Abtei lung II I
C-1918/2007/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J u l i 2 0 0 8
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Alberto Meuli (Abteilungspräsident),
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
S._______,
vertreten durch die Herren Rechtsanwalt Klaus Stiegeler
und Rechtsanwalt Jörg Prinz, Friedrichstrasse 4,
DE-79761 Waldshut-Tiengen,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidität (Verfügung vom 12. Februar 2007).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1918/2007
Sachverhalt:
A.
Die 1959 geborene, verheiratete S._______ ist deutsche Staats-
angehörige und wohnt in A._______ (Deutschland). Von Juli 1993 bis
Juli 2003 war sie als Grenzgängerin im Rahmen eines 50-Prozent-
Pensums beim G._______ im Hausdienst angestellt und während
dieser Zeit bei der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert (IV-Akt. 3 und 27). Daneben
war sie als Hausfrau und Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1982 und
1984) tätig. Im Mai 2000 wurde sie als Fussgängerin von einem Auto
angefahren und litt in der Folge an schmerzhaften Beeinträchtigungen
der rechten Schulter. Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Juli 2003 in
gegenseitigem Einverständnis aufgelöst, nachdem die Versicherte seit
Ende September 2002 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr
gearbeitet hatte (IV-Akt. 5). Mit Datum vom 13. August 2003 (Eingang
am 15. August 2003) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf
ihre Schulterbeschwerden und Beeinträchtigungen nach einer
Wirbelsäulenoperation zum Bezug einer schweizerischen
Invalidenrente an (IV-Akt. 3).
A.a Zur Abklärung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen
holte die IV-Stelle Aargau unter anderem einen Arztbericht beim
behandelnden Arzt Dr. med. B._______, Facharzt für
Allgemeinmedizin in A._______ (DE), vom 4. Dezember 2003 (IV-
Akt. 7) und beim behandelnden Psychiater Dr. med C._______, ...
(DE), vom 24. Juni 2005 (IV-Akt. 23) ein. Weiter zog sie die Akten der
zuständigen Unfallversicherung (IV-Akt. 0) und des deutschen
Versicherungsträgers, der Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden-
Württemberg, bei (IV-Akt. 10, 20 und 21).
Zu den von der LVA über die IV-Stelle für Versicherte im Ausland an
die IV-Stelle Aargau übermittelten Unterlagen gehören im Wesent-
lichen (IV-Akt. 10):
- Verschiedene orthopädische und radiologische Kurzberichte betref-
fend die Wirbelsäulenproblematik und die Schulterbeschwerden aus
den Jahren 1999, 2000 und 2003.
- Bericht der Klinik für Psychosomatische Medizin D._______ vom
19. Dezember 2001 über die stationäre Behandlung von 7. November
bis 19. Dezember 2001.
- Bericht Klinik E.________ vom 28. Januar 2003 und vom 17. März
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2003 betreffend die am 29. November 2002 durchgeführte Operation
(Repositions- und Aufrichtungsspondylodese L 3-S 1).
- Bericht F._______ vom 14. Januar 2003 (psychologischer Befund)
sowie vom 16. Januar 2003 über die stationäre fachorthopädische
Behandlung vom 16. Dezember 2002 bis 13. Januar 2003.
- Medizinisches Gutachten von Dr. med. H._______, FMH für physik.
Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, in T._______, vom
20. September 2003, welches an den Vertrauensarzt der VISANA
(Kranken-Taggeldversicherung) adressiert ist.
- Ausführlicher ärztlicher Bericht (Formular E 213; siehe unten).
Am 11. Mai 2005 übermittelte die LVA der IV-Stelle Aargau die seit
dem Jahr 2004 erstellten medizinischen Berichte (IV-Akt. 21):
- Ausführlicher ärztlicher Bericht (Formular E 213) von Frau
Dr. I._______ vom 24. Februar 2004, in welchem eine
Mehrfachbegutachtung als dringend erforderlich bezeichnet wird, weil
orthopädische und nervenärztliche Aspekte zu berücksichtigen seien.
- Fachärztliches Gutachten von Dr. med. J._______, Arzt für innere
Medizin, Sportmedizin, Sozialmedizin, Rehabilitationswesen, vom
17. Mai 2004, welches im Auftrag der LVA aufgrund eines Aufenthaltes
auf der Begutachtungsstation vom 26. April bis 28. April 2004 und
unter Einbezug des chirurgisch-orthopädischen Zusatzgutachtens von
Dr. med K._______, Facharzt für Orthopädie, vom 6. Mai 2005 und
des nervenärztlichen Gutachtens von Dr. med. L._______, Arzt für
Neurologie und Psychotherapie, Psychotherapeut, vom 28. April 2004
erstellt wurde.
A.b Die IV-Stelle Aargau holte am 31. Oktober 2003 bei der Versicher-
ten den Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/
Haushalt ein (IV-Akt. 6) und führte am 15. Februar 2006 eine Abklä-
rung an Ort und Stelle durch (Bericht vom 1. März 2006; IV-Akt. 30).
Die Abklärungsperson stellte fest, dass die Versicherte als Gesunde je
50 % erwerbstätig und im Haushalt tätig wäre. Im Haushalt ermittelte
sie eine Einschränkung von 11 %. An dieser Einschätzung hielt sie
trotz der von der Versicherten erhobenen Einwände fest (IV-Akt. 32 f.).
A.c Am 13. April und am 15. Juni 2006 gingen bei der IV-Stelle
Aargau zwei im Auftrag des Sozialgerichts Freiburg erstellte Gutachten
ein (IV-Akt. 36):
- Fachorthopädisches Gutachten von Dr. med. M._______, Facharzt
für Physikalische und Rehabilitative Medizin – Orthopädie, vom
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7. Februar 2006. Der Gutachter stellte folgende Diagnosen:
Chronisches Schmerzsyndrom, Cervikalsyndrom bei Fehlhaltung bzw.
ungünstiger Bewegung des Kopfes, Acromiodlavicular-Gelenks-
Arthrose rechts, Insertionstendopathie des M. supraspinatus rechts,
Subacromiales Impingement rechts, Kapselreizung des rechten
Ellenbogens, Chronisches Lumalsyndrom bei Spondylolisthesis L3/4,
Lumbalsyndrom bei Claudicatio spinalis L3/4/5, Chronisches
Lumalsyndrom bei radiologischen Verschleisszeichen L3-S1,
Knorpelschaden beider Knie medial und retropatellar, Senkspreizfuss
beidseits, Hallux valgus beidseits (S. 14). Aus orthopädischer Sicht
bestünden im Wesentlichen Funktionseinschränkungen der rechten
Schulter und der Lendenwirbelsäule. Nicht zumutbar seien Arbeiten,
die das Heben und Tragen von Lasten über etwa 10 Kilogramm oder
häufiges Bücken erforderten, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder
Stehen am Fliessband bzw. an laufenden Maschinen. Zu vermeiden
seien auch Arbeiten unter ungünstigen Witterungsverhältnissen (Kälte,
Nässe oder Zugluft). Für Arbeiten mit Publikumsverkehr oder im Büro
sei die Versicherte grundsätzlich geeignet, sofern ein regelmässiger
Positionswechsel möglich sei. Unter Beachtung dieses Leistungsprofils
könnte ihr eine Erwerbstätigkeit von täglich mindestens sechs Stunden
zugemutet werden (S. 16 f.). Da auch in psychischer Hinsicht
Beeinträchtigungen bestünden, sollten deren Auswirkungen auf die
Erwerbsfähigkeit nochmals abgeklärt werden (S. 18).
- Fachpsychotherapeutisches Gutachten von Dr. med. O._______, Arzt
für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. April
2006. Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte Angst und
depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22). In der Rubrik „Nicht
aus unserem Fachgebiet diagnostizierte Krankheiten/Behinderungen
mit Auswirkungen auf den psychischen, psychosozialen und
beruflichen Bereich“ führte er auf: „Lumbalsyndrom bei Zustand nach
stabilisierter Wirbelverblockung mit Befürchtungen vor einer neuen
Operation“ (S. 17 f.). Ein somatoformes Schmerzsyndrom, im Sinne
eines dazu kommenden, das Leistungsvermögen zusätzlich
beeinträchtigenden Leidens, habe nicht diagnostiziert werden können.
Eine Tätigkeit, die ihrem Leistungsprofil entspreche, könnte die
Versicherte zwischen drei und weniger als sechs Stunden täglich
ausüben.
A.d Mit Vorbescheid vom 11. August 2006 teilte die IV-Stelle Aargau
S._______ die vorgesehene Abweisung des Leistungsbegehrens mit
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(IV-Akt. 39). Der Invaliditätsgrad im Haushalt betrage 11%, was – unter
Berücksichtigung des 50-Pensums – einem Invaliditätsgrad im Haus-
halt von gerundet 6% entspreche. Die früher ausgeübte Erwerbstätig-
keit als Hausdienstangestellte sei gemäss den medizinischen Ein-
schätzungen nicht mehr zumutbar. Eine dem Leiden angepasste Tätig-
keit könnte aber sowohl aus orthopädischer wie aus psychiatrischer
Sicht im Rahmen von sechs Stunden pro Tag ausgeübt werden, womit
auf erwerblicher Seite keine Invalidität bestehe.
In ihrer Stellungnahme vom 28. August 2006 (IV-Akt. 41) verwies
S._______ auf verschiedene medizinische Berichte, wonach sie nur
noch unter drei Stunden täglich tätig sein könne. Es sei zu berücksich-
tigen, dass sie ihre letzte Erwerbstätigkeit nur während vier Stunden
täglich ausgeübt habe. Aufgrund ihrer Erkrankung würde ihr nun sogar
ein höheres Pensum zugemutet. Im Haushalt könne sie nicht über
einen Zeitraum von einer bis drei Stunden die Arbeit verrichten, ohne
mehrere Pausen zu machen. Für schwere Arbeiten benötige sie immer
Hilfe.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2007 wies die IV-Stelle für Versicherte
im Ausland das Leistungsbegehren ab (IV-Akt. 47).
B.
Gegen diese Verfügung liess S._______, vertreten durch Rechtsanwalt
Jörg Prinz bzw. Rechtsanwalt Klaus Stiegeler, am 13. März 2007
(ergänzt durch Eingabe vom 3. April 2007) beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde einreichen und die Ausrichtung von zumindest
einer halben Invalidenrente beantragen (Akt. 1 und 3).
C.
Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2007 beantragte die Vorinstanz, die
Beschwerde sei abzuweisen (Akt. 5). Zur Begründung verwies sie auf
die Stellungnahme der IV-Stelle Aargau, welche ihrerseits auf die
angefochtene Verfügung verwies.
D.
Mit Replik vom 22. Juni 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem
Antrag fest (Akt. 7). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland verzichtete
darauf, eine Duplik einzureichen.
E.
Mit Verfügung vom 10. August 2007 (Akt. 10) wurde der Schriften-
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wechsel geschlossen und die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen
Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu zahlen, welcher innerhalb der bis
zum 10. Oktober 2007 erstreckten Frist bei der Gerichtskasse einging.
F.
Mit Eingabe vom 29. August 2007 liess die Beschwerdeführerin
weitere medizinische Unterlagen (Röntgenaufnahmen und Bericht der
Orthopädischen Praxis Q._______ vom 13. August 2007) einreichen
(Akt. 12).
G.
Gegen die am 10. August 2007 und am 3. Juni 2008 mitgeteilte Zu-
sammensetzung des Spruchkörpers wurden keine Einwände erhoben.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Die eidgenössische IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen
Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen.
Angefochten ist eine Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
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dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bun-
desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1).
2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht durch die ordentlich
vertretene Beschwerdeführerin eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60
ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin der negativen Verfügung ist die
Beschwerdeführerin davon berührt und sie hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG, Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher, nachdem auch der
Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, einzutreten.
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwer-
deverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des
Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden
gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung ent-
wickelten Grundsätze darzulegen.
3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier:
12. Februar 2007) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das
vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft
getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulie-
rungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität
und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen
von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invaliden-
versicherung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung dazu
herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin
Geltung (BGE 130 V 343).
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Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist
für die Beurteilung eines Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2004
auf die bis Ende 2003 gültige Fassung, danach auf die Fassung
gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-
Revision) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die durch die
5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in
Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden deshalb die
bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen des IVG und der IVV
zitiert.
3.2 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige, weshalb
auch das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni
1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten anderer-
seits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist.
Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausge-
arbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA)
Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des
FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die
Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Syste-
me der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie
deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und ab-
wandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71),
und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972
über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend:
Verordnung Nr. 574/72), oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist
im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne
dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 An-
hang II des FZA).
Der Invaliditätsgrad bestimmt sich auch im Geltungsbereich des FZA
nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
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oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein-
gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög-
lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
markt (Art. 7 ATSG, in der bis Ende 2007 gültigen Fassung). Arbeits-
unfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit
in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in glei-
cher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im
Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken.
Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit kann indessen
nicht ohne weiteres einer Invalidität gleichgesetzt werden. Entschei-
dend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab erfolgte
Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres
Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach
ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch
sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE
127 V 294 E. 4c). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheits-
schadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant
gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte
Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungs-
fähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2, vgl.
auch BGE 102 V 165; AHI-Praxis 2001 S. 228 E. 2b mit Hinweisen).
3.5 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbs-
tätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist – was je zur Anwen-
dung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommens-
vergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt
sich aus der Prüfung, was diese bei im Übrigen unveränderten
Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung
bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind
die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse
ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber
Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung
sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksich-
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tigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhält-
nissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung ent-
wickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesund-
heitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversiche-
rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
erforderlich ist (BGE 125 V 146 E. 2c, BGE 133 V 477 E. 6.3, BGE 133
V 504 E. 3.3, je mit Hinweisen).
3.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli-
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes
Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der
Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom-
men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber-
gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, BGE 128 V 29 E. 1).
3.7 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003
gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe
Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertels-
rente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. Die seit dem
1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der vom 1. Januar 2004 bis
31. Dezember 2007 gültigen Fassung).
Laut Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
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ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinba-
rungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme
gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitglied-
staates der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz, sofern sie
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz
haben (siehe BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1).
3.8 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühes-
tens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu
40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Bst. a) oder wäh-
rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war (Bst. b). Anspruch
auf eine ordentliche Rente haben die rentenberechtigten Versicherten,
die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres
Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG).
3.9 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62
E. 4b/cc).
3.10 Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine
Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleich-
zeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtspre-
chung die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog
anwendbar (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 17 Abs. 1
ATSG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herab-
zusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der
Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen
Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die
Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwir-
kend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Renten-
herabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a
Abs. 1 IVV (BGE 125 V 413 E. 2d, BGE 109 V 125). Danach ist bei
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einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, die anspruchsbeeinflussende Änderung
für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt
an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie
voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu
berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei
Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
3.11 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in
deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt,
zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Dies
gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung
ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone
haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als
Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland erlassen. Die einmal begründete Zustän-
digkeit einer IV-Stelle bleibt während des ganzen Verfahrens erhalten
(Art. 40 Abs. 3 IVV).
4.
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob die Beschwer-
deführerin bis zum 13. März 2007 (Erlass der Verfügung) in einem
rentenerheblichen Mass invalid geworden ist.
4.1 Die Vorinstanz hat angenommen, die Versicherte wäre im Gesund-
heitsfall zu 50% erwerbstätig und zu 50% im Haushalt tätig.
4.1.1 Im Fragebogen der IV-Stelle Aargau betreffend Erwerbstätigkeit /
Haushalt gab die Versicherte im November 2003 an, im Gesundheits-
fall würde sie heute eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausüben (IV-Akt. 6).
Die Fragen nach den Gründen für eine Ausweitung der Erwerbstätig-
keit beantwortete sie nicht. Auf entsprechende Rückfrage der IV-Stelle
Aargau gab sie im März 2005 an, die 50%-Stelle habe sie damals
wegen den noch zu betreuenden Kindern angenommen. Da diese
heute erwachsen seien, würde sie zu 100% erwerbstätig sein (IV-
Akt. 18). Bei der am 15. Februar 2006 durchgeführten Abklärung an
Ort und Stelle gab sie an, ohne Gesundheitsschaden würde sie
weiterhin im bisherigen Umfang (50%) erwerbstätig sein (IV-Akt. 30).
Die Abklärungsperson verzichtete darauf, die finanzielle Situation zu
erheben und – soweit aus dem Abklärungsbericht ersichtlich – die
Versicherte auf den Widerspruch zu ihren früheren Angaben
anzusprechen. Wie aus der Aktennotiz eines Sachbearbeiters der IV-
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C-1918/2007
Stelle Aargau vom 22. Oktober 2004 hervorgeht, erschien diesem die
Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit fraglich, da die Kinder im Jahr
2003 bereits 19 und 21 Jahre alt geworden seien.
4.1.2 Der Schluss der Verwaltung, wonach es nicht überwiegend
wahrscheinlich sei, dass eine verheiratete Frau nicht schon im Zeit-
punkt, in welchem die Kinder kaum mehr auf ihre Betreuung ange-
wiesen sind, sondern erst wenn diese bereits volljährig geworden sind
ihre Erwerbstätigkeit erhöhe, ist zwar nachvollziehbar, vorliegend ist
dies aber nicht entscheidend. Massgebend ist das Ergebnis einer
pflichtgemässen Würdigung der gesamten Umstände. Die Beschwer-
deführerin hatte bereits seit Jahren an verschiedenen somatischen
und psychischen Beeinträchtigungen gelitten, die sie aus ebenso plau-
siblen Gründen daran gehindert haben könnten, ihre Erwerbstätigkeit
weiter auszubauen. Gemäss den medizinischen Berichten (siehe
nachfolgende E. 4.2) hatte die Beschwerdeführerin seit ihrer Jugend
Rückenprobleme, die sich etwa im Jahr 1999 verschlimmerten. Seit
Mai 2000 wirkten sich auch die Folgen des Unfalls aus, insbesondere
die Schulterbeschwerden. Aus dem Gutachten von Dr. O._______ geht
zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Persönlich-
keitsstruktur psychisch vermindert belastbar ist. Vom 7. November bis
19. Dezember 2001 war sie zur Behandlung einer mittelschweren
depressiven Episode in stationärer Behandlung.
Angesichts dieser Umstände stehen die Angaben der Versicherten
anlässlich der Haushaltabklärung, sie wäre im Gesundheitsfall im bis-
herigen Umfang erwerbstätig geblieben, einer hypothetischen Vollzeit-
erwerbstätigkeit nicht entgegen. Erscheint nachvollziehbar, dass sich
eine Versicherte im Zeitpunkt der Abklärung ein Leben ohne Gesund-
heitsbeeinträchtigungen kaum mehr vorstellen kann, darf nicht ohne
Weiteres auf die Aussagen anlässlich der Haushaltabklärung abge-
stellt werden (vgl. Urteil EVG I 108/05 vom 7. Juni 2005 E. 3.2.2, Urteil
EVG I 561/05 vom 31. März 2006 E. 2.4.3). Die rechtsanwendenden
Behörden haben auch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der
Bedeutungsgehalt der Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit
im Gesundheitsfall innerhalb des ganzen IV-Rentengefüges für Laien
nicht einfach zu erkennen ist (ebenda).
4.1.3 Angesichts der widersprüchlichen Angaben der Versicherten im
Verlaufe des Verfahrens kann aber auch nicht unbesehen auf die
Angaben im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt abge-
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stellt werden. Für eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit spricht, dass
die Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit (halbtags) bereits auf-
nahm, als sie noch mehr Zeit für Haushalt und Erziehung der Kinder
aufwenden und sich gleichzeitig um den Hausumbau kümmern
musste, was sie als „Stress hoch drei“ erlebte (Gutachten
Dr. O._______, S. 7). Die familiären Verhältnisse bzw. Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben standen jedenfalls im September 2002 einer
Ausdehnung der Erwerbstätigkeit nicht entgegen. Die übrigen – nach
der Rechtsprechung massgebenden (vgl. E. 3.5) – Umstände lassen
sich aufgrund der Akten aber nicht beurteilen. Aus verschiedenen
Angaben der Versicherten lässt sich lediglich ableiten, dass die
Familie auf ihr Einkommen angewiesen war. Die finanziellen
Verhältnisse wurden bei der Haushaltabklärung jedoch nicht erhoben.
Daher lässt sich für das Gericht nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit feststellen, in welchem Umfang die
Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
erwerbstätig wäre. Die Verwaltung wird diesbezüglich noch weitere
Abklärungen vorzunehmen haben.
4.2 Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit liegen neben verschiedenen
medizinischen Berichten – insbesondere von den behandelnden
Ärzten – auch mehrere Gutachten vor.
4.2.1 Im rheumatologischen Gutachten vom 20. September 2003 diag-
nostizierte Dr. H._______ ein ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom
bei Status nach Repositions- und Aufrichtungsspondylodes L3-S1 im
November 2002, eine statische Störung im Sinne einer Kyphoskoliose
der BWS sowie ein Zervikovertebralsyndrom bei Status nach HWS-
Distorsionstrauma im Mai 2000, ein Impingementsyndrom der rechten
Schulter nach operativ behandelter traumatischer Bankart-Läsion (Mai
2000) und eine ausgeprägte Senk-Spreizfussdeformität. Die subjek-
tiven Beschwerden seien glaubhaft und besässen ein entsprechendes
objektives klinisches Korrelat. Die Beschwerdekomplexe an der
Lendenwirbelsäule und an der rechten Schulter seien noch behand-
lungsbedürftig. Unter konsequenter heilgymnastischer Therapie sei mit
einer weiteren Besserung der Beschwerden im Lumbalbereich und an
der rechten Schulter zu rechnen. Die bisherige Tätigkeit als Haus-
dienstangestellte sei der Versicherten nicht mehr zumutbar. In einer
angepassten Tätigkeit (Wechselbelastung der Wirbelsäule, kein
konstantes Stehen, Sitzen oder Gehen, kein Heben und Tragen von
Lasten über 10 kg, keine stereotype Betätigung in ungünstiger Wirbel-
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säulenposition) sei zu einem späteren Zeitpunkt – etwa in drei
Monaten – eine halbtags ausgeübte Tätigkeit denkbar (S. 7 f.).
Das multidisziplinäre Gutachten von Dr. J._______ vom 17. Mai 2004
enthält folgende Diagnosen: Spondylodese L3 bis S1 mit regelrecht
einliegendem Fixationsmaterial nach operativer Versteifung wegen
Osteochondrose der LWS und Spondylolisthesis L3, keine radikulären
Auffälligkeiten (M 43 / M 54.5); Funktonsstörungen des rechten Schul-
tergelenks nach operativ behandelter Verletzung der Gelenkpfanne
(M 75); Leicht ausgeprägte Depressivität bei dazu disponierter Persön-
lichkeit (F 33.0); Behinderte Nasenatmung, ohne Beeinträchtigung der
Blutsauerstoffversorgung; Knick-Senk-Spreiz-Füsse (Q 66.8). Für kör-
perlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bestünden qualitative,
aber keine quantitativen Leistungseinschränkungen. Nicht mehr mög-
lich seien körperlich schwere und ausschliesslich mittelschwere Arbei-
ten, Arbeiten in Zwangshaltungen des Rumpfes, Bücken, Heben und
Tragen von Lasten über 8 kg, beidhändige Überkopfarbeiten, Arbeiten
auf Gerüsten und hohen Leitern und Arbeiten mit besonderen geistig-
psychischen Belastungen (S. 11 f.). Das Gutachten enthält nur eine
Einschätzung der aktuellen Arbeitsfähigkeit und äussert sich nicht zu
der von Dr. H._______ attestierten Arbeitsunfähigkeit bzw. zur Frage
ob und gegebenenfalls wann sich die Arbeitsfähigkeit verbessert hat.
Der vom Sozialgericht Freiburg beauftragte orthopädische Gutachter
Dr. M._______ stellte im Februar 2006 folgende Diagnosen:
Chronisches Schmerzsyndrom, Cervikalsyndrom bei Fehlhaltung bzw.
ungünstiger Bewegung des Kopfes, Acromiodlavicular-Gelenks-
Arthrose rechts, Insertionstendopathie des M. supraspinatus rechts,
Subacromiales Impingement rechts, Kapselreizung des rechten
Ellenbogens, Chronisches Lumalsyndrom bei Spondylolisthesis L3/4,
Lumbalsyndrom bei Claudicatio spinalis L3/4/5, Chronisches
Lumalsyndrom bei radiologischen Verschleisszeichen L3-S1,
Knorpelschaden beider Knie medial und retropatellar, Senkspreizfuss
beidseits, Hallux valgus beidseits (S. 14). Aus orthopädischer Sicht
bestünden im Wesentlichen Funktionseinschränkungen der rechten
Schulter und der Lendenwirbelsäule. Nicht zumutbar seien Arbeiten,
die das Heben und Tragen von Lasten über etwa 10 kg oder häufiges
Bücken erforderten, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder Stehen
am Fliessband bzw. an laufenden Maschinen. Zu vermeiden seien
auch Arbeiten unter ungünstigen Witterungsverhältnissen (Kälte,
Nässe oder Zugluft). Für Arbeiten mit Publikumsverkehr oder im Büro
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sei die Versicherte grundsätzlich geeignet, sofern ein regelmässiger
Positionswechsel möglich sei. Unter Beachtung dieses Leistungsprofils
könnte ihr eine Erwerbstätigkeit von täglich mindestens sechs Stunden
zugemutet werden (S. 16 f.). Da auch in psychischer Hinsicht
Beeinträchtigungen bestünden, sollten deren Auswirkungen auf die
Erwerbsfähigkeit nochmals abgeklärt werden (S. 18).
Dr. O._______ diagnostizierte in seinem fachpsychotherapeutischen
Gutachten vom 11. April 2006 als psychiatrische Störung eine Angst
und depressive Reaktion gemischt (F 43.22). Nicht aus seinem Fach-
gebiet, aber mit Einfluss auf den psychischen, psychosozialen und
beruflichen Bereich bestehe ein Lumbalsyndrom bei Zustand nach
stabilisierter Wirbelverblockung mit Befürchtungen vor einer neuen
Operation (S. 17 f.). Aus fachpsychiatrischer und fachpsychosoma-
tischer Sicht ergäben sich keine so gravierenden konkreten Befunde,
dass aus diesen allein über die bereits von fachorthopädischer und
fachinternistischer Seite konstatierten qualitativen Einschränkungen
hinausgehende Einschränkungen abgeleitet werden könnten (S. 16).
Ein somatoformes Schmerzsyndrom, im Sinne eines dazu
kommenden, das Leistungsvermögen zusätzlich beeinträchtigenden
Leidens, habe nicht diagnostiziert werden können. Eine Tätigkeit, die
ihrem Leistungsprofil entspreche, könnte die Versicherte zwischen drei
und weniger als sechs Stunden täglich ausüben. Zusätzlich zu den in
den übrigen Gutachten aufgeführten unzumutbaren Arbeiten, schloss
er auch Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an das Reaktions-
und/oder Konzentrationsvermögen und hohe nervliche Beanspruchung
sowie Nachtarbeit aus. Die gegenüber dem orthopädischen Gutachten
in zeitlicher Hinsicht abweichende Einschätzung der Leistungsfähigkeit
begründete der Gutachter im Wesentlichen damit, dass die Versicherte
nie vollschichtig sondern in der Regel nur halbtags erwerbstätig
gewesen sei, weshalb ihr nun – unter Berücksichtigung der attestierten
Einschränkungen und ihrer Persönlichkeitsstruktur – nicht ein höheres
Pensum zugemutet werden könne (Gutachten S. 16 sowie ergänzende
Stellungnahme [IV-Akt. 40]).
Im Unterschied zu den Gutachtern schätzten die behandelnden Ärzte
Dr. med. P._______, Facharzt für Orthopädie (Stellungnahme an das
Sozialgericht vom 9. August 2005), und Dr. med. R._______, Ortho-
pädische Praxis Q._______ (Attest vom 11. September 2005), die
Arbeitsfähigkeit auf unter drei Stunden täglich (vgl. IV-Akt. 40).
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4.2.2 Die Beschwerdeführerin hat letztmals am 27. September 2002
als Hausdienstangestellte gearbeitet (IV-Akt. 5). Aufgrund der Rücken-
beschwerden wurde ihr ab dem 30. September 2002 eine vollum-
fängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert, im November 2002 erfolgte die
Rückenoperation. Gemäss dem Gutachten von Dr. H._______ vom
20. September 2003 war ihr zu diesem Zeitpunkt die Wiederaufnahme
einer Erwerbstätigkeit noch nicht zumutbar. Der Gutachter hielt es aber
für denkbar, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder eine halb-
tägige leichte Arbeit ausüben könnte. Möglicherweise sei medizinisch-
theoretisch mit einer solchen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit nach einer weiteren Besserung der Beschwerden lumbal und
in der rechten Schulter in ca. drei Monaten zu rechnen. Die übrigen
Gutachten äussern sich nicht zur Arbeitsfähigkeit in dieser Periode.
Erst für die Zeit ab Ende April 2004 wird im Gutachten von
Dr. J._______ eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit attestiert. Ob die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bereits
früher eingetreten ist, lässt sich aufgrund der medizinischen Akten
nicht ermitteln.
Es kann somit festgestellt werden dass die Beschwerdeführerin am
30. September 2003 seit einem Jahr vollumfänglich arbeitsunfähig und
ab diesem Zeitpunkt weiterhin mindestens 40% erwerbsunfähig war.
Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b
IVG ist demnach – selbst bei der von der IV-Stelle angenommenen
Aufteilung von je 50% Haushalt und Erwerbstätigkeit – ein Renten-
anspruch entstanden. Die IV-Stelle wird daher den Invaliditätsgrad zu
ermitteln und – wie sich auch aus dem Folgenden ergibt – zu klären
haben, in welchem Zeitpunkt sich der Grad der Invalidität in erheb-
licher Weise geändert hat.
4.2.3 Für die Zeit ab Mai 2004 ergeben die Einschätzungen der Gut-
achter betreffend die verbliebene Leistungsfähigkeit der Beschwerde-
führerin insofern ein einheitliches Bild, als den Sachverständigen eine
Erwerbstätigkeit im bisherigen zeitlichen Umfang (halbtags) in einer
dem Leiden angepassten Tätigkeit zumutbar erschien. Keine eigent-
lichen Widersprüche ergeben sich beim noch vorhandenen Leistungs-
profil, auch wenn die maximale Belastung (Heben und Tragen von
Lasten) zum Teil mit 8 kg, zum Teil mit etwa 10 kg angegeben wird und
im Gutachten von Dr. O._______ auch dem psychiatrischen Aspekt
Rechnung getragen wurde. Die Einschätzungen der behandelnden
Ärzte, wonach die Patientin täglich weniger als drei Stunden arbeiten
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könne, vermögen die Zuverlässigkeit der gutachterlichen
Beurteilungen nicht in Zweifel zu ziehen. Insbesondere das zuletzt im
Auftrag des Sozialgerichts Freiburg erstellte psychiatrische und
psychosomatische Gutachten enthält eine eingehende Würdigung der
verschiedenen medizinischen Stellungnahmen. Darin wird auch in
nachvollziehbarer Weise begründet, weshalb die noch zumutbare
Erwerbstätigkeit nicht auf unter drei Stunden festzulegen sei.
4.2.4 Die unterschiedliche Einschätzung betreffend den zeitlichen
Umfang der zumutbaren Tätigkeit in den beiden an das Sozialgericht
gerichteten Gutachten ergibt sich daraus, dass Dr. O._______ davon
ausging, die Versicherte würde aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur
kaum eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausüben beziehungsweise es könne
ihr angesichts ihrer Beeinträchtigungen nicht eine höhere Erwerbs-
tätigkeit zugemutet werden, als sie früher bereits ausgeübt habe. Die
Statusfrage ist aber von der Frage nach der aus medizinischer Sicht
zumutbaren Tätigkeit und des Leistungsvermögens zu unterscheiden.
Die Verwaltung hat daher zutreffenderweise aus den medizinischen
Akten geschlossen, der Beschwerdeführerin sei die Ausübung einer
leidensangepassten Tätigkeit während mindestens sechs Stunden täg-
lich zumutbar.
4.2.5 Die Gutachten äussern sich – entsprechend den Fragen des
Sozialgerichts Freiburg – nur dazu, ob der Beschwerdeführerin eine
angepasste Tätigkeit im Umfang von drei bis unter sechs Stunden pro
Tag oder von mindestens sechs Stunden pro Tag zumutbar sei. Eine
solche – auf die Rechtsgrundlagen in Deutschland ausgerichtete –
Klassifizierung ist aber für die Invaliditätsbemessung nach schweize-
rischem Recht zu ungenau. Sofern die erneute Prüfung der Statusfra-
ge ergibt, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde mehr als sechs
Stunden pro Tag arbeiten würde, hat die IV-Stelle diesbezüglich
genauere Abklärungen zu treffen. In jedem Fall hat sie aber, in Anwen-
dung der revisionsrechtlichen Grundsätze (vgl. E. 3.10 und E. 4.2.2) zu
klären, wann eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustan-
des eingetreten ist und wie sich die Arbeitsfähigkeit im fraglichen
Zeitraum entwickelt hat. Anschliessend wird sie einen Einkommensver-
gleich durchführen.
4.3 Für den Fall, dass die Ermittlungen der IV-Stelle ergeben, dass die
Beschwerdeführerin als Gesunde teilzeitlich im Haushalt tätig wäre, ist
auch die von der Verwaltung festgestellte Beeinträchtigung im Haus-
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halt, welche gemäss Art. 28 Abs. 2bis IVG (bzw. Art. 27 Abs. 1 IVV in
der bis Ende 2003 gültigen Fassung; zur Weitergeltung der bisherigen
Praxis siehe die in BGE 134 V 9 nicht publizierte E. 5.2 des Urteils des
Bundesgerichts [BGer] I 246/05 vom 30. Oktober 2007 mit Hinweisen)
mittels Betätigungsvergleich zu ermitteln ist, zu überprüfen.
4.3.1 Nach der Rechtsprechung stellt ein nach Massgabe der Verwal-
tungsweisungen des BSV (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflo-
sigkeit in der IV [KSIH], Rz. 3090 ff.) eingeholter Haushaltabklärungs-
bericht (Bericht über eine Abklärung an Ort und Stelle, vgl. Art. 69
Abs. 2 IVG) eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für
die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (Urteil BGer I 27/07 vom
24. Januar 2008 E. 6.1, Urteil EVG I 249/04 vom 6. September 2004,
publiziert in Sozialversicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR] 2005
IV Nr. 21, E. 5.1). Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts ist
wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die
Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den
medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und
Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person
zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im
Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss schliesslich plausibel,
begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Ein-
schränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und
Stelle erhobenen Angaben stehen (in BGE 134 V 9 nicht publizierte
E. 5.2 des Urteils BGer I 246/05 vom 30. Oktober 2007 mit Hinweisen).
Sind psychisch bedingte Beeinträchtigungen zu beurteilen, gilt es
jedoch zu beachten, dass den fachärztlichen Feststellungen der
Behinderungen im Haushalt in der Regel mehr Gewicht zuzumessen
ist, sofern diese nicht mit den Ergebnissen der Abklärung an Ort und
Stelle übereinstimmen (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 mit Hinweisen).
4.3.2 Die Abklärungsperson hat bei ihrer Erhebung am 15. Februar
2006 folgende Einschränkungen im Haushalt festgestellt: Im Bereich
Ernährung – welcher mit 40% gewichtet (vgl. KSIH Rz 3095) wurde –
bestehe eine Einschränkung von 5%, was unter Berücksichtigung der
Gewichtung eine Behinderung von 2% ergibt. Bei der gründlichen
Reinigung der Küche würden Ehemann und Tochter helfen, die übrigen
Arbeiten könne die Versicherte selber erledigen. Bei der mit 15%
gewichteten Wohnungspflege wurde eine Einschränkung von 60% und
eine Behinderung von 9% ermittelt, da die Versicherte nur noch
leichtere Reinigungsarbeiten selber erledigen könne. Beim mit 10%
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gewichteten Punkt „Einkauf und weitere Besorgungen“ wurde keine
Einschränkung attestiert, weil es sozial üblich sei, dass ein Ehepaar
den Grosseinkauf gemeinsam erledige. Die Wäsche und Kleiderpflege
könne die Versicherte – zum Teil etappenweise – selber erledigen, nur
beim Wechseln der Bettwäsche helfe der Ehemann, was zumutbar sei.
In diesem Bereich wurde deshalb keine Einschränkung angenommen.
Ebenfalls keine Einschränkung ermittelte die Abklärungsperson in der
mit 5% gewichteten Haushaltführung sowie im mit 20% gewichteten
Bereich Verschiedenes (IV-Akt. 30, S. 4 f.).
4.3.3 Nach der Rechtsprechung muss das Total der einzelnen Tätig-
keitsbereiche immer 100% ergeben (AHI-Praxis 1997 S. 286). Das
KSIH gibt für die einzelnen Tätigkeitsbereiche im Haushalt einen
Rahmen (minimaler und maximaler Anteil) vor. Für den Bereich Ver-
schiedenes (Krankenpflege, Pflanzen- und Gartenpflege, Haustierhal-
tung, Anfertigung von Kleidern, gemeinnützige Tätigkeiten, Weiterbil-
dung, künstlerisches Schaffen) gilt ein Rahmen von 0 – 50% (KSIH
Rz. 3095). Im Abklärungsbericht vom 1. März 2006 wird unter dieser
Rubrik Folgendes festgehalten: Die „kleine Krankenpflege“ sei möglich.
Die Pflanzen im Haus könne die Versicherte selber pflegen. Für den
Garten sei schon immer der Ehemann zuständig gewesen und die
Zwergkaninchen gehörten der Tochter, welche die Tiere auch pflege.
Gemeinnützige Tätigkeiten habe die Versicherte auch vor Eintritt des
Gesundheitsschadens nicht geleistet. Weshalb dieser Bereich 20% der
Haushalttätigkeit ausmachen soll, die „Wohnungspflege“ bei einem 5-
Zimmer-Einfamilienhaus aber nur 15%, ist nicht nachvollziehbar. Dies
gilt insbesondere, wenn man berücksichtigt, dass die Versicherte – im
Gesundheitsfall – den Haushalt neben ihrer Erwerbstätigkeit führen
würde, weshalb die Bereiche Ernährung, Wohnungspflege sowie
Wäsche und Kleiderpflege wohl die Schwerpunkte bilden dürften.
4.3.4 Im Übrigen erfüllt der Haushaltabklärungsbericht vom 1. März
2006 die Anforderungen der Rechtsprechung, soweit die Leistungs-
fähigkeit im Haushalt seit der Verbesserung des Gesundheitszustan-
des (spätestens Ende April 2004) zu beurteilen war. Die Abklärungs-
person berücksichtigte die Einschränkungen der Leistungsfähigkeit der
Versicherten (kein Bücken, Heben und Tragen von Lasten über 8 kg
oder beidhändige Überkopfarbeiten). Eine zusätzliche Beeinträchti-
gung durch eine psychische Störung lag nicht vor. Im Weiteren liess
die IV-Stelle die Versicherte zum Bericht Stellung nehmen, wodurch
allfällige Fehler hätten erkannt und korrigiert werden können. Von der
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Möglichkeit, zum Bericht Stellung zu nehmen, hat die Beschwerde-
führerin auch Gebrauch gemacht. Die von ihr erhobenen Einwände
betreffen indessen weniger die tatsächliche Erhebung an Ort und
Stelle als die aufgrund dieser Abklärung berücksichtigte Schadenmin-
derungspflicht.
4.3.5 Nach der Rechtsprechung haben die im Haushalt Tätigen auf-
grund der ihnen obliegenden Schadenminderungspflicht Verhaltens-
weisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung im
hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst voll-
ständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermög-
lichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse
Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand
erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in
üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch
nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen
Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche
nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöh-
nung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nach-
gewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhält-
nismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemes-
sung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienan-
gehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung
üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit
von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünf-
tige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versiche-
rungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504 E. 4.2).
4.3.6 Die Feststellung der IV-Stelle, wonach es der Versicherten
zumutbar sei, die Hausarbeiten mit vermehrtem Zeitaufwand selber
auszuführen und für einzelne schwerere Arbeiten, die ihr aus medizi-
nischer Sicht nicht mehr zumutbar sind, die Mithilfe von Familienange-
hörigen zu beanspruchen, steht in Übereinstimmung mit der Recht-
sprechung zur Schadenminderungspflicht von im Haushalt tätigen
Versicherten und ist somit nicht zu kritisieren. Ergänzend sei noch
darauf hingewiesen, dass die Abklärungsperson der Tatsache Rech-
nung getragen hat, dass die Beschwerdeführerin schwere Arbeiten
nicht mehr ausüben kann, hat sie doch im Bereich Wohnungspflege
eine Einschränkung von 60% festgestellt.
Die IV-Stelle wird demnach – sofern die Beschwerdeführerin als
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teilzeitlich im Haushalt tätig zu qualifizieren ist – die Gewichtung der
verschiedenen Bereiche im Sinne der Erwägung 4.3.3 neu festlegen
und anschliessend die Behinderung im Haushalt bestimmen.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt im
verschiedener Hinsicht unvollständig abgeklärt ist bzw. wesentliche
Tatsachen bei der Beweiswürdigung und der anschliessenden Rechts-
anwendung unberücksichtigt geblieben sind (ungenügende Abklärung
der Statusfrage, keine Berücksichtigung des entstandenen Rentenan-
spruches, fehlende Angaben zum Zeitpunkt, wann die Verbesserung
des Gesundheitszustandes eingetreten ist, ungenaue Angaben zum
Umfang der Restarbeitsfähigkeit, mit den tatsächlichen Verhältnissen
im Widerspruch stehende Gewichtung der Haushaltstätigkeiten). Die
Sache ist daher an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückzu-
weisen, damit sie im Sinne der Erwägungen die weiteren Abklärungen
vornehme und über den Rentenanspruch neu verfüge.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- ist daher zurück zu
erstatten. Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Fe-
bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Partei-
entschädigung zu Lasten der Verwaltung. Diese wird unter Berück-
sichtigung des aktenkundigen Aufwands auf Fr. 800.- festgelegt.
Seite 22
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung
vom 12. Februar 2007 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne
der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird für das vorliegende Verfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- zugesprochen. Diese
Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
- Visana, Leistungszentrum Taggeld/UVG
- Zürich Versicherungen (UVG)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer
in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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