B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1885/2012
U r t e i l v o m 2 7 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______ AG,
vertreten durch Fürsprecher Max B. Berger,
Amthausgasse 1, 3011 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Suva, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Gesundheit,
Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung,
Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Unfallversicherung (Leistungspflicht zweier Versicherer;
Streitigkeit nach Art. 78a UVG).
C-1885/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Versicherte) erlitt am 10. August 2006 als Bei-
fahrerin eines Autos der Universität B._______ in C._______ einen
schweren Unfall (Suva-act. 4). Zum damaligen Zeitpunkt war sie beim
Bundesamt für Veterinärwesen als Aushilfe im Bereich Bewilligung und
Kontrollen angestellt und deshalb bei der Schweizerischen Unfallversi-
cherungsanstalt (nachfolgend: Suva oder Beschwerdegegnerin) obligato-
risch unfallversichert (Suva-act. 1).
B.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2006 (Beschwerde-Beilage 3) wandte sich
die Suva an die Eltern der Versicherten und teilte diesen mit, dass sie die
gesetzlichen Versicherungsleistungen ausrichten und eine Case Manage-
rin für den Fall einsetzen werde.
C.
C.a Mit Schreiben vom 21. April 2008 (Suva-act. 3) wandte sich der
Rechtsdienst der Universität B._______ an die Suva und beantwortete
deren mit Schreiben vom 26. März 2008 an sie gerichtete Fragen betref-
fend das Verhältnis der Universität B._______ und der Versicherten.
C.b Mit Brief vom 3. September 2009 (Beschwerde-Beilage 5) ersuchte
die X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin oder X._______
AG), vertreten durch Rechtsanwalt Max B. Berger, die Suva um Aktenein-
sicht zwecks Klärung der Leistungspflicht. Am 14. September 2009 (vgl.
Beschwerde-Beilage 24) gewährte die Suva dem Vertreter der X._______
AG die gewünschte Akteneinsicht. Mit den Schreiben vom 24. September
2009 (Suva-act. 5, Beschwerde-Beilage 6) und vom 30. Oktober 2009
(Beschwerde-Beilage 21) teilte die X._______ AG der Suva nach erfolgter
Akteneinsicht mit, die Unfalldeckung der Suva sei gegeben; eine De-
ckung der X._______ AG erscheine nicht schlüssig. Ferner wies die
X._______ AG darauf hin, dass die künftigen Ausführungen der Universi-
tät B._______ zum Sachverhalt mit Vorsicht zu geniessen seien, da diese
offensichtlich das Ziel verfolge, sich den Regress zu ersparen und zu die-
sem Zweck eine Leistungspflicht der X._______ AG herbeiführen möchte.
C.c Mit Schreiben vom 1. Juni 2010 (Suva-act. 8) informierte die Universi-
tät B._______, vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher, die Suva,
dass sie der Auffassung sei, dass die Versicherte im Unfallzeitpunkt als
C-1885/2012
Seite 3
Entsandte der Universität B._______ im Rahmen eines Volontariats tätig
gewesen, und damit die X._______ AG für die Erbringung der Versiche-
rungsleistungen zuständig sei.
D.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2010 (BAG-act. 1) beantragte die Suva beim
Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend: BAG oder Vorinstanz) den Er-
lass einer Verfügung gemäss Art. 78a des Bundesgesetzes vom 20. März
1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20). Die Suva beantrag-
te, es sei festzustellen, dass die X._______ AG für den Unfall vom
10. August 2006 leistungspflichtig sei und die gesetzlichen Versiche-
rungsleistungen auszurichten habe. Ferner sei die X._______ AG zu ver-
pflichten, der Suva die bereits erbrachten Versicherungsleistungen zu-
rückzuerstatten.
E.
Mit Verfügung vom 6. März 2012 (BAG-act. 12) stellte das BAG die Leis-
tungspflicht der X._______ AG für den Unfall der Versicherten vom
10. August 2006 fest und verpflichtete jene, der Suva die bereits erbrach-
ten Versicherungsleistungen zurückzuerstatten. Zur Begründung führte
das BAG im Wesentlichen aus, die Versicherte sei als Entsandte der Uni-
versität B._______ nach C._______ gereist und deshalb sei sie über die
X._______ AG unfallversichert gewesen.
F.
Gegen die Verfügung vom 6. März 2012 erhob die X._______ AG mit
Eingabe vom 5. April 2012 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht. Sie beantragte in der Hauptsache die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Feststellung, dass die Suva für den
Unfall vom 10. August 2006 leistungspflichtig sei. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Zur
Begründung führte sie aus, dass alle Beteiligten bislang von einer Zu-
ständigkeit der Suva ausgegangen seien und auch sämtliche echtzeitli-
chen Dokumente diesen Schluss nahe legten. Es gehe nicht an, auf
Druck der Universität B._______, die sich von versicherungstaktischen
Überlegungen leiten lasse, plötzlich die X._______ AG für leistungspflich-
tig erklären zu wollen.
G.
Am 23. April 2012 (vgl. BVGer-act. 4) ist der mit Zwischenverfügung vom
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Seite 4
13. April 2012 (BVGer-act. 2) einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 4'000.- beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2012 (BVGer-act. 6) beantragte das
BAG die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte die Vorin-
stanz aus, da die Versicherte als Entsandte der Universität B._______
anzusehen sei, bestehe eine Deckung der Unfallversicherung über die
X._______ AG. In Bezug auf die Erteilung der aufschiebenden Wirkung
äusserte die Vorinstanz keine Einwände.
I.
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2012 (BVGer-act. 9) beantragte die
Suva die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die
Volontariatszeit der Versicherten habe bereits mit den Vorbereitungs-
handlungen in B._______ begonnen, weshalb sie als entsandte Volontä-
rin der Universität B._______ gelte und somit bei der X._______ AG für
das Ereignis vom 10. August 2006 unfallversichert sei. In Bezug auf die
Erteilung der aufschiebenden Wirkung äusserte die Beschwerdegegnerin
keine Einwände.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2012 (BVGer-act. 10) erteilte der In-
struktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
K.
Mit Replik vom 29. August 2012 (BVGer-act. 16) hielt die Beschwerdefüh-
rerin an ihren Rechtsbegehren fest.
L.
Mit Duplik vom 1. Oktober 2012 (BVGer-act. 18) hielt die Beschwerde-
gegnerin ebenfalls an ihrem Antrag fest.
M.
Die Vorinstanz liess sich nicht mehr vernehmen.
N.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be-
weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Bei der angefochtenen Verfü-
gung des BAG vom 6. März 2012 handelt es sich um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen
von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Nach Art. 78a UVG erlässt das
BAG bei geldwerten Streitigkeiten zwischen Versicherern eine Verfügung.
Das BAG, welches vorliegend verfügt hat, ist im Sinn von Art. 33 lit. d
VGG eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts; eine sachliche
Ausnahme gemäss Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse
und ist daher im Sinn von Art. 48 Abs. 1 lit. a bis c VwVG zur Beschwerde
legitimiert.
1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 ff.
VwVG) eingereicht und der einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 4'000.- fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzu-
treten.
1.4 Die Beschwerdegegnerin hat ebenfalls am Verfahren vor dem BAG
teilgenommen. Eine Verfügung nach Art. 78a UVG würde in den Bestand
ihrer Rechte und Pflichten eingreifen; demnach besteht ihr Interesse dar-
in, dass die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwächst. Nach der
Lehre gelten Verfahrensbeteiligte in diesem Sinn als Gegenparteien, die
zur Bezahlung von Verfahrens- und Parteikosten verpflichtet werden kön-
nen, wenn sie sich den Anträgen der beschwerdeführenden Partei mit ei-
genen Anträgen widersetzen (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN
BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 928 und 1184; vgl. auch Art. 64 Abs. 3
VwVG). Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend Anträge gestellt und ist
als Partei im Sinn von Art. 6 VwVG zu betrachten.
C-1885/2012
Seite 6
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c UVG kommt im Verfahren um geldwerte Strei-
tigkeiten zwischen Versicherern das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) nicht zur Anwendung. Dabei finden nach den allgemeinen in-
tertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels an-
derslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Gel-
tung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Da vorliegend die
Leistungspflicht zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerde-
gegnerin in Bezug auf die Ansprüche der Versicherten aus dem Unfall
vom 10. August 2006 strittig ist, sind vorliegend das UVG und die Verord-
nung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV, SR
832.202) in der im entsprechenden Zeitpunkt gültig gewesenen Fassung
anwendbar.
2.3 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Nach der Rechtsprechung kommt die bundesamtliche Verfügungszu-
ständigkeit nach Art. 78a UVG in all jenen geldwerten Streitigkeiten zum
Tragen, in denen ein Unfallversicherer, der gegenüber dem anderen Un-
fallversicherer keine Weisungsbefugnis besitzt, das BAG anruft, damit
dieses über die streitige Zuständigkeit entscheide (BGE 127 V 176 E. 4d,
125 V 324 E. 1b). Dieser Rechtsweg steht namentlich dann offen, wenn
ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen zwei Versicherern über die
Leistungspflicht bezüglich eines Schadensereignisses vorliegt oder wenn
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Seite 7
ein Versicherer von einem anderen Versicherer Rückerstattung von ge-
genüber dem Versicherten erbrachten Leistungen verlangt
(BGE 127 V 176 E. 4d). Nach der Rechtsprechung ist der negative Kom-
petenzkonflikt grundsätzlich auf dem Rechtsweg nach Art. 78 UVG (in
Kraft bis 31. Dezember 2002, aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 ATSG)
und Art. 78a UVG zu lösen, wenn in Bezug auf ein bestimmtes Scha-
densereignis die Person des nach UVG leistungspflichtigen Versicherers
umstritten ist, nicht hingegen grundsätzlich Bestehen und Umfang der
Leistungspflicht (Urteile des Bundesgerichts [BGer] U 255/01 vom 28. Mai
2003 E. 1.2 und U 187/02 vom 24. September 2002 E. 2.3).
3.2 Vorliegend verlangte die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen
Verfahren die Feststellung der grundsätzlichen Leistungspflicht der Be-
schwerdeführerin, und dass diese zu verpflichten sei, ihr die gegenüber
der Versicherten erbrachten Leistungen zurückzuerstatten, weshalb das
sachlich und funktionell zuständige BAG zu Recht auf Gesuch der Be-
schwerdegegnerin eine entsprechende Verfügung erlassen hat.
4.
4.1 Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz die in der Schweiz
beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge,
Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten täti-
gen Personen (Art. 1a Abs. 1 UVG). Als Arbeitnehmer nach Art. 1a Abs. 1
UVG gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundes-
gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
ausübt (vgl. Art. 1 UVV). Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem
der Arbeitnehmer aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte an-
treten sollen, in jedem Falle aber im Zeitpunkt, da er sich auf den Weg zur
Arbeit begibt (Art. 3 Abs. 1 UVG). Sie endet mit dem 30. Tag nach dem
Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört
(Art. 3 Abs. 2 UVG).
Gemäss Art. 77 Abs. 1 UVG erbringt bei Berufsunfällen derjenige Versi-
cherer die Leistungen, bei dem die Versicherung zur Zeit des Unfalles
bestanden hat. Bei Nichtberufsunfällen erbringt derjenige Versicherer die
Leistungen, bei dem der Verunfallte zuletzt auch gegen Berufsunfälle ver-
sichert war (Art. 77 Abs. 2 UVG). Erleidet ein Versicherter, der bei mehre-
ren Arbeitgebern beschäftigt ist, einen Berufsunfall, so ist der Versicherer
jenes Arbeitgebers leistungspflichtig, in dessen Dienst der Versicherte
verunfallt ist (Art. 99 Abs. 1 UVV).
C-1885/2012
Seite 8
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin machte vorliegend geltend, die Versicherte
sei aufgrund ihrer Anstellung beim Bundesamt für Veterinärwesen bis
zum 31. August 2006 und der 30-tägigen unfallversicherungsrechtlichen
Nachdeckungsfrist bis zum 30. September 2006 bei der Suva versichert
gewesen. Ein Arbeitsverhältnis mit der Universität B._______ sei – wenn
überhaupt – erst aufgrund der Tätigkeit in C._______ entstanden; in der
Schweiz habe die Versicherte keine Arbeit für die Universität B._______
verrichtet. Gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG setze die Versicherungspflicht
voraus, dass die Arbeit in der Schweiz verrichtet werde, und eine Entsen-
dung im Sinne von Art. 4 UVV setze ebenfalls voraus, dass die Arbeit vor
der Entsendung bereits in der Schweiz aufgenommen worden war. Es sei
somit ausgeschlossen, dass die Versicherte über ein Arbeitsverhältnis mit
der Universität B._______ unfallversichert gewesen sei, da sie vor der
Abreise nach C._______ nicht für die Universität B._______ in der
Schweiz gearbeitet habe. Der einzige in Frage kommende zuständige
Unfallversicherer sei somit die Suva.
4.2.2 Die Vorinstanz machte geltend, für die Frage der Leistungspflicht
sei entscheidend, ob man davon ausgehe, dass die Versicherte als Ent-
sandte der Universität B._______ gelten könne. Dies wiederum setzte
voraus, dass die Versicherte bereits in der Schweiz für die Universität
B._______ tätig gewesen sei. Aufgrund der Umstände sei es kaum denk-
bar, dass die Versicherte ohne Vorbereitung und Einschulung nach
C._______ hätte reisen sollen, da solche Studienreisen erfahrungsge-
mäss eine umsichtige Vorbereitung erforderten. Insbesondere die vorlie-
gende Reise nach C._______ habe aufgrund der besonderen Lebensum-
stände in Afrika gut vorbereitet werden müssen. Gemäss den Aussagen
der Universität B._______ vom 21. April 2008 habe die Versicherte im
Vorfeld des Einsatzes in C._______ an Vorbereitungshandlungen für die
Reise nach C._______ teilgenommen. Diese Ausführungen der Universi-
tät B._______ erschienen glaubhafter als diejenigen von
Prof. Dr. D._______ vom 15. September 2006 (vgl. Beschwerde-
Beilage 9), der ausgeführt habe, die Versicherte habe in der Schweiz vor
der Abreise keinerlei Arbeitshandlungen für die Universität vorgenommen
und die Vereinbarung mit der Versicherten habe lediglich in der mündli-
chen Zusicherung eines über den Schweizerischen Nationalfonds finan-
zierten Volontariats ohne Lohn aber mit Spesenersatz in C._______ be-
standen; weitergehende Abmachungen seien keine getroffen worden. Es
sei auf die Ausführungen der Universität B._______ abzustellen, auch
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Seite 9
wenn es sich dabei nicht um "Aussagen der ersten Stunde" handle, zu-
mal es keine förmliche Beweisregel gebe, die einem verpflichte, im Zwei-
felsfall auf diese abzustellen. Abschliessend hielt die Vorinstanz fest, dass
nur mit dieser Lösung gewährleistet werden könne, dass Volontäre und
Praktikanten von Forschungsinstituten in der Schweiz bei Projekten im
Ausland über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügten; eine
andere Lösung könne somit nicht dem Willen des Gesetzgebers entspre-
chen.
4.2.3 Die Suva schloss sich im Wesentlichen den Ausführungen der Vor-
instanz an und führte aus, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die
Versicherte in der Schweiz bereits Vorbereitungshandlungen vorgenom-
men habe und deshalb bereits vor dem Beginn des Volontariats in
C._______ ein Arbeitsverhältnis zur Universität B._______ entstanden
sei, weshalb die Beschwerdeführerin für den Unfall vom 10. August 2006
aufzukommen habe. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern,
dass die Suva die Deckung anfänglich bejaht und Vorleistungen erbracht
habe.
4.3 Unbestritten und aus den Akten ersichtlich ist vorliegend, dass die
Versicherte aufgrund ihrer Anstellung beim Bundesamt für Veterinärwe-
sen bis zum 31. August 2006 über eine Unfallversicherungsdeckung bei
der Suva bis zum 30. September 2006 (inklusive 30-tägiger Nachde-
ckungsfrist) verfügte und somit im Zeitpunkt des Unfalls vom 10. August
2006 zweifellos dort unfallversichert war. Zu prüfen bleibt noch, ob auch
eine Leistungspflicht der Beschwerdeführerin in Frage kommt und – falls
ja – wer für den Schaden aufzukommen hat.
4.3.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG sind grundsätzlich nur die in der
Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer nach UVG versichert. Ausnahms-
weise kann ein in der Schweiz beschäftigter Arbeitnehmer, der gemäss
Art. 4 UVV ins Ausland entsandt wird, für eine beschränkte Zeit versichert
bleiben, sofern er weiterhin in einem Arbeitsverhältnis mit einem Arbeit-
geber mit Sitz in der Schweiz steht. Damit vorliegend eine Versiche-
rungsdeckung der Beschwerdeführerin für die Zeit des Volontariats in
C._______ angenommen werden kann, ist also zwingend vorausgesetzt,
dass bereits in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis zwischen der Versicher-
ten und der Universität B._______ entstanden war; dies ist nachfolgend
zu prüfen.
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Seite 10
Damit im unfallversicherungsrechtlichen Sinne von einem Arbeitsverhält-
nis gesprochen werden kann, muss der Arbeitnehmer – wie erwähnt – ei-
ne unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des AHVG ausüben (vgl.
Art. 1 UVV). Unselbständige Erwerbstätigkeit wird im Arbeitsrecht über
folgende Elemente definiert: der Arbeitnehmer leistet Arbeit und hat einen
Anspruch auf ein Entgelt für die geleistete Arbeit, er ist in eine fremde Ar-
beitsorganisation eingebunden und untersteht den Weisungen des Ar-
beitgebers, und es handelt sich um ein privatrechtliches Dauerschuldver-
hältnis. Aus dieser Definition des Arbeitsvertrages ergibt sich, dass un-
entgeltliche Einsätze keinen Arbeitsvertrag bewirken können, auch wenn
man in Nebenpunkten oder via Analogieschluss hilfsweise auf das Ar-
beitsvertragsrecht zurückgreifen muss, zum Beispiel beim Schutz der
Persönlichkeit. Unentgeltlichkeit in diesem Sinn liegt auch vor, wenn bloss
die Spesen ersetzt werden, nicht jedoch Lohn bezahlt wird (vgl. ULLIN
STREIFF/ADRIAN VON KAENEL/ROGER RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxis-
kommentar zu Art. 319−362 OR, 7. Aufl., Zürich 2012, N 2 zu Art. 319;
vgl. auch Art. 7 lit. f der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Al-
ters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Die zivil-
rechtliche Definition eines Vertragsverhältnisses dient bei der Qualifikati-
on einer Tätigkeit lediglich als Anhaltspunkt, da das Sozialversicherungs-,
das Steuer- und das Ausländerrecht sowie auch das öffentliche Arbeits-
recht von eigenen Begriffsumschreibungen ausgehen. Dennoch können
die Elemente der vorgenannten Definition auch hier Verwendung finden;
insbesondere das Vorliegen eines Subordinationsverhältnisses wird oft
als wichtiges Merkmal für das Vorliegen eine Arbeitsverhältnisses ange-
führt (vgl. ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht,
2. Auflage, Bern 1989, S. 107).
4.3.2 Dem Schreiben der Universität B._______ vom 21. April 2008 (Su-
va-act. 3) an die Suva ist zu entnehmen, dass die Versicherte von Ende
Juni 2006 bis zum 6. August 2006 gegen Spesenentschädigung zu Ar-
beits- und Ausbildungszwecken an der Universität B._______ tätig war.
Sie bezog allerdings keinen Lohn und hatte auch kein bestimmtes Pen-
sum einzuhalten. Als Ausbildungsinhalt gab die Universität B._______ an,
die Versicherte habe die Planung und Anwendung wissenschaftlicher Me-
thoden sowie die organisatorische Planung von solchen Projekten erlernt
und habe zudem an einer Konferenz zur Koordination der Forschung ver-
schiedener Gruppen aus verschiedenen Ländern am E._______see in
C._______ teilgenommen.
C-1885/2012
Seite 11
Der Bestätigung von Prof. Dr. D._______ und PD Dr. F._______ des Insti-
tuts für Ökologie und Evolution der Universität B._______ vom 2. Februar
2010 (Suva-act. 4) ist zu entnehmen, dass die Versicherte sich nach Ab-
schluss ihres Studiums für ein Volontariat am Institut für Ökologie und
Evolution beworben habe. Sie sei daraufhin ab Mitte Juni 2006 in die
Vorbereitungen für die Forschung in C._______ einbezogen worden, ha-
be aber keinen Lohn für ihre Tätigkeit, sondern lediglich Spesenersatz für
die Reise erhalten. Auch für die Teilnahme an der internationalen Tagung
für Verhaltensökologie, an welcher sie ihre Diplomarbeit präsentiert habe,
habe sie von der Universität B._______ lediglich die Kongressgebühr so-
wie Reise- und Aufenthaltsspesen erstattet bekommen. Ihre Mitarbeit sei
als Vorbereitung für eine eventuelle spätere Doktorandenstelle zu sehen,
da im fraglichen Zeitpunkt keine Stelle bei der Universität B._______ frei
gewesen sei und man sie somit nicht habe anstellen können. Zur Zeit des
Unfalles habe sich die Versicherte als Mitglied der Expedition der For-
schung am E._______see im Dienstwagen der Universität B._______ be-
funden.
4.3.3 Einen Lohn hat die Versicherte gemäss Angaben der Universität
B._______ somit nicht bezogen; sie erhielt lediglich Spesenersatz. Auch
bestätigte das Personalamt des Kantons G._______, dass die Versicher-
te nach Abschluss ihres Studiums nicht mehr bei der Universität
B._______ beschäftigt gewesen und per 31. März 2006 ausgetreten sei
(vgl. die Aktennotiz vom 15. Oktober 2007, Beschwerde-Beilage 18). Der
Inhalt der Tätigkeit ab Juni 2006 kann als Mischung zwischen Ausbil-
dungs- und Praktikumstätigkeit beschrieben werden, da gemäss Angaben
von Prof. Dr. D._______ und PD Dr. F._______ geplant war, der Versi-
cherten nach Möglichkeit demnächst eine Doktorandenstelle anzubieten
und die Versicherte sich somit einerseits im eigenen Interesse auf diese
künftige Tätigkeit vorbereitete und zudem eine Möglichkeit erhielt, ihre
Diplomarbeit anlässlich des Kongresses einem Fachpublikum vorzustel-
len, und andererseits sowohl im eigenen als auch im Interesse der Uni-
versität mit der Vorbereitung der Forschungsreise nach C._______ be-
schäftigte, um von der Reise bestmöglichst profitieren zu können. Aus der
Beschreibung der von der Versicherten ausgeübten Tätigkeit geht hervor,
dass diese kaum mit Pflichten verbunden war, da für die Versicherte le-
diglich der Besuch der Konferenz und die Teilnahme an einem wöchentli-
chen Abteilungsseminar von zwei Stunden zur Vorbereitung der Reise ob-
ligatorisch war. Darüber hinaus bereitete sie sich selbständig und ohne
Vorgaben der Universität B._______ auf die Exkursion in C._______ vor.
Dies zeigte sich insbesondere darin, dass die Universität B._______ kei-
C-1885/2012
Seite 12
ne Auskünfte über die von ihr geleisteten Einsätze und Arbeiten erteilen
konnte und kein bestimmtes Pensum vereinbart war, weil die Versicherte
zur fraglichen Zeit beim Bundesamt für Veterinärwesen noch in einer
50%-Anstellung stand und somit nur eingeschränkt verfügbar war. Man-
gels mündlichem oder schriftlichen Arbeitsvertrag (vgl. dazu die in der Ak-
tennotiz vom 15. September 2006 festgehaltenen Aussagen von
Prof. Dr. D._______ [Beschwerde-Beilage 9]), mangels Pflichtenheft,
Lohn und definierten Arbeitszeiten ist mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit davon auszugehen, dass die Versicherte vor ihrer Reise nach
C._______ zur Universität B._______ nicht in einem Arbeitsverhältnis ge-
standen hat. Die vorgenommenen Vorbereitungshandlungen konnten kein
solches begründen, zumal die Tätigkeiten grösstenteils auf freiwilliger Ba-
sis oder im eigenen Interesse der Versicherten erfolgten und auch kein
Lohn vereinbart war. Inwiefern die Versicherte von der Unterstützung des
Schweizerischen Nationalfonds profitierte und deshalb auch Pflichten hat-
te, geht aus den Akten nicht hervor, ändert jedoch ohnehin nichts an der
Tatsache, dass – zumindest bis zur Abreise nach C._______ – zur Uni-
versität B._______ kein Arbeitsverhältnis vorgelegen hat. Der Umstand,
dass damals kein Arbeitsverhältnis vorgelegen hat, ergibt sich im Übrigen
auch aus dem Schreiben des Rechtsdiensts der Universität B._______,
der das Personalamt des Kantons G._______ mit Schreiben vom 8. Juni
2007 (Beschwerde-Beilage 20) ersuchte, die Möglichkeiten eines nach-
träglichen Versicherungsabschlusses mit der X._______ AG zu prüfen, da
es für die Universität B._______ idealer wäre, die Kosten des Unfalles
vom 10. August 2006 über die eigene Unfallversicherung anstatt über die
Suva abzuwickeln. Offensichtlich hatte also die Universität B._______ ih-
re angebliche Mitarbeiterin nicht bei ihrer Unfallversicherung angemeldet,
da sie wohl auch der Ansicht war, es bestehe zu ihr gar kein Arbeitsver-
hältnis. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdeführe-
rin ist somit davon auszugehen, dass die Versicherte vor ihrer Abreise
nach C._______ zur Universität B._______ kein Arbeitsverhältnis be-
gründet hatte. Mangels Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses vor der Ab-
reise ist folglich nicht möglich, dass die Versicherte als Entsandte der
Universität B._______ nach C._______ gereist ist, da dies – wie bereits
erwähnt – vorausgesetzt hätte, dass das Arbeitsverhältnis bereits in der
Schweiz entstanden ist. Eine andere mögliche Versicherungsdeckung bei
der X._______ AG, als über den Status als Entsandte ist nicht ersichtlich.
Somit war die Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles nur über die Suva
versichert, weshalb auch diese die entsprechenden Leistungen zu erbrin-
gen hat. Der Vollständigkeit halber bleibt noch darauf hinzuweisen, dass
– entgegen den Ausführungen des BAG – keine weiteren Gründe ersicht-
C-1885/2012
Seite 13
lich sind, die für eine Versicherungsdeckung bei der X._______ AG spre-
chen. So ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass bei einer Ver-
neinung der Deckung über die Versicherung der Universität B._______,
zahlreiche Volontäre und Praktikanten von Forschungsinstituten in eine
Deckungslücke fallen würden, da es bekanntermassen die Pflicht jedes
einzelnen ist, bei fehlender Unfallversicherungsdeckung über einen Ar-
beitgeber, eine solche Versicherung bei einem selbst gewählten Versiche-
rer separat abzuschliessen.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerde gutzu-
heissen und der angefochtene Entscheid des BAG vom 6. März 2012
aufzuheben ist. Es bleibt festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin für
die Folgen des Unfalles vom 10. August 2006 leistungspflichtig ist und die
Vorinstanz die Kosten für das Verwaltungsverfahren demzufolge neu zu
verlegen haben wird.
5.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
5.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf
Fr. 4'000.- festzusetzen und der Beschwerdegegnerin als unterlegene
Partei aufzuerlegen. Der unterliegenden Vorinstanz sind als Bundesbe-
hörde keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der von der
Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 4'000.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent-
scheids auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Parteient-
schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere
notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin ist im vor-
liegenden Verfahren anwaltlich vertreten. Ihr ist daher unter Berücksichti-
gung des Prozessausgangs zu Lasten der Vorinstanz und der Beschwer-
degegnerin eine Parteientschädigung für die ihr entstandenen notwendi-
gen Kosten zuzusprechen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist
die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14
C-1885/2012
Seite 14
Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands er-
scheint eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.- angemes-
sen.
C-1885/2012
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
6. März 2012 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beschwer-
degegnerin für das Unfallereignis vom 10. August 2006 leistungspflichtig
ist.
2.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Ver-
fahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren werden auf
Fr. 4'000.- festgelegt und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Be-
schwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 4'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu-
rückerstattet.
4.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz und der Be-
schwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.-
zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-1885/2012
Seite 16
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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