B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1896/2012
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille,
Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-1896/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1984 geborener mexikanischer Staatsangehö-
riger, wurde am 6. März 2012 in Uster (ZH) einer polizeilichen Personen-
kontrolle unterzogen und – weil der Verdacht auf Widerhandlungen gegen
die ausländerrechtliche Gesetzgebung bestand – festgenommen.
B.
In der gleichentags bei der Kantonspolizei Zürich durchgeführten Einver-
nahme bestätigte der Beschwerdeführer auf einen entsprechenden Vor-
halt hin, er sei am 22. Januar 2011 auf dem Luftweg über Deutschland in
den Schengen-Raum eingereist und habe diesen seither nicht mehr ver-
lassen. Nach kürzeren Aufenthalten in Deutschland, in der Schweiz, in
Holland und in Belgien halte er sich glaublich seit Anfang Mai 2011 unun-
terbrochen in der Schweiz auf. Die einschlägigen Vorschriften seien ihm
zwar nicht bekannt gewesen, er habe aber gewusst, dass sein Aufenthalt
in der Schweiz nicht legal war. Er habe bei verschiedenen Freunden lo-
giert und seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und solchen seiner
Mutter bestritten. Im letzten Monat habe er bei einem Freund gewohnt,
der professionell Reinigungsarbeiten verrichte. Ihm habe er ab und zu
stundenweise ausgeholfen, ohne aber einen Lohn dafür erhalten zu ha-
ben. Seine Hilfe sei eine Entschädigung für freie Unterkunft und Verpfle-
gung gewesen, er habe sie nicht als eine Form von Erwerbstätigkeit be-
trachtet. Am Ende der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer über
die Rapporterstattung und Zuführung an die zuständige Staatsanwalt-
schaft informiert.
Ebenfalls noch am 6. März 2012 wurde der Beschwerdeführer von der
Kantonspolizei über mögliche Folgen administrativrechtlicher Art (Weg-
weisung aus der Schweiz bzw. Erlass einer Fernhaltemassnahme) ins
Bild gesetzt und ihm wurde hierzu das rechtliche Gehör gewährt.
C.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland (ZH) vom 7. März
2012 wurde der Beschwerdeführer des rechtswidrigen Aufenthalts im
Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
der Ausübung einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit im Sinne von Art.
115 Abs. 1 Bst. c AuG für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von
120 Tagessätzen zu je Fr. 30.- verurteilt, wovon ein Tagessatz durch Haft
erstanden war und der Rest der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probe-
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zeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde. Dieser Strafbefehl erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
D.
Ebenfalls noch am 7. März 2012 wurde der Beschwerdeführer aus der
Haft entlassen und dem Migrationsamt des Kantons Zürich zugeführt.
E.
Mit Verfügung vom 8. März 2012 wies das Migrationsamt des Kantons
Zürich den Beschwerdeführer aus dem Schengen-Raum weg und ordne-
te gestützt auf Art. 64d Abs. 2 Bst. a AuG die sofortige Vollstreckung der
Wegweisung an.
F.
Ebenfalls am 8. März 2012 verfügte die Vorinstanz gegenüber dem Be-
schwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot und ordnete seine Aus-
schreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Einer allfälligen
Beschwerde entzog sie vorsorglich die aufschiebende Wirkung.
Zur Begründung der Fernhaltemassnahme wird in der Verfügung ausge-
führt, der Beschwerdeführer habe aus der Schweiz weggewiesen, und die
Wegweisung habe als sofort vollstreckbar erklärt werden müssen.
G.
Am 10. März 2012 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz in Rich-
tung Mexiko.
H.
Mit Beschwerde vom 3. April 2012 – eingereicht bei der Schweizerischen
Botschaft in Mexiko – beantragt der Beschwerdeführer eine Reduktion
des Einreiseverbots um 18 Monate. Zur Begründung führt er aus, die
Fernhaltemassnahme sei in ihrer Dauer nicht verhältnismässig; sie beein-
trächtige seine sportliche und persönliche Laufbahn erheblich. Er sei
ausgebildeter Informatiker und betreibe wettkampfmässig Schwimmsport
auf internationalem Niveau. Bis vor einem Jahr habe er sich im mexikani-
schen Olympischen Komitee als Sportler im Modernen Fünfkampf entwi-
ckelt. Wegen des Einreiseverbots könne er nun an den "14 Fina World
Masters Championships", die in Italien in der ersten Juni-Hälfte stattfän-
den, nicht teilnehmen.
I.
Die Vorinstanz verzichtete in ihrer Vernehmlassung vom 8. August 2012
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darauf, zur Beschwerde materiell Stellung zu nehmen und beantragte de-
ren Abweisung. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 17. August 2012
zur Kenntnis gebracht.
J.
Auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die zusammen mit dieser
eingereichten Unterlagen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM, mit denen ein Einreiseverbot im Sinne von Art.
67 AuG verhängt wird, unterliegen der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit-
sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Be-
gründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder ab-
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weisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E.5.1 und BVGE 2011/1 E. 2).
3.
3.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Aus-
länderinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2
Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die
betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachge-
kommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Das BFM kann sodann nach Art.
67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen,
die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im
Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder
in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen
worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG).
3.2 Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren
verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet werden, wenn die
betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Aus humanitären oder
anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Ver-
hängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollstän-
dig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti-
ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner wie des Lebens, der
Gesundheit, der Freiheit, des Eigentums usw. (vgl. BBl 2002 3809; vgl.
auch RAINER J. SCHWEIZER / PATRICK SUTTER / NINA WIDMER, in: Rainer J.
Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR
Bd. III/1, Basel 2008, Teil B Rz. 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt
nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu-
lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Ver-
stoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem vor,
wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet
werden. Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen oh-
ne Weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können als solche ein
Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. BBl 2002 3813).
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Seite 6
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung begründete die Vorinstanz die Fern-
haltemassnahme einzig damit, dass die kantonale Migrationsbehörde mit
rechtskräftiger Verfügung vom 8. März 2012 gegen den Beschwerdefüh-
rer gestützt auf Art. 64d Abs. 2 Bst. a AuG eine sofort vollstreckbare
Wegweisung angeordnet hatte. Ein solcher Sachverhalt zieht nach aus-
drücklicher Vorschrift von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG als Regelfolge ein
Einreiseverbot nach sich. Davon kann nur in rechtfertigungsbedürftigen
Ausnahmefällen abgesehen werden.
4.2 Weitere Fernhaltegründe im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG lie-
gen in illegalem Aufenthalt und illegaler Erwerbstätigkeit begründet, de-
rentwegen der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft See / Oberland (ZH) vom 7. März 2012 schuldig ge-
sprochen wurde. Für ein Abweichen von der strafrichterlichen Erkenntnis
besteht nämlich – wie im Folgenden noch zu zeigen ist – kein Anlass (zur
Bindung der Administrativbehörde an die Erkenntnis des Strafrichters vgl.
etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3333/2011 vom 19. Sep-
tember 2013 E. 7.4).
4.2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er am 22. Januar 2011
in den Schengen-Raum eingereist, darin ohne Unterbruch verblieben ist
und die Zeit zwischen Mai 2011 und Anfang März 2012 dauerhaft in der
Schweiz verbracht hat. Damit aber schöpfte er bereits vor der Einreise in
die Schweiz das Recht restlos aus, sich als nicht visumspflichtiger Aus-
länder während drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten
vom Datum der ersten Einreise an frei im Hoheitsgebiet der Schengen-
Staaten zu bewegen, wenn und solange die übrigen Einreisevorausset-
zungen erfüllt sind (vgl. die ursprüngliche und in casu massgebende Fas-
sung von Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur
Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau
der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen [Schengener Durchfüh-
rungsübereinkommen, SDÜ, Abl. L 239 vom 22. September 2000 S. 19-
62]). Da der Aufenthalt im Schengen-Raum an den dreimonatigen bewilli-
gungsfreien Aufenthalt angerechnet wird, den Art. 10 Abs. 1 AuG nicht
erwerbstätigen Ausländerinnen und Ausländern einräumt, bedurfte der
Beschwerdeführer in der Schweiz vom ersten Tag seines Aufenthaltes an
einer Bewilligung. Über eine solche Bewilligung verfügte er jedoch nicht.
Sein gesamter Aufenthalt in der Schweiz von rund 10 Monaten erweist
sich daher als rechtswidrig (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-3333/2011 vom 19. September 2013 E. 7.1 und 7.2).
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Seite 7
4.2.2 Illegal war auch die vom Beschwerdeführer in der Schweiz ausge-
übte Arbeitstätigkeit. Eine solche ist nach schweizerischem Recht unab-
hängig von der Aufenthaltsdauer bewilligungspflichtig und muss vor Antritt
der Tätigkeit geregelt werden (Art. 11 Abs. 1 AuG). Dass die vom Be-
schwerdeführer ausgeübte Tätigkeit als unselbständige Erwerbstätigkeit
im Sinne des Gesetzes einzustufen war, kann nicht ernsthaft in Frage ge-
stellt werden. Als solche gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte
unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich
erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG).
5.
5.1 Bleibt zu prüfen, ob die angeordnete Massnahme dem Grundsatz
nach und in ihrer zeitlichen Ausgestaltung in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Dem Prinzip der Verhältnismäs-
sigkeit kommt dabei zentrale Bedeutung zu. Unter diesem Gesichtspunkt
ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der
Massnahme und den beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffe-
nen vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechts-
güter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die per-
sönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Aus-
gangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG
MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zü-
rich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.).
5.2 Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt objektiv nicht leicht.
Es beinhaltet die Missachtung ausländerrechtlicher Normen, welchen im
Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung zentrale Bedeutung zu-
kommt. Aber auch was die subjektive Seite anbelangt, ist das Verhalten
des Beschwerdeführers nicht zu bagatellisieren. So war ihm bewusst,
dass er sich viel zu lange in der Schweiz beziehungsweise im Schengen-
raum aufhielt. Eine nachvollziehbare Erklärung für sein diesbezügliches
Fehlverhalten lieferte er nicht. Ihm musste im Weiteren auch bewusst ge-
wesen sein, dass seine Arbeitseinsätze bewilligungspflichtig gewesen wä-
ren. Von vorsätzlichen Zuwiderhandlungen ging im Übrigen auch die
Strafbehörde aus. Unter den gegebenen Umständen ist zweifellos ein
gewichtiges öffentliches Interesse an einer befristeten Fernhaltung des
Beschwerdeführers vorhanden.
5.3 In persönlicher Hinsicht wendet der Beschwerdeführer ein, die Mass-
nahme beeinträchtige seine sportliche und persönliche Laufbahn. Er hat
es allerdings unterlassen, sein bisheriges Engagement und seine Pläne
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Seite 8
in sportlicher und beruflicher Hinsicht offen zu legen. Entsprechend kann
auch nicht beurteilt werden, inwieweit er durch die Massnahme tatsäch-
lich in seiner Lebensgestaltung eingeschränkt wird. Im Übrigen geht der
Beschwerdeführer offenbar irrtümlicherweise davon aus, das Einreisever-
bot für die Schweiz gelte absolut. In begründeten Fällen hat er die Mög-
lichkeit, eine zeitweilige Suspension der Fernhaltemassnahme zu bean-
tragen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG).
5.4 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentlichen
und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot sowohl vom
Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige
und angemessene Massnahme zum Schutze der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung darstellt.
6.
6.1 Gemäss Art. 21 und Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom
20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung
des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)
(SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-239) – die
per 9. April 2013 die in den hier relevanten Punkten inhaltlich gleichen
Art. 94 und Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommen abge-
löst haben (vgl. den Beschluss des Rates 2013/158/EU vom 7. März
2013, Abl. L 87 vom 27. März 2013, S. 10-11, i.V.m. Art. 52 Abs. 1 SIS-II-
VO) – wird ein Einreiseverbot gegen Drittstaatsangehörige im Sinne von
Art. 3 Bst. d SIS-II-Verordnung im SIS ausgeschrieben, wenn die Rele-
vanz und Bedeutung des Falles eine Ausschreibung rechtfertigen. Vor-
aussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung,
die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen
ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Eine Ausschreibung kann auch
eingegeben werden, wenn die genannte Entscheidung darauf beruht,
dass der Drittstaatsangehörige ausgewiesen, zurückgewiesen oder ab-
geschoben worden ist, wobei die Maßnahme nicht aufgehoben oder aus-
gesetzt worden sein darf, ein Verbot der Einreise oder gegebenenfalls ein
Verbot des Aufenthalts enthalten oder davon begleitet sein muss und auf
der Nichtbeachtung der nationalen Rechtsvorschriften über die Einreise
oder den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen beruhen muss (Art. 24
Ziff. 3 SIS-II-Verordnung).
6.2 Die Ausschreibung bewirkt, dass der betroffenen Person die Einreise
in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten verboten ist (vgl. Art.
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Seite 9
5 Abs. 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]).
Die Mitgliedstaaten können einer solchen Person aus humanitären Grün-
den oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationa-
ler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten
(vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-
Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1
Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Ge-
meinschaft [Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1-58]).
6.3 Der Beschwerdeführer ist nicht Staatsangehöriger eines zum Schen-
gen-Raum gehörigen Staates. Aufgrund der Ausschreibung im SIS ist es
ihm untersagt, in den Schengen-Raum einzureisen. Der darin liegende
Eingriff wird durch die Bedeutung des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 21
i.V.m. Art. 24 Ziff. 3 SIS-II-Verordnung). Dies gilt umso mehr, als die
Schweiz im Geltungsbereich des Schengen-Rechts die Interessen der
Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren hat (vgl. BVGE 2011/48
E. 6.1). Wie erwähnt, bleibt es den einzelnen Schengen-Staaten unbe-
nommen, der ausgeschriebenen Person bei Vorliegen besonderer Grün-
de die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. auch Art. 67
Abs. 5 AuG). Die Voraussetzungen für die Ausschreibung des Einreise-
verbots sind demnach erfüllt.
7.
Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht
verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig
feststellt. Die Verfügung ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art.
3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (SR 173.320.2).
Dispositiv S. 10
C-1896/2012
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. Zemis […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand: