B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1923/2012
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Vito Valenti (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung IVSTA vom 15. März 2012.
C-1923/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1957 geborene deutsche Staatsangehörige A._______ (im Folgen-
den: Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete von 1980-1987 in der
Schweiz als Schlosser und Schweisser sowie als Webermeister in einer
Spinnerei/Spulerei. Am 10. Januar 1998 meldete er sich erstmals zum
Bezug von IV-Leistungen wegen Diabetes und chronischen Kopfschmer-
zen an (Akten der Vorinstanz, [im Folgenden: act.] 2). Mit Vorbescheid
vom 6. Dezember 2001 (act. 29) bzw. Verfügung vom 7. Februar 2002
(act. 35) wurde seitens der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im
Folgenden: Vorinstanz) verfügt, dass er seit dem 1. Januar 1997 bei ei-
nem IV-Grad von 50% Anspruch auf eine halbe Rente habe. Die Verfü-
gung trat unangefochten in Rechtskraft.
B.
Am 27. September 2004 wurde durch die Vorinstanz eine Rentenrevision
in die Wege geleitet (act. 43). Nach Einholen diverser ärztlicher Berichte
und Unterlagen verfügte die Vorinstanz am 15. Juli 2005 aufgrund eines
chronischen, zervikozephalen Syndroms (am ehesten Spannungskopf-
schmerzen), eines insulinpflichtigen Diabetes mellitus bei diabetischer
Retinopathie sowie eines Nikotinabusus die Zusprache einer ganzen
Rente rückwirkend ab 1. Juni 2005 bei einem IV-Grad von 70% (act. 60).
C.
Mit Schreiben vom 23. April 2009 (act. 63) wurde eine zweite Revision
eingeleitet und mit Mitteilung an den Versicherten vom 2. September
2009 (act. 73) abgeschlossen. Aufgrund der neuen ärztlichen Dokumente
wurden folgende Diagnosen festgestellt: respiratorische Funktionsein-
schränkung bei Erstdiagnose einer Sarkoidose mit Lungenbeteiligung,
Diabetes mellitus Typ I, bisher ohne Folgeschäden, substituierte Hypothy-
reose mit Alopecia areata und chronische Cephalgie (Mischung aus
Spannungs- und arzneimittelinduziertem Kopfschmerz [act. 65 und insbe-
sondere 70]). Die Vorinstanz ging von einer totalen Arbeitsunfähigkeit in
der ursprünglichen sowie einer 70%-igen Arbeitsunfähigkeit in Verweistä-
tigkeiten seit 23. April 2009 aus (insbesondere wegen Lungensarkoidose,
bedeutsamen Lungenabfall und Atemnot [act. 72]) und sprach dem Be-
schwerdeführer weiterhin eine ganze Rente zu (act. 73).
D.
Am 30. Juni 2011 wurde eine nächste Rentenrevision eingeleitet (act. 80).
Gestützt auf das Gutachten von Dr. B._______ vom 30. Mai 2011
C-1923/2012
Seite 3
(act. 77), welches von einer deutlichen Verbesserung (im pulmonologi-
schen Bereich [act. 77, S. 8]) gegenüber 2009 ausging (vollschichtige Ar-
beitsfähigkeit in leichten bis gelegentlich mittelschweren Verweistätigkei-
ten über 6 Stunden täglich), und den zustimmenden Bericht von RAD-
Ärztin Dr. C._______ (act. 83; 0% Arbeitsunfähigkeit ab 24. Mai 2011 in
einer angepassten Tätigkeit), nahm die Vorinstanz einen neuen Einkom-
mensvergleich vor, berechnete einen IV-Grad von noch 50% (act. 84) und
erliess den Vorbescheid vom 27. Dezember 2011 (act. 85).
E.
Nach dem Einwand des Versicherten vom 8. Januar 2012 (act. 86)
bzw. 30. Januar 2012 (act. 88) bestätigte die Vorinstanz am 15. März
2012 den Vorbescheid mit einer entsprechenden Verfügung (act. 91). Es
wurde dem Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2012 eine halbe Rente zu-
gesprochen. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass aus
dem Gutachten von Dr. B._______ eine wesentliche Verbesserung des
Gesundheitszustandes hervorgehe und dass aus der Erhöhung des Gra-
des der Behinderung nach deutschem Schwerbehindertengesetz für den
IV-Grad nach schweizerischem Recht nichts abgeleitet werden könne, da
die Kriterien unterschiedlich seien (act. 91, S. 2).
F.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 9. April 2012 bei der
Vorinstanz "Widerspruch/Einspruch" und stellte dem Bundesverwaltungs-
gericht eine Kopie zu (Eingang am 11. April 2012; Akten im Beschwerde-
verfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Er führte aus, er habe gegen das
Gutachten vom 24. Mai 2011 beim Sozialversicherungsgericht D._______
Einspruch erhoben, worauf dieses eine neue Begutachtung am 13. April
2012 angeordnet habe. Er bitte darum, das neue Gutachten abzuwarten,
bevor eine endgültige Verfügung getroffen werde. Auch legte er den ärzt-
lichen Befundbericht seines Hausarztes Dr. E._______ vom 22. März
2011 bei.
G.
Die Vorinstanz übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die Eingabe
des Versicherten vom 9. April 2012 samt Beilagen zur weiteren Veranlas-
sung (B-act. 2).
H.
Daraufhin bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Be-
schwerde und der Beschwerdeführer wurde vom Instruktionsrichter zur
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Seite 4
Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.-, unter Androhung des
Nichteintretens auf die Beschwerde bei Nichtbezahlens innert Frist, auf-
gefordert (B-act. 3). Der Kostenvorschuss von Fr. 400.- ging fristgerecht
bei der Gerichtskasse ein (B-act. 5).
I.
Nach einer genehmigten Fristerstreckung (B-act. 7) ging am 26. Novem-
ber 2012 die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 21. November 2012
(B-act. 9) beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin beantragte sie, es
sei die Beschwerde abzuweisen. Sie machte geltend, sie habe die neu
erhaltenen medizinischen Unterlagen dem Regionalen Ärztlichen Dienst
unterbreitet. Die beurteilende Ärztin habe sich insbesondere aufgrund des
Gutachtens zu Handen der deutschen Rentenversicherung ein deutliches
und nachvollziehbares Bild der aktuellen Leiden bilden können, wobei
nichts gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens spreche und diesem vol-
le Beweiskraft zukomme. Zusammengefasst sei weiterhin keine Arbeits-
fähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf als Schlosser/Schweisser anzu-
nehmen, bezüglich der leichteren Verweisungstätigkeiten sei jedoch auf-
grund einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes, ins-
besondere der Kopfschmerzen und der remittierenden Sarkoidose, neu
wieder eine gänzliche Arbeitsfähigkeit gegeben. Der hausärztliche Bericht
von Dr. E._______ vom 30. Januar 2012 vermöge daran nichts zu än-
dern, basiere er doch auf subjektiven Angaben. Die bisherige ganze Ren-
te sei daher richtigerweise auf eine halbe Rente herabgesetzt worden.
J.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2013 (B-act. 10) wurde die Vernehmlas-
sung der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zugestellt und es wurde ihm
Frist gesetzt, bis zum 1. März 2013 eine Replik einzureichen. Der Be-
schwerdeführer liess sich jedoch nicht vernehmen.
K.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2013 (B-act. 12) wurde der Beschwerdeführer
durch den Instruktionsrichter eingeladen, das von ihm erwähnte Gutach-
ten nachzureichen. Ebenso wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass
ansonsten anhand der Akten entschieden werde.
L.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2013 (B-act. 14, Eingang beim Bundesverwal-
tungsgericht am 30. Juli 2013) reichte der Beschwerdeführer das vom
Sozialgericht D._______ in Auftrag gegebene Gutachten vom 18. April
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Seite 5
2012, den sich schon in den Akten befindenden ärztlichen Bericht von
Dr. E._______ vom 30. Januar 2012 und ein ärztliches Attest eines Or-
thopäden vom 7. November 2012 ein.
M.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Be-
stimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozi-
alversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversi-
cherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen
des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher
Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätz-
lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1
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Seite 6
VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 15. März 2012
(act. 91) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nach-
dem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist (B-
act. 5), ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvorausset-
zungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 15. März
2012 (act. 91) mit welcher bei einem IV-Grad von 50% die bisherige gan-
ze IV-Rente per 1. Mai 2012 aufgehoben und durch eine halbe Rente er-
setzt wurde. Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser Verfü-
gung und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, so dass das
am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom
21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, SR 0.142.112.681, im Folgen-
den: FZA) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestim-
mungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des
Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002).
Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin gelten-
den bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union inso-
weit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit ko-
ordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Ver-
tragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (AS 2004 121) haben die Perso-
nen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verord-
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Seite 7
nung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschrif-
ten eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates
selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts ande-
res vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch
die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II
des FZA). Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität und die
Berechnung der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach
schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
Noch keine Anwendung finden die am 1. April 2012 in Kraft gesetzten
Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und Ra-
tes vom 29. April 2009 zur Koordination der Systeme der sozialen Sicher-
heit (SR 0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen
Parlaments und Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Mo-
dalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die
Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11).
2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vor-
behältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des recht-
lich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung
haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 11 E. 1), finden demnach grund-
sätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der
Verfügung vom 15. März 2012 in Kraft standen (so auch die Normen des
auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision
[IV-Revision 6a], AS 2011 5659 vom 18. März 2011); weiter aber auch
Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren,
die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsan-
sprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung
vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in der ent-
sprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007
5155]).
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1
IVG). Invalidität ist der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und
nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger
dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem
in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglich-
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Seite 8
keit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditäts-
begriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheits-
schaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftli-
ches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung
der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum
Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8
Rz. 7).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an-
deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbs-
unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung
und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-
werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Ren-
te, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem In-
validitätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher
auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem
Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versi-
cherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Ver-
einbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Aus-
nahme, wie sie seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mit-
gliedstaates der EU und der Schweiz gilt, sofern sie in einem Mit-
gliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), ist
vorliegend gegeben. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht) stellt
diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine
besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf-
gehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
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Seite 9
Anlass zur Rentenrevision gibt nach der Rechtsprechung jede wesentli-
che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen
(BGE 134 V 131 E. 3). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer
wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, son-
dern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die
Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an
sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha-
ben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revi-
sionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b; AHI 1997
S. 288 E. 2b).
Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan-
spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Be-
rücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag-
gebenden Tatsachenspektrums zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b;
SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).
2.6 Im Rahmen einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bildet zeit-
liche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Ände-
rung die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen
Überprüfung des Leistungsanspruches mit rechtskonformer Sachver-
haltsabklärung, Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades
(bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den Auswirkungen der gesund-
heitlichen Beeinträchtigung im erwerblichen oder im Aufgabenbereich)
beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 und Urteil des Bundesgerichts
9C_889/2011 vom 8. Februar 2012 E. 3.2).
Wird die Rente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision,
bei der keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festge-
stellt wurde, weiter ausgerichtet, ist die entsprechende Mitteilung in Be-
zug auf den Vergleichszeitpunkt einer Verfügung gleichzustellen (Art. 74ter
lit. f IVV [bis 31. Dezember 2011 Art. 74quater IVV]; vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 9C_724/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.7 Hinsichtlich der zeitlichen Anknüpfungspunkte hat im vorliegenden
Fall als letztmaliger, das Ergebnis einer rechtsgenüglichen materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs darstellender Rechtsakt die Mitteilung an
den Versicherten vom 2. September 2009 (act. 73) zu gelten. Mit dieser
wurde zwar die mit Verfügung vom 15. Juli 2005 (act. 60) zugesprochene
ganze Rente bestätigt, aber aus anderen medizinischen Gründen. Es ist
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Seite 10
also zu prüfen, ob seit 2. September 2009 und bis zum Erlass der vorlie-
gend angefochtenen Verfügung vom 15. März 2012 (act. 91) eine wesent-
liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche
geeignet wäre, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch in rentenre-
levanter Weise zu beeinflussen.
3.
3.1 Im Rahmen der Mitteilung vom 2. September 2009 (act. 73) stützte
sich die Vorinstanz in erster Linie auf den E-213-Bericht von
Dr. B._______, Fachärztin für Innere Medizin der ärztlichen Untersu-
chungsstelle Singen, vom 15. Juni 2009 (act. 70). Demnach war bei Er-
lass der Mitteilung vom 2. September 2009 (act. 73) von einer respiratori-
schen Funktionseinschränkung bei Erstdiagnose einer Sarkoidose mit
Lungenbeteiligung, einer Diabetes mellitus Typ I, einer substituierten Hy-
pothyreose mit Alopecia areata und einer chronischen Cephalgie auszu-
gehen (act. 70, S. 9). Eine Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit
wurde verneint. Für die angepassten Tätigkeiten konnte damals auch für
leichte Tätigkeiten kein verwertbares Leistungsbild erstellt werden, wes-
halb eine vollständige Invalidität bestand (act. 70, S. 12).
3.2 Die Vorinstanz stützte sich beim Erlass ihrer – hier angefochtenen –
Verfügung vom 15. März 2012 (act. 91) auf das neue Gutachten von
Dr. B._______ vom 24. Mai 2011 (act. 77). Dieses hielt im Wesentlichen
gegenüber der Situation von 2009 einen deutlich verbesserten Gesund-
heitszustand, insbesondere bezogen auf die Atmungsorgane fest (keine
knisternden Rasselgeräusche und keine Dyspnoesymptomatik mehr,
vgl. act. 77, S. 5). Die originäre Tätigkeit des Schlossers/Schweissers sei
zwar weiterhin nicht möglich, jedoch sei ab Juni 2011 wieder eine körper-
lich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit vollschichtig möglich,
bei Beachtung der Einschränkungen bei Überkopfarbeit, Armvorhaltetä-
tigkeit, Arbeit mit erhöhtem Konzentrationsvermögen, Wechselschichttä-
tigkeit sowie unter inhalativer Belastung, welche nicht mehr gefordert
werden sollten (act. 77, S. 9).
4.
Aus dem durch den Beschwerdeführer nachgereichten Gutachten von
Dr. F._______, Facharzt für Innere Medizin vom 18. April 2012 (B-act.
14), welches auf Veranlassung des Sozialgerichts D._______ erstellt
wurde, geht hervor, dass dem Beschwerdeführer nunmehr aufgrund der
chronischen Cephalgien nur noch leichte Tätigkeiten ohne erhöhte Anfor-
C-1923/2012
Seite 11
derungen an das Konzentrationsvermögen sowie mit geringem Stressfak-
tor zuzumuten sind. Die Überwachung und Steuerung komplexer Arbeits-
vorgänge, aber auch Wechsel- und Nachtschicht sowie häufig wechseln-
de Arbeitszeiten seien ihm wegen des nicht gut eingestellten insulinpflich-
tigen Diabetes mellitus ebenfalls nicht zuzumuten. Weiter führt der Gut-
achter aus, dass Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an das Sehvermö-
gen wegen der initialen diabetischen Retinopathie vermieden werden soll-
ten und auch Arbeiten in Zwangshaltung, Überkopfarbeiten und Arm-
vorhaltetätigkeiten mit Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 7.5
kg ohne Hilfsmittel seien zu vermeiden, weiter sollten keine Tätigkeiten
mit häufigem Bücken und Hocken verrichtet werden (S. 16 des Gutach-
tens). Ebenso seien keine Tätigkeiten in Nässe, Zugluft und bei stark
schwankenden Temperaturen zumutbar und auch häufiges Treppenstei-
gen von mehr als einer Etage habe zu unterbleiben (S. 18 des Gutach-
tens). Hingegen sei der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der
oben genannten Einschränkungen durchaus noch in der Lage, leichte Tä-
tigkeiten 8 Stunden täglich an 5 Tagen in der Woche zu verrichten, wobei
unter leichten körperlichen Tätigkeiten körperliche Verrichtungen wie Zu-
reichen, Abnehmen, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortie-
ren, Verpacken oder das Zusammensetzen von Teilen zu verstehen sei
(vgl. S. 18 des Gutachtens).
5.
Nachdem das Gutachten vom 18. April 2012 (B-act. 14) im hier vorlie-
genden Beschwerdeverfahren ebenfalls zu berücksichtigen ist, da es
rückwirkend Bezug nimmt auf den gesundheitlichen Zustand des Be-
schwerdeführers bis zum 15. März 2012, demnach mit dem Streitgegen-
stand in engem Sachzusammenhang steht und darüber hinaus geeignet
ist, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.5,
9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 3.2.2; BGE 121 V 362 E. 1b,
BGE 116 V 80 E. 6b), ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers gegenüber dem Vergleichszeitpunkt vom 2. Septem-
ber 2009 tatsächlich verbessert hat. Einig sind sich die beiden Gutachten
vom 24. Mai 2011 (act. 77 und E. 3.2 oben) und vom 18. April 2012 (B-
act. 14) nämlich, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls leichte Tätigkei-
ten mit diversen Einschränkungen zumutbar sind (vgl. oben, E. 4) und
dass der festgestellte gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers im
Wesentlichen seit der Begutachtung von Dr. B._______ vom 24. Mai 2011
besteht (B-act 14, S. 22). Einig sind sich die beiden Gutachten auch dar-
über, dass gegenüber der Situation von 2009 ein deutlich verbesserter
C-1923/2012
Seite 12
Gesundheitszustand, insbesondere bezogen auf die Atmungsorgane,
festzustellen ist (act. 77, S.5 und B-act 14, S. 7, 8, 11und 13). Das ärztli-
ches Attest von Dr. G._______ vom 7. November 2012 vermag die fest-
gestellte Verbesserung nicht in Frage zu stellen. Einerseits ist das Attest
Monate nach der angefochtenen Verfügung erstellt worden und anderer-
seits ist es sehr kurz und genereller Natur und die angegebene Arbeitsun-
fähigkeit basiert auf einer subjektiven Beurteilung anstatt auf objektiven
Befunden.
6.
Es ist in der Folge zu prüfen, ob die attestierte medizinisch-theoretische
Arbeitsfähigkeit realistischerweise auch verwertet werden kann, und wel-
cher IV-Grad gegebenenfalls resultiert.
6.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine medizinisch
attestierte Verbesserung grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliede-
rung verwertbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April
2011 E. 3.1). Diese Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen
Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 123 V 233 E. 3c m.H. und 113 V 28
E. 4a m.H.) geht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen
Eingliederungsanspruch vor (BGE 113 V 22 E. 4a). Daraus kann im Re-
gelfall unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlos-
sen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2009 vom 10. September
2010 E. 4.1.2).
6.2 Nach langjährigem Rentenbezug können jedoch ausnahmsweise Er-
fordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vor-
handenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfal-
tung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass
die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige
Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstren-
gung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteile des Bundesge-
richts 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2; 9C_163/2009 vom
10. September 2010 E. 4.2.2 und 9C_228/2010 vom 26. April 2011
E. 3.1.1). Der Ausnahmetatbestand der Notwendigkeit (vorgängiger) be-
fähigender beruflicher Massnahmen trotz wiedergewonnener Arbeitsfä-
higkeit ist als erfüllt zu betrachten, wenn die revisions- oder wiedererwä-
gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versi-
cherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente
seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts
C-1923/2012
Seite 13
9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.1.1 und 3.3 [Präzisierung der
Rechtsprechung]).
6.3 Der Beschwerdeführer bezog im entscheidenden Zeitpunkt der medi-
zinischen Feststellung der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit
(vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3) am 24. Mai 2011 seit weniger als 15 Jahren,
nämlich seit dem 1. Januar 1997 (vgl. Bst. A vorne), eine IV-Rente. Auch
hatte er im Mai 2011 noch nicht das 55. Altersjahr erreicht (er ist im Jahre
1957 geboren). Damit erfüllte er weder das eine noch das andere von der
oben genannten Rechtsprechung verlangte Kriterium.
6.4 Dem Gutachten von Dr. F._______ vom 18. April 2012 (B-act. 14)
lässt sich andererseits auch entnehmen, dass beim Beschwerdeführer
keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, welche die Umstellungsfähigkeit
für andere Tätigkeiten einschränken könnten (vgl. B-act. 14, S. 18). Es ist
im Lichte der bundesgerichtlichen Grundsätze und der relativ hohen Hür-
den, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeits-
fähigkeit entwickelt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom
10. September 2013, E. 4.3.3), davon auszugehen, dass die Vorinstanz
kein Bundesrecht verletzt hat, wenn sie davon ausging, dass der Be-
schwerdeführer keiner erwerbsbezogenen Abklärungen bzw. Eingliede-
rungsmassnahmen bedarf, die er im Übrigen auch nicht verlangt hat.
6.5 Nachfolgend ist die Berechnung des IV-Grades zu überprüfen. Für die
Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte
Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsäch-
lich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigen-
falls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten
Verdienst angeknüpft (vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen;
BGE 129 V 222 E. 4.3.1).
6.5.1 Bezüglich des Valideneinkommens hat die Vorinstanz in ihrem Ein-
kommensvergleich vom 12. Dezember 2011 (act. 84) das reale, vor dem
Eintritt der Invalidität im Jahr 1997 erzielte, monatliche Einkommen als
Schweisser von DEM (…) (bzw. € …) als Grundlage angenommen. Die-
ses Erwerbseinkommen kann jedoch hier nicht als Berechnungsgrundla-
ge hinzugezogen werden, da u.a. der Beschwerdeführer nach Eintritt der
Invalidität keine zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen hat. Das hypo-
thetische Valideneinkommen ist daher anhand der Tabellenlöhne der
C-1923/2012
Seite 14
Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamts für Statistik (BFS) zu
bestimmen.
6.5.2 Gemäss LSE 2010, Tabelle TA1, belief sich der monatliche Brutto-
lohn eines in der Herstellung von Textilien beschäftigten Angestellten (Ka-
tegorie 13), welcher selbständige und qualifizierte Arbeiten verrichtete, im
Jahr 2010 im privaten Sektor (Anforderungsniveau 2 [abgeschlossene
Ausbildung zum Webermeister]) auf Fr. 7'810.- bei einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 40 Stunden und inklusive 13. Monatslohn (abrufbar unter
> Themen > Arbeit, Erwerb > Publikationen > die
schweizerische Lohnstrukturerhebung 2010 > Tabelle TA1, S. 26; zuletzt
besucht am 20. September 2013). Unter Aufkalkulierung auf das Jahr
2011 (100.9 Punkte, d.h. Fr. 7'880.30) und unter Umrechnung dieses Ein-
kommens auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,8 Stun-
den im Jahr 2011 (abrufbar unter www.bfs. > Themen > Arbeit,
Erwerb > Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > detaillierte Daten > Statistik
der betriebsüblichen Arbeitszeit > betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt-
schaftsabteilungen, in Stunden pro Woche 1990-2012; zuletzt besucht
am 20. September 2013), resultiert demnach als Zwischenergebnis ein
Valideneinkommen von monatlich Fr. 8'234.90 bzw. jährlich Fr. 98'818.85.
6.6 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der be-
ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37
S. 110 E. 4.1). Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich die für die Invalidi-
tätsbemessung massgebenden Vergleichseinkommen eines im Ausland
wohnenden Versicherten auf den gleichen Arbeitsmarkt beziehen müs-
sen, weil es die Unterschiede in den Lohnniveaus und den Lebenshal-
tenskosten zwischen den Ländern nicht gestatten, einen objektiven Ver-
gleich der in Frage stehenden Einkommen vorzunehmen (BGE 110 V 273
E. 4b, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 262/02 vom
8. April 2003 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts I 817/05 vom 5. Februar
2007 E. 8.1).
6.6.1 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit
aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne ge-
mäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturer-
hebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301;
SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Für die Bestimmung des Invaliden-
einkommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Ein-
C-1923/2012
Seite 15
tritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht
anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel vom durch-
schnittlichen monatlichen Bruttolohn („Total“) für Männer oder Frauen bei
einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau des Arbeits-
platzes 4) auszugehen. Dabei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im
privaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV Nr. 15 S. 50 E. 3c cc). Da
den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu
Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittli-
che Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76).
6.6.2 Gemäss LSE 2010, Tabelle TA1, belief sich der Mittelwert 2010 für
die mit einfachen und repetitiven Arbeiten beschäftigen Männer im priva-
ten Sektor (Anforderungsniveau 4) auf monatlich brutto Fr. 4'901.- bei ei-
ner wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und inklusiv
13. Monatslohn (abrufbar unter > Themen > Arbeit,
Erwerb > Publikationen > die schweizerische Lohnstrukturerhebung 2010
> Tabelle TA1, S. 26; zuletzt besucht am 20. September 2013). Unter Um-
rechnung dieses Einkommens auf die betriebsübliche wöchentliche Ar-
beitszeit von 41,7 Stunden (abrufbar unter www.bfs. > Themen
> Arbeit, Erwerb > Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > detaillierte Daten >
Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit > betriebsübliche Arbeitszeit
nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche 1990-2012; zuletzt
besucht am 20. September 2013), unter Aufkalkulierung auf das Jahr
2011 (101 Punkte) resultiert demnach als Zwischenergebnis ein hypothe-
tisches Invalideneinkommen von jährlich Fr. 61'924.80 (oder monatlich
Fr. 5'160.40).
6.6.3 Mit der Vorinstanz ist sodann ein leidensbedingter Abzug von 20%
anzunehmen, weshalb sich schliesslich ein Invalideneinkommen von
Fr. 49'539.85 ergibt.
6.7 Somit ergibt der Einkommensvergleich bei einem hypothetischen Va-
lideneinkommen von Fr. 98'818.85 pro Jahr und einem massgebenden
hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 49'539.85.- pro Jahr einen
IV-Grad von 49,86% {([98'818.85 – 49'539.85] x 100) : 98'818.85 =
49,86%} und damit gerundet 50%, was einem Anspruch auf eine halbe
Rente der IV entspricht. Insoweit ist die Berechnung der Vorinstanz –
trotz des grundsätzlich nicht korrekt berechneten Einkommensvergleichs
(vgl. E. 6.5.1) – im Ergebnis dennoch zutreffend.
C-1923/2012
Seite 16
6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer im Ergebnis zu Recht eine revidierte Rente von 50% zu-
gesprochen hat, weshalb die Beschwerde gegen die Verfügung vom
15. März 2012 abzuweisen ist.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerde-
führer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese wer-
den nach den Vorschriften des VwVG sowie des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 400.- festgesetzt
(vgl. u.a. Art. 3 VGKE und Art. 63 Abs. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG) und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zu verrechnen.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE), da die Voraussetzungen einer
Ausnahme im konkreten Falle nicht erfüllt sind (vgl. BGE 126 V 143
E. 4b). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Ver-
fahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
C-1923/2012
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrech-
net.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.; Einschreiben; Beilage: Kopien des Gutachten
vom 18. April 2012, des Arztberichtes vom 30. Januar 2012 sowie des
Attests vom 7. November 2012, vgl. B-act. 14)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Vito Valenti Madeleine Keel
C-1923/2012
Seite 18
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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