Abtei lung II I
C-1879/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
F._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Jüsi,
Militärstrasse 76, Postfach 2115, 8021 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Ausdehnung der kantonalen Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1879/2008
Sachverhalt:
A.
Die aus der Türkei stammende F._______ (geb. [...], nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) reiste am 28. Dezember 2002 mit einem für 22 Tage
gültigen Besuchervisum in die Schweiz ein und hielt sich auch nach
Ablauf des Visums weiterhin im Lande auf. Am 11. April 2003 heiratete
sie im Kanton Zürich einen Schweizer Bürger. Gestützt auf diese Ehe
erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung. Bereits anfangs August 2003
wurde die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufgehoben; am 7.
Juni 2006 erfolgte die Scheidung.
B.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2007 lehnte das Migrationsamt des Kan-
tons Zürich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ab und forderte sie auf, den Kanton bis zum
30. April 2007 zu verlassen. Ihr gegen diese Verfügung gerichteter Re-
kurs wurde vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 7. November
2007 rechtskräftig abgewiesen. Die kantonale Migrationsbehörde setz-
te der Betroffenen daraufhin eine neue Frist zum Verlassen des Kan-
tonsgebiets bis zum 31. März 2008.
Während des hängigen Aufenthaltsverfahrens wohnte die Beschwer-
deführerin vorübergehend bei einem in der Schweiz niedergelassenen
Landsmann, mit welchem sie befreundet und der zeitweilig auch ihr
Arbeitgeber war. In jener Zeit wurde sie Opfer physischer Gewalt sei-
tens ihres damaligen Partners. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis
sprach Letzteren deswegen der einfachen Körperverletzung, der Dro-
hung sowie der Tätlichkeiten schuldig und belegte ihn mit einer Geld-
strafe und einer Busse. Zwischen den Parteien ist zudem eine arbeits-
rechtliche Auseinandersetzung vor dem Zürcher Arbeitsgericht im
Gange.
C.
Am 15. Januar 2008 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit,
aufgrund eines entsprechenden kantonalen Antrags erwäge sie, die
kantonale Wegweisung auf das Gebiet der Schweiz und des Fürsten-
tums Liechtenstein auszudehnen und gewährte ihr hierzu das rechtli-
che Gehör. Mit Stellungnahme vom 8. Februar 2008 machte der
Rechtsvertreter von dieser Äusserungsmöglichkeit Gebrauch. Hierbei
gab er an, seine Mandantin fürchte sich im Falle einer Rückkehr in die
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C-1879/2008
Türkei vor Racheakten ihres ehemaligen Partners und Arbeitgebers
bzw. dessen Familie und Freunden. Als alleinstehende Frau könne sie
in ihrem Heimatland nicht auf den Schutz durch staatliche Stellen zäh-
len. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin an Rückenbeschwer-
den leide und eine Operation in der Schweiz vorgesehen sei. Der Weg-
weisungsvollzug erweise sich damit als unzumutbar, weshalb seine
Mandantin vorläufig aufzunehmen sei.
D.
Mit Verfügung vom 6. März 2008 dehnte die Vorinstanz die vom Kanton
Zürich verfügte Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz und
des Fürstentums Liechtenstein aus. Zur Begründung führte sie aus,
dass die kantonale Wegweisungsverfügung in Rechtskraft erwachsen
sei und die Ausländerin in keinem anderen Kanton eine Aufenthaltsbe-
willigung besitze. Aus diesen Gründen rechtfertige sich ihr weiterer
Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr. Was die Rückenprobleme anbe-
lange, so könne einem Bericht von Dr. med. K._______ vom
2. Februar 2008 entnommen werden, dass die geplante Operation
auch in der Türkei durchführbar und die Beschwerdeführerin transport-
fähig sei. Wohl empfehle der behandelnde Arzt wegen der nicht opti-
malen postoperativen Nachbehandlung im Heimatland der Patientin,
die Operation in der Schweiz vorzunehmen. Das BFM habe in diesem
Zusammenhang aber keine Kompetenz, den Kanton zu einer fremden-
polizeilichen Regelung oder auch nur zur Duldung einer ausländischen
Person anzuhalten. Der Beschwerdeführerin stehe es jedoch offen, bei
der kantonalen Migrationsbehörde ein entsprechendes Frister-
streckungsgesuch einzureichen. Auch sonst ergäben sich aus der Stel-
lungnahme des Parteivertreters vom 8. Februar 2008 keine Umstände,
die gegen den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz sprächen. Die
Furcht der Beschwerdeführerin vor Racheakten erweise sich als unbe-
gründet; vor allem erscheine nicht nachvollziehbar, weshalb die dies-
bezügliche Gefahr in der Türkei höher sein sollte als in der Schweiz,
halte sich die hauptbelastete Person doch weiterhin hierzulande auf.
Im Übrigen bestünden keine Anzeichen dafür, dass die türkischen Be-
hörden nicht in der Lage oder nicht gewillt wären, der Beschwerdefüh-
rerin den notwendigen Schutz zu gewähren. Der Wegweisungsvollzug
sei vorliegend zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. März 2008 beantragt der Rechtsver-
treter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung
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der Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs so-
wie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersucht er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde, um Anordnung eines einstweiligen Vollzugsstopps
und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Wegen einer ar-
beitsrechtlichen Auseinandersetzung und eines Beziehungsstreits sei
die Beschwerdeführerin am 11. Februar 2007 und am 17. Februar
2007 Opfer schwerer Übergriffe durch den damaligen Partner gewor-
den. Diesen habe man dafür strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen.
Am 30. November 2007 habe sie gegen ihn beim Arbeitsgericht des
Kantons Zürich wegen ausstehender Lohnzahlungen ausserdem eine
Klage eingereicht. Nach der Verhandlung habe der Beklagte das Ge-
richtsgebäude wutentbrannt verlassen und ihr in der Folge über Dritte
ausrichten lassen, sie werde die ihm zugefügte Schmach bitter bereu-
en. Überdies habe sie von der Absicht des Ex-Partners erfahren, zufol-
ge finanzieller Schwierigkeiten vorübergehend in die Türkei zurückzu-
kehren. Die der Beschwerdeführerin von ihm und seinen Familienan-
gehörigen drohenden Misshandlungen könnten ein Ausmass errei-
chen, welches die Rückführung in ihre Heimat im Kontext von Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verböte. Der von der
Vorinstanz angesprochene Schutz durch die Polizei sei in der Türkei
bloss virtuell vorhanden. Die türkische Polizei sei stark vom kulturellen
und gesellschaftspolitischen Hintergrund einer Männergesellschaft ge-
prägt. Die aktuelle politische Entwicklung im Herkunftsland mit der
Tendenz hin zu einer Islamisierung der Gesellschaft erschwere es ei-
ner alleinstehenden Frau dort zusehends, zu ihrem Recht zu kommen.
In der Schweiz wäre die Beschwerdeführerin nur schon aufgrund der
polizeilich aktenkundigen Vorkommnisse besser geschützt. Wegen der
erwähnten Bedrohung sei die Betroffene konkret an Leib und Leben
gefährdet und der Wegweisungsvollzug unzumutbar. Hinzu komme,
dass sich die Beschwerdeführerin am 31. März 2008 wegen starker
Rückenschmerzen einer schweren Operation unterziehen müsse. Die-
ser Zustand mache sie momentan, aber auch nach der Operation noch
während Monaten reiseunfähig. Wegen der unklaren Auswirkungen
des Eingriffs auf die Gesundheit seien die Rückenbeschwerden eben-
falls für die Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr und nicht nur für
eine allfällige Ausreisefristerstreckung relevant.
Dazu legte der Parteivertreter ein Schreiben von Dr. med. W._______
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vom 26. Februar 2008 und einen Bericht von Dr. med. K._______ vom
19. März 2008 vor.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2008 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Migrationsamt des Kantons Zürich an, einstweilen auf
Vollzugsmassnahmen zu verzichten.
G.
Auf Verlangen der Instruktionsbehörde machte der Rechtsvertreter am
10. April 2008 zusätzliche Angaben zur arbeitsrechtlichen Streitigkeit
sowie zur finanziellen Situation seiner Mandantin und reichte am
16. April 2008 einen vom 9. April 2008 datierenden ärztlichen Bericht
von Dr. med. W._______ ein.
Am 30. Juni 2008 bzw. 9. Juli 2008 ergänzte der Parteivertreter seine
Vorbringen u.a. mit einem „Austrittsbericht Physiotherapie“ der Zürcher
Höhenklinik Davos vom 28. April 2008, einem ärztlichen Zeugnis der-
selben Klinik vom 29. April 2008 und einer Behandlungsbestätigung
von Dr. med. W._______ vom 8. Juli 2008.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2008 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gut und setzte den bisherigen Rechtsvertreter als unentgeltli-
chen Rechtsbeistand ein.
I.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2008 aktualisierte der Parteivertreter seine
Vorbringen mit einem Sprechstundeneintrag von Dr. med. W._______
vom 8. Juli 2008 und einer Mitteilung des gleichen Arztes vom 9. Juli
2008 betreffend Reisefähigkeit.
J.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2008
auf Abweisung der Beschwerde.
K.
Der Parteivertreter verzichtete mit Schreiben vom 22. September 2008
auf die Ausübung des Replikrechts.
Seite 5
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L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer der in Art. 33 und Art. 34 VGG aufgeführten Behörde erlassen
wurden. Darunter fallen auch Verfügungen des BFM, welche die Weg-
weisung betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 lit. c Ziff. 4 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz keine abwei-
chenden Bestimmungen vorsieht (Art. 37 VGG).
1.3 Als Adressatin der Verfügung ist die Beschwerdeführerin zu deren
Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E.
1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002
vom 28. März 2003).
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3.
3.1 Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) mit
seinen Ausführungsverordnungen in Kraft, u.a. der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201). Es löst das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer ab (ANAG, BS 1
121; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum
AuG), unter dessen Geltung das der angefochtenen Verfügung vom
8. März 2008 zugrunde liegende kantonale Wegweisungsverfahren an-
gehoben wurde.
3.2 Art. 126 Abs. 1 AuG enthält die intertemporalrechtliche Grundregel
des neuen Rechts mit Bezug auf das materielle Recht. Sie besagt,
dass auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einge-
reicht wurden, das bisherige Recht anwendbar bleibt. Entsprechend ih-
rer Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht ist es jedoch ohne
Belang, ob das Verfahren auf Gesuch hin oder von Amtes wegen eröff-
net wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Die Voraussetzun-
gen für die Nachwirkung des alten Rechts sind in der vorliegenden
Streitsache erfüllt. Demgegenüber findet das neue Verfahrensrecht An-
wendung (vgl. Art. 126 Abs. 2 AuG).
4.
Gemäss Artikel 1a ANAG ist eine ausländische Person dann zur An-
wesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie über eine Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung verfügt oder nach dem Gesetz keiner
solchen bedarf (zum Letzteren vgl. Art. 2 ANAG und Art. 1 der Vollzie-
hungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufent-
halt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, AS 1949 I 228]). Besitzt
sie keine Bewilligung und kann sie sich auch nicht auf ein gesetzliches
Bleiberecht berufen, so ist ihr Aufenthalt illegal und sie kann jederzeit
zur Ausreise aus der Schweiz verhalten werden (vgl. Art. 12 Abs. 1
ANAG, ferner den Tatbestand des illegalen Aufenthaltes im Sinne von
Art. 23 Abs. 1 ANAG, sowie: NICOLAS WISARD, Les renvois et leur exécu-
tion en droit des étrangers et en droit d’asile, Basel/ Frankfurt a.M.
1997, S. 102).
4.1 Abgesehen von der Konstellation, dass von vornherein kein Auf-
enthaltsrecht besteht, ist eine ausländische Person u.a. auch dann zur
Ausreise verpflichtet, wenn ihr eine Bewilligung oder die Verlängerung
Seite 7
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einer solchen verweigert wurde (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 ANAG). Die Be-
hörde bestimmt in diesem Fall die Ausreisefrist. Ist die Behörde eine
kantonale, so hat die ausländische Person aus dem Kanton, ist die Be-
hörde eine eidgenössische, so hat die Person aus der Schweiz auszu-
reisen (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 ANAG). Ein Entschliessungsermes-
sen steht der Behörde dabei nicht zu (vgl. dazu NICOLAS WISARD, a.a.O.,
S. 130).
4.2 Vor diesem Hintergrund ist die Wegweisung kein Eingriff in ein ir-
gendwie geartetes Anwesenheitsrecht, sondern eine exekutorische
Massnahme zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes (vgl.
ANDREAS ZÜND, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhal-
tung, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht. Aus-
länderinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Straf-
recht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München
2002, Rz. 6.53 mit Hinweisen) und zugleich dessen logische und nicht
in Frage zu stellende Konsequenz. Die Wegweisung kann in dieser
Konstellation namentlich nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass
die Ausreisepflicht thematisiert wird, beispielsweise durch Berufung
auf ein überwiegendes privates Interesse am weiteren Verbleib in der
Schweiz. Derartige Vorbringen sind im kantonalen Bewilligungsverfah-
ren oder – nach Verweigerung der Bewilligung – in dem dafür vorgese-
henen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-3083/2008 vom 9. September 2008 E. 4.2
mit Hinweisen). Vorbehalten bleiben Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 14a ANAG.
4.3 Allenfalls kann gegen die Ausdehnungsverfügung eingewendet
werden, dass in einem Drittkanton um die Erteilung einer Bewilligung
nachgesucht wurde. Diesfalls wird praxisgemäss von einer Ausdeh-
nung der kantonalen Wegweisung abgesehen, wenn der Drittkanton
zur Aufenthaltsregelung bereit ist bzw. der ausländischen Person für
die Dauer des Bewilligungsverfahrens die Anwesenheit auf seinem
Gebiet ausdrücklich gestattet (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts C-5031/2007 vom 20. Juni 2008 E. 3, C-644/2006 vom 26. Feb-
ruar 2008 E. 3, C-2276/2007 vom 24. November 2007 E. 4 und E. 7 je-
weils mit Hinweisen). Derartiges wird weder behauptet noch finden
sich entsprechende Hinweise in den Akten. Nachdem das kantonale
Aufenthalts- und Wegweisungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen
wurde (vgl. vorstehend Bst. B des Sachverhaltes), ist die vorliegende
Ausdehnungsverfügung grundsätzlich zu Recht ergangen.
Seite 8
C-1879/2008
5.
Unabhängig von der Bestätigung der Ausdehnungsverfügung bleibt zu
prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen
(Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG) und das zuständige Bundesamt deshalb
gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme hätte ver-
fügen müssen (vgl. ALAIN WURZBURGER, La jurisprudence récente du Tri-
bunal fédéral en matière de police des étrangers, in: Revue de droit
administratif et de droit fiscal [RDAF], September 1997, S. 306). In die-
sem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen, dass die vorläufige
Aufnahme als Ersatzmassnahme für den Vollzug der Wegweisung aus-
gestaltet ist. Sie tritt neben die Wegweisung, deren Bestand sie nicht
tangiert, sondern vielmehr voraussetzt (BBl 1990 647; WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 200). Voll-
zugshindernisse vermögen somit die Ausdehnungsverfügung als sol-
che nicht in Frage zu stellen (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehör-
den [VPB] 62.52).
6.
Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländische
Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen
Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz (beispielsweise jene der EMRK
oder des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) einer Weiterreise in den Heimat-, Her-
kunfts- oder Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere
nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkre-
te Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG).
6.1 Dass einer Rückkehr der Beschwerdeführerin keine technischen
Hindernisse im Wege stehen, ist unbestritten. Aus den Akten ergeben
sich ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Be-
handlung drohen würde. Gemäss Praxis der Strassburger Organe so-
wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdefüh-
rerin in einer Konstellation wie der vorliegenden (die Betroffene hat nie
ein Asylverfahren durchlaufen) eine konkrete Gefahr nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihr im Falle einer Rückkehr Folter oder un-
menschliche Behandlung drohten (siehe Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts C-644/2006 vom 26. Februar 2008 E. 7.1 oder
D-3797/2006 vom 20. Juni 2007 E. 4.2). Mit allgemeinen Hinweisen auf
kulturelle Eigenheiten der Türkei und gesellschaftspolitische Tenden-
Seite 9
C-1879/2008
zen in diesem Land wird den genannten Anforderungen in keiner Wei-
se Genüge getan. Die diesbezüglichen, vom Parteivertreter hilfsweise
bzw. ergänzend auch unter der Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs geltend gemachten Einwände sind jedoch unter dem Gesichts-
punkt der Zumutbarkeit zu prüfen. Nach dem Gesagten ist der Weg-
weisungsvollzug deshalb als zulässig zu erachten.
6.2 Konkret gefährdet im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG sind in ers-
ter Linie Gewaltflüchtlinge, das heisst Personen, welche Unruhen, Bür-
gerkiegssituationen und allgemeiner Missachtung der Menschenrechte
entfliehen wollen, ohne bereits individuell verfolgt zu sein. Ferner fin-
det die Bestimmung Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rück-
kehr ebenfalls einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären, weil sie
die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten kön-
nen oder – aus objektiver Sicht – wegen den herrschenden Verhältnis-
sen im Heimatland mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in
völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar
dem Tod ausgeliefert wären (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-2799/2007 vom 26. Februar 2008 E. 6.1, C-7523/2006 vom 6. De-
zember 2007 E. 7.3 [mit Hinweisen]).
6.2.1 Im Südosten der Türkei bestehen zwar noch einige Unruheher-
de, ansonsten herrscht im Heimatland der Beschwerdeführerin weder
Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-6405/2007 vom 28. Februar 2008 E. 6.2). Wie an-
getönt, wendet der Parteivertreter in diesem Zusammenhang denn
hauptsächlich ein, seine Mandantin fürchte sich vor Racheakten ihres
letzten, ebenfalls aus der Türkei stammenden Partners. Es ist jedoch
in der Tat nicht einzusehen, weshalb sich die Beschwerdeführerin in
der Türkei mehr vor ihm fürchten sollte als bei einem weiteren Aufent-
halt hierzulande, lebt dieser Ex-Freund doch mit einem gefestigten An-
wesenheitsrecht (Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz. Zu er-
gänzen wäre an dieser Stelle, dass er diesen Status bei schwerer
Straffälligkeit im In- oder Ausland auf's Spiel setzen würde (vgl. Art. 62
u. 63 AuG). Die angebliche Absicht desselben, sich vorübergehend in
die Türkei zu begeben, änderte daran nichts, sieht man einmal davon
ab, dass es sich um eine blosse, nicht näher belegte Parteibehauptung
handelt. Was die Vorbringen zur türkischen Polizei und deren Einstel-
lung anbelangt, beschränken sie sich auf allgemeine Ausführungen
und Einschätzungen. Diese beruhen auf unzulässigen Verallgemeine-
Seite 10
C-1879/2008
rungen der heterogenen, stark von Region, Herkunft und Bildung ab-
hängigen gesellschaftlichen Realitäten in der Türkei. Auf Beschwerde-
ebene wird jedenfalls nichts Konkretes oder Substanzielles vorge-
bracht, das zur Annahme berechtigte, die türkischen Behörden seien a
priori nicht gewillt, einer alleinstehenden Frau den notwendigen Schutz
zu gewähren. Im Falle der Beschwerdeführerin kommt hinzu, dass sie
in ihrem Heimatland – anders als in der Schweiz – nach wie vor über
intakte familiäre Beziehungen verfügt. Ihre diesbezüglichen Kontakte
zu Verwandten und Bekannten hat sie während ihrer Anwesenheit
hierzulande, wie die ihr ausgestellten Rückreisevisa offenbaren, auf-
recht erhalten (zum Ganzen siehe den Beschluss des Regierungsrates
des Kantons Zürich vom 7. November 2007 oder die herangezogenen
kantonalen Akten). Von daher bietet der Beschwerdeführerin, welche
bis zu ihrem 39. Lebensjahr stets in der Türkei gelebt hat, nur schon
das dort bestehende familiäre und soziale Netz einen gewissen
Schutz. Unter diesen Umständen kann nicht auf eine konkrete Gefähr-
dung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG geschlossen werden.
6.2.2 Für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen
nach Auffassung des Rechtsvertreters sodann die Rückenschmerzen
seiner Mandantin. Wie oben ausgeführt (E. 6.2), kann sich eine kon-
krete Gefahr im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG auch aus der ge-
sundheitlichen Situation der weggewiesenen Person ergeben. Dies
setzt voraus, dass die vorgesehene Behandlung notwendig, wesentlich
und im Heimatland nicht erhältlich ist (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-5105/2006 vom 4. September 2007 E. 6.2). Entscheidend
ist dabei nicht, ob die medizinische Versorgung im Zielland des Weg-
weisungsvollzugs einem Vergleich mit schweizerischen medizinischen
Standards standhält. Als massgebend erweist sich vielmehr, ob die un-
zureichenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten vor Ort inner-
halb kurzer Zeit und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine wesentli-
che oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes erwarten lassen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-2799/2007 vom 26. Februar 2008 E. 6.3 und C-2276/2007 vom
24. November 2007 E. 8.2).
6.2.3 Nach Angaben der behandelnden Ärzte leidet die Beschwerde-
führerin an einer isthmischen Spondylolisthese (Kreuz-, Lenden- und
Rückenschmerzen). Sie wurde deshalb am 31. März 2008 in der Klinik
Zollikerberg am Rücken operiert (sog. Repositionsspondylodese) und
befindet sich nun in der Phase der Rehabilitation. Im Verfahren vor
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dem Bundesverwaltungsgericht wurde eine Reihe von ärztlichen Be-
richten und Zeugnissen vorgelegt, die sich zu Diagnose, Notwendigkeit
des operativen Eingriffs, eigentlicher Operation sowie postoperativem
Verlauf äussern. Aus den diesbezüglichen Unterlagen ergibt sich, dass
die Operation komplikationslos verlaufen ist und die wichtigsten Nach-
behandlungen inzwischen abgeschlossen sind (siehe die ärztlichen
Zeugnisse von Dr. med. W._______ vom 9. April 2008 und 8. Juli 2008
oder den „Austrittsbericht Physiotherapie“ und das ärztliche Zeugnis
der Zürcher Höhenklinik Davos vom 28. bzw. 29. April 2008). Dies
deckt sich mit den fachärztlichen Erfahrungswerten, wonach die Phase
der intensiven Physiotherapie und der Erschwernisse im alltäglichen
Leben bei einem Eingriff wie der Spondylodese zwischen vier und
sechs Monaten dauert (vgl. den zu Handen des Parteivertreters
verfassten Bericht von Dr. med. K._______ vom 19. März 2008). Die
Beschwerdeführerin ist laut einer Mitteilung von Dr. med. W._______
vom 9. Juli 2008 ebenfalls wieder voll reisefähig. Die entsprechenden
Ausführungen des Rechtsvertreters in der Rechtsmitteleingabe vom
20. März 2008 sind durch die dargelegte Entwicklung der Ereignisse
mithin weitgehend überholt. Dasselbe gilt hinsichtlich der
Durchführbarkeit besagten operativen Eingriffs in der Türkei und der
dortigen Möglichkeiten der unmittelbaren postoperativen Nachsorge.
Wohl hat sich die Genesung nach dem operativen Eingriff verzögert
und die Patientin ist weiterhin nicht beschwerdefrei, indessen besteht
aufgrund der Akten kein Anlass für die Annahme, dass die Beschwer-
deführerin im jetzigen Stadium auf eine notwendige medizinische Be-
handlung angewiesen ist, welche in ihrem Heimatland nicht erhältlich
wäre. Allenfalls zu Ende zu führenden Therapien oder Nachbehandlun-
gen (laut einer Behandlungsbestätigung vom 8. Juli 2008 rechnete der
behandelnde Arzt damals mit einer Behandlung bis zum 23. Septem-
ber 2008) kann die kantonale Migrationsbehörde bei der Ausgestal-
tung der Vollzugsmodalitäten Rechnung tragen. Alles in allem sind die
verbliebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht als derart gra-
vierend zu erachten, dass von einer konkreten Gefährdung für die Be-
schwerdeführerin im Fall einer Rückkehr auszugehen wäre.
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Wegweisungsvollzug
bei der Beschwerdeführerin als möglich, zulässig und zumutbar er-
weist (Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG).
7.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bun-
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desrecht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
8.
8.1 Da der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 11. Juli 2008 die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde, ist sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu be-
freien (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
8.2 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird auf Fr. 1'200.-
festgesetzt (Art. 65 Abs. 2 und 3 VwVG i.V.m. Art. 9, 10, 12 und 14 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 13
Seite 13
C-1879/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ist von
der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'200.- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (Akten Ref-Nr. ZH [...]
retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand:
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