B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1890/2015
Ur t e i l vom 1 8 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
A._______, (Deutschland)
vertreten durch lic. iur. Adrian Fiechter, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Abweisung des Begehrens um
Ausrichtung einer Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom
25. Februar 2015.
C-1890/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer oder Versicherter), geb. 1969,
ist ein in Deutschland wohnhafter deutscher Staatsangehöriger. Der ge-
schiedene und sorgeberechtigte Vater eines minderjährigen Sohnes arbei-
tete in den Jahren 2004-2006 mit Unterbrüchen in der Schweiz als Maler
für verschiedene Arbeitgeber und entrichtete während dieser Zeit Beiträge
an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(Akten der Vorinstanz [act.] 4 und 13). Bevor der Beschwerdeführer seine
Erwerbstätigkeit am 30. Juni 2010 (act. 1 S. 3) wegen eines entzündlichen
Ekzems beider Hände bei Kontakt mit allergenen Substanzen definitiv auf-
gab, war er in Deutschland als Reinigungshilfe tätig (act. 23 S. 3).
B.
Am 17. November 2011 übermittelte der deutsche Versicherungsträger den
Rentenantrag des Beschwerdeführers an die schweizerische IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) (act. 1 und
2). Diese nahm, im Rahmen ihrer Abklärungen, diverse medizinische Un-
terlagen zu den Akten (act. 6 S. 1 und 2, 4-7 und 26). Nachdem die Vor-
instanz eine Stellungnahme des medizinischen Dienstes der IVSTA vom
18. Juli 2012 (act. 29) eingeholt hatte, sprach sie dem Beschwerdeführer
zunächst mit Vorbescheid vom 6. August 2012 ab dem 1. Januar 2011 eine
ganze Rente zu (act. 30), stellte im Schreiben vom 21. August 2012 jedoch
fest, dass vor Erlass einer Verfügung weitere Abklärungen vorzunehmen
seien, die allenfalls einen neuen Vorbescheid nötig machen würden (act.
33).
C.
Nachdem die Vorinstanz weitere Abklärungen getätigt hatte (act. 48, 49
und 54), erliess sie am 15. November 2012, in Annullierung des Vorbe-
scheids vom 6. August 2012, einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie
die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (act. 58). Dage-
gen erhob der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2012 Einwand (act. 64).
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 wies die Vorinstanz wie angekün-
digt das Leistungsbegehren ab (act. 65). Dagegen erhob der Beschwerde-
führer am 30. Dezember 2012 (act. 70) bzw. sein Rechtsvertreter am 21.
Januar 2013 (Akten im Beschwerdeverfahren B-336/2013 1) Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehm-
lassung vom 3. Mai 2013 die teilweise Gutheissung der Beschwerde und
die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz (act.
C-1890/2015
Seite 3
76). In seinem Urteil B-336/2013 vom 11. Juni 2013 wies das Bundesver-
waltungsgericht die Sache antragsgemäss an die Vorinstanz zu weiteren
Abklärungen, insbesondere zur Durchführung einer fundierten beruflichen
Abklärung, und zum Erlass einer neuen Verfügung zurück (act. 80).
D.
Nachdem die Vorinstanz weitere Abklärungen getätigt hatte (act. 94, 95,
155, 194) erliess sie am 4. Februar 2015 erneut einen abweisenden Vor-
bescheid (act. 195), gegen welche der Beschwerdeführer Einwand erhob.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2015 wies die Vorinstanz das Leistungsbe-
gehren mangels einer rentenrelevanten Invalidität ab (act. 202).
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24.
März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte
sinngemäss deren Aufhebung. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht (Akten des Bundesverwaltungs-
gerichts [B-act.] 2). Am 15. April 2015 ersuchte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter erneut um unentgeltliche Rechtpflege samt
Rechtsverbeiständung (B-act. 6).
F.
Mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2015 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde (B-act. 8).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2015 wurde das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbei-
ständung gutgeheissen (B-act. 12).
H.
Am 16. November 2015 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein (B-
act. 19) und ergänzte diese mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 (B-act.
21).
I.
Am 22. März 2016 reichte die Vorinstanz ihre Duplik ein, mit welcher sie an
ihrem Antrag und Begründung gemäss Vernehmlassung festhielt (act. 23).
J.
Auf den weiteren Akteninhalt sowie die Vorbringen der Parteien wird, so-
weit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
C-1890/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend-
bar ist.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die ihn betreffende Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Die Beschwerde
ist im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 60 ATSG, Art.
52 VwVG). Da dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. September
2015 die beantragte unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde (B-act.
20) und folgedessen kein Kostenvorschuss zu leisten war, sind sämtliche
Prozessvoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, weshalb das
am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügig-
keit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf
der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkom-
mens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses An-
hangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71),
und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Diese
sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Eu-
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Seite 5
ropäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinie-
rung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur
Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ab-
gelöst worden.
2.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die
diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied-
staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 Anhang II des FZA).
2.3 Laut Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom Trä-
ger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der Inva-
lidität eines Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht kom-
menden Mitgliedstaats verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften die-
ser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität in
Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Letz-
teres ist mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Deutschland und der
Schweiz nicht der Fall. Eine entsprechende Regelung sahen bereits Art. 40
Abs. 4 und Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vor.
2.4 Der Träger eines Mitgliedstaats hat jedoch gemäss Art. 49 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bzw. nach Art. 40 der Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 die von den Trägern der anderen Mitgliedstaaten erhaltenen
ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmässigen Aus-
künfte ebenso zu berücksichtigen, als wären sie in seinem eigenen Mit-
gliedstaat erstellt worden. Jeder Träger behält indessen die Möglichkeit,
die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl
untersuchen zu lassen. Es besteht hingegen keine Pflicht zur Durchfüh-
rung einer solchen Untersuchung.
3.
In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeitpunkt
des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 25. Februar
2015) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE 129
V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit
C-1890/2015
Seite 6
vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeit-
punkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata temporis;
vgl. BGE 130 V 445). Tatsachen, die den Sachverhalt seit dem Zeitpunkt
des Erlasses der angefochtenen Verfügung verändert haben, sollen im
Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121
V 362 E. 1b).
Nach Verfügungserlass verfasste ärztliche Berichte können jedoch berück-
sichtigt werden, wenn sie (rückwirkend) Bezug auf den bereits im Zeitpunkt
des Erlasses der angefochtenen Verfügung vorliegenden gesundheitlichen
Zustand des Beschwerdeführers nehmen, somit mit dem Streitgegenstand
in engem Sachzusammenhang stehen und allenfalls geeignet sind, die Be-
urteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (vgl. BGE
116 V 80 E. 6b). Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer
nachträglich Arztberichte von Dr. B._______, Städtisches Klinikum
C._______ vom 14. Februar 2017 betreffend die poststationäre Behand-
lung, Dr. D._______, Radiologie, vom 18. April 2017 betreffend MRT der
HWS vom 4. April 2017 sowie einen von Dr. E._______ betreffend den Be-
richt über die am 14. März 2017 erfolgte Operation Adhaesivprozess re,
Paukendrainage li. Soweit ersichtlich betreffen diese Befunde Behandlun-
gen nach dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung und
stehen damit auch nicht in engem Sachzusammenhang.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
4.2 Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes hat nach dem
Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 12 VwVG).
Auch das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE
136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht un-
beschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
C-1890/2015
Seite 7
4.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei-
nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das
Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von
allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt
(BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwal-
tung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeu-
gung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem fest-
stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das
Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450;
vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b).
4.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde,
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bis-
herigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Nach
Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder
Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begrün-
dung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und
Schwere erreicht hat (Abs. 2). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträch-
tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur-
sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende
ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Eine Er-
werbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über-
windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene
Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert [BGE 135 V
215 E. 7.3]). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.5
4.5.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität
bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
C-1890/2015
Seite 8
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig-
keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal-
ten oder zu verbessern; und soweit die Voraussetzungen für den Anspruch
auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Der Anspruch auf Eingliede-
rungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbs-
tätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwar-
tende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Die Eingliederungsmassnahmen
bestehen unter anderem gemäss Art. 8 Abs. 3 Bst. b IVG in Massnahmen
beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Um-
schulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe). Der Anspruch endet spätestens
mit dem Ende der Versicherung (Art. 9 Abs. 1bis IVG).
4.5.2 Um den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der IV trotz des
Verlusts der Versicherteneigenschaft nach innerstaatlichem Recht zu er-
halten, wurde im Rahmen des FZA nachträglich eine Nachversicherungs-
klausel statuiert (vgl. Anhang VI, Schweiz, Ziffer 9 VO Nr. 1408/71 [in Kraft
bis am 31. März 2012], sodann Anhang XI, Schweiz, Ziffer 8 der VO Nr.
883/2004 [in Kraft seit 1. April 2012]). Demnach gilt ein Arbeitnehmer oder
Selbstständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die In-
validenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenzsichernde
Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben
musste, als in dieser Versicherung versichert für den Erwerb des An-
spruchs auf Eingliederungsmassnahmen bis zur Zahlung einer Invaliden-
rente und während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern er keine
anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt. Diese
(Nachversicherungs-)Norm wurde in Ziffer 1011.2 des Kreisschreibens
über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV (KSBIL; gültig
ab 1. Juni 2002, Stand 1. Januar 2015) konkretisiert (vgl. hierzu auch das
IV-Rundschreiben Nr. 309). Gemäss der Bestimmung gelten schweizeri-
sche Staatsangehörige oder Personen mit der Staatsangehörigkeit eines
EU-Landes, die in der Schweiz ohne Wohnsitz zu haben eine Erwerbstä-
tigkeit als Arbeitnehmende oder Selbständigerwerbende ausgeübt haben
und den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversiche-
rung nicht mehr unterliegen, weil sie ihre existenzsichernde Erwerbstätig-
keit in der Schweiz in Folge Unfalls oder Krankheit aufgeben mussten, in
Bezug auf den Anspruch von Eingliederungsmassnahmen als versichert
(vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil BVGer C-3952/2015 [zur Publikation
vorgesehen] vom 16. November 2017 E. 6).
C-1890/2015
Seite 9
4.6 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine
Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zu-
sätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt-
lich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und
auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind (Bst. b und c). Als weitere Anspruchsbedingung muss eine versicherte
Person beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen
Mindestbeitragsdauer von drei (vollen) Jahren (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG).
Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung (AHV/IV) geleistet haben. Diese Bedingungen müssen kumulativ
gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die
andere erfüllt ist.
4.7 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Mo-
naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
ATSG. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden jedoch Renten, die einem Invalidi-
tätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerich-
tet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvo-
raussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von die-
sem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsan-
gehörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40 % eine
Rente ausgerichtet wird, wenn sie - wie der Beschwerdeführer - in einem
Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.
4.8
4.8.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt-
liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheits-
zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für
C-1890/2015
Seite 10
die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen).
4.8.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das
heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Berichte (vgl. dazu das Urteil des EVG I
268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E.
3.a).
4.8.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ-
ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Ex-
perten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit Hinwei-
sen). Die Rechtsprechung erachtet es als mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug
auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen
(vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer
I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwal-
tungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche auf-
grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Ein-
sicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu
schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Be-
weiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver-
lässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren
Hinweisen). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter
der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hin-
blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-
wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet so-
wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs-
C-1890/2015
Seite 11
sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An-
stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt,
wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die
Erstellung von Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332 S. 193 E.
2a bb; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer
Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung
objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche
Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu-
kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger
Massstab anzulegen. Dies gilt insbesondere bei der Beweiswürdigung bei
Entscheiden, die sich ausschliesslich auf versicherungsinterne ärztliche
Beurteilungen stützen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem
Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen: Bestehen auch
nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen
Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung
im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen
(vgl. Urteil des BGer 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E. 2 mit Verweis
auf BGE 135 V 465 E. 4.4 und BGE 122 V 157 E. 1d; vgl. auch BGE 125
V 351 E. 3b/ee sowie Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43
Rz. 55).
5.
Angefochten ist eine Verfügung der IVSTA, in welcher der Antrag des Be-
schwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung abgewiesen
worden ist.
5.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Leistungsanspruchs da-
mit, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste leichte Tätigkeit unter
Vermeidung der Allergene vollschichtig zumutbar sei. Zudem seien die the-
rapeutischen und präventiven Massnahmen bisher nicht ausgeschöpft.
5.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass sein Ge-
sundheitszustand schlechter sei, als von der Vorinstanz angenommen und
rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abge-
klärt. Insbesondere seien keine Arbeitsversuche unternommen worden, um
abzuklären, ob im Arbeitsumfeld allergische Reaktionen aufträten.
C-1890/2015
Seite 12
6.
6.1 Dem Bundesverwaltungsgericht lagen zum Zeitpunkt des Urteils B-
336/2013 vom 11. Juni 2013 folgende massgebenden medizinischen Be-
urteilungen vor:
6.1.1 Im Gutachten nach Aktenlage vom 26. August 2011 von Dr.
F._______, Fachärztin für Innere Medizin des ärztlichen Dienstes der
J._______ in (…) wird als relevante Gesundheitsstörung ein entzündliches
Ekzem beider Hände bei Kontakt mit verschiedenen chemischen Substan-
zen genannt. Bei Kontakt mit solchen Substanzen müssten Handschuhe
getragen werden. Im Leistungsbild wurde eine vollschichtige Erwerbstätig-
keit als zumutbar erachtet, wobei arbeitsmedizinisch definierte Hitzearbeit,
Belastung durch Nässe, Kälte, Zugluft oder Temperaturschwankungen, Be-
lastungen durch Allergene, Hautbelastungen durch Schmutz oder Feuch-
tigkeit, Einwirkung von Allergenen auf die Haut auszuschliessen seien. Er-
gänzend wurde angefügt, bei Arbeiten mit hautbelastenden Stoffen sei die
Anwendung geeigneter Schutz- und Pflegemassnahmen angezeigt. Es be-
stehe auf Dauer eine Leistungseinschränkung für Schmutzarbeiten und
Kontakt mit den angeführten Allergenen (act. 6 S. 1).
6.1.2 Im medizinischen Beurteilungsbogen von Dr. G._______ vom 15.
September 2011 wird als Berufskrankheit ein Kontaktekzem aufgeführt. In
der sozialmedizinischen Stellungnahme wurde eine mittelschwere, ange-
passte Tätigkeit ohne besondere Belastung durch Kälte, Hitze, Nässe und
Hautreizungen/Allergene als vollschichtig zumutbar erachtet (act. 6 S. 4-
7).
6.1.3 Im ausführlichen ärztlichen Bericht E 213 vom 4. Mai 2012 gelangte
Prof. Dr. habil. H._______, Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankhei-
ten/Allergologie/Umweltmedizin, zur Einschätzung, dem Beschwerdefüh-
rer seien mittelschwere Tätigkeiten ohne Nässe vollschichtig zumutbar. Für
die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe nach den Rechtsvorschriften des
Wohnlandes eine 30% Arbeitsunfähigkeit. Eine Besserung der Leistungs-
fähigkeit könne durch berufliche und medizinische Rehabilitation bewirkt
werden (act. 26, S. 1-11).
6.1.4 Gestützt auf die medizinische Dokumentation stellte Dr. I._______
des ärztlichen Dienstes der IVSTA am 18. Juli 2012 die Diagnose Kon-
taktekzem der Hände und Füsse. Es bestehe eine 100% Arbeitsunfähigkeit
in der angestammten und eine 100% Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
C-1890/2015
Seite 13
Tätigkeit, unter Berücksichtigung der funktionellen Einschränkungen, seit
dem 4. Januar 2010. Ergänzend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer
könne seine Tätigkeit als Lackierer nicht fortführen. Geplant sei eine Um-
schulung zum Berufskraftfahrer. Ein dauernder Kontakt mit den Allergenen
sei dann ausgeschlossen, sodass diese Tätigkeit als leidensgerecht einzu-
stufen sei und dem Arbeitsamt empfohlen werde (act. 29, S. 1-3). Nachdem
der Beschwerdeführer mitgeteilt hatte, dass er die Umschulung zum Be-
rufskraftfahrer nicht weiter fortführen könne (act. 36), wurde Dr. I._______
am 30. August 2012 erneut zur Stellungnahme aufgefordert (act. 37). Die-
ser teilte am 4. September 2012 mit, es sei bekannt, dass zum Beispiel im
Material des Lenkrades allergisierende Lösungsmittel enthalten sein könn-
ten. Zudem gebe es Handschuhe, die als Hautschutz eingesetzt werden
könnten. Eine spezialärztliche Begleitung sei sicherlich erforderlich. Seine
Beurteilung erfahre dadurch jedoch keine Veränderung (act. 38).
6.1.5 In seinem Arztbericht vom 24. September 2012 führte Dr. K._______,
Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten / Allergologie aus, es seien
Allergien gegen Thiuram-Mix, Bronopol, Kobaltclorid, Kaliumdichromat,
Mercapto-Mix, Mercaptobenzothiazol und Formaldehyd sowie Tolubalsam
bekannt. Der Versicherte habe über ein rasches Auftreten der Handek-
zeme bei jeder Tätigkeit mit Handschuhen (Latex, Vinyl, Baumwolle), bei
Kontakt zu Pappe und jeglichem Kontakt zu Farben berichtet. Es sei in
Zukunft mit dem Auftreten von Handekzemen, gegebenenfalls mit genera-
lisierten Streuekzemen beim Kontakt zu den genannten Allergenen zu
rechnen. Hierzu gehörten Arbeiten mit Gummihandschuhen, Kontakt zu je-
der Art von Farben, Kontakt zu Pappe, wie an Kartons und Verpackungen.
Bei der Benutzung von flüssigkeitsdichten Handschuhen sei mit einer Ver-
schlechterung des Befundes an den Händen durch die stehende Flüssig-
keit an der Haut in Form eines dyshidrotischen Ekzems zu rechnen (act.
48 und 49).
Dr. I._______ des ärztlichen Dienstes schloss aus dem Arztbericht von Dr.
K._______ am 8. Oktober 2012, dass dieser keine definitive Arbeitsunfä-
higkeit für sämtliche Tätigkeiten bestätige. Es scheine, dass Schutzhand-
schuhe jeglichen Materials keine Lösung seien. Demnach müsse eine Ar-
beit gefunden werden, bei der kein Kontakt mit den ekzemauslösenden
Materialien stattfinde. Dies möge wohl schwierig, jedoch nicht unmöglich
sein und müsse beim Versicherten zwingend versucht werden (act. 54).
C-1890/2015
Seite 14
In Ergänzung seines Berichts vom 24. September 2012 (act. 93) führte Dr.
K._______ am 22. Januar 2013 aus, der Beschwerdeführer sei in den letz-
ten Monaten wiederholt wegen generalisierten Ekzemschüben mit Befall
von Körper und Gesicht in Behandlung gewesen. Zum jetzigen Zeitpunkt
sei er arbeitsunfähig. Es sei eine Verschlechterung des Gesamtbildes zu
sehen (act. 94).
6.1.6 In der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 11. April 2013
stellte Dr. L._______, Facharzt Allgemeine Innere Medizin als Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Kontaktekzem der Hände und der
Füsse, symptomatisch seit 1997, ausgelöst durch Farben, Lacke, Schmier-
stoffe, Konservierungsmittel und Kobalt. Intermittierend generalisierte
Streuekzeme. Vom arbeitsmedizinischen Standpunkt her wurde die Ein-
schätzung von Dr. I._______ des ärztlichen Dienstes bestätigt; die Allergi-
sierung gegen ubiquitär vorkommende Chemikalien verunmögliche zwar
sehr viele Tätigkeiten, sei aber nicht per se invalidisierend für sämtliche
Tätigkeiten. Die Evaluation allfälliger noch in Frage kommender Tätigkeiten
lasse sich jedoch nicht in der Spezialarztpraxis machen, sondern lediglich
mittels einer fundierten beruflichen Abklärung. Zur weiteren Beurteilung der
Restarbeitsfähigkeit werde folglich nicht primär ein weiteres dermatolo-
gisch, allergologisches Gutachten benötigt, sondern es seien Arbeitsversu-
che in den in Frage kommenden Tätigkeiten vorzunehmen (act. 74).
6.2 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-336/2013 vom
11. Juni 2013 die Sache, unter Hinweis auf die Stellungnahme des ärztli-
chen Dienstes vom 11. April 2013, zur Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und insbesondere zur Durchführung einer fundierten berufli-
chen Abklärung zurückgewiesen hatte, wurden folgende medizinischen
und arbeitsmedizinischen Unterlagen zu den Akten gereicht.
6.2.1 Mit Stellungnahme an das Sozialgericht M._______ vom 6. Septem-
ber 2013 stellte Dr. K._______ die Diagnose chronisch rezidivierendes
Handekzem, multiple Typ IV Allergien, atopische Diathese. Die Erkrankung
trete seit 1997 schubweise auf. Die Behandlung eines Schubes sei jeweils
nach wenigen Wochen beendet. Es müsse weiter Hautpflege erfolgen. Bei
mässigem Hautbefund werde auch zwischen den Schüben mit Kortikoiden
therapiert. Eine endgültige Abheilung der Hauterkrankung sei nicht zu er-
warten (act. 124).
6.2.2 Anlässlich einer klinischen Untersuchung vom 28. Januar 2014 und
einer Epicutantestung vom 28. bis 31. Januar 2014 wurde an der Klinik und
C-1890/2015
Seite 15
Poliklinik für Dermatologie des Universitätsklinikums N._______ von Prof.
Dr. O._______ und Oberärztin Dr. P._______, Fachärztin für Dermatolo-
gie/Allergologie/Umweltmedizin, am 19. März 2014 ein hautärztliches
Sachverständigengutachten erstellt. Als Diagnosen wurden atopisches Ek-
zem, dyshidrotisches Handekzem bei atopischer Diathese, Typ IV Sensibi-
lisierungen auf Thiuram-Mix, Mercatobenzothiazol, Kobalt(II)-chlorid und
Kaliumdichromat, Verdacht auf Asthma bronchiale, Unguis incarnatus
rechter Grosszehennagel. Bei der aktuellen Testung seien keine weiteren
Sensibilisierungen nachgewiesen worden. Die für eine Papierallergie weg-
weisende Sensibilisierung auf Kolophonium sei nicht nachgewiesen. Bei
zukünftigen Tätigkeiten müssten irritative Noxen, einschliesslich häufige
Wasserkontakte sowie Kontakte zu den nachgewiesenen Allergenen drin-
gend vermieden werden. Die persönlichen Schutzmassnahmen (Tragen
von geeigneten Handschuhen, Schutzkleidung, Hautschutzmitteln) seien
noch nicht ausgeschöpft. Bei bekannter Thiuramallergie sei die Verwen-
dung von Vinylhandschuhen oder Akzeleratorfreien Nitrilhandschuhen mit
Baumwollhandschuhen als Unterziehhandschuh, zur Vermeidung der Bil-
dung einer feuchten Kammer, zu empfehlen. Eine denkbare Tätigkeit sei
im Bürobereich, wobei eine solche Umschulung nicht den Neigungen und
subjektiven Fähigkeiten des Versicherten entspreche. Leichte Arbeiten
ohne Kontakte zu den nachgewiesenen Allergenen, zu Nässe oder Feuch-
tigkeit, Schmutz, grosser Hitze oder Kälte könnten unter adäquater derma-
tologischer Therapie täglich 6 Stunden und mehr ausgeführt werden. Denk-
bar sei eine Tätigkeit als Pförtner, Sicherheitsdienst oder ähnliches. Es
müsse eingeschätzt werden, dass die therapeutischen Optionen nicht aus-
geschöpft seien. Es könnten weitere moderne Lokal- und Systemtherapeu-
tika entsprechend des Stufenschemas zur Therapie des atopischen Ek-
zems eingesetzt werden. Reserven seien bei der Basispflege, regelmässi-
gen dermatologischen Vorstellungen, Annahme von Therapieangeboten,
wie für UV-Therapie oder den Möglichkeiten einer stationären Behandlung
oder Rehabilitationsmassnahme, die noch nicht genutzt worden seien (act.
155).
6.2.3 Der Abschlussbericht RehaAssessment des Beförderungswerks
Q._______ vom 12. Dezember 2014 wurde anlässlich einer Berufsfindung
vom 24. November 2014 bis 5. Dezember 2014 erstellt und beinhaltet eine
arbeitspsychologische, eine arbeitspädagogische sowie eine arbeitsmedi-
zinische Beurteilung (act. 187).
Dipl.-Med. R._______, Facharzt für Allgemeinmedizin/Arbeitsmedizin,
nannte in seiner arbeitsmedizinischen Beurteilung vom 12. November
2014 als arbeitsmedizinisch relevante Diagnosen Minderbelastbarkeit der
C-1890/2015
Seite 16
Haut im Sinne eines atopischen Ekzems sowie eines allergischen Handek-
zems bei verschiedenen Allergien, Lungenfunktionsstörung bei Verdacht
auf Asthma bronchiale sowie geringe Hörminderung, ohne Beeinträchti-
gung im Alltagsverhalten. Er gelangte in seiner Beurteilung zum Schluss,
dass dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere körperliche Tä-
tigkeit unter Beachtung des negativen Leistungsbildes in wechselnder Kör-
perhaltung vollschichtig zumutbar sei. Im negativen Leistungsbild wurden
aufgeführt: Nachtschicht, überwiegendes Sitzen, schwere Arbeit, Heben
und Tragen von schweren Lasten mehr als 15 kg, Einwirkung von Nässe,
Kälte, Zugluft, starke Temperaturschwankungen, starke Sonneneinstrah-
lung, Hitzearbeit, Stäube, Gase, Dämpfe, Geruchsbelästigung, Schmutz-
arbeit, hautreizende Substanzen, Arbeiten mit Gummistiefeln, -handschu-
hen, Anforderungen an volles Hörvermögen, taktgebundene Arbeit, Arbei-
ten unter Zeitdruck, Tätigkeiten in Lebensmittelbereichen, Arbeiten an lau-
fenden Maschinen, Arbeiten mit Starkstrom, Arbeiten mit Absturzgefahr
(auf Leitern und Gerüsten) sowie Lärmarbeiten. Der Versicherte befinde
sich in regelmässiger ärztlicher Therapie. Eine medikamentöse Dauerthe-
rapie sei erforderlich. Schliesslich wurde vor Beginn der Massnahme zur
Teilhabe am Arbeitsleben eine längere Erprobungsphase empfohlen (act.
187 S. 13-15). Die Einschätzung wurde mit einer medizinischen Tauglich-
keitsbeurteilung für bestimmte Berufsfelder ergänzt (act. 187 S. 16-19).
Dr. S._______, Diplompsychologin gelangte in ihrer arbeitspsychologi-
schen Beurteilung vom 4. Dezember 2014 zum Schluss, dass das intellek-
tuelle Gesamtpotenzial des Beschwerdeführers ihn befähige, Qualifizierun-
gen auf eher einfachem Anforderungsniveau zu bewältigen. Es sei drin-
gend ein Training der kognitiven Stützfunktionen voranzustellen, um so-
wohl die Merkfähigkeit als auch die Konzentrationsfähigkeit zu schulen.
Begleitende fachpädagogische und –psychologische Hilfen würden als
notwendig erachtet. Es werde insgesamt empfohlen, den Versicherten im
geschützten Rahmen eines Berufsförderungswerkes zu qualifizieren. Ein
vorbereitender Lehrgang sei zu empfehlen, um Wissensdefizite aufzude-
cken, Wissenslücken zu schliessen und bei der Erarbeitung von Lernstra-
tegien zu unterstützen (act. 187 S. 3-5).
Aus den arbeitspädagogischen Stellungnahmen vom 3. und 5. Dezember
2014 geht hervor, dass der Versicherte bei der Erprobung im beruflichen
Handlungsfeld Handel/Dienstleistung mit einer Summe von 75 von 100
Punkten ein befriedigendes Ergebnis von 2,9 (von 6) erreichte, womit seine
Leistung den Anforderungen im Allgemeinen entspricht (act. 187 S. 7 und
8). Bei der Erprobung im beruflichen Handlungsfeld Wirtschaft/Verwaltung
C-1890/2015
Seite 17
erreichte der Versicherte mit 62,5 von 100 Punkten ein ausreichendes Er-
gebnis von 3,7 (von 6). Seine Leistung wies folglich zwar Mängel auf, ent-
sprach aber im Ganzen noch den Anforderungen (act. 187 S. 9 und 10).
Schliesslich besitzt der Versicherte gemäss Grunderprobung im Grundmo-
dul + vom 1. Dezember 2014 EDV- Kenntnisse auf Stufe A1 und A2 (einfa-
che Nutzung), keine Englisch-Kenntnisse, kein technisches Grundver-
ständnis und ein elementares wirtschaftliches Grundverständnis (act. 187
S. 11).
Zusammenfassend wurde festgehalten, der Versicherte könne sich eine
überbetriebliche Qualifizierung zum Kaufmann für Büromanagement vor-
stellen. Zu diesem Zweck werde eine überbetriebliche Bildungsmass-
nahme in einem Berufsförderungswerk als besonders effektiv und Erfolg
versprechend erachtet. Zudem werde ein verlängerter 5-monatiger Reha-
Vorbereitungslehrgang zur Schaffung aller bedeutsamen Grundvorausset-
zungen, zur massiven Leistungsentwicklung, zur allgemeinen Belastungs-
erprobung, zum Beheben der Wissensdefizite in den Grundlagenfächern,
zur Gewöhnung an die Lern- und Leistungssituation und des Trainings der
Vereinbarkeit von Familie und Ausbildung sowie Steigerung der Merk- und
Konzentrationsfähigkeit empfohlen. Der Versicherte müsse in der Vorbe-
reitungsphase eine massive Leistungsentwicklung zeigen und somit nach-
weisen, dass er den Anforderungen einer längerfristigen Qualifizierung
zum Kaufmann für Büromanagement gewachsen sei. Sollte diese Leis-
tungsentwicklung ausbleiben, müsse über eine Qualifizierung auf einem
niedrigeren Anforderungsniveau diskutiert werden (act. 187 S. 2).
