B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1909/2015
Ur t e i l vom 9 . Jun i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Österreich,
vertreten durch Bettina Surber, Rechtsanwältin und Notarin,
Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung vom 12. Februar 2015.
C-1909/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1964 geborene, ledige, österreichische Staatsangehörige
X._______ lebt in Österreich. Er war in den Jahren 1987 bis 2001 (mit Un-
terbrüchen) in der Schweiz zunächst als gelernter Schlosser und zuletzt
als Hilfsarbeiter im Lager erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (vgl. IV-
STA-act. 5). Mit Entscheid vom 6. November 1995 anerkannte die Suva
rückwirkend per 1. Dezember 1992 eine Berufsunfähigkeit als Schlosser
(Arbeiten mit Exposition zu Schweissrauch; vgl. IVSTA-act. 48 S. 88). Am
4. Juli 2013 reichte X._______ über den österreichischen Sozialversiche-
rer bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder
Vorinstanz) einen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente ein (vgl. IV-
STA-act. 1 und 53).
B.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2015 (IVSTA-act. 67) teilte die IVSTA
X._______ mit, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde, da keine
rentenbegründende Invalidität vorliege.
Die IVSTA stellte zur Beurteilung des Gesuchs auf folgende Unterlagen ab:
das Attest von Dr. med. A._______, Facharzt für Psychiatrie und Neurolo-
gie, vom 22. April 2013 (IVSTA-act. 20), das Gutachten von
Dr. med. B._______, Facharzt für Psychiatrie, vom 20. September 2013
(IVSTA-act. 11), den Formularbericht E 213 von Dr. med. C._______,
Facharzt für Innere Medizin, vom 4. Dezember 2013 (IVSTA-act. 10) und
die Stellungnahmen von Dr. med. D._______, Facharzt für Allgemeine Me-
dizin beim Medizinischen Dienst der IVSTA, vom 15. Mai 2014 (IVSTA-
act. 54) und von Dr. med. E._______, Facharzt für Psychiatrie beim Medi-
zinischen Dienst der IVSTA, vom 7. Oktober 2014 (IVSTA-act. 58).
Die Ärzte diagnostizierten bei X._______ im Wesentlichen eine ängstlich
depressive Störung mit Panikattacken im Rahmen einer Persönlichkeits-
störung und ein exogen allergisches Asthma bronchiale auf Schweiss-
dämpfe. Die Einschätzungen der aus den genannten Leiden resultierenden
Einschränkung reichten von „Arbeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt sind
ihm weiterhin, zumindest in etwas reduziertem Umfang, zuzumuten“ bis zu
„Funktionsfähigkeit im Alltag massiv beeinträchtigt“.
C-1909/2015
Seite 3
C.
Gegen die Verfügung vom 12. Februar 2015 erhob X._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Surber,
mit Eingabe vom 25. März 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt (BVGer-act. 1). Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren
medizinischen Abklärung. Zur Begründung führte er aus, es könne weder
allein auf das Kurzgutachten von Dr. med. B._______ noch auf die Ausfüh-
rungen von Dr. med. A._______ abgestellt werden. Es sei die Aufgabe der
Vorinstanz, die Widersprüche in den beiden psychiatrischen Berichten zu
analysieren, gestützt auf diese Erkenntnisse weitere medizinische Abklä-
rungen zu veranlassen und dann einen Entscheid zu fällen.
D.
Mit Vernehmlassung vom 29. April 2015 (BVGer-act. 3) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus,
das Gutachten von Dr. med. B._______ sei erst nach dem Attest von
Dr. med. A._______ erstellt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass
Dr. med. B._______ die Feststellungen von Dr. med. A._______ in seine
Beurteilung einbezogen habe, zumal er eine Besserung im Beschwerde-
bild festgestellt habe.
E.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2015 (BVGer-act. 6) stellte der Beschwerdeführer
einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbei-
ständung durch Rechtsanwältin Bettina Surber.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2015 (BVGer-act. 8) reichte der Beschwerdefüh-
rer das ausgefüllte Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ so-
wie einige Belege ein.
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis-
mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen einzugehen.
C-1909/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG
und Art. 69 Abs. 1 lit. b des IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG (SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungs-
rechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG
(SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen die-
ses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es
vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva-
lidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 26bis und Art. 28 bis 70), soweit
das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei
finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell-
rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der
Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung,
so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, so dass
vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinie-
rung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG).
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
C-1909/2015
Seite 5
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar-
beitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die inner-
halb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung Nr. 1408/71,
SR 0.831.109.268.1) haben die in den persönlichen Anwendungsbereich
der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die
gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Ebenfalls zu beachten sind vorliegend die am 1. April 2012 für die Schweiz
anwendbar gewordenen neuen EU-Verordnungen (insb. Verordnung [EG]
Nr. 883/2004 und Verordnung [EG] Nr. 987/2009).
2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendba-
ren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestim-
mungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – unter
Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effektivität
– sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen
Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der An-
spruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung
ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbe-
sondere nach dem IVG, der IVV (SR 831.201), dem ATSG sowie der ATSV
(SR 830.11).
2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 12. Februar 2015) ein-
getretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene gesetzlichen Bestimmungen
abzustellen, die für die Beurteilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant
waren und in Kraft standen. Da vorliegend die Anmeldung zum Leistungs-
bezug am 4. Juli 2013 eingereicht worden ist, ist vorliegend auf die Fas-
sungen gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen
(5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Im Folgen-
den wird – ohne anderslautende Hinweise – jeweils auf diese Fassungen
Bezug genommen.
Ebenfalls Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft ge-
tretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung
C-1909/2015
Seite 6
vom 18. März 2011 [AS 2011 5659] und IVV in der Fassung vom 16. No-
vember 2011 [AS 2011 5679]).
2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der ab 2008 gültig gewesenen Fassung)
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindes-
tens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% be-
steht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 6. IV-
Revision nichts geändert (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab dem 1. Januar
2012 geltenden Fassung). Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden jedoch Renten,
die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versi-
cherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut Rechtsprechung eine be-
sondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c).
Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer
Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditäts-
grad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitglied-
staat der EU Wohnsitz haben.
3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine
Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätz-
lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. b und c).
Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidi-
tät die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder
teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
C-1909/2015
Seite 7
oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beein-
trächtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen-
den ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga-
benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die
zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück-
sichtigt (Art. 6 ATSG).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf-
gabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den Ge-
sundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte
arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem
Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256
E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
3.3.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das
heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, un-
abhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent-
scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei ei-
nander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er-
ledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt.
3.3.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
C-1909/2015
Seite 8
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper-
ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der ein-
gereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als
Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 268/2005 vom
26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Be-
zug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzu-
stellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des
BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Ver-
waltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche
aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach
Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde
zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Be-
weiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver-
lässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren
Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund
deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt
zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti-
zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des
BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des
BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit
bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungs-
verhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde
Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonde-
rer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurtei-
lung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee
mit Hinweisen).
3.3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass es nicht von vornherein unzulässig
ist, einzig auf im Wohnsitzstaat des Versicherten erstellte ärztliche Berichte
abzustellen (Urteil des BGer 9C_952/2011 vom 7. November 2012 E. 2.4).
Indessen ist zu gewährleisten, dass die sich nach Massgabe des schwei-
C-1909/2015
Seite 9
zerischen Rechts zu beurteilende Streitfrage unter Einhaltung der spezifi-
schen beweisrechtlichen Anforderungen geklärt wird (Urteil des BGer
9C_818/2013 vom 24. Februar 2014 E. 4.1.2).
3.3.4 Ein Arztbericht, der die medizinischen Vorakten unzureichend be-
rücksichtigt, ist unvollständig und vermag daher nicht zu Ergebnissen zu
führen, die auf gesamthafter Würdigung der medizinischen Lage beruhen.
Einem solchen Bericht fehlt rechtsprechungsgemäss die erforderliche
Überzeugungs- und Beweiskraft selbst dann, wenn die auf der Grundlage
der vom Arzt selbst erhobenen Befunde gezogenen Schlüsse an sich ein-
leuchten und vom Rechtsanwender prüfend nachvollzogen werden können
(Urteil des BGer vom 9C_51/2008 15. Juli 2008 E. 2.2 mit weiteren Hinwei-
sen).
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA das Leistungsbegehren des Be-
schwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
4.1 Dem Attest von Dr. med. A._______, Facharzt für Psychiatrie und Neu-
rologie, vom 22. April 2013 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
an einer seit vielen Jahren chronifizierten, ängstlich depressiven Störung
auf dem Boden einer Persönlichkeitsstörung leide, welche seit Langem
auch durch verschiedenste körperliche Beschwerden begleitet würden. An-
fang März 2013 habe der Beschwerdeführer den Therapieversuch mit
Cipralex und Trittico wieder aufgenommen, wobei bis dato noch keine Ver-
änderung habe festgestellt werden können. Auf der symptomatischen
Ebene bestehe durchgängig ein ängstlich depressives Zustandsbild mit ei-
nem unsicher regressiven Verhalten, einer Antriebsminderung, einer
Durchschlafstörung und einer extremen sozialen Isolierung. Der Be-
schwerdeführer sei aufgrund der Erkrankungssymptome in seiner Funkti-
onsfähigkeit im Alltag massiv beeinträchtigt.
4.2 Dr. med. B._______, Facharzt für Psychiatrie, diagnostizierte im Gut-
achten vom 20. September 2013 (IVSTA-act. 11) eine Angststörung mit Pa-
nikattacken und einen Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstö-
rung mit ängstlich depressiven Zügen. Er erwähnte in der Anamnese das
Vorliegen eines berufsinduzierten Asthma bronchiale durch Schweissrauch
und Chromstahl, einen Zustand nach Kopfoperation in Folge eines Auto-
unfalles, einen Zustand nach Nierenversagen (1998), einen Zustand nach
rezidivierenden Kollapszuständen, seit 1995 bestehende Angstzustände
und seit 2009 verstärkte Ängste und depressive Verstimmung.
C-1909/2015
Seite 10
Dr. med. B._______ führte aus, die dargestellte Symptomatik lasse sich
psychiatrisch gut behandeln. Zudem sei kürzlich die Medikation angepasst
worden, womit eine tendenzielle Besserung zu erwarten sei. Mit einer spe-
zifischen anxiolytischen Behandlung müsste ferner ein zusätzlicher Thera-
pieerfolg erzielt werden können. Er gehe davon aus, dass dem Beschwer-
deführer allgemeine Arbeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin, zu-
mindest in etwas reduziertem Umfang, zumutbar seien. Im Leistungskalkül
(vgl. Gutachten S. 5) gab Dr. med. B._______ an, der Beschwerdeführer
könne vollschichtig erwerbstätig sein.
4.3 Dr. med. C._______, Facharzt für Innere Medizin, hielt in seinem For-
mularbericht E 213 vom 4. Dezember 2013 (IVSTA-act. 10) fest, der Be-
schwerdeführer leide an einer Angststörung mit Panikattacken, es bestehe
der Verdacht auf Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit
ängstlich depressiven Zügen, er habe ein hyperreagibles Bronchialsystem
und ein exogen allergisches Asthma bronchiale auf Chromstahl.
Dr. med. C._______ stützte sich bei seiner Beurteilung auf das psychiatri-
sche Fachgutachten von Dr. med. B._______ vom 13. September 2013
(vgl. Gutachten S. 2 oben). Ferner erwähnte er, dass als frühere Untersu-
chungsergebnisse ein Attest von Dr. med. A._______ vom 22. April 2013,
ein Bericht von Dr. med. F._______ aus dem Jahr 2004 sowie ein Bericht
von Prof. G._______ der Universitätsklinik H._______ aus dem Jahr 1998
vorlägen. Er ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer Arbeiten ge-
mäss dem angeführten Gesamtleistungskalkül (leichte, überwiegend mit-
telschwere und fallweise schwere Arbeiten unter Vermeidung von Nässe,
Hitze, Rauch/Gase/Dämpfe und Kälte) zumutbar seien und erachtete die
Prognose bei laufender fachärztlicher Therapie und derzeitiger Medika-
mentenadaption als günstig.
4.4 Die Ärzte des Medizinischen Dienstes der IVSTA, Dr. med. D._______,
Facharzt für Allgemeine Medizin, und Dr. med. E._______, Facharzt für
Psychiatrie hielten in ihren Stellungnahmen vom 15. Mai 2014 (IVSTA-
act. 54) respektive vom 7. Oktober 2014 (IVSTA-act. 58) fest, der Be-
schwerdeführer sei voll arbeitsfähig, da aus der psychiatrischen Expertise
keine gesundheitliche Störung hervorgehe, welche einen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit habe.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ärzte übereinstimmend
davon ausgehen, dass beim Beschwerdeführer im Wesentlichen eine
Angststörung mit Panikattacken und ein Verdacht auf eine kombinierte Per-
C-1909/2015
Seite 11
sönlichkeitsstörung mit ängstlich depressiven Zügen vorliegt. Divergie-
rende Ansichten bestehen dagegen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit. Dies-
bezüglich ist festzuhalten, dass weder die Gutachter noch die Ärzte des
Medizinischen Dienstes sich zu den jeweils anderen in den Akten befindli-
chen Berichten explizit äussern. In jedem einzelnen Bericht fehlen begrün-
dete und nachvollziehbare Hinweise darauf, weshalb der jeweilige Gutach-
ter zur jeweiligen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelangt ist. Ferner fehlt
eine eingehende Diskussion der unterschiedlichen Schlussfolgerungen.
Die Behauptung der Vorinstanz, das Gutachten von Dr. med. B._______
sei nach dem Attest des behandelnden Dr. med. A._______ entstanden,
weshalb die Erkenntnisse des behandelnden Arztes in das Gutachten ein-
geflossen seien, trifft – zumindest was den zeitlichen Aspekt anbelangt –
zwar zu, aber inhaltlich finden sich keine Hinweise für eine Auseinander-
setzung mit den Ausführungen des Dr. med. A._______, was aber in An-
betracht der unterschiedlichen Schlussfolgerungen nötig gewesen wäre.
Ferner beinhaltet das Gutachten von Dr. med. B._______, das der Vo-
rinstanz im Wesentlichen als Entscheidgrundlage diente, widersprüchliche
Angaben. Im Leistungskalkül ging der Gutachter von einer vollen Arbeits-
fähigkeit aus, währenddessen er im Text ausführte, allgemeine Arbeiten am
allgemeinen Arbeitsmarkt seien dem Beschwerdeführer weiterhin, zumin-
dest in etwas reduziertem Umfang, zumutbar, wobei er nicht präzisierte,
inwiefern der Umfang reduziert zu sein hat. Die Stellungnahmen des Me-
dizinischen Dienstes vermögen dieses Manko nicht auszugleichen. Bei
diesen Stellungnahmen handelt es sich um Berichte im Sinn von Art. 59
Abs. 2bis IVG, in denen nicht selber medizinische Befunde erhoben, son-
dern vorhandene Befunde aus medizinischer Sicht gewürdigt werden. Sol-
chen Berichten kann nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgespro-
chen werden. Sie sind vielmehr entscheidrelevante Aktenstücke (ULRICH
MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
IVG, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 59, Rz. 3). Ein Aktenbericht ist jedoch nur
zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf
und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der
Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte im-
stande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lü-
ckenloses Bild zu verschaffen (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d; Urteil
des BGer 8C_514/2008 vom 31. März 2009 E. 5). Ohnehin bedarf es nach
der Rechtsprechung zu einer überzeugenden psychiatrischen Exploration
in aller Regel eines Gesprächs mit dem Patienten, ist doch gerade im Rah-
men der Psychiatrie der persönliche Eindruck von ausschlaggebender Be-
deutung (vgl. Urteil des BGer 8C_721/2014 vom 27. April 2015 E. 7.3 mit
C-1909/2015
Seite 12
Hinweisen). Enthalten die Akten für die streitigen Belange – wie vorlie-
gend – keine beweistauglichen Unterlagen, kann eine interne ärztliche
Stellungnahme keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, son-
dern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben.
Damit fehlt es den sich in den Akten befindlichen medizinischen Berichten
an der erforderlichen Überzeugungs- und Beweiskraft. Unter diesen Um-
ständen können auch die Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes
keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden. Somit ist es dem Bun-
desverwaltungsgericht nicht möglich, aufgrund der Akten mit dem im Sozi-
alversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit zu beurteilen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang
und ab wann Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Vielmehr sind dazu
weitere medizinische Abklärungen notwendig.
4.6 Der Beschwerdeführer beantragte im Rahmen seiner Beschwerde die
Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz.
4.6.1 Gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die So-
zialversicherungsgerichte nicht mehr frei entscheiden, ob sie eine Streitsa-
che zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Verwaltung zurückwei-
sen. So hat es erkannt, dass es zwar nicht angebracht ist, in jedem Be-
schwerdefall auf der Grundlage eines Gerichtsgutachtens zu urteilen, doch
drängt es sich auf, dass die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichts-
gutachten einholt, wenn sie einen medizinischen Sachverhalt überhaupt für
gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexper-
tise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rück-
weisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der
notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begrün-
det ist oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung
von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210
E. 4.4.1 ff.).
4.6.2 Vorliegend erscheint eine Rückweisung der Streitsache an die IVSTA
im Lichte der dargelegten Rechtsprechung aus nachfolgenden Gründen
ausnahmsweise möglich. Zu beachten sind insbesondere die Ausführun-
gen des Bundesgerichts im hiervor zitierten BGE 137 V 210, wonach eine
weitgehende Verlagerung der Expertentätigkeit von der administrativen auf
die gerichtliche Ebene sachlich nicht wünschbar ist. Die Rechtsstaatlichkeit
der Versicherungsdurchführung litte empfindlich und wäre von einem Sub-
stanzverlust bedroht, so das Bundesgericht, wenn die Verwaltung von
C-1909/2015
Seite 13
vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit in jedem verfügungs-
weise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin
gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterliege. Im Rahmen der de lege
lata gegebenen Organisation dränge es sich vielmehr auf, das drohende
Defizit dort durch gerichtliche Expertisen auszugleichen, wo die Gerichte
bei der Würdigung des Administrativgutachtens im Kontext der gesamten
Aktenlage zum Schluss kommen, weitere Abklärungen seien notwendig
(BGE 137 V 210 E. 4.2).
4.6.3 Hier liegen zwar vom Bundesverwaltungsgericht zu würdigende Ad-
ministrativgutachten im Recht, aber strittig und zu beurteilen sind schluss-
endlich die eigenständigen Schlussfolgerungen im Aktenbericht des Medi-
zinischen Dienstes der IVSTA, die – wie bereits ausgeführt – auf wider-
sprüchlichen medizinischen Angaben beruhen. Wie sich vorstehend ge-
zeigt hat, konnte der Medizinische Dienst dabei weder auf ein vollständiges
medizinisches Dossier noch auf für die streitigen Belange beweistaugliche
Unterlagen im Sinn der Rechtsprechung zurückgreifen. Eine Aktenbeurtei-
lung war unter diesen Umständen offensichtlich unzulässig, was zwangs-
läufig zur Einholung eines (weiteren) Administrativgutachtens oder einer
Präzisierung der vorhandenen Unterlagen hätte führen müssen. Würde
eine derart mangelhafte Sachverhaltsabklärung durch Einholung eines Ge-
richtsgutachtens im Beschwerdeverfahren korrigiert, bestünde die Gefahr
der unerwünschten Verlagerung der den Durchführungsorganen vom Ge-
setz übertragenen Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) abzuklären (so dass ge-
stützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen
kann), auf das Gericht. In Fällen mit Auslandsbezug ist die Gefahr der Ver-
lagerung der Expertentätigkeit von der administrativen auf die gerichtliche
Ebene umso grösser, als dass die Aktenbeurteilung durch den RAD oder
den Medizinischen Dienst der Vorinstanz gestützt auf ausländische Arztbe-
richte, die oftmals weder eine erforderliche interdisziplinäre Gesamtbeur-
teilung enthalten noch in Kenntnis der Vorakten und der spezifischen ver-
sicherungsmedizinischen Anforderungen der Invalidenversicherung ver-
fasst werden, häufig vorkommen. Daher und aufgrund dessen, dass vor-
liegend aufgrund der Aktenlage nur eine sehr rudimentäre Beurteilung des
Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers er-
folgen konnte, ist die Angelegenheit zur Vornahme weiterer medizinischer
Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C-1909/2015
Seite 14
Die Beschwerde ist somit in dem Sinn gutzuheissen, dass die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren medizinischen Ab-
klärung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie-
genden Partei aufzuerlegen. Die Rückweisung der Sache an die Verwal-
tung zu weiteren Abklärung und neuer Verfügung gilt im Sozialversiche-
rungsrecht praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden
Partei (BGE 137 V 210 E. 7.1 und 132 V 215 E. 6). Der unterliegenden Vo-
rinstanz sind als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Parteient-
schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere not-
wendige Auslagen der Partei (Art. 8 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer war im vorliegen-
den Verfahren anwaltlich vertreten, weshalb ihm zu Lasten der unterliegen-
den Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Da keine Kos-
tennote eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung unter Berücksichti-
gung des aktenkundigen und gebotenen Aufwands auf Fr. 1'500.- festzule-
gen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Der unterliegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
5.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch des Beschwerdefüh-
rers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung
als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
C-1909/2015
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung vom 12. Februar 2015 aufgehoben und die Sache an die Vo-
rinstanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen den
Sachverhalt abklärt und über den Anspruch des Beschwerdeführers erneut
verfügt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der IVSTA eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 1'500.- zugesprochen.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbei-
ständung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr….; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
C-1909/2015
Seite 16
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: