundheit (Drogenhandel) richten oder in
den Bereich der internationalen Kriminalität fallen (vgl. BGE 139 II 121
E. 6.3) Die fehlende Befristung bedeutet keine Lebenslänglichkeit, son-
dern drückt aus, dass im Verfügungszeitpunkt keine zuverlässige Prog-
nose darüber abgegeben werden kann, wie lange seitens der betroffenen
Person ein Risiko für die öffentliche Sicherheit bestehen wird (BVGE
2013/4 E. 7.3).
8.2.2 Dem Akteninhalt zufolge hat sich der Beschwerdeführer keine der
oben beispielhaft aufgeführten schwerwiegenden Straftaten zuschulden
kommen lassen. Hieraus ergibt sich, dass die gegen ihn auf unbefristete
Dauer verhängte Einreisesperre nicht gerechtfertigt ist. Die beiden im
Jahr 2000 erfolgten Verurteilungen, welche der Fernhaltemassnahme
zugrunde liegen, lassen höchstens eine Einreiseverbot von 5 Jahren als
dem öffentlichen Sicherheitsinteresse genügend erscheinen. Dies ent-
spricht auch der Regelung von Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AuG, welche explizit
eine Höchstgrenze von 5 Jahren festlegt (vgl. dazu Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-3091/2011 vom 16. August 2013 E. 6.1) und zur
C-1875/2012
Seite 11
Beurteilung der zeitlichen Angemessenheit einer auf Art. 13 Abs. 1 Satz 1
AuG beruhenden Einreisesperre herangezogen werden kann (vgl. oben
E. 4.1).
9.
Wäre im Zeitpunkt der Verfügung eine auf maximal 5 Jahre befristete Ein-
reisesperre als angemessen zu betrachten, so deutet das spätere Verhal-
ten des Beschwerdeführers darauf hin, dass ein weitergehendes öffentli-
ches Interesse an seiner Fernhaltung bestehen könnte. Wie oben (E.2)
dargelegt, ist die angefochtene Verfügung auch im Lichte der Tatsachen
und Beweismittel zu betrachten, die im Verlauf des Beschwerdeverfah-
rens dazugekommen sind (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
9.1 In seiner letzten Stellungnahme vom 27. September 2012 hat der Be-
schwerdeführer eingeräumt, im Jahr 2009 durch ein österreichisches Ge-
richt verurteilt worden zu sein, hat sich aber ausserstande erklärt, das
entsprechende Urteil vorzulegen. Zwar lässt sich den vorinstanzlichen Ak-
ten entnehmen, dass diese Verurteilung in Österreich wegen "Einbruch-
diebstahls und Fälschung besonders geschützter Urkunden" erfolgte;
Einzelheiten hierzu geschweige denn das Strafmass sind aber nicht be-
kannt und werden vom Beschwerdeführer – obwohl hierzu durchaus in
der Lage – nicht offengelegt. Seine insofern fehlende Mitwirkung führt da-
zu, dass angesichts der noch nicht sehr lange zurückliegenden Verurtei-
lung in Österreich eine noch immer von ihm ausgehende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung anzunehmen ist. Es kommt hinzu,
dass der Beschwerdeführer, der am 6. März 2012 von Frankreich aus in
die Schweiz einreisen wollte, ganz offensichtlich der von Österreich ver-
anlassten und noch bis zum 1. Januar 2016 dauernden SIS-Aus-
schreibung zuwidergehandelt hat.
9.2 Das strafrechtliche Verhalten, welches der Beschwerdeführer nach
seiner Verurteilung vom 29. November 2000 an den Tag gelegt hat, gibt
somit Anlass, einen gewissen zeitlichen Fortbestand der Fernhaltemass-
nahme als gerechtfertigt anzusehen. Dabei ist unmassgeblich, dass der
Beschwerdeführer auf eine angeblich "gefestigte" Wohn- und Einkom-
menssituation in seiner Heimat verweist und hieraus sein Desinteresse
an der "Begehung irgendwelcher Delikte in der Schweiz" ableitet. Gegen
diese persönliche Einschätzung spricht die gesetzliche Vermutung, dass
Gesetzesverstösse in der Vergangenheit eine Gefahr entsprechender
künftiger Verstösse begründen (vgl. oben E. 5). Im Allgemeinen ist dabei
irrelevant, ob die früheren Verstösse im Inland oder Ausland stattfanden.
C-1875/2012
Seite 12
9.3 Hinsichtlich der in Österreich begangenen Straftaten des Beschwer-
deführers ist zusammenfassend festzustellen, dass sie im Jahr 2009 zu
einer Verurteilung wegen "Einbruchdiebstahls und Fälschung besonders
geschützter Urkunden" führten. In fremdenpolizeilicher Hinsicht zog diese
Verurteilung eine SIS-Ausschreibung nach sich, die noch bis zum 1. Ja-
nuar 2016 gültig ist. Diese Umstände – fehlende Genauigkeit ist dem Be-
schwerdeführer anzulasten – liefern den Rahmen für die neu festzuset-
zende Dauer der Einreisesperre; hinzu kommt, dass der Beschwerdefüh-
rer unter Verstoss gegen die von den österreichischen Behörden veran-
lasste SIS-Ausschreibung in den Schengen-Raum eingereist ist und sich
auch dadurch strafbar gemacht hat (Art. 115 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 5
Abs. 1 Bst. d AuG). Angesichts dessen erscheint es angemessen, die ge-
gen ihn verhängte Einreisesperre auf 9 Jahre, d.h. auf den 3. August
2014 zu befristen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher teilweise
gutzuheissen und die Dauer der angefochtenen Einreisesperre im ge-
nannten Umfang zu reduzieren.
11.
In seiner Rechtsmittleingabe ersuchte der Beschwerdeführer um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und reichte zum Nachweis seiner Bedürftig-
keit entsprechende Formulare ein. Insofern er in seiner Stellungnahme
vom 27. September 2012 auf vollständige Aufhebung der Einreisesperre
schliesst (dies entgegen seinen Anträgen in der Beschwerdeschrift vom
5. April 2012) erweist sich sein Antrag als aussichtslos, weshalb das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – soweit nicht
durch das teilweise Obsiegen gegenstandslos geworden – abzuweisen
ist.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer reduzierte
Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im Um-
fang seines Obsiegens ist ihm eine gekürzte Parteientschädigung in ge-
richtlich festzusetzender Höhe zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 ff. VGKE).
C-1875/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Einreisesperre bis
zum 3. August 2014 befristet.
2.
Soweit nicht gegenstandslos geworden, wird das Gesuch um unentgeltli-
che Rechtspflege abgewiesen.
3.
Die reduzierten Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand
des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen
(allfällige Überweisungskosten der Bank oder der Post gehen zulasten
des Beschwerdeführers).
4.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'000.- zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz
– das Migrationsamt Basel-Stadt
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
Versand: