B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1918/2016
Ur t e i l vom 1 6 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richter David Weiss,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
1. Aquilana Versicherungen, Bruggerstrasse 46,
5401 Baden,
2. Moove Sympany AG, Zustelladresse: c/o Stiftung
Sympany, Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel,
3. SUPRA 1846 SA, Avenue de la Rasude 8,
1006 Lausanne,
4. Kranken- und Unfallkasse Bezirkskrankenkasse
Einsiedeln, Hauptstrasse 61, Postfach 57, 8840 Einsiedeln,
5. PROVITA Gesundheitsversicherung AG,
Zustelladresse: c/o SWICA, Römerstrasse 38,
8400 Winterthur,
6. Sumiswalder Krankenkasse, Spitalstrasse 47,
3454 Sumiswald,
7. Krankenkasse Steffisburg, Unterdorfstrasse 37,
Postfach, 3612 Steffisburg,
8. CONCORDIA Schweizerische Kranken- und
Unfallversicherung AG, Bundesplatz 15, 6002 Luzern,
9. Atupri Gesundheitsversicherung, Zieglerstrasse 29,
3000 Bern 65,
10. Avenir Krankenversicherung AG, Rue des Cèdres 5,
1920 Martigny,
11. Krankenkasse Luzerner Hinterland, Luzernstrasse 19,
6144 Zell LU,
12. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG,
Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart,
13. Vivao Sympany AG, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel,
14. KVF Krankenversicherung AG, Bahnhofstrasse 13,
7302 Landquart,
15. Kolping Krankenkasse AG, Wallisellenstrasse 55,
8600 Dübendorf,
16. Easy Sana Krankenversicherung AG,
Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
17. Genossenschaft Glarner Krankenversicherung,
Sernftalstrasse 33, Postfach, 8762 Schwanden GL,
18. Cassa da malsauns LUMNEZIANA, Postfach 41,
7144 Vella,
19. KLuG Krankenversicherung, Gubelstrasse 22,
6300 Zug,
20. EGK Grundversicherungen AG, Brislachstrasse 2,
Postfach, 4242 Laufen,
21. sanavals Gesundheitskasse, Haus ISIS, Postfach 18,
7132 Vals,
22. Krankenkasse SLKK, Hofwiesenstrasse 370, Postfach,
8050 Zürich,
23. sodalis gesundheitsgruppe, Balfrinstrasse 15,
3930 Visp,
24. vita surselva, Bahnhofstrasse 33, Postfach 217,
7130 Ilanz,
25. Krankenkasse Visperterminen, Wierastrasse,
3932 Visperterminen,
26. Caisse-maladie de la Vallée d'Entremont société
coopérative, Place centrale, Postfach 13, 1937 Orsières,
27. Krankenkasse Institut Ingenbohl, Postfach 57,
8840 Einsiedeln,
28. Krankenkasse Wädenswil, Schönenbergstrasse 28,
8820 Wädenswil,
29. Krankenkasse Birchmeier, Hauptstrasse 22,
5444 Künten,
30. kmu-Krankenversicherung, Bachtelstrasse 5,
8400 Winterthur,
31. Krankenkasse Stoffel Mels, Bahnhofstrasse 63,
8887 Mels,
32. Krankenkasse Simplon, Blatt 1, 3907 Simplon Dorf,
33. SWICA Krankenversicherung AG, Römerstrasse 38,
8401 Winterthur,
34. GALENOS Kranken- und Unfallversicherung,
Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich,
35. rhenusana, Heinrich-Wild-Strasse 210, Postfach,
9435 Heerbrugg,
36. Mutuel Assurance Maladie SA, Rue des Cèdres 5,
Postfach, 1919 Martigny Groupe Mutuel,
37. Fondation AMB, Route de Verbier 13,
1934 Le Châble VS,
38. PHILOS Assurance Maladie SA Groupe Mutuel,
Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
39. Assura-Basis SA, Avenue Charles-Ferdinand-
Ramuz 70, Case postale 533, 1009 Pully,
40. Visana AG, Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253,
3000 Bern 15,
41. Agrisano Krankenkasse AG, Laurstrasse 10,
5201 Brugg AG,
42. sana24 AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
43. vivacare AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
alle vertreten durch tarifsuisse ag, Römerstrasse 20,
Postfach 1561, 4500 Solothurn,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Kantonsspital Obwalden, Brünigstrasse 181, 6060 Sarnen,
Beschwerdegegner,
Regierungsrat des Kantons Obwalden,
handelnd durch Gesundheitsamt des Kantons Obwalden,
St. Antonistrasse 4, Postfach 1243, 6061 Sarnen 1,
Vorinstanz.
Gegenstand
Krankenversicherung, Festsetzung Taxpunktwert
Physiotherapie (Beschluss vom 23. Februar 2016).
C-1918/2016
Seite 4
Sachverhalt:
A.
Das Kantonsspital Obwalden (nachfolgend: KSOW) und santésuisse – Die
Schweizer Krankenversicherer (nachfolgend: santésuisse) vereinbarten in
ihrem ab 1. August 2008 gültigen „Vertrag über den Taxpunktwert für am-
bulante Paramedizin im Spital“ (nachfolgend: Vertrag Taxpunktwert) unter
anderem die Abgeltung ambulanter physiotherapeutischer Leistungen
(act. 24 Beilage 11). Grundlage bildete der Tarifvertrag zwischen H+ Die
Spitäler Schweiz und santésuisse (sowie der Medizinaltarif-Kommission
UVG [MTK] und der für die Invaliden- und Militärversicherung zuständigen
Bundesämter) vom 15. Dezember 2001 (nachfolgend: nationaler Tarifver-
trag H+ – santésuisse [act. 24 Beilage 18), mit welchem auch die vom Bun-
desrat am 1. Juli 1998 genehmigte Tarifstruktur (vgl. auch BVGE 2014/18
[Sachverhalt]) übernommen wurde (vgl. Art. 1 und Art. 6 Abs. 4 nationaler
Tarifvertrag H+ – santésuisse sowie Vertrag Taxpunktwert [insbes. Präam-
bel; die erwähnte Zusatzvereinbarung vom 15. Juni 2003 befindet sich
nicht in den Akten]). Der Taxpunktwert für ambulante physiotherapeutische
Leistungen im Spital wurde auf CHF 0.83 festgelegt (Anhang 2 Vertrag Tax-
punktwert).
A.a Mit Schreiben an tarifsuisse ag (für den Leistungseinkauf zuständige
Tochtergesellschaft von santésuisse) vom 23. Juni 2014 kündigte das
KSOW den Vertrag Taxpunktwert (wobei auf einen Vertrag aus dem Jahr
2004 [nicht in den Akten] Bezug genommen wurde) auf den 31. Dezember
2014 (V-act. 4 Beilage 1). Mit Eingabe an das Finanzdepartement / Ge-
sundheitsamt des Kantons Obwalden vom 18. Februar 2015 ersuchte das
KSOW um die Festsetzung von provisorischen Taxpunktwerten für para-
medizinische Leistungen für die von tarifsuisse vertretenen Krankenversi-
cherer. Zur Begründung führte es namentlich aus, das KSOW habe – wie
die Spitäler der Kantone Uri, Nidwalden und Schwyz – den noch mit
santésuisse abgeschlossenen Vertrag per Ende 2014 gekündigt. Die Spi-
täler hätten sich mit tarifsuisse hinsichtlich Taxpunktwert Physiotherapie
nicht einigen können. Für die übrigen Leistungsbereiche könnten sich die
Vertragspartner aber vermutlich auf einen neuen Vertrag einigen (V-act. 2).
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden (nachfolgend: Regierungsrat)
setzte mit Beschluss Nr. 406 vom 21. April 2015 provisorische „Tarife für
ambulante Paramedizin im Spital“ fest. Entsprechend dem Antrag des
KSOW setzte er den Taxpunktwert für Physiotherapie einstweilen auf CHF
0.92 fest (RRB 406/ 2015).
C-1918/2016
Seite 5
A.b Mit Eingabe vom 29. April 2015 ersuchte das KSOW den Regierungs-
rat um die hoheitliche Festsetzung des Taxpunktwerts Physiotherapie auf
CHF 1.06 (V-act. 4). Die Verhandlungen betreffend Physiotherapie seien
gescheitert; für die übrigen Tarife im Bereich Paramedizin hätten sich die
Parteien auf eine vertragliche Lösung einigen können. Zur Begründung
seines Antrages führte das KSOW unter anderem aus, die Spitäler hätten
tarifsuisse ITAR_K (integriertes Tarifmodell Kostenträgerrechnung, das auf
REKOLE® beruht) als Grundlage für die Tarifverhandlungen zur Verfügung
gestellt. Darin seien die Kostendaten nach Tarifwerk ausgewiesen. Die
durchschnittlichen Kosten (arithmetisches Mittel) pro Taxpunktwert Physio-
therapie der betroffenen Spitäler betrage CHF 1.08. Der Median des kos-
tenbasierten Benchmarks für die Zentralschweizer Spitäler betrage
(gerundet) CHF 1.06. Die Forderung der Spitäler liege erheblich unter dem
nationalen Benchmark von SpitalBenchmark von CHF 1.25. Im Jahr 2004
hätten die Spitäler eingewilligt, einen Rabatt von 10 % auf Medikamente
mit einem Publikumspreis von weniger als CHF 1‘000.- zu gewähren. Unter
den seither veränderten Rahmenbedingungen sei ein Rabatt jedoch nicht
mehr opportun beziehungsweise eine solche Verknüpfung nicht zulässig.
A.c Als Vertreterin von 47 Krankenversicherern (die 43 im Rubrum aufge-
führten Versicherer sowie CSS, Intras, Arcosana und Sanagate [vgl. Be-
schwerdeverfahren C-2079/2016]) stellte tarifsuisse insbesondere den An-
trag, den bisherigen Vertrag vom 1. August 2008 um ein Jahr zu verlängern
(Eingabe vom 26. Juni 2015 [V-act. 7]). Eventualiter sei ein Taxpunktwert
zwischen CHF 0.83 bis 0.92 festzusetzen. Sofern das Spital nicht den
Nachweis erbringe, dass es ab 1. Januar 2015 für Medikamente keine Ver-
günstigungen erhalte, die gemäss Art. 56 Abs. 3 KVG an die Versicherer
weiterzugeben seien, sei hoheitlich die Weitergabe der Vergünstigungen
im bisherigen Rahmen anzuordnen. Weiter sei das Spital aufzufordern,
„datenbasiertes transparentes, vollständiges, reales und nicht normatives
Leistungs- und Kostendatenmaterial (inkl. Anlagebuchhaltung) zu edieren“
(anschliessend folgen detaillierte Beweisanträge).
A.d Das KSOW nahm mit Eingabe vom 13. August 2015 zum Festset-
zungsantrag der tarifsuisse Stellung und hielt an seinen Rechtsbegehren
fest (V-act. 8).
A.e Die Preisüberwachung hielt in ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober
2015 namentlich fest, die Festlegung von Taxpunktwerten zu ambulanten
Einzelleistungstarifen (wie für Physiotherapieleistungen) folge einer grund-
C-1918/2016
Seite 6
sätzlich anderen Logik als die Festlegung stationärer Spitaltarife. Der Tax-
punktwert beruhe auf einem nationalen Tarifmodell, welches auf der Basis
der Kosten einer Auswahl von effizient arbeitenden Betrieben gebildet wor-
den sei. Für die Anpassung des Tarifs seien nicht die konkreten Kosten der
einzelnen Leistungserbringer, sondern die kantonale Entwicklung der Kos-
ten der jeweiligen Leistungsart – vorliegend ambulante Physiotherapie –
zu berücksichtigen. Gemäss der von der Preisüberwachung angewende-
ten Berechnungsformel wäre der Taxpunktwert auf maximal CHF 0.83 fest-
zulegen. Die Tarifparteien seien aufzufordern, die Verhandlungen über den
Taxpunktwert für die ambulante Physiotherapie – getrennt vom Thema Me-
dikamentenrabatte – nochmals aufzunehmen. Sollten die Verhandlungen
erneut scheitern, sei der Taxpunktwert auf maximal CHF 0.83 festzusetzen
(V-act. 9).
A.f Das KSOW beantragte in seiner Stellungnahme vom 9. November
2015, der Empfehlung der Preisüberwachung nicht zu folgen. Das Berech-
nungsmodell der Preisüberwachung habe – wie das Bundesverwaltungs-
gericht bereits festgestellt habe – grundsätzliche Mängel (V-act. 10).
A.g Der Regierungsrat setzte mit Beschluss Nr. 341 vom 23. Februar 2016
den Taxpunktwert für ambulante Physiotherapieleistungen – im Verhältnis
zwischen KSOW und den von tarifsuisse vertretenen Krankenversicherern
– mit Wirkung ab 1. Januar 2015 auf CHF 0.92 und ab dem 1. Januar 2016
auf CHF 0.95 fest (act. 1 Beilage 1). In der Begründung wird unter anderem
auf den Beschluss des Regierungsrates vom 21. April 2015 verwiesen, mit
welchem der zwischen dem KSOW und der Einkaufsgemeinschaft HSK
vereinbarte Taxpunktwert Physiotherapie von 0.92 genehmigt worden sei.
Gemäss E-Mail des KSOW vom 21. Januar 2016 (nicht in den Akten) könn-
ten Physiotherapeuten in privater Praxis im Kanton Obwalden ab 1. Januar
2016 den Krankenversicherern einen Taxpunktwert von CHF 0.95 verrech-
nen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Be-
rechnungsmethode der Preisüberwachung mit Mängeln behaftet und da-
her nicht anwendbar. Zudem sollten sich die Taxpunktwerte der Spitäler
und der freien Praxen angleichen.
B.
Mit Eingabe vom 24. März 2016 erhob tarifsuisse als Vertreterin der 43 im
Rubrum aufgeführten Krankenversicherer Beschwerde und stellte folgende
Rechtsbegehren:
„1. Es sei der Beschluss Nr. 341 des Regierungsrates des Kantons Obwalden
vom 23. Februar 2016 bezüglich der Festsetzung des Taxpunktwertes für
C-1918/2016
Seite 7
ambulante Physiotherapieleistungen im Spital aufzuheben und an die Vor-
instanz zurückzuweisen.
2. Eventualiter sei reformatorisch für das Kantonsspital Obwalden ein Tax-
punktwert von CHF 0.83 bezüglich ambulanter Physiotherapieleistungen
mit Wirkung ab 1. Januar 2015 festzusetzen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4. Vorgemerkt sei sodann der guten Ordnung halber die rückwirkende Gel-
tendmachung einer Tarifdifferenz.“
Weiter stellen die Beschwerdeführerinnen folgende Verfahrensanträge:
„a. Es sei das Spital zu verpflichten, datenbasiertes transparentes, vollständi-
ges, reales und nicht normatives Leistungs- und Kostendatenmaterial
(inkl. Anlagebuchhaltung) zu edieren. Dieses ist für das Gesamtspital wie
auch separat für die ambulanten Leistungen, insbesondere auch Physio-
therapie, getrennt für die Jahre 2012 bis 2014 auszuweisen. Dabei hat
dies insbesondere gemäss nachfolgenden detaillierten Beweisanträgen
zu erfolgen. Das Spital ist somit zu verpflichten,
i. datenbasiert genau aufzuzeigen, wie es seine Gesamtkosten, insbe-
sondere auch Gemeinkosten, aufteilt und wie es diese Kosten auf die
Kostenträger – Tarife – verteilt;
ii. datenbasiert nachzuweisen, dass es keine Leistungen und Kosten auf
den Kostenträger Physiotherapie gebucht hat, die mit der Leistungs-
erbringung nach KVG nichts zu tun haben oder die Kostenanteile für
gemeinwirtschaftliche Leistungen enthalten;
iii. detailliertes, belegtes Datenmaterial betr. Anlagenutzungskosten mit
entsprechender Anlagebuchhaltung zu edieren und den Nachweis zu
erbringen, dass diese gemäss den Vorgaben der VKL abgeschrieben
wurden;
iv. datenbasiert den Nachweis zu erbringen, dass die in der Kostenrech-
nung eingeflossenen Kosten einer effizient betriebenen Spitalphysio-
therapie entsprechen.
b. Es sei das Spital zu verpflichten, Erfolgsrechnungen und Bilanzen wie
auch Geschäftsberichte, getrennt für die Jahre 2012 bis 2014 vorzulegen.
c. Es sei dieses Datenmaterial nach detaillierter Vorlage den Beschwerde-
führerinnen integral zur Stellungnahme zukommen zu lassen.“
C-1918/2016
Seite 8
Die Beschwerdeführerinnen beanstanden zunächst, die Vorinstanz habe
infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs den Sachverhalt falsch festge-
stellt. Erst dem angefochtenen Entscheid hätten sie entnehmen können,
dass dem Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren die Möglich-
keit zur Replik eingeräumt worden sei und er sich auch zur Empfehlung der
Preisüberwachung geäussert habe. Die in diesen Eingaben vorbrachten
unzutreffenden Tatsachenbehauptungen habe die Vorinstanz offenbar
übernommen. Die (unzureichende) Datengrundlage und die Wirtschaftlich-
keitsprüfung würden im angefochtenen Beschluss äusserst oberflächlich
thematisiert. Auf die Verfahrensanträge der Beschwerdeführerinnen sei die
Vorinstanz nicht eingegangen. Die (subsidiäre) Möglichkeit einer „Paralle-
lisierung“ entbinde die Festsetzungsbehörde nicht von der Edition, Analyse
und Plausibilisierung der Daten. Zudem habe die Vorinstanz bei der „Pa-
rallelisierung“ nicht die massgeblichen Kriterien berücksichtigt.
Nicht (mehr) zum Streitgegenstand gehöre aus Sicht der Beschwerdefüh-
rerinnen das Thema Medikamentenrabatt.
C.
Der mit Zwischenverfügung vom 7. April 2016 auf CHF 5'000.- festgesetzte
Kostenvorschuss (act. 2) ging am 13. April 2016 bei der Gerichtskasse ein
(act. 4).
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. April 2016 wurde der Vorinstanz Frist
angesetzt, um ihre Akten und eine Vernehmlassung einzureichen. Gleich-
zeitig erhielt der Beschwerdegegner Gelegenheit zur Stellungnahme
(act. 5).
D.a In ihrer Vernehmlassung vom 13. Mai 2016 beantragte die Vorinstanz,
die Beschwerde sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
der Beschwerdeführerinnen – abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei
(act. 6). Zur Begründung hielt sie unter anderem fest, sie habe sehr wohl
eine Datenanalyse vorgenommen. Aufgrund der unklaren Rechtslage habe
sie sich aber für eine Parallelisierung und das Abstützten auf den Taxpunkt-
wert der frei praktizierenden Physiotherapeuten entschieden. Es sei insbe-
sondere auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2380/2012 vom
17. September 2015 (betreffend spitalambulante Tarife) abgestellt worden.
C-1918/2016
Seite 9
D.b Der Beschwerdegegner schloss in seiner Beschwerdeantwort vom
13. Mai 2016 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde (act. 7). Im Rah-
men der Tarifverhandlungen hätten die Spitäler ihre Daten (ITAR_K) offen-
gelegt und erläutert. Die Datengrundlage sei von tarifsuisse nicht bestritten
worden. Es sei lediglich um den Preis und den Medikamentenrabatt ge-
gangen. Mit ihrem Verfahrensantrag betreffend Vorlegen von Geschäftsbe-
richten, Erfolgsrechnungen und Bilanzen negiere tarifsuisse, dass sie – so-
weit das vorliegend massgebende Jahr 2013 betreffend – schon lange im
Besitze dieser Unterlagen sei. Im Übrigen bestimme Art. 59a KVG, welche
Daten zur Verfügung stehen müssten.
