Abtei lung II I
C-1906/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
A._______, Serbien,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
Rechtsberatung für Ausländer, Go-Re-Ma,
Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV (Rente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1906/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch
lic. iur. Gojko Reljic, mit Gesuch vom 24. Dezember 2007 (act. 6) die
Ausrichtung von Leistungen der Schweizerischen Invaliden-
versicherung beantragt hat;
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle)
mit Verfügung vom 2. März 2009 (act. 26) entsprechend der Ankündi-
gung im Vorbescheid vom 22. Januar 2009 (act. 22) das Leistungsbe-
gehren des Beschwerdeführers gestützt auf den von Dr. B._______
ausgefüllten Fragebogen (act. 15) sowie die Stellungnahme von
Dr. med. C._______ vom 31. Dezember 2008 (act. 21) abgewiesen
hat;
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG
zuständig ist;
dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und
vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt;
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist;
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) und der einverlangte Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 300.-- fristgerecht geleistet wurde und so-
mit auf die Beschwerde einzutreten ist;
dass die IV-Stelle mit Vernehmlassung vom 10. November 2009 unter
Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. med. D._______ des RAD
Rhone vom 27. Oktober 2009 beantragt hat, die Beschwerde sei da-
hingehend gutzuheissen, dass die Angelegenheit zum Einholen einer
psychiatrischen Expertise in der Schweiz an die IV-Stelle zurückzuwei-
sen sei;
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dass die IV-Stelle ihren Antrag damit begründet, dass der Beschwer-
deführer gemäss den vorhandenen medizinischen Unterlagen unter
schweren psychischen Problemen sowie Epilepsie leide und geistig
zurückgeblieben sei und es daher möglich sei, dass er aus diesen
Gründen auch keine einfachen Tätigkeiten mehr ausüben könne;
dass die IV-Stelle ferner ausführt, dass aufgrund der vorhandenen me-
dizinischen Unterlagen nicht festgestellt werden könne, ob sich sein
Gesundheitszustand seit seinem Aufenthalt in der Schweiz ungünstig
entwickelt habe und wie gross die Einschränkungen seien respektive
welche Tätigkeiten noch zumutbar seien;
dass diese Einschätzung von der Beurteilung des Dr. med. C._______
abweiche und daher zur Klärung dieser Fragen zusätzlich ein
psychiatrisches Gutachten in der Schweiz erstellt werden müsse;
dass der Sachverhalt vorliegend in der Tat nur ungenügend abgeklärt
worden ist und insbesondere die Angaben über die Arbeitsfähigkeit
widersprüchlich sind und somit das Bundesverwaltungsgericht nicht in
der Lage ist, aufgrund der vorliegenden Akten einen Entscheid zu
fällen;
dass die Beschwerde daher in dem Sinn gutzuheissen ist, dass die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 61
Abs. 1 VwVG zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist,
verbunden mit der Anweisung, den Sachverhalt mit einem psychiatri-
schen Gutachten in der Schweiz zu ergänzen und anschliessend in
der Sache neu zu verfügen;
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG) und dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 300.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Entscheids auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist;
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nichtanwaltlich,
aber berufsmässig vertreten war, eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 400.-- zuzusprechen ist (Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochte-
ne Verfügung aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung
und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 400.-- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Stellungnahme
der IV-Stelle vom 10. November 2009 inkl. Stellungnahme RAD und
Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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