6.2.4 Gestützt auf die medizinischen und arbeitsmedizinischen Unterlagen
beurteilte am 22. Januar 2015 Dr. L._______ des ärztlichen Dienstes der
IVSTA, dass die Einschätzungen denjenigen von Dr. I._______ des ärztli-
chen Dienstes entsprächen (act. 194).
6.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass hinsichtlich des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie der verbliebenen
Restarbeitsfähigkeit im Wesentlichen Einigkeit besteht. Im Sachverständi-
gengutachten des Universitätsklinikums N._______ vom 19. März 2014
(act. 155) wurde das bekannte Hautleiden, mit Ausnahme von Bronopol,
bestätigt. Der Beschwerdeführer reagierte zudem auf die bereits bekann-
ten Allergene, doch sind keine neuen hinzugekommen. Entsprechend
wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche mit den entspre-
chenden Expositionen verbundenen Tätigkeiten festgestellt. Demgegen-
über wurde eine volle Restarbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten ohne ent-
C-1890/2015
Seite 18
sprechende Expositionen festgestellt. Schliesslich wurde darauf hingewie-
sen, dass noch nicht sämtliche zur Verfügung stehenden präventiven und
therapeutischen Optionen genutzt wurden. Diese Schlussfolgerungen ent-
sprechen denjenigen des Gutachtens nach Aktenlage der J._______ vom
26. August 2011 sowie dem ärztlichen Bericht von Prof. Dr. habil.
H._______ vom 4. Mai 2012. Die gesundheitliche Tauglichkeit des Be-
schwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit wird auch im Abschluss-
bericht zum RehaAssesment des Beförderungswerks Q._______ vom 12.
Dezember 2014 mit den dazugehörigen arbeitspsychologischen, ar-
beitspädagogischen sowie arbeitsmedizinischen Stellungnahmen beschei-
nigt. Indem in der arbeitsmedizinischen Beurteilung die Notwendigkeit ei-
ner medikamentösen Dauertherapie erwähnt wird, wird die Einschätzung
im Sachverständigengutachten des Universitätsklinikums N._______, dass
hinsichtlich der Behandlung der Hautbeschwerden noch Spielraum be-
stehe, implizit bestätigt. Die gesundheitlichen Einschätzungen decken sich
folglich im Wesentlichen auch mit den Schlussfolgerungen in den Stellung-
nahmen des ärztlichen Dienstes sowie mit der medizinischen Dokumenta-
tion, die vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-336/2013 vom
11. Juni 2013 zu den Akten zu Grunde lag.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe nicht abgeklärt, ob die
als zumutbar erachteten Verweistätigkeiten im kaufmännischen Bereich
aufgrund seines Krankheitsbildes überhaupt möglich wären. Auch die
grundsätzliche Eignung zu einer solchen Verweistätigkeit sei nicht geprüft
worden. Er selber erachte es, angesichts seiner Beschwerden, als sehr
unwahrscheinlich, dass eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich tatsäch-
lich möglich sei. Die Vorinstanz vertritt demgegenüber die Auffassung, dass
die versicherungsmässigen Voraussetzungen für schweizerische Einglie-
derungsmassnahmen beim in Deutschland ansässigen Beschwerdeführer
nicht erfüllt seien, weshalb die Kosten von beruflichen Massnahmen nicht
durch die Invalidenversicherung übernommen werden könnten.
7.2 Die Vorinstanz hat im Rahmen der Würdigung der Arbeitsfähigkeit zu
prüfen, ob die Eingliederungsfähigkeit bzw. die Selbsteingliederungsfähig-
keit der versicherten Person gegeben ist. Erweist sich der medizinische
Sachverhalt nicht als verlässlich feststehend und lückenlos und/oder die
Eingliederungsfähigkeit als fraglich, sind diesbezüglich weitere Abklärun-
gen nötig, gegebenenfalls unter Beizug der Fachpersonen der beruflichen
Integration. Die Eingliederungsfrage ist prioritär und von Amtes wegen zu
C-1890/2015
Seite 19
prüfen, woran grundsätzlich nichts ändert, wenn sich die versicherte Per-
son im Ausland befindet. Die Vorinstanz hat somit vorgängig abzuklären,
ob und in welchem Mass der Versicherte infolge seines Gesundheitszu-
standes auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offen stehenden ausgegli-
chenen Arbeitsmarkt zumutbarerweise erwerbstätig sein könnte.
Diese Abklärung kann auch Massnahmen zur Durchführung der Eingliede-
rung umfassen. Die Vorinstanz hat den Anspruch auf Eingliederungsmass-
nahmen infolge der Ausreise des Beschwerdeführers nach Deutschland
verneint. Wie bereits dargelegt (vorne E. 4.5.1 und 4.5.2) endet der An-
spruch auf Eingliederungsmassnahmen mit dem Ende der Versicherung
(Art. 9 Abs. 1bis IVG). Der in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführer war
seit 2006 mangels Wohnsitzes und Erwerbstätigkeit in der Schweiz (vgl.
Formular E 205 act. 13) nicht mehr obligatorisch versichert (Art. 1b IVG
i.V.m. Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG[SR 831.10]). Nachdem der Be-
schwerdeführer infolge seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen ge-
zwungen war, seine Erwerbstätigkeit in Deutschland aufzugeben (vgl.
vorne Sachverhalt A), erfüllt er die Voraussetzungen der im Anhang XI
(Schweiz) Ziffer 8 VO Nr. 883/2004 staatsvertraglich normierten Nachver-
sicherungsklausel nicht. Demzufolge hat der Beschwerdeführer keinen An-
spruch auf Durchführung von Eingliederungsmassnahmen in der Schweiz,
wie von der Vorinstanz richtig erkannt.
7.3 Die Vorinstanz hat die Eingliederung des Beschwerdeführers in
Deutschland abgeklärt, indem sie beim Berufsförderwerk Q._______ vom
24. November 2014 bis 5. Dezember 2014 eine fundierte berufliche Abklä-
rung durchführen liess (vorne E. 6.2.3). Im Abschlussbericht RehaAssess-
ment vom 12. Dezember 2014 (act. 187) werden im Hinblick auf die ins
Auge gefasste Neuorientierung und Eignung des Beschwerdeführers im
kaufmännischen Bereich weitere Massnahmen Abklärungen empfohlen,
so ein vorbereitender Lehrgang zur Aufdeckung von Wissensdefiziten,
Schliessung von Wissenslücken und zur Erarbeitung von Lernstrategien
für die Qualifizierung im kaufmännischen Bereich. Damit wären grundsätz-
lich entsprechende Eingliederungsmassnahmen wie namentlich berufliche
Massnahmen zu prüfen (vgl. vorne E. 4.5.1), auf welche, wie in Erwägung
7.2 erwähnt, der Beschwerdeführer jedoch keinen Anspruch hat. Statt des-
sen hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer aufgefordert selber um Ei-
gliederungsmassnahmen am Wohnsitz besorgt zu sein und ist damit in ih-
rer anspruchsabweisenden Verfügung davon ausgegangen, dass dem Be-
schwerdeführer Verweisungstätigkeiten im kaufmännischen und bürotech-
nischen Bereich zumutbar seien. Diese Verweisungstätigkeiten setzten
C-1890/2015
Seite 20
aber eine entsprechende Umschulung voraus, weshalb sich die Vorinstanz
nicht darauf berufen kann. Vielmehr hätte sie zur Beantwortung der Frage
nach dem Rentenanspruch konkrete Verweisungstätigkeiten bezeichnen
müssen, die dem Beschwerdeführer ohne Umschulung zumutbar und rea-
listisch möglich sind. In dieser Hinsicht werden im Gutachten des Universi-
tätsklinikums N._______ vom 19. März 2014 (vgl. vorne E. 6.2.2) als Ver-
weisungstätigkeiten ohne Umschulung Pförtner und Sicherheitsdienst er-
wähnt (vgl. act. 155 S. 12). Gestützt darauf hätte die Vorinstanz einen
neuen Einkommensvergleich vornehmen müssen, nachdem der Einkom-
mensvergleich vom 23. August 2012 auf Verweisungstätigkeiten beruht,
welche dem Beschwerdeführer gemäss den zwischenzeitlich vorliegenden
medizinischen Berichten nicht möglich sind.
7.4 Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich nach dem Gesagten im
vorliegenden Verfahren als ungenügend abgeklärt (vgl. Art. 43 ff. ATSG und
Art. 12 VwVG). Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat für den Beschwer-
deführer konkrete Verweisungstätigkeiten zu bezeichnen, welche keine
Umschulung erfordern. Anschliessend hat sie einen Einkommensvergleich
vorzunehmen und über den Rentenanspruch in einer neuen Verfügung zu
entscheiden.
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteinent-
schädigung.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und
Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Der Vorinstanz sind keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2 Die ganz oder teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Parteient-
schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Aus-
lagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Der Rechtsvertreter hat mit seiner
Kostennote vom 18. Mai 2017 einen Zeitaufwand von 17.07 Stunden zu Fr.
200.- zuzüglich Barauslagen von Fr. 136.55 und somit Fr. 3‘550.55 in Rech-
nung gestellt, was angemessen erscheint. Die Mehrwertsteuer ist nur für
C-1890/2015
Seite 21
Dienstleistungen geschuldet, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden,
nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung für den Be-
schwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland erbracht worden ist (vgl. Art. 1
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 und 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes
vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20] sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).
Demzufolge kann die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer von Fr. 284.-
nicht berücksichtigt werden. Die unterliegende Vorinstanz hat keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv nächste Seite
C-1890/2015
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 25.
Februar 2015 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewie-
sen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen
über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 3‘550.55 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Giulia Santangelo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
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Seite 23
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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