Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C1902/2011
U r t e i l v om 1 0 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
Parteien A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz
Gegenstand Witwenrente, Einspracheentscheid vom 9. Februar 2011.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass Frau A._______, geboren am 26. Juli 1952, wohnhaft in
Montenegro, sich am 4. Juni 2010 für eine Hinterlassenenrente für
Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz bei der Schweizerischen
Alters und Hinterlassenversicherung (SAK) angemeldet hat,
dass die Gesuchstellerin ihren Ehemann B._______ am 8. Juli 1994
heiratete und dieser am 27. November 1994 verstorben ist (IVAkten
act. 17),
dass der verstorbene Ehemann gemäss Auszug aus dem individuellen
Konto in den Jahren 19701973 in der Schweiz als Saisonnier gearbeitet
hat (IVAkten act. 28),
dass die SAK mit Verfügung vom 20. Oktober 2010 (IVAkten act. 31) das
Gesuch um Ausrichtung einer Witwenrente abgewiesen hat, weil die
Versicherte keine der Voraussetzungen für einen Bezug einer
Witwenrente erfülle,
dass die Witwe mit Eingabe vom 25. November 2010 (IVAkten act. 38)
Einsprache erhoben und ihren Anspruch damit begründet hat, dass sie im
Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten das 45. Altersjahr vollendet gehabt
habe und fast fünf Jahre verheiratet gewesen sei. Sie habe mit ihrem
verstorbene Ehemann vor der Eheschliessung fast drei Jahre (2 Jahre
und 6 Monate gemäss beigelegter eidesstattlicher Erklärung) in einer
Lebensgemeinschaft gelebt (IVAkten act. 35),
dass die SAK die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 9. Februar
2011 (IVAkten act. 41) abgewiesen hat, da die Gesuchstellerin die
Voraussetzungen zum Bezug einer Witwenrente gemäss Art. 24 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) nicht erfülle,
dass Frau A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 15. März
2011 (BVGer act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
erhoben und beantragt hat, es sei ihr eine Witwenrente oder eine
einmalige Abfindung für die Zeit, die ihr verstorbener Ehemann in der
Schweiz gearbeitet habe, auszurichten,
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde festhält, dass sie im
Zeitpunkt des Tode ihres Ehemannes 42 Jahre gewesen sei und damit
die Voraussetzungen zum Bezug einer Witwenrente gemäss Art 24 Abs.
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1 AHVG nicht erfülle. Sie sei aber mit dem Verstorbenen verheiratet
gewesen und habe mit ihm zusätzlich in einer ausserehelichen
Gemeinschaft während mehreren Jahren gelebt. Im Weiteren sei sie
Hausfrau, arbeitslos und habe keine Einkünfte, weshalb sie eine
Witwenrente beantrage. Habe sie keinen Anspruch auf eine Witwenrente,
so beantrage sie eine einmalige Abfindung für die Zeit, die ihr
verstorbener Ehemann in der Schweiz gearbeitet habe,
dass die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
6. April 2011 (BVGer act. 2) aufgefordert hat, ein Zustelldomizil in der
Schweiz anzugeben,
dass die SAK (nachfolgend: Vorinstanz) mit Vernehmlassung vom
18. Mai 2011 (BVGer act. 5) erneut festhielt, dass die
Beschwerdeführerin weder die Voraussetzungen von Art. 23 noch Art. 24
AHVG für eine Witwenrente erfülle. Die einmalige Abfindung sei eine
mögliche Zahlungsart einer Rentenleistung. Da die Voraussetzungen für
eine Witwenrente in casu nicht bestehen würden, könne auch keine
einmalige Abfindung gewährt werden,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 25. Mai 2011 (BVGer
act. 6) die Vorinstanz aufgefordert hat, den Nachweis für den Zeitpunkt
der Zustellung des Einspracheentscheids vom 9. Februar 2011 zu
erbringen,
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 14. Juni 2011 (BVGer act. 9)
mitgeteilt hat, dass sie den genauen Zeitpunkt der Zustellung des
Einspracheentscheids nicht eruieren könne. Die Einspracheverfügungen
der SAK würden mit BPost frankiert und versandt. Die Beförderungszeit
nach Montenegro betrage zwischen fünf und fünfzehn Werktagen (ohne
Aufgabetag), nähere Präzisierungen seien aber nicht möglich,
dass die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
17. Juni 2011 (BVGer act. 7) mit Hilfe der Schweizerischen Botschaft
aufgefordert hat, innert Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. September 2011
(BVGer act. 10) mitgeteilt hat, dass sie kein Zustelldomizil in der Schweiz
bezeichnen könne, da sie keine Verwandten in der Schweiz habe,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) beurteilt,
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des
Witwenrentenanspruchs vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung der
Verfügung einzureichen ist (Art. 50 VwVG),
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der
Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen
Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Februar 2011 der
Beschwerdeführerin unbestrittenermassen zugestellt werde, der Zeitpunkt
der Zustellung jedoch nicht nachgewiesen werden kann,
dass die üblichen Zustellungsfristen nach Montenegro ungefähr 5 bis 15
Arbeitstage betragen,
dass die Beschwerdeführerin ihre Eingabe vom 15. März 2011
(eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 30. März 2011) damit
innerhalb der vom Gesetz vorgeschriebenen dreissigtägigen
Rechtsmittelfrist eingereicht hat, wenn man von einer maximalen
Zustellungszeit für den Einspracheentscheid von 15 Tagen ausgeht,
dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid
besonders berührt ist und an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59
ATSG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert,
dass die Beschwerde daher frist und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; wurde vgl. auch Art. 60 ATSG). Auf
die Beschwerde ist daher einzutreten,
dass vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die SAK der
Beschwerdeführerin zu Recht keine Witwenrente und keine einmalige
Abfindung zugesprochen,
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dass gemäss Art. 23 AHVG Witwen oder Witwer Anspruch auf eine
Witwen oder Witwerrente haben, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung
Kinder haben (Abs. 1). Kindern von Witwen oder Witwern sind
gleichgestellt: a.) Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt
der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen
Haushalt leben und von ihr oder ihm als Pflegekinder im Sinne von Artikel
25 Absatz 3 aufgenommen werden; b.) Pflegekinder im Sinne von Artikel
25 Absatz 3, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem
Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm adoptiert
werden (Abs. 2). Der Anspruch auf die Witwen oder Witwerrente entsteht
am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden
Monats, im Falle der Adoption eines Pflegekindes gemäss Absatz 2
Buchstabe b am ersten Tag des der Adoption folgenden Monats (Abs. 3).
Der Anspruch erlischt: a.) mit der Wiederverheiratung; b.) mit dem Tode
der Witwe oder des Witwers (Abs. 4). Der Anspruch lebt auf, wenn die
neue Ehe geschieden oder ungültig erklärt wird. Der Bundesrat regelt die
Einzelheiten (Abs. 5),
dass gemäss Art. 24 AHVG Witwen überdies Anspruch auf eine
Witwenrente haben, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder
oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23, jedoch das 45. Altersjahr
vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind.
War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der
Ehen abgestellt (Abs. 1),
dass die Beschwerdeführerin nie geltend gemacht hat, sie habe Kinder,
dass die am 26. Juli 1952 geborene Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des
Todes ihres Ehemannes am 27. November 1994 42 Jahre und 4 Monate
alt gewesen ist,
dass die Ehe der Beschwerdeführerin gemäss Auszug aus dem
Eheregister vom 8. Juli 1994 bis zum Todestag am 27. November 1994
gedauert hat, also 4 Monate und 19 Tage,
dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten 2 Jahre und 6
Monate in unverheirateter Lebensgemeinschaft vor der Heirat vorliegend
nicht berücksichtigt werden können und am Endresultat auch nichts
ändern würden,
dass die Beschwerdeführerin trotz Nachfrage der Vorinstanz keine
weiteren Ehejahre nachgewiesen hat,
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dass die Beschwerdeführerin somit offensichtlich keine einzige
Voraussetzungen von Art. 23 und 24 AHVG erfüllt und somit kein
Anspruch auf eine Witwenrente besteht,
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde zusätzlich bei
Verneinung einer Witwenrente, eine einmalige Abfindung beantragt,
dass gemäss Art. 7 des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1), welches
auch für den Staat Montenegro gilt, unter gewissen Bedingungen die
Möglichkeit besteht, anstelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in
der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente zu gewähren,
dass die Ausrichtung einer Abfindung aber den Anspruch auf eine Rente
voraussetzt,
dass die Beschwerdeführerin, wie oben festgestellt, jedoch keinen
Anspruch auf eine Rente hat und deshalb auch keine Abfindung
beanspruchen kann,
dass sich die Anträge der Beschwerdeführerin somit als offensichtlich
unbegründet erweisen und die Beschwerde daher im einzelrichterlichen
Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3
AHVG abzuweisen ist,
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist, so dass keine
Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf
Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (RefNr. …..; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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