Abtei lung II I
C-1892/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
G._______, Israel,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV (Rente, einmalige Abfindung).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1892/2008
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1942 geborene, verheiratete G._______ ist
Staatsangehöriger von Israel und lebt in seiner Heimat. Er hat von
1980 bis 1985 in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die obligato-
rische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichtet (act. 35). Mit
Gesuch vom 30. Juli 2007 hat er bei der Schweizerischen Ausgleichs-
kasse (nachfolgend: SAK) die Ausrichtung einer schweizerischen Al-
tersrente beantragt (act. 21 bis 24).
B.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2008 (act. 40 bis 43) hat die SAK
G._______ mit Wirkung ab 1. Januar 2008 eine ordentliche Altersrente
von monatlich Fr. 251.-- zugesprochen. Sie legte ihrer Berechnung
eine anrechenbare Beitragsdauer von 5 Jahren und 5 Monaten (Ren-
tenskala 5) sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahresein-
kommen von Fr. 106'080.-- zu Grunde.
C.
Gegen die Verfügung vom 7. Januar 2008 hat G._______ am
21. Januar 2008 (act. 50) bei der SAK Einsprache erhoben und gel-
tend gemacht, mit diesem geringen Betrag sei er nicht in der Lage, für
die anfallenden Arzt- und Medikamentenkosten aufzukommen. Mit Ein-
gabe vom 24. Januar 2008 (act. 54) beantragte er die Ausrichtung der
Rente in Kapitalform.
Mit Einspracheentscheid vom 3. März 2008 (act. 56 f.) hat die SAK die
Einsprache von G._______ abgewiesen, da ihm die einmalige Ab-
findung erst nach dem Eintritt des Rentenalters seiner Ehefrau ge-
währt werden könne.
D.
Gegen den Einspracheentscheid vom 3. März 2008 hat G._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Fax-Eingabe vom 13. März 2008
(act. 60) bei der SAK Beschwerde erhoben. Die SAK leitete seine
Eingabe mit Schreiben vom 17. März 2008 (act. 61 f.) an das Bun-
desverwaltungsgericht weiter.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2008 forderte der Instruktionsrich-
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ter den Beschwerdeführer zur Beschwerdeverbesserung auf, da die
Fax-Eingabe vom 13. März 2008 weder Rechtsbegehren, Begründung
noch Unterschrift enthielt.
F.
Mit Eingabe vom 16. April 2008 beantragte der Beschwerdeführer die
Ausrichtung der Rente als Kapitalabfindung.
G.
Mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2008 beantragte die SAK die Abwei-
sung der Beschwerde, da keine einmalige Abfindung geleistet werden
könne, solange nicht beide Ehegatten das Rentenalter erreicht hätten.
H.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinen
früheren Ausführungen fest.
I.
Die SAK liess sich nicht mehr vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es
liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
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wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Israel und hat dort
Wohnsitz. Gemäss Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 des
Abkommens vom 23. März 1984 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit
(SR 0.831.109.449.1; nachfolgend: Abkommen Israel) haben israeli-
sche Staatsangehörige und ihre Hinterlassenen unter den gleichen
Voraussetzungen wie Schweizer Bürger und ihre Hinterlassenen An-
spruch auf die ordentlichen Renten und Hilflosenentschädigungen der
schweizerischen Rentenversicherung, sofern das Abkommen keine
Ausnahme enthält.
Für die Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers ist somit
grundsätzlich schweizerisches Recht anwendbar.
3.
Unbestritten und zutreffend ist in casu, dass der Beschwerdeführer
aufgrund der zurückgelegten Beitragszeiten in der Schweiz einen An-
spruch auf eine Altersrente hat. Vorliegend ist strittig und vom Bundes-
verwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK den Anspruch auf Ausrich-
tung einer einmaligen Abfindung (anstelle der zugesprochenen Rente)
zu Recht verneint hat.
3.1 Gemäss Art. 9 Abs. 4 des Abkommens Israel wird einem israeli-
schen Staatsangehörigen, der sich nicht in der Schweiz aufhält und
Anspruch auf eine ordentliche Teilrente hat, die höchstens ein Zehntel
der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, an Stelle der Teil-
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rente eine Abfindung in der Höhe des Barwerts der geschuldeten Ren-
te gewährt. Beträgt die Rente mehr als einen Zehntel, aber höchstens
ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann dieser
Staatsangehörige, sofern er sich nicht in der Schweiz aufhält oder die-
se endgültig verlässt, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer
Abfindung wählen.
Anspruch auf eine Altersrente haben Frauen, welche das 64. Alters-
jahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG).
Gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die
Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt
haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet.
Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten
rentenberechtigt sind (lit. a).
3.2 Die SAK macht geltend, da sowohl der Beschwerdeführer als auch
seine Ehefrau in der Schweiz Beitragszeiten zurückgelegt und gestützt
darauf Anspruch auf eine Altersrente hätten, sei die Ausrichtung einer
einmaligen Abfindung erst möglich, wenn der Rentenfall bei beiden
Ehegatten eingetreten und die Renten beider Ehegatten definitiv fest-
gelegt worden seien. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers (Jahr-
gang 1947) das Rentenalter noch nicht erreicht habe, sei zur Zeit die
Berechnung einer Kapitalleistung und somit die Ausrichtung einer ein-
maligen Abfindung noch nicht möglich.
3.3 Der SAK ist zuzustimmen, dass die Renten bei Ehegatten erst de-
finitiv berechnet werden, sobald auch der zweite Ehegatte das Ren-
tenalter erreicht hat (vgl. Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG). Die Ehefrau
des Beschwerdeführers hat Jahrgang 1947 und hat somit das Ren-
tenalter, das für Frauen bei 64 Jahren liegt, noch nicht erreicht. Die
Rente des Beschwerdeführers wird daher erst im Zeitpunkt der Ren-
tenberechtigung seiner Ehefrau zufolge der dannzumal durchzuführen-
den Einkommensteilung neu berechnet und kann jetzt nicht bereits
zwecks Ausrichtung einer einmaligen Abfindung kapitalisiert werden
(vgl. die klare und gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts:
BGE 116 V 8 E. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2002
[H_136/01]). Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten persönlichen Gründe, welche ihn dazu bewogen haben die
Ausrichtung einer Abfindung zu beantragen, nichts zu ändern.
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Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK dem Be-
schwerdeführer im heutigen Zeitpunkt zu Recht die Ausrichtung einer
einmaligen Abfindung verweigert hat und die Beschwerde gegen die-
sen Entscheid somit im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23
Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist.
4.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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