B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1893/2015
Ur t e i l vom 4 . J anua r 2 0 1 8
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Michela Bürki Moreni,
Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien
A._______, (Österreich),
vertreten durch lic. iur. Werner Rechsteiner, Rechtsanwalt,
FRT RECHTSANWÄLTE & NOTARE,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung vom 11. März 2015.
C-1893/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1963 geborene, aktuell in Österreich wohnhafte A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) ist österreichischer Staatsangehöriger
und leistete in den Jahren 1988 bis 1990 während 25 Monaten Beiträge an
die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV; Akten der Vorinstanz [act.] 5 S. 2). Zuvor leistete er in den Jahren
von 1979 bis 1988 Beiträge an die österreichische Pensionsversicherungs-
anstalt (act. 2 S. 3) und danach in den Jahren 1990 bis 2013 an die liech-
tensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten
der Liechtensteinischen AHV-IV-FAK [LI act.] 77).
B.
Mit Formular E 204 vom 4. Juni 2013 übermittelte die österreichische Pen-
sionsversicherungsanstalt der Schweizerischen Ausgleichskasse das Ge-
such des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2013 zum Bezug von Leistungen
der IV (act. 1). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. 46 ff.)
wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vor-
instanz) das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 11. März 2015 ab, weil keine rentenbegründende Invalidität vorliege
(act. 74). Die Vorinstanz erachtete das Dossier als aus psychiatrischer
Sicht genügend abgeklärt. Weiter sah sie keinen Anlass für eine interdis-
ziplinäre Abklärung, da zwei medizinischen Gutachten von Dr. B._______,
Orthopädie, und Dr. C._______, Psychiatrie, zur Verfügung gestanden hät-
ten. Zudem hätten die Abklärungen ergeben, dass die bisherige Tätigkeit
des Beschwerdeführers gemäss Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitge-
bers vom 24. September 2014 mit den im Schlussbericht vom 7. November
2014 angegebene funktionellen Einschränkungen kompatibel sei (vgl.
act. 74 S. 2).
C.
C.a Gegen die Verfügung vom 11. März 2015 erhob der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 23. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte, die Verfügung vom 11. März 2015 betreffend
Ablehnung des Antrags auf Ausrichtung einer IV-Rente sei aufzuheben;
dem Beschwerdeführer sei eine ganze Invalidenrente auszurichten; even-
tualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Akten im Beschwerdever-
fahren [BVGer act.] 1). In formeller Hinsicht beantragte der Beschwerde-
führer Einsicht in die Akten der Vorinstanz und behielt sich ausdrücklich
C-1893/2015
Seite 3
vor, nach Einsichtnahme in die Akten eine Beschwerdeergänzung einzu-
reichen. In materieller Hinsicht wurde zusammengefasst geltend gemacht,
die Vorinstanz habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör und damit Bundesrecht verletzt. Ferner habe sie den Invaliditätsgrad
des Beschwerdeführers falsch festgelegt und den Sachverhalt falsch bzw.
unvollständig festgestellt.
C.b Mit Instruktionsverfügung vom 8. April 2015 wurden dem Beschwerde-
führer die Akten der Vorinstanz sowie die Akten der liechtensteinischen In-
validenversicherung zur Einsichtnahme zugestellt. Zudem erhielt er eine
Nachfrist bis zum 12. Mai 2015 zur Ergänzung der Beschwerde vom
23. März 2015 (BVGer act. 4).
C.c Mit Beschwerdeergänzung vom 4. Mai 2015 hielt der Beschwerdefüh-
rer an seinen Anträgen und seiner Begründung gemäss Beschwerde vom
23. März 2013 im Wesentlichen fest (BVGer act. 5).
D.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2015 die Ab-
weisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfü-
gung (BVGer act. 7). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor. Das Vorbescheidverfah-
ren sei ordnungsgemäss durchgeführt worden. Die vorgebrachten Ein-
wände seien sorgfältig geprüft worden. Auf die relevanten Einwände sei in
der Verfügung eingegangen worden. Der Erlass eines neuen Vorbescheids
sei nicht erforderlich, wenn an den Schlussfolgerungen des ersten Vorbe-
scheids im Wesentlichen festgehalten werde und wenn nach Prüfung der
Einwände das Verfahren entscheidreif sei.
E.
Der Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2015 auf-
gefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– bis zum
1. September 2015 zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen (BVGer
act. 8). Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 6. Juli 2015 bei der Ge-
richtskasse ein (BVGer act. 10).
F.
Mit Replik vom 15. Juli 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Be-
schwerdeanträgen fest (BVGer act. 11).
G.
Die Vorinstanz führte in ihrer Eingabe vom 23. Juli 2015 im Wesentlichen
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Seite 4
an, aus der Replik ergebe sich für sie keinen Anlass für eine veränderte
Betrachtungsweise und verwies auf ihre Vernehmlassung vom 24. Juni
2015 (BVGer act. 13).
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 29. Juli 2015 wurde der Schriftenwechsel
unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (BVGer
act. 14).
I.
I.a Am 18. September 2015 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert
eine freiwillige Stellungnahme zusammen mit einem im Rahmen der durch
die liechtensteinische Invalidenversicherung getätigten weiteren Abklärun-
gen eingeholten ärztlichen Bericht von Dr. D._______ vom 19. August
2015 ein und führte aus, diesem Bericht zufolge sei der Beschwerdeführer
aus medizinischer Sicht sowohl in seiner angestammten Tätigkeit wie auch
in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, womit ein Invalidi-
tätsgrad von 100 % resultiere und entsprechend eine ganze Rente auszu-
richten sei. Im Übrigen wurde auf die bisherigen Eingaben verwiesen
(BVGer act. 15).
I.b Die Vorinstanz nahm mit Eingabe vom 29. September 2015 dazu Stel-
lung. Sie machte insbesondere geltend, es liege ein unveränderter psychi-
scher Gesundheitszustand vor, so dass auch unverändert keine psychisch
bedingte Arbeitsunfähigkeit bestehe, und verwies wiederum auf ihre Ver-
nehmlassung vom 24. Juni 2015 (BVGer act. 17).
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 5. Oktober 2015 wurde der Schriftenwech-
sel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen per 16. Oktober
2015 abgeschlossen (BVGer act. 18).
K.
Am 6. Oktober 2015 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
seine Kostennote in Höhe von Fr. 4‘050.– ein (BVGer act. 19).
L.
L.a Die Vorinstanz übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Ein-
gabe vom 7. Oktober 2016 eine Kopie des ärztlichen Berichts E 213 AT
vom 19. September 2016 von Dr. D._______ (BVGer act. 22).
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Seite 5
L.b In der Folge forderte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 14. Ok-
tober 2016 die Vorinstanz auf, bis zu 14. November 2016 eine Stellung-
nahme zu diesem Bericht abzugeben (BVGer act. 23).
L.c Unter Verweis auf die Beurteilung durch den ärztlichen Dienst hielt die
Vorinstanz insbesondere fest, dass sich aus dem ärztlichen Bericht vom
19. September 2016 keine objektiven neuen Gesichtspunkte ergeben wür-
den und dass darin ausdrücklich ein unveränderter Zustand gegenüber der
Voruntersuchung vom 16. Juli 2015 angegeben werde. Entsprechend be-
antragte die Vorinstanz weiterhin, die Abweisung der Beschwerde und die
Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer act. 25).
L.d Innert angesetzter Frist reichte der Beschwerdeführer seinerseits am
30. November 2016 eine Stellungnahme ein und hielt an seinen bisherigen
Ausführungen vollumfänglich fest (BVGer act. 26 f.). Insbesondere wurde
geltend gemacht, aus dem ärztlichen Bericht E 213 AT vom 19. September
2016 ergebe sich, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht so-
wohl in seiner angestammten Tätigkeit wie auch in einer angepassten Tä-
tigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei und keine Eingliederungsmassnahmen
angebracht seien, womit ein Invaliditätsgrad von 100 % resultiere und ent-
sprechend eine ganze Rente auszurichten sei.
M.
Mit Instruktionsverfügung vom 2. Dezember 2016 wurde der Schriften-
wechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen wieder abge-
schlossen (BVGer act. 28).
N.
N.a Am 19. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine
weitere Stellungnahme zusammen mit dem polydisziplinären Gutachten
des Medizinischen Zentrums E._______ (E._______) vom 29. April 2017
sowie der Stellungnahme der liechtensteinischen Invalidenversicherung
vom 9. Mai 2017 samt Beilagen ein und führte aus, gemäss Gutachten vom
29. April 2017 sei er sowohl in der angestammten als auch in jeder ange-
passten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb die liechtensteinische
Invalidenversicherung beabsichtige, ihm ab dem 1. Dezember 2013 eine
ganze Rente auszurichten. Er beantragte weiterhin die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente.
Zudem wurde eine angepasste Kostennote im Betrag von Fr. 4‘968.– ein-
gereicht (BVGer act. 29).
C-1893/2015
Seite 6
N.b Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 31. Juli 2017 die beim Regio-
nalen Ärztlichen Dienst (RAD) eingeholte Stellungnahme ein und bean-
tragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der
angefochtenen Verfügung (BVGer act. 35). In der Stellungnahme des
RAD-Arztes Dr. med. F._______, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 6. Juli 2017 zum polydisziplinären Gutachten wurde zusammenfas-
send festgehalten, aus psychiatrischer Sicht sei kein schwerwiegender Ge-
sundheitsschaden zu erkennen, der eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
rechtfertige.
N.c Mit abschliessender Stellungnahme vom 21. August 2017 machte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die einfache ärztliche Stel-
lungnahme des RAD-Arztes Dr. med. F._______ vermöge den Beweiswert
des Gutachtens des E._______ nicht zu zerstören und hielt an seiner Be-
schwerde fest. Zudem wurde eine angepasste Kostennote im Betrag von
Fr. 5‘740.20 eingereicht (BVGer act. 37).
O.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. August 2017 wurde der Schriftenwech-
sel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen per 5. September
2017 wieder abgeschlossen (BVGer act. 38).
P.
P.a Die Vorinstanz reichte dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe
vom 30. November 2017 unaufgefordert weitere von der österreichischen
Pensionsversicherungsanstalt übermittelte neue medizinische Unterlagen
zur Kenntnisnahme ein (BVGer act. 39).
P.b In der Folge wurde den Verfahrensbeteiligten mit Instruktionsverfü-
gung vom 11. Dezember 2017 Gelegenheit eingeräumt, bis zum 26. Ja-
nuar 2018 gegebenenfalls Schlussbemerkungen einzureichen. Überdies
wurde zur Kenntnis gegeben, dass die Urteilsbegründung gestützt auf
Art. 34 Abs. 1 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht
vom 17. April 2008 (VGR, SR 173.320.1) erneut in Zirkulation gesetzt
werde, wenn die Schlussbemerkungen der Verfahrensbeteiligten oder de-
ren kurze Mitteilung auf einen Verzicht auf eine weitere Stellungnahme vor-
liegen (BVGer act. 40).
P.c Mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 führte die Vorinstanz insbeson-
dere aus, die neuen Gutachten würden sich ausschliesslich zur aktuellen
C-1893/2015
Seite 7
Situation äussern und seien somit für das vorliegende Verfahren nicht wei-
ter relevant. Sie beantragte unverändert die Abweisung der Beschwerde
(BVGer act. 41).
P.d Der Beschwerdeführer hielt mit Schlussbemerkungen vom 18. Dezem-
ber 2017 unverändert an seiner Beschwerde fest. Im Einzelnen führte er
aus, mittels der vorliegenden Akten sei nach wie vor belegt, dass er An-
spruch auf eine ganze Rente habe. Die von der Vorinstanz neu eingereich-
ten Unterlagen würden ebenfalls belegen, dass er voll erwerbsunfähig sei.
Zudem wurde eine angepasste Kostennote im Betrag von Fr. 6‘123.60 ein-
gereicht (BVGer act. 42).
Q.
Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erfor-
derlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Ver-
fügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung,
womit er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR
830.1]). Sodann wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet, sodass
auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 23. März 2015
einzutreten ist (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we-
gen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62
Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
C-1893/2015
Seite 8
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom
26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.).
2.3 Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Prüfung des So-
zialversicherungsgerichts auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass
der angefochtenen Verwaltungsverfügung entwickelt haben (vgl. Urteil des
BGer 8C_489/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 m.H. auf BGE 132 V
215 E. 3.1.1; 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, wohnt
aktuell in Österreich und war in den Schweiz erwerbstätig (vgl. act. 5 S. 2).
Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR
0.142.112.681, in Kraft getreten am 1. Juni 2002) und die Regelwerke der
Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ge-
mäss Anhang II des FZA zur Anwendung. Der Anspruch auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung richtet sich jedoch auch nach dem
Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253
E. 2.4).
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften An-
wendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 11. März
2015 in Kraft standen, weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeit-
punkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung al-
lenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim
Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge
an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleis-
tet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG.
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein; ist eine davon
nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu
bejahen ist. Bei EU-Staatsangehörigen sind für die Erfüllung der dreijähri-
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Seite 9
gen Mindestbeitragsdauer Beitragszeiten mitzuberücksichtigen, die in ei-
nem EU-Staat zurückgelegt worden sind, wobei während mindestens eines
Jahres Beiträge in der Schweiz geleistet worden sein müssen (vgl. Art. 6
und Art. 57 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit, in Kraft seit 1. April 2012, SR 0.831.109.268.1).
Der Beschwerdeführer erfüllt unbestrittenermassen die für den Anspruch
auf eine ordentliche Invalidenrente erforderliche Mindestbeitragsdauer.
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
5.2 Anspruch auf eine Rente haben laut Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä-
tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstel-
len, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu min-
destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht
vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten
nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG,
jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs
folgt, entsteht.
5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
C-1893/2015
Seite 10
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Vier-
telsrente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditäts-
grad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausbezahlt, die
ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Bestimmungen eine abwei-
chende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni
2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der
Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (vgl.
FZA und dazugehörige Verordnungen; BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). Die
Regelung in Art. 29 Abs. 4 IVG stellt dabei nicht eine blosse Auszahlungs-
vorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar
(BGE 121 V 275 E. 6c).
5.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-
lich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Wei-
teren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurtei-
lung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
5.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a)
und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifika-
tionen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
6.
In formeller Hinsicht machte der Beschwerdeführer zunächst eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs geltend.
6.1 Im Einzelnen monierte der Beschwerdeführer, bereits aus dem Vorbe-
scheid vom 14. November 2014 sei nicht ersichtlich gewesen, gestützt auf
welche Akten dieser ergangen sei. Es sei ihm folglich nicht möglich gewe-
sen, diesen sachgerecht anzufechten. Trotz der im Vorbescheidverfahren
C-1893/2015
Seite 11
geltend gemachten Gehörsverletzung habe die Vorinstanz keinen neuen
Vorbescheid erlassen, sondern direkt die Verfügung vom 11. März 2015
zugestellt (BVGer act. 1 S. 5 f.). Sodann habe der Beschwerdeführer erst
mit der Verfügung vom 11. März 2015 Kenntnis davon erlangt, dass seitens
des ärztlichen Dienstes eine erneute Beurteilung des vorliegenden Falles
vorgenommen worden sei. Zudem sei auch aus der Verfügung vom
11. März 2015 nach wie vor nicht ersichtlich gewesen, gestützt auf welche
Akten diese ergangen sei (BVGer act. 1 S. 6 f.). Auf den Einwand, dass
den RAD-Berichten kein Beweiswert zukomme, sei die Vorinstanz nicht
eingegangen (BVGer act. 1 S. 11). Sodann seien dem Beschwerdeführer
im Rahmen der Akteneinsicht vor Bundesverwaltungsgericht die RAD-Be-
richte vom 4. März 2015 und 13. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wor-
den. Jedoch sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch nicht ge-
heilt worden, gehe ihm doch eine Beschwerdeinstanz verloren, wenn er
seine Vorbringen erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht vortragen
könne (BVGer act. 5 S. 2, 11 S. 4). Mit Gewährung der Akteneinsicht sei
die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, denn es rei-
che nicht, der versicherten Person die Akten zuzustellen und von ihr zu
verlangen, sich selber zu überlegen, was die Begründung für den zuge-
stellten Vorbescheid sein könnte (BVGer act. 11 S. 3).
6.2 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätz-
lich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst
zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 387 E. 5.1;
WALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommen-
tar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 106 zu Art. 29 VwVG). Nach der Rechtspre-
chung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtli-
chen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Per-
son die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern,
die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann
(BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Ver-
waltung ist aber selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtli-
chen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem for-
malistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen
würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffe-
nen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu verein-
baren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1; 136 V 117 E. 4.2.2.2 m.w.H.).
6.3 Mit Blick auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten
Vernehmlassungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bei
C-1893/2015
Seite 12
einer Rückweisung aus formellen Gründen in materieller Hinsicht im Er-
gebnis erneut gleich entscheiden würde. Daraus folgt, dass selbst wenn
die vom Beschwerdeführer behauptete Gehörsverletzung gegeben wäre,
die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung zur Neuverfügung einem
formalistischen Leerlauf gleichkäme. Da dem Bundesverwaltungsgericht
als Beschwerdeinstanz volle Kognition zukommt und dem Beschwerdefüh-
rer im vorliegenden Beschwerdeverfahren umfassende Akteneinsicht so-
wie Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde eingeräumt worden ist, ist
es sachgerecht, von der Heilung einer allfälligen Verletzung des rechtlichen
Gehörs auszugehen.
7.
In materieller Hinsicht umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob beim
Beschwerdeführer eine rentenbegründende Invalidität vorliegt.
7.1 Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen Folgendes geltend:
7.1.1 Der Psychiater Dr. C._______ gelange in seinem Gutachten vom
13. August 2014 zur Überzeugung, der Beschwerdeführer sei zu 100 %
arbeitsunfähig. Es bestehe demnach ein nicht zu übersehender Wider-
spruch, wenn der ärztliche Dienst gleichzeitig behaupte, die medizinische
Situation sei genügend dokumentiert, jedoch entgegen den Ausführungen
von Dr. C._______ zur Überzeugung gelange, es liege beim Beschwerde-
führer keine rentenbegründende Invalidität vor. Ferner könne das orthopä-
dische Gutachten von Dr. B._______ nicht dazu dienen, die psychiatrische
Sicht abzuklären. Weiter vermöchten die RAD-Berichte nicht zu überzeu-
gen und es komme diesen keinen Beweiswert zu. Es fehle eine Gesamt-
schau sämtlicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen (BVGer act. 1
S. 7 ff.).
7.1.2 Sodann halte Dr. G._______ in seinem Bericht vom 30. August 2013
zusammenfassend fest, beim Beschwerdeführer bestünden orthopädische
und psychische Erkrankungen, welche aus zusammenschauender allge-
meinmedizinischer Sicht derzeit keine ausreichende Arbeitsfähigkeit erge-
ben würde. Damit komme er zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zu
100 % arbeitsunfähig sei (BVGer act. 1 S. 11 f.). Auch Dr. H._______ halte
in seinem Bericht vom 26. August 2014 fest, dass der Beschwerdeführer
in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit vollständig invalid sei und keine an-
gepasste Tätigkeit ausüben könne (BVGer act. 1 S. 12).
C-1893/2015
Seite 13
7.1.3 Aus dem Fragebogen für den Arbeitgeber erhelle, dass dem Be-
schwerdeführer aufgrund seiner Behinderung vor Eintritt der 100 %-igen
Arbeitsunfähigkeit bereits leichtere Arbeiten, d.h. leichte Montagetätigkei-
ten sowie Falten von Kartonagen zugeteilt worden seien. In diesen Zusam-
menhang wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei auch nicht in
einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig, was sich aus Stellungnahme des
Vorgesetzten I._______ ergebe, wonach der Beschwerdeführer nicht ein-
mal mehr den geringen Anforderungen in der Produktion gewachsen ge-
wesen sei (BVGer act. 1 S. 14 f.). Die von den RAD-Ärzten vorgenommene
Arbeitsfähigkeitsschätzung decke sich offensichtlich nicht mit der tatsäch-
lich vorhandenen bzw. eben gerade nicht mehr vorhandenen Arbeitsfähig-
keit des Beschwerdeführers (BVGer act. 11 S. 6).
7.1.4 Sodann sei der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt interdiszipli-
när untersucht worden. Es fehle an einer Gesamtschau sämtlicher gesund-
heitlicher Beeinträchtigungen. Prof. Dr. J._______ führe in seinem Gutach-
ten vom 10. Juli 2014 klar aus, die begleitend auftretenden psychischen
Reaktionen seien bei der orthopädisch-rheumatologischen Beurteilung mit-
zuberücksichtigen (BVGer act. 11 S. 5).
7.1.5 Schliesslich sei mit dem im Rahmen des liechtensteinischen Invali-
denversicherungsverfahrens eingeholten polydisziplinären Gutachten des
E._______ vom 29. April 2017, wonach der Beschwerdeführer sowohl in
der angestammten als auch in jeder angepassten Tätigkeit zu 100 % ar-
beitsunfähig sei, der Anspruch auf eine ganze Rente belegt (BVGer act. 29
S. 2).
7.2 Unter Berücksichtigung der mit Schreiben der Vorinstanz vom 16. Ja-
nuar 2015 bei der liechtensteinischen Invalidenversicherung eingeholten
Akten (vgl. act. 68 f. ) sowie den während des Beschwerdeverfahrens
nachgereichten ärztlichen Berichten und dem polydisziplinären Gutachten
präsentiert sich die vorliegend relevante Aktenlage zusammenfassend wie
folgt:
7.2.1 In erwerblicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer zuletzt als Produktionsmitarbeiter bei der K._______ AG in
(…) (FL) arbeitete (act. 17 S. 1). Aus dem Fragebogen für den Arbeitgeber
vom 28. November 2013 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am
2. Mai 1990 bei der K._______ AG eingetreten war. Vor Eintritt des Ge-
sundheitsschadens habe er mittelschwere Tätigkeiten ausgeübt, nament-
lich Bereitstellung von Material, Montage- und Verpackungstätigkeiten.
C-1893/2015
Seite 14
Diese Tätigkeiten habe er bis September 2011 ausüben können. Nach
mehreren krankheitsbedingten Arbeitsunterbrechungen habe er seit
6. Februar 2013 zu 50 % gearbeitet. Seit 1. April 2013 seien ihm leichte
Montagetätigkeiten sowie Falten von Kartonagen (meist nur im Sitzen mög-
lich) zugeteilt worden. Der jährliche Bruttolohn bei 100 % betrage
Fr. 78‘066.– (act. 17 S. 6 f.). Gemäss Angaben von I._______, Vorgesetz-
ter des Beschwerdeführers bei der K._______ AG, vom 24. September
2014 habe der Beschwerdeführer in der Produktion die einfachsten Tätig-
keiten durchgeführt, wie zum Beispiel das Verpacken von Bohrkronen, zu-
geschnittenen Karton von einer Fertigungsanlage entnehmen und Bohrkro-
nen mit Klebeband abdichten. Selbst diese einfachsten Produktionsaufga-
ben habe der Beschwerdeführer nur nach Vorgabe und stetiger Kontrolle
ausüben können, andernfalls er ständig Fehler produziert habe. Ihm hätten
keine neuen Aufgaben übergeben werden können, da er bei kleinsten Än-
derungen in seinem Alltag sofort überfordert gewesen sei. Wenn er eine
Aufgabe im Stehen habe absolvieren müssen, habe er sich nach einigen
Minuten bereits wieder hinsetzen müssen, da er trotz Schmerzmittel grosse
Schmerzen gehabt habe. Umgekehrt habe er bei sitzenden Tätigkeiten
nach ein paar Minuten aufstehen müssen, um sich zu bewegen (LI act. 67).
Schliesslich teilte der Beschwerdeführer der liechtensteinischen Invaliden-
versicherung am 24. September 2014 mit, sein Arbeitsplatz sei nach Un-
garn verlagert worden und es gäbe bei der K._______ AG keine seiner
Verfassung angepasste Arbeit mehr. Zudem ende aufgrund seiner länge-
ren krankheitsbedingten Abwesenheit die Lohnfortzahlungspflicht der
K._______ AG im November 2014 und er habe die Kündigung erhalten (LI
act. 66 S. 1).
7.2.2 Der Radiologe Dr. L._______ hielt in seinem Bericht vom 6. Februar
2009 als Befundergebnisse keine Lockerungshinweise an den Hüft-Total-
endoprothesen, minimale Kalzifikationen am Ansatzbereich am rechten
Trochanter major und Zustand nach Schambeinfraktur links fest. Zur Ar-
beitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurden keine Angaben gemacht
(act. 15).
7.2.3 Gemäss Schreiben vom 27. März 2012 von Dr. med. M._______,
Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, habe der Beschwerdeführer seit
ca. 2 Jahren mehrmals wöchentlich, fallweise auch täglich von bipariental
über bitemporal nach vorne ausstrahlende drückende Kopfschmerzen, ver-
bunden mit Schwindel und Übelkeit, nur gelegentlich Erbrechen. Die Be-
schwerden seien zwischen 10 Minuten und einer halben Stunde anhaltend
und würden ohne Therapie wieder abklingen. Niederlegen sei besser als
C-1893/2015
Seite 15
Aktivität. Ausgelöst würden die Beschwerden am ehesten durch Stresssi-
tuationen. Dr. med. M._______ wertete die Beschwerden am ehesten als
Kombination von Spannungskopfschmerz bei Hinweisen für chronische Si-
nusitis frontalis. Neben einer medikamentösen Behandlung werde dem Be-
schwerdeführer zusätzlich wegen belastender Lebensereignisse eine Auf-
arbeitung mit Gesprächstherapie angeboten. Zur Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers äusserte sich Dr. med. M._______ nicht (act. 29).
7.2.4 Im Schreiben vom 23. August 2012 hielt Dr. med. M._______ fest,
die Beschwerden des Beschwerdeführers würden insbesondere unter be-
ruflichem Druck weiterhin auftreten. Dies beziehe sich insbesondere da-
rauf, wenn sein gewohntes und von ihm gut bewältigbares Arbeitstempo
kurzfristig erhöht bzw. durchbrochen werden müsse und auch darauf, dass
er merke, dass seine Fingerfertigkeit nicht so flink sei wie bei manchen
anderen Personen. Beides sei einerseits auf die erschwerte Persönlich-
keitsentwicklung und andererseits auf den Unfall zurückzuführen. Dr. med.
M._______ machte jedoch keine Angaben zu den Diagnosen oder zur Ar-
beitsfähigkeit des Beschwerdeführers (act. 30).
