B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1880/2012
U r t e i l v o m 6 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______,
Rhihaldenstrasse 54, 8193 Eglisau,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Einreisebewilligung.
C-1880/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der kosovarische Staatsangehörige B._______, geb. 16. Januar 1990,
(nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladener) beantragte am
29. November 2011 bei der Schweizerischen Botschaft in Pristina ein
Schengen-Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei
A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Eglisau.
Die Schweizer Vertretung verweigerte am 5. Dezember 2011 die Visumer-
teilung mit der Begründung, es bestünden berechtigte Zweifel an der be-
kundeten Absicht des Gesuchstellers, nach Ablauf des Visums den
Schengen-Raum wieder fristgerecht zu verlassen.
B.
Eine dagegen erhobene Einsprache vom 9. Dezember 2011 wies die Vor-
instanz mit Verfügung vom 14. März 2012 ab. Dies im Wesentlichen mit
der Begründung, der Gesuchsteller lebe in einer Region, aus der als Fol-
ge der dort herrschenden Verhältnisse ein nach wie vor starker Zuwande-
rungsdruck festzustellen sei. Zudem oblägen ihm keine besonderen be-
ruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen, welche das
Risiko einer anstandslosen Wiederausreise als gering erscheinen lassen
könnten. Bei der Gesuchseinreichung habe B._______ nur angegeben,
seinen in der Schweiz lebenden Onkel besuchen zu wollen, und dabei
unerwähnt gelassen, dass sein Vater ebenfalls in der Schweiz lebe. Der
Aufenthaltszweck sei damit nicht eindeutig, könnte es sich doch um eine
reine Gefälligkeitseinladung handeln.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. April 2012 beantragt der Beschwerdefüh-
rer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Er-
teilung eines Besuchervisums zugunsten seines Gastes. Zur Begründung
bringt er im Wesentlichen vor, er selbst sowie auch der Vater des Ge-
suchstellers würden eine fristgerechte Wiederausreise des Eingeladenen
garantieren. Zudem sei ihr Gast bei der Firma C._______ (Kosovo) als
Mitarbeiter angestellt und sein Arbeitspensum betrage 100 %. Da er ma-
ximal vier Wochen Ferien beziehen dürfe, müsse er innert Monatsfrist
wieder zurückreisen. Als Onkel des Gesuchstellers garantiere er falls nö-
tig auch mit einem Geldbetrag für die fristgerechte Wiederausreise seines
Neffen.
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Seite 3
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2012 spricht sich die Vorinstanz für
die Abweisung der Beschwerde aus.
E.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2012 brachte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchs-
zwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
C-1880/2012
Seite 4
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines kosovarischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen einmonatigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf
die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die
vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwen-
dungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die
Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz
vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsver-
ordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der erwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor-
aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum
vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D.
MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.],
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Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich
ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti-
gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristi-
gen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei-
lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER,
a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun-
gen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1
Bst. d und e SGK).
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4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER,
a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsge-
richts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher
zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Ge-
fahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten
Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2
AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist,
steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Her-
vorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten
Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraus-
setzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Über-
schreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze
eines Visums sein müssen (Abl. L 81 vom 21.03.2001, S. 17, zum voll-
ständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da der
Kosovo zu diesen Staaten zählt, unterliegt der Gesuchsteller der Visums-
pflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1
SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund,
welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatland so-
wie der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers anzweifelt. Dazu
lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern ledig-
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lich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten
Einzelfalles zu würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland
der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bür-
gerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hin-
deuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein-
klang steht.
5.3. Am 17. Februar 2008 erklärte das kosovarische Parlament die Unab-
hängigkeit des Landes, die am 26. Februar 2008 von der Schweiz und
mittlerweile von 90 Staaten völkerrechtlich anerkannt wurden (vgl. dazu
/?page=2,33). Die Sicherheitslage im Kosovo konnte
zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden; auch
ist der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur unter Beteili-
gung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang
gekommen. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es aber trotz grosser internatio-
naler Unterstützung bisher nicht gelungen, im Kosovo eine Wachstums-
dynamik einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Ar-
beitslosigkeit bleibt gemäss den letzten offiziellen Zahlen im Jahr 2007
mit 43,6% hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähi-
gen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Der Armuts-
anteil der Bevölkerung im Kosovo liegt bei 45%; 15% der Staatsbürger
leben sogar in extremer Armut (vgl.
Countries>Kosovo>Overview>Country Brief, Oktober 2010, besucht im
Mai 2012). Vor diesem Hintergrund besteht vielfach ein Wunsch zur Aus-
wanderung, welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebunde-
nen Personen manifestiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, minima-
les soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem
ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern erleichtern
kann. Dementsprechend hoch ist der Zuwanderungsdruck aus der Hei-
matregion des Gesuchstellers, was sich auch in der schweizerischen
Asylstatistik widerspiegelt. So stammten im Jahr 2011 2,8 % der Asylsu-
chenden aus dem Kosovo, der damit in der Statistik der Asylgesuche
nach Nationen mit insgesamt 634 Gesuchen (32 Gesuche mehr als im
Jahr 2010) an zehnter Stelle stand (Quelle: Bundesamt für Migration,
> Themen> Statistiken> Asylstatistik>Jahresstatistiken
>kommentierte Asylstatistik 2011, S. 3). Seit dem 1. April 2009 gilt der
C-1880/2012
Seite 8
Kosovo zwar als verfolgungssicherer Staat (Safe Country), dies gemäss
Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009. Es wird sich aber zeigen
müssen, ob und falls ja, welchen Einfluss dies auf künftige Asylbewerber-
zahlen haben wird.
5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allge-
meinen Umstände, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkre-
ten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Per-
son im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus
die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umge-
kehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflich-
tungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes
Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden.
6.
6.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen unverheirateten und
kinderlosen 22-jährigen Mann, der bei seiner Mutter lebt. Mit Schreiben
vom 8. Februar 2012 an das Migrationsamt des Kantons Zürich führte der
Gastgeber aus, der Gesuchsteller sei Student. Dieser wolle ihn während
den Semesterferien besuchen und anschliessend weiter studieren. Einen
Monat später wird auf Beschwerdeebene bereits vorgebracht, der Ge-
suchsteller arbeite zu 100 %. Belege, die zu seiner aktuellen beruflichen
und wirtschaftlichen Situation Aufschluss geben könnten, wurden keine
eingereicht. Demzufolge kann nicht darauf geschlossen werden, der Ge-
suchsteller befinde sich finanziell in vergleichsweise vorteilhaften Verhält-
nissen. Hinzu kommt, dass sich nicht nur ein Onkel des Beschwerdefüh-
rers mit seiner Familie in der Schweiz aufhält, sondern auch sein Vater.
Schliesslich enthalten die vorinstanzlichen Akten ein Einreisegesuch von
B._______ aus dem Sommer 2006 zwecks Zuzugs zu seinem Vater. Über
den diesbezüglichen Verfahrensausgang ist den Akten hingegen nichts zu
entnehmen.
6.2 Gesamthaft betrachtet sind beim Gesuchsteller keine eigentlichen
Verpflichtungen oder Bindungen erkennbar, welche ihn verlässlich von ei-
ner Emigration abzuhalten vermöchten.
6.3 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorin-
stanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für ei-
ne fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers
C-1880/2012
Seite 9
nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Zwar lässt sich diese Prognose
nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie genügt jedoch, um
die Erteilung einer Einreisebewilligung, auf welche ohnehin kein Rechts-
anspruch besteht, abzulehnen.
6.4 An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache
nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr des Ge-
suchstellers mehrmals zugesichert hat. Die Integrität des Beschwerdefüh-
rers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird auch gar nicht in Zweifel
gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristge-
rechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten
der Gastgeber, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gas-
tes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Ge-
währ für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten.
Der Gastgeber kann – wie dies in casu mit der Unterzeichnung der Ver-
pflichtungserklärung am 7. Februar 2012 geschehen ist – zwar für gewis-
se finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des Be-
suchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rück-
reisekosten) Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und fak-
tischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl.
BVGE 2009/27 E. 9).
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […])
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref-Nr. […]).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: