Abtei lung II I
C-19/2007/kui/mes
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli.
Erbengemeinschaft A.________,
handelnd durch H._______,
und dieser vertreten durch Advokat lic. iur. Erich Züblin,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung; Einspracheentscheid vom
15. November 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-19/2007
Sachverhalt:
A.
Die am _______ 1946 geborene Schweizer Bürgerin A._______ (im
Folgenden: Versicherte) arbeitete laut Angaben der Vorinstanz (IV-
Akten, act. 15) während 28 Jahren und 3 Monaten in der Schweiz und
leistete in dieser Zeit Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV). Ab 1978 führte sie als
Selbständigerwerbende einen Coiffeursalon.
B.
Am 14. Juni 2001 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invaliden-
versicherung (IV), IV-Stelle Basel-Stadt (im Folgenden: IV-Stelle
Basel), für den Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an
(IV-Akten, act. 1).
Sie machte hauptsächlich geltend, unter Beschwerden im rechten Ell-
bogen (Status nach Ellbogenfraktur) zu leiden, welche ihr die voll-
zeitige Tätigkeit als Coiffeuse verunmöglichten.
C.
Nach Erlass eines Vorbescheides vom 21. November 2002 (IV-Akten,
act. 19) sprach die IV-Stelle Basel mit Verfügung vom 20. März 2003
(IV-Akten, act. 21) der Versicherten eine ganz Rente aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 73% zu. Die Rente (mit einer Zusatzrente für
den Ehegatten sowie einer Kinderrente) wurde unter Vornahme eines
Einkommenssplittings berechnet und ab dem 1. Juni 2000 gewährt.
Zur Begründung führte die IV-Stelle Basel im Wesentlichen aus, die
Abklärungen hätten ergeben, dass bei der Versicherten seit mehreren
Jahren eine ununterbrochene krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit in
erheblichem Ausmasse bestehe.
D.
Im Juni 2004 wurde bei der Versicherten eine Amyotrophe Lateral-
sklerose (ALS) diagnostiziert.
E.
Im Jahr 2005 wurde von Amtes wegen ein Revisionsverfahren durch-
geführt (IV-Akten, act. 22). In der Mitteilung vom 9. August 2005 (IV-
Akten, act. 30) stellte die IV-Stelle Basel fest, dass sich keine renten-
Seite 2
C-19/2007
relevanten Änderungen ergeben hätten; es bestehe daher weiterhin
Anspruch auf ein ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 73%.
F.
Ab August 2005 lebte die Versicherte grösstenteils in Kenia, weshalb
die IV-Stelle Basel am 20. Februar 2006 (IV-Akten, act. 59) das Dos-
sier zuständigkeitshalber an die Eidgenössischen Invalidenversiche-
rung (IV), IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA
oder Vorinstanz), zur weiteren Bearbeitung überwies.
G.
Die IVSTA berechnete die Rentenhöhe neu und setzte mit
Wiedererwägungsverfügung vom 27. April 2006 (IV-Akten, act. 71) die
Rente rückwirkend ab dem 1. Juni 2000 herab. Sie begründete diesen
Entscheid damit, dass die Verfügung vom 20. März 2003 offensichtlich
unrichtig gewesen sei, da die IV-Stelle Basel die Rente irrtümlicher-
weise nach den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Vorschriften der
10. AHV-Revision berechnet habe.
H.
Am 31. Mai 2006 (IV-Akten, act. 72) erhob die Versicherte, vertreten
durch ihren Ehemann, Einsprache gegen die Verfügung vom 27. April
2006. Sie bestritt, dass die mit Verfügung vom 20. März 2003 zu-
gesprochene Rente unrichtig berechnet worden sei.
I.
Am 14. Oktober 2006 teilte die Tochter der Versicherten der IVSTA per
E-Mail (IV-Akten, act. 74) mit, dass diese am 12. Oktober 2006 verstor-
ben sei.
J.
Nach Rückfrage bei der IV-Stelle Basel (vgl. IV-Akten, act. 75) wies die
Vorinstanz die Einsprache mit Entscheid vom 15. November 2006 (IV-
Akten, act. 78) ab und bestätigte die Verfügung vom 27. April 2006.
K.
Am 29. Dezember 2006 liess der Ehemann der verstorbenen Ver-
sicherten, vertreten durch Advokat Erich Züblin, bei der Eidgenös-
sischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung für die im Ausland wohnenden Personen (im Folgenden:
Rekurskommission) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom
15. November 2006 erheben. Er beantragte die Aufhebung des Ent-
Seite 3
C-19/2007
scheides und die Feststellung, dass die Leistungen an die Versicherte
korrekt auf der Grundlage der Regeln der 10. AHV-Revision berechnet
worden seien. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Zur Begründung der Anträge wurde im Wesentlichen
geltend gemacht, die Verfügung vom 20. März 2003 sei keineswegs
zweifellos unrichtig. Vielmehr habe die IV-Stelle Basel die Rente zu
Recht nach den Vorschriften der 10. AHV-Revision berechnet, da die
Gesundheitseinschränkungen der Versicherten erst nach dem 1. Ja-
nuar 1997 invalidisierend geworden seien. Eine Wiedererwägung der
Verfügung vom 20. März 2003 sei unter diesen Umständen nicht
zulässig.
L.
Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Beschwerdeverfahren auf das
Bundesverwaltungsgericht über.
M.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2. März 2007
die Abweisung der Beschwerde. Sie bestätigte die Begründung des
angefochtenen Einspracheentscheides und der Verfügung vom
27. April 2006.
N.
In der Replik vom 17. März 2007 wurde an den gestellten Rechts-
begehren festgehalten. Zur Begründung wurden die Ausführungen in
der Beschwerde bestätigt und teilweise ergänzt.
O.
Die Vorinstanz beantragte mit Duplik vom 23. März 2007 erneut die
Abweisung der Beschwerde und verwies im Übrigen auf die bereits
eingereichten Stellungnahmen.
P.
Mit Verfügung vom 3. April 2007 gab der Instruktionsrichter den Betei-
ligten die Zusammensetzung des Spruchkörper bekannt und schloss
den Schriftenwechsel. Es gingen keine Ausstandsbegehren ein.
Q.
Der Ehemann der verstorbenen Versicherten wurde mit Verfügung vom
24. Juli 2007 aufgefordert mitzuteilen, ob eine Erbengemeinschaft
bestehe und ob er die Beschwerde in eigenem Namen, allein als Erbe
oder als Vertreter der Erbengemeinschaft eingereicht habe. Im Falle
Seite 4
C-19/2007
einer Erbengemeinschaft habe er eine Vertretungsvollmacht einzu-
reichen.
Nachdem der Ehemann der verstorbenen Versicherten dieser
Aufforderung nachgekommen war, stellte der Instruktionsrichter mit
Verfügung vom 1. November 2007 fest, dass vorliegend die Erben-
gemeinschaft A._______ als Beschwerdeführerin (im Folgenden:
Beschwerdeführerin) auftrete.
R.
Mit Verfügung vom 2. April 2009 wurde der Beschwerdeführerin das
Formular zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zugestellt
und weitere Unterlagen einverlangt. Gleichzeitig wurde eine Änderung
des Spruchkörper bekannt gegeben. Hiegegen gingen keine Aus-
standsbegehren ein.
Am 27. Mai 2009 reichte die Beschwerdeführerin umfangreiche Unter-
lagen zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ein.
S.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird
– soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das vorliegende Verfahren ist mit Postaufgabe der Beschwerde am
29. Dezember 2006 bei der Rekurskommission anhängig gemacht
worden. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zu-
ständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenös-
sischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Be-
schwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel (Art. 53
Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsge-
setz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben ge-
Seite 5
C-19/2007
mäss Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die besonderen
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2, letzter Satz
VGG).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 genannten Behörden. Die IVSTA ist als Bundesbehörde eine
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen
Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen.
1.2 Angefochten ist ein Einspracheentscheid der IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Die am 12. Oktober 2006 verstorbene Versicherte war Adressatin
der Verfügung der IVSTA und hatte noch vor ihrem Tode dagegen Ein-
sprache erhoben. Die Erbengemeinschaft A._______ – vertreten durch
den Ehemann H._______ – erhob am 29. Dezember 2006 gegen den
Einspracheentscheid vom 15. November 2000 Beschwerde bei der
Rekurskommission. Als Rechtsnachfolgerin der Versicherten ist die
Erbengemeinschaft insbesondere wegen einer möglichen
Rückforderung von bereits ausbezahlten Rentenbeträgen durch den
angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 59
ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG) ist daher einzutreten.
2.
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit-
punkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 15. No-
vember 2006) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
Seite 6
C-19/2007
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Das am
1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG ist anzuwenden.
Die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 (5. IV-
Revision, AS 2007 5129, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im vor-
liegenden Verfahren nicht anwendbar, da die angefochtene Verfügung
vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl.
auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich Basel Genf 2009,
Art. 82 Rz. 5 und 6 [im Folgenden: KIESER, ATSG]).
3.
Angefochten ist der Einspracheentscheid der IVSTA vom 15. Novem-
ber 2006, der die Verfügung vom 27. April 2006 bestätigte, mit welcher
wiedererwägungsweise, gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG die Verfü-
gung der IV-Stelle Basel vom 20. März 2003 aufgehoben und ersetzt
worden ist.
Vorliegend ist zunächst ist der rechtserhebliche Sachverhalt darzu-
stellen.
3.1 Die Versicherte meldete sich am 14. Juni 2001 zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Akten, act. 1). Mit Verfü-
gung vom 20. März 2003 (IV-Akten, act. 21) wurde ihr eine ganze
Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 73% ab dem 1. Juni 2000
zugesprochen. Zudem erhielt sie eine Zusatzrente für den Ehegatten
und eine Kinderrente. Zur Begründung ihres Entscheides hielt die IV-
Stelle Basel im Wesentlichen fest, die Abklärungen hätten ergeben,
dass seit mehreren Jahren eine ununterbrochene krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit in erheblichem Ausmass bestehe. Unter Berücksich-
tigung der gesundheitlichen Situation sei der Versicherten die Aus-
übung ihrer beruflichen Tätigkeit als selbstständige Coiffeuse nicht
mehr ganztags zumutbar. Möglich sei aus ärztlicher Sicht die jetzige
Tätigkeit im Rahmen von zwei bis vier Stunden. Unter diesen Um-
ständen sei sie nicht mehr in der Lage ein rentenausschliessendes Er-
werbseinkommen zu erzielen. Da das Gesuch im Sinne von Art. 48
Abs. 2 IVG verspätet eingereicht worden sei, könne die Rente erst mit
Wirkung ab dem 1. Juni 2000 ausbezahlt werden.
Der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs gemäss Art. 29
Abs. 2 Bst. b IVG wurde in der Verfügung nicht festgehalten.
Seite 7
C-19/2007
Bei den Akten findet sich der (interne) Beschluss der IV-Stelle Basel
vom 7. Januar 2003, der an die Ausgleichskasse Basel-Stadt gerichtet
war (IV-Akten, act. 20). Darin wurde diese aufgefordert, die Renten-
leistung zu berechnen. Im ordentlichen Verfahren sei folgendes fest-
gestellt worden:
"Art der Invalidität: Langdauernde Krankheit
Invalidätsgrad ab: Invaliditätsgrad: Anspruchsbeginn ab:
01.01.1996 73% 01.06.2000
Verspätete Anmeldung gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG: ja
Wenn ja, Beginn der Rentenzahlung: 01.06.2000
Rentenrevision: 01.06.2005"
Entsprechend diesem Beschluss hat die Ausgleichskasse Basel-Stadt
ihre Rentenberechnung darauf abgestellt, dass sich die Beitragsjahre
und die rentenbestimmenden Einkommenssumme der Versicherten
durch deren Tätigkeiten bis ins Jahre 1995 bestimmen und das Jahr
1996 als "Renten-/Pensionierungsjahr" zu gelten hat (Kassen-Akten,
act. 9 S. 2 und act. 10).
3.2 In der Wiedererwägungsverfügung vom 27. April 2006 setzte die
IVSTA die Höhe der Rente rückwirkend auf den 1. Juni 2000 herab. Sie
stellte sich auf den Standpunkt, die IV-Stelle Basel habe festgestellt,
die rentenbegründende Invalidität von 73% habe ab dem 1. Januar
1996 bestanden – der Rentenanspruch sei also vor dem Inkrafttreten
der neuen Vorschriften der 10. AHV-Revision (1.1.1997) entstanden.
Die Berechnung der IV-Rente hätte daher nach den am 1. Januar 1996
noch in Kraft stehenden Bestimmungen der 9. AHV-Revision erfolgen
müssen. Der Verfügung vom 20. März 2003 seien zu Unrecht die Be-
stimmungen der 10. AHV-Revision zugrundegelegt und eine IV-Rente
unter Anrechnung von Erziehungsgutschriften und geteilten Einkom-
men sowie einer Zusatzrente für den Ehegatten zugesprochen wor-
den.
Im Einspracheentscheid hielt die Vorinstanz im Wesentlichen an ihrer
Begründung fest. Ergänzend wies sie darauf hin, die im Rahmen des
Einspracheverfahrens angefragte IV-Stelle Basel halte an der Ein-
schätzung fest, dass die einjährige Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1
Bst. b IVG am 1. Januar 1996 abgelaufen sei. Diese Einschätzung
erscheine aufgrund der Akten plausibel, zumal die Versicherte anläss-
lich der Abklärung vom 26. April 2002 (IV-Akten, act. 16) angegeben
habe, sie sei seit 1995 in der Berufsausübung erheblich behindert und
Seite 8
C-19/2007
habe seitdem durchschnittlich nur noch ein Pensum von 15 Stunden
pro Woche arbeiten können. Die von ihr mit der Einsprache vorge-
legten Zahlen zum versteuerten Einkommen belegten zudem, dass es
ab 1995 zu einem Einkommenseinbruch gekommen sei.
Die IV-Stelle Basel habe die Rente irrtümlicherweise nach den Regeln
der 10. AHV-Revision berechnet, was wesentlich höhere monatliche
Leistungen ergeben habe. Nach den Regeln der 9. AHV-Revision be-
stehe kein Anspruch auf eine Zusatzrente für den Ehemann (Art. 34
Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fas-
sung) und es werde kein Einkommenssplitting (Art. 29quinquies Abs. 3
AHVG) durchgeführt. Auch die Anrechnung von Erziehungsgutschriften
sei erst mit der 10. AHV-Revision eingeführt worden (Art. 29sexies
AHVG). Die von der Ausgleichskasse der IV-Stelle Basel irrtümlich
nach den Regeln der 10. AHV-Revision vorgenommene Rentenfest-
stellung sei daher durch die IVSTA wiedererwägungsweise zu berich-
tigen.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren bestätigte die Vorinstanz ihre
Auffassung und betonte, der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenan-
spruches (1. Januar 1996) sei von der IV-Stelle Basel mit Beschluss
vom 7. Januar 2003 festgestellt worden, was nachvollziehbar und kei-
neswegs zweifellos unrichtig sei. Gestützt darauf sei die Rentenhöhe
berechnet und verfügt worden. Diese Berechnung sei jedoch zweifellos
unrichtig, weshalb die Verfügung vom 20. März 2003 in Wiedererwä-
gung gezogen werden müsse.
3.3 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der Ren-
tenanspruch der Versicherten sei nicht bereits am 1. Januar 1996 ent-
standen. Die Versicherte habe sich erst am 14. Juni 2001 zum Bezug
von IV-Leistungen angemeldet. Die ganze Invalidenrente sei ihr mit
Wirkung ab dem 1. Juni 2000 zugesprochen worden. Ihr persönlicher
Anspruch auf eine Invalidenrente sei deshalb am 1. Juni 2000 ent-
standen. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz zum einen den Ren-
tenanspruch nach 9. AHV-Revision berechnen wolle, wodurch die Ren-
te für die Versicherte viel tiefer ausfalle, und zum anderen – aufgrund
der angeblich verspäteten Anmeldung – vom 1. Januar 1996 bis zum
31. Mai 2000 keine Rente ausrichte.
Es liege denn auch kein einziges medizinische Dokument vor, in wel-
chem festgestellt werde, dass die Versicherte bereits ab dem 1. Januar
1995 ohne wesentliche Unterbrechung durchschnittlich zu mindestens
Seite 9
C-19/2007
40% arbeitsunfähig gewesen sei. Es könne daher nicht als mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen gelten, dass die Arbeitsun-
fähigkeit bereits im Jahre 1995 eingetreten und die Wartezeit damit am
1. Januar 1996 abgelaufen sei. Die IV-Stelle Basel habe es vielmehr
unterlassen abzuklären, ab wann die Versicherte aus medizinischen
Gründen arbeitsunfähig geworden sei. Sie habe an der Klärung dieser
Frage offensichtlich kein Interesse gehabt, da die Versicherte im Zeit-
punkt der Abklärung ohne Zweifel mehr als ein Jahr nicht mehr ar-
beitsfähig gewesen sei.
Die von der IVSTA geltend gemachte Einkommenseinbusse im Jahre
1995 beruhe nicht darauf, dass die Versicherte in geringerem Umfang
erwerbsfähig gewesen sei, sondern auf der Übernahme eines Herren-
coiffeurgeschäfts und den dadurch entstandenen Aufwendungen. Erst
1997 habe sich die Arbeitsunfähigkeit einkommensvermindernd be-
merkbar gemacht. Es müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon ausgegangen werden, dass erst ab 1997 eine relevante Arbeits-
unfähigkeit vorgelegen habe, welche zu einem Rentenanspruch ab
dem 1. Januar 1998 geführt habe. Somit seien die Bestimmungen der
10. AHV-Revision anwendbar und die Rente im Rahmen der Verfügung
vom 20. März 2003 korrekt berechnet worden.
Schliesslich wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass weder im
Vorbescheid vom 21. November 2002, noch in der Verfügung vom
20. März 2003 der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit ge-
nannt worden sei. Der Beschluss der IV-Stelle Basel vom 7. Januar
2003 sei der Versicherten weder eröffnet noch ihr dazu das rechtliche
Gehör gewährt worden.
4.
Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell
rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkom-
men, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung
von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung; vgl. etwa das Urteil
des Bundesgerichts 8C_20/2009 vom 17. Juni 2009 mit Hinweisen).
4.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Verfügung vom
20. März 2003 formell in Rechtskraft erwachsen ist. Strittig ist, ob die
Voraussetzungen der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen
Verfügung erfüllt sind.
Seite 10
C-19/2007
Zieht die Verwaltung eine Verfügung in Wiedererwägung und erlässt
sie einen neuen materiellen Sachentscheid, so hat sich nach bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung die nachfolgende gerichtliche Über-
prüfung – zumindest bei einer Wiedererwägung auf Gesuch hin – auf
die Frage zu beschränken, ob die Verwaltung zu Recht die ur-
sprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung als zweifellos unrichtig
und/oder ihre Korrektur als von erheblicher Bedeutung qualifiziert hat
(vgl. dazu BGE 117 V 8 E. 2a; kritisch hierzu etwa UELI KIESER, Das
Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 306,
mit Hinweisen). Die Wiedererwägung dient allerdings der Korrektur
einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung (unter Einschluss
fehlender Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, vgl. BGE
117 V 8 E. 2c). Bejaht die Beschwerdeinstanz das Vorliegen der
Widererwägungsvoraussetzungen, so hat sie denn auch in einem
zweiten Schritt zu prüfen, ob die wiedererwägungsweise erlassene,
neue Verfügung rechtmässig ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht] I 545/02 vom 17.
August 2005 E. 1.3; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich
2009, Art. 53 Rz. 43). Dabei kommt der Beschwerdeinstanz die volle
Kognition zu und sie hat die neue Verfügung umfassend materiell zu
prüfen (vgl. SVR 1999 BVG Nr. 20 E. 3a; PETER SALADIN, Wieder-
erwägung und Widerruf formell rechtskräftiger Verfügungen – Die
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im
Vergleich zur Praxis des Bundesgerichts in Lausanne, in: Festschrift
75 Jahre EVG, Bern 1992, S. 122).
Im Folgenden ist damit vorab zu prüfen, ob die Verfügung vom
20. März 2003 zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheb-
licher Bedeutung ist.
4.2 Die Renten der Invalidenversicherung bestimmen sich grundsätz-
lich nach den Vorschriften der AHV-Gesetzgebung (Art. 37 Abs. 1 IVG).
Dabei sind die Vorschriften der 10. AHV-Revision auf jene Renten an-
wendbar, auf welche ein Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 ent-
standen ist (Ziff. 1 Bst. c Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der
zehnten AHV-Revision vom 7. Oktober 1994). Gemäss dem vorliegend
anwendbaren Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG entsteht der Rentenanspruch
frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40% arbeitsunfähig gewesen war. Meldet sich der Versicherte jedoch
mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden
Seite 11
C-19/2007
die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden
Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG). Eine verspätete Anmeldung
und damit spätere Ausrichtung der Leistungen ändert daher – ent-
gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nichts an der Ent-
stehung des Rentenanspruchs und hat im vorliegenden Verfahren
keine Auswirkungen auf die Frage nach der Anwendbarkeit der Vor-
schriften der 10. AHV-Revision.
4.2.1 Aufgrund der Beschlussmitteilung der IV-Stelle Basel vom 8. Ja-
nuar 2003 (IV-Akten, act. 20) und vor allem der aktenkundigen Renten-
berechnung (Kassen-Akten, act. 9 und 10) erachtet es das Bundes-
verwaltungsgericht als erwiesen, dass die IV-Stelle Basel bei Erlass
der Verfügung vom 20. März 2003 davon ausging, dass der Renten-
anspruch der Versicherten am 1. Januar 1996 entstanden ist. Trotz
dieser Ausgangslage haben die Ausgleichskasse Basel-Stadt bei der
Berechnung der IV-Rente und die IV-Stelle Basel bei Erlass der Ver-
fügung vom 20. März 2003 die Bestimmungen der 10. AHV-Revision
angewandt hat, was sich allein schon daraus ergibt, dass ein Ein-
kommenssplitting durchgeführt, Erziehungsgutschriften gewährt und
eine Zusatzrente für den Ehemann zugesprochen wurden (Art. 22bis,
29quinquies und 29sexies AHVG, je in der Fassung der 10. AHV-Revision).
4.2.2 Dieses Vorgehen der IV-Stelle Basel war widersprüchlich und
rechtswidrig, hätten doch bei Annahme des Entstehens des Rentenan-
spruchs vor dem 31. Dezember 2006 noch die Vorschriften der 9. AHV-
Revision Anwendung finden müssen. Diese Widersprüchlichkeit kann
allerdings zwei Gründe haben: Entweder wurde auf den korrekt
ermittelten Sachverhalt bei der Rentenberechnng zu Unrecht das neue
Recht angewandt – oder der Sachverhalt wurde falsch ermittelt und
bei richtiger Sachverhaltsfeststellung wäre das neue Recht anzu-
wenden gewesen. In beiden Fällen kann die festgestellte Fehler-
haftigkeit der Verfügung vom 20. März 2003 eine Wiedererwägung
rechtfertigen – dann nämlich, wenn der Fehler zur zweifellosen Un-
richtigkeit führt.
4.2.3 Die Vorinstanz war sich bei Erlass des angefochtenen Ent-
scheides dieser zwei Möglichkeiten durchaus bewusst und hat im
Rahmen des Einspracheverfahrens die IV-Stelle Basel am 26. Sep-
tember 2006 beauftragt dazu Stellung zu nehmen, „ob am Eintritt des
Versicherungsfalles am 01.01.1996 festzuhalten ist, oder ob sich eine
geänderte Beurteilung aufdrängt“ (IV-Akten, act. 73). In ihrer Antwort
Seite 12
C-19/2007
vom 19. Oktober 2006 hielt die IV-Stelle Basel fest, die Wartefrist
gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG sei im fraglichen Zeitpunkt erfüllt
gewesen, so dass nicht von einer geänderten Beurteilung auszugehen
sei (IV-Akten, act. 75). Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz
hierauf Bezug genommen und insbesondere festgehalten, aufgrund
der Akten sei die Feststellung der IV-Stelle Basel plausibel.
Damit steht fest, dass die Vorinstanz nicht nur die Korrektheit der
ursprünglichen Rentenberechnung überprüft hat, sondern vielmehr
auch die Frage nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Renten-
anspruchs. Sie hat damit den diesbezüglichen Sachverhalt einer ma-
teriellen Überprüfung unterzogen, was zur Folge hat, dass das Bun-
desverwaltungsgericht auch diese Frage bei der Beurteilung der Wie-
dererwägungsvoraussetzungen zu prüfen hat, wobei für die Prüfung,
ob die fragliche Verfügung zweifellos unrichtig war, auf jene Unterlagen
abzustellen ist, die bereits anlässlich des Erlasses der Verfügung vom
20. März 2003 bekannt waren (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts
9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 2.2).
4.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Anspruchsbeginn in der Verfügung
vom 20. März 2003 mit keinem Wort erwähnt wird und aus der
Rentenfestsetzung auch nicht direkt ersichtlich ist. Weder der interne
Beschluss der IV-Stelle Basel vom 7. Januar 2003 (IV-Akten, act. 20)
noch die Rentenberechnung vom 13. März 2003 der Ausgleichskasse
Basel-Stadt (Kassen-Akten, act. 9 und 10) wurden der Versicherten je
zur Kenntnis gebracht. Eine ausdrückliche Feststellung des An-
spruchsbeginns ist nie erfolgt.
4.3.1 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, gestützt auf welche Unter-
lagen die IV-Stelle Basel zum Schluss kam, dass die Beschwerde-
führerin am 1. Januar 1996 bereits seit einem Jahr zu mindestens 40%
arbeitsunfähig gewesen war. Offenbar stützte sie sich allein auf die
Angabe der Versicherten, die in ihrer Anmeldung vom 14. Juni 2001
(IV-Akten, act. 1) sowie anlässlich der beruflichen Abklärung vom
26. April 2002 (Abklärungsbericht vom 15. Mai 2002; IV-Akten, act. 16)
festgehalten hatte, sie leide seit 1995 an einer Arthrose im rechten
Ellbogengelenk und könne seither lediglich noch ein Arbeitspensum
von durchschnittlich 15 Stunden pro Woche realisieren. Medizinische
Abklärungen der gesundheitlichen Situation der Versicherten und ihrer
Arbeitsfähigkeit im Jahre 1995 hat die IV-Stelle Basel nicht vornehmen
Seite 13
C-19/2007
lassen. Aus dem fraglichen Zeitraum liegen keine Arztberichte vor
– und spätere Berichte äussern sich hierzu in keiner Weise.
4.3.2 Der einzige sich bei den Akten befindliche Arztbericht aus den
90er-Jahren stammt vom Neurologen PD Dr. med. E._______(Bericht
vom 7. September 1994; IV-Akten, act. 17). Dieser hatte im Wesent-
lichen ausgeführt, insgesamt belegten die neuromyographischen Be-
funde eine sensomotorische Ulnansneuropathie links, welche im Sul-
cusabschnitt zu lokalisieren seien. Hier sei eine deutliche Neurapraxie
des Nerven nachweisbar, so dass die aktuelle Ausprägung der Pare-
sen wesentlich durch Axonblockierung bedingt seien. Entsprechend
ergäben sich auch myographisch keine Hinweise auf einen Denerva-
tionsprozess. Auch klinisch deuteten die Befunde auf eine Ulnans-
neuropathie hin. Die Prognose sei nicht ungünstig, eine abwartende
Haltung gerechtfertigt. Eine Schonung der Nerven sei weiterhin em-
pfehlenswert. Zur Arbeitsfähigkeit äussert sich der Bericht allerdings
nicht.
4.3.3 Im Arztbericht für Erwachsene der IV-Stelle Basel (IV-Akten,
act. 7) vom 14. August 2001 hatte Dr. med. D._______ ausgeführt, die
Versicherte habe die Schmerzen im Ellbogen erstmals im August 2000
erwähnt. Das Gelenk blockiere bei einer Flexion von 90°, die Ver-
sicherte halte aber auch dagegen. Es bestehe eine Druckdolenz des
Epikondylus unlnaris. Er habe Carbostesin Injektionen in loco verab-
reicht, damit habe eine Beweglichkeit von 100-10-0° erreicht werden
können. Bei der nächsten Konsultation am 4. September 2000 sei der
Ellbogen, nach LA ohne Steroidzusatz gebrauchstüchtig gewesen. Am
28. Mai 2001 habe die Versicherte erneut über Schmerzen mit Schwel-
lungen im Ellbogen geklagt. Andere Beschwerden habe sie nicht er-
wähnt. Dr. med. D._______ hielt fest, die Arbeitsunfähigkeit sei für ihn
nicht bezifferbar und er empfahl eine spezialärztliche Abklärung.
4.3.4 Der Augenarzt Dr. med. H._______ stellte in seinem Bericht vom
10. September 2001 (IV-Akten, act. 8) die Diagnose eines Cataracta
nuclearis (rechts mehr als links) seit etwa sechs bis zwölf Monaten
und ein Claucoma chronicum simplex beidseits seit mindestens fünf
Jahren. Es war eine Cataract-Operation vorgesehen, die für etwa vier
Wochen postoperativ zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100% führen
werde. Im Übrigen attestierte der Augenarzt keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit.
Seite 14
C-19/2007
4.3.5 Im Bericht der Ärzte des Kantonsspital Basel vom 10. Juni 2002
(IV-Akten, act. 17) wird von einer Hospitalisierung wegen einer Tablet-
tenintoxikation in suizidal-appellativer Absicht mit 2g Atenolol berichtet.
Es handle sich um ein Erstereignis bei psychosozialer Belastungs-
situation. Eine grenzwertige PQ-Verlängerung im EKG liege nicht vor.
Es bestehe ein chronischer Alkoholkonsum seit über dreissig Jahren
mit rezidivierenden Alkoholexzessen (Typ D Quartalstrinker). Weiter
leide die Versicherte seit ca. 1990 an arterieller Hypertonie. Sie habe
einen Nikotinkonsum von ca. 60 Packyears. Weiter wurde Status nach
Malaria tropica (Plasmodium falciparum) vom April 2002 und Status
nach Lipidsenkertherapie bei Hypercholesterinämie festgehalten.
4.3.6 Dr. E._______ hielt in seinem Bericht vom 24. August 2002 (IV-
Akten, act. 18) insbesondere fest, es bestehe eine schwere psycho-
soziale Belastungssituation mit akutem Entlastungstrinken. Als Dia-
gnosen stellte er eine chronische Ellbogenschmerzhaftigkeit rechts bei
Status nach Ellbogenfraktur rechts, anamnestisch 2-fach operiert und
Kribbelparästehsien links der Finger vier und fünf nach Neuropathie
des N. Ulnaris im Sulcus N. Ulnaris seit mindestens 1994. Die bis-
herige Arbeitstätigkeit sei noch zu zwei bis vier Stunden pro Tag zu-
mutbar, wobei eine verminderte Leistungsfähigkeit von ca. 50% be-
stehe. Leichte Verweistätigkeiten wie Überwachungs- und Kontrolltätig-
keiten, leichte Schreibarbeiten, Sachbearbeitung sowie Botengänge
seien aber noch zu 100% zumutbar.
4.4 Es ist augenfällig, dass in keinem der bei Erlass der ursprüng-
lichen Verfügung vorliegenden ärztlichen Berichte Aussagen gemacht
wurden, seit wann eine Arbeitsunfähigkeit in rentenrelevantem Aus-
masse bestand. Die IV-Stelle Basel scheint sich allein auf die Angaben
der Versicherten verlassen zu haben, die relativ unbestimmt waren
und zudem bezüglich des Ausmasses der Beeinträchtigung im Wider-
spruch zu den Ausführungen der Dres. E._______ und D._______
standen, sprachen diese doch von einer recht günstigen Prognose
bzw. einer Behandelbarkeit des Ellbogenleidens der Versicherten. Zu-
dem wies Dr. D._______ in seinem Bericht vom 14. August 2001
darauf hin, die Versicherte habe die Schmerzen im Ellbogen erstmals
im August 2000 erwähnt.
4.4.1 In den Akten finden sich keinerlei Hinweise auf Abklärungen
darüber, ob die Versicherte bereits im Jahre 1995 während 12 Mona-
ten zu durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen ist.
Seite 15
C-19/2007
An diesem Umstand kann vorliegend auch der Verweis der Vorinstanz
auf den Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 17. Au-
gust 2001 (IV-Akten, act. 16) nichts ändern. Die Versicherte hatte
damals angegeben, sie sei seit 1995 aufgrund von Beschwerden im
rechten Ellbogen nicht mehr in der Lage ein volles Arbeitspensum zu
erbringen. Im gleichen Bericht wird aber festgehalten, dass sie im
Januar 1995 zusätzlich zum bestehenden Damencoiffeursalon den
anliegenden Herrensalon übernommen habe, welchen sie aufgrund
der gesundheitlichen Situation erst Anfangs 2001 untervermietet habe.
Zudem ist dem damals vorliegenden Auszug aus dem individuellen
Konto der Versicherten (Kassen-Akten, act. 7) zu entnehmen, dass ihr
(beitragspflichtiges) Einkommen nicht bereits seit dem Jahre 1995
wesentlich zurückgegangen ist. Vielmehr ist ein Rückgang erst ab dem
Jahre 1998 ausgewiesen.
4.4.2 Unter diesen Umständen wäre es Sache der IV-Stelle Basel
gewesen, die Angaben der Versicherten in Frage zu stellen und durch
eigene Untersuchungen zu überprüfen. Sie hat aber für die fragliche
Zeit weder die Arbeitsfähigkeit der Versicherten im bisherigen Beruf
oder einer Verweisungstätigkeit medizinisch abklären lassen, noch hat
sie einen Einkommensvergleich durchgeführt. Die IV-Stelle Basel hatte
damit den Sachverhalt in krasser Verletzung von Art. 43 Abs. 1 ATSG
nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Im Zeitpunkt des Erlasses der Ver-
fügung vom 20. März 2003 war nicht mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit erwiesen, dass der Rentenanspruch der Versicherten vor dem
1. Januar 1997 (Inkrafttreten der 10. AHV-Revision) entstanden war.
Vielmehr gab es deutliche Hinweise auf einen Anspruchsbeginn nach
diesem Datum.
4.4.3 Die Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 20. März 2003 liegt
daher bereits in der fehlenden Abklärung des Sachverhaltes und den
gestützt darauf getroffenen Annahmen, was nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung zur Folge hat, dass die auf keiner nachvollziehbaren
ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhen-
de Bestimmung des Anspruchsbeginns nicht rechtskonform ist und die
Verfügung als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen
Sinne zu gelten hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_290/2009
vom 25. September 2009 E. 3.1.3, 9C_1014/2008 vom 14. April 2009
E. 3.2.1 f. und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 6.2.1). Entge-
gen der Auffassung der Vorinstanz liegt damit die zweifellose Unrich-
tigkeit der Verfügung vom 20. März 2003, die ihren Ausdruck im Wider-
Seite 16
C-19/2007
spruch zwischen Anspruchsbeginn und angewandtem Recht gefunden
hat, in der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsabklärung begründet.
4.5 Damit steht fest, dass die Verfügung vom 20. März 2003 zweifellos
unrichtig gewesen ist. Zu prüfen bleibt, ob an ihrer Berichtigung ein
erhebliches Interesse besteht. Dabei ist danach zu fragen, ob die
allenfalls zu erlassende, neue Wiedererwägungsverfügung sich in er-
heblichem Masse von der ursprünglichen Verfügung unterschiede, in-
dem die Rente der Versicherten allenfalls höher festzulegen wäre. Ab-
zustellen ist bei dieser Prüfung nicht allein auf den Aktenstand bei
Erlass der Verfügung vom 20. März 2003, sondern es sind alle seither
eingebrachten Beweismittel zu berücksichtigen (vgl. SVR 1999 BVG
Nr. 20 E. 3a ff.; dazu E. 4.1 hiervor).
4.5.1 Da für den Zeitraum der mittleren neunziger Jahre keine aus-
sagekräftigen ärztlichen Unterlagen vorliegen, kann zur Bestimmung
der Entstehung des Rentenanspruches nicht einzig auf die im Rahmen
des Abklärungsberichtes gemachten Aussagen der Versicherten abge-
stellt werden, wurden diese Abklärungen doch erst im August 2001
durchgeführt, also über fünf Jahre nach der angeblichen massgeb-
lichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Infolge des Zeit-
ablaufs und insbesondere des Todes der Versicherten ist es heute
nicht mehr möglich, eine ausreichend verlässliche medizinische Beur-
teilung der Arbeitsfähigkeit im Jahre 1995 einzuholen, so dass der
Zeitpunkt des Anspruchbeginns nur aufgrund der vorliegenden Unter-
lagen zur Einkommensentwicklung der Versicherten bestimmt werden
kann.
4.5.2 Im Beschwerdeverfahren sind von der Beschwerdeführerin um-
fangreiche Unterlagen eingereicht worden, welche es als plausibel er-
scheinen lassen, dass die von der Vorinstanz behauptete Einkom-
menseinbusse im Jahr 1995 auf die Übernahme des Herrensalons und
die damit verbundenen Investitionen in Renovationstätigkeiten zurück-
zuführen ist (vgl. dazu Beschwerdebeilagen 8 bis 17). Da die Gewinn-
und Verlustrechnung für das Jahr 1996 wieder einen markanten An-
stieg des Einkommens zeigt, kann nicht von einer gesundheitsbeding-
ten, rentenrelevanten Verminderung der Arbeitsfähigkeit bereits im
Jahre 1995 ausgegangen werden. Es ist denn auch nicht nachvollzieh-
bar, weshalb die Versicherte ausgerechnet in einer Zeit mit auf-
tretenden relativ gravierenden Gesundheitsproblemen den Aufwand
geschäftlicher Änderungen hätte auf sich nehmen sollen. Selbst wenn
Seite 17
C-19/2007
in den Jahren ab 1997 das Einkommen auf relativ tiefem Niveau ver-
harrte, ist es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts über-
wiegend wahrscheinlich, dass die massgebliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes erst ab dem 1. Januar 1997 eingetreten ist,
welche demzufolge zwölf Monate später, am 1. Januar 1998, zu einem
Rentenanspruch geführt hat (einjährige Wartefrist gemäss Art. 29
Abs. 1 Bst. b IVG).
4.5.3 Die Rentenberechnung sowohl in der ursprünglichen Verfügung
vom 20. März 2003 als auch in der Wiedererwägungsverfügung vom
27. April 2006 bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid vom
15. November 2006 basieren auf der unrichtigen Annahme, dass der
Rentenanspruch der Versicherten am 1. Januar 1996 entstanden ist.
Ausgehend von diesem Datum wurden die anrechenbare Beitrags-
dauer (28 Jahre 3 Monate) und das massgebliche durchschnittliche
Jahreseinkommen (Fr. 49'374.- bzw. Fr. 24'510.-) festgelegt. Beide Ver-
fügungen erweisen sich in dieser Beziehung als rechtsfehlerhaft.
Korrekterweise hat die Rentenberechnung von einem Anspruchsbe-
ginn am 1. Januar 1998 auszugehen, so dass zum einen die Vorschrif-
ten der 10. AHV-Revision anzuwenden sind und zum andern eine
anrechenbare Beitragsdauer von 30 Jahren und 3 Monaten sowie ein
– angesichts des Einkommens der Versicherten in den Jahren 1967
bis 1985 und 1988 bis 1991 (unter Fr. 20'000.-) und des Einkommens
in den Jahren 1996 und 1997 (ca. Fr. 30'000.-; vgl. zum Ganzen Kas-
sen-Akten, act. 7 und 9) – höheres massgebliches durchschnittliches
Jahreseinkommen zu berücksichtigen sind. Ob diese Korrektur aller-
dings zu einer zumindest geringfügig höheren Rente führt und damit
die Berichtigung der Verfügung vom 20. März 2003 von erheblicher
Bedeutung ist (vgl. BGE 102 V 128), lässt sich nur aufgrund einer
umfassenden Neuberechnung der Rente bestimmen. Hiezu ist die Vor-
instanz als Fachbehörde besser geeignet als ein Gericht, so dass die
Sache unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides
und der damit bestätigten Wiedererwägungsverfügung zurückzuweisen
ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Verfügung vom 20. März
2003 zwar zweifellos unrichtig ist, die Fehlerhaftigkeit jedoch entgegen
der Auffassung der Vorinstanz nicht in der Anwendung der Be-
rechnungsvorschriften der 10. AHV-Revision liegt, sondern in der
Seite 18
C-19/2007
offensichtlich unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung
in Bezug auf den Anspruchsbeginn. Richtigerweise ist davon auszu-
gehen, dass der Rentenanspruch der Versicherten am 1. Januar 1998
entstand. Die der ursprünglichen Verfügung vom 20. März 2003 und
der Wiedererwägungsverfügung vom 27. April 2006 zugrunde liegende
Rentenberechnung erweist sich daher als unrichtig, so dass der an-
gefochtene Einspracheentscheid vom 15. November 2006 und die da-
mit bestätigte Wiedererwägungsverfügung in Gutheissung der Be-
schwerde aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu-
weisen ist, damit sie die Rentenberechnung erneut – in Anwendung
der Vorschriften der 10. AHV-Revision und unter Berücksichtigung der
korrekten Beitragsdauer sowie des korrekten massgeblichen durch-
schnittlichen Einkommens – durchführe, anschliessend prüfe, ob die
Verfügung vom 20. März 2003 in Wiedererwägung zu ziehen ist, und
gegebenenfalls neu verfüge.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1 Weder der im Ergebnis obsiegenden Beschwerdeführerin noch der
unterliegenden Vorinstanz sind Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2 Der Beschwerdeführerin ist eine von der Vorinstanz zu entrich-
tende Parteientschädigung zuzusprechen, welche mangels Kostennote
gemäss Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320. 2) aufgrund der Akten zu bestimmen ist. Das
einer Partei zu entschädigende Anwaltshonorar bestimmt sich nach
dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters (Art. 10 VGKE). Auf-
grund der Akten erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Partei-
entschädigung von Fr. 2'200.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwert-
steuer; vgl. Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 9 und 10 VGKE).
6.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist
unter diesen Umständen als gegenstandslos geworden abzu-
schreiben.
Seite 19
C-19/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom
15. November 2006 sowie die Verfügung vom 27. April 2006 werden
aufgehoben.
Die Sache wird mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen, im
Sinne der Erwägungen 4.5.3 und 5 vorzugehen und allenfalls neu zu
verfügen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 2'200.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Ingrid Künzli
Seite 20
C-19/2007
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 21