B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1884/2009
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
E._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung aus humanitären Gründen
(Art. 84 Abs. 5 AuG).
C-1884/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Irak stammende Beschwerdeführer (geb. 1970) gelangte
am 6. April 1999 in die Schweiz und stellte am 15. April 1999 ein Asylge-
such. Mit Verfügung vom 29. August 2002 lehnte das Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF; heute BFM) das Asylgesuch ab und wies ihn – unter
Ansetzung einer Ausreisefrist bis 24. Oktober 2002 – aus der Schweiz
weg. Dagegen reichte er bei der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) Beschwerde ein. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens
kam das BFM am 30. September 2005 teilweise auf die Verfügung zu-
rück, setzte den Vollzug wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung aus und
ordnete gleichzeitig die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in
der Schweiz an. Am 20. April 2007 heiratete dieser eine Landsfrau (geb.
1986), deren Asylgesuch mit Verfügung vom 7. Juni 2007 abgewiesen
wurde. Auch bezüglich der Ehefrau ordnete das BFM wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
B.
Am 2. Oktober 2008 ersuchte der Beschwerdeführer beim Amt für Migra-
tion des Kantons Basel-Landschaft wiederholtermassen um Erteilung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung. Am 12. November 2008 zeigte die kantonale
Migrationsbehörde der Vorinstanz ihre Bereitschaft an, dem Beschwerde-
führer unter Vorbehalt der Zustimmung durch das BFM eine Aufenthalts-
bewilligung im Sinne von Art. 84 Abs. 5 des Ausländergesetzes vom 16.
Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG (Ab-
weichung von den Zulassungsvoraussetzungen wegen Vorliegens eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls) zu erteilen.
C.
Am 16. Dezember 2008 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Verweigerung der Zustimmung.
Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer am 8. Januar 2009
Gebrauch.
D.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2009 verweigerte die Vorinstanz die zur
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen erforder-
liche Ausnahme von den Begrenzungsmassnahmen (recte: Abweichung
von den Zulassungsvoraussetzungen) und stellte gleichzeitig fest, dass
der Beschwerdeführer weiterhin in der Schweiz vorläufig aufgenommen
bleibe. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerde-
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führer habe während seines Aufenthaltes in der Schweiz wiederholt ge-
gen die geltende Rechtsordnung verstossen (Verletzung von Verkehrsre-
geln, Sachbeschädigung, mehrfache Drohung und versuchte Nötigung
sowie Raufhandel). Von einer forstgeschrittenen Integration könne somit
nicht die Rede sein.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. März 2009 beantragt der Beschwerde-
führer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung ei-
ner ordentlichen B-Bewilligung (Jahresaufenthaltsbewilligung). Zur Be-
gründung bringt er insbesondere vor, er sei seit April 1999 in der Schweiz,
habe hier eine Landsfrau geheiratet, mit der er einen gemeinsamen Sohn
(geb. 2008) habe. Er arbeite seit Jahren als Gerüstbaumonteur und ver-
diene monatlich Fr. 4'655.75 inkl. Kinderzulage und Spesenvergütung. Er
sei gut integriert, spreche gut Deutsch und es lägen keine Betreibungen
oder Verlustscheine vor. Bei den von der Vorinstanz erwähnten Bussen
(vorwiegend Verkehrsdelikte) handle es sich um Bagatelldelikte, für die er
zum Teil nicht einmal selbst verantwortlich gewesen sei. Die Verurteilung
durch das Basler Strafgericht wegen geringfügiger Sachbeschädigung,
Drohung und versuchter Nötigung sei einerseits geringfügig (20 Tage Ge-
fängnis bedingt) und liege andererseits mehr als sechs Jahre zurück. Das
Verfahren wegen Raufhandel aus dem Jahre 2008 sei in der Zwischen-
zeit eingestellt worden. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer im Irak
viele Probleme und könne nicht dorthin zurückkehren. Sein Leben wäre
bedroht.
F.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2009 auf
Abweisung der Beschwerde, ohne auf die Vorbringen des Beschwerde-
führers in der Rechtsmitteleingabe einzugehen.
G.
In einer ergänzenden Eingabe vom 10. Februar 2011 erwähnt der Be-
schwerdeführer, dass er ein weiteres Kind habe (geb. 2010). Die Familie
sei in der Schweiz integriert und führe ein glückliches und zufriedenes
Leben.
H.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 8. Dezember 2011 erhielt der Be-
schwerdeführer Gelegenheit, den Sachverhalt zu aktualisieren und ab-
schliessende Bemerkungen anzubringen, worauf der bisherige Rechts-
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vertreter am 19. Dezember 2011 mitteilte, dass er den Beschwerdeführer
nicht mehr vertrete.
I.
In einer weiteren Eingabe vom 5. Januar 2012 wurde – unter gleichzeiti-
ger Anzeige einer neuen Rechtsvertretung – von der Möglichkeit der Ak-
tualisierung des Sachverhalts Gebrauch gemacht.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt (u.a. die beigezogenen Akten der kantona-
len Migrationsbehörde und die mit der Eingabe vom 5. Januar 2012
nachgereichten Belege und Referenzschreiben) wird, soweit rechtserheb-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genann-
ten Behörden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Zu-
stimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären
Gründen gemäss Art. 84 Abs. 5 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 AuG. Das Bundes-
verwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 2 und Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110).
1.2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG); auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden
Erwägungen (vgl. E. 3 unten) einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
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von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2
und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2682/2007 vom 7. Oktober
2010 E. 1.2 und 1.3).
3.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, Rz. 404, Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
Nr. 61, E. 4.1; BGE 117 Ib 118 f.). Im vorliegenden Fall geht es um ein
Zustimmungsverfahren nach Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er-
werbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). Dieses Verfahren betrifft auch die
Frage nach der Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen nach
Art. 30 AuG und damit – so wie hier – die Zulassung im Rahmen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b
AuG und Art. 31 VZAE (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2010/55 insb.
E. 4.2, MARTIN NYFFENENEGGER in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG], Art. 99 N 18 sowie Weisungen des BFM im Auslän-
derbereich, Stand 30. September 2011, Ziff. 1.3.2). Es geht jedoch nicht
um die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung selbst sondern lediglich um
die Zustimmung. Auf den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers
in seiner Rechtsmitteleingabe ist daher nicht einzutreten.
4.
4.1.
Mit dem Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde das ehemalige
Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I des
Anhangs 2 zum AuG) und damit auch gewisse Ausführungsverordnungen
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wie die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl
der Ausländer (BVO, AS 1986 1791; vgl. Art. 91 VZAE). Auf Verfahren,
die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige Recht
anwendbar (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG sowie BVGE 2008/1, E. 2). Das Ge-
such, auf welches sich die angefochtene Verfügung bezieht, wurde nach
dem Inkrafttreten des AuG gestellt. Für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde ist daher auf das AuG und die VZAE abzustellen.
4.2. Die Anwendung des neuen Rechts hat jedoch nicht zur Folge, dass
die bisherige Praxis des Bundesgerichts im Zusammenhang mit Art. 13
BVO unbeachtlich ist. Aus der Botschaft des Bundesrates zu Art. 30 AuG
geht nämlich klar hervor, dass die "Ausnahmen von den Zulassungsvor-
schriften" bereits in der BVO enthalten sind und im neuen Recht über-
nommen und soweit notwendig ergänzt werden (vgl. Botschaft des Bun-
desrates zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002, S. 3786).
5.
Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30 AuG
fallen, wie schon die Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung
gemäss dem altrechtlichen Art. 13 Bst. f BVO, in die Zuständigkeit des
BFM (Art. 40 Abs. 1 AuG). Dieses entscheidet gemäss Art. 99 AuG über
seine Zustimmung, sofern sich die zuständige kantonale Behörde in die-
sem Rahmen zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung bereit erklärt hat.
Die Vorinstanz und mithin auch das Bundesverwaltungsgericht sind daher
nicht an die Einschätzung der kantonalen Behörde gebunden (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-2283/2010 vom 9. August 2011 E. 6.1
mit Hinweisen).
6.
6.1. Gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG werden Gesuche um Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und
Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten,
unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und
der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft.
Andererseits sind die Voraussetzungen eines schwerwiegenden persönli-
chen Härtefalls in Art. 30 Abs. 1 Bst b AuG i.V.m. Art. 31 VZAE definiert.
Art. 31 VZAE legt die gemeinsamen Beurteilungskriterien zur Prüfung von
Aufenthaltsbewilligungsgesuchen fest, welche gestützt auf Art. 30 Abs. 1
Bst. b AuG, Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 84 Abs. 5 AuG und Art. 14 Abs.
2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingereicht
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werden (vgl. auch PETER BOLZLI in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.],
Migrationsrecht, 2. aktualisierte Ausgabe 2009, Rz. 10 zu Art. 84 AuG
S. 203). Nach Art. 31 Abs. 1 VZAE sind bei der Beurteilung eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls insbesondere die Integration
des Gesuchstellers (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung
(Bst. b), seine Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse
sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von
Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der
Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit für eine Wiedereingliede-
rung im Herkunftsland (Bst. g) zu berücksichtigen. Ferner muss die ge-
suchstellende Person die Identität offen legen (Art. 31 Abs. 2 VZAE).
6.2. Art. 84 Abs. 5 AuG erwähnt diesbezüglich nur drei Beurteilungskrite-
rien (Integration, familiäre Verhältnisse und Zumutbarkeit der Rückkehr in
den Herkunftsstaat). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in diesem
Zusammenhang bereits zur Prüfungsbefugnis der Behörde und zum nicht
abschliessenden Charakter der dabei anwendbaren Beurteilungskriterien
geäussert (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5769/2009 vom
31. Januar 2011 E. 4.3). Danach unterscheiden sich die Voraussetzungen
für die Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls be-
züglich eines in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Ausländers ge-
mäss Art. 84 Abs. 5 AuG – abgesehen von der Pflicht zur vertieften Prü-
fung nach einem Aufenthalt von fünf Jahren – grundsätzlich nicht von den
Kriterien, nach denen einer Ausländerin oder einem Ausländer unter Ab-
weichung der Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b
AuG i.V.m. mit Art. 31 VZAE eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden
kann.
6.3. Schon aufgrund der Stellung des Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG im Gesetz
(unter dem Abschnitt "Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzun-
gen"), seiner Formulierung und den vom Bundesgericht in der Rechtspre-
chung zum entsprechenden Art. 13 Bst. f BVO genannten und jetzt in
Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien, die allerdings weder einen
abschliessenden Katalog darstellen noch kumulativ erfüllt sein müssen,
ergibt sich, dass dieser Bestimmung Ausnahmecharakter zukommt und
dass die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls restriktiv zu
handhaben sind. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen
Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzberechti-
gung, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen
Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müssen bzw. die
Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für
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Seite 8
sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines
Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls be-
rücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend
voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Ver-
hinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite rei-
chen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene soziale
und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich alleine nicht
aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen.
Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Be-
ziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden
kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat zu le-
ben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen,
welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz
knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine Abweichung von
den Zulassungsvoraussetzungen (vgl. insbesondere BGE 130 II 39 E. 3
S. 41 f. und BVGE 2007/45 E. 4.2, je mit Hinweisen).
7.
Der Beschwerdeführer hält sich seit April 1999 in der Schweiz auf und ist
seit September 2005 im Besitze einer vorläufigen Aufnahme. Damit erfüllt
er die formellen Voraussetzungen zur Einleitung eines Aufenthaltsbewilli-
gungsverfahrens gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AuG.
8.
8.1. Der Beschwerdeführer befindet sich – zunächst als Asylbewerber,
danach als vorläufig Aufgenommener – seit 12 Jahren und elf Monaten in
der Schweiz. Laut einem Urteil des Bundesgerichts ist bei einem Asylsu-
chenden (mit noch hängigem Asylverfahren), der sich seit zehn Jahren in
der Schweiz aufhält, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls auszugehen, sofern dieser finanziell unabhängig,
sozial und beruflich gut integriert ist und sich bis dahin klaglos verhalten
hat. Im Weiteren darf die Dauer des Aufenthaltes nicht absichtlich durch
das missbräuchliche Ergreifen von Rechtsmitteln zum Zwecke der Verzö-
gerung verlängert worden sein (vgl. BGE 124 II 110 E. 3). Vor diesem
Hintergrund spricht die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers (vgl. Art.
31 Abs. 1 Bst. e VZAE) für das Vorliegen eines schwerwiegenden persön-
lichen Härtefalls. Eine ausschlaggebende Bedeutung kommt dem Ele-
ment der Aufenthaltsdauer jedoch nicht zu. Einerseits bezieht sich die er-
wähnte Rechtsprechung des Bundesgerichts auf Asylbewerber, über de-
ren Asylgesuch nach zehn Jahren noch immer nicht befunden wurde (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6700/2008 vom 30. November
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Seite 9
2011 E. 5.1 mit Hinweisen). Andererseits genügt – wie bereits gesagt –
eine langdauerende Anwesenheit für sich allein betrachtet nicht, um einen
schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Allerdings wer-
den bei einer derart langen Aufenthaltsdauer weniger hohe Anforderun-
gen an das Vorliegen besonderer Umstände wie etwa eine überdurch-
schnittliche Integration oder andere Faktoren gestellt, welche die Rück-
kehr bzw. eine Wiedereingliederung ins Heimatland als ausgesprochen
schwierig erscheinen lassen. Diesem mildernden Umstand ist bei der
Prüfung der übrigen Kriterien, aus denen sich eine schwerwiegende per-
sönliche Notlage ableiten lässt, Rechnung zu tragen.
8.2. In Bezug auf die persönliche und soziale Integration (Art. 31 Abs. 1
Bst. a VZAE) sowie die Familienverhältnisse (Art. 31 Bst. c VZAE) ergibt
sich lediglich, dass der Beschwerdeführer hier ein glückliches Familienle-
ben führt. Allerdings handelt es sich bei seinen Familienangehörigen um
Landsleute, deren Aufenthalt in der Schweiz ebenfalls nur durch eine von
ihm abgeleitete vorläufige Aufnahme geregelt ist. Durch die Verweigerung
der Aufenthaltsbewilligung würde er diesbezüglich nicht in eine Notlage
geraten. Andererseits wären die familiären Beziehungen auch bei einer
allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht beeinträchtigt, da
von einer Aufhebung die ganze Familie betroffen wäre und er somit nicht
von seinen Familienangehörigen getrennt würde. In sprachlicher Hinsicht
ist er soweit integriert, wie man es von einem Ausländer, der sich seit
über zwölf Jahren in der Schweiz aufhält, erwarten kann. Er besuchte von
Mitte August 2011 bis 18. Januar 2012 den Deutsch-Intensivkurs 2 an der
Allgemeinen Gewerbeschule Basel und arbeitete gut mit (vgl. Kursbestä-
tigung vom 22. Dezember 2011). Er kann sich auch im Umgang mit den
Behörden entsprechend schriftlich ausdrücken, wie die von ihm offenbar
selbst verfasste Eingabe vom 10. Februar 2011 an das Bundesverwal-
tungsgericht belegt. Im Übrigen sind keine besonderen Integrationsbe-
mühungen ersichtlich, die über dem Durchschnitt eines seit mehreren
Jahren hier lebenden Ausländers liegen. Daran vermögen auch die am
5. Januar 2012 nachgereichten Referenzschreiben nichts zu ändern.
Zwei Referenzpersonen bringen vor, dass sie mit der Familie des Be-
schwerdeführers seit mehreren Jahren gut befreundet seien. Fünf weitere
Personen bestätigen lediglich, dass sich die Familie Mühe gebe, sich in
der Schweiz zu integrieren. Eine weitere Referenzperson äussert sich
hauptsächlich zur Integration der Kinder. Eine breite soziale Vernetzung
des Beschwerdeführers, die über die beruflichen und familiären Bezie-
hungen hinausgeht, liegt kaum vor (ist hier nicht Mitglied eines Vereins
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Seite 10
oder Clubs). Insgesamt weist der Sachverhalt in sozialer Hinsicht nicht
auf eine überdurchschnittliche Verwurzelung in der Schweiz hin.
8.3. Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE nennt als weiteres Kriterium die Respek-
tierung der Rechtsordnung. Der Beschwerdeführer ist im Schweizeri-
schen Strafregister nicht (mehr) verzeichnet (vgl. Auszug des Bundes-
amts für Justiz vom 28. Dezember 2011). Aktenkundig ist jedoch, dass
gegen ihn mit Strafbefehlen des Bezirksamts Lenzburg vom 26. Juni
2002 und 10. Oktober 2007 wegen Stellenantritts ohne Bewilligung bzw.
Verletzung von Verkehrsregeln Bussen von Fr. 200.- bzw. Fr. 450.- ver-
hängt wurden. Allerdings bezog sich die letztgenannte Busse auf einen
überladenen Lieferwagen seines Arbeitgebers. Diese Busse ist denn
auch vom Arbeitgeber bezahlt worden. Nicht zu bagatellisieren ist hinge-
gen die Verurteilung durch die Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt vom
16. August 2002 (bedingte Gefängnisstrafe von 20 Tagen wegen Dro-
hung, versuchter Nötigung und geringfügiger Sachbeschädigung). Dieser
Verurteilung lag der Sachverhalt zugrunde, dass sich der Beschwerdefüh-
rer als Küchenangestellter eines Restaurants Anordnungen der Arbeitge-
berin tätlich und lautstark widersetzte, indem er auch Geschirr zerschlug.
Am 4. Juli 2006 wurde er als Mitglied einer Gruppe von Männern mit
Messern auf der Strasse in Basel angehalten und kontrolliert, wobei auch
bei ihm ein Taschenmesser zum Vorschein kam. Zu einer Verurteilung
bzw. zu Straftaten kam es wegen des frühzeitigen Einschreitens der Poli-
zei nicht. Am 19. Januar 2008 kam es in Kleinbasel zu einem Raufhandel,
bei dem mindestens 20 Personen beteiligt waren. Dabei haben sich der
Beschwerdeführer und eine andere Person gegenseitig mit Pfefferspray,
Fäusten und Baseballschlägern angegriffen. Aus diesem Grund wurde
gegen den Beschwerdeführer am 21. Januar 2008 die unbefristete Aus-
grenzung aus dem ganzen Gebiet des Kantons Basel-Stadt verfügt (bes-
tätigt durch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 21. Februar 2008). Am 20. Mai 2008 wurde die Ausgrenzung teilwei-
se eingeschränkt (Suspendierung während des Arbeitseinsatzes des Be-
schwerdeführers). Wegen Missachtung der Ausgrenzung verurteilte ihn
das Strafgericht Basel-Stadt am 3. Dezember 2008 zu einer bedingten
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-. Mit Beschluss vom 26. Febru-
ar 2009 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das aus dem gleichen
Grund gegen den Beschwerdeführer erhobene Strafverfahren mangels
Beweises einer strafrechtlich relevanten Beteiligung, eventuell wegen feh-
lender Rechtswidrigkeit ein. Dabei ging die Staatsanwaltschaft von der für
den Beschwerdeführer günstigeren Version aus (Notwehr). Nach Prüfung
dieses Einstellungsbeschlusses hob das Migrationsamt Basel-Stadt am
C-1884/2009
Seite 11
13. März 2009 die Ausgrenzungsverfügung vom 21. Januar 2008 und die
Teilausgrenzung vom 20. Mai 2008 auf. Auch wenn in strafrechtlicher
Hinsicht – nebst dem Urteil vom 3. Dezember 2008 – hauptsächlich nur
noch das Urteil vom August 2002 für das vorliegende Verfahren ins Ge-
wicht fällt und dieses Urteil über neun Jahre zurückliegt, kann von einer
Respektierung der Rechtsordnung während seines gesamten Aufenthal-
tes in der Schweiz nicht gesprochen werden.
8.4. Im Weiteren nennt Art. 31 Abs. 1 VZAE die finanziellen Verhältnisse
sowie den Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von
Bildung (Bst. d), den Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten
für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g) als Kriterien für
das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls.
8.4.1. Der Beschwerdeführer arbeitete während seines Aufenthaltes in
der Schweiz zunächst als Officemitarbeiter/Küchenbursche in verschie-
denen Restaurationsbetrieben, später als Mitarbeiter/Monteur bei mehre-
ren Gerüstbaufirmen. Zwischendurch war er mehrere Male arbeitslos,
u.a. als er im Februar 2002 im Zusammenhang mit seinem Verhalten,
welches zur Verurteilung vom August 2002 führte, fristlos entlassen wur-
de. Aus saisonalen Gründen arbeitslos war er auch von Dezember 2007
bis Ende März 2008. Bei der am 1. April 2008 angetretenen Stelle als Ge-
rüstmonteur verdiente er Fr. 4600.- brutto im Monat. In einem Zwischen-
zeugnis vom 15. Juli 2008 bescheinigte der damalige Arbeitgeber dem
Beschwerdeführer eine gute Leistung und bezeichnete ihn als hilfsberei-
ten, kommunikativen und vertrauenswürdigen Mitarbeiter, der sich im
Umgang mit den Kunden und den anderen Mitarbeitern zuvorkommend
und freundlich zeige. Am 30. September 2010 wurde dieses Arbeitsver-
hältnis wegen Umstrukturierung des Unternehmens per 30. November
2010 gekündigt. Vom 7. Februar bis 30. November 2011 arbeitete er bei
einer weiteren Gerüstbaufirma, wo er im Stundenlohn beschäftigt war
(Fr. 47.- pro Stunde inkl. Ferientagentschädigung, Ferienentschädigung
und Anteil 13. Monatslohn). Sein Bruttomonatsgehalt (inkl. Kinderzula-
gen) vom März bis November 2011 lag je nach Anzahl gearbeiteter Stun-
den zwischen Fr. 3'923.- und 6'956.-. Gemäss Arbeitszeugnis vom
23. Dezember 2011 erledigte der Beschwerdeführer die ihm übertragenen
Arbeiten (Montage und Demontage von Gerüsten, logistische Arbeiten im
Lager, Beladen und Entladen von Gerüstmaterial, Sicherung von Baustel-
len) zur vollsten Zufriedenheit. Seine Mitarbeiter habe er dabei zielorien-
tiert geführt und Aufgaben und Kompetenzen in sehr produktivem Mass
delegiert. Im Umgang mit Vorgesetzten und Mitarbeitern sei er stets sehr
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Seite 12
kollegial, freundlich und immer korrekt gewesen. Gerade die letzten Jahre
als Monteur/Gerüstbauer und insbesondere seine Tätigkeit bei der letzten
Gerüstbaufirma weisen auf eine beachtenswerte berufliche Entwicklung
des Beschwerdeführers hin, die in seiner Lage (als vorläufig Aufgenom-
mener mit eingeschränkten Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt) als
überdurchschnittlich zu bezeichnen ist. Hinzu kommt, dass die Familie fi-
nanziell unabhängig ist.
8.4.2. Der Beschwerdeführer ist im Alter von 29 Jahren in die Schweiz
gekommen. Er hat somit den grössten Teil seines Lebens, welcher für die
Persönlichkeitsbildung und die Sozialisierung wichtige Phasen umfasst, in
seiner Heimat Irak (Dohuk) verbracht, wo er gemäss seinen Angaben im
Asylverfahren (vgl. Befragungsprotokoll der Empfangsstelle Basel vom
19. April 1999) noch Familienangehörige hat (Mutter und Geschwister).
Die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erscheint von diesem Aspekt her
nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Andererseits ist es
zweifelhaft, ob ihm die berufliche Wiedereingliederung nach 13 Jahren
Abwesenheit gelingen würde, zumal davon auszugehen ist, dass er nach
so langer Zeit dort kaum auf familiären und sozialen Rückhalt zählen
könnte. Zum einen ist die Mutter bereits in einem fortgeschrittenen Alter.
Zum anderen hatte er zu seinen Geschwistern – soweit sich dies aus den
Akten ergibt – während all dieser Jahre keinen Kontakt mehr. Im Übrigen
ist auch die Situation seiner Ehefrau und Kinder mitzuberücksichtigen.
Die Ehefrau hielt sich vor der Einreise in die Schweiz mit ihren Eltern und
Geschwistern seit 2002 in Deutschland auf. Ausser Onkel und Tanten hat
sie im Irak (Bagdad) offenbar keine Verwandten mehr. Beide Kinder sind
hier geboren und noch nie in ihrem Heimatland gewesen. Der ältere Sohn
besucht seit August 2010 eine Spielgruppe und seit September 2011 zu-
sätzlich einen Deutsch-Förderkurs für fremdsprachige Kinder. Daneben
nutzen die Kinder auch andere Angebote betr. Frühförderung (z.B. Krab-
belgruppe und MuKi-Turnen). In ihrem Alter (vier bzw. zwei Jahre) sind
sie aber noch stark an ihre Eltern (und damit auch an die durch diese
vermittelte Kultur und Lebensweise) gebunden, weshalb eine allfällige
Rückkehr sie nicht besonders hart träfe. Insgesamt betrachtet, sind die
Möglichkeiten der Wiedereingliederung für die Familie jedoch nicht gut
und die Chancen des Beschwerdeführers, von Anfang an für seine Frau
und seine Kinder zu sorgen, schlecht.
8.5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich der Beschwerde-
führer fast 13 Jahre lang in der Schweiz aufhält, sozial durchschnittlich,
beruflich hingegen überdurchschnittlich integriert ist, was durch sein letz-
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tes Arbeitszeugnis belegt ist. Hinzu kommt, dass er im Falle einer Rück-
kehr in sein Heimatland mit erheblichen Wiedereingliederungsschwierig-
keiten zu rechnen hat, was sich auf die ganze Familie, für deren Unterhalt
er von Anfang sorgen müsste, auswirken würde. Demgegenüber hat er
während seines Aufenthaltes in der Schweiz die Rechtsordnung nicht
immer respektiert. Allerdings hat er sich seit dem für das vorliegende Ver-
fahren ins Gewicht fallenden Strafurteil vom August 2002 nichts Gravie-
rendes mehr zuschulden kommen lassen. Da das gegen den Beschwer-
deführer angehobene Strafverfahren vom Januar 2008 (Raufhandel)
mangels Beweises einer strafrechtlich relevanten Beteiligung eingestellt
wurde, ist auch das Urteil vom Dezember 2008 wegen Missachtung der
Ausgrenzung zu relativieren. Schliesslich wurde diese Ausgrenzung auf-
grund des eingestellten Strafverfahrens nachträglich wieder aufgehoben.
Alles in allem ist im vorliegenden Fall von einem schwerwiegenden per-
sönlichen Härtefall auszugehen.
9.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung im Ergebnis Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die
Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und die Zustimmung zu einer humanitären Aufenthaltsbewilli-
gung gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG zu ertei-
len.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist
zurückzuerstatten. Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist für die durch
die anwaltliche Vertretung erwachsenen Kosten eine Parteientschädigung
in gerichtlich festzulegender Höhe zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und der Aufenthaltsbewil-
ligung aus humanitären Gründen wird die Zustimmung erteilt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 14. April 2009 ge-
leistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 700.- wird zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1'500.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] und N […] zurück)
– das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft mit den Akten
BL […]
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
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