B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1912/2017
Ur t e i l vom 3 1 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
A._______,
Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Rentenhöhe,
Einspracheentscheid SAK vom 19. Januar 2017.
C-1912/2017
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1948 geborene und in Serbien wohnhafte serbische Staatsan-
gehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer)
ist seit dem 20. September 1972 mit C._______, einer am (…) 1953 gebo-
renen Landsfrau verheiratet. Der Versicherte beantragte mit Schreiben
vom 18. Dezember 2012 (Eingangsstempel) und vom 25. Februar 2013
(Eingang: 5. März 2013) sowie mit Formular vom 13. März 2013 (Eingang:
10. April 2013) bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend:
SAK oder Vorinstanz) eine Altersrente der schweizerischen Alters- und Hin-
terlassenenversicherung (Akten der Vorinstanz [act.] 1, 6, 9).
B.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2013 sprach die SAK dem Versicherten mit
Wirkung ab 1. April 2013 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr.
978.- zu (act. 18). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
C.a Die Vorinstanz verfügte am 18. Oktober 2016 – in Ersetzung der Ver-
fügung vom 13. Mai 2013 – ab 1. November 2016 eine ordentliche Alters-
rente von Monatlich Fr. 948.-. Die Verfügung wurde im Wesentlichen damit
begründet, dass mit Anspruch der Ehefrau auf eine Altersrente neu eine
Einkommensteilung vorgenommen worden sei. Die Rente habe sich aus
der neuen Berechnung ergeben (act. 22).
C.b Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26.
Oktober 2016 bei der SAK (Eingang: 31. Oktober 2016) sinngemäss Ein-
sprache und beanstandete die Kürzung der Rente (act. 23 S. 1).
C.c Mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2017 wies die SAK die vom
Versicherten erhobene Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom
18. Oktober 2016 (act. 24).
D.
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D.a Gegen diesen Einspracheentscheid reichte der Versicherte mit Ein-
gabe vom 30. Januar 2017 (act. 25) bei der Vorinstanz sinngemäss eine
Beschwerde ein (Eingang: 8. Februar 2017), welche zuständigkeitshalber
an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 28. März 2017) weitergeleitet
und von diesem als Verfahren unter der Geschäftsnummer C-1912/2017
geführt wurde (Akten im Beschwerdeverfahren [B-act.] 1, 2). Der Be-
schwerdeführer beanstandete die Reduktion der Rente.
D.b Mit Schreiben vom 5. April 2017 forderte der Instruktionsrichter den
Beschwerdeführer auf, ein Zustelldomizil in der Schweiz bekanntzugeben
(B-act. 2). Am 18. April 2017 (Eingang: 24. April 2017) teilte der Beschwer-
deführer die schweizerische Zustelladresse mit (B-act. 4).
D.c Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2017 (B-
act. 6) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihres angefoch-
tenen Einspracheentscheides.
D.d Am 4. Juli 2017 (Eingang: 12. Juli 2017) erklärte der Beschwerdefüh-
rer, dass er seine Beschwerde unter der Bedingungen zurückziehe, dass
seiner Ehefrau in ihrem hängigen Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht
eine einmalige Abfindung gewährt würde (B-act. 8).
D.e Mit Schreiben an den Beschwerdeführer vom 13. Juli 2017 wurde die-
sem mitgeteilt, ein Beschwerderückzug könne nur bedingungslos erklärt
werden. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit gegeben, dem
Bundesverwaltungsgericht bis zum 31. Juli 2017 mitzuteilen, ob er seine
Beschwerde bedingungslos zurückziehen wolle, wobei ohne Bescheid da-
von ausgegangen werde, dass er an der Beschwerde festhalten wolle (B-
act. 9).
D.f Der Beschwerdeführer reichte innerhalb der ihm gesetzten Frist keine
entsprechende Erklärung ein.
E.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erforderlich, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da
keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwal-
tungsgericht somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zustän-
dig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung
in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im
ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar,
soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid vom 19. Januar 2017 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59
ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Die Beschwerde wurde fristgemäss eingereicht (Art. 60 Abs. 1 i.V.m.
Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG sowie Art. 21 Abs. 2 VwVG).
2.
2.1 Der in Serbien wohnhafte Beschwerdeführer ist Serbe. Das zwischen
der Republik Serbien und der Schweiz ausgehandelte Sozialversiche-
rungsabkommen ist noch nicht in Kraft getreten (vgl.
> Sozialversicherungen > Internationale Sozialversicherung >
Grundlagen und Abkommen > Liste der Sozialversicherungsabkommen,
abgerufen am 30.8.2018). Bis zum Inkrafttreten dieses neuen Abkommens
ist weiterhin das bisherige Abkommen zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über So-
zialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1, nachfolgend:
Staatsvertrag) anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b; 122 V 381 E. 1 mit
Hinweisen). Nach Art. 2 des Staatsvertrags stehen die Staatsangehörigen
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der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 ge-
nannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesge-
setzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, ei-
nander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Abgesehen von den in
E. 3.3.1 und 3.3.2 aufzuzeigenden Ausnahmebestimmungen sind im
Staatsvertrag oder anderen bilateralen Vereinbarungen keine Vorschriften
auszumachen, die hier zu beachten wären. Die Prüfung der streitigen AHV-
Leistungsansprüche sowie die Ausgestaltung des Verfahrens bestimmen
sich deshalb grundsätzlich nach den schweizerischen Rechtsvorschriften,
insbesondere nach dem AHVG und der AHVV (SR 831.101) sowie dem
ATSG.
2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130
V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmun-
gen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze anwendbar, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; 127 V 466 E. 1; 126
V 134 E. 4b). Der Anspruch des Beschwerdeführers auf die Altersrente ent-
stand am 1. April 2013 (vgl. Art. 40 Abs. 1 AHVG). Massgebend sind somit
diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen.
2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 19. Januar 2017) eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die den
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei-
ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E.1b).
2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemes-
senheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).
2.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
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Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1).
2.6 Gemäss Art. 21 Abs. 1 und 2 AHVG haben Männer, welche das 65.
Altersjahr vollendet und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben,
Anspruch auf eine Altersrente. Der Anspruch auf die Altersrente entsteht
am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1
massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod.
2.7 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie
gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte
mit vollständiger Beitragsdauer (Bst. a) oder in Form von Teilrenten für Ver-
sicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Bst. b) zur Ausrichtung. Die
Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1
AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Bei-
tragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die ein-
getretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden
(Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die ren-
tenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des
20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich
viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m.
Art. 29ter Abs. 1 AHVG).
2.8 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbe-
trag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich
grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs-
gutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Er-
mittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird
die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex ge-
mäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversiche-
rungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der
aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreu-
ungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis
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Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Renten-
index nach Artikel 33ter Abs. 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durch-
schnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in
das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des
Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das
Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals
ein Eintrag im individuellen Konto (IK) vorgenommen wurde, wobei dieses
Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr
und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29bis
Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 51bis Abs. 2 AHVV; Urteil des EVG [heute: BGer]
H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4).
2.9 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der ge-
meinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden
Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen,
wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person
Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Schei-
dung (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a bis c AHVG). Der Teilung und gegenseiti-
gen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen
dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezem-
ber vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst
rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der
schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4
AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in
jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind,
hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in ei-
nem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, wer-
den die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die
Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen
im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden
nicht geteilt (Abs. 3).
2.10 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt
über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht
erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren
nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden. Der Bundesrat regelt
die Einzelheiten (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Erziehungsgutschriften werden
immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem
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der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in
dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5
bleibt vorbehalten (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Die Erziehungsgutschrift für das
Jahr, in dem die Ehe aufgelöst wurde oder ein Elternteil stirbt, wird dem
Elternteil angerechnet, welchem das Kind zugesprochen wurde oder wel-
cher hinterblieben ist (Art. 52f Abs. 2 AHVV). Für Jahre, in denen sein Ehe-
gatte nicht in der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung
versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgut-
schrift angerechnet (Art. 52f Abs. 4 AHVV). Ist eine Person nur während
einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalender-
jahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungs-
gutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 5 AHVV). Die Erziehungsgutschrift
entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente ge-
mäss Art. 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches
(Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erzie-
hungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der
Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor
Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenbe-
rechtigt wird (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG).
2.11 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge
wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, welche für jeden
beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entspre-
chenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff.
AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für
ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten
Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141
Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kon-
tenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen
(Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung
verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Ein-
tritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im indivi-
duellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig
ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das
gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende
Eintragungen im IK (BGE 117 V 261 E. 3a).
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Seite 9
3.
3.1 Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die SAK zu Recht die laufende Altersrente der Beschwerdeführerin auf
Fr. 948.- herabgesetzt hat.
3.2 Der am 12. März 1948 geborene Beschwerdeführer vollendete im März
2013 das 65. Altersjahr, womit der Rentenanspruch am 1. April 2013 ent-
stand. Versicherte des Jahrgangs 1948 – wie der Beschwerdeführer – wie-
sen bei Eintritt des Versicherungsfalles im Kalenderjahr 2013 bei vollstän-
diger Beitragsdauer 44 Versicherungsjahre auf (vgl. die vom Bundesamt
für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen, seit 1. Januar 2015 gel-
tenden Rententabellen [Versionsnummer: 13; im Folgenden: Rententabel-
len 2015], S. 8; abrufbar unter zug/documents/view/365/lang:deu/category:23 >], abgerufen am
20.07.2017). Aus der Bescheinigung des Versicherungsverlaufes in der
Schweiz E 205 vom 13. Mai 2013 (act. 17) ergibt sich, dass dem Beschwer-
deführer während insgesamt 241 Monaten resp. 20 Jahren und 1 Monat
Beiträge abgerechnet worden sind. Dementsprechend weist die Beitrags-
dauer des Beschwerdeführers Lücken auf und es besteht bloss Anspruch
auf eine Teilrente. Diese entspricht einem Bruchteil der gemäss den Art. 34
bis 37 AHVG zu ermittelnden Vollrente. Bei der Berechnung des Bruchteils
werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Beschwer-
deführers zu denjenigen seines Jahrganges sowie die eingetretenen Ver-
änderungen der Beitragsansätze berücksichtigt. Mit Blick auf die verbindli-
chen Rententabellen ergibt sich, dass beim 1948 geborenen Beschwerde-
führer, welcher über 20 volle Beitragsjahre verfügt, bei der Rentenberech-
nung die Rentenskala 20 zur Anwendung gelangt (vgl. Rententabellen
2015 S. 13).
3.2.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in den
Jahren 1978-1998 Beiträge auf einem Erwerbseinkommen in der Höhe von
insgesamt Fr. 811‘506.- abgerechnet worden sind (act. 16 S. 2).
3.2.2 Mit der Rentenberechtigung infolge einjährigen Vorbezugs der Ehe-
frau des Beschwerdeführers ab November 2016 wurde eine Einkom-
mensteilung (Splitting) für jene Ehejahre vorgenommen, in welchen beide
Ehegatten ein Erwerbseinkommen erzielt haben (vgl. Art. 29quinquies Abs. 3
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Bst. b AHVG). Im massgebenden Zeitraum von 1990-1998 hat der Be-
schwerdeführer ein ungesplittetes Gesamterwerbseinkommen von Fr.
436‘159.- erzielt. Nach dem Splitting mit je hälftiger Anrechnung der in den
Jahren 1990-1998 erzielten Erwerbseinkommen ergibt dies ein geteiltes
Einkommen von Fr. 355‘478.-, und nicht wie von der Vorinstanz berechnet
Fr. 355‘483.-, was jedoch am Ergebnis nichts ändert. Damit ist dem Be-
schwerdeführer ein Gesamterwerbseinkommen von Fr. 730‘825.- (Fr.
355‘478.- [Einkommen nach Splitting] + 375‘347.- [eigenes, ungeteiltes
Einkommen in den Jahren 1978-1989]), und nicht wie von der Vorinstanz
berechnet Fr. 730‘830.-, anzurechnen (act. 24 S. 3).
3.2.3 Dieses Einkommen ist einer Aufwertung zu unterziehen. Das durch-
schnittliche Jahreseinkommen wird ermittelt, indem die Summe der Er-
werbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG
aufgewertet wird, wobei der Bundesrat die Aufwertungsfaktoren jährlich
feststellen lässt (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Summe der aufgewerteten Er-
werbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften wer-
den durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
3.2.4 Der erste IK-Eintrag des Beschwerdeführers erfolgte im Jahre 1978.
Aufgrund dieses Umstands sowie mit Blick auf den Eintritt des Versiche-
rungsfalls "Alter" im Jahre 2013 beträgt der eintrittsabhängige pauschale
Aufwertungsfaktor 1.107 (vgl. „Aufwertungsfaktoren 2013“ des BSV; abruf-
bar unter zug/documents/view/1972/lang:deu/category:23 > ; abgerufen am
20.07.2018). Wird das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers in der
Höhe von Fr. 730‘825.- mit diesem Faktor multipliziert, ergibt sich ein (auf-
gewertetes) Erwerbseinkommen von Fr 809‘023.-. Wird dieses durch die
Beitragsperiode von insgesamt 241 Monaten dividiert und mit dem Faktor
12 auf ein Jahr umgerechnet, resultiert ein durchschnittliches Jahresein-
kommen von Fr. 40‘283.-.
3.2.5 Nachfolgend ist weiter eine Prüfung betreffend Anrechnung von Er-
ziehungsgutschriften vorzunehmen. Der Beschwerdeführer ist seit dem
Jahr 1972 mit C._______ verheiratet. Die gemeinsamen Kinder wurden im
Oktober 1973 und September 1974 geboren (act. 9 S. 2). Sie erreichten
das 16. Altersjahr somit im Jahr 1989 und 1990. In dieser Zeit war der Be-
schwerdeführer in der Schweiz AHV-versichert. Er kann sich für das Jahr
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1978 neun Monate, für die Jahre 1979-1982 je zehn Monate und für die
Jahre 1983-1989 je 12 Monate anrechnen lassen. Dies ergibt elf ganze
Erziehungsgutschriften. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr
1990 ebenfalls in der Schweiz AHV-versichert war, hat der Beschwerdefüh-
rer in diesem Kalenderjahr Anspruch auf eine halbe Erziehungsgutschrift.
Insgesamt kann er sich daher elfeinhalb Erziehungsgutschriften für 11
ganze Jahre und ein halbes Jahr anrechnen lassen (so auch die SAK-Be-
rechnung in act. 16 S. 4).
Es ergibt sich folgende Berechnung: Eine ganze Erziehungsgutschrift be-
trug im Jahr 2013 (Eintritt des Versicherungsfalls Alter) Fr. 42‘300.- (dreifa-
che jährliche minimale Monatsaltersrente von CHF 1‘175; vgl. Rententa-
bellen 2015 S. 18). Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf Erzie-
hungsgutschriften in der Höhe von Fr. 486‘450 (11.5 Jahre à Fr. 42'300.-).
Umgerechnet von der Beitragsdauer des Beschwerdeführers von 241 Mo-
naten auf ein Jahr (12 Monate) ergibt dies eine durchschnittliche Erzie-
hungsgutschrift von jährlich Fr. 24‘221.-.
3.2.6 Die Erziehungsgutschrift ist zum durchschnittlichen Jahreseinkom-
men von Fr. 40‘283.- hinzuzuzählen. Es ergibt sich somit ein massgebli-
ches Jahreseinkommen von Fr. 64‘504.
3.2.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei einem massgeblichen
Jahreseinkommen von Fr. 64‘504 und der Rentenskala 20 die monatliche
Altersrente des Beschwerdeführers gemäss Rententabelle Fr. 948.- be-
trägt. Das Ergebnis der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden. Die Be-
schwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.
4.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
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hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Giulia Santangelo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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