B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1909/2017
Ur t e i l vom 2 9 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
A._______, (Serbien),
Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, einmalige Abfindung der Altersrente,
Einspracheentscheid SAK vom 19. Januar 2017.
C-1909/2017
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Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1953 geborene und in Serbien wohnhafte serbische Staatsan-
gehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin)
ist seit dem 20. September 1972 mit C._______, einem am (…) 1948 ge-
borenen Landsmann verheiratet. Die Versicherte beantragte mit Schreiben
vom 16. März 2016 (Akten der Vorinstanz [act.] 1) sowie mit Formular vom
17. Mai 2016 (act. 3) bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfol-
gend: SAK oder Vorinstanz; Eingang: 24. März 2016 bzw. 6. Juni 2016)
eine Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung. Sie merkte im Antragsformular an, sie wünsche eine einmalige Aus-
zahlung mit einem Vorbezug von einem Jahr (act. 3 S. 2).
B.
B.a Mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 sprach die SAK der Versicherten
mit Wirkung ab 1. November 2016 eine ordentliche Altersrente (mit Kür-
zung wegen Rentenvorbezugs) von monatlich Fr. 340.- zu (act. 9).
B.b Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 26.
Oktober 2016 bei der SAK (Eingang: 31. Oktober 2016) sinngemäss Ein-
sprache und verlangte, es sei ihr anstelle der monatlichen Altersrenten eine
einmalige Abfindung auszurichten (act. 10 S. 3).
B.c Mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2017 wies die SAK die von
der Versicherten erhobene Einsprache ab und bestätigte die Verfügung
vom 18. Oktober 2016. Die SAK verneinte die von der Versicherten geltend
gemachte Ausrichtung einer Abfindung (act. 11).
C.
C.a Gegen diesen Einspracheentscheid reichte die Versicherte mit Ein-
gabe vom 30. Januar 2017 (act. 13) bei Vorinstanz sinngemäss eine Be-
schwerde ein (Eingang: 8. Februar 2017), welche zuständigkeitshalber an
das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 28. März 2017) weitergeleitet
und von diesem unter der Geschäftsnummer C-1909/2017 geführt wurde
(Akten im Beschwerdeverfahren [B-act.] 1). Die Beschwerdeführerin stellte
das Begehren um einmalige Auszahlung in der Höhe von Fr. 42‘300.-.
C.b Mit Schreiben vom 5. April 2017 forderte der Instruktionsrichter die Be-
schwerdeführerin auf, ein Zustelldomizil in der Schweiz bekanntzugeben
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(B-act. 2). Mit Schreiben vom 18. April 2017 (Eingang: 24. April 2017) teilte
die Beschwerdeführerin die schweizerische Zustelladresse mit (B-act. 4).
C.c Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2017 (B-
act. 6) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihres angefoch-
tenen Einspracheentscheides.
C.d Mit Replik vom 4. Juli 2017 (Eingang: 10. Juli 2017) beantragte die
Beschwerdeführerin sinngemäss die Gutheissung der Beschwerde und die
Ausrichtung einer einmaligen Abfindung (B-act. 8).
C.e Am 13. Juli 2017 verzichtete die Vorinstanz auf eine Duplik und hielt
an ihrer Vernehmlassung fest (B-act. 10).
D.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erforderlich, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da
keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwal-
tungsgericht somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zustän-
dig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung
in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im
ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar,
soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die den angefochtenen Einsprache-
entscheid vom 19. Januar 2017 berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art.
59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
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1.4 Die Beschwerde wurde fristgemäss eingereicht (Art. 60 Abs. 1 i.V.m.
Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG sowie Art. 21 Abs. 2 VwVG).
2.
2.1 Die in Serbien wohnhafte Beschwerdeführerin ist Serbin. Das zwischen
der Republik Serbien und der Schweiz ausgehandelte Sozialversiche-
rungsabkommen ist noch nicht in Kraft getreten (vgl.
> Sozialversicherungen > Internationale Sozialversicherung >
Grundlagen und Abkommen > Liste der Sozialversicherungsabkommen,
abgerufen am 31.1.2018). Bis zum Inkrafttreten dieses neuen Abkommens
ist weiterhin das bisherige Abkommen zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über So-
zialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1, nachfolgend:
Staatsvertrag) anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b; 122 V 381 E. 1 mit
Hinweisen). Nach Art. 2 des Staatsvertrags stehen die Staatsangehörigen
der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 ge-
nannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesge-
setzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, ei-
nander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Abgesehen von den in
E. 3.3.1 und 3.3.2 aufzuzeigenden Ausnahmebestimmungen sind im
Staatsvertrag oder anderen bilateralen Vereinbarungen keine Vorschriften
auszumachen, die hier zu beachten wären. Die Prüfung der streitigen AHV-
Leistungsansprüche sowie die Ausgestaltung des Verfahrens bestimmen
sich deshalb grundsätzlich nach den schweizerischen Rechtsvorschriften,
insbesondere nach dem AHVG und der AHVV (SR 831.101) sowie dem
ATSG.
2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130
V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmun-
gen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze anwendbar, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; 127 V 466 E. 1; 126
V 134 E. 4b). Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf die (um ein Jahr)
vorbezogene Altersrente entstand am 1. November 2016 (vgl. Art. 40
Abs. 1 AHVG). Massgebend sind somit diejenigen Normen, welche zu die-
sem Zeitpunkt in Kraft standen.
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2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 19. Januar 2017) eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die den
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei-
ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E.1b).
2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemes-
senheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).
2.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1).
3.
Streitig und im Folgenden zu klären ist, ob die Vorinstanz der Beschwerde-
führerin hinsichtlich der Altersrente zu Recht keine Einmalige Abfindung
gewährt hat.
3.1 Nach Art. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG haben Frauen, welche das 64. Alters-
jahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente der AHV. Sofern die
Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllt
sind, kann die Rente gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVG ein oder zwei Jahre vor-
bezogen werden. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Frauen
am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. oder 62. Altersjahres.
Die vorbezogene Altersrente wird gestützt auf Art. 41 Abs. 2 AHVG in Ver-
bindung mit Art. 56 Abs. 1 AHVV um den Gegenwert der vorbezogenen
Rente gekürzt. Bis zum Rentenalter entspricht dieser Betrag pro Vorbe-
zugsjahr 6,8% der vorbezogenen Rente (Art. 56 Abs. 2 AHVV).
3.2 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie
gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte
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mit vollständiger Beitragsdauer (Bst. a) oder in Form von Teilrenten für Ver-
sicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Bst. b) zur Ausrichtung. Die
Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1
AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Bei-
tragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die ein-
getretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden
(Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die ren-
tenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des
20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich
viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m.
Art. 29ter Abs. 1 AHVG).
3.3 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbe-
trag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich
grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs-
gutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Er-
mittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird
die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex ge-
mäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversiche-
rungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der
aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreu-
ungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis
Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Renten-
index nach Artikel 33ter Abs. 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durch-
schnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in
das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des
Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das
Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals
ein Eintrag im individuellen Konto (IK) vorgenommen wurde, wobei dieses
Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr
und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29bis
Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 51bis Abs. 2 AHVV; Urteil des EVG [heute: BGer]
H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4).
3.4 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der ge-
meinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden
Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen,
wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person
Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Schei-
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dung (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a bis c AHVG). Der Teilung und gegenseiti-
gen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen
dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezem-
ber vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst
rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der
schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4
AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in
jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind,
hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in ei-
nem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, wer-
den die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die
Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen
im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden
nicht geteilt (Abs. 3).
3.5 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge
wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, welche für jeden
beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entspre-
chenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff.
AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für
ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten
Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141
Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kon-
tenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen
(Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung
verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Ein-
tritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im indivi-
duellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig
ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das
gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende
Eintragungen im IK (BGE 117 V 261 E. 3a).
3.6 Die Beschwerdeführerin vollendete ihr 63. Altersjahr am (…) 2016,
weshalb ihr Anspruch auf eine um ein Jahr vorbezogene Altersrente am 1.
November 2016 entstand.
3.7 Die Vorinstanz ging bei der Berechnung der (vorbezogenen) Alters-
rente der Beschwerdeführerin von einer Beitragszeit von insgesamt 8 Jah-
ren und 6 Monaten, von einem Erwerbseinkommen von Fr. 274‘797.- und
einem anrechenbaren Einkommen nach Splitting von Fr. 355‘483.- aus
(act. 11). Diese Zahlen sind der aktenkundigen Aufstellung der Vorinstanz
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der für die Rentenberechnung berücksichtigten Versicherungszeiten
(1990-1998) und Einkommen zu entnehmen und ergeben sich aus den
massgeblichen IK-Auszügen der Beschwerdeführerin und ihres Eheman-
nes bzw. des anschliessend durchgeführten Splittings (act. 6-8 und Akten
der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren C-1912/2017 [a-act.] 16, 17). Die
in der erwähnten vorinstanzlichen Aufstellung enthaltenen Zahlen sind
nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den vorliegenden Akten sowie den
massgeblichen rechtlichen Vorgaben (vgl. E. 3.4, 3.5) und werden nicht
bestritten. Die Beitragsdauer des Jahrgangs 1953 bei Beginn des Renten-
anspruchs im Jahre 2016 betrug 42 Jahre (Rententabellen 2015 S. 8). Bei
einer vollständigen Beitragsdauer wäre daher die Rentenskala 44 für mo-
natliche Vollrenten anzuwenden gewesen (Rententabellen 2015 S. 10). Da
die Vorinstanz bei der Beschwerdeführerin aber von lediglich 8 vollen Bei-
tragsjahren ausging, wendete sie zu Recht die Rentenskala 9 für monatli-
che Teilrenten an (Rententabellen 2015 S. 10). Bei einem Aufwertungsfak-
tor von 1.000 (Rententabellen 2015 S. 15) und einer Beitragszeit von
8 Jahren und 6 Monaten berechnete die Vorinstanz folglich ein durch-
schnittliches Jahreseinkommen von Fr. 41‘822.-, welches gemäss Renten-
skala 9 im Jahre 2015 auf den nächsthöheren Tabellenwert aufgerundet
wurde und somit Fr. 42‘300.- betrug (act. 11 S. 4; Rententabellen 2015 S.
86). Die monatliche Altersrente ab November 2016 bezifferte die Vor-
instanz bei Anwendung der Rentenskala 9 auf Fr. 365.-, wobei dieser Be-
trag aufgrund des Vorbezugs von einem Jahr richtigerweise um 6,8% re-
duziert wurde (vgl. E. 3.1), was zu der verfügten vorbezogenen Altersrente
von Fr. 340.- pro Monat führt. Dieser vorinstanzlich ermittelte Rentenbetrag
erweist sich somit als korrekt.
3.8 Zu prüfen ist schliesslich, ob die Vorinstanz den Anspruch der Be-
schwerdeführerin auf Ausrichtung einer einmaligen Abfindung anstelle der
Altersrente zu Recht verneint hat.
3.8.1 Nach Art. 3 des hier massgebenden Staatsvertrags (vgl. E. 2.1) wer-
den AHV-Renten an jugoslawische – bzw. heute serbische – Staatsange-
hörige ausgerichtet, welche in Serbien wohnen und in der Schweiz keinen
Wohnsitz haben. Der Staatsvertrag sieht damit eine Ausnahme von der
Wohnsitzklausel in Art. 18 Abs. 2 AHVG vor.
3.8.2 Aufgrund von Art. 7 Bst. a des besagten Staatsvertrags wird einem
serbischen Staatsangehörigen, der sich nicht in der Schweiz aufhält, und
Anspruch auf eine ordentliche Teilrente hat, die höchstens ein Zehntel der
entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, an Stelle der Teilrente eine
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Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt.
Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein
Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann der serbische
Staatsangehörige, der sich nicht in der Schweiz aufhält oder diese endgül-
tig verlässt, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wäh-
len.
3.8.3 Für die Beschwerdeführerin wurde im Jahre 2016 ein massgebendes
durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 42‘300.- ermittelt. Die monat-
liche volle Altersrente hätte daher bei diesem Wert ab 1. November 2016
Fr. 1‘786.- betragen und nicht wie von der Vorinstanz berechnet Fr. 1‘705.-
(Rententabellen 2015, Skala 44, S. 18), wobei sich aufgrund des Abzugs
der Vorbezugskürzung von 6,8% – wie von der Vorinstanz korrekt berech-
net – ein Rentenbetrag von Fr. 1‘589.- ergeben hätte. Aufgrund des Ver-
hältnisses dieser Vollrente zur errechneten Teilrente von Fr. 340.- (21.4%)
stand der Beschwerdeführerin das staatsvertraglich verankerte Wahlrecht
zwischen der monatlichen Teilaltersrente und der Abfindung nicht zu.
3.9 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Januar 2017 erweist
sich demnach als rechtens, weshalb die von der Beschwerdeführerin da-
gegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
4.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Giulia Santangelo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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