E.
Auf entsprechende Einladung des Instruktionsrichters nahm die Preisüber-
wachung am 22. Juni 2016 Stellung (act. 9). Zunächst hielt sie fest, die
Kosten im Bereich Physiotherapie seien im ersten Quartal überdurch-
schnittlich gestiegen. Der angefochtene Entscheid des Regierungsrates
führe zu einer weiteren Kostensteigerung. Eine Erhöhung von CHF 0.83
auf CHF 0.92 bzw. 0.95 könne nicht als wirtschaftlich betrachtet werden.
Das von der Vorinstanz herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts betreffe den Tarmed-Taxpunktwert von Spitälern. Im Unterschied
dazu könne der Taxpunktwert der Physiotherapieleistungen des KSOW auf
Grund einer die Kostenentwicklung dämpfenden Methode berechnet wer-
den. Die Berechnungsformel („Bundesratsformel“) ergebe einen Taxpunkt-
wert von CHF 0.83. In seinem Schreiben vom 7. Juni 2013 betreffend An-
trag von physioswiss auf Neufestsetzung des nationalen Modelltaxpunkt-
wertes habe der Bundesrat nicht gesagt, die Taxpunktwerte dürften nicht
mehr aufgrund der Bundesratsformel berechnet werden. Die Preisüberwa-
chung halte daher an ihrer Empfehlung vom 9. Oktober 2015 fest.
F.
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat auf eine Stellungnahme verzich-
tet (Eingabe vom 12. September 2016 [act. 11]).
G.
Mit Verfügung vom 21. September 2016 wurde den Verfahrensbeteiligten
die Möglichkeit gegeben, innert 30 Tagen allfällige Schlussbemerkungen
einzureichen.
G.a Die Beschwerdeführerinnen nahmen mit Eingabe vom 11. Oktober
2016 zur Vernehmlassung der Vorinstanz sowie zur Beschwerdeantwort
des Beschwerdegegners Stellung und bedauerten den Verzicht des BAG
C-1918/2016
Seite 10
auf eine Stellungnahme. An ihren in der Beschwerde vom 24. März 2016
formulierten Begehren hielten sie fest (act. 16).
G.b Der Beschwerdegegner hielt mit Eingabe vom 11. Oktober 2016 am
seinem Antrag vom 13. Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde fest und
verwies auf einen neuen Kostenbenchmark des Vereins SpitalBenchmark
(act. 17).
G.c Die Vorinstanz reichte keine Schlussbemerkungen ein.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. August 2017 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass die Vorinstanz nicht ihre gesamten Akten eingereicht habe. Er
wies darauf hin, dass beispielsweise die von den Tarifparteien zu ihren
Festsetzungsbegehren eingereichten Beilagen fehlten, ebenso die von der
Vorinstanz beziehungsweise vom instruierenden Gesundheitsamt an die
Verfahrensparteien gerichtete Korrespondenz sowie die in den Vernehm-
lassungsbeilagen 1 - 3 erwähnten Unterlagen. Die Vorinstanz wurde auf-
gefordert, bis zum 29. August 2017 ihre gesamten Akten (nummeriert und
in einem Aktenverzeichnis aufgenommen) nachzureichen (act. 19).
I.
Mit Eingabe vom 11. August 2017 reichte die Vorinstanz die Vernehmlas-
sungsbeilagen 1 – 3 erneut sowie die Festsetzungsbegehren der Tarifpar-
teien inkl. Beilagen ein (act. 20). Darüber wurden die Parteien in Kenntnis
gesetzt (act. 21).
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. September 2017 wurden die Beschwer-
deführerinnen aufgefordert, die seit dem Jahr 2014 für die Verfahrenspar-
teien massgebenden Tarifverträge und -grundlagen einzureichen (act. 22).
Mit Eingabe vom 18. September 2017 legten die Beschwerdeführerinnen
unter anderem den nationalen Tarifvertrag H+ – santésuisse (von 2001),
den Vertrag Taxpunktwert (von 2008) sowie die Unterlagen betreffend der
seit Januar 2015 gültigen Tarifstruktur vor (act. 24). Davon wurde den Par-
teien ein Doppel zur Kenntnis zugestellt (Verfügung vom 26. September
2017 [act. 25]).
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereich-
ten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C-1918/2016
Seite 11
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG kann gegen Beschlüsse der Kantonsregierun-
gen nach Art. 47 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ge-
führt werden. Den angefochtenen Beschluss vom 23. Februar 2016 hat die
Vorinstanz gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG erlassen. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist demnach zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl.
auch Art. 90a Abs. 2 KVG).
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach den Vor-
schriften des VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG
und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG.
1.2 Die Beschwerdeführerinnen sind primäre Adressatinnen des angefoch-
tenen Beschlusses und ohne Zweifel zur Beschwerde legitimiert (vgl.
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde
ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzu-
treten (vgl. Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
1.3 Die Beschwerdeführerinnen können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
Tariffestsetzungsbeschlüsse nach Art. 47 KVG sind vom Bundesverwal-
tungsgericht mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG
e contrario; BVGE 2014/3 E. 1.4; 2010/24 E. 5.1).
1.3.1 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der
volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel-
raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Ent-
scheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre-
ren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bun-
desverwaltungsgericht darf demzufolge sein Ermessen nicht ohne triftigen
Grund an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen (vgl. BGE 126 V 75
E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung
C-1918/2016
Seite 12
unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch ste-
hende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche
Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprü-
fung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3;
133 II 35 E. 3; 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kog-
nitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht ‒ das nicht als Fachgericht
ausgestaltet ist ‒ nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab-
weicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wissenschaftlicher oder
wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein be-
sonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 139 II 185 E. 9.3; 135 II 296
E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3 m.H.; BVGE 2010/25 E. 2.4.1 m.w.H.). Dies gilt je-
denfalls, soweit die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und um-
fassend durchgeführt hat (BGE 139 II 185 E. 9.3; 138 II 77 E. 6.4).
1.3.2 Im Bereich der Tariffestsetzungen gilt es indessen zu beachten, dass
die Kantonsregierung die Preisüberwachung zunächst anhören (vgl.
Art. 14 Abs. 1 PüG [SR 942.20]) und zudem begründen muss, wenn sie
deren Empfehlung nicht folgt (Art. 14 Abs. 2 PüG). Nach der Rechtspre-
chung des Bundesrates kam den Empfehlungen der Preisüberwachung ein
besonderes Gewicht zu, weil die auf Sachkunde gestützte Stellungnahme
bundesweit einheitliche Massstäbe bei der Tariffestsetzung setze (vgl.
RKUV 1997 KV 16 S. 343 E. 4.6). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt
sich praxisgemäss dann eine Zurückhaltung, wenn der Entscheid der Vor-
instanz mit den Empfehlungen der Preisüberwachung übereinstimmt
(BVGE 2010/25 E. 2.4.2; 2012/18 E. 5.4). Weicht die Kantonsregierung
hingegen von den Empfehlungen der Preisüberwachung ab, kommt weder
der Ansicht der Preisüberwachung noch derjenigen der Vorinstanz generell
ein Vorrang zu (BVGE 2014/3 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Nach dem Willen
des Gesetzgebers obliegt es ‒ trotz Anhörungs- und Begründungspflicht
gemäss Art. 14 PüG ‒ der Kantonsregierung, bei vertragslosem Zustand
den Tarif festzusetzen. Das Gericht hat in diesen Fällen namentlich zu prü-
fen, ob die Vorinstanz die Abweichung in nachvollziehbarer Weise begrün-
det hat. Im Übrigen unterliegen die verschiedenen Stellungnahmen ‒ auch
der weiteren Verfahrensbeteiligten ‒ der freien Beweiswürdigung bezie-
hungsweise Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht (zum Gan-
zen: BVGE 2014/3 E. 1.4.2; 2012/18 E. 5.4; 2010/25 E. 2.4.3).
2.
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist die vorinstanzliche
Festsetzung des Taxpunktwertes für ambulante Physiotherapieleistungen
C-1918/2016
Seite 13
des KSOW zu Lasten der Beschwerdeführerinnen ab 1. Januar 2015. Da
in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massge-
bend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 138 V 475 E. 3.1), ist
vorliegend auf das KVG und dessen Ausführungsbestimmungen in der ab
1. Januar 2015 anwendbaren Fassung abzustellen.
2.1 Die obligatorische Krankenversicherung (OKP) übernimmt die Kosten
für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und
ihrer Folgen dienen, wobei die Leistungen den Voraussetzungen gemäss
Art. 32-34 entsprechen müssen (Art. 24 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 KVG). Als
Leistungserbringer zulasten der OKP sind unter anderem Physiotherapeu-
tinnen und Physiotherapeuten, die ihren Beruf selbstständig und auf ei-
gene Rechnung ausüben, sowie Organisationen der Physiotherapie zuge-
lassen (vgl. Art. 35 Abs. 2 Bst. e und Art. 38 KVG i.V.m. Art. 46 Abs. 1
Bst. a und Art. 52a KVV [SR 832.102]). Spitäler sind gemäss Art. 39 Abs. 1
KVG zur Tätigkeit zu Lasten OKP zugelassen, wenn sie die in Bst. a-c auf-
geführten Dienstleistungs- und Infrastrukturvoraussetzungen erfüllen, der
von einem oder mehreren Kantonen gemeinsam aufgestellten Planung für
eine bedarfsgerechte Spitalversorgung entsprechen (Bst. d) und auf der
nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kan-
tons aufgeführt sind (Bst. e).
2.2 Gemäss Art. 43 KVG erstellen die (zugelassenen) Leistungserbringer
ihre Rechnungen nach Tarifen und Preisen (Abs. 1). Der Tarif ist eine
Grundlage für die Berechnung der Vergütung; er kann namentlich für die
einzelnen Leistungen Taxpunkte festlegen und den Taxpunktwert bestim-
men (Einzelleistungstarif; Abs. 2 Bst. b). Tarife und Preise werden in Ver-
trägen zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifvertrag) ver-
einbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen
Behörde festgesetzt. Dabei ist auf eine betriebswirtschaftliche Bemessung
und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu achten (Abs. 4). Einzelleis-
tungstarife müssen auf einer gesamtschweizerisch vereinbarten einheitli-
chen Tarifstruktur beruhen. Können sich die Tarifpartner nicht einigen, so
legt der Bundesrat diese Tarifstruktur fest (Abs. 5). Der Bundesrat kann An-
passungen an der Tarifstruktur vornehmen, wenn sie sich als nicht mehr
sachgerecht erweist und sich die Parteien nicht auf eine Revision einigen
können (Abs. 5bis). Die Vertragspartner und die zuständigen Behörden ach-
ten darauf, dass eine qualitativ hoch stehende und zweckmässige gesund-
heitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird (Abs. 6).
C-1918/2016
Seite 14
Der Bundesrat kann Grundsätze für eine wirtschaftliche Bemessung und
eine sachgerechte Struktur sowie für die Anpassung der Tarife aufstellen.
Er sorgt für die Koordination mit den Tarifordnungen der anderen Sozial-
versicherungen (Abs. 7).
2.3 Parteien eines Tarifvertrages sind einzelne oder mehrere Leistungser-
bringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere Ver-
sicherer oder deren Verbände andererseits (Art. 46 Abs. 1 KVG). Der Tarif-
vertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung
oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch den Bundesrat. Die
Genehmigungsbehörde prüft, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem
Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht (Art. 46 Abs. 4
KVG).
2.4 Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifver-
trag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten
den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG). Können sich Leistungserbringer und
Versicherer nicht auf die Erneuerung eines Tarifvertrages einigen, so kann
die Kantonsregierung den bestehenden Vertrag um ein Jahr verlängern.
Kommt innerhalb dieser Frist kein Vertrag zustande, so setzt sie nach An-
hören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 3 KVG).
2.5 Die Spitäler verfügen gemäss Art. 49 Abs. 7 KVG über geeignete Füh-
rungsinstrumente; insbesondere führen sie nach einheitlicher Methode zur
Ermittlung ihrer Betriebs- und Investitionskosten und zur Erfassung ihrer
Leistungen eine Kostenrechnung und eine Leistungsstatistik. Diese bein-
halten alle für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit, für Betriebsvergleiche,
für die Tarifierung und für die Spitalplanung notwendigen Daten. Die Kan-
tonsregierung und die Vertragsparteien können die Unterlagen einsehen.
2.6 Nach Art. 59c KVV hat die Genehmigungsbehörde im Sinne von Art. 46
Abs. 4 KVG zu prüfen, ob der Tarifvertrag namentlich folgenden Grundsät-
zen entspricht (Abs. 1): Der Tarif darf höchstens die transparent ausgewie-
senen Kosten der Leistung decken (Bst. a). Der Tarif darf höchstens die für
eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten decken (Bst. b).
Ein Wechsel des Tarifmodells darf keine Mehrkosten verursachen (Bst. c).
Die Vertragsparteien müssen die Tarife regelmässig überprüfen und an-
passen, wenn die Erfüllung der Grundsätze nach Abs. 1 Bst. a und b nicht
mehr gewährleistet ist (Abs. 2). Bei Tariffestsetzungen nach Art. 47 KVG
sind Abs. 1 und Abs. 2 sinngemäss anzuwenden (Abs. 3).
C-1918/2016
Seite 15
3.
Die Beschwerdeführerinnen machen in formeller Hinsicht zunächst eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
geltend. Erst dem angefochtenen Entscheid hätten sie entnehmen können,
dass dem Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren die Möglich-
keit zur Replik eingeräumt worden sei und er sich auch zur Empfehlung der
Preisüberwachung geäussert habe. In einer Eingabe vom 21. Januar 2016
habe das Spital sodann – laut dem angefochtenen Entscheid – mitgeteilt,
dass alle Physiotherapeuten in privater Praxis einen Taxpunktwert von
CHF 0.95 verrechnen könnten. Die vom Beschwerdegegner in diesen
Eingaben vorbrachten (unzutreffenden) Tatsachenbehauptungen habe die
Vorinstanz offenbar übernommen und den Sachverhalt – zufolge Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs – falsch festgestellt.
3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör (vgl. auch Art. 29 VwVG).
3.1.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 mit
Hinweisen).
3.1.2 Die Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden bildet das
Gegenstück zum (aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden) Akteneinsichts- und
Beweisführungsrecht, indem die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts
durch die vom Entscheid betroffene Person eine Aktenführungspflicht der
Behörde voraussetzt (BGE 138 V 218 E. 8.1.2; 130 II 473 E. 4.1; 124 V
372 E. 3b; 124 V 389 E. 3a). Zudem ergibt sich die Pflicht zur sorgfältigen
Aktenführung auch aus dem Untersuchungsgrundsatz (vgl. KRAUSKOPF/
EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 12
Rz. 42; SVR 2011 IV Nr. 44 [BGer 8C_319/2010] E. 2.2.2; Urteil BVGer C-
C-1918/2016
Seite 16
6549/2014 vom 22. Juni 2016 E. 5.2.2 m.w.H.). Die Behörde ist verpflich-
tet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gege-
benenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Wei-
terzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können.
In den Akten hat sie alles festzuhalten, was zur Sache gehört (BGE 124 V
372 E. 3b; 115 Ia 97 E. 4c).
3.1.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die
Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus
folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei
ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einläss-
lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider-
legt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Be-
troffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in
voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In die-
sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid
stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Anforderungen an die Be-
gründung sind umso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Be-
hörde ist (BGE 142 II 324 E. 3.6 mit Hinweisen).
3.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten
der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob
die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitent-
scheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres
Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431
E. 3d/aa). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwer-
wiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die
Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 135 I 279 E. 2.6.1). Von einer Rück-
weisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der
C-1918/2016
Seite 17
Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 mit Hinwei-
sen; Urteil BGer 8C_327/2015 vom 8. September 2015 E. 4.2).
3.3 Die Vorinstanz hat sich in ihrer Vernehmlassung nicht zur gerügten Ge-
hörsverletzung geäussert und – trotz erneuter Aufforderung des Instrukti-
onsrichters (vgl. act. 19) – nicht ihre vollständigen Akten eingereicht. Es
fehlt unter anderem die von ihr beziehungsweise vom instruierenden Ge-
sundheitsamt an die Verfahrensparteien (sowie an die Preisüberwachung)
gerichtete Korrespondenz. Welcher Partei zu welchem Zeitpunkt Gelegen-
heit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, lässt sich daher nicht zweifels-
frei feststellen. Aufgrund der Eingaben des Beschwerdegegners ist aber
davon auszugehen, dass dieser zur Replik und zur Stellungnahme zur
Empfehlung der Preisüberwachung eingeladen wurde (vgl. V-act. 8
und 10). Dass den Beschwerdeführerinnen diese Eingaben zur Kenntnis
zugestellt worden wären und ihnen ebenfalls Gelegenheit zur Stellung-
nahme eingeräumt worden wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen
(und wird von der Vorinstanz auch nicht behauptet). Gleiches gilt für die im
angefochtenen Beschluss erwähnte E-Mail des KSOW vom 21. Januar
2016, welche überdies gar nicht in die Akten aufgenommen wurde. Die
Rüge der Gehörsverletzung ist demnach begründet. Gleichzeitig liegt ein
Verstoss gegen den aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessenden Grundsatz der Waf-
fengleichheit vor (vgl. BGE 139 I 121 E. 4.2.1; 137 V 210 E. 2.1.2.1; BERN-
HARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 29
Rz. 19).
3.4 Der angefochtene Beschluss ist zudem nur unzureichend begründet.
Zwar hat die Vorinstanz dargelegt, weshalb sie der Empfehlung der Preis-
überwachung nicht gefolgt ist. Die Festsetzung des Taxpunktwerts von
CHF 0.92 für das Jahr 2005 wird damit begründet, dass dieser dem ver-
traglich mit der Einkaufsgruppe HSK vereinbarten sowie dem provisorisch
festgesetzten Taxpunktwert entspreche. Da eine Rückabwicklung, die über
das Jahresende hinausgehe, für alle Parteien mit einem erheblichen Mehr-
aufwand verbunden sei, soll der provisorisch festgesetzte Taxpunktwert
definitiv für das Jahr 2015 gelten. Weshalb der Taxpunktwert ab 1. Januar
2016 auf CHF 0.95 festzusetzen war, wird jedoch nicht dargelegt. Die
massgebenden Gründe dafür können lediglich vermutet werden. Im Sach-
verhalt (bzw. dem Bericht des Finanzdepartementes Ziff. 3.6) wird festge-
halten, dass Physiotherapeuten in privater Praxis im Kanton Obwalden ab
1. Januar 2016 einen Taxpunktwert von CHF 0.95 verrechnen könnten. In
den Erwägungen wird sodann auf die Rechtsprechung hingewiesen,
wonach eine Angleichung der Taxpunktwerte zwischen Spitälern und frei
C-1918/2016
Seite 18
praktizierenden Ärztinnen und Ärzte anzustreben sei (E. 2.4.1). Erst
aufgrund der Vernehmlassung wird hinreichend deutlich, von welchen
Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen.
3.5 Zur Aktenführung bleibt anzufügen, dass auch die Eingaben der Par-
teien nicht vollständig in den Akten erfasst wurden. Es fehlen neben der
bereits erwähnten E-Mail des KSOW vom 21. Januar 2016 beispielsweise
die für die provisorische Tariffestsetzung eingereichten Stellungnahmen
von tarifsuisse (vgl. V-act. 3). Nicht in den Akten ist schliesslich der vom
Beschwerdegegner per 31. Dezember 2014 gekündigte Vertrag Taxpunkt-
wert (und dessen Genehmigung durch den Regierungsrat), welcher laut
den Angaben des Beschwerdegegners aus dem Jahr 2004 datieren soll,
Vorinstanz und Beschwerdeführerinnen beziehen sich indessen auf den ab
1. August 2008 gültigen Vertrag (vgl. angefochtener Beschluss Ziff. 1, V-
act. 3 Ziff. 2 sowie act. 24 Beilage 11). Der gekündigte Vertrag würde zwei-
fellos „zur Sache“ (vgl. vorne E. 3.1.2) gehören, zumal die Beschwerdefüh-
rerinnen im vorinstanzlichen Verfahren dessen Verlängerung um ein Jahr
beantragt hatten (vgl. V-act. 7 Ziff. I.1).
3.6 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ohne Weiteres ergibt, ist
eine Heilung der festgestellten Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren
nicht möglich. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben.
4.
Obwohl der angefochtene Beschluss bereits aus formellen Gründen aufzu-
heben ist, erscheint es aus prozessökonomischen Gründen angezeigt, auf
die grundsätzlichen materiellen Streitfragen einzugehen, soweit dies auf-
grund der unvollständigen Akten möglich ist. Zu klären ist insbesondere,
ob die Festlegung des Taxpunkwertes für ambulante physiotherapeutische
Leistungen nach der sogenannten „Bundesratsformel“ (wie von der Preis-
überwachung vertreten wird), mittels „Parallelisierung“ (wie die Vorinstanz
angenommen hat) oder aufgrund individueller Daten des Leistungserbrin-
gers (wie die Beschwerdeführerinnen geltend machen) zu erfolgen hat.
5.
Zunächst ist auf die sogenannte „Bundesratsformel“ einzugehen.
5.1 Die vom Bundesrat als Rechtsprechungsbehörde entwickelte Formel
zur Festsetzung des Taxpunktwerts im Bereich Physiotherapie stützte sich
auf den nationalen Tarifvertrag, den der Schweizerische Physiotherapeu-
tenverband (SPV; heute: Schweizer Physiotherapieverband physioswiss;
C-1918/2016
Seite 19
nachfolgend: physioswiss) und das Konkordat Schweizerischer Kranken-
versicherer (KSK; heute: santésuisse) für die Abgeltung von physiothera-
peutischen Leistungen am 1. September 1997 abgeschlossen hatten
(nachfolgend: nationaler Tarifvertrag SPV – KSK).
5.1.1 Der nationale Tarifvertrag SPV – KSK wurde am 1. Juli 1998 vom
Bundesrat genehmigt. Gleichzeitig legte der Bundesrat den „Tarif nach An-
hang 1“ (Tarifstruktur) als gesamtschweizerisch geltende einheitliche Ein-
zelleistungstarifstruktur fest (vgl. BVGE 2014/18 [Sachverhalt]). Nicht ge-
nehmigt wurde eine Vereinbarung der Vertragsparteien über den Taxpunkt-
wert, wonach im Bereich KVG ein Taxpunktwert von CHF 1.00 als Aus-
gangswert zur Ermittlung der kantonalen Taxpunktwerte gelten sollte. Da
die Tarifparteien damit nicht einen gesamtschweizerischen Taxpunktwert
vereinbart hätten, sei die Vereinbarung nicht vom Bundesrat zu genehmi-
gen (vgl. RKUV 5/2001 [KV 185, BRE vom 18. Oktober 2000] S. 456 ff.
E. 7.3). Als damals zuständige Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 53 Abs. 1 KVG
in der bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung [AS 1995 1328]) legte
der Bundesrat später in seinem Entscheid vom 18. Oktober 2000 einen
Modelltaxpunktwert als nationale Ausgangsgrösse von CHF 0.94 fest
(RKUV 5/2001 S. 456 ff. E. 8.4). Er stützte sich dabei auf das von den Ta-
rifparteien entwickelte, gesamtschweizerische Kostenmodell eines Modell-
physiotherapieinstituts, das die Kosten einer durchschnittlichen privaten
Praxis abbilden sollte. Der Bundesrat nahm aufgrund der Empfehlungen
der Preisüberwachung einige Korrekturen am Kostenmodell vor, was zu
einer Reduktion des Modelltaxpunktwerts von CHF 1.00 auf CHF 0.94
führte (vgl. RKUV 5/2001 S. 456 ff. E. 8.2-8.4).
5.1.2 Konnten sich die Tarifparteien nicht auf einen kantonalen Taxpunkt-
wert für Physiotherapieleistungen einigen, hatte die Festsetzungsbehörde
wie folgt vorzugehen: Der Modelltaxpunktwert von CHF 0.94 als Ausgangs-
grösse war gestützt auf die Angaben der Miet- und Lohnstrukturerhebung
(der Preisüberwachung bzw. später des Bundesamtes für Statistik [BFS])
an das kantonale Miet- und Lohnniveau anzupassen; dies ergab den kan-
tonalen Taxpunktwert. Die „Bundesratsformel“ lautete:
Tpwk = Tpwn (m*M + I*L + r*100) / 100
TpwK = Taxpunktwert Kanton
Tpwn = Taxpunktwert national (fix: 94 Rappen)
m = Mietindex Kanton
M = Mietkostenanteil im MPI (fix: 11,4%)
I = Lohnindex Kanton
L = Lohnkostenanteil im MPI (fix: 67,9%)
C-1918/2016
Seite 20
r = Restkostenanteil im MPI (fix: 20,7%)
Die Variablen (Mietindex und Lohnindex des betroffenen Kantons), welche
in die bundesrätliche Berechnungsformel für die Anpassung des nationalen
Taxpunktwertes (Modelltaxpunktwert) an die lokalen Märkte einzusetzen
waren, gaben lediglich Auskunft über das Verhältnis zum nationalen Aus-
gangswert, nicht aber zur zeitlichen Entwicklung. Die Berücksichtigung der
Teuerung war bei der Festsetzung des kantonalen Taxpunktwerts nicht vor-
gesehen. Der Modelltaxpunktwert als nationaler Ausgangswert entsprach
dem (gewichteten) Durchschnitt sämtlicher kantonaler Taxpunktwerte. Ver-
änderungen der kantonalen Werte im Verhältnis zum nationalen Durch-
schnitt waren demnach ‒ gesamtschweizerisch betrachtet ‒ in sich neutral
(zum Ganzen: BVGE 2014/18 E. 5.4; RKUV 5/2001 S. 456 ff. E. 10; nicht
publizierter BRE vom 6. April 2005 [betreffend Kanton Zürich] E. 6.1).
Ein allfälliger Ausgleich der aufgelaufenen Teuerung hätte nach der Recht-
sprechung des Bundesrates von den Tarifparteien vertraglich auf gesamt-
schweizerischer Ebene geregelt werden müssen. In seinem (nicht publi-
zierten) Entscheid vom 6. April 2005 führte er aus, auch wenn der nationale
Taxpunktwert nur eine rein rechnerische Grösse darstelle, sei er als Be-
standteil der gesamtschweizerischen Tarifregelung zu betrachten. Die Ta-
rifpartner müssten sich daher wiederum auf eidgenössischer Ebene ver-
traglich einigen, wenn sie diesen Referenzwert erhöhen wollten, um die
Teuerung zu berücksichtigen. Eine autoritative Erhöhung des nationalen
Ausgangswertes durch die Kantonsregierung sei nicht zulässig (nicht publi-
zierter BRE vom 6. April 2005 E. 6.2).
5.1.3 Der nationale Tarifvertrag SPV – KSK lief nach dessen Kündigung
durch physioswiss per Ende Juni 2011 aus. Der Bundesrat trat mit Ent-
scheid vom 7. Juni 2013 auf ein Begehren von physioswiss um Festset-
zung eines (neuen) nationalen Modelltaxpunktwertes „aus rechtlichen
Gründen“ nicht ein und hielt gleichzeitig fest, die am 1. Juli 1998 geneh-
migte Tarifstruktur habe weiterhin Gültigkeit (vgl. BVGE 2014/18 [Sachver-
halt]; Medienmitteilung vom 11. Juni 2013 „Bundesrat legt keinen nationa-
len Modelltaxpunktwert für Physiotherapie fest“ [abrufbar unter /gov/de/start.html > Dokumentation > Medienmitteilungen >,
besucht am 28.9.2017]). Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit BVGE
2014/18 hingegen fest, dass mit der Vertragskündigung und dem Wegfall
des nationalen Tarifvertrags per 30. Juni 2011 keine nationale Tarifstruktur
für in freier Praxis erbrachte Physiotherapieleistungen mehr bestehe
(E. 5.5.4).
C-1918/2016
Seite 21
5.1.4 Am 1. Februar 2015 schlossen die Verbände der Leistungserbringer
(physioswiss, Schweizerischer Verband Freiberuflicher Physiotherapeuten
SVFP / ASPI, H+ Die Spitäler Schweiz) und der Krankenversicherer
(santésuisse / tarifsuisse und curafutura) einen Tarifstrukturvertrag. Damit
wurde die „Einzelleistungsstruktur Physiotherapie“ rückwirkend ab 1. Juli
2011 und befristet bis am 31. Dezember 2015 vereinbart. Gemäss Abs. 2
der Präambel galt der nationale Tarifvertrag H+ – santésuisse (vom 15. De-
zember 2001) weiterhin für die in Spitälern und Kliniken erbrachten Leis-
tungen (act. 24 Beilage 13). Der Bundesrat genehmigte den Tarifstruktur-
vertrag am 29. April 2015 und hielt die Tarifparteien gleichzeitig an, mit ih-
rem nächsten Gesuch eine revidierte Tarifstruktur, die sich auf aktuelle Da-
ten stützt, einzureichen. Das BAG stellte in seinem Begleitschreiben vom
1. Mai 2015 unter anderem fest, dass es sich um die gleiche Tarifstruktur
handle, wie die bis Ende Juni 2011 gültige. Der Bundesrat habe deshalb
nicht geprüft, ob die Anforderungen von Art. 43 Abs. 4 Satz 2 KVG (be-
triebswirtschaftliche Bemessung und sachgerechte Struktur) erfüllt seien.
Er betrachte die Struktur als Übergangslösung, die keine präjudiziellen Wir-
kungen auf allfällige Verhandlungen über eine neue Tarifstruktur entfalten
sollten (act. 24 Beilage 14). Auf Antrag der Tarifparteien (vgl. act. 24 Bei-
lage 15) genehmigte der Bundesrat die Verlängerung des Tarifstrukturver-
trages bis am 30. September 2016 (Medienmitteilung vom 18. Dezember
2015 „Physiotherapie: Verlängerung des Tarifvertrags“ [abrufbar unter
Dokumentation > Medienmittei-
lungen >, besucht am 28.9.2017]).
5.1.5 Gestützt auf Art. 43 Abs. 5 KVG setzte der Bundesrat am
23. November 2016 die Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen
für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember 2017 fest (Art. 2a
der Verordnung vom 20. Juni 2014 über die Festlegung und die Anpassung
von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung [SR 832.102.5], nachfol-
gend: Verordnung Tarifstrukturen). Laut dem Kommentar des BAG war die
Festlegung erforderlich, um einen tarifstrukturlosen Zustand zu vermeiden,
da im Bereich der physiotherapeutischen Leistungen ab 1. Oktober 2016
keine gesamtschweizerisch vereinbarte einheitliche Einzelleistungsstruk-
tur mehr bestanden habe. Der Bundesrat habe – mit Ausnahme einiger
Positionen – im Sinne einer Übergangslösung die bis zum 30. September
2016 geltende Tarifstruktur übernommen (BAG, Verordnung über die
Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung, Änderungen
per 1. Oktober 2016, Inhalt der Änderungen und Kommentar, November
2016 [abrufbar unter Themen > Versicherungen >
Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Nicht-ärztliche Leistungen
C-1918/2016
Seite 22
> Physiotherapie; besucht am 23.10.2017]; nachfolgend: BAG-Kommentar
2016; auf dieser Seite des BAG ist auch die ab 1. Januar 2018 anwendbare
Tarifstruktur inkl. Kommentar aufgeschaltet).
5.2 Nach Ansicht der Vorinstanz (vgl. angefochtener Beschluss S. 7 oben)
hat der Bundesrat mit seinem Entscheid vom 7. Juni 2013, mit welchem er
auf das Begehren um Neufestsetzung des nationalen Modelltaxpunktwerts
nicht eingetreten ist, die bisherige Praxis mit einem nationalen Modelltax-
punktwert und dem daraus abgeleiteten kantonalen Taxpunktwert beendet.
Die Preisüberwachung hingegen vertritt die Meinung, die bundesrätliche
Berechnungsformel sei weiterhin anzuwenden. In dem von der Vorinstanz
angeführten Entscheid habe der Bundesrat nicht gesagt, dass die Tax-
punktwerte nicht mehr aufgrund der „Bundesratsformel“ berechnet werden
dürften (Stellungnahme vom 22. Juni 2016 [act. 9]).
5.2.1 Aus dem Bundesratsentscheid vom 7. Juni 2013 lässt sich für die
vorliegend zu entscheidende Frage, ob der kantonale Taxpunktwert weiter-
hin nach der „Bundesratsformel“ festzusetzen ist, nichts ableiten, zumal
der Bundesrat auf das Festsetzungsbegehren gar nicht eingetreten ist. Wie
bereits ausgeführt wurde die Praxis vom Bundesrat als damals zuständige
Beschwerdeinstanz begründet. Per 1. Januar 2007 ist die Zuständigkeit
zur Beurteilung von Beschwerden gegen KVG-Tariffestsetzungsbeschlüs-
se von Kantonsregierungen an das Bundesverwaltungsgericht übergegan-
gen (vgl. Art. 34 VGG [AS 2006 2197; in Kraft vom 1. Januar 2007 bis
31. Dezember 2008] und Art. 53 Abs. 1 KVG; BVGE 2012/9 E. 1.2.3.1 mit
Hinweisen). Der Bundesrat ist aber (weiterhin) zuständig für die Genehmi-
gung eines nationalen Tarifvertrages (Art. 46 Abs. 4 KVG) sowie – wenn
sich die Tarifpartner nicht einigen können – zum Erlass oder zur Anpassung
einer Tarifstruktur nach Art. 43 Abs. 5, Abs. 5bis und Art. 49 Abs. 2 KVG. Die
Festlegung oder Anpassung einer Tarifstruktur erfolgt mittels Verordnung
(vgl. Verordnung Tarifstrukturen; BAG-Kommentar 2016 S. 2; BVGE
2014/18 E. 5.5.3; Urteil BVGer C-4168/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 2.4
und 2.5).
5.2.2 Seit Juli 2011 gilt der nationale Tarifvertrag SPV – KSK, welcher den
nationalen Modelltaxpunktwert als Referenzwert für die Festsetzung der
kantonalen Taxpunktwerte enthielt, nicht mehr. Lediglich die 1997 von den
Tarifparteien vereinbarte Tarifstruktur (Anhang 1 des nationalen Tarifver-
trags SPV – KSK) wurde in späteren Tarifverträgen (weitgehend unver-
ändert) übernommen beziehungsweise vom Bundesrat gestützt auf Art. 43
Abs. 5 KVG festgelegt. Wie der Taxpunktwert zu bestimmen ist, wird
C-1918/2016
Seite 23
dadurch nicht vorgegeben. Eine Tarifstruktur misst den einzelnen Leistun-
gen lediglich einen abstrakten relativen Wert zu und stellt sie dadurch in
Relation zueinander; sie weist einer Behandlung (oder einer Diagnose)
eine bestimmte Anzahl Taxpunkte oder ein bestimmtes relatives Kosten-
gewicht zu (vgl. Urteil C-4168/2014 E. 2.3 und 2.4 mit Hinweisen; THOMAS
BRUMANN, Tarif- und Tarifstrukturverträge im Krankenversicherungsrecht,
2012, S. 46 und 109). Mit dem Wegfallen des nationalen Tarifvertrags SPV
– KSK ist auch die Grundlage für die Rechtsprechung zum nationalen
Modelltaxpunktwert dahingefallen.
5.2.3 Für die Spitäler gilt überdies weiterhin der (vom Bundesrat geneh-
migte) nationale Tarifvertrag H+ – santésuisse vom 15. Dezember 2001
(vgl. vorne E. 5.1.4; BAG-Kommentar 2016 S. 3). Gemäss Art. 6 Abs. 5
dieses Vertrages wird der Taxpunktwert im Bereich KVG von den Vertrags-
partnern auf kantonaler oder regionaler Ebene ausgehandelt und verein-
bart. Die Bindung an einen nationalen Modelltaxpunkt haben die Tarifpar-
teien nicht vorgesehen.
5.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der ab 1. Januar
2015 anwendbare Taxpunktwert für ambulante Physiotherapieleistungen
nicht nach der sogenannten „Bundesratsformel“ festzusetzen ist.
6.
Weiter ist zu beurteilen, ob der Taxpunktwert mittels „Parallelisierung“ oder
aufgrund spitalindividueller Kosten festzusetzen ist.
6.1 Laut Vernehmlassung hat sich der Regierungsrat bei seiner Beurtei-
lung hauptsächlich auf Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2380/2012
vom 17. September 2015 betreffend spitalambulanten Tarif (TARMED-
Taxpunktwert) abgestützt. Das Gericht habe den Taxpunktwert mittels
„Parallelisierung“ auf der Höhe des Taxpunktwerts der frei praktizierenden
Ärztinnen und Ärzte festgesetzt. Für den Kanton Obwalden sei primär die
vertragliche Vereinbarung mit physioswiss massgebend, weil der vorwie-
gend in der Westschweiz aktive SVFP / ASPI – laut dessen Angaben auf
der Homepage – keine im Kanton Obwalden tätigen Mitglieder habe. Mit
Beschluss vom 28. Oktober 2014 habe der Regierungsrat sodann den
kantonalen Anschlussvertrag Physiotherapie zwischen physioswiss und
tarifsuisse mit einem Taxpunktwert von CHF 0.95 genehmigt (act. 6).
6.2 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die behelfsmässige Me-
thode der „Parallelisierung“ entbinde die Festsetzungsbehörde nicht von
C-1918/2016
Seite 24
der Edition, Analyse und Plausibilisierung von Daten sowie einer Wirt-
schaftlichkeitsprüfung. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht die
Methode bisher nur anwendet, wenn es im Falle ungenügender Daten den
Taxpunktwert auf das Niveau anderer Leistungserbringer gesenkt habe.
Dies entspreche der allgemeinen Beweislastregel, wonach der Leistungs-
erbringer die Folgen mangelhafter Datenqualität zu tragen habe. Vorlie-
gend „belohne“ der Regierungsrat jedoch den Beschwerdegegner für seine
Intransparenz mit einer Erhöhung des Taxpunktwertes. Selbst wenn im vor-
liegenden Fall eine „Parallelisierung“ als zulässig erachtet würde, wäre die
Methode von der Vorinstanz falsch angewendet worden, weil nicht alle we-
sentlichen Kriterien berücksichtigt worden seien. Zum Beispiel sei ausser
Acht gelassen worden, dass der Beschwerdegegner mit der Einkaufsge-
meinschaft HSK einen Taxpunktwert von CHF 0.92 vereinbart habe (act. 1
S. 7 f.). Im Übrigen verkenne die Vorinstanz, dass allein die Mitgliederzahl
eines Verbandes nicht aussagekräftig sei, könnten doch gemäss Art. 46
Abs. 2 KVG auch Nichtverbandsmitglieder einem Verbandsvertrag beitre-
ten (act. 16 S. 2).
6.3 Wie das Bundesverwaltungsgericht betreffend TARMED-Taxpunktwert
verschiedentlich festgestellt hat, geben das KVG und dessen Ausführungs-
verordnungen keine Methode vor, wie ein Taxpunktwert zu bestimmen ist
(Urteil C-2380/2012 E. 5.2 und E. 7.3.2; Urteil BVGer C-4505/2013 vom
22. Juli 2016 E. 5.2 und 7.3 mit Hinweis). Mit dem Wegfallen des nationa-
len Tarifvertrages SPV – KSK per Ende Juni 2011 besteht auch im Bereich
Physiotherapieleistungen keine von der Rechtsprechung vorgegebene Be-
rechnungsmethode mehr (vorne E. 5.2.2 - 5.3). Dass sich die Vorinstanz
auf die Rechtsprechung zum TARMED-Taxpunktwert stützte, ist daher
grundsätzlich nicht zu beanstanden (jedenfalls soweit die Verhältnisse ver-
gleichbar sind). Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Tax-
punktwert alternativ mit oder ohne Bezug auf die Kosten- und Leistungs-
daten der Leistungserbringer festgesetzt werden kann.
6.3.1 Der von den Tarifparteien vereinbarte oder von der zuständigen
Behörde festgesetzte Tarif darf höchstens die transparent ausgewiesenen
Kosten der Leistung (Bst. a) sowie höchstens die für eine effiziente Leis-
tungserbringung erforderlichen Kosten (Bst. b) decken (Art. 59c Abs. 1
i.V.m. Abs. 3 KVV). Art. 59c KVV wurde vom Bundesrat gestützt auf Art. 43
Art. 43 Abs. 7 KVG erlassen, wonach er Grundsätze für eine wirtschaftliche
Bemessung und eine sachgerechte Struktur sowie für die Anpassung der
Tarife aufstellen kann (vgl. Kommentar BAG vom Juni 2007 betreffend die
Änderungen der KVV für den 1. August 2007 und 1. Januar 2008, S. 6
C-1918/2016
Seite 25
[nachfolgend: Kommentar KVV-Änderungen 2007]; eingehend zu Art. 59c
KVV und dessen Bedeutung für den stationären Bereich BVGE 2014/3
E. 2.2 ff.). Mit der Verordnungsbestimmung sollten einige der vom Bundes-
rat als Rechtsprechungsbehörde entwickelten Grundsätze verankert
werden (Kommentar KVV-Änderungen 2007 S. 6).
6.3.2 Der Kostenbegriff nach Art. 59c Abs. 1 Bst. a KVV bezieht sich auf
Kosten, die nach dem Krankenversicherungsrecht bei der Tarifbemessung
anrechenbar sind. Grundsätzlich darf dabei nicht auf hypothetische Kosten
abgestellt werden. Zwar müssen sich die ausgewiesenen Kosten nicht in
jedem Fall zwingend auf die individuellen Kosten eines Leistungserbrin-
gers beziehen. Ist aber im ambulanten Bereich der Tarif eines bestimmten
Leistungserbringers zu ermitteln, bildet die konkrete Kostensituation Aus-
gangspunkt der Tarifermittlung (Urteil BVGer C-6561/2015 vom 18. Juli
2017 E. 10.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil C-4505/2013 E. 7.3).
6.3.3 Für eine wirtschaftliche Tarifgestaltung ist die Transparenz bei den
Kosten und den Leistungen eine wesentliche Grundlage (BEATRICE GROSS
HAWK, Leistungserbringer und Tarife in verschiedenen Sozialversiche-
rungszweigen, in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, S. 1240 Rz. 34.97;
Kommentar KVV-Änderungen 2007 S. 6). Nach der Rechtsprechung setzt
eine transparente und nachvollziehbare Tarifgestaltung aussagekräftige
Unterlagen voraus; nur so lässt sich die vom KVG angestrebte Kosten-
dämpfung verwirklichen (Urteile BVGer C-2997/2012 vom 7. Oktober 2015
E. 4.3; in BVGE 2010/14 [Urteil C-4308/2007] nicht publizierte E. 6.6.1;
vgl. auch BVGE 2014/17 E. 13.2). Erst das Vorliegen transparenter Daten
erlaubt es der Genehmigungs- oder Festsetzungsbehörde den zweiten
Prüfungsschritt nach Art. 59c Abs. 1 Bst. b KVV vorzunehmen, d.h. zu prü-
fen, ob die ausgewiesenen Kosten einer wirtschaftlichen Leistungserbrin-
gung entsprechen (vgl. Urteile C-2997/2012 E. 4.3; C-2380/2012 E. 3.3).
6.3.4 Die Spitäler sind gemäss Art. 49 Abs. 7 KVG und der Verordnung
vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung
durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversiche-
rung (VKL, SR 832.104) verpflichtet, eine Kostenrechnung und eine Leis-
tungsstatistik zu führen. Die Kostenrechnung muss insbesondere die Ele-
mente Kostenarten, Kostenstellen, Kostenträger und die Leistungserfas-
sung umfassen; sie muss den sachgerechten Ausweis der Kosten für die
Leistungen erlauben (Art. 9 Abs. 2 und 3 VKL). Zur Ermittlung der Kosten
für Anlagenutzung müssen die Spitäler eine Anlagebuchhaltung führen
(vgl. Art. 10 Abs. 5 und Art. 10a VKL). Die Leistungsstatistik muss den
C-1918/2016
Seite 26
sachgerechten Ausweis der erbrachten Leistungen erlauben (Art. 12
Abs. 2 VKL; vgl. dazu auch Art. 13 VKL). Zu den Zielen der Kosten- und
Leistungserfassung gehören gemäss Art. 2 Abs. 1 VKL namentlich die
Schaffung der Grundlagen für die Unterscheidung der Leistungen und der
Kosten zwischen der stationären, der ambulanten und der Langzeitbe-
handlung (Bst. a) und die Bestimmung der Leistungen und der Kosten der
OKP in der ambulanten Behandlung im Spital und im Geburtshaus (Bst. d).
Die Unterlagen eines Jahres sind ab dem 1. Mai des Folgejahres zur Ein-
sichtnahme bereitzuhalten. Zur Einsichtnahme berechtigt sind die Geneh-
migungsbehörden, die fachlich zuständigen Stellen des Bundes sowie die
Tarifpartner (Art. 15 VKL).
6.4 Die Spitäler sind somit aufgrund des KVG und der VKL verpflichtet, das
für eine rechtskonforme Tariffestlegung massgebende Zahlenmaterial zur
Verfügung zu stellen. Weiter ist auf die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl.
Art. 13 VwVG) hinzuweisen, welcher im Tariffestsetzungsverfahren eine
erhebliche Bedeutung zukommt (BVGE 2014/36 E. 1.5.1.2). Sie gilt insbe-
sondere für Tatsachen, welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei
gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (Urteil C-
4308/2007 E. 6.6.2 mit Hinweisen; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY,
a.a.O., Art. 13 Rz. 37). Die Mitwirkungspflicht führt jedoch lediglich zu einer
Relativierung des – auch im Tariffestsetzungsverfahren – geltenden Unter-
suchungsgrundsatzes (vgl. BVGE 2014/18 E. 5.7.3), hebt diesen aber
nicht auf. Ungeachtet der Pflicht der Parteien zur Mitwirkung obliegt es der
zuständigen Behörde, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes
wegen vollständig und richtig zu ermitteln (KRAUSKOPF/EMMENEGGER/
BABEY, a.a.O., Art. 12 Rz. 16 und Art. 13 Rz. 5). Es ist somit Aufgabe der
Tariffestsetzungsbehörde, das für den Entscheid wesentliche Tatsachen-
material zu beschaffen. Mit einem passiven Zuwarten und Abstellen auf die
von den Parteien aus eigenem Antrieb eingereichten Unterlagen wird der
Untersuchungspflicht nicht genüge getan (BVGE 2014/18 E. 5.7.3; Urteil
C-6561/2015 E. 10.2). Die zuständige Kantonsbehörde hat die für eine
rechtskonforme Tariffestsetzung erheblichen Unterlagen bei den Parteien
einzufordern (vgl. BVGE 2014/3 E. 3.6.3; Urteil BVGer C-4334/2013 vom
11. November 2015 E. 6.6 mit Hinweis). Nur wenn es der Behörde – in
Nachachtung ihrer Untersuchungspflicht – nicht gelingt, hinreichend zuver-
lässige Daten zu erhalten, kommt eine Festsetzung aufgrund anderer,
behelfsweise beigezogener Kriterien – wie die sogenannte „Parallelisie-
rung“ – überhaupt in Frage (C-4505/2013 E. 7.3). Dabei ist jedoch zu
gewährleisten, dass ein Spital keinen Vorteil daraus ziehen kann, dass es
– entgegen den Vorschriften – keine transparenten Daten eingereicht hat
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Seite 27
(vgl. BVGE 2014/3 E. 6.5; 2015/39 E. 12.10; Urteil C-4334/2013 E. 8.6;
siehe auch BVGE 2014/18 E. 5.7.3).
6.4.1 Die vom Beschwerdegegner im Tariffestsetzungsverfahren einge-
reichten Unterlagen erlaubten keine rechtskonforme Tariffestsetzung. Es
wurde weder eine Kostenrechnung im Sinne von Art. 9 VKL noch eine
Anlagebuchhaltung (gemäss Art. 10 Abs. 5 i.V.m. Art. 10a VKL) vorgelegt.
Das Spital beschränkte sich darauf, ein Formular „ITAR_K konsolidiert“
(mithin kein vollständiges ITAR_K) einzureichen, welches die Taxpunkt-
wertberechnung für sechs Spitäler der Zentralschweiz (darunter das
KSOW) enthält. Ob es sich bei den angeführten Kosten nur um die für die
OKP-Tarifberechnung ambulanter Physiotherapieleistungen anrechen-
baren Kosten handelt, lässt sich nicht feststellen. Ein hinreichend trans-
parenter Nachweis der Kosten OKP-pflichtiger Leistungen setzt voraus,
dass auch die Kosten für nicht OKP-pflichtige Leistungen transparent
ausgeschieden werden (vgl. BVGE 2014/3 E. 6.4; 2015/39 E. 12.5). Will
sich die Festsetzungsbehörde auf die Angaben im ITAR_K stützen, so hat
sie dieses vollständig (mit allen Kostenträgern) zu verlangen und sich nicht
mit einem Auszug für den in Frage stehenden Leistungsbereich zu begnü-
gen. Aufgrund der Unterlagen muss zudem nachvollziehbar sein, nach wel-
chem Schlüssel einzelne Kosten auf die verschiedenen Kostenträger im
ITAR_K verteilt wurden (Urteil BVGer C-3133/2013 vom 24. August 2015
E. 10.5 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil C-4308/2007 E. 6.6.4.3). Reicht das
Spital keine Anlagebuchhaltung im Sinne von Art. 10 Abs. 5 in Verbindung
mit Art. 10a VKL ein, ist die Festsetzungsbehörde gehalten, eine solche zu
verlangen (Urteil BVGer C-4479/2013 vom 12. November 2015 E. 5.9.3).
6.4.2 Die Vorinstanz hat es unterlassen, vom Beschwerdegegner die voll-
ständigen und transparenten Daten zu verlangen. Sie ist somit ihrer Unter-
suchungspflicht nicht nachgekommen. Die Voraussetzungen für eine aus-
nahmsweise Festsetzung des Taxpunktwertes ohne Berücksichtigung der
konkreten Kosten- und Leistungsdaten waren daher nicht erfüllt.
6.4.3 Es trifft zwar zu, dass eine Angleichung der Taxpunktwerte für Spitä-
ler und in freier Praxis tätige Physiotherapeutinnen und -therapeuten anzu-
streben ist (vgl. zum TARMED-Taxpunktwert Urteil C-2997/2012 E. 7.6; Ur-
teil BVGer C-1220/2012 vom 22. September 2015 E. 7.8.4). Dieses Ziel gilt
indessen nicht absolut, denn es sind auch die übrigen Tarifgestaltungs-
grundsätze des KVG – namentlich der Wirtschaftlichkeit und der betriebs-
wirtschaftlichen Bemessung der Tarife – zu beachten (vgl. Urteil BVGer C-
C-1918/2016
Seite 28
3583/2013 vom 8. Juni 2017 E. 11.6.3). Der Vergleich mit anderen Leis-
tungserbringern hat in der Regel beim zweiten Schritt der Tariffestsetzung,
mithin bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung zu erfolgen (anders bei stationä-
ren Spitaltarifen [Bereich Akutsomatik], vgl. Urteile BVGer C-3497/2013
vom 26. Januar 2015 E. 3.1.3; C-2350/2014 vom 29. Januar 2016 E. 4;
grundlegend: BVGE 2014/3 E. 2.8 ff.). Würde der Taxpunktwert für physio-
therapeutische Leistungen eines Spitals unabhängig von hinreichend aus-
gewiesenen Kosten auf das Niveau anderer Leistungserbringer angeho-
ben, stünde dies im Widerspruch zu dem in Art. 59c Abs. 1 KVV veranker-
ten Grundsatz, wonach ein Tarif höchstens die transparent ausgewiesenen
Kosten der Leistung sowie höchstens die für eine effiziente Leistungser-
bringung erforderlichen Kosten decken darf.
6.5 Soweit die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss ausführt, das Bun-
desverwaltungsgericht habe das Tarifherleitungsmodell ITAR_K – wenn
auch nur im stationären Bereich – „geprüft und als KVG-konform bezeich-
net“ (S. 7), ist schliesslich Folgendes zu bemerken:
6.5.1 In BVGE 2014/3 (betreffend stationäre Spitaltarife) hat das Bundes-
verwaltungsgericht erwogen, die Anwendbarkeit der vom Branchen-
verband H+ erarbeiteten Rechnungslegungs- und Tarifherleitungsmodelle
REKOLE® und ITAR_K sei angesichts der Bedeutung und der Verbreitung,
welche diese zwischenzeitlich erlangt haben, nicht grundsätzlich in Frage
zu stellen. Zu prüfen sei jedoch, ob einzelne in diesen Modellen enthaltene
Berechnungsvorgaben gesetzeskonform sind (BVGE 2014/3 E. 3.4.3). Auf
die im ITAR_K ausgewiesenen Anlagenutzungskosten kann nur abgestellt
werden, wenn sichergestellt ist, dass diese den Vorgaben der VKL
entsprechen (BVGE 2015/39 E. 11.8; Urteil C-4334/2013 E. 6.5). Aus der
Rechtsprechung kann daher nicht abgeleitet werden, dass ITAR_K per se
KVG-konform sei.
6.5.2 Die Festsetzung des Taxpunktwerts gestützt auf ITAR_K ist nach der
Rechtsprechung nicht grundsätzlich unzulässig (Urteile C-2380/2012
E. 7.3.2; C-4505/2013 E. 7.3). Wie im stationären Bereich kann jedoch
nicht ohne weitere Prüfung auf die Angaben im ITAR_K abgestellt werden.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Taxpunkwert für ambulante
physiotherapeutische Leistungen des Beschwerdegegners weder nach der
sogenannten „Bundesratsformel“ noch mittels „Parallelisierung“, sondern
C-1918/2016
Seite 29
grundsätzlich aufgrund individueller (transparenter) Daten und anschlies-
sender Wirtschaftlichkeitsprüfung festzusetzen ist. Die Vorinstanz ist ihrer
Untersuchungspflicht nicht nachgekommen und hat den Anspruch der Be-
schwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör missachtet. Der angefochtene
Beschluss ist demnach sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht
bundesrechtswidrig und daher aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit sie vom Beschwerdegegner vollständige und trans-
parente Daten verlange und anschliessend, den Tarifgestaltungsgrundsät-
zen des KVG entsprechend, den Taxpunktwert neu festsetze; dabei wird
sie auch den Anspruch auf rechtliches Gehörs der Parteien beachten. Die
Beschwerde ist demnach gutzuheissen.
Die von den Beschwerdeführerinnen im Hinblick auf einen eventuellen
reformatorischen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts gestellten
Verfahrensanträge (vgl. act. 1 Rz. 19) werden mit dem vorliegenden Urteil
gegenstandslos.
8.
Zu befinden ist abschliessend über die Verfahrenskosten und allfällige Par-
teientschädigungen.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Den Vorinstanzen
werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die
Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache,
Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63
Abs. 4bis VwVG; zur Qualifikation als vermögensrechtliche Streitigkeit vgl.
BVGE 2010/14 E. 8.1.3).
Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind die Verfahrenskosten – un-
ter Berücksichtigung des Parallelverfahrens (vgl. Sachverhalt A.c) – auf
CHF 2‘500.- festzusetzen. Als unterliegende Partei wird der Beschwerde-
gegner kostenpflichtig. Den obsiegenden Beschwerdeführerinnen ist der
geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten.
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten. Den obsiegenden, nicht anwaltlich vertrete-
nen Beschwerdeführerinnen sind keine verhältnismässig hohen Kosten er-
wachsen, weshalb sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben
(vgl. auch Art. 7 Abs. 4 und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar
C-1918/2016
Seite 30
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die
das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbin-
dung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r BGG
(SR 173.110) unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.
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Seite 31
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Beschluss auf-
gehoben. Die Sache wird zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und er-
neuten Festsetzung des Taxpunktwerts im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 2‘500.- werden dem Beschwerdegegner
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Zustellung des vorliegenden
Urteils der Gerichtskasse zu überweisen.
Den Beschwerdeführerinnen wird der geleistete Kostenvorschuss von
CHF 5‘000.- zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungs-
schein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB 341/2016; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
– die Preisüberwachung (Kopie zur Kenntnis)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Susanne Fankhauser
Versand: