B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1899/2011
Ur t e i l vom 1 5 . Ok t o be r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Michael Beusch,
Richter Daniel Stufetti, Richter Francesco Parrino
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______ AG, Z._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutsch-
schweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beitragsverfügung und Aufhebung Rechtsvorschlag; Verfü-
gung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 4. März
2011.
C-1899/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung der Vorinstanz vom 3. Oktober 2005 wurde die A._______
AG (Beschwerdeführerin) gestützt auf Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denvorsorge (BVG, SR 831.40) rückwirkend per 1. August 2004 an die Stif-
tung Auffangeinrichtung BVG (Vorinstanz) angeschlossen (Beschwerdeak-
ten [B-act.] 13 Beilage 1). Die Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2011 stellte die Vorinstanz beim Betrei-
bungsamt Region Y._______ ein Betreibungsbegehren für eine Forderung
von Fr. 73'701.20 zuzüglich Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 3'691.60
sowie Mahnkosten von Fr. 150.- und Inkassokosten von Fr. 100.- (B-act.
13 Beilage 2). Der Zahlungsbefehl wurde der Beschwerdeführerin am 18.
Februar 2011 zugestellt (B-act. 13 Beilage 3).
B.
Mit Verfügung vom 4. März 2011 beseitigte die Vorinstanz den dagegen
erhobenen Rechtsvorschlag (B-act. 13 Beilage 4) und verpflichtete die Be-
schwerdeführerin zur Bezahlung des in Betreibung gesetzten Betrages von
Fr. 77'742.80 und 5% Sollzinsen auf Fr. 73'701.20 seit dem 11. Februar
2011 (B-act. 13 Beilage 4). Zusätzlich verlangte sie Fr. 450.- für die Beglei-
chung der Kosten der angefochtenen Verfügung.
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 28. März 2011
Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung mit der Begrün-
dung, die verlangten Beiträge beträfen zum Teil Arbeitnehmer, die in der
abgerechneten Periode nicht mehr im Betrieb beschäftigt gewesen seien.
Sie sei gerne bereit, eine Liste der Arbeitnehmer mit Lohnsumme für die
verfügte Periode nachzureichen (B-act. 1).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2011 hat das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss über Fr.
800.- zu leisten (B-act. 2). Diesen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht
am 12. Mai 2011 einbezahlt (B-act. 4).
C-1899/2011
Seite 3
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2011 hat das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerdeführerin aufgefordert, die für das Beschwerdeverfah-
ren relevanten Beweismittel nachzureichen, so insbesondere die anerbo-
tene Liste mit der Lohnsumme für die verfügte Periode, und hat ihr gleich-
zeitig Gelegenheit geboten, eine ergänzende Beschwerdebegründung ein-
zureichen, die auf die Anstellungsverhältnisse der einzelnen Arbeitnehmer
konkret Bezug nimmt, ansonsten im Unterlassungsfall aufgrund der Akten
entschieden würde (B-act. 5).
F.
In der Beschwerdeergänzung vom 14. Juni 2011 legte die Beschwerdefüh-
rerin die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse für die Jahre 2009
und 2010 bei (B-act. 8). Sie machte geltend, der Vorinstanz mehrmals die
korrekten Lohnsummen gemeldet zu haben, nämlich am 29. März 2010
per Einschreiben und am 1. Mai 2010 per Telefax. Sie beantragte ergän-
zend, die Vorinstanz habe die Kosten des Verfahrens zu tragen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2011 (B-act. 13) beantragte die Vo-
rinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be-
schwerdeführerin. Als Begründung führte sie aus, die angefochtene Verfü-
gung sei nicht zu beanstanden und legte diverse Unterlagen bei, so die
Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse von 2004 bis 2010 (Beilage 5),
die Prämienberechnungsblätter je Arbeitnehmer (Beilage 6), die Prämiens-
ätze 2004 bis 2010 (Beilage 7) die Prämien- und Betreibungskontokorrenti
2004 bis 2010 (Beilage 8) sowie 3 neu generierte Fakturae (Beilage
9,10,11).
H.
In der Replik vom 18. Januar 2012 hielt die Beschwerdeführerin am Antrag
fest, die Beitragsverfügung vom 4. März 2011 sei aufzuheben. Dabei listete
sie diverse angebliche Fehler seitens der Vorinstanz auf (B-act. 19). Sie
verwies zudem auf vier erfolgte Akonto-Zahlungen, welche von der Vo-
rinstanz nicht berücksichtigt worden seien.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2012 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerdeführerin auf, ihren in der Replik gemachten
C-1899/2011
Seite 4
Hinweis auf Akonto-Zahlungen zu konkretisieren und die in Aussicht ge-
stellten Bankbelege betreffend die Überweisungen an die Vorinstanz nach-
zureichen (B-act. 20).
J.
In der Ergänzung zur Replik vom 2. Februar 2012 reichte die Beschwerde-
führerin die vier Banküberweisungsbelege nach, welche vier Zahlungen an
die Vorinstanz belegen (B-act. 21).
K.
In der Duplik vom 9. Mai 2012 nahm die Vorinstanz zu den einzelnen Vor-
bringen der Beschwerdeführerin Stellung und hielt an den in der Vernehm-
lassung gestellten Anträgen fest (B-act. 26).
L.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2012 brachte das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerdeführerin die Duplik der Vorinstanz vom 9. Mai
2012 inkl. der Beilagen 1-10 zur Kenntnis und schloss den Schriftenwech-
sel ab (B-act. 28).
M.
Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird – soweit für
die Entscheidfindung notwendig – in den nachstehenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung im Bereiche
der beruflichen Vorsorge, zumal diese öffentlich-rechtliche Aufgaben des
Bundes erfüllt (Art. 33 lit. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes
vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denvorsorge [BVG, SR 831.40]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet an-
geht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
C-1899/2011
Seite 5
1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwal-
tungsakt der Auffangeinrichtung vom 4. März 2011, welcher eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Dagegen hat die Beschwerde-
führerin frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Be- schwerde erho-
ben. Als Adressatin ist sie durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Auf-
hebung (Art. 48 Abs. 1 lit. a-c VwVG). Nachdem auch der geforderte Kos-
tenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf das ergriffene Rechtsmit-
tel einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und, wenn – wie hier – nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-gehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-schwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-heissen oder den
angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-gründung bestätigen,
die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwal-
tungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl. BGE 128 II 145 E.
1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b, BVGE 2007/41 E. 2).
2.3 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach der
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12 VwVG). Dennoch
trifft die beschwerdeführende Partei eine Rüge- und Substantiierungs-
pflicht, ändert der Untersuchungsgrundsatz doch nichts an der materiellen
Beweislast. Diese richtet sich nach der allgemeinen Beweislastregel von
Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907
(ZGB, SR 210), wonach derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen
hat, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7428/2010 vom 31. Mai 2011 E.
4.2). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen wer-
den von der Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Par-
teivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte
hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a).
C-1899/2011
Seite 6
3.
3.1 Anfechtungsgegenstand und Ausgangspunkt bildet die angefochtene
Verfügung. Im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind grund-
sätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen
die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer
Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den
beschwerdeweise anfechtbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt
es an einem Anfechtungsgegenstand und somit einer Sachurteilsvoraus-
setzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164
E. 2.1, 125 V 412 E. 1a S. 414 mit Hinweisen).
3.2 Vorliegend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung den
Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 77'742.80
plus Zins auf Fr. 73'701.20 seit dem 11. Februar 2011 aufgehoben und zu-
sätzlich Kosten von Fr. 450.- für die Verfügung erhoben. Die angefochtene
Verfügung verweist auf diverse Fakturae, wobei die zeitlich letzte die Bei-
tragsperiode vom 1. Juli 2010 bis zum 30. September 2010 betrifft. Erst
aus der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 10. Oktober 2011 wird er-
sichtlich (B-act. 13), dass die Beitragsverfügung die Beitragsperiode vom
1. August 2004 bis zum 30. September 2010 umfasst. In dieser mehrjähri-
gen Periode sind laut Vernehmlassung Beiträge von
Fr. 114'141.- und Kosten von 3'225.80 aufgelaufen, insgesamt
Fr. 117'366.80, abzüglich der geleisteten Teilzahlungen im Gesamtbetrag
von Fr. 43'201.05. Anfechtungsobjekt und nachfolgend zu diskutieren ist
somit die Beitragsperiode vom 1. August 2004 bis zum 30. September
2010.
3.3 Die Beschwerdeführerin machte dazu in ihrer Eingabe vom 18. Januar
2012 (B-act. 19) geltend, sie habe im Jahr 2011 vier Beträge an die Vo-
rinstanz überwiesen, und legte als Nachweis mit Eingabe vom 2. Februar
2012 (B-act. 21) vier Banküberweisungsbelege bei (Zahlung von
Fr. 2'006.80 am 19. Januar 2011, Zahlung von Fr. 6'923.- am 8. April 2011,
Zahlung von Fr. 6'771.90 am 11. Mai 2011, Zahlung von
Fr. 7'497.70 am 13. Oktober 2011). Die Beschwerdeführerin ist offenbar
der Meinung, diese vier Überweisungen beträfen ebenfalls die zu diskutie-
rende Beitragsperiode bzw. das Anfechtungsobjekt.
3.4 Aus den Akten geht bezüglich der letzten drei Überweisungen klar her-
vor, dass die Beschwerdeführerin damit die Rechnungen für die Perioden
vom 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2010, vom 1. Januar 2011 bis 31.
März 2011 und vom 1. April 2011 bis zum 30. Juni 2011 beglichen hat.
C-1899/2011
Seite 7
Diese drei Zahlungen betreffen Perioden ausserhalb des Anfechtungsob-
jekts; deshalb sind diese drei Zahlungen im vorliegenden Verfahren nicht
zu berücksichtigen.
3.5 Anders verhält es sich bei der vierten Zahlung, derjenigen vom
19. Januar 2011 über Fr. 2'006.80 (B-act. 21 Beilage 1). In der vorinstanz-
lichen Duplik wird zwar ausgeführt, diese Zahlung (Fr. 1'994.45, Valuta vom
7. Februar 2011) betreffe ebenfalls eine spätere Periode und deshalb eben-
falls nicht das Anfechtungsobjekt (B-act. 26 Ziff. II. A. 6).
Die neu generierte Faktura (B-act. 26 Beilage 4), die Kontoabfrage 2011
(B-act. 26 Beilage 2) sowie insbesondere die Betreibungsabrechnung vom
13. Januar 2011 (B-act. 21 Beilage 1) lassen dagegen zwingend darauf
schliessen, dass es sich bei dieser Zahlung um die Begleichung einer
Rechnung vom 28. Februar 2009 über Fr. 1'557.05 zuzüglich Zinsen ab
diesem Datum bis zum 20. Januar 2011 in der Höhe von Fr. 149.75 sowie
Mahn- und Inkassospesen in der Höhe von insgesamt Fr. 300.- handelt.
Diese Zahlung bezieht sich also auf eine während der umstrittenen Bei-
tragsperiode gestellte Rechnung und hätte von der Vorinstanz sowohl in
der Betreibungseinleitung am 10. Februar 2011 als auch in ihrer Beitrags-
verfügung vom 4. März 2011 mit einbezogen werden müssen, ist doch die-
ser Betrag bzw. der (aus nicht nachvollziehbaren Gründen) leicht abwei-
chende Betrag von Fr. 1'994.35 laut Kontoabfrage 2011 bereits mit Valuta
vom 7. Februar 2011 bei der Vorinstanz eingetroffen (B-act. 26 Beilage 2).
Die Zahlung über Fr. 2'006.80 betrifft somit das Anfechtungsobjekt und
hätte in der Beitragsverfügung mit berücksichtigt werden müssen, was die
Vorinstanz zu Unrecht nicht getan hat. Die Verfügung erweist sich deshalb
insofern als mangelhaft.
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe wiederholt zu
seiner Meldung, dass mehrere Arbeitnehmer ausgetreten seien, weshalb
die Forderungen entsprechend zu reduzieren seien, nicht reagiert. Er rügt
damit eine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht. Zudem ist
die Beitragsverfügung praxisgemäss nur sehr rudimentär gehalten. Nach-
folgend ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz die Aufhebung des Rechts-
vorschlags und Fortsetzung der Betreibung ausreichend begründet hat und
damit ihrer Begründungspflicht in rechtsgenüglicher Weise nachgekom-
men ist.
C-1899/2011
Seite 8
4.1 Die Begründungspflicht ist ein Teilgehalt des verfassungsmässigen An-
spruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG sowie ULRICH HÄFELI/WALTER HAL-
LER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich
2012, Rz. 838). Sie soll verhindern, dass sich die verfügende Behörde von
unsachlichen Motiven leiten lässt, und es den Betroffenen ermöglichen,
eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Die
sachgerechte Anfechtung einer Verfügung ist nur dann möglich, wenn sich
sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über deren
Tragweite machen können. Somit müssen in jedem Fall die Überlegungen
angeführt werden, von denen sich die zuständige Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihre Verfügung stützt. Dabei darf sie sich je-doch auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderungen an die Be-
gründungsdichte sind je nach Komplexität des Sachverhalts und/oder des
der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums unter-schiedlich (vgl.
zum Ganzen BGE 136 V 351 E. 4.2, BGE 124 V 180 E. 1a, BVGE 2012/23
E. 6.1.2, je mit Hinweisen).
4.2 Vorliegend hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung kaum be-
gründet und insbesondere – als zentraler Aspekt einer Beitragsverfügung
und trotz entsprechender wiederholter Rüge (vgl. act. 46, 49, B-act. 1,
B-act. 8) – nicht genügend dargelegt, wie sich die eingeforderten Beiträge
zusammensetzen und wie sie diese berechnet hat. Mit dem blossen Ver-
weis auf einzelne Rechnungen und deren Fälligkeitsdatum, dem pauscha-
len Verweis auf die Höhe des Verzugszinses und auf Sollzinsen seit Fällig-
keitsdatum sowie Höhe der Mahn-, Inkasso- und Betreibungskosten ist die-
sen Anforderungen jedenfalls nicht Genüge getan. Sie hat ihrer Verfügung
auch keine detaillierte Übersicht darüber, wie sich die Beiträge zusammen-
setzen, beigelegt (s. unten E. 4.3).
4.3 Um die Anforderungen an die Begründungspflicht zu erfüllen, hätte die
Beitragsverfügung mindestens die folgenden Angaben enthalten müssen,
damit die Berechnungen durch die Versicherten nachvollzogen und
– im Falle der Anfechtung – im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwal-
tungsgericht überprüft werden können:
– Die relevante Beitragsperiode;
– die Gesamtprämiensumme pro Jahr bzw. vierteljährlich, sofern die
Rechnungsstellung vierteljährlich erfolgt;
C-1899/2011
Seite 9
– pro versicherte Person pro Jahr: die Versicherungsdauer, den AHV-
Lohn, den relevanten koordinierten Lohn, die Beitragssätze und die hie-
raus errechnete Beitragssumme;
– pro versicherte Person: die Höhe des Verzugszinses, unter Hinweis
auf: die Zinsperiode, den Zinssatz, die rechtliche Grundlage für die
Höhe des Zinssatzes und die jeweils gestellten Rechnungen und er-
folgten Mahnungen;
– eine Auflistung der erhobenen Kosten/Gebühren unter Hinweis auf die
diesen zugrunde liegenden Massnahmen;
– die bereits geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers mit Valutadatum
und hieraus eine Abrechnung mit Angabe der noch ausstehenden Prä-
mienbeträge und Zinsen für ausstehende Beiträge (ab Forderungsva-
luta).
4.4 Diese Erfordernisse erfüllt die angefochtene Verfügung nicht ansatz-
weise. Der Beschwerdeführerin war es damit nicht möglich, die Tragweite
des Entscheides zu erkennen, indem ihr lediglich die angeblich geschulde-
ten Beiträge mitgeteilt wurden. Dies erlaubt es der Beschwerdeführerin zu-
dem nicht, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz ist ihrer
Begründungspflicht daher nicht nachgekommen, worin eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs zu erblicken ist (vgl. dazu Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-7809/2009 vom 29. März 2012 E. 2.3).
4.5 Nach ständiger Praxis kann eine nicht besonders schwerwiegende Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die
sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Hei-
lung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 132 V
387 E. 5.1, BGE 126 V 130 E. 2b). Von einer Rückweisung der Sache zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer
Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung
zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen
führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beför-
derlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V
182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Urteil des BGE 132 V 387 E. 5.1). Ein
Anspruch auf einen materiellen Entscheid der Rechtsmittelinstanz besteht
im Falle einer Gehörsverletzung aber nicht. Zudem darf die Heilung nicht
dazu dienen, (systematisch) Verfahrensmängel im Gerichtsverfahren zu
beheben (BGE 116 V 182 E. 1b).
C-1899/2011
Seite 10
Die Voraussetzungen für eine Heilung sind vorliegend nicht erfüllt, wie
nachfolgend aufzuzeigen ist (vgl. E. 5.3 ff.).
5.
5.1 Zu prüfen ist, ob und inwiefern die Beitragsforderung im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens gestützt auf die vorinstanzlichen Akten nachträg-
lich nachvollzogen werden kann.
Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung den Inhalt bzw. die Zusammen-
setzung der Beitragsverfügung näher erläutert und mit diversen Unterlagen
belegt (B-act. 13).
Gestützt darauf hat das Gericht anhand von drei Beispielen geprüft, ob die
AHV-Löhne und die versicherten Jahreslöhne korrekt ermittelt wurden (E.
5.2), ob die Beiträge (Prämien) gestützt auf die korrekt ermittelten relevan-
ten versicherten Löhne und gestützt auf die richtigen Beitragssätze nach-
vollziehbar berechnet und ausgewiesen wurden (E. 5.3), ob die Kosten/Ge-
bühren nur bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen und in An-
wendung des Kostenreglements erhoben wurden (E. 5.4), und ob die Be-
schwerdeführerin jeweils korrekt in Verzug gesetzt wurde und ob Verzugs-
zinsen korrekt und nachvollziehbar berechnet und ausgewiesen wurden
(E. 5.5).
5.2
5.2.1 Die AHV-Löhne sowie die koordinierten Jahreslöhne der Versicherten
sind vorliegend aufgrund der Lohnbescheinigungen der AHV-Ausgleichs-
kasse der Jahre 2004 bis 2010 (B-act. 13 Beilage 5) festgesetzt worden.
In der beruflichen Vorsorge sind die Begriffe Arbeitnehmer, Selbständiger-
werbender und Arbeitgeber im Sinne des AHV-Rechts zu verstehen (Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] B
52/05 vom 9. Juni 2006 mit Hinweisen, ferner BGE 115 Ib 37 E. 4, Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-4656/2009 vom
8. Juni 2011, E. 4.1). Ebenso hat die Auffangeinrichtung bei der Festset-
zung der zu versichernden Löhne auf die Angaben der AHV-Ausgleichs-
kasse abzustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
4800/2008 vom 6. April 2009, E. 6.1). Die Vorinstanz hat sie in ihrer Ver-
nehmlassung auf Seite 4/5 zusammengefasst (B-act. 13).
5.2.2 Die Beschwerdeführerin machte dazu in der Beschwerde geltend, die
Verfügung betreffe zum Teil Arbeitnehmer, die während der abgerechneten
Periode gar nicht mehr beschäftigt gewesen seien, und legte mit Schreiben
C-1899/2011
Seite 11
vom 14. Juni 2010 (B-act. 8) Lohnbescheinigungen für die Jahre 2009 und
2010 bei. Vergleicht man indes diese Lohnbescheinigungen mit den Lohn-
bescheinigungen der AHV, auf welche sich die Beitragsverfügung stützt (B-
act. 13 Beilage 5), stellt man eine völlige Übereinstimmung fest. Demnach
ist diese Rüge unberechtigt.
5.2.3 Weiter machte die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 18. Ja-
nuar 2012 (B-act. 19) geltend, für den Arbeitnehmer B._______ seien für
den Januar 2006 fälschlicherweise Beiträge erhoben worden; er sei bereits
Ende November 2005 ausgetreten.
Die Lohnbescheinigung der AHV bestätigt indes (B-act. 13 Beilage 5), dass
B._______ im Januar 2006 einen versicherten Verdienst von Fr. 3'619.-
bezog.
Für die Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge ist – analog
zur Versicherungsunterstellung (vgl. Art. 7 Abs. 2 BVG) – der massge-
bende Lohn nach AHVG heranzuziehen. Die Vorinstanz ist demnach an die
Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat – wie oben
erwähnt – darauf abzustellen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
4800/2008 vom 6. April 2009, E. 6.1). Allfällige Korrekturen der Lohnbe-
scheinigungen wären nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht, sondern
direkt bei der zuständigen Ausgleichskasse bzw. auf dem dafür vorgese-
henen Rechtsweg gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) geltend zu machen, wonach das Versicherungsgericht
am Wohnsitz des Beschwerdeführers über Beschwerden gegen Verfügun-
gen und Einspracheentscheide von Ausgleichskassen entscheidet, sofern
es sich nicht um eine kantonale Ausgleichskasse handelt.
Den Akten sind keine Bemühungen der Beschwerdeführerin zu entneh-
men, die Lohnbescheinigungen bei der zuständigen Ausgleichskasse ab-
ändern zu lassen. Die Vorinstanz hat für die Festsetzung der Beiträge für
B._______ für das Jahr 2006 somit zu Recht auf den in der Lohnbeschei-
nigung der Ausgleichskasse angegebenen beitragspflichtigen Lohn von Fr.
3'619.- abgestellt, darauf die BVG-Prämien berechnet und in Rechnung
gestellt.
5.2.4 In ihrer Eingabe vom 18. Januar 2012 (B-act. 19) machte die Be-
schwerdeführerin weiter geltend, für den Arbeitnehmer C._______ sei im
C-1899/2011
Seite 12
Zeitraum vom 1. August 2004 bis zum 30. September 2009 ein Gesamtbe-
itrag von Fr. 49'025.- erhoben worden, dies sei 20,9% des koordinierten
Lohnes. In der Quartalsabrechnung vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. De-
zember 2010 sei für denselben Arbeitnehmer ein Betrag von
Fr. 3'191.70 verlangt worden, dies sei ein Satz von 28,77% (B-act. 19).
Aus dem Wortlaut wird nicht klar, was die Beschwerdeführerin aus dieser
Tatsache für sich ableiten will. Da die vorliegende Rüge nicht ausreichend
substantiiert ist, ist nicht weiter darauf einzutreten (vgl. vorne E. 2.3). Sollte
sie rügen, die Prozentsätze seien ungleich, ist darauf hinzuweisen, dass
sich die Beitragssätze mit zunehmendem Alter erhöhen (vgl. B-act. 13 Bei-
lage 6), da sich auch die Altersgutschriften mit zunehmendem Alter erhö-
hen (vgl. Art. 16 BVG).
5.2.5 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, mit dem Tool "Berech-
nung Vorsorgeleistungen" auf der Homepage der Vorinstanz ergebe sich
ein Beitrag von Fr. 36'000.- für den Arbeitnehmer C._______.
Dazu ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdeführerin erwähnte Pro-
gramm einzig dazu dient, annäherungsweise die künftigen Leistungen zu
errechnen. Es kann nicht dazu dienen, die Korrektheit der Beiträge zu über-
prüfen. Die Beitragssätze und die Beiträge werden im Reglement festge-
legt.
5.2.6 Insgesamt ist deshalb davon auszugehen, dass die Vorinstanz die
AHV-Löhne und die koordinierten Jahreslöhne korrekt ermittelt hat.
5.3 Das Gericht hat die Richtigkeit und die Nachvollziehbarkeit der Bei-
tragsberechnungen gestützt auf die Prämienberechnungsblättern (B-act.
13 Beilage 6) sowie die Auflistung der Gesamtbeitragssätze, welche für die
Jahre 2004 bis 2010 vorliegen (B-act. 13, Beilage 7), anhand von drei Bei-
spielen geprüft.
Die Prämienberechnungsblätter (pro versicherte Person) sind so ausge-
staltet, dass darauf einerseits die Löhne und die einzelnen Beitragsfakto-
ren ersichtlich sind, andererseits der Saldo der Gesamtbeiträge, wobei die
Vorinstanz zusätzlich einen "Zins ab Austrittsdatum" ausweist und dazu-
zählt. Diesen Saldo der Gesamtbeiträge hat die Vorinstanz in ihre Ver-
nehmlassung übertragen, ohne Abzug des "Zinses ab Austrittsdatum"
(B-act. 13 S. 5).
C-1899/2011
Seite 13
Vorab ist festzuhalten, dass die massgeblichen versicherten Löhne (d.h.
die koordinierten Jahreslöhne x Beitragsdauer) mit einer vom Gericht fest-
gestellten Ausnahme (vgl. nachfolgend E. 5.3.3) sowie die Beitragssätze
korrekt ermittelt wurden und sich die Beitragsberechnungen darauf stüt-
zen.
5.3.1 Einzelne Berechnungen:
a) Beispiel D._______, Jg. 1975 (Beschäftigungsdauer 2 Jahre 3 Monate):
massgeblicher koordinierter Lohn: 2004 12'242.-
(in CHF, B-act. 13 Beilage 6) 2005 32'125.-
2006 21'877.-
Gesamtbeitragssätze: 2004: 13,5%; 2005 und 2006: 12.5% (B-act. 13 Bei-
lage 7).
Jahresbeiträge: 2004 1'652.65
2005 4'015.60
2006 2'734.60
Die Berechnung des Gerichts ergibt einen Gesamtbeitrag von
Fr. 8'402.85. Das Prämienberechnungsblatt dagegen weist, nach Abzug
des ausgewiesenen "Zinses nach Austrittsdatum" über Fr. 39.30, einen
Saldo von Fr. 8'476.70 aus. Dieser Saldo ergibt verglichen zur obigen Be-
rechnung des Gerichts eine Differenz von Fr. 73.85.
b) Beispiel E._______, Jg. 1968 (Beschäftigungsdauer [mit Unterbruch] 4
Jahre 6 Monate
Massgeblicher koordinierter Lohn: 2004 6'157.50
2005 17'524.-
2006 13'303.50
2007 0.-
2008 10'318.-
2009 16'119.-
2010 14'575.-
Gesamtbeitragssätze: 2004: 20,5%; 2005 und 2006: 18,5%; 2008-2010:
19.3%
C-1899/2011
Seite 14
Jahresbeiträge: 2004 1'262.30
2005 3'241.95
2006 2'461.15
2007 0.-
2008 1'991.35
2009 3'110.95
2010 2'813.15
Die Berechnung des Gerichts ergibt einen Gesamtbeitrag Fr. 14'880.85.
Auf den beiden Prämienberechnungsblättern wird dagegen addiert ein
Saldo über Fr. 15'001.70 ([Fr. 7'049.- + Fr. 7'997.- = Fr. 15'046.-], abzüglich
dem ausgewiesenen "Zins ab Austrittsdatum" von Fr. 44.30 [Fr. 23.50 +
20.80]) ausgewiesen. Dieser ausgewiesene Saldo ergibt eine Differenz zur
Berechnung des Gerichts von Fr. 120.85.
c) Beispiel C._______, Jg. 1963, (Beschäftigungsdauer 6 Jahre 2 Monate):
massgeblicher koordinierter Lohn: 2004 10'679.90
2005 43'876.-
2006 22'236.-
2007 21'795.-
2008 32'250.-
2009 44'368.-
2010 33'276.-
Gesamtbeitragssätze: 2004: 20,5%; 2005-2007: 18,5%; 2008-2010:
26,5%.
Jahresbeiträge: 2004 2'189.40
2005 8'117.05
2006 4'113.65
2007 4'032.10
2008 8'546.25
2009 11'757.50
2010 8'818.15
Die Berechnung des Gerichts ergibt hier einen Gesamtbeitrag von
Fr. 47'574.10. Das Prämienberechnungsblatt dagegen weist einen Saldo
von Fr. 48'886.80 aus (Fr. 49'025.- abzüglich dem ausgewiesenen "Zins ab
Austrittsdatum" über Fr. 138.20), was eine Differenz zur Berechnung des
Gerichts von Fr. 1'312.70.- ergibt.
C-1899/2011
Seite 15
5.3.2 Diese drei Beispiele zeigen auf, dass der auf den Prämienblättern
ausgewiesene Saldo (abzüglich Zins ab Austrittsdatum) von den Berech-
nungen des Gerichts abweicht. Die Abweichungen sind nicht nachvollzieh-
bar.
5.3.3 Mangels einer nachvollziehbaren Abrechnung ist die Sache daher an
die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie eine im Sinne der Erwägung 4.3
transparente Neuberechnung vornehme und diese mit der Verfügungsbe-
gründung offenlege oder als Anhang der neu zu eröffnenden Beitragsver-
fügung beilege.
5.4
Die in der Beitragsverfügung enthaltenen Kosten/Gebühren werden von
der Vorinstanz auf Seite 6 ihrer Vernehmlassung (B-act 13) im Einzelnen
aufgeführt.
5.4.1 Dazu ist generell festzuhalten, dass Kosten/Gebühren nur dann in
Rechnung gestellt werden dürfen, wenn die den Kosten/Gebühren zu-
grunde liegenden Massnahmen im Reglement vorgesehen sind, wenn sie
berechtigt waren und wenn sie auch tatsächlich durchgeführt wurden (vgl.
dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7809/2009 vom 29. März
2012 E. 12.2). Zudem muss deren Durchführung belegbar sein, ansonsten
die Vorinstanz einerseits ihre Aktenführungspflicht verletzt und anderer-
seits die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. vorne
E. 2.3), falls die Durchführung einer Massnahme im Rahmen eines Be-
schwerdeverfahrens bestritten wird.
Die Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden bildet das Gegen-
stück zum (aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden) Akteneinsichts- und Beweis-
führungsrecht, indem die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch
die versicherte Person eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus-
setzt (BGE 130 II 473 E. 4.1, BGE 124 V 372 E. 3b, BGE 124 V 389 E. 3a).
Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Ver-
fahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht ge-
währen und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmitte-
linstanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den Akten festzu-
halten, was zur Sache gehört (BGE 124 V 372 E. 3b). Der verfassungs-
mässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung
verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren
eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen (SVR 2011 IV Nr. 44
C-1899/2011
Seite 16
[Urteil 8C_319/2010] E. 2.2.1). Für die dem Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts unterstellten Versicherer wurde in Art. 46 ATSG (in
Kraft seit 1. Januar 2003) die Aktenführungspflicht auf Gesetzesstufe kon-
kretisiert. Danach sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unter-
lagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systema-
tisch zu erfassen (BGE 138 V 218 E. 8.1.2). Unabhängig von dieser ge-
setzlichen Konkretisierung ergibt sich die Pflicht zur sorgfältigen Aktenfüh-
rung auch aus dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 12 VwVG verankerten
Untersuchungsgrundsatz (vgl. SVR 2011 IV Nr. 44 [Urteil 8C_319/2010] E.
2.2.2).
5.4.2 Bei Durchsicht der Vorakten kann festgestellt werden, dass sich die
zwei Mahnungen vom 6. Februar 2006 (VI 16) und vom 8. Mai 2006 (VI 22)
in den Akten befinden, ebenso die Mahnung vom 5. Februar 2007 (VI 32).
Diese Mahnungen sind also tatsächlich erfolgt.
Da die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens – auch nach der Zu-
stellung der vorinstanzlichen Vernehmlassung – die Erhebung der Gebüh-
ren im Einzelnen nicht bestreitet, ist zudem davon auszugehen, dass alle
auf Seite 6 der Vernehmlassung (B-act. 13) erwähnten Massnahmen tat-
sächlich erfolgt sind. Hingegen sind einige davon in den Vorakten nicht do-
kumentiert, so beispielsweise je die beiden dort erwähnten Beitragsverfü-
gungen, Fortsetzungsbegehren und Konkursbegehren. Falls die Be-
schwerdeführerin die neu zu erlassende Beitragsverfügung anfechten und
geltend machen würde, dieses Massnahmen seien nicht erfolgt, müsste
die Vorinstanz nachweisen, dass diese Massnahmen tatsächlich durchge-
führt worden sind (zur Aktenführungspflicht vgl. vorne E. 5.4.1, zur Beweis-
lastregelung vgl. vorne E. 2.3).
5.4.3 Die Vorinstanz hat für den Erlass der angefochtenen Verfügung, also
für die Aufhebung des Rechtsvorschlages, eine Gebühr in der Höhe von
Fr. 450.- erhoben. Da die vorliegend im Streit stehende Beitragsverfügung
aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, kann
die Vorinstanz diesen Betrag nicht von der Beschwerdeführerin verlangen
(vgl. hierzu ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2010, Rz 2626 ff.; vgl. auch
Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-6790/2008 vom 2. Dezember 2010
E. 5.3).
Diesbezüglich ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass die Gebühren für die
Aufhebung des Rechsvorschlags nicht nach dem Kostenreglement der
C-1899/2011
Seite 17
Auffangeinrichtung, sondern nach der Gebührenverordnung vom
23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon-
kurs (GebV SchKG, SR 281.35) zu bemessen sind (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-3567/2008 vom 13. September 2010 E. 5.3) und
sich vorliegend bei einem Streitwert von über Fr. 10'000.- und bis Fr.
100'000.- zwischen Fr. 60.- und Fr. 500.- zu bewegen haben (Art. 48 GebV
SchKG). Konkret wurde deren Höhe auf Fr. 450.- festgesetzt, was an sich
innerhalb des vorgegebenen Rahmens lag, sich jedoch zu Unrecht auf das
Kostenreglement der Auffangeinrichtung stützte (vgl. B-act. 23 Ziff. 11).
5.4.4 Die Vorinstanz hat die Betreibungsgebühren über Fr. 100.- (Kosten
für den Zahlungsbefehl vom 11. Februar 2011) ebenfalls in ihre Beitrags-
verfügung aufgenommen. Dies jedoch zu Unrecht: die Betreibungsgebüh-
ren gehen immer zu Lasten der Vorinstanz, da gemäss Art. 68 Abs. 1
SchKG die Betreibungskosten vom Gläubiger vorzuschiessen sind (vgl.
beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2381/2006 vom
27. Juli 2007 E. 8).
5.4.5 Da die Sache ohnehin an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, ist die
Vorinstanz anzuweisen, in der neuen Beitragsverfügung die Erhebung der
Kosten/Gebühren im Sinne der vorstehenden Erwägungen 4.3 und 5.4 vor-
zunehmen und sie darin aufzulisten.
5.5
5.5.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet der Arbeitgeber der Vorsorge-
einrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge
kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen. Der Arbeitgeber
überweist der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge bis spätestens
zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungs-
jahr, für das die Beiträge geschuldet sind (Art. 66 Abs. 4 BVG).
Ziff. 4 Abs. 6 der Anschlussbedingungen legt das Vorgehen der Vorin-stanz
bei nicht bzw. nicht rechtzeitiger Bezahlung durch den angeschlos-senen
Arbeitgeber fest. Die Stiftung kann danach bei verspäteter Zahlung Zinsen
auf den ausstehenden Beiträgen erheben. Ausstehende Beiträge werden
gemahnt. Wenn der Arbeitgeber die Mahnung nicht beachtet, for-dert die
Stiftung die ausstehenden Beiträge samt Zinsen und Kosten ein. Die Zin-
sen werden mit den vom Stiftungsrat festgesetzten Verzugszins-sätzen
und ab Fälligkeit der Beiträge berechnet.
C-1899/2011
Seite 18
Die Vorinstanz ist demnach grundsätzlich berechtigt, auf einer recht-mäs-
sig in Betreibung gesetzten Forderung Verzugszinsen zu erheben. Die
Höhe des Zinssatzes entspricht nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 28.
August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der be-ruflichen
Vorsorge (VO Auffangeinrichtung, SR 831.434) dem jeweils von der Auf-
fangeinrichtung für geschuldete Beiträge geforderten Zinssatz. Soweit kein
solcher Zinssatz festgelegt wurde – aus den Akten ergeben sich dafür
keine Hinweise – ist ersatzweise Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetz-
buches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR] SR 220) anzuwenden, wo-
nach der Schuldner, der mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist,
5% Verzugszinse pro Jahr zu bezahlen hat (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-2381/2006 vom 27. Juli 2007
E. 7.4 mit weiteren Hinweisen).
5.5.2 Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass Verzugszinsen erst nach tat-
sächlich erfolgter Mahnung verlangt werden dürfen (vgl. Ziffer 4
Abs. 6/7 der Anschlussbedingungen, B-act. 13 Beilage 1; dazu auch Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts C-7868/2009 vom 19. März 2012 E. 6.2
und C-7809/2009 vom 29. März 2012 E. 8.2). Weiter müssen sie nachvoll-
ziehbar und separat ausgewiesen werden, was vorliegend nicht der Fall ist
(vgl. vorne E. 5.3.2). In der vorinstanzlichen Vernehmlassung werden zwar
auf Seite 8 die drei Fakturae erwähnt, die in Betreibung gesetzt wurden.
Auch werden die einzelnen Beträge der Verzugszinsen aufgelistet, welche
geschuldet sein sollen. In den Akten bzw. den Vorakten fehlen aber die
Belege dafür, dass diese Rechnungen gestellt und die entsprechenden
Mahnungen tatsächlich versandt wurden, weshalb der entsprechende Be-
weis nicht erbracht werden konnte. Entsprechend muss offen bleiben, ob
die Voraussetzungen für deren Erhebung erfüllt waren und deren Höhe zu-
trifft.
5.5.3 Die Vorinstanz hat deshalb beim Erlass der neuen Beitragsverfügung
im Sinne der Erwägungen 5.5.2 zu prüfen, ob die rechtlichen Vorausset-
zungen für die Erhebung von Verzugszinsen tatsächlich erfüllt sind.
5.5.4 Die Beschwerdeführerin macht zur Verzugszinsfrage geltend, die Vo-
rinstanz habe die Beiträge für die ersten drei Quartale 2009 nicht "verrech-
net" und legte drei Rechnungen bei, deren Forderungen sich auf
Fr. 0.- beliefen (B-act. 19, Beilagen 1-3). Die Beschwerdeführerin folgert
daraus, die Vorinstanz dürfe auf die Beiträge für diese drei Quartale keinen
Verzugszins verlangen.
C-1899/2011
Seite 19
Tatsächlich befinden sich in den Akten für diese drei Perioden weder Rech-
nungsstellungen noch Mahnungen. Der Verzugszins ist nur dann geschul-
det, wenn die entsprechenden Rechnungen gestellt und die Mahnungen
versandt worden sind. Dies hat die Vorinstanz beim Erlass der neuen Ver-
fügung zu prüfen, weshalb offen bleiben kann, ob die diesbezügliche Rüge
der Beschwerdeführerin zutrifft.
5.5.5 Im Schreiben vom 2. Februar 2012 machte die Beschwerdeführerin
weiter geltend, der Zins in der Höhe von Fr. 149.75.-, welchen die Vo-
rinstanz in ihrer Beitragsverfügung noch einmal fordere, sei schon im Be-
trag von Fr. 2'006.80 enthalten gewesen, welchen sie am 19. Januar 2011
überwiesen habe.
Dieser Feststellung ist insoweit zuzustimmen, als dieser Betrag – wie oben
dargelegt (E. 3.5) – im Betrag von Fr. 2'006.80 enthalten ist. Inwieweit er
noch einmal Bestandteil der angefochtenen Beitragsverfügung ist, lässt
sich mangels Nachvollziehbarkeit derselben (vgl. oben E. 5.3) nicht beur-
teilen. Dies hat die Vorinstanz beim Erlass der neuen Verfügung ebenfalls
zu prüfen.
6.
6.1 In seinem Entscheid C-3802/2012 vom 17. Juli 2013 hat das Bundes-
verwaltungsgericht kürzlich in Erinnerung gerufen, dass das Rechtsöff-
nungsverfahren sich prozessual auf Art. 251 lit. a der Schweizerischen Zi-
vilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272), summarisches
Verfahren, stützt. Art. 253 ZPO sieht dazu vor, dass das Gericht der Ge-
genpartei Gelegenheit gibt, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen,
falls das Gesuch nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbe-
gründet erscheint. Auch Art. 84 Abs. 2 SchKG hält ausdrücklich fest, dass
das Gericht sofort nach Eingang des (Rechtsöffnungs-) Gesuchs dem Be-
triebenen Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme
gibt. Auch vorliegend hat es die Vorinstanz in ihrer Rolle als Rechtsöff-
nungsrichterin im Sinne von Art. 60 Abs. 2bis BVG versäumt, die Beschwer-
deführerin als Gegenpartei nach Eingang des Rechtsöffnungsgesuchs zu
einer Stellungnahme einzuladen. Da eine formelle Einladung zur Stellung-
nahme unter den Schutz von Art. 29 Abs. 2 BV fällt, zieht dies die Rück-
weisung der angefochtenen Verfügung nach sich, damit die Vorinstanz all-
fällige Einwände der Beschwerdeführerin vertieft prüfen kann (BGE 132 V
387 E. 5).
C-1899/2011
Seite 20
6.2 Anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom
10. Oktober 2011 (B-act. 13) mit dem Hinweis darauf, neue Tatsachen hät-
ten rückwirkende Mutationen erforderlich gemacht, welche zu Anpassun-
gen der Beiträge respektive der Beitragsrechnungen führten, weshalb es
sich gerechtfertigt habe, die Beiträge vorliegend (im Rahmen der Vernehm-
lassung) neu zu berechnen, faktisch eingesteht, dass die bisherigen Be-
rechnungen auf einer mangelhaft erhobenen tatbeständlichen Grundlage
fussen; dies zumal die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vom 28.
März 2011 erklärte, sie habe die Lohnabrechnungen 2009 und 2010 (vgl.
B-act. 1 und 8) bereits zuvor eingereicht, und damit keine neue Tatsachen
zu berücksichtigen waren, wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung be-
hauptet. Mit der Neuberechnung der der Beitragsverfügung zugrunde lie-
genden Forderungen stellt die Vorinstanz vernehmlassungsweise faktisch
einen Antrag auf Wiedererwägung ihrer Verfügung vom
4. März 2011, weshalb die angefochtene Verfügung auch aus diesem
Grunde aufzuheben ist.
7.
Insgesamt wird festgestellt, dass die Vorinstanz vorliegend die Begrün-
dungspflicht verletzt hat und die Beitragsverfügung zudem nicht nachvoll-
ziehbar ist. Weiter hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nach Ein-
gang des Rechtsöffnungsgesuchs keine Gelegenheit zu einer Stellung-
nahme eingeräumt. Schliesslich hat sie vernehmlassungsweise faktisch ei-
nen Antrag auf Wiedererwägung gestellt. Die Sache ist deshalb zur Neu-
beurteilung im Sinne der vorstehenden Erwägungen (unter Beachtung ins-
besondere von E. 4.3) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rück-
weisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei
(BGE 132 V 215 E. 6), sodass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-
der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils auf ein von ihr anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist. Der Vo-
rinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2 Der obsiegenden, jedoch nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdefüh-
rerin sind keine verhältnismässig hohe Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1
C-1899/2011
Seite 21
VwVG entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung auszurichten
ist. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
4. März 2011 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung und zu
neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge-
wiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde, Beilage: Rück-
erstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
– die Oberaufsichtskommission BVG
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-1899/2011
Seite 22
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerde-
führer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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