7.2.5 Im Arztbericht vom 10. November 2012 zuhanden der liechtensteini-
schen Invalidenversicherung führte Dr. med. M._______ Spannungskopf-
schmerz und Erschöpfungsdepression als Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit an (LI act. 8 S. 1). Weiter gab er an, die bisherige Tä-
tigkeit sei nicht mehr zumutbar und es bestehe eine verminderte Leistungs-
fähigkeit. Zu deren Ausmass äusserte er sich jedoch nicht. Andere Tätig-
keiten erachtete er als dem Beschwerdeführer zumutbar, wobei die Arbeits-
geschwindigkeit zu reduzieren sei (LI act. 8 S. 3 f.).
7.2.6 Mit Bericht vom 28. Februar 2013 stellte Dr. N._______, Facharzt für
Orthopädie und orthopädische Chirurgie, folgende Diagnosen: zn nach TP
Hüfte bds; DH L5/S1 li; Hyperlordose; Bakercyste li. Weiter führte er aus,
klinisch zeige sich als Hauptproblematik eine extreme Hyperlordose mit
verkürztem Psoas und Wurzelreizung S1, statisch ungünstig mit extremem
muskulärem Hypertonus, Hüfte klinisch unauffällig. Zur Arbeitsfähigkeit
machte er keine Angaben (act. 13).
7.2.7 Dr. O._______, prakt. Arzt, nannte im Arztbericht vom 11. Mai 2013
zuhanden der liechtensteinischen Invalidenversicherung folgende Diagno-
sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Z.n. bds. H-TEP sowie DH
L5/S1 li. Dagegen habe die Diagnose Bakercyste keine Auswirkung auf die
C-1893/2015
Seite 16
Arbeitsfähigkeit. Sodann hielt er fest, dass für die zuletzt ausgeübte Tätig-
keit zurzeit eine Erwerbsminderung von 50 % bis auf weiteres bestehe. Aus
dem Bericht geht jedoch im Einzelnen nicht hervor, worin diese Tätigkeit
bestanden hat (LI act. 16 S. 1 f.).
7.2.8 Gemäss Bericht vom 21. Juni 2013 von Dr. med. M._______ würden
einerseits Zeichen einer Erschöpfungsdepression bei leichter Persönlich-
keitsstörung und exogener Belastung, andererseits Zeichen eines Span-
nungskopfschmerzes sowie zusätzlich Hinweise für eine Migräne mit Aura
bestehen. Zur konkreten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserte
er sich nicht, empfahl aber eine vorzeitige Pensionierung (act. 12).
7.2.9 Im ärztlichen Gutachten von Dr. B._______, Facharzt für Orthopädie,
vom 24. Juli 2013 zuhanden der österreichischen Pensionsversicherungs-
anstalt wurden als Hauptursachen der Minderung der Erwerbsfähigkeit
Lumboischialgie beidseits bei Osteochondrose L5/S1, Diskushernie L5/S1
links und Zustand nach Hüfttotalendoprothese beidseits im Jahr 2000 (ICD-
10 M51.2) genannt. Weiter hielt Dr. B._______ fest, aus orthopädischer
Sicht seien dem Beschwerdeführer nur leichte körperliche Belastungen zu-
mutbar. Einschränkungen würden bezüglich der Arbeitshaltung, der Hö-
henexposition, der Hebe- und Trageleistungen, gegenüber Zwangshaltun-
gen und der Exposition von Kälte und Nässe bestehen. Unter den genann-
ten Einschränkungen sei der Beschwerdeführer vollschichtig arbeitsfähig,
die üblichen Arbeitspausen seien ausreichend (act. 14).
7.2.10 Dr. G._______, Arzt für Allgemeinmedizin und Vertrauensarzt der
österreichischen Pensionsversicherungsanstalt, nannte in seinem ärztli-
chen Bericht vom 30. August 2013 folgende Diagnosen: chronisches
Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.2) bei Zustand nach Hüft-TEP beidseits
2000 sowie Hyperlordose mit chronischem Rücken-/Beinschmerz beidseits
bei bekannter Diskushernie L5/S1 links; Erschöpfungsdepression; Migräne
mit Aura und Spannungskopfschmerz. In seiner zusammenfassenden Be-
urteilung führte er aus, beim Beschwerdeführer bestehe ein chronisches
Schmerzsyndrom bei Zustand nach Hüft-OP beidseits und extremer Hy-
perlordose mit entsprechenden Abnützungen der Lendenwirbelsäule und
Bandscheibenvorfall. Es bestehe hier eine deutliche Funktions- und Belas-
tungseinschränkung. Unter Berücksichtigung des orthopädischen Fach-
gutachtens von Dr. B._______ und des Berichts des behandelnden Psy-
chiaters Dr. med. M._______ kommt Dr. G._______ zum Schluss, dass or-
thopädische und psychische Erkrankungen bestehen würden, welche aus
zusammenschauender allgemeinmedizinischer Sicht derzeit eine nicht
C-1893/2015
Seite 17
ausreichende Arbeitsfähigkeit ergeben würden. Hinsichtlich des Tätigkeits-
profils hielt er fest, der Beschwerdeführer könne noch regelmässig leichte
Arbeiten verrichten. Diese aber nur ohne Nässe, Kälte, häufiges Bücken,
Heben oder Tragen von Lasten, Klettern oder Steigen und Absturzgefahr
(act. 11).
7.2.11 Anfang 2015 zog die Vorinstanz die liechtensteinischen Akten bei,
darunter auch das psychiatrische Gutachten vom 10. Juli 2014 von Prof.
Dr. J._______, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie (LI act. 56). Prof.
Dr. J._______ stellte als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfä-
higkeit Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt, leichten
bis höchstens mässigen Grades (F43.22), bestehend seit ca. 3 Jahren so-
wie grenzwertige Intelligenz (F70), bestehend seit der Kindheit. Im Einzel-
nen führte er aus, der Beschwerdeführer leide nach einer beidseitigen Hüft-
Operation, bei extremer Hyperlordose mit Abnützungen der Lendenwirbel-
säule und bei Bandscheibenvorfall, an einem chronischen Schmerzsyn-
drom sowie an Migräne. Auf dem psychiatrischen Gebiet weise er eine
durch das chronische Schmerzleben bedingte reaktive Depressivität ent-
sprechend einer leichten bis mässiggradigen Anpassungsstörung mit
Angst und Depression gemischt (F43.22) auf. Die psychischen Beschwer-
den, welche rein reaktiven Charakter hätten und nicht im Sinne einer so-
matoformen Störung oder einer larvierten Depression zu verstehen seien,
führten zu keiner Minderung der Erwerbsfähigkeit (LI act. 56 S. 19). Die
begleitend auftretenden psychischen Reaktionen seien vielmehr bei der or-
thopädisch-rheumatologischen Beurteilung mitzuberücksichtigen (LI
act. 56 S. 21). Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei durch die
psychischen Störungen nicht wesentlich beeinträchtigt und die bisherige
Tätigkeit sei noch zumutbar (LI act. 56 S. 23).
7.2.12 Im ärztlichen Gutachten von Dr. C._______, Facharzt für Psychiat-
rie und Psychotherapeutische Medizin, vom 13. August 2014 werden fol-
gende Diagnosen als Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit
genannt: chronische Schmerzen mit organischen und psychischen Fakto-
ren (ICD-10 F45.41); leicht- bis mittelgradig depressive Störung im Sinne
einer reaktiven Störung; Hinweise auf unsichere, kombinierte Persönlich-
keitsauffälligkeit. Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit führte
Dr. C._______ insbesondere aus, der Beschwerdeführer sei am Arbeits-
platz bei bestehender Hüftproblematik und Hüftschmerzen wegen zuneh-
mender Beschwerden, auch von Seiten der Migräne, immer weniger be-
lastbar. Auch mit einer sehr geringen Medikation sei er insgesamt wenig
belastbar, irritabel und gekränkt. Weiter wirke er enttäuscht und der Schlaf
C-1893/2015
Seite 18
sei beeinträchtigt. Eine jetzige Neuaufnahme der Tätigkeit würde zu einer
unmittelbaren Dekompensation führen. Im Ergebnis empfahl
Dr. C._______ eine befristete Pensionierung (act. 40).
7.2.13 Dr. H._______ untersuchte den Beschwerdeführer nicht selbst, son-
dern übernahm im Bericht vom 26. August 2014 die Beurteilung von
Dr. C._______ vom 13. August 2014 und stützte sich auf frühere Untersu-
chungsergebnisse bzw. Fremdbefunde. Dr. H._______ hielt fest, der Be-
schwerdeführer sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit vollständig arbeits-
unfähig. Der Grad der Leistungsminderung für jede sonstige den Fähigkei-
ten des Beschwerdeführers entsprechende Tätigkeit betrage 20 % (act. 60
S. 6 f.).
7.2.14 In den Akten der liechtensteinischen Invalidenversicherung befindet
sich eine arbeitsmedizinische Stellungnahme von Dr. P._______, Fachärz-
tin für Arbeitsmedizin, vom 23. September 2014 (LI act. 66 S. 2). Darin wird
insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer sei ab ca. Dezember
2012 wegen der chronischen Schmerzsymptomatik trotz Schmerztherapie
nur mehr zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Seit ca. Mai 2014 sei er zu 100 %
arbeitsunfähig, wobei die Krankmeldung durch den Hausarzt erfolgt sei. Zu
den Schmerzen und den funktionelle Beeinträchtigungen kämen Zukunfts-
ängste, welche die Schmerzsymptomatik zusätzlich psychisch verstärken
würden (LI act. 66 S. 2).
7.2.15 Während des laufenden Beschwerdeverfahrens wurden zwei ärztli-
che Berichte von Dr. D._______, Vertrauensärztin der österreichischen
Pensionsversicherungsanstalt, eingereicht. Gemäss Bericht vom 12. Au-
gust 2015 untersuchte Dr. D._______ den Beschwerdeführer am 16. Juli
2015. In ihrer Beurteilung hielt sie fest, es würden nach wie vor chronische
Schmerzen bei Zustand nach Hüft-TEP beidseits 2000 und eine Hyperlor-
dose mit chronischem Rücken-/Beinschmerz beidseits bei bekannter Dis-
kushernie L5/S1 bestehen. Der Beschwerdeführer befinde sich weiterhin
in psychiatrischer Betreuung bei bekannter Depression und Migräne mit
Aura sowie Spannungskopfschmerz. Seit dem Letztgutachten habe sich
keine leistungskalkülrelevante Veränderung ergeben. Der Beschwerdefüh-
rer sei weiterhin nicht belastbar und somit nicht arbeitsfähig (BVGer act. 15
Beilage 21). Diese Auffassung bestätigte Dr. D._______ im Bericht vom
19. September 2016 und führte zusammenfassend aus, es habe sich wei-
terhin keine Veränderung ergeben. Der Beschwerdeführer sei weiterhin
nicht belastbar und könne keiner regelmässigen Arbeitstätigkeit am allge-
meinen Arbeitsmarkt nachgehen (BVGer act. 22).
C-1893/2015
Seite 19
7.2.16 Sodann wurde von Seiten des Beschwerdeführers das polydiszipli-
näre Gutachten des E._______ vom 29. April 2017 eingereicht (BVGer
act. 29 Beilage 22). Demnach wurde der Beschwerdeführer am 24. und
25. Januar, am 3. und 9. Februar sowie am 2. und 31. März 2017 internis-
tisch, orthopädisch, neurologisch, neuropsychologisch und psychiatrisch
begutachtet.
7.2.16.1 Gemäss Dr. med. Q._______, Facharzt für Innere Medizin FMH,
habe die internistische Untersuchung des Beschwerdeführers einen unauf-
fälligen Allgemeinzustand ergeben. Die klinische Untersuchung sei alters-
entsprechend normal. Die Spirometrie objektiviere eine mittelschwere Ob-
struktion. Aus internistischer Sicht seien keine Einschränkungen der Ar-
beitsfähigkeit festzustellen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch
in einer dem Alter und dem Habitus angepassten Verweistätigkeit (BVGer
act. 29 Beilage 22 S. 74).
7.2.16.2 Dr. med. R._______, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte keine orthopädisch-trau-
matologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Di-
agnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie Verdacht
auf Pfannenlockerung rechts bei zementfreien Hüftprothesen beidseits,
Primärimplantation 2000; Pseudoradikuläres Lumbalsyndrom beidseits
ohne behinderungsrelevantes Korrelat sowie Senk-Spreiz-Plattfuss beid-
seits (BVGer act. 29 Beilage 22 S. 32 f.). In orthopädischer Hinsicht wurde
zusammenfassend ausgeführt, der Beschwerdeführer beschreibe Schmer-
zen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule sowie zunehmende
Schmerzen in beiden Hüften nach der Implantation von Hüftprothesen
beidseits im Jahr 2000 sowie Schmerzen vom linken Becken in den linken
Fuss mit einer Hypästhesie an den Fussrücken beidseits. Die angegebene
Hypästhesie an den Fussrücken beidseits würden jedoch keinem Derma-
tom entsprechen, im Widerspruch zur kräftig entwickelten Beinmsukulatur
stehen und seien daher von orthopädisch-traumatologischer Seite nicht
nachvollziehbar. Die radiologische Untersuchung der Lendenwirbelsäule
sei bis auf ein angedeutetes Sakrum arcuatum vollkommen unauffällig.
Auffällig sei lediglich ein Streckdefizit beider Hüft- und Kniegelenke von
20°, was zur unphysiologischen Belastung der Becken- und Beinmuskula-
tur mit Verminderung der Ausdauer beim Laufen führe. Aufgrund des Be-
stehens seit der Kindheit werde jedoch in diesem Bereich von einer gewis-
sen Adaptation ausgegangen. Während sich im Rahmen der klinischen Un-
tersuchung kein Anhalt für eine Protheselockerung beider Hüftgelenkspro-
thesen zeige, falle in der radiologischen Untersuchung beider Hüftgelenke
C-1893/2015
Seite 20
eine ausgeprägte Kranialisierung der rechten Pfanne auf. In der zuletzt
ausgeübten, körperlich leichten Tätigkeit als Angestellter in der Produktion
und Verpackung sowie in einer anderen leidensadaptierten, körperlich
leichten Tätigkeit ohne Sturzgefahr und nicht auf Leitern und Gerüsten be-
stehe eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit, wobei ein wechselbelastende Tätig-
keit zu empfehlen wäre (BVGer act. 29 Beilage 22 S. 74 f.).
7.2.16.3 Gemäss Dr. med. S._______, Facharzt für Neurologie FMH, habe
der Beschwerdeführer im Rahmen der neurologischen Untersuchung Rü-
ckenschmerzen, Hüftschmerzen, Knieschmerzen sowie auf Nachfrage hin
Kopfschmerzen beklagt (BVGer act. 29 Beilage 22 S. 35 f.). Aus neurolo-
gischer Sicht wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig-
keit gestellt. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
wurde Migräne ohne Aura genannt. In der neurologischen Teil-Begutach-
tung seien in erster Linie die Kopfschmerzen des Beschwerdeführers zu
beurteilen, die weitestgehend den Diagnosekriterien einer Migräne ent-
sprechen würden. Die Kopfschmerzen seien erst auf Nachfrage angege-
ben worden und würden den Beschwerdeführer nach eigenen Angaben
nicht relevant einschränken, sodass keine Beeinträchtigung der Arbeitsfä-
higkeit zu erkennen sei. Hinweise für eine Schädigung nervaler Strukturen
habe es bei unauffälligem neurologischen Befund nicht gegeben. Aus neu-
rologischer Sicht sei der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter voll arbeitsfä-
hig (BVGer act. 29 Beilage 22 S. 39 f.).
7.2.16.4 Aus neuropsychologischer Sicht würden beim Beschwerdeführer
gemäss Dr. sc. hum. Dipl. Psych. T._______ zusammenfassend mittel-
schwere kognitive Einbussen vorliegen, die seine Aufmerksamkeit, seine
Gedächtnisfunktionen und seine exekutiven Funktionen betreffen würden.
Der früher erhobene Intelligenzquotient (IQ) von 90 habe bei der aktuellen
Untersuchung bestätigt werden können, allerdings liege dieser nach aktu-
eller Einschätzung noch nicht im Bereich der Minderbegabung. Die Arbeits-
fähigkeit müsse aus gesamtmedizinischer Sicht beurteilt werden (BVGer
act. 29 Beilage 22 S. 47). Im Rahmen der Beurteilung wurde im Einzelnen
ausgeführt, in der strukturierten Testsituation hätten sich neben guten neu-
ropsychologischen Funktionen auch etliche Funktionsdefizite gezeigt. Die
Aufmerksamkeitsfunktionen des Beschwerdeführers seien bei kürzeren
Tests durchschnittlich gewesen. Bei dem 20 Minuten dauernden T.O.V.A.
Test (Test of Variables of Attention) hätten sich jedoch signifikante Hinweise
auf ein Aufmerksamkeitsdefizit ergeben. Das allgemeine Arbeitstempo des
Beschwerdeführers sei verlangsamt gewesen. Seine visuellen, verbalen
und inzidentellen Gedächtnisfunktionen sowie sein Arbeitsgedächtnis
C-1893/2015
Seite 21
seien alle weit unter dem Durchschnitt gelegen. Seine Handlungsplanung
und Umstellfähigkeit während der sehr strukturierten Testsituation seien
auffällig gewesen. Es sei ihm schwer gefallen, sich auf unterschiedliche
Aufgabenstellungen einzulassen. Seine exekutiven Funktionen seien nur
sehr knapp durchschnittlich gewesen, er habe Schwierigkeiten bei der abs-
trakt-logischen Denkleistung sowie bei der Planungs- und Problemlö-
sungsfähigkeit, was ebenfalls ein Hinweis für ein Aufmerksamkeitsdefizit-
Hyperaktivitätssyndrom (ADHS) sein könne (BVGer act. 29 Beilage 22
S. 46 f.).
7.2.16.5 Dr. med. U._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera-
pie FMH, stellte folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit: Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätssyndrom (ADHS;
ICD-10 F90.0), Panikstörung (ICD-10 F41.0) sowie Verdacht auf akzentu-
ierte Persönlichkeitszüge (ängstlich [vermeidend]; ICD-10 Z73). Als Diag-
nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10
F45.41; BVGer act. 29 Beilage 22 S. 65 f.). Im Rahmen der zusammenfas-
senden Beurteilung führte Dr. med. U._______ aus, im psychopathologi-
schen Befund zeige sich entsprechend der Aktenlage vorwiegend eine
ängstlich geprägte Symptomatik. Hinweise auf eine Depression seien im
jetzigen Zeitpunkt nicht zu finden. Im Vordergrund würden die chronischen
Kopf- und Hüftschmerzen stehen. Die diagnostischen Kriterien einer an-
haltenden somatoformen Schmerzstörung würden vom Beschwerdeführer
nicht erfüllt, stattdessen sei von einer chronischen Schmerzstörung mit so-
matischen und psychischen Faktoren auszugehen. Aus dem Bereich der
Angststörungen gebe es zwei relevante Differentialdiagnosen, die Panik-
störung und die generalisierte Angststörung, wobei insgesamt die Be-
schreibung der Symptome nicht denen einer generalisierten Angststörung
entsprechen würde. Als weitere Diagnose käme Angst und depressive Stö-
rung gemischt in Frage, jedoch dränge sich diese Diagnose ohne Hinweis
auf eine depressive Symptomatik nicht auf. Die für die Diagnose einer Per-
sönlichkeitsstörung erforderlichen Kriterien seien nicht erfüllt. Hingegen
dränge sich fussend auf den geschilderten Schwierigkeiten in der Kindheit
und fraglich positiver Familienanamnese ein Aufmerksamkeitsdefizit-Hy-
peraktivitätssyndrom (ADHS) als Diagnose auf. Gemäss Definition nach
ICD-10 könne die Diagnose eines hyperkinetischen Syndroms auch im Er-
wachsenenalter gestellt werden, wobei Aufmerksamkeit und Aktivität an-
hand entwicklungsmässig angemessener Normen beurteilt werden müs-
sen. Der klinischen Erfahrung nach vermindere sich die Hyperaktivität häu-
C-1893/2015
Seite 22
fig im Erwachsenenalter und die Aufmerksamkeitsdefizite würden im Vor-
dergrund stehen. Diese Merkmale würden vom Beschwerdeführer, soweit
er sich erinnern könne, in typischer Weise geschildert, sodass die Diag-
nose gerechtfertigt sei und die beruflichen Schwierigkeiten des Beschwer-
deführers – so wie sie vom langjährigen Arbeitgeber und von der Arbeits-
integration geschildert werden – gut erklären würden. Zudem wird auch auf
das neuropsychologische Teilgutachten verwiesen (BVGer act. 29 Bei-
lage 22 S. 61 ff.). Zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht hielt
Dr. med. U._______ fest, diese sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf dem
ersten Arbeitsmarkt nicht gegeben. Die Einschätzung beruhe auf dem Zu-
sammenspiel zwischen einem bisher unbehandelten mittelschweren bis
schweren ADHS, einer Panikstörung, ängstlichen Persönlichkeitszügen
sowie der chronischen Schmerzstörung, die sich alle gegenseitig negativ
verstärken und zu einer deutlich reduzierten psychischen Belastbarkeit und
den beschriebenen Schwierigkeiten in der Alltagsgestaltung und im beruf-
lichen Kontext führen würden. Eine Arbeitsfähigkeit sei zu ca. 50 % im ge-
schützten Rahmen, d.h. auf dem zweiten Arbeitsmarkt, wahrscheinlich vor-
handen (BVGer act. 29 Beilage 22 S. 66).
7.2.16.6 Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenhei-
ten und Befunde sei der Beschwerdeführer aus internistischer, neurologi-
scher wie auch orthopädischer Sicht 100 % arbeitsfähig, aus psychiatri-
scher Sicht vollständig arbeitsunfähig. Das aktuell ermittelte Belastbar-
keitsprofil gelte seit Mai 2014, als der Beschwerdeführer seine Arbeit voll-
ständig niederlegen musste. Gemäss den vorliegenden Akten habe der Be-
schwerdeführer schon längere Zeit unter den Symptomen der sich gegen-
seitig negativ verstärkenden psychiatrischen Diagnosen gelitten und sei im
Mai 2014 schliesslich 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Eine
Besserung sei seither nicht eingetreten, da bisher keine adäquate Therapie
stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer sei seit Mai 2014 sowohl in der
zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Hilfsarbeiter als auch in einer dem
Leiden optimal angepassten körperlich leichten wechselbelastenden Tätig-
keit ohne Sturzgefahr und nicht auf Leitern und Gerüsten zu 100 % arbeits-
unfähig (BVGer act. 29 Beilage 22 S. 76).
7.2.17 Schliesslich reichte die Vorinstanz weitere medizinische Berichte
ein. Der ärztliche Bericht vom 8. November 2017 von Dr. V._______ stützt
sich auf ihre Untersuchung des Beschwerdeführers am 6. Juli 2017 sowie
die ärztlichen Gutachten von Dr. W._______, Facharzt für Unfallchirurgie,
vom 14. September 2017 und Dr. X._______, Facharzt für Psychiatrie,
C-1893/2015
Seite 23
vom 23. Oktober 2017. Diesen Berichten zufolge leide der Beschwerdefüh-
rer aus unfallchirurgischer-orthopädischer Sicht unter chronischen
Schmerzen bei Zustand nach Hüft-Implantation beidseits. Es bestehe ein
Streckdefizit beider Hüft- und Kniegelenke. Weiter würden chronische Be-
schwerden an der Lendenwirbelsäule, ausstrahlend in beide Glutealregio-
nen bestehen. Dementsprechend sei die Mobilität und Leistungsfähigkeit
aufgrund der Erkrankungen des Bewegungsapparates deutlich einge-
schränkt. Es seien keine regelmässigen Arbeiten auf dem allgemeinen Ar-
beitsmarkt zumutbar. Es handle sich aus fachärztlicher Sicht um ein End-
ergebnis. Eine Besserung sei nicht mehr zu erwarten (BVGer act. 39 Bei-
lage 2 S. 4 und Beilage 1 S. 6). In psychiatrischer Hinsicht geht hervor,
dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit nicht mehr in psychiatrischer
Behandlung befinde und keinerlei psychiatrischen Medikamente regelmäs-
sig einnehme. Die Schlafstörungen würden hauptsächlich durch Schmer-
zen induziert bzw. von Erwartungsängsten, die je nach Lebenssituation
auftreten könnten. Die angegebenen psychischen Beschwerden würden
unter Leistungsdruck auftreten in Form von vermehrten Ängsten, würden
jedoch nicht therapiert. Subjektiv sei der Leidensdruck aufgrund der Le-
benssituation jedoch nicht ausgeprägt. Aktuell lasse sich beim Beschwer-
deführer keine psychiatrische Erkrankung mehr feststellen, die eine Invali-
dität rechtfertige (BVGer act. 39 Beilage 3 S. 4 und Beilage 1 S. 6). Zusam-
menfassend kam Dr. V._______ zum Ergebnis, dass dem Beschwerdefüh-
rer keine geregelten Tätigkeiten zumutbar seien (BVGer act. 39 Beilage 1
S. 10). Mit Kurzbericht vom 5. Juli 2017 bestätigte Dr. O._______ lediglich,
dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren in seiner hausärztlichen Be-
treuung stehe, die früheren Erkrankungen weiterhin bestehen würden, der
Beschwerdeführer beidseits an den Hüften operiert worden sei und oft auf
Krücken als Gehhilfe angewiesen sei (BVGer act. 39 Beilage 4).
7.3 Gemäss der vorliegend angefochtenen Verfügung ging die Vorinstanz
davon aus, dass beim Beschwerdeführer keine rentenbegründende Invali-
dität vorliege. Sie stützte sich dabei insbesondere auf die Beurteilungen
des RAD, wonach der Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht genügend
abgeklärt sei und die funktionellen Einschränkungen mit der bisherigen Tä-
tigkeit kompatibel sei (vgl. act. 74 S. 2). Daran hielt sie auch nach Einholen
der Stellungnahme des RAD zum polydisziplinären Gutachten vom 29. Ap-
ril 2017 fest (BVGer act. 35).
7.4 Zu prüfen ist nachfolgend, ob dem im Rahmen des liechtensteinischen
Verwaltungsverfahrens eingeholten polydisziplinären Gutachten vom
C-1893/2015
Seite 24
29. April 2017 Beweiswert zukommt und im vorliegenden Fall darauf abge-
stellt werden kann.
7.4.1 Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsver-
fahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtspre-
chung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-
achten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351
E. 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten
Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Be-
obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl.
BGE 125 V 351 E. 3b/bb).
7.4.2 Im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens vom 29. April 2017
wurde der Beschwerdeführer durch Spezialärzte in den Disziplinen Innere
Medizin, Orthopädie, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie einge-
hend und allseitig untersucht. Das Gutachten wurde nach Einsicht in die
von der liechtensteinischen Invalidenversicherung zur Verfügung gestellten
Akten und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden des Be-
schwerdeführers abgegeben. Des Weiteren wurde nachvollziehbar und ge-
stützt auf ausführliche Anamnese- und Befunderhebungen durch die jewei-
ligen Spezialärzte dargelegt, dass sich aus internistischer, orthopädischer
und neurologischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar-
beitsfähigkeit ergeben, wohingegen aus psychiatrischer Sicht – namentlich
aufgrund von sich gegenseitig negativ verstärkenden psychiatrischen Di-
agnosen – eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Schliesslich ha-
ben die Gutachter auch die vorhandenen Arztberichte kritisch gewürdigt.
Damit erfüllt das polydisziplinäre Gutachten vom 29. April 2017 die von der
Rechtsprechung aufgestellten beweismässigen Anforderungen.
7.4.3 Mit Stellungnahme vom 6. Juli 2017 kam RAD-Psychiater Dr. med.
F._______ entgegen dem polydisziplinären Gutachten zum Schluss, aus
psychiatrischer Sicht sei kein schwerwiegender Gesundheitsschaden zu
erkennen, der eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % rechtfertige. Zum einen
könne nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass beim Be-
schwerdeführer ein ADHS im Erwachsenenalter vorliege und auch bereits
in der Kindheit und Jugend bestanden habe. Zum anderen gehe aus den
Unterlagen hervor, dass sich bei ängstlich-unsicherer Charakterstruktur
und eingeschränkten geistig-intellektuellen Fähigkeiten eine psychische
C-1893/2015
Seite 25
Entwicklung des Beschwerdeführers im Sinne einer akzentuierten Persön-
lichkeit vollzogen habe. Unter diesen Voraussetzungen könne nicht zwei-
felsfrei nachvollzogen werden, ob eine eigenständige Panikstörung mit er-
heblicher Auswirkung auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit
vorliege (BVGer act. 35).
7.4.4 RAD-Berichte müssen ebenfalls den allgemeinen beweisrechtlichen
Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (vgl. E. 5.5 vorste-
hend). Ihre Funktion besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermas-
sen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerich-
ten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden ha-
ben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi-
gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen
Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder
die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung
vorzunehmen sei (Urteile des BGer 8C_756/2008 vom 4. Juni 2009 E. 4.4,
in: SVR 2009 IV Nr. 50; 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Zu be-
rücksichtigen ist zudem, dass die Ärztinnen und Ärzte des RAD ihre Beur-
teilungen nicht aufgrund eigener Untersuchungen abgeben, sondern ledig-
lich die vorhandenen Befunde aus versicherungsmedizinischer Sicht zu
würdigen haben. Ihre Stellungnahmen können – wie Aktengutachten – be-
weiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent-
lichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden
medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung
mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer
9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014
E. 5.1.1 m.w.H.).
7.4.5 Bei der Stellungnahme vom 6. Juli 2017 von Dr. med. F._______
handelt es sich um eine reine Aktenbeurteilung. Darin bemängelte der
RAD-Psychiater sinngemäss, es würden fremdanamnestische Angaben
fehlen und standardisierte Untersuchungsinstrumente seien nicht zur An-
wendung gelangt. Damit brachte er zum Ausdruck, dass ihm für eine reine
Aktenbeurteilung wichtige medizinische Angaben fehlen würden. Entspre-
chend kann aus seiner Sicht nicht von einem feststehenden medizinischen
Sachverhalt ausgegangen werden, bei welchem sich weitere Untersuchun-
gen erübrigen würden und eine reine Aktenbeurteilung wäre bereits aus
diesem Grund – in Ermangelung angeblich nicht vorliegender relevanter
medizinischer Informationen – nicht voll beweiswertig.
C-1893/2015
Seite 26
7.4.6 Wie bereits erwähnt rückt die direkte ärztliche Auseinandersetzung
mit der zu begutachtenden Person erst dann in den Hintergrund, wenn es
im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines feststehenden medizini-
schen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen; erst in
einem solchen Fall kann auch ein reines Aktengutachten voll beweiswertig
sein (Urteil des BGer 8C_496/2008 vom 17. April 2009 E. 6.2). Im psychi-
atrischen Kontext bilden jedoch die klinische Untersuchung mit Anam-
neseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung die wich-
tigste Grundlage gutachterlicher Feststellungen und Schlussfolgerungen.
Dem Gespräch, d.h. der direkten Auseinandersetzung des oder der Sach-
verständigen mit der zu begutachtenden Person kommt somit massge-
bende Bedeutung zu (vgl. Urteile des BGer 9C_410/2016 vom 4. August
2016 E. 2.2.1; 8C_323/2014 vom 23. Juli 2014 E. 5.2.1). Entsprechend
kommt dem auf persönlichen und allseitigen Untersuchungen des Be-
schwerdeführers beruhenden polydisziplinären Gutachten im Vergleich zur
reinen Aktenbeurteilung des RAD-Psychiaters höherer Beweiswert zu.
7.4.7 Des Weiteren ist zu beachten, dass eine psychiatrische Exploration
von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröff-
net dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewis-
sen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische
Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Ex-
perte lege artis vorgegangen ist. Entsprechend kann die ärztliche Beurtei-
lung abhängig von der Gutachterperson und von den Umständen der Be-
gutachtung eine grosse Varianz aufweisen und trägt deshalb ebenfalls von
der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenzüge (vgl. Urteile des
BGer 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.2; BGer 9C_564/2016 vom
24. November 2016 E. 3.1; BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3). So wies der RAD-
Psychiater mit Bezug auf die Diagnose ADHS selbst auf die Schwierigkei-
ten der Diagnosestellung im Erwachsenenalter hin und räumte gleichzeitig
ein, in der psychiatrischen Anamnese des Gutachtes seien typische Symp-
tome exploriert worden. Vor diesem Hintergrund vermag die abweichende,
nicht auf eigene Untersuchungen beruhende Aktenbeurteilung des RAD-
Psychiaters für sich alleine den Beweiswert des polydisziplinären Gutach-
tens nicht zu mindern (vgl. Urteil des BGer 9C_788/2016 E. 3.1).
7.4.8 Sodann kommt dem Gutachter – was die Wahl der Untersuchungs-
methoden betrifft – nach der Rechtsprechung ein weiter Ermessenspiel-
raum zu; namentlich ist es nicht zwingend notwendig, dass die psychiatri-
sche Gutachterin fremdanamnestische Angaben einholt oder Zusatzunter-
suchungen durchführt. Dies gilt auch für die Auswahl vorzunehmender
C-1893/2015
Seite 27
fachärztlicher Abklärungen (vgl. Urteile des BGer 8C_768/2012 vom
24. Januar 2013 E. 3 m.H.; 9C_753/2015 vom 20. April 2016 E. 3.3). Zu-
dem fehlt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung an einer gene-
rellen Pflicht der Experten, fremdanamnestische Auskünfte einzuholen (Ur-
teil des BGer 9C_351/2013 vom 19. September 2013 E. 3.2). Des Weite-
ren werden den Testverfahren nur ergänzende Funktion zuerkannt (vgl. Ur-
teil des BGer 9C_209/2011 vom 27. Mai 2011 E. 3.2). Dass die psychiatri-
sche Gutachterin im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens keine
fremdanamnestischen Angaben einholte, stellt demnach keinen Mangel
dar. Zudem ist anzumerken, dass Dr. med. U._______ neben ihrer eigenen
Exploration auch die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung
– anlässlich welcher diverse Tests durchgeführt worden waren und aus
welcher sich explizit Hinweise für ein ADHS ergeben hatten – einbezog,
(vgl. BVGer act. 29 Beilage 22 S. 47).
7.4.9 Im Weiteren hat der RAD-Psychiater sinngemäss die korrekte Diag-
nosestellung der psychiatrischen Gutachterin Dr. med. U._______ in Frage
gestellt. Diesbezüglich ist der Hinweis anzubringen, dass es nicht Sache
des Sozialversicherungsgerichts ist, medizinisch-wissenschaftliche Kon-
troversen zu klären (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.3; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts U 4/00 vom 18. August 2000 E. 3c). Überdies ist für
eine Diagnosestellung nicht erforderlich, dass alle möglichen Symptome
vorliegen. Vielmehr genügt das Vorliegen einer gewissen Anzahl Kriterien.
Damit geht der Einwand des RAD-Psychiaters, wonach andere oft be-
schriebene Symptome eines ADHS beim Beschwerdeführer nicht nachge-
wiesen worden seien, fehl. Nichts anderes gilt bezüglich der von Dr. med.
U._______ anhand der Kriterien nach ICD-10 diagnostizierten Panikstö-
rung. Schliesslich lässt sich in diagnostischer Hinsicht nichts aus dem Um-
stand ableiten, dass der Beschwerdeführer sich erstmals im Jahr 2012 in
psychiatrische Behandlung begeben hat.
7.4.10 Soweit das polydisziplinäre Gutachten vom 29. April 2017 von
früheren ärztlichen Berichten und Gutachten abweicht, ist festzuhalten,
dass die Gutachter die ihnen zur Verfügung gestellten Vorakten kritisch ge-
würdigt haben und damit in ihrer Beurteilung berücksichtigt haben. So
führte Dr. med. U._______ mit Bezug auf das psychiatrische Gutachten
von Prof. Dr. J._______ aus, die dort gestellte Diagnose einer Anpas-
sungsstörung könne aufgrund des Zeitkriteriums nach ICD-10 nicht mehr
gestellt werden. Bezogen auf eine depressive Symptomatik sei inkonsis-
tent, dass einerseits berichtet werde, eine solche lasse sich nicht abbilden,
andererseits aber die Erschöpfungsdepression und reaktive Symptomatik
C-1893/2015
Seite 28
als Diagnose im Sinne einer Anpassungsstörung benannt werde. Des Wei-
teren sei nicht nachvollziehbar, dass die eine Panikstörung betreffende
Symptomatik auf Schmerzen zurückgeführt worden sei. Schliesslich sei
zwar eine verlangsamte Entwicklung beschrieben worden, jedoch sei auf
die Diskussion einer ADHS aus nicht bekannten Gründen verzichtet wor-
den (vgl. BVGer act. 29 Beilage 22 S. 69 f.). Auch aus den Beurteilungen
von Dr. M._______ und Dr. C._______ gehen die differenzialdiagnosti-
schen Überlegungen nicht hervor. Bei den Berichten des behandelnden
Psychiaters Dr. M._______ ist zudem festzuhalten, dass seine Berichte
sehr allgemein gehalten sind. Sie enthalten insbesondere keine nachvoll-
ziehbare Darstellung der medizinischen Zusammenhänge und deren Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, sodass sie von vorneherein nicht geeig-
net sind, Zweifel am polydisziplinären Gutachten zu erwecken. Schliesslich
vermag auch das ärztliche Gutachten von Dr. C._______ nicht den Beweis-
wert des polydisziplinären Gutachtens umzustossen. Zwar stand es na-
mentlich der psychiatrischen Gutachterin Dr. med. U._______ nicht zur
Verfügung, doch betrachtete Dr. C._______ den Beschwerdeführer im Er-
gebnis ebenfalls als nicht arbeitsfähig, womit seine Beurteilung ohnehin
nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgelegt werden kann.
7.4.11 Schliesslich vermögen auch die nachträglich von der Vorinstanz ein-
gereichten neuen medizinischen Berichte keine Zweifel an der Zuverläs-
sigkeit des polydisziplinären Gutachtens zu erwecken, zumal sie sich in
keiner Weise mit dem polydisziplinären Gutachten auseinandersetzen. Die
ärztlichen Gutachten von Dr. W._______ und Dr. X._______ vom 14. Sep-
tember 2017 bzw. 23. Oktober 2017 betreffen den aktuellen Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers und nehmen keinen Bezug auf früheren
Beurteilungen. Der ärztliche Bericht von Dr. V._______ vom 8. November
2017 fasst sodann im Wesentlichen die vorgenannten ärztlichen Gutachten
lediglich zusammen.
7.5 Zusammenfassend erweist sich das polydisziplinäre Gutachten vom
29. April 2017 als voll beweiskräftig, sodass im vorliegenden Fall darauf
abgestellt werden kann. Demnach hat der Beschwerdeführer schon län-
gere Zeit unter den Symptomen der sich gegenseitig negativ verstärken-
den psychiatrischen Diagnosen gelitten und ist seit Mai 2014 – als er seine
Arbeit vollständig niederlegen musste – sowohl in seiner bisherigen Tätig-
keit als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfä-
hig, woraus ein Invaliditätsgrad von 100 % resultiert. Nachdem aufgrund
der Aktenlage davon ausgegangen werden kann, dass die Erwerbsfähig-
C-1893/2015
Seite 29
keit des Beschwerdeführers nicht durch zumutbare Eingliederungsmass-
nahmen wieder hergestellt oder verbessert werden kann und der Be-
schwerdeführer während eines Jahres zu mindestens 40 % arbeitsunfähig
gewesen ist, kann ihm mit Wirkung ab Mai 2014 eine ganze Rente der In-
validenversicherung zugesprochen werden. Infolgedessen sind die Akten
der Vorinstanz zur Berechnung der Rente und Ausrichtung der Rentenbe-
treffnisse zuständigkeitshalber zu übermitteln.
8.
8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Da der Beschwerdeführer
obsiegt, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ihm ist der geleis-
tete Kostenvorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls
keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch
auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz für ihm erwachsene
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere
Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl.
Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen insbesondere das An-
waltshonorar, die Auslagen (namentlich die Kosten für das Kopieren von
Schriftstücken, die Porti und die Telefonspesen) sowie die Mehrwertsteuer
für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehr-
wertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde (vgl. Art. 9 Abs. 1 VGKE). Das
Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters
oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens
Fr. 200.– und höchstens Fr. 400.– beträgt, exklusive Mehrwertsteuer (vgl.
Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE).
8.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte mit detaillierter
Kostennote vom 18. Dezember 2017 eine Entschädigung von Fr. 6‘123.60
(21.2 Stunden zu Fr. 250.– zuzüglich Auslagen von pauschal Fr. 370.– und
Mehrwertsteuer von Fr. 453.60) geltend.
C-1893/2015
Seite 30
8.3.1 Nicht entschädigt werden kann der – neben dem Aufwand für die
Ausfertigung von Rechtsschriften – geltend gemachte Aufwand für deren
Fertigstellung im Umfang von insgesamt 1.4 Stunden, zumal davon auszu-
gehen ist, dass es sich dabei um Sekretariatsarbeit (Redaktion, Recht-
schreibung) handelt, die im Stundenansatz als inbegriffen gilt. Ebensowe-
nig ist der Aufwand für die Ausarbeitung von Kostennoten im Umfang von
insgesamt 0.6 Stunden zu entschädigen. Soweit eine Entschädigung für
die Positionen E-Mail an Y._______ im Umfang von insgesamt 1.2 Stunden
geltend gemacht wird, kann diese nicht gewährt werden, zumal nicht er-
sichtlich ist, inwiefern diese Aufwände notwendig waren und überhaupt mit
dem vorliegenden Verfahren zusammenhängen. Auch der mit der Position
E-Mail an Dr. O._______ im Umfang von 0.3 Stunden geltend gemachte
Aufwand erscheint nicht notwendig, da es im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens nicht Aufgabe des Rechtsvertreters ist, ärztliche Auskünfte ein-
zuholen. Schliesslich wird die Position E-Mail an Klient 15 Mal als selbstän-
dige Position und 6 Mal im Zusammenhang mit der Prüfung eines Schrei-
bens des Bundesverwaltungsgerichts mit einem Zeitaufwand von insge-
samt 3 Stunden geltend gemacht. Soweit es sich dabei um die reine Infor-
mation des Klienten über den Verfahrensstand handelt, erweist sich dieser
Aufwand als für die Vertretung nicht notwendig und kann insofern auch
nicht entschädigt werden.
8.3.2 Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Auf-
wands, der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des vorliegend
zu beurteilenden Verfahrens, der im Sozialversicherungsrecht geltenden
Untersuchungsmaxime sowie dem Umstand, dass durch den nachträgli-
chen Beizug der Akten der Vorinstanz sowie der liechtensteinischen Inva-
lidenversicherung ein Mehraufwand entstanden ist und zudem im laufen-
den Beschwerdeverfahren ein nachträglich erstelltes umfassendes Gut-
achten ausgewertet und zur ärztlichen Würdigung der Vorinstanz eine Stel-
lungnahme abgegeben werden musste, erscheint ein Vertretungsaufwand
im Umfang von rund 15 Stunden gerechtfertigt. Bei einem Stundenansatz
von Fr. 250.– resultiert ein Honorar von Fr. 3‘800.–.
8.3.3 Die geltend gemachte Auslagenpauschale ist mangels eines detail-
lierten Ausweises auf Fr. 200.– zu reduzieren; besondere Verhältnisse,
welche die Vergütung eines Pauschalbetrages nach Art. 11 Abs. 3 VGKE
rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.
8.3.4 Schliesslich ist zu beachten, dass für die anwaltliche Vertretung von
Personen im Ausland keine Mehrwertsteuer geschuldet und somit auch
C-1893/2015
Seite 31
nicht zu entschädigen ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Art. 8
Abs. 1 MWSTG [SR 641.20] und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Dem Be-
schwerdeführer ist somit zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von insgesamt Fr. 4‘000.– (inkl. Auslagen, ohne Mehr-
wertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
11. März 2015 aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab
Mai 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen.
Die Sache wird zur Berechnung der Rente und Ausrichtung der Rentenbe-
treffnisse zuständigkeitshalber an die Vorinstanz übermittelt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– wird ihm nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 4‘000.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.[…]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-1893/2015
Seite 32
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: