B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1902/2012
U r t e i l v o m 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
N._______,
vertreten durch lic. iur. Christian Affentranger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung an S._______ (Familiennachzug).
C-1902/2012
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Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende R._______ (geb. 1960) heiratete am
16. März 1984 in seiner Heimat die ebenfalls aus dem Kosovo stammen-
de N._______ (geb. 1962, nachfolgend: Beschwerdeführerin). Am
12. März 1991 reiste er in die Schweiz ein, seit 18. Januar 1996 verfügt er
über eine Niederlassungsbewilligung. Aus der Ehe mit der Beschwerde-
führerin sind fünf Kinder hervorgegangen. Am 19. April 2010 ersuchte
R._______ um Familiennachzug der Beschwerdeführerin und des jüngs-
ten, noch minderjährigen Sohnes S._______ (geb. 1995). Mit Verfügung
des Amtes für Migration des Kantons Z._______ (nachfolgend: Migrati-
onsbehörde) vom 1. Juli 2010 wurde das Gesuch teilweise gutgeheissen
und der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. In Bezug
auf ihren Sohn wurde der Nachzug indessen nicht bewilligt. Zur Begrün-
dung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Frist für den Sohn sei ver-
passt worden, weshalb kein gesetzlicher Anspruch auf seinen Nachzug
bestehe. Auch seien keine wichtigen familiären Gründe gemäss Art. 47
Abs. 4 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR
142.20) für die Bewilligung des nachträglichen Familiennachzuges er-
sichtlich. Die Beschwerdeführerin reiste am 30. Januar 2011 in die
Schweiz ein.
B.
Nach zwei weiteren erfolglosen Versuchen des Kindsvaters, seinen Sohn
in die Schweiz zu holen, lässt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführe-
rin am 6. September 2011 bei der Migrationsbehörde die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung für ihren Sohn beantragen. Zur Begründung wird
im Wesentlichen vorgebracht, gemäss Art. 44 AuG bestehe ein Anspruch
auf Familiennachzug, weil der Nachzug innerhalb von 12 Monaten gel-
tend gemacht werde und die weiteren Voraussetzungen erfüllt seien.
Wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug
nach Art. 47 Abs. 4 AuG seien ebenfalls gegeben. Aufgrund der Trennung
von seinen Eltern sei der psychische Gesundheitszustand des Jungen
besorgniserregend. Derzeit lebe er bei seinem Onkel, zwischendurch
werde er von seiner Schwester betreut. Er werde immer hin und her ge-
schoben, lebe folglich in unstabilen Verhältnissen. Nebst intensiven per-
sönlichen Kontakten, welche er insbesondere mit der Mutter pflege, be-
stehe eine ebenso intensive wirtschaftliche Verbindung zu den Eltern. In
seiner Heimat habe er bereits einen Deutschkurs besucht und könne sich
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gut in deutscher Sprache verständigen, weshalb ihm die Integration leicht
fallen werde.
C.
Hierauf überwies die Migrationsbehörde das Gesuch am 12. September
2011 an die Vorinstanz zur Zustimmung. Es sei dem Sohn der Beschwer-
deführerin gestützt auf die Härtefallbestimmung (Art. 47 Abs. 4 AuG), trotz
bereits rechtskräftigem negativem Entscheid in Sachen Familiennachzug
die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Begründet wurde der Antrag vor-
nehmlich mit gesundheitlichen Problemen des Nachzuziehenden, welche
auf die fehlende Mutter-Kind-Beziehung zurückzuführen seien.
D.
Die Vorinstanz gelangte am 4. November 2011 an die Beschwerdeführe-
rin, teilte ihr mit, dass erwogen werde die Zustimmung zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung an ihren Sohn zu verweigern und gab ihr im Sinne
des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Von
dieser Möglichkeit machte sie am 12. Dezember 2011 Gebrauch.
E.
Mit Verfügung vom 8. März 2012 verweigerte die Vorinstanz die Zustim-
mung zum Familiennachzug und zur Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung an den Sohn der Beschwerdeführerin. Zur Begründung bringt
sie im Wesentlichen vor, nachdem der Ehegatte der Beschwerdeführerin
die Frist zum Nachzug des gemeinsamen Sohnes verpasst habe, habe
mit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an sie (die Beschwerdeführerin)
keine neue Nachzugsfrist für den Sohn zu laufen begonnen. Es bleibe
folglich lediglich zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe für einen nach-
träglichen Familiennachzug gegeben seien. Im vorliegenden Fall genüge
der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz Wohnsitz ge-
nommen habe für sich allein nicht. Das Bundesgericht habe in Fällen, bei
denen Jugendliche gleichzeitig mit einem Elternteil nachgezogen werden
sollten einen wichtigen Grund ausdrücklich verneint. Selbst wenn es für
ihren Sohn nicht optimal sei, ohne seine Mutter zu leben, sei es doch die
Entscheidung der Beschwerdeführerin gewesen, sich durch Wohnsitz-
nahme in der Schweiz von ihrem Sohn zu trennen. Aus dieser freiwillig er-
folgten Trennung und den in der Folge aufgetretenen Problemen ihres
Sohnes lasse sich kein wichtiger Grund für einen verspäteten Nachzug
herleiten. Angesichts ihres relativ kurzen Aufenthalts sei es für die Be-
schwerdeführerin ohne weiteres zumutbar – allenfalls auch nur vorüber-
gehend – in ihre Heimat zurückzukehren. Der Kindsvater habe seine Fa-
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milie freiwillig verlassen und getrennt von ihr gelebt. Zudem habe er wäh-
rend Jahren auf den Familiennachzug verzichtet. Inwiefern für ihn eine
Rückkehr in die Heimat nicht möglich sein sollte, sei nicht ersichtlich.
Hingegen sei es fraglich, ob ein Nachzug des beinahe 17-jährigen Soh-
nes im Sinne des Kindeswohls erfolge. Hierzulande könne er nicht mehr
in den obligatorischen Schulunterricht mit einbezogen werden. Aufgrund
der fehlenden Schulbildung in der Schweiz und seiner Deutschkenntnisse
müsse mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten gerechnet werden. Er-
fahrungsgemäss sei die Entwurzelung eines Kindes in seinem Alter mit
grossen Risiken verbunden. Aufgrund der konkreten Umstände werde es
als nicht sinnvoll erachtet, den Jungen aus seiner vertrauten Umgebung
herauszureissen, zumal die Pflegemöglichkeiten (Onkel und Schwester)
in der Heimat weiterhin gegeben seien. Dort könne er einen optimalen
Einstieg ins Berufsleben erfahren.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. April 2012 beantragt die Beschwerde-
führerin die Aufhebung der Verfügung und die Anweisung an die Vorin-
stanz, die Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Famili-
ennachzugs sowie zur Einreisebewilligung an ihren Sohn zu erteilen. Zur
Begründung lässt sie im Wesentlichen vorbringen, das Gesuch um Fami-
liennachzug sei rechtzeitig erfolgt. Die diesbezüglich von der Vorinstanz
zitierte Rechtsprechung finde auf den vorliegenden Sachverhalt keine
Anwendung. Sie sei am 30. Januar 2011 in die Schweiz eingereist. Das
Nachzugsgesuch habe sie am 6. September 2011 und somit innerhalb
der Jahresfrist gestellt. Eine Verweigerung des Nachzugs sei damit nur
möglich, wenn er offensichtlich gegen die Kindesinteressen stattfinde. Of-
fensichtlich sei der Nachzug dringend angezeigt und geschehe im Inte-
resse ihres Sohnes. Es seien auch wichtige familiäre Gründe im Sinne
von Art. 47 AuG gegeben, was das Schreiben der Migrationsbehörde und
die beigelegten Urkunden (Stellungnahmen des Jungen, seiner Schwes-
ter, seines Onkels sowie eine Gesundheitsbestätigung vom 11. August
2011) bestätigten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien in der
Heimat keine adäquaten Pflegemöglichkeiten für ihren Sohn gegeben.
Dieser werde derzeit von diversen Familienangehörigen hin und her ge-
schoben, habe keinen festen Wohnsitz, keine klaren Strukturen und fühle
sich nirgends zu Hause. Aufgrund der fehlenden "Nestwärme" und der
instabilen Verhältnisse gehe es ihm psychisch sehr schlecht. Die von der
Vorinstanz zitierte Rechtsprechung, wonach die Wohnsitznahme der El-
tern in der Schweiz für sich keinen wichtigen Grund darstelle, sei sodann
vorliegend nicht anwendbar. In jenem Fall sei das nachzuziehende Kind
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bei Gesuchseinreichung kurz vor seinem 18. Geburtstag gestanden, der
Sohn der Beschwerdeführerin hingegen sei erst 16 Jahre alt. Zudem sei
ein Anspruch auf nachträglichen Familiennachzug insbesondere wegen
erheblicher Integrationsschwierigkeiten des nachzuziehenden Kindes
verneint worden. Demgegenüber besuche ihr Sohn seit langem Deutsch-
kurse (Kursbestätigung vom 2. August 2011) und könne sich bereits in
deutscher Sprache verständigen, weshalb es ihm keinesfalls schwer fal-
len werde, sich in der Schweiz zu integrieren.
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2012 auf
Abweisung der Beschwerde.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufge-
führten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des
BFM, welche die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
im Rahmen des Familiennachzugs betreffen. Das Bundesverwaltungsge-
richt entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl.
Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsge-
setz nichts anderes bestimmt.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten, soweit sie nicht das Gesuch um Zu-
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stimmung zur Einreisebewilligung an den Sohn der Beschwerdeführerin
beinhaltet, kann doch Verfahrensgegenstand nur sein, was durch den An-
fechtungsgegenstand gedeckt ist (vgl. Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).
3.
3.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und
Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die Zustim-
mung durch das BFM. Gemäss Art. 99 AuG legt der Bundesrat fest, in
welchen Fällen Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilli-
gungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide dem BFM zur
Zustimmung zu unterbreiten sind. Dieses kann die Zustimmung verwei-
gern oder den kantonalen Entscheid einschränken. So bedarf es unter
anderem der Zustimmung des BFM, wenn bestimmte Personen- und Ge-
suchskategorien zur Koordination der Praxis im Rahmen des Gesetzes-
vollzugs der Zustimmungspflicht unterstellt werden (vgl. Art. 85 Abs. 1
Bst. a VZAE), oder jenes die Unterbreitung zur Zustimmung in einem Ein-
zelfall verlangt (Art. 85 Abs. 1 Bst. b VZAE). Die kantonale Ausländer-
behörde kann dem BFM zudem einen kantonalen Entscheid für die Über-
prüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen zur Zustimmung unter-
breiten (Art. 85 Abs. 3 VZAE).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren negativen Entscheid damit, dass sich
die Beschwerdeführerin die vom Kindsvater verpasste Frist gemäss
Art. 47 Abs. 1 AuG zum Nachzug des Sohnes anrechnen lassen müsse
und für sie keine neue, unabhängige Frist zu laufen beginne. Zudem sei-
en keine wichtigen familiären Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG
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gegeben, die eine nachträgliche Familienzusammenführung rechtfertig-
ten.
4.2 In Art. 44 AuG ist der Nachzug durch Ausländer mit Aufenthaltsbewil-
ligung geregelt. Anders als Art. 42 und 43 AuG räumt diese Bestimmung
keinen Nachzugsanspruch im Sinne von Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG ein
(BGE 137 I 284 E. 1.2). Hingegen wird aus Art. 13 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
und Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ein das Ermessen
der Ausländerbehörden einschränkender Anspruch auf Familiennachzug
abgeleitet.
4.2.1 Gesuche um Bewilligung des Nachzugs der ledigen Kinder unter 18
Jahren müssen innerhalb von fünf Jahren seit Erteilung der Aufenthalts-
bewilligung oder seit Entstehung des Familienverhältnisses eingereicht
werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren
muss innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden (Art. 47 AuG und
Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE). Sinn und Zweck dieser Fristenregelung ist es
einerseits, die Integration von Kindern zu erleichtern, indem sie möglichst
früh nachgezogen werden. Anderseits soll damit verhindert werden, dass
Gesuche um Nachzug der Kinder rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Er-
reichen des erwerbsfähigen Alters gestellt werden (Botschaft des Bun-
desrates zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002, S. 3754 f., Ziff. 1.3.7.7). Um von der Nachzugs-
möglichkeit Gebrauch machen zu können, muss die Familie zudem zu-
sammenwohnen, über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen und sie
darf nicht von der Sozialhilfe abhängig sein (Art. 44 Bst. a bis c AuG). Ein
nachträglicher Familiennachzug wird dagegen nur bewilligt, wenn zudem
wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1
AuG).
4.2.2 Das Bundesgericht hat in BGE 136 II 497 festgehalten, für die Fra-
ge, ob die Altersgrenze von 18 Jahren nach Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43
Abs. 1 AuG eingehalten worden sei, sei das Alter des Kindes bei Ge-
suchseinreichung entscheidend (dortige E. 3.7). Auf den letztgenannten
Zeitpunkt komme es auch für die weitere Frage an, ob das Gesuch recht-
zeitig innert der Fristen nach Art. 47 Abs. 1 AuG gestellt sei und ob die
ein- oder fünfjährige Frist gelte (dortige E. 3.4). Insofern gelangt grund-
sätzlich die zwölfmonatige Frist zur Anwendung, da der Sohn der Be-
schwerdeführerin bei Gesuchseinreichung am 6. September 2011 bereits
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Seite 8
sechzehneinhalb Jahre alt war. Damit ist aber noch nicht gesagt, ab wann
die kurze, einjährige Frist zu laufen beginnt.
4.2.3 Die Beschwerdeführerin beantragte am 6. September 2011 den
Familiennachzug ihres Sohnes und beruft sich auf die in Art. 44 AuG auf-
geführte, einjährige Frist. Sie sei am 30. Januar 2011 in die Schweiz ein-
gereist und habe das Gesuch somit rechtzeitig gestellt. Die in Art. 44 AuG
statuierte einjährige Nachzugsfrist gelte unabhängig von ihrem Ehegatten
und seine verpasste Frist könne ihr nicht angerechnet werden.
4.2.4 Bei aufenthalts- oder niederlassungsberechtigten Ausländern be-
ginnt der Fristenlauf für den Familiennachzug nicht – wie von der Be-
schwerdeführerin behauptet – mit der Einreise in die Schweiz, sondern
mit Erteilung der entsprechenden Bewilligung (Art. 47 Abs. 3 Bst. b AuG).
Die Beschwerdeführerin ist am 30. Januar 2011 in die Schweiz eingereist,
in der Folge wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die vom Gesetz
vorgesehene einjährige Frist wäre damit grundsätzlich eingehalten, so-
fern die Beschwerdeführerin sich nicht die vom Ehegatten verpasste Frist
anrechnen lassen muss. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil
2C_ 205/2011 vom 3. Oktober 2011 festgehalten, dass Eheleute, welche
zusammenleben bzw. das Zusammenwohnen beabsichtigen beim Nach-
zug der gemeinsamen Kinder als Einheit zu werten seien, weshalb sich
ein Ehegatte die verpasste Frist des anderen Ehegatten entgegenhalten
lassen müsse. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Fristenbestim-
mung, welche einen frühest möglichen Nachzug fordere werde ausge-
höhlt, wenn dem nachgezogenen Ehegatten die Frist gewährt würde. Die
vorliegende Konstellation ist mit jener im Bundesgerichtsentscheid ver-
gleichbar. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits seit 1996 im
Besitze einer Niederlassungsbewilligung ist, hat er die Frist für den Nach-
zug seines Sohnes verpasst (vgl. Verfügung des Amtes für Migration des
Kantons Luzern vom 1. Juli 2010). Er hätte seine Familie bzw. den jüngs-
ten Sohn nachziehen können, als sich dieser noch in einem anpassungs-
fähigen Alter befand. Jedoch zog er es vor, während der ganzen Jahre
getrennt von seiner Familie zu leben. Würde der Beschwerdeführerin eine
unabhängige Frist zum Nachzug ihres nunmehr bei Gesuchseinreichung
16 Jahre alten Sohnes gewährt, obwohl die Möglichkeit bestanden hätte,
diesen in die Schweiz einreisen zu lassen, als er sich noch in einem Alter
befand, in welchem ihm die Integration leichter gefallen wäre, liefe dies
dem Zweck der Norm bzw. der Fristenregelung zuwider. Es ist daher nicht
ersichtlich, weshalb für die Beschwerdeführerin – nachdem die Migrati-
onsbehörde gestützt auf die Fristenregelung den Familiennachzug in Be-
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zug auf sie gutgeheissen, hingegen in Bezug auf ihren Sohn abgelehnt
hat – nun eine neue Frist für den Nachzug ihres Sohnes hätte beginnen
sollen.
4.2.5 Somit bleibt zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, wel-
che einen nachträglichen Nachzug des Sohnes als geboten erscheinen
lassen.
5.
5.1 Die wichtigen familiären Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG sind
in einer mit dem Grundrecht der Achtung des Familienlebens nach Art.
13 BV und Art. 8 EMRK vereinbaren Weise auszulegen (Urteil des Bun-
desgerichts 2C_132/2012 vom 19. September 2012 E. 2.3.1 mit weiteren
Hinweisen; Bundesamt für Migration, > Doku-
mentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I.
Ausländerbereich > 6 Familiennachzug, Version 25. Oktober 2013, Ziff.
6.1.3, besucht im Januar 2014). Solche Gründe liegen etwa dann vor,
wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachge-
recht gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 VZAE; BGE 137 I 284 E. 2.3.1 in
fine S. 291). Unter Hinweis auf BGE 126 II 329 führt die Botschaft vom
8. März 2002 zum Ausländergesetz als Beispiel an, dass die weiterhin
notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland etwa wegen des To-
des oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet
ist (BBl 2002 3794 zu Art. 46 E-AuG). Entgegen dem Wortlaut von Art. 75
VZAE ist jedoch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht aus-
schliesslich auf das Kindeswohl abzustellen. Zur Bewilligung des Nach-
zugs nach Ablauf der Fristen des Art. 47 Abs. 1 AuG ist jedoch umgekehrt
nicht zwingend erforderlich, dass das Kindeswohl den Nachzug gebietet.
Letztlich bedarf es einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller rele-
vanten Umstände des Einzelfalles (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_532/2012 vom 12. Juni 2012 E. 2.2. sowie erwähntes Urteil
2C_205/2011 E. 4.2). Dabei ist dem Sinn und Zweck der Fristenregelung
Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder erleichtern will, in-
dem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch eine
möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen. Im
Übrigen soll, wie erwähnt, mit der Fristenregelung unter anderem verhin-
dert werden, dass Gesuche um Nachzug von Kindern rechtsmissbräuch-
lich erst kurz vor Erreichen des erwerbsfähigen Alters gestellt werden.
Denn in diesen Fällen steht laut Botschaft oft die erleichterte Zulassung
zur Erwerbstätigkeit im Vordergrund, ohne dass eine echte Familienge-
meinschaft angestrebt wird (BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.7). Die Bewilligung
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Seite 10
des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetz-
gebers die Ausnahme zu bleiben (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesge-
richts 2C_174/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 4.1).
5.2 Bei der Beurteilung, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, kommt
mithin im Wesentlichen die unter dem früheren Bundesgesetz über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, BS
1 121) entwickelte Praxis zum Nachzug zu nur einem Elternteil zum Tra-
gen (BGE 136 II 78 E. 4.7 S. 86, BGE 137 I 284 E. 2.3.1 in fine S. 291;
vgl. zu dieser Praxis: BGE 136 II 78 E. 4.1 S. 80, BGE 136 II 120 E. 2.1
S. 123 f., 133 II 6 E. 3.1 S. 9 f. mit weiteren Hinweisen). Danach lagen
praxisgemäss keine solchen Gründe vor, wenn im Heimatland alternative
Pflegemöglichkeiten bestanden, die dem Kindeswohl besser entspra-
chen, weil dadurch vermieden werden konnte, dass die Kinder aus ihrer
bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz geris-
sen wurden (BGE 133 II 6 E. 3.1.2 S. 11 f., BGE 125 II 585 E. 2c S. 588
ff. mit Hinweisen). An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit
im Heimatland stellte die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen,
je älter das nachzuziehende Kind war und je grösser die Integrations-
schwierigkeiten erschienen, die ihm hier drohten (vgl. BGE 129 II 11 E.
3.3.2 S. 16 sowie BGE 133 II 6 E. 5.3 S. 19 f. mit Hinweis auf das Urteil
des EGMR i.S. Tuquabo-Tekle und andere gegen Niederlande vom 1.
Dezember 2005 [Nr. 60665/00]; BGE 137 I 284 E. 2.2 S. 289 mit zahlrei-
chen Hinweisen).
5.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihrem Sohn fehle die "Nestwär-
me", weil er nicht mit seinen Eltern leben könne. In der Heimat werde er
von seiner Schwester und dem Onkel "hin und her geschoben". Aus die-
sen Gründen befinde er sich in einem besorgniserregenden psychischen
Gesundheitszustand, weshalb ein Nachzug dringend angezeigt sei und
im Interesse des Jungen liege. Dies rechtfertige einen nachträglichen
Familiennachzug aus wichtigen familiären Gründen auch ausserhalb der
gesetzlichen Fristen.
5.3.1 Nachdem der Beschwerdeführerin der Familiennachzug bewilligt,
ihrem Sohn jedoch verweigert worden war, entschied sie sich dennoch
dafür, in die Schweiz zu reisen und ihren minderjährigen Sohn in der
Heimat zurückzulassen. Unbestritten kann ein solcher Sachverhalt keinen
wichtigen Grund für einen nachträglichen Familiennachzug begründen,
war es doch die Beschwerdeführerin, welche ihren Sohn verlassen hat,
im Wissen, dass er künftig von ihr getrennt leben würde. Art. 8 EMRK
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Seite 11
schützt im Zusammenhang mit der Bewilligung der Anwesenheit in der
Schweiz in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegat-
ten mit ihren minderjährigen Kindern. Das Bundesgericht anerkennt in
seiner Rechtsprechung aber auch Ansprüche unter Erwachsenen, wenn
zwischen nahen Familienangehörigen – beispielsweise aufgrund von
Krankheit oder Invalidität – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis be-
steht (Urteil des Bundesgerichts 2C_942/2010 vom 27. April 2011 E. 1.3).
Im vorliegenden Fall ist ein solches Abhängigkeitsverhältnis jedoch weder
dargetan noch ersichtlich. Ohnehin garantiert Art. 8 EMRK einem Auslän-
der nicht das Recht zu wählen, wo er das Familienleben zu führen ge-
denkt (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
[EGMR] Ahmut gegen Niederlande vom 28. November 1996, Recueil
CourEDH 1996 VI S. 2017, insbes. §§ 67-71). Ist die Beschwerdeführerin
folglich der Ansicht, ihr Sohn sei, wie er in seinem Schreiben darlegt, der-
art auf sie angewiesen, dass ihm ein Leben getrennt von seiner Mutter
nicht zugemutet werden kann, so geht sie fehl in der Annahme, dass sie
ein Anrecht auf Zusammenführung in der Schweiz haben soll. Angesichts
des Alters ihres Sohnes wäre es vielmehr in seinem Interesse, wenn das
Familienleben in der Heimat geführt würde, wo die Beschwerdeführerin
bis vor knapp zweieinhalb Jahren gelebt hat. Diese behauptet nicht, dass
ihr die Rückkehr in die Heimat nicht mehr möglich wäre, entsprechendes
ist im Übrigen auch hinsichtlich ihres Ehegatten nicht ersichtlich. Daraus
folgt, dass aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin der Nachzug
bewilligt wurde, kein wichtiger familiärer Grund im Sinne des Gesetzes
geschlossen werden kann, welcher einen nachträglichen Nachzug be-
gründen würde. Zumindest im Rahmen einer Gesamtschau gilt es jedoch
dies ebenfalls zu berücksichtigen.
5.3.2 Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin werde ihr Sohn
seit der Ausreise seiner Mutter abwechslungsweise durch seinen Onkel
und seiner Schwester betreut. Da er jedoch kein festes Zuhause habe,
sei eine adäquate Erziehung und Betreuung nicht möglich.
Hierzu legt die Beschwerdeführerin zwei beurkundete Aussagen des On-
kels (2. August 2011) und der Schwester (3. August 2011) ins Recht. Aus
diesen geht hervor, dass der Junge bei seinem Onkel als vollwertiges
Familienmitglied behandelt wird. Seine Schwester betreut ihn nach Be-
darf. Weder diesen Aussagen noch dem Schreiben des Jungen vom 15.
August 2011 kann entnommen werden, dass seine Betreuung nicht mög-
lich oder unzumutbar sein sollte. Vielmehr befindet sich der Junge in der
privilegierten Situation, bei zwei voneinander unabhängigen Bezugsfami-
C-1902/2012
Seite 12
lien als vollwertiges Mitglied willkommen zu sein und auf deren Unterstüt-
zung zählen zu können. Der Sohn der Beschwerdeführerin war im Zeit-
punkt der für die Beurteilung massgeblichen Einreichung des Nachzugs-
gesuchs gut 161/2 Jahre alt. In diesem Alter ist der Ablösungsprozess der
Kinder vom Elternhaus regelmässig weit fortgeschritten, ohne allerdings
bereits abgeschlossen zu sein. Während Jugendliche in der Lage sind,
die täglichen Verrichtungen selbständig wahrzunehmen, erscheinen eine
finanzielle Unterstützung und auch eine gewisse Betreuung in schwieri-
gen Lebenssituationen weiterhin nötig, wobei diese grundsätzlich auch
von einer Vertrauensperson ausserhalb der engeren Familie wahrge-
nommen werden kann. Aus den Akten geht hervor, dass die Eltern für den
Lebensunterhalt aufkommen, sodass die materiellen Bedürfnisse als ab-
gedeckt gelten können. Darüber hinaus hat er das Privileg, dass sich
zwei Familien um seine Betreuung kümmern und er so, sollte er bei der
einen nicht die nötige Unterstützung bekommen, diese bei der anderen
finden kann. Zudem leben weitere erwachsene Geschwister in der Hei-
mat, auf deren Unterstützung im Notfall zurückgegriffen werden kann.
Wie jedoch festgehalten, ist davon auszugehen, dass der Junge bereits
ein altersgemäss hohes Mass an Selbständigkeit erreicht hat. Sollte er
dennoch gelegentlich auf die Unterstützung eines Erwachsenen ange-
wiesen sein, besteht in der Heimat genügend familiärer Rückhalt. Soweit
sich die behaupteten psychischen Schwierigkeiten auf die Abwesenheit
der Mutter als Bezugsperson beziehen, kann auf die Ausführungen unter
E. 5.3.1 verwiesen werden.
5.3.3 Der heute 18 Jahre alte Sohn der Beschwerdeführerin lebt seit der
Geburt in seiner Heimat vom Vater getrennt. Er hat fünf ältere Geschwis-
ter sowie weitere Verwandte, welche ihm zur Seite stehen. In seiner Hei-
mat hat er die Schule besucht und seine Sozialisierung durchlaufen,
weshalb ihm die Eingliederung ins hiesige Berufsleben und in die lokalen
Verhältnisse schwer fallen dürfte. Dies nicht zuletzt aufgrund mangelnder
Deutschkenntnisse. Die Beschwerdeführerin vertritt diesbezüglich den
Standpunkt, ihr Sohn spreche sehr gut Deutsch, weshalb ihm die Integra-
tion in der Schweiz leicht fallen würde. Hierzu wurde ein Sprachzertifikat
zu den Akten gereicht, welches bestätigt, dass der Junge vom 1. Dezem-
ber 2010 bis zum 28. Februar 2011, also während drei Monaten für acht
Stunden pro Woche einen Deutschkurs auf Stufe A1 des europäischen
Sprachportfolios besucht habe. Da keine weiteren Kursbesuche geltend
gemacht wurden, ist davon auszugehen, dass sich seine Deutschkennt-
nisse auf das während der drei Monate Gelernte beschränken. Damit ist
die Behauptung, der Junge spreche "sehr gut" Deutsch jedoch nicht be-
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legt. Zweifel an seinem Sprachniveau bestehen auch aufgrund der in sei-
nem Brief vom 15. August 2011 gewählten Sprache. Obwohl das Schrei-
ben an die hiesigen Behörden gerichtet war, hat ihn der Junge in seiner
Muttersprache verfasst. Es ist folglich davon auszugehen, dass er bedeu-
tende Schwierigkeiten hat, sich angemessen in der deutschen Sprache
zu verständigen. Bestehen lediglich rudimentäre Sprachkenntnisse, dürfte
dies eine Integration erheblich erschweren und einem erleichterten Ein-
stieg in die Arbeitswelt entgegenstehen. Überdies genügen gute Sprach-
kenntnisse für sich alleine ohnehin nicht für die Annahme, der Junge wer-
de sich ohne grosse Schwierigkeiten hierzulande integrieren können.
5.3.4 Obwohl schon Jahre zuvor die Möglichkeit bestanden hätte, ersuch-
te der Kindsvater erst ernsthaft um Familiennachzug, als sein Sohn mit
15 Jahren bereits ein Alter erreicht hatte, in welchem ihm nicht nur die In-
tegration in die hiesigen Verhältnisse per se nicht mehr leicht fallen wür-
de, sondern er auch als Folge des Ablösungsprozesses aus seinem sozi-
alen Umfeld ausserhalb der Kernfamilie gerissen würde. Aufgrund seines
Alters bei Gesuchseinreichung hätte der Beschwerdeführer nicht mehr
ordentlich eingeschult werden und damit in der Schweiz keinen Schulab-
schluss erwerben können. Ohne einen schweizerischen Schulabschluss
dürfte es für ihn schwierig sein, in der Schweiz eine Lehrstelle zu finden.
Ähnliches gilt auch für den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung durch die
Beschwerdeführerin. Die gesamten Umstände weisen vielmehr darauf
hin, dass die Folgen eines allfälligen Umzuges für den Sohn der Be-
schwerdeführerin einen weitaus gravierenden Einschnitt in seine Entwick-
lung bedeuten würden, als der Verbleib im vertrauten Umfeld, an wel-
chem sich ein junger Erwachsener regelmässig orientiert.
5.4 Insgesamt liegen keine wichtigen familiären Gründe im Sinne von Art.
47 Abs. 4 AuG vor, welche die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus-
serhalb der gesetzlichen Nachzugsfristen rechtfertigen.
6.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung im Ergebnis als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des
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Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (…)
– das Amt für Migration (…)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
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