B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1895/2011
U r t e i l v o m 1 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Ein-
spracheentscheid vom 28.02.2011).
C-1895/2011
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Sachverhalt:
A.
Der am 16. November 1945 geborene Schweizer Bürger A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde nach seiner vorzeitigen Pensio-
nierung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 in die freiwillige Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer (nachfol-
gend: freiwillige Versicherung für Auslandschweizer) aufgenommen (vgl.
vorinstanzliche Akten [nachfolgend: act.] 1 f.). Damals hatte er seinen
Wohnsitz in Estland und lebte getrennt von seiner Ehefrau, die Schweizer
Bürgerin ist und obligatorisch bei der Alters-, Hinterlassenen und Invali-
denversicherung (nachfolgend: AHV/IV-Versicherung) versichert war. Est-
land trat am 1. Mai 2004 der Europäischen Union (nachfolgend: EU) bei.
B.
Im September 2003 wechselte er seinen Wohnsitz nach Deutschland. Mit
Schreiben vom 5. Oktober 2005 teilte ihm das Generalkonsulat der
Schweiz in X._______, AHV/IV Dienst der Schweizerischen Ausgleichs-
kasse, mit, dass seine Versicherteneigenschaft bei der freiwilligen Versi-
cherung für Auslandschweizer aufgrund der per 1. Januar 2001 in Kraft
getretenen Reform am 31. Dezember 2005 ende. Die Gesetzesänderung
lasse eine freiwillige Versicherung von Auslandschweizern in EU-Staaten
nicht mehr zu. Da der Beschwerdeführer nicht vor dem 1. April 2001 der
freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer beigetreten sei, könne er
von den übergangsrechtlichen Bestimmungen nicht profitieren (act. 7).
C.
Mit Verfügung vom 16. November 2010 sprach die Schweizerische Aus-
gleichskasse (SAK, nachfolgend: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer bei
Eintritt des ordentlichen Rentenalters mit Wirkung ab 1. Dezember 2010
eine ordentliche Altersrente von Fr. 2'073.-- und eine ordentliche Kinder-
rente von Fr. 829.-- für seinen am 15. Januar 2007 geborenen Sohn zu.
Sie rechnete ihm eine Beitragsdauer von 40 Jahren an (act. 38).
D.
Die Vorinstanz wies mit Entscheid vom 28. Februar 2011 (act. 42) die ge-
gen die Rentenverfügung erhobene Einsprache vom 7. Dezember 2010
ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass dem Beschwer-
deführer zur Berechnung der Altersrente die Beiträge und Beitragszeiten
von 1966 bis 2005 angerechnet worden seien. Danach sei er weder obli-
gatorisch noch freiwillig versichert gewesen (act. 40).
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Seite 3
E.
Mit Eingabe vom 17. März 2011 erhebt der Beschwerdeführer Beschwer-
de beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der Rentenentscheid
sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, vier (bis 2009), eventuali-
ter zwei (bis 2007) weitere Beitragsjahre anzurechnen. Zur Begründung
führt er an, dass ihm die Ausgleichskasse Y._______ gemäss Auszug aus
dem individuellen Konto (nachfolgend: IK) vom 1. September 2009 für die
Jahre 2006 und 2007 gesplittetes Einkommen seiner Ehefrau angerech-
net habe. Er sei am 8. Juni 2009 rechtskräftig von seiner Ehefrau ge-
schieden worden, weshalb die Versicherungsjahre 2006 bis 2009 in die
Rentenberechnung einzubeziehen seien. Das schweizerische General-
konsulat in X._______ habe ihm mit Schreiben vom 5. Oktober 2005 die
Versicherteneigenschaft zugesichert.
