B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1878/2017
Ur t e i l vom 1 4 . Jun i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
M.________, (Österreich),
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch
(Verfügung vom 8. März 2017).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich die ersten beiden Leistungsgesuche
von M.________, 1961 in der Türkei geboren, Staatsangehöriger von
Österreich (vgl. IV-act. 3 S. 4 und 144), am 20. Juni 1997 (unangefochten)
und am 12. Mai 2003 (bestätigt durch Urteil EVG [heute: Bundesgericht]
vom 22. Dezember 2004) abgewiesen hat (vgl. IV-act. 6),
dass ein drittes Leistungsbegehren des zwischenzeitlich wieder in Öster-
reich wohnenden M.________ mit Verfügung der IV-Stelle für Versicherte
im Ausland (IVSTA) vom 27. Februar 2008 abgewiesen worden ist (IV-
act. 31),
dass die IVSTA auf vier weitere Anmeldungen mit unangefochten geblie-
benen Verfügungen vom 31. März 2009 (IV-act. 41), 22. November 2011
(IV-act. 58), 17. September 2013 (IV-act. 72) und 11. September 2015 (IV-
act. 90) nicht eingetreten ist,
dass Rechtsanwalt A.________ mit Eingabe vom 18. Juli 2016 mitgeteilt
hat, dass er als Sachwalter für M.________ bestellt worden sei, und den
entsprechenden Beschluss des Bezirksgerichts B.________ vom 1. Okto-
ber 2013 (sic!) sowie ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt be-
treffend Invaliditätspension ab 1. Januar 2016 eingereicht hat (IV-act. 93
bis 95),
dass der Sachwalter mit Eingabe vom 18. August 2016 eine fachärztliche
Stellungnahme des sozialpsychiatrischen Ambulatoriums B.________ vom
23. Oktober 2015 eingereicht hat, um eine Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes glaubhaft zu machen (IV-act. 98 und 99),
dass der IVSTA am 12. September 2016 weitere medizinische Unterlagen
zugingen, darunter namentlich ein Verlaufsbericht des sozialpsychiatri-
schen Ambulatoriums B.________ vom 26. August 2016, wonach
M.________ aufgrund einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0)
nicht arbeitsfähig sei (IV-act. 106),
dass die IVSTA gestützt auf die Stellungnahme ihres medizinischen Diens-
tes (Dr. C.________) vom 8. September 2016 (IV-act. 107) über die Pensi-
onsversicherungsanstalt Z.________ einen psychiatrischen Untersu-
chungsbericht anforderte (IV-act. 108), worauf am 7. Dezember 2016 der
Formularbericht E213 von Dr. D.________, Facharzt für Psychiatrie, vom
23. November 2016 einging (IV-act. 111),
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dass die Verwaltung zudem den Sachwalter von M.________ aufforderte,
drei Fragebogen (für Versicherte, für im Haushalt tätige Versicherte sowie
Arbeitgeberfragebogen) bis zum 13. November 2016 einzureichen, und
eine entsprechende Mahnung vom 9. Dezember 2016 auch an
M.________ sandte (vgl. IV-act. 112),
dass M.________ die drei Fragebogen am 16. Dezember 2016 einreichte
und sinngemäss mitteilte, die Korrespondenz sei an seine Adresse zu sen-
den und anführte: „ich habe nicht Sachwalter Herr A.________
Z.________“ (IV-act. 113 S. 11),
dass die Verwaltung M.________ als Hausmann qualifizierte, da er seit
1998 keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt habe, und daher für die Invali-
ditätsbemessung die spezifische Methode anwendete (IV-act. 115),
dass Dr. C.________ in seiner Stellungnahme vom 30. Dezember 2016
keine Arbeitsunfähigkeit für angepasste körperlich leichte bis mittelschwere
Arbeit attestierte (IV-act. 118),
dass die IVSTA M.________ (bzw. dessen Sachwalter) mit Vorbescheid
vom 6. Januar 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht
stellte (IV-act. 119) und am 8. März 2017 eine dem Vorbescheid entspre-
chende Verfügung erliess (IV-act. 120),
dass M.________ mit Eingabe vom 27. März 2017 Beschwerde erhob und
geltend machte, es lägen neben der psychischen Erkrankung auch neue
Krebsbefunde vor (act. 1),
dass er sinngemäss auch um eine Befreiung von den Verfahrenskosten
ersuchte,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2017 beantragte,
die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben und die Sache sei im Sinne der beiliegenden Stellungnahme des
medizinischen Dienstes an die Verwaltung zurückzuweisen (act. 5),
dass es sich dabei um die Stellungnahme von Dr. C.________ vom 15. Ap-
ril 2017 und die psychiatrische Beurteilung von Dr. E.________ vom 9. Mai
2017 handelt,
dass dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung (inkl. Beilagen) zur
Kenntnis zugestellt wurde (Verfügung vom 8. Juni 2017 [act. 6]),
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dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) und Art. 33 Bst. d
VGG zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist,
dass die Sachurteilsvoraussetzungen gemäss Art. 44 ff. VwVG erfüllt sind
und auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 136 V
376 E. 4.1.1) gilt, wenn die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eintritt,
weshalb sie das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht umfassend zu prüfen hat (SVR 2014 IV Nr. 33 [8C_746/2013] E. 2;
Urteil BGer 8C_902/2015 vom 29. März 2016 E. 2.1),
dass als Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit gilt (Art. 8 Abs. 1 ATSG)
und Art. 7 Abs. 1 ATSG die Erwerbsunfähigkeit definiert als den durch Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt,
dass ein Rentenanspruch voraussetzt, dass die versicherte Person ihre Er-
werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er-
halten oder verbessern kann, während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von
Art. 6 ATSG gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40% invalid im Sinne von Art. 8 ATSG ist (Art. 28 Abs. 1 IVG),
dass, je nachdem, ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig
erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist (Statusfrage), eine
anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, ge-
mischte Methode, Betätigungsvergleich) zur Anwendung kommt (vgl.
Art. 28a IVG),
dass für die Beantwortung der Statusfrage massgebend ist, was die Per-
son bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesund-
heitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 m.w.H.),
dass hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend ist,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
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Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper-
tin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351
E. 3a),
dass das Bezirksgericht B.________ am 1. Oktober 2013 gestützt auf ein
Sachverständigengutachten von Dr. F.________ – welches sich nicht in
den Akten befindet – namentlich festgestellt hatte, beim Beschwerdeführer
seien die Kritikfähigkeit, die Fähigkeit, komplexe Angelegenheiten zu über-
blicken, eingeschränkt und der Realitätsbezug sei psychotisch verändert
(IV-act. 95),
dass Dr. D.________ in seinen Formularbericht E213 vom 23. November
2016 beim psychopathologischen Status lediglich das Vorliegen von akus-
tischen Halluzinationen bejahte und den Affekt als „etwas flach“ bezeich-
nete, im Übrigen aber keine auffälligen Befunde anführte,
dass unklar ist, ob Dr. D.________ das erwähnte Sachverständigengutach-
ten von Dr. F.________ und die Berichte des sozialpsychiatrischen Ambu-
latoriums B.________ vorlagen, da er die Vorakten nicht aufführte und sich
nicht mit abweichenden Einschätzungen auseinandersetzte,
dass der Formularbericht E213 den Anforderungen an eine beweiskräftige
Expertise auch deshalb nicht entspricht, weil die Beurteilung nicht nach-
vollziehbar begründet wurde,
dass der medizinische Dienst – und in der Folge auch die Verwaltung – auf
die im Formularbericht E213 angeführten Befunde, nicht aber auf die Ein-
schätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. D.________ (wonach eine voll-
schichtige Arbeitsfähigkeit „sicherlich“ nicht vorliege) abstellte, ohne sich
mit dessen Beweiswert auseinanderzusetzen,
dass die vorliegenden Akten eine rechtskonforme Beurteilung der Arbeits-
und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ermöglichen,
dass unter Berücksichtigung der (zusätzlich zur psychischen Beeinträchti-
gung) geltend gemachten beziehungsweise aktenkundigen somatischen
Leiden (namentlich Krebsleiden [act. 1], Nacken- und Kreuzschmerzen
[vgl. IV-act. 60, 62 und 74 S. 6]) eine polydisziplinäre Expertise (insbes.
aus den Disziplinen Psychiatrie, innere Medizin / Onkologie, Rheumato-
logie) angezeigt erscheint,
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dass sich den Akten keine Hinweise dafür entnehmen lassen, dass der
Beschwerdeführer im Gesundheitsfall im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig
wäre,
dass dies – entgegen der Annahme der Vorinstanz – insbesondere nicht
allein aus der Tatsache abgeleitet werden kann, dass der Beschwerdefüh-
rer seit 1998 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist, ohne zu be-
rücksichtigen, dass sich dieser regelmässig zum IV-Leistungsbezug ange-
meldet hatte und sich demnach nicht als arbeitsfähig betrachtete,
dass deshalb auch die Statusfrage abzuklären ist,
dass aufgrund des Umstandes, dass Rechtsanwalt A.________ im vor-
instanzlichen Verfahren die Rechte des Beschwerdeführers nicht wahrge-
nommen hat, auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dieser sei nicht
sein Sachwalter, zu überprüfen gewesen wäre,
dass im vorliegenden Verfahren davon abgesehen werden kann zu über-
prüfen, ob Rechtsanwalt A.________ weiterhin als Sachwalter des Be-
schwerdeführers eingesetzt ist, da mit dem Rückweisungsurteil die allfälli-
gen Ansprüche des Beschwerdeführers gewahrt bleiben,
dass die angefochtene Verfügung demnach aufzuheben ist und die Sache
im Sinne der Erwägungen sowie unter Hinweis auf den Untersuchungs-
grundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ergebnis keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl.
Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Kostenbefreiung daher als
gegenstandslos geworden abzuschreiben ist,
dass dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen, Beschwerdeführer
keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewie-
sen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– Rechtsanwalt A.________ (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ________; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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