F.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2011 die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie an, der Rentenbe-
rechnung sei das Scheidungsdatum vom 29. März 2009 zugrunde gelegt
worden. Das Scheidungsurteil sei aber gemäss der erst mit der Be-
schwerde eingereichten Bescheinigung am 8. Juni 2009 in Rechtskraft
erwachsen. Für die Rentenberechnung hätte richtigerweise dieses Datum
berücksichtigt werden müssen. Dieser Umstand vermöge aber an der
Rentenhöhe nichts zu ändern, da der Beschwerdeführer ohnehin nur bis
Dezember 2005 der AHV unterstanden sei. Es habe sich herausgestellt,
was anlässlich der Einsprache übersehen worden sei, dass die Aus-
gleichskasse Y._______ die Einkommen der Ehegatten falsch, nämlich
auch für die Jahre 2006 und 2007 gesplittet habe. Der geschiedenen
Ehegattin sei zu Unrecht die Hälfte des versicherten Einkommens der
Jahre 2006 und 2007 im Umfang von Fr. 38'740.-- weggesplittet worden.
Diese IK-Korrektur habe für den Beschwerdeführer keine Rentenkürzung
zur Folge.
G.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 12. August 2011 an sei-
nen Rechtsbegehren fest. Nach seiner vorzeitigen Pensionierung mit 57
Jahren am 31. Dezember 2002 habe er versucht, seine Altersvorsorge
mit dem Beitritt zur freiwilligen AHV/IV-Versicherung ab 1. Januar 2003
sicherzustellen, um keine Einbussen zu riskieren. Am 5. Oktober 2005
habe er erfahren, dass er der freiwilligen Versicherung nicht angehören
könne, da bereits zwei Jahre vor seinem Beitritt eine Reform stattgefun-
den habe. Zu diesem Zeitpunkt sei er daran gewesen, seinen Wohnsitz
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auf Ende 2005 in die Schweiz zu verlegen. Er habe wie schon in
Deutschland auch in der Schweiz die Auskunft erhalten, dass seine Ver-
sicherteneigenschaft als Nichterwerbstätiger durch die obligatorischen
Beiträge der Ehefrau bis zur rechtskräftigen Ehescheidung gewährleistet
bleibe. Erst anfangs 2011, nach seinem Übertritt ins AHV-Alter am 16.
November 2010, sei er mündlich darüber informiert worden, dass Aus-
landschweizer im EU-Raum als Nichterwerbstätige keine Anrechnung der
obligatorischen Beiträge des Ehegatten beanspruchen können. Dies sei
eine Diskriminierung der Auslandschweizer im EU-Raum. Das wider-
sprüchliche Verhalten der zuständigen Behörden dürfe sich zudem nicht
zu seinen Ungunsten auswirken.
H.
Die Vorinstanz führt in ihrer Duplik vom 6. Oktober 2011 aus, dass der
Beschwerdeführer zum ersten Mal die Wohnsitzbescheinigung der Ein-
wohnergemeinde E._______ vom 26. Februar 2011 ins Recht gelegt ha-
be, wonach er vom 23. März 2006 bis am 22. Februar 2007 in E._______
wohnhaft gewesen sei. Dieser Umstand habe zur Folge, dass dem Be-
schwerdeführer ein weiteres Beitragsjahr sowie die nächst höhere Ren-
tenskala 41 angerechnet und das Einkommen seiner Ehegattin geteilt
werde. Aufgrund dessen habe sie am 5. Oktober 2011 eine berichtigte
Verfügung über die ordentliche Altersrente (CHF 2'125.-- ab 1. Dezember
2010) und die ordentliche Kinderrente (CHF 850.-- ab 1. Dezember 2010)
erlassen. Im Übrigen hält die Vorinstanz an ihrem angefochtenen Ent-
scheid und ihren bisherigen Ausführungen fest. Ergänzend führt sie aus,
die vom Beschwerdeführer in der Replik angeführte Auskunft sei nicht ak-
tenkundig. Es sei möglich, dass er die besagte Auskunft unter der An-
nahme erhalten habe, dass sein Wohnsitz in der Schweiz verbleibe. Die
Auskunft des Generalkonsulats vom 5. Oktober 2005 stelle bezüglich sei-
ner freiwilligen AHV/IV-Versicherung klar, dass seine Versicherteneigen-
schaft ab dem 1. Januar 2006, trotz obligatorischer AHV-Beiträge seiner
Ehefrau, nicht mehr gewährleistet sei. Eine Einkommensteilung für die
Jahre 2008 und 2009 könne daher nicht vorgenommen werden.
I.
In seiner Stellungnahme vom 11. November 2011 verweist der Be-
schwerdeführer wiederum auf das widersprüchliche Verhalten der zu-
ständigen Behörden.
J.
Die Vorinstanz führt in ihrer Triplik vom 24. Januar 2012 weiter aus, dass
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die vom Beschwerdeführer genannte "Schlechterstellung der Ausland-
schweizer im EU-Raum" auf eine Revision der gesetzlichen Beitragsbe-
stimmungen über die freiwillige Versicherung zurückzuführen sei. Es
müsse offen bleiben, ob diese Gesetzgebung allenfalls gegen Verfas-
sungsprinzipien verstosse, denn gemäss Bundesverfassung seien die
Bundesgesetze für alle rechtsanwendenden Behörden bindend.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland ge-
gen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der gegen den Einsprache-
entscheid vom 28. Juli 2010 erhobenen Beschwerde vom 19. August
2010 zuständig.
2.
2.1 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungs-
sachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allge-
meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar
ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwend-
bar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG
vorsieht.
2.2 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG grundsätz-
lich beschwerdelegitimiert ist.
2.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG), ist darauf einzutreten.
C-1895/2011
Seite 6
3.
3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 28. Februar 2011) eingetre-
tenen Sachverhalt ab (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-5857/2010 vom 1. Mai 2013; BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen).
3.2 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger, weshalb vor-
liegend ausschliesslich schweizerisches Recht anzuwenden ist.
3.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben, sind vorliegend jene gesetzli-
chen Bestimmungen anwendbar, welche für den noch strittigen Beitrags-
zeitraum 2008 und 2009 Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3, Ur-
teil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesge-
richt] H 115/01 vom 28. September 2001 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-2179/2007 vom 7. Juni 2010 E. 3.5).
3.4 Für das vorliegende Verfahren sind deshalb insbesondere die ab dem
1. Januar 2008 geltenden Fassungen des ATSG, des AHVG, der Verord-
nung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) und der Verordnung vom 31.
Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV,
SR 831.101) anwendbar.
4.
Weiter ist zu prüfen, inwiefern aufgrund der im Rahmen der Wiedererwä-
gung gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG neu erlassenen Verfügung vom 5. Ok-
tober 2011 das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos
geworden abzuschreiben ist.
4.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG (vgl. auch Art. 53 Abs. 3 ATSG) kann
die Verwaltung bis zu ihrer Vernehmlassung an die Beschwerdeinstanz
die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Diese neue Ver-
fügung beendet den hängigen Rechtsstreit nur soweit, als sie den Anträ-
gen der Beschwerde führenden Partei entspricht. Insoweit den Anträgen
nicht stattgegeben wurde, besteht der Rechtsstreit weiter und die Be-
schwerdeinstanz hat auf die Sache einzutreten, ohne dass die Be-
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schwerdeführerin die zweite Verfügung anzufechten braucht (ZAK 1992,
S. 117).
4.2 Mit der Wiedererwägungsverfügung vom 5. Oktober 2011 hat die Vor-
instanz den Anträgen des Beschwerdeführers nur soweit entsprochen, als
sie ihm bloss ein weiteres Beitragsjahr und Einkommen seiner Ehefrau
der Kalenderjahre 2006 und 2007 für die Zeit seines Aufenthalts in der
Schweiz vom 23. März 2006 bis 22. Februar 2007 anrechnete. Insoweit
ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die
Vorinstanz hat dem Hauptantrag des Beschwerdeführers, vier Beitrags-
jahre bis 2009 anzurechnen, nicht vollständig entsprochen. Streitgegen-
stand bildet die restliche, dem Beschwerdeführer nicht angerechnete Bei-
tragszeit bis zum Zeitpunkt seiner am 8. Juni 2009 in Rechtskraft erwach-
senen Ehescheidung. Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer zu Recht für diese restliche Zeit Einkommen seiner Ehefrau
nicht angerechnet hat. Dazu sind vorweg die einschlägigen rechtlichen
Grundlagen aufzuzeigen.
5.
5.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsan-
gehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassozia-
tion leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie un-
mittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren
obligatorisch versichert waren. Der Bundesrat hat von der Kompetenz,
ergänzende Vorschriften zu erlassen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG), mit Er-
lass der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung (VFV) und der der Verordnung vom
31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV, SR 831.101), deren einschlägige Bestimmungen Anwendung fin-
den, soweit die VFV keine abweichende Bestimmung enthält (vgl. Art. 25
VFV), Gebrauch gemacht.
5.2 Vor der Revision von Art. 2 Abs. 1 AHVG vom 23. Juni 2000 bestand
auch für Schweizer Bürger, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation lebten, die
Möglichkeit, der freiwilligen Versicherung beizutreten. Bezüglich der EU
trat die Änderung am 1. April 2001 in Kraft (AS 2000 2677; BBl 1999
4983), bezüglich der Europäischen Freihandelsassoziation am 1. Juni
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Seite 8
2002 (AS 2002 685; BBl 2001 4963). Gemäss Art. 1 der Schlussbestim-
mungen dieser Änderung können Schweizer Bürger, die in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft leben und bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes der freiwilligen Versicherung angehören, ihr während
sechs aufeinander folgenden Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes weiterhin angeschlossen bleiben. Diejenigen Personen,
die das 50. Altersjahr bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vollendet
haben, können die Versicherung bis zum Eintritt des ordentlichen Ren-
tenalters weiterführen (AS 2000 2677; BBl 1999 4983). Absatz 2 be-
stimmt, dass Schweizer Bürger, die in einem Staat ausserhalb der Euro-
päischen Gemeinschaft leben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens die-
ses Gesetzes der freiwilligen Versicherung angehören, so lange versi-
chert bleiben können, als sie die Versicherungsbedingungen erfüllen.
5.3 Dementsprechend ergibt sich aus der Schlussbestimmung der Ände-
rung vom 18. Oktober 2000 in der VFV, dass Schweizer Bürger in Mit-
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die während der in Absatz
1 genannten Frist (31. März 2001) der freiwilligen Versicherung beigetre-
ten sind, bis längstens am 31. März 2007 versichert bleiben können, die-
jenigen, welche ihr 50. Altersjahr vor dem 1. April 2001 vollendet haben,
bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters (Abs. 2). Schweizer
Bürger, die ihren Wohnsitz vor dem 31. März 2007 von einem Mitglied-
staat der Europäischen Gemeinschaft in einen Nichtmitgliedstaat verleg-
ten, bleiben über dieses Datum hinaus freiwillig versichert (Abs. 3).
6.
Der Beschwerdeführer wurde nach seiner vorzeitigen Pensionierung mit
Wirkung ab dem 1. Januar 2003 in die freiwillige Versicherung für Aus-
landschweizer aufgenommen – also nach Inkrafttreten der Änderung des
AHVG per 1. April 2001. Damals hatte er seinen Wohnsitz in Estland, das
erst am 1. Mai 2004 der EU beitrat. Die Aufnahme in die freiwillige Versi-
cherung erfolgte daher zu Recht. Im September 2003 wechselte jedoch
der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach Deutschland. Nach Art. 2
Abs. 1 AHVG und dessen Schlussbestimmungen zur Änderung vom 23.
Juni 2000 sowie der Schlussbestimmung der Änderung der VFV vom 18.
Oktober 2000 hätte seine Versicherteneigenschaft bereits beim Wohn-
sitzwechsel geendet. Die Übergangsbestimmungen sind auf den Be-
schwerdeführer nicht anwendbar. Da indessen das schweizerische Gene-
ralkonsulat in X._______ ihn mit Schreiben 5. Oktober 2005 verspätet
über das Ausscheiden aus der freiwilligen Versicherung bei Wohnsitz-
nahme in einem Mitgliedstaat der EU informierte, schloss die Vorinstanz
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Seite 9
den Beschwerdeführer erst per 31. Dezember 2005 aus der freiwilligen
Versicherung aus (act. 20). Aufgrund einer erstmals im Beschwerdever-
fahren vorgelegten Wohnsitzbescheinigung über eine Wohnsitznahme in
der schweizerischen Gemeinde E._______ vom 23. März 2006 bis 22.
Februar 2007 wurde sodann dem Beschwerdeführer nachträglich mit
Wiedererwägungsverfügung vom 5. Oktober 2011 ein weiteres Beitrags-
jahr angerechnet. Gestützt auf die gesetzlichen Vorschriften hat der Be-
schwerdeführer keinen Anspruch auf Anrechnung weiterer Beitragsjahre
und weitergehende Leistungen der AHV.
6.1 Der Beschwerdeführer wendet nun aber ein, ihm sei die Versicher-
teneigenschaft über den 1. Januar 2006 hinaus zugesichert worden. Zum
einen stützt er sich dabei auf das Schreiben des schweizerischen Gene-
ralkonsulats in X._______ vom 5. Oktober 2005 ab, zum anderen auf
mündliche Auskünfte schweizerischer Behörden.
6.2 Die Grundrechtsgarantie, von den staatlichen Organen nach Treu und
Glauben behandelt zu werden, wird durch Art. 9 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101)
gewährleistet. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) umfasst
den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder
sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behör-
den, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berüh-
rende Angelegenheit bezieht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-1875/2009 vom 5. April 2011 E. 5.1; BGE 130 I 26 E. 8.1 mit Hinwei-
sen, BGE 127 II 49 E. 5a; Entscheid des Bundesgerichts H 157/04
E. 3.3.1 mit Hinweisen vom 14. Dezember 2004).
6.3 Was das Schreiben des schweizerischen Generalkonsulats vom
5. Oktober 2005 anbelangt ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer
mit diesem Schreiben nach Erörterung der Rechtslage unmissverständ-
lich das Ausscheiden aus der freiwilligen Versicherung per 31. Dezember
2005 angezeigt wurde. Der Passus am Ende des Schreibens bezieht sich
ausschliesslich auf die Frage, ob der Beschwerdeführer für das Jahr 2005
von der persönlichen Beitragspflicht befreit werde. Das Generalkonsulat
sicherte ihm lediglich zu, dass er auch bei einer vor dem 31. Dezember
2005 vollzogenen Ehescheidung bis zu diesem Zeitpunkt beitragsfrei ver-
sichert bleibe. Soweit der Beschwerdeführer mündliche Zusicherungen
schweizerischer Amtsstellen geltend macht, sind diese weder konkreti-
siert noch nachgewiesen. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht
auf einen Vertrauenstatbestand berufen.
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Seite 10
7.
Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik vom 12. August 2011 aus-
serdem eine Diskriminierung der Auslandschweizer in EU-Staaten gel-
tend. Angesprochen wird damit das mit Art. 8 BV garantierte Rechts-
gleichheitsgebot bzw. das in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot. In diesem
Zusammenhang ist auf Art. 190 BV hinzuweisen, wonach Bundesgesetze
und das Völkerrecht für alle rechtsanwendenden Behörden, mithin selbst
auch für das Bundesgericht, massgebend und daher selbst im Fall einer
festgestellten Verfassungswidrigkeit anzuwenden sind (sog. Anwen-
dungsgebot). Ob mit Art. 2 Abs. 1 AHVG eine verfassungswidrige
Schlechterstellung der in EU-Staaten bzw. EFTA-Staaten wohnhaften
Auslandschweizer verbunden ist, kann daher dahingestellt bleiben.
8.
Die Beschwerde erweist sich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist,
soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden
kann (Erw. 5.2).
9.
Da das Verfahren für die Parteien kostenlos ist, sind keine Verfahrenskos-
ten zu erheben (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Der unterliegende Beschwerde-
führer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben werden kann.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
C-1895/2011
Seite 